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§ 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2023

Änderung

Abschnitt 8 wurde an die neuen Verfahrensabsprachen zur Zahlung des Gesamtbeitragszuschusses angepasst. Abschnitte 4.3.1. und 9 sind hinsichtlich des HKA ergänzt worden. Abschnitte 4.3.2 und 10 wurden redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand23.03.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vom 11.12.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 106 SGB VI

Version009.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt den Anspruch auf Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige oder private Krankenversicherung sowie dessen Höhe.

  • In Absatz 1 ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen rentenberechtigte Personen einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten können.
  • Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung bestimmt sich für rentenberechtigte Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nach Absatz 2 und für rentenberechtigte Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, nach Absatz 3.
  • Absatz 4 legt fest, dass rentenberechtigte Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und daneben bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2 erhalten.

Der Zuschuss wird zusätzlich zur Rente gezahlt. Er ist ein zweckgebundener Anspruch und daher grundsätzlich weder auf- und verrechenbar (siehe GRA zu § 51 SGB I, Abschnitt 3.2) noch pfändbar (siehe GRA zu § 54 SGB I, Abschnitt 2). Etwas anderes gilt nur,

  • wenn seine Auf- beziehungsweise Verrechnung im Rahmen seiner Zweckbindung vorgenommen wird, weil der Leistungsberechtigte einerseits überzahlte Zuschüsse schuldet und ihm andererseits Zuschüsse für einen anderen Zeitraum zu zahlen sind oder
  • wenn wegen rückständiger Krankenversicherungsbeiträge oder Prämien gepfändet wird.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 108 SGB VI regelt den Beginn, Änderungen sowie das Ende von Zusatzleistungen und damit auch des Zuschusses zur Krankenversicherung (siehe GRA zu § 108 SGB VI).

Zu § 106 SGB VI besteht die Übergangsvorschrift des § 315 SGB VI (siehe GRA zu § 315 SGB VI). Damit werden die bis zum 31.12.1991 geltenden Besitzstandsregelungen des Art. 2 § 27a Abs. 1 AnVNG/Art. 2 § 28a Abs. 1 ArVNG und der §§ 4 Abs. 2 RAG 1984 bis 1991 weiterhin aufrechterhalten. Ferner ist für Zeiten vom 01.05.2007 an eine Besitzstandsregelung für Fälle enthalten, in denen nach dem bis zum 30.04.2007 geltenden Recht trotz ausländischer Pflichtkrankenversicherung der Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt wurde.

Antragstellung

Der Zuschuss wird nur auf Antrag geleistet (§ 19 SGB IV). Dem Antrag auf Zuschuss kommt nicht nur formelle Bedeutung zu. Er hat nach § 108 SGB VI, der unter anderem die Beginnsregelung des § 99 SGB VI für entsprechend anwendbar erklärt, Einfluss auf den Beginn des Zuschusses (siehe GRA zu § 108 SGB VI).

Das Recht auf Antragstellung ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod des Rentenempfängers. Stirbt der Rentenempfänger, ohne einen Zuschuss beantragt zu haben, können dies die Erben nicht nachholen (BSG vom 20.09.1972, AZ: 3 RK 19/71).

Beachte:

Ausnahmsweise ist nach § 95 SGB XII ein Sozialleistungsträger zur Antragstellung berechtigt, wenn er für einen freiwillig oder privat Krankenversicherten Krankenversicherungsbeiträge übernommen hat (siehe GRA zu § 95 SGB XII, Abschnitt 2).

Endete die Wirksamkeit des den Zuschuss bewilligenden Bescheides (§ 39 Abs. 2 SGB X), weil der Bescheid nach §§ 45 ff. SGB X oder nach § 108 Abs. 2 SGB VI aufgehoben worden ist, bedarf es bei erneuter Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt zwingend eines neuen Zuschussantrags.

Anspruchsvoraussetzung Rentenbezug

Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI hat nur, wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. In Betracht kommen:

Der Anspruch auf den Zuschuss ist nur dann gegeben, wenn tatsächlich Rente bezogen wird. Tatsächlicher Rentenbezug ist die wiederkehrende Auszahlung der Rente.

Es ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine Versicherten- oder Hinterbliebenenrente handelt. Auch eine Rente, die ausschließlich auf im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften beruht, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss.

Renten im Sinne des § 106 SGB VI sind auch Rentenansprüche, die ganz oder teilweise auf Kindererziehungszeiten beruhen.

Zu den Renten zählen auch die nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet umgewerteten (§ 307a SGB VI), überführten (§ 307b SGB VI) und weitergezahlten Renten (§ 315b SGB VI).

Auch eine zu Unrecht bewilligte Rente stellt eine Rente im Sinne des § 106 SGB VI dar, soweit der Bescheid über das Bestehen des Rentenanspruchs weiterhin wirksam ist (§ 39 Abs. 1 SGB X und § 77 SGG).

Renten im Sinne des § 106 SGB VI sind seit 01.01.1989 auch solche, die auf einer Sondernachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dem RRG 1972 beruhen. Für Bezugszeiten bis zum 31.12.1988 fand auf diese Renten Art. 2 § 49a Abs. 4 AnVNG/Art. 2 § 51a Abs. 4 ArVNG Anwendung.

Rentenanspruch nur dem Grunde nach

Ein Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung ist nur dem Grunde nach gegeben, wenn auch das Recht auf die Rente nur dem Grunde nach besteht. In diesen Fällen ergibt sich auch für den Zuschuss kein zahlbarer Anspruch.

Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht nur dem Grunde nach ohne zahlbaren Anspruch bei:

  • Nichtzahlung einer Rente wegen Einkommensanrechnung nach §§ 97, 314 und 314a SGB VI,
  • Nichtzahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld nach §§ 313 Abs. 4 und 313a SGB VI (jeweils aufgehoben ab 01.07.2017),
  • Nichtzahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für Zeiten der Erfüllungsfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI,
  • Nichtzahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim Zusammentreffen mit Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld nach § 94 SGB VI (aufgehoben ab 01.01.2008),
  • Nichtzahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei unzulässigem Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nach §§ 96a, 313 und 302a Abs. 2 SGB VI (aufgehoben ab 01.07.2017),
  • Nichtzahlung einer Rente nach dem vorletzten Ehegatten wegen Anrechnung eines Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs nach §§ 90, 269 Abs. 2 und 314 SGB VI oder
  • Entziehung der ganzen Rente wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I.

Hinweis:

Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht dagegen nicht - auch nicht dem Grunde nach - bei Verzicht auf die ganze Rente.

Kein Rentenbezug im Sinne von § 106 SGB VI

Keine Renten im Sinne von § 106 SGB VI sind

  • Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 beziehungsweise im Beitrittsgebiet an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 (§§ 294 ff. SGB VI),
  • Leistungen aus Sonderversorgungssystemen, die nach § 9 AAÜG nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind oder
  • Rentenansprüche, die nach dem Versorgungsruhensgesetz (Art. 4 RÜG) zum Ruhen gebracht worden sind.

Trotz Rentenbezuges besteht kein Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung bei Rentenzahlung in vorläufiger Ausführung eines mit Berufung angefochtenen Urteils (§ 154 Abs. 2 SGG), da der Zuschuss nicht als Rententeil anzusehen ist.

Anspruchsvoraussetzung Krankenversicherung

Nach § 106 Abs. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn der Rentner

  • freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 4.1) oder
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt (siehe Abschnitt 4.2),

versichert ist. Das gilt jedoch nicht, wenn der Rentner gleichzeitig in der deutschen oder in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (siehe auch Abschnitt 5).

Besteht für den Rentner neben einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch ein privater (Zusatz-)Versicherungsvertrag, steht ihm nur ein Zuschuss zur freiwilligen Versicherung zu (siehe Abschnitt 6.4).

Besonderheiten gelten für private Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland sowie für Krankenfürsorgesysteme über- und zwischenstaatlicher Organisationen (siehe Abschnitt 4.3).

Für Zuschussempfänger, denen nach dem bis zum 31.12.1982 geltenden Recht ein Zuschuss zu einer nicht deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das nicht der in § 106 SGB VI geforderten Aufsicht unterliegt, ununterbrochen gewährt wurde, gilt eine Besitzstandsregelung (siehe GRA zu § 315 SGB VI, Abschnitt 2).

Für Zuschussempfänger, denen nach dem bis zum 30.04.2007 geltenden Recht ein Zuschuss trotz bestehender ausländischer gesetzlicher Krankenversicherungspflicht ununterbrochen gewährt wurde, gilt ebenfalls eine Besitzstandsregelung (siehe GRA zu § 315 SGB VI, Abschnitt 5).

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der gesetzlichen Krankenkassen kann grundsätzlich Grundlage für die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sein. Gesetzliche Krankenkassen sind

  • die Allgemeinen Ortskrankenkassen,
  • die Betriebskrankenkassen,
  • die Innungskrankenkassen,
  • die landwirtschaftliche Krankenkasse,
  • die Knappschaft und
  • die Ersatzkassen.

Für den Anspruch auf Zuschuss ist es unerheblich, ob die freiwillige Mitgliedschaft auf Antrag des Rentners zustande gekommen ist (§ 9 SGB V, § 6 KVLG 1989) oder von der Krankenkasse nach dem Ausscheiden aus einer Versicherungspflicht oder dem Ende einer Familienversicherung als sogenannte obligatorische Anschlussversicherung begründet wurde (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Neben dem Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft an sich setzt der Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI voraus, dass der Versicherte aus dieser Versicherung einen (eigenen) Leistungsanspruch herleiten kann und dem Versicherten aufgrund dieser Versicherung auch tatsächlich Beitragsaufwendungen entstehen. Für Zeiten, in denen die gesetzliche Krankenkasse für den Versicherten lediglich eine sogenannte Anwartschaftsversicherung durchführt (§ 240 Abs. 4b SGB V), kommt deshalb die Zahlung eines Zuschusses auf der Grundlage der zur Anwartschaftserhaltung entrichteten „Beiträge“ nicht in Betracht, da der Versicherte während dieser Zeiten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse keinen Leistungsanspruch hat.

Ein Anspruch auf Zuschuss besteht ebenfalls nicht für Zeiten, in denen die freiwillige Versicherung für den Rentenberechtigten wegen des Bezuges von Krankengeld nach § 224 SGB V beitragsfrei ist, wenn die Krankenkasse während dieser Zeiträume Beiträge aus der Rente nach § 240 Abs. 3 S. 2 SGB V nicht erhebt.

Hinweis:

§ 240 Abs. 3 S. 2 SGB V bestimmt, dass freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die mit ihren beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze; siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 4.3.1) überschreiten, statt des entsprechenden Beitrages aus der Rente einen Betrag in Höhe des Zuschusses zahlen, sodass in Gleichbehandlung mit krankenversicherungspflichtig beschäftigten Rentenbeziehern (siehe auch §§ 226, 230, 231 SGB V) für eine Beitragserhebung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Kostenneutralität entsteht.

Der Anwendung des § 240 Abs. 3 S. 2 SGB V steht grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn der Versicherte während eines solchen Zeitraumes wegen Krankengeldbezuges nach § 224 Abs. 1 SGB V beitragsfrei war, da sich die Beitragsfreiheit nur auf das Krankengeld und nicht auf die Rente bezieht. Die Entscheidung, ob bei Krankengeldbezug die Rente nachträglich zur Beitragsbemessung herangezogen werden soll, trifft jedoch allein die Krankenkasse. Werden Beiträge nicht geltend gemacht, ist der Zuschuss für diese Zeiten nicht zu zahlen.

Dagegen ist ein Anspruch auf den Zuschuss auch dann gegeben, wenn der freiwillig versicherte Rentner zwar mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, die Beitragsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse dem Grunde nach aber fortbesteht. Seit dem 01.04.2007 bedingt ein Beitragsrückstand keine Beendigung des freiwilligen Mitgliedschaftsverhältnisses mehr. Den Krankenkassen steht nunmehr als - leistungsrechtliches - Sanktionsmittel nur der teilweise Leistungsausschluss zur Verfügung, wenn der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von zwei vollen Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung diese rückständigen Beiträge nicht zahlt. Anders als bei der oben angeführten Anwartschaftsversicherung hat der Versicherte jedoch auch in der Zeit des Ruhens einen eingeschränkten Leistungsanspruch (zum Beispiel zur Behandlung akuter Erkrankungen).

Die bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Familienversicherung nach § 10 SGB V, § 7 KVLG 1989 begründet keinen Anspruch auf Zuschuss, zumal für versicherte Familienangehörige Beiträge nicht erhoben werden.

Hinweis:

Besteht jedoch neben der Familienversicherung eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen, kann die private Krankenversicherung - unter den übrigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI (siehe Abschnitte 4.2.1 und 4.2.2) - Grundlage für die Zahlung des Zuschusses sein. Zur Berechnung des Zuschusses in diesen Fällen siehe Abschnitt 6.4.

Der Rentenberechtigte muss nominelles Mitglied einer Krankenkasse sein. Es genügt nicht, wenn er - ohne Krankenkassenmitglied zu sein - Ansprüche auf Leistungen gegen die Krankenkasse hat, zum Beispiel

. Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

Der bei einem privaten Versicherungsunternehmen bestehende Krankenversicherungsvertrag kann immer dann Grundlage für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI sein, wenn

  • er dem Rentner einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Krankheitsfall sichert, der unabhängig von seiner Bedürftigkeit verwirklicht werden kann (siehe Abschnitt 4.2.1) und
  • er nicht von der Disposition eines Dritten (zum Beispiel des Ehegatten) abhängig ist (siehe Abschnitt 4.2.2).

Auf den Umfang des Krankenversicherungsschutzes kommt es grundsätzlich nicht an (siehe Abschnitt 4.2.3).

Demnach besteht ein Anspruch auf den Zuschuss auch für den Krankenversicherungsschutz im Basistarif (§ 152 VAG), der vom 01.01.2009 an eine Grundabsicherung in der privaten Krankenversicherung bietet, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Ein Anspruch auf den Zuschuss ist selbst dann gegeben, wenn der privat krankenversicherte Rentner mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, da auch in diesem Fall die Beitragsverpflichtung gegenüber dem privaten Versicherungsunternehmen fortbesteht. Seit dem 01.01.2009 können private Krankenversicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung dienen, vom Versicherungsunternehmen nicht mehr wegen Beitragsrückständen beendet, sondern lediglich ruhend gestellt werden. Hierbei ruht der Leistungsanspruch jedoch nicht in vollem Umfang, sondern wird lediglich auf die Versorgung von Akuterkrankungen beschränkt.

Für Zeiten ab dem 01.08.2013 ist für säumige Beitragszahler in der privaten Krankenversicherung ein sogenannter Notlagentarif eingeführt worden (§ 153 VAG). In diesem Notlagentarif hat der Versicherte ebenfalls nur einen reduzierten, in erster Linie die Akutversorgung sicherstellenden Leistungsanspruch, zahlt dafür jedoch auch deutlich niedrigere Beiträge. Stellt das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag in den Notlagentarif um, können auch die hierfür gezahlten - niedrigeren - Beiträge Grundlage für den Zuschuss nach § 106 SGB VI sein.

Auch die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Sinne des § 106 SGB VI (siehe Abschnitt 4.2.1) abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung kann Grundlage für den Zuschuss zur Krankenversicherung sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Anwendungsfall des § 111 Abs. 2 SGB VI gegeben ist (siehe Abschnitt 9).

Für Zeiten, in denen der Versicherte (zum Beispiel in Folge der Anrechnung von Alterungsrückstellungen) tatsächlich keine Beiträge für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat, kommt die Zahlung des Zuschusses dagegen nicht in Betracht, da der Zuschuss nur zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung zu zahlen ist (siehe auch Abschnitt 6.3.2.1).

Für Zeiten, in denen der Versicherte beim privaten Krankenversicherungsunternehmen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hat, ist die Zahlung des Zuschusses (zu den sogenannten anwartschaftserhaltenden Beträgen) ebenfalls ausgeschlossen, da während dieser Zeiten der Leistungsanspruch gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen in vollem Umfang ruht.

Für Zeiten, für die der Versicherte beim privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG) zu zahlen hat, weil er der seit dem 01.01.2009 bestehenden Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung nicht nachgekommen ist, kommt die Zahlung des Zuschusses ebenfalls nicht in Betracht, da der Prämienzuschlag keinen rückwirkenden Leistungsanspruch gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen bewirkt (siehe auch Abschnitt 6.3.2.1).

Privates Krankenversicherungsunternehmen

Ein privates Krankenversicherungsunternehmen ist ein Unternehmen, das außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherung gegen Krankheit durchführt. Der Versicherungsnehmer (Rentner) muss einen Rechtsanspruch auf die Leistungen haben, der unabhängig von seiner Bedürftigkeit verwirklicht werden kann. Das private Versicherungsunternehmen kann sowohl privat als auch öffentlich-rechtlich organisiert sein.

Versicherungsunternehmen, die der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen

Bei privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (a. G.) haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese der deutschen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen und es sich daher um zuschussfähige private Krankenversicherungsunternehmen im Sinne des § 106 SGB VI handelt.

Beispielhaft seien folgende Versicherungsunternehmen genannt:

  • Allianz Private Krankenversicherungs-AG
  • ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G. / ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG
  • AXA Krankenversicherung AG
  • ARAG Krankenversicherungs-AG
  • Barmenia Versicherung a.G. / Barmenia Krankenversicherung AG
  • Bayerische Beamtenkrankenkasse AG (Versicherungskammer Bayern)
  • CONCORDIA Krankenversicherung AG
  • Continentale Krankenversicherung a.G.
  • DBV Deutsche Beamtenversicherung Krankenversicherung (als Zweigniederlassung der AXA Krankenversicherung AG)
  • Debeka Krankenversicherungsverein a. G.
  • DEVK Krankenversicherungs-AG
  • DKV Deutsche Krankenversicherung AG
  • ENVIVAS Krankenversicherung AG
  • ERGO Krankenversicherung AG
  • Freie Arzt- und Medizinkasse der Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Polizei VVaG (FAMK)
  • Generali Deutschland Krankenvesicherung AG
  • GOTHAER Krankenversicherung AG
  • Hallesche Krankenversicherung a. G.
  • HanseMerkur Krankenversicherung AG
  • HUK-Coburg-Krankenversicherung AG
  • INTER Krankenversicherung AG
  • Krankenunterstützungskasse Hannover (KUK Hannover)
  • Landeskrankenhilfe V.V.a.G.
  • LIGA Krankenversicherung katholischer Priester V.V.a.G.
  • LVM Krankenversicherungs-AG
  • Mecklenburgische Krankenversicherung AG
  • Münchner Verein Krankenversicherung a.G.
  • NÜRNBERGER Krankenversicherung AG
  • ottonova Krankenversicherung AG
  • Provinzial Krankenversicherung AG (VGH)
  • R + V Krankenversicherung AG
  • SIGNAL IDUNA Krankenversicherung AG
  • SONO Krankenversicherung a.G.
  • St. Martinus Priesterverein der Diözese Rottenburg-Stuttgart – Kranken- und Sterbekasse (KSK) – VVaG
  • SDK Süddeutsche Krankenversicherung a.G
  • uniVersa Krankenversicherung a.G.
  • vigo Krankenversicherung VVaG
  • UNION Krankenversicherung AG (UKV)
  • Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG (vrk) - ehemals PAX Familienfürsorge
  • Württembergische Krankenversicherung AG

Hinweis:

Bei der "Deutsche Gesundheitskasse DeGeKa VVaG" handelt es sich nicht um ein zuschussfähiges privates Krankenversicherungsunternehmen (siehe Abschnitt 4.2.1.4).

Postbeamtenkrankenkasse und Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) sowie die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) gehören ebenfalls zu den zuschussfähigen privaten Krankenversicherungen im Sinne des § 106 SGB VI. Sie sind betriebliche Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost beziehungsweise des Bundeseisenbahnvermögens, die der Rechtsaufsicht durch Bundesbehörden unterliegen und ihren Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Krankheitsfall gewähren, der nicht von deren Bedürftigkeit abhängt. Die in der KVB oder der PBeaKK bestehenden Mitgliedschaften können daher einen Anspruch auf Zuschuss begründen.

Hinweis:

Rentenberechtigte, die nicht selbst Mitglied der PBeaKK oder KVB, sondern nur als Familienangehörige mitversichert sind, haben keinen eigenen Leistungsanspruch und können deshalb zu dieser Mitversicherung auch keinen Zuschuss beanspruchen (siehe Abschnitt 4.2.2.2).

Anerkannte Solidargemeinschaften im Sinne des § 176 SGB V

Als Folge der am 09.06.2021 durch das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege - DVPMG (BGBl. I, S. 1309) in Kraft getretenen Regelung des § 176 SGB V können nunmehr auch Mitgliedschaften in einer anerkannten Solidargemeinschaft einen Zuschussanspruch begründen.

Nach § 176 Abs. 1 SGB V haben Solidargemeinschaften, die am 20.01.2021 bereits bestanden haben und seit ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurden, die Möglichkeit beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die gesetzliche Anerkennung der bei ihnen bestehenden Mitgliedschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall zu beantragen. Hierfür muss die jeweilige Solidargemeinschaft gegenüber dem BMG alle 5 Jahre ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit durch ein versicherungsmathematisches Gutachten belegen. Im Falle der Bestätigung durch das BMG ist die jeweilige Solidargemeinschaft ihren Mitgliedern kraft Gesetzes zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (§ 176 Abs. 2 SGB V).

Damit unterscheiden sich Mitgliedschaften in einer anerkannten Solidargemeinschaft letztlich nicht mehr vom versicherungsrechtlichen Status der Mitgliedschaften bei der PBeaKK oder der KVB (siehe Abschnitt 4.2.1.2). Daher werden auch Mitgliedschaften in einer anerkannten Solidargemeinschaft als zuschussfähige Krankenversicherungen im Sinne des § 106 Abs. 1 SGB VI angesehen, solange sie den Rechtswirkungen des § 176 SGB V unterliegen. Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht jedoch nur für Rentenberechtigte, die selbst Mitglied der jeweiligen Solidargemeinschaft sind, nicht dagegen für Personen, die lediglich als berücksichtigungsfähige Familienangehörige zuwendungsberechtigt sind (siehe Abschnitt 4.2.2.2.)

Hinweis:

Beim Evangelischen Pfarrverein in Baden e. V. werden infolge einer Satzungsänderung ab dem 01.06.2022 die Familienangehörigen eines Vereinsmitglieds selbst Mitglieder der Solidargemeinschaft mit einem eigenen, von der Disposition eines Dritten unabhängigen Leistungsanspruch und können daher - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - von diesem Zeitpunkt den Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten.

Für Mitglieder mit geringem Einkommen (derzeit: Einkünfte bis 800,00 EUR monatlich) ist die Mitgliedschaft in dieser Solidargemeinschaft allerdings beitragsfrei. In diesen Fällen kommt eine Zuschusszahlung schon wegen der fehlenden Beitragsaufwendungen nicht in Betracht (siehe Abschnitt 4.2).

Die Rechtswirkungen des § 176 SGB V gelten jeweils von dem Tag an, an dem der Anerkennungsantrag der jeweiligen Solidargemeinschaft beim BMG eingegangen ist. Das bedeutet, dass die Anspruchsvoraussetzung "Vorliegen einer zuschussfähigen Krankenversicherung" für die Mitglieder der jeweiligen Solidargemeinschaft frühestens an diesem Tag erfüllt ist (siehe nachfolgende Tabelle). Da in der gesetzlichen Rentenversicherung das sogenannte „Monatsprinzip“ gilt, ist der Zuschuss frühestens von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (siehe GRA zu § 108 SGB VI, Abschnitt 2)

Die Rechtswirkungen des § 176 SGB V und damit auch die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung entfallen dauerhaft, wenn die jeweilige Solidargemeinschaft innerhalb von 5 Jahren nach der ersten Antragstellung beim BMG keinen neuen Anerkennungsantrag stellt und ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit nicht erneut durch ein entsprechendes Gutachten nachweist. In diesen Fällen endet die Zuschusszahlung mit Ablauf des Monats, in dem die Rechtswirkungen des § 176 SGB V entfallen sind (§ 108 SGB VI in Verbindung mit § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI) .

siehe Beispiel 1

Folgende Solidargemeinschaften sind derzeit nach § 176 SGB V anerkannt:

Name der Solidargemeinschaft

Beginn der Rechtswirkungen des
§ 176 SGB V
(Zeitpunkt des Antragseingangs beim BMG)
Frühestmöglicher Zuschussanspruch
(bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und rechtzeitiger Antragstellung)
Ende der Rechtswirkungen des § 176 SGB V
(wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine neue Antragstellung erfolgt)
SOLIDAGO – Bundesverband Solidargemeinschaft für Gesundheit e. V.27.10.202101.11.202126.10.2026
Samarita Solidargemeinschaft e. V.02.12.202101.01.202201.12.2026
Werk gegenseitiger Hilfe des Vereins Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e. V.03.12.202101.01.202202.12.2026
Spargemeinschaft und Unterstützungskasse der Polizei Münster von 1974 e. V. (SpuKa)20.12.202101.01.202219.12.2026
Evangelischer Pfarrverein in Württemberg e. V.22.12.202101.01.202221.12.2026
Evangelischer Pfarrverein in Baden e. V.22.12.202101.01.2022

21.12.2026
Spar- und Unterstützungsverein von Polizeibeamten im Oldenburger-Münsterland e. V. (SUV)27.12.202101.01.202226.12.2026
Unterstützungskasse der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Bielefeld e. V.14.01.202201.02.202213.01.2027

Checkbox leer

Keine privaten Krankenversicherungen

Mitgliedschaften in Solidargemeinschaften, Unterstützungskassen, privaten Selbsthilfeorganisationen oder sonstigen privaten Einrichtungen, die nicht der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen (siehe Abschnitt 4.2.1.1) und nicht nach § 176 SGB V anerkannt sind (siehe Abschnitt 4.2.1.3), können dagegen nicht Grundlage für den Zuschuss sein, weil diese Einrichtungen nur Unterstützungen gewähren, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht.

Beispielhaft seien folgende Einrichtungen genannt:

  • Spar- und Unterstützungskasse der Bediensteten der JVA Mannheim,
  • ARTABANA Deutschland Solidargemeinschaft e.V.

Ein Zuschussanspruch besteht ebenfalls nicht, wenn durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellt wird, dass von einer Organisation unerlaubte Versicherungsgeschäfte betrieben werden. Dies ist beispielsweise bei folgenden Organsisationen der Fall:

  • NeuDeutsche Gesundheitskasse, vormals Ganzheitliche Wege e. V./„Der Gesundheitsfond“,
  • Deutsche Gesundheitskasse DeGeKa VVAG.

Bestehen eines eigenen Leistungsanspruchs, der von der Disposition eines Dritten unabhängig ist

Wird als Beitragsschuldner ein Dritter angegeben (zum Beispiel bei Gruppenversicherungsverträgen der Arbeitgeber), ist die rechtliche Gestaltung des Versicherungsverhältnisses zu prüfen, das heißt ob damit auch der Versicherungsschutz uneingeschränkt der Disposition des Dritten unterliegt. Kann der Begünstigte (Rentner) den Versicherungsschutz nicht von sich aus beeinflussen, ist vor allem der Fortbestand des Vertrages nicht von seinem Willen abhängig, besteht kein Anspruch auf den Zuschuss. Gruppenversicherungsverträge, die allein aus beitragsrelevanten Gründen (kostengünstigere Krankenversicherung) abgeschlossen wurden, schließen dagegen den Anspruch auf den Zuschuss nicht aus.

Der Krankenversicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen kann auch im Rahmen einer Familienversicherung durchgeführt werden. In der Regel ist in diesen Fällen ein Ehegatte oder ein Elternteil als Beitragsschuldner angegeben. Inwieweit eine solche Familienversicherung Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung sein kann, beurteilt sich ebenfalls danach, ob für den Familienangehörigen ein eigenständiger Versicherungsschutz besteht, der nicht von den Dispositionen eines Dritten abhängig ist (BSG vom 02.08.1989, AZ: 1 RA 33/88, sowie BSG vom 25.05.1993, AZ: 4 RA 30/92).

In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen sogenannten "zusammengefassten" Familienversicherungen (siehe Abschnitt 4.2.2.1) und "echten" Mitversicherungen (siehe Abschnitt 4.2.2.2).

„Zusammengefasste“ Familienversicherung

Ein Anspruch auf Zuschuss besteht in Fällen der sogenannten „zusammengefassten“ Familienversicherungen, die bei der Mehrzahl der privaten Krankenversicherungsunternehmen (insbesondere mit Rechtsformen einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, siehe Abschnitt 4.2.1.1) üblich sind. Das sind in einem Versicherungsvertrag zusammengefasste Versicherungen für eine Familie unter gleichzeitiger Wahrung der Gleichwertigkeit von Risiko und Beitrag, bei denen ein Familienmitglied allein die formelle Stellung als Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner übernimmt. Diese Versicherungen könnten jederzeit in eigene Verträge umgewandelt werden. Die Versicherung eines Rentenberechtigten im Rahmen einer derartigen Familienversicherung kann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss sein. Eine Trennung der Verträge als Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung eines Zuschusses ist nicht zu verlangen.

„Echte“ Mitversicherung

Ein Anspruch auf Zuschuss besteht nicht in Fällen der sogenannten „echten“ Mitversicherung, in denen nicht der Rentner, sondern nur der Ehegatte (bei Waisenrentnern der Erziehungsberechtigte) Versicherungsnehmer beziehungsweise Mitglied der zuschussfähigen Institution ist. Eine solche „echte“ Mitversicherung besteht zum Beispiel bei Familienangehörigen von

  • Mitgliedern der PBeaKK oder der KVB (siehe Abschnitt 4.2.1.2),
  • Mitgliedern einiger anerkannter Solidargemeinschaften (siehe Abschnitt 4.2.1.3) sowie
  • Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten bestimmter über- und zwischenstaatlicher Organisationen, die in den dortigen Krankheitsfürsorgesystemen abgesichert sind (siehe Abschnitt 4.3.2).

In den Fällen der "echten" Mitversicherung steht nur den Hauptversicherten beziehungsweise den Stammmitgliedern das Recht zu, für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Leistungsansprüche geltend zu machen. Aufgrund der jeweiligen Satzungsregelungen ist die Begründung einer selbständigen Versicherung oder Mitgliedschaft für die mitversicherten Angehörigen regelmäßig nicht möglich. Diese haben im Allgemeinen erst nach dem Tod des Hauptversicherten beziehungsweise des Stammmitglieds das Recht, die Versicherung oder die Mitgliedschaft selbst als Versicherte oder Mitglieder fortzusetzen. Eine derartige "echte" Mitversicherung kann wegen des fehlenden Dispositionsrechts des mitversicherten Angehörigen nicht Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss sein. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen der „echten“ Mitversicherung zusätzliche Beitragsaufwendungen entstehen.

Hinweis:

Die Aufwendungen, die dem stammversicherten Ehegatten (bei Waisenrentnern dem stammversicherten Elternteil) für die „echte“ Mitversicherung seines Familienangehörigen entstehen, begründen zwar für den Familienangehörigen keinen Zuschussanspruch. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses berücksichtigt werden, den der Stammversicherte gegebenenfalls selbst zu seiner Rente erhält (siehe Abschnitt 6.3.2).

Restkostenversicherung

Wurde neben einer "echten" Mitversicherung eine sogenannte Restkostenversicherung (zum Beispiel für mitversicherte Familienangehörige der KVB) bei einem sonstigen Krankenversicherungsunternehmen (zum Beispiel der DBV Deutsche Beamtenversicherung) abgeschlossen, um zusätzliche, durch die Mitversicherung nicht gedeckte Kosten im Krankheitsfall (zum Beispiel Chefarztbehandlung) abzudecken, kann diese unter den sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss sein.

Stellt sich heraus, dass die Restkostenversicherung wiederum im Rahmen einer Familienversicherung abgeschlossen wurde, so kann auch die Restkostenversicherung nur dann Grundlage für den Anspruch auf den Zuschuss sein, wenn sie als sogenannte „zusammengefasste“ Familienversicherung abgeschlossen wurde.

Siehe Beispiel 2

Bei der Rückversicherung, die einige anerkannte Solidargemeinschaften zur Gewährleistung der Zuwendungsansprüche im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für ihre zuwendungsberechtigten Mitglieder und Familienangehörigen bei einem privaten Versicherungsunternehmen (meist beim vrk - Versicherer im Raum der Kirchen) abgeschlossen haben, handelt es sich allerdings nicht um eine Restkostenversicherung im vorgenannten Sinne. Die Rückversicherung ist vielmehr Bestandteil der Absicherung in der Solidargemeinschaft und soll allein das versicherungstechnische Risiko der Solidargemeinschaft mindern. Die Rückversicherung begründet daher keinen Zuschussanspruch. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitglieder den von der Solidargemeinschaft für die Rückversicherung zu zahlenden Beitrag ganz oder teilweise mitragen. Da die mitzutragenden Beitragsanteile regelmäßig Bestandteil des an die Solidargemeinschaft zu zahlenden Mitgliedsbeitrags sind, können sie auch nicht zusätzlich für die Berechnung des Zuschusses herangezogen werden.

Umfang des Krankenversicherungsschutzes

Auf den Umfang des Krankenversicherungsschutzes kommt es nicht an. Daher ist es unschädlich, wenn Teilbereiche des Krankheitsrisikos durch die private Krankenversicherung nicht abgedeckt werden (BSG vom 20.03.1980, AZ: 11 RJz 7/79).

Es genügt, wenn ein Krankenversicherungsschutz besteht, der mindestens einen der folgenden Tarife enthält:

  • ambulante Heilbehandlung,
  • stationäre Heilbehandlung (zum Beispiel Krankenhaustagegeld, Kosten für 2-Bett-Zimmer oder Chefarztbehandlung),
  • zahnärztliche Behandlung (zum Beispiel Kosten für Zahnersatz) oder
  • Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.

Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss können auch der Basistarif und der Notlagentarif sein (siehe auch Abschnitt 4.2).

Eine Krankentagegeldversicherung kann nicht Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss sein. Sie ist ausschließlich eine Einkommensausfallversicherung, die nicht dem Krankenversicherungsschutz dient. Dagegen dient eine Krankenhaustagegeldversicherung, die einem stationären Heilbehandlungstarif gleichsteht, auch zur Abdeckung der Krankenhauskosten mit der Folge, dass sie Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss sein kann.

Anwartschaftserhaltende Beträge können nicht Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss sein (siehe auch Abschnitt 4.2).

Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland oder bei Krankenfürsorgesystemen über- und zwischenstaatlicher Organisationen

Besonderheiten bei der Zuschussgewährung gelten für die Krankenversicherung bei

  • einem privaten Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (siehe Abschnitt 4.3.1) und
  • Krankenfürsorgesystemen über- und zwischenstaatlicher Organisationen (siehe Abschnitt 4.3.2).

Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Rentners im Ausland ist zusätzlich Abschnitt 9 zu beachten.

Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland

In europarechtskonformer Auslegung des § 106 SGB VI besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung unter den sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI auch, wenn der Rentner bei einem Versicherungsunternehmen privat krankenversichert ist, das zwar nicht der deutschen Aufsicht, aber der Aufsicht eines Staates unterliegt, für den das Europarecht gilt:

  • Belgien
  • Bulgarien (seit 01.01.2007)
  • Dänemark
  • Estland (seit 01.05.2004)
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Kroatien (seit 01.07.2013)
  • Lettland (seit 01.05.2004)
  • Liechtenstein
  • Litauen (seit 01.05.2004)
  • Luxemburg
  • Malta (seit 01.05.2004)
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen (seit 01.05.2004)
  • Portugal
  • Rumänien (seit 01.01.2007)
  • Schweden
  • Schweiz (seit 01.06.2002)
  • Slowakei (seit 01.05.2004)
  • Slowenien (seit 01.05.2004)
  • Spanien
  • Tschechien (seit 01.05.2004)
  • Ungarn (seit 01.05.2004)
  • Vereinigtes Königreich (nur bis zum 31.12.2020)
  • Zypern (seit 01.05.2004)

Ein Versicherungsunternehmen unterliegt regelmäßig der Aufsicht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat. Ist ein Versicherungsunternehmen über Tochtergesellschaften auch in anderen Ländern tätig, ist die Aufsicht abhängig vom Sitz der Tochtergesellschaft.

Zum Beispiel gehören zur weltweit tätigen AXA-Gruppe verschiedene Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben und in der Regel der Aufsicht des Sitzstaates unterliegen. So unterliegt die AXA Krankenversicherungs AG mit Sitz in Deutschland (Köln) der deutschen Aufsicht. Die häufiger anzutreffende Krankenversicherung AXA Global Healthcare wird hingegen von der AXA Global Healthcare (UK) Limited mit Sitz im Vereinigten Königreich, der AXA Global Healtcare (EU) Limited mit Sitz in Irland oder der AXA Global Healtcare (Hong Kong) mit Sitz in Hong Kong durchgeführt. Lediglich die AXA Global Healthcare (EU) Limited steht unter irischer und damit unter Aufsicht eines Staats, für den das Europarecht gilt.

Für die Begründung des Anspruchs auf den Zuschuss zur Krankenversicherung genügt die vom privaten Krankenversicherungsunternehmen selbst abgegebene Bestätigung, dass es der Aufsicht eines Staates unterliegt, für den das Europarecht gilt.

Sofern an der Richtigkeit dieser Angaben Zweifel bestehen, kann zur Klärung eine aktuelle Versicherungspolice bei den Rentnern angefordert werden. Diese enthält in der Regel die Angabe, welche Aufsichtsbehörde für das Krankenversicherungsunternehmen zuständig ist, bei dem die Krankenversicherung besteht.

Für die Schweiz und das Vereinigte Königreich sind folgende Besonderheiten zu beachten

  • Schweiz
    Besteht eine Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der schweizerischen Aufsicht unterliegt, besteht hierzu (nur dann) kein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und zu keiner Zeit ein grenzüberschreitendes Element vorgelegen hat.
    Ein „grenzüberschreitendes Element“ liegt vor, wenn Versicherungszeiten in mehr als einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz zurückgelegt sind oder Versicherungszeiten in einem und ein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz vorliegen.
  • Vereinigtes Königreich (VK)
    Unter Berücksichtigung des Brexit-Abkommens (siehe GRA zu Übersicht Brexit-Abkommen) steht die britische Aufsicht der deutschen Aufsicht nach dem Austritt des VK aus der EU nur bis zum 31.12.2020 gleich. Nach diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich kein Zuschuss zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht - auch nicht unter Berücksichtigung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem VK (HKA) - gezahlt werden.
    Bestand jedoch bereits am 31.12.2020 Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht, ergibt sich aus dem Brexit-Abkommen ein Bestandsschutz, siehe GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 9.1.3. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Zuschuss zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht auch über den 31.12.2020 hinaus gezahlt werden.
    Das HKA enthält keine Bestandschutzregelung für den Zuschuss nach § 106 SGB VI.

Versicherung bei Krankenfürsorgesystemen internationaler Organisationen

Die internationalen Organisationen (siehe GRA zu § 2 RVIOBeschZG, Abschnitt 2) unterhalten statutarisch eigene Sozialversicherungssysteme, die für die Bediensteten und Pensionäre dieser Organisationen sowie deren Familienangehörige unter anderem den Krankenversicherungsschutz gewährleisten.

Auch rentenberechtigten Personen, die bei einem Krankenfürsorgesystem einer internationalen Organisation versichert sind, kann ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt werden.

Für den Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung muss der Bedienstete oder Pensionär im Rahmen eines gegenseitigen, entgeltlichen Versicherungsverhältnisses einen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der Krankenversicherung haben, der unabhängig von seiner Bedürftigkeit verwirklicht werden kann und nicht von der Disposition eines Dritten abhängig ist. Der Krankenversicherungsschutz und dessen Fortbestand müssen selbst bestimmbar sein.

Dabei kann die verwaltungsmäßige Durchführung des Krankenversicherungsschutzes sowohl durch die jeweilige internationale Organisation selbst als auch mittels Inanspruchnahme einer Versicherungsagentur (zum Beispiel Cigna - früher Vanbreda International - oder Allianz Worldwide Care) erfolgen. Da über eine solche Versicherungsagentur lediglich die Durchführung der Versicherung - praktisch wie finanziell - sichergestellt wird, der eigentliche Leistungsanspruch der Bediensteten und Pensionäre aber allein gegenüber der internationalen Organisation besteht, steht dies dem Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung regelmäßig nicht entgegen.

Zudem muss das Krankenfürsorgesystem der Aufsicht eines Staates unterliegen, für den das Europarecht gilt (siehe Abschnitt 4.3.1). Die statutarischen Krankenversicherungen der internationalen Organisationen unterliegen der Aufsicht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die internationale Organisation ihren Sitz hat.

Hinweis:

Den über die Krankenfürsorgesysteme von internationalen Organisationen mitversicherten Familienangehörigen steht in der Regel - ähnlich wie den bei der KVB oder der Postbeamtenkrankenkasse Mitversicherten - kein eigenes Dispositionsrecht zu, sodass auch hier eine Mitversicherung nicht Grundlage für den Zuschuss zur Krankenversicherung sein kann (siehe Abschnitt 4.2.2).

Eine Übersicht einzelner internationaler Organisationen, die für ihre Bediensteten und Pensionäre einen Krankenversicherungsschutz durch ein eigenes Krankenfürsorgesystem oder eine Versicherungsagentur gewährleisten, zu dem ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt werden kann, ist dem Abschnitt 10 zu entnehmen.

Das am 01.07.2020 in Kraft getretene RVIOBeschZG (siehe GRA zu § 1 RVIOBeschZG) beinhaltet keine Regelungen, die den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI betreffen. Allerdings werden die Beschäftigungszeiten, die Rentenantragsteller beziehungsweise Rentner bei einer internationalen Organisation zurückgelegt haben, bei der Vorversicherungszeit in der KVdR berücksichtigt (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 7) und damit der Zugang zur KVdR erleichtert. Gegebenenfalls tritt für diese Personen, die zuvor Mitglied in einem Krankenfürsorgesystem einer internationalen Organisation waren, Versicherungspflicht in der KVdR ein. Besteht Versicherungspflicht in der KVdR, schließt dies die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus (siehe Abschnitt 5.1).

Ausschlussgründe

Besteht für den Rentner eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Zahlung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige oder private Krankenversicherung ausgeschlossen. Seit dem 01.05.2007 schließt neben der Pflichtmitgliedschaft bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (siehe Abschnitt 5.1) auch eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung die Zahlung des Zuschusses aus (siehe Abschnitt 5.2).

Dagegen ist die Zahlung des Zuschusses weder dem Grunde noch der Höhe nach ausgeschlossen, wenn der Rentenbezieher zu seiner freiwilligen oder privaten Krankenversicherung anderweitige Zuschüsse (zum Beispiel Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 257 SGB V, der Agentur für Arbeit nach § 174 SGB III oder § 26 SGB II oder des Sozialhilfeträgers nach § 32 SGB XII) erhält.

Pflichtmitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse

Die Zahlung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige oder private Krankenversicherung ist ausgeschlossen, solange der Rentner Pflichtmitglied bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (siehe Abschnitt 4.1) ist.

Der Anspruch auf den Zuschuss kann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI daher erst festgestellt werden, wenn die Krankenkasse (innerhalb des maschinell unterstützten Meldeverfahrens) das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt hat.

Ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung

In der Regel wird eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung bei Beziehern einer deutschen Rente nur dann vorliegen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

In Fällen einer ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung, die vom 01.05.2007 an kraft Gesetzes die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung ausschließt, ist vorrangig der Ausschluss des Zuschusses aufgrund des § 111 Abs. 2 SGB VI zu beachten. Denn nur dort, wo das über- und zwischenstaatliche Recht die Zahlung eines Zuschusses in das Ausland zulässt, kann sich der Ausschluss des Zuschusses durch eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung auswirken (siehe Abschnitt 9).

Die Zuschüsse, auf die am Tag vor Inkrafttreten der Ausschlussregelung (zur ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung) ein Anspruch bestand, sind jedoch aufgrund der Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 315 SGB VI, Abschnitt 5) weiterhin zu zahlen. Vor dem 01.05.2007 bestand keine gesetzliche Regelung, nach der der Zuschuss zur Krankenversicherung durch eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung ausgeschlossen war. Deshalb kann sich für Zeiten bis zum 30.04.2007 trotz des Vorliegens einer solchen ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung ergeben (Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 11).

Die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung ist aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung damit in den Fällen ausgeschlossen, in denen

  • es erstmalig für Zeiten vom 01.05.2007 an zu einem Anspruch auf Zuschuss kommt,
    Siehe Beispiel 3, oder
  • zwar am 30.04.2007 ein Anspruch auf Zuschuss bestanden hat (ohne dass eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung vorlag) und nach dem 30.04.2007 eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung eintritt.
    Siehe Beispiel 4

Für den Ausschluss des Zuschusses aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung ist es unerheblich,

  • aus welchem Rechtsgrund die ausländische gesetzliche Pflichtversicherung besteht (zum Beispiel als Rentner, Beschäftigter, Selbständiger, Familienangehöriger),
  • ob sich die gesetzlichen Leistungsansprüche bei Krankheit aus einer sozialen Pflichtversicherung, einer Eingliederung in einen staatlichen Gesundheitsdienst (zum Beispiel Dänemark) oder einer für alle Einwohner bestehenden obligatorischen Versicherung (zum Beispiel Schweiz) ergeben,
  • ob und unter welchen Voraussetzungen dem Rentner für die ausländische gesetzliche Pflichtversicherung finanzielle Aufwendungen entstehen oder
  • ob der ausländische Krankenversicherungsschutz in seinem Leistungsumfang, in seiner Wirksamkeit oder seiner Effektivität mit dem der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist.

Eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung kann im Rahmen des Europarechts auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland vorliegen, wenn der Rentner neben der deutschen Rente auch eine Rente eines Staates bezieht, in dem das Europarecht gilt (siehe Abschnitt 4.3.1) und ausnahmsweise aufgrund seiner ausländischen Rente zulasten des ausländischen Versicherungsträgers bei einer deutschen Krankenkasse eingeschrieben ist.

Höhe des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich nach § 106 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 SGB VI in Abhängigkeit vom

  • maßgebenden Rentenzahlbetrag (siehe Abschnitt 6.1) und
  • maßgebenden Prozentsatz (siehe Abschnitt 6.2).

Wird der Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt, ist er zudem auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung zu begrenzen (siehe Abschnitte 4.2 und 6.3).

Seit 01.07.1989 haben anderweitige Zuschüsse (zum Beispiel Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 257 SGB V, der Agentur für Arbeit nach § 174 SGB III oder § 26 SGB II oder des Sozialhilfeträgers nach § 32 SGB XII), die der Rentenbezieher zu seiner freiwilligen oder privaten Krankenversicherung bezieht, keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Zuschusses (siehe auch Abschnitt 5).

In Besitzschutzfällen gilt die GRA zu § 315 SGB VI.

Maßgebender Rentenzahlbetrag

Ausgangsbetrag für die Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung ist der monatliche Rentenzahlbetrag. Dazu zählen auch die Leistungsanteile aus der Höherversicherung. Bei Witwen- und Witwerrenten ist der maßgebliche Ausgangsbetrag gegebenenfalls auch der monatliche Zahlbetrag des sogenannten „Sterbevierteljahres“.

Beim Zusammentreffen von

ergibt sich der maßgebende Rentenzahlbetrag nach Anwendung der jeweiligen Anrechnungsvorschrift.

In Fällen der rückwirkenden Anerkennung eines Rentenanspruchs wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für Zeiten nach dem 31.12.2000, für die bereits Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe gezahlt wurde, kann nur der Rentenbetrag Grundlage für die Zahlung des Zuschusses sein, der nicht nach § 116 Abs. 3 SGB VI als erfüllt gilt (siehe GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 6).

Zum Ausgangsbetrag für die Errechnung des Zuschusses gehören auch

  • der Rentenbetrag, der sich aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach §§ 76g, 307e und 307f SGB VI ergibt,
  • der Rentenbetrag, der sich aus einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI ergibt,
  • der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI,
  • der Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI,
  • der Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI und
  • die Leistungsanteile aus der FZR.

Nicht zum Ausgangsbetrag für die Errechnung des Zuschusses gehören

  • der Sozialzuschlag nach Art. 40 RÜG und
  • die Kriegsbeschädigtenrente, die nach Art. 25 RÜG vom Rentenversicherungsträger als Abschlag oder Ausgleichszahlung weiter zu leisten ist.

In der Rente enthaltene Kinderzuschüsse (§ 39 AVG/§ 1262 RVO) zählten für Bezugszeiten bis zum 30.06.1984 bei der Feststellung der Höhe des Zuschusses mit. Für Bezugszeiten ab 01.07.1984 ist Ausgangsbetrag für die Zuschussberechnung der monatliche Rentenzahlbetrag ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse. Das gilt ebenso für den Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI. Der für Bezugszeiten bis zum 31.12.1991 in der Halbwaisenrente enthaltene Erhöhungsbetrag in Höhe des Kinderzuschusses (§ 46 Abs. 1 S. 3 AVG/§ 1269 Abs. 1 S. 3 RVO) zählte dagegen zum maßgebenden Rentenzahlbetrag.

Die als Zuschlag zur Rente gezahlten Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 beziehungsweise im Beitrittsgebiet an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 (§§ 294 ff. SGB VI) gehören nicht zum maßgebenden Rentenzahlbetrag für die Berechnung des Zuschusses.

Hinweis:

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dagegen der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Rentenzahlbetrag, gegebenenfalls einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI (siehe obige Aufzählung), nicht zu berücksichtigen (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 9).

Geminderte Rentenzahlbeträge

Wird die Rente nicht in voller Höhe an den Berechtigten gezahlt,

  • ist bei Rentenzahlungen, die mit einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung belastet sind, der Rentenzahlbetrag vor Anwendung der Vorschriften der §§ 51 ff. SGB I maßgebend beziehungsweise
  • ist bei Witwen- und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten der Rentenzahlbetrag nach Anwendung der Vorschrift der §§ 90 und 314 Abs. 2 SGB VI maßgebend. Eine gegebenenfalls noch einzubehaltende Rentenabfindung beeinflusst den Ausgangsbetrag dagegen nicht.

Besitzgeschützte Renten

Handelt es sich um eine im Zahlbetrag besitzgeschützte Rente, so errechnet sich der Zuschuss zur Krankenversicherung aus dem geschützten Rentenbetrag. Entsprechendes gilt in Fällen der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X.

Höchstbetrag

Für die Berechnung des Zuschusses ist die Rente höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe § 223 Abs. 3 SGB V) heranzuziehen. Diese entspricht seit dem 01.01.2003 der in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegten besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen ab 01.01.1992 sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 5 aufgeführt.

Bezug mehrerer Renten

Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Versichertenrente und Rente wegen Todes), so ist die Summe der Renten - gegebenenfalls begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 6.1.3) - Ausgangsbetrag für die Errechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung.

Zur Zuständigkeit für die Zahlung des Gesamtbeitragszuschusses wird auf Abschnitt 8 verwiesen.

Maßgebender Prozentsatz

Die Höhe des monatlichen Zuschusses richtet sich unter anderem nach dem maßgebenden Prozentsatz.

Die Vorschriften über den bei der Zuschussberechnung anzuwendenden Prozentsatz sind im Laufe der Zeit mehrfach geändert worden:

  • für Bezugszeiten ab 01.01.2019 (siehe Abschnitt 6.2.1)
  • für Bezugszeiten vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 (siehe Abschnitt 6.2.2),
  • für Bezugszeiten vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 (siehe Abschnitt 6.2.3),
  • für Bezugszeiten vom 01.04.2004 bis 31.12.2008 (siehe Abschnitt 6.2.4) und
  • für Bezugszeiten vom 01.07.1989 bis 31.03.2004 (siehe Abschnitt 6.2.5).

Für Bezugszeiten ab 01.01.2019

Für Zeiten ab dem 01.01.2019 ist bei der Berechnung des Zuschusses zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung auch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 SGB V beziehungsweise der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zu berücksichtigen, und zwar in Abhängigkeit davon, ob der Zuschuss zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 6.2.1.1) oder zu einer privaten Krankenversicherung (siehe Abschnitt 6.2.1.2) gezahlt wird.

Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung (Absatz 2)

Ab dem 01.01.2019 ist der Berechnung des Zuschusses bei Rentenbeziehern, die freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (siehe Abschnitt 4.1), der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6 % zuzüglich des Zusatzbeitragssatzes ihrer jeweiligen Krankenkasse zugrunde zu legen (§ 106 Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Siehe Beispiel 5

Dabei findet die Regelung des § 247 S. 3 SGB V entsprechende Anwendung, sodass sich Veränderungen des von der Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitragssatzes erst mit einer zweimonatigen Verzögerung auf die Höhe des Zuschusses auswirken (§ 106 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Die in der GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2.2 beschriebenen Regeln zur Wirksamkeit von Änderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten (auch im Falle eines Krankenkassenwechsels oder der Vereinigung von Krankenkassen) für die Berechnung des Zuschusses zu einer freiwilligen Krankenversicherung entsprechend.

Hinweis:Die landwirtschaftliche Krankenkasse erhebt keinen Zusatzbeitrag. Bei Rentenbeziehern, die freiwilliges Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, ist der Zuschuss daher - wie bei den in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern - auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zu berechnen. Die maßgebenden Prozentsätze sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 3 aufgeführt.
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (Absatz 3)

Bei Rentenbeziehern, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (siehe Abschnitt 4.2), wird der Berechnung des Zuschusses ab dem 01.01.2019 der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V zugrunde gelegt. Die maßgebenden Prozentsätze sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 3 aufgeführt.

Für Bezugszeiten vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

Vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 war der Zuschussberechnung nach wie vor - bei freiwillig und privat Krankenversicherten gleichermaßen - der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.

Als Folge der Senkung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % auf 14,6 % (und dem damit verbundenen Wegfall des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Prozentpunkten) war lediglich der Rechenweg zur Ermittlung der Zuschusshöhe angepasst worden. Der Zuschuss betrug für diese Zeiten die Hälfte des Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergab.

Im Ergebnis hatte sich die Zuschusshöhe hierdurch aber nicht verändert, rein rechnerisch betrug der Zuschuss weiterhin 7,3 % der monatlichen Rente.

Siehe Beispiel 6

Für Bezugszeiten vom 01.01.2009 bis 31.12.2014

Ab dem 01.01.2009 war bei der Festlegung des für die Zuschussberechnung maßgebenden Prozentsatzes nicht mehr danach zu unterscheiden, ob der Rentner freiwillig oder privat krankenversichert ist. Sowohl bei freiwillig als auch bei privat krankenversicherten Rentnern war für die Bemessung des Zuschusses - wie bei der Ermittlung des aus der Rente zu zahlenden Beitrages pflichtversicherter Rentner (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 3) - der einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 241 SGB V) heranzuziehen.

Dieser wurde anfänglich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt und betrug in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 15,5 % sowie vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 14,9 % (siehe GRA zu § 241 SGB V, Abschnitt 4).

Mit Wirkung vom 01.01.2011 an ist die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes gesetzlich festgeschrieben worden. Nach § 241 SGB V in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung betrug der allgemeine Beitragssatz 15,5 % (siehe GRA zu § 241 SGB V, Abschnitt 3).

Vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 wurde der Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung in Höhe des halben Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Rein rechnerisch betrug der Zuschuss somit in den Zeiten vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 sowie vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 7,3 % der monatlichen Rente und in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 7,0 % der monatlichen Rente.

Siehe Beispiel 7

Für Bezugszeiten vom 01.04.2004 bis 31.12.2008

Vom 01.04.2004 bis zum 31.12.2008 war hinsichtlich des anzuwendenden Prozentsatzes zwischen freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse (siehe Abschnitt 6.2.4.1) und privat krankenversicherten Zuschussempfängern (siehe Abschnitt 6.2.4.2) zu unterscheiden.

Zum maßgebenden Prozentsatz bei mehreren Versicherungsverhältnissen siehe Abschnitt 6.4.

Freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse

Bei freiwillig versicherten Rentnern war vom 01.04.2004 bis zum 31.12.2008 für die Ermittlung der Zuschusshöhe - wie bei den pflichtversicherten Rentnern - der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse maßgebend, bei der die freiwillige Versicherung besteht (§ 106 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Zuschuss wurde in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse des Rentners auf den Rentenzahlbetrag ergibt.

Die gesetzlich bestimmte entsprechende Anwendung des § 247 Abs. 1 SGB V führte im Falle einer Beitragssatzänderung durch die Krankenkasse dazu, dass die Beitragssatzänderung jeweils vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an bei der Zuschussberechnung zu berücksichtigen war. Die in der GRA zu § 247 SGB V für diesen Zeitraum beschriebenen Regeln zum maßgebenden Beitragssatz bei Krankenkassenwechseln oder bei der Vereinigung von Krankenkassen galten daher auch für die Zuschussberechnung.

Die in § 241a Abs. 1 zweiter Halbs. SGB V festgelegte Minderung der allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen zum 01.07.2005 um 0,9 Beitragssatzpunkte (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 4) wirkte sich nach § 106 Abs. 2 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 247 Abs. 1 S. 5 SGB V bereits von diesem Zeitpunkt (also vom 01.07.2005) an auch auf die Berechnung des Zuschusses zu einer freiwilligen Krankenversicherung aus.

Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

Bei privat krankenversicherten Rentnern wurde der Zuschuss nach § 106 Abs. 3 SGB VI in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Rentenzahlbetrag ergab. Dieser Beitragssatz wurde vom Bundesministerium für Gesundheit zum 01.03. eines jeden Jahres festgestellt und galt vom 01.07. des laufenden bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.

Hinweis:

Der zum 01.03.2005 (in Höhe von 14,2 %) festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz minderte sich nach § 269a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017 (mit Wirkung vom 21.12.2004 an eingefügt durch Art. 2a des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004; BGBl. I S. 3445) für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 um 0,9 Beitragssatzpunkte. Der in diesem Zeitraum anzuwendende Prozentsatz betrug demnach 13,3 %.

Mit dieser Regelung sollte im Gleichklang zu den gesetzlich versicherten Zuschussempfängern (siehe Abschnitt 6.3.1) die - aus der Minderung der allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen nach § 241a Abs. 1 zweiter Halbs. SGB V resultierende - Senkung des Zuschussbetrages auch bei privat versicherten Rentnern bereits zum 01.07.2005 Berücksichtigung finden.

Die für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.12.2008 maßgebenden Prozentsätze sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 3 aufgeführt.

Für Bezugszeiten vom 01.07.1989 bis 31.03.2004

Für Zeiträume bis zum 31.03.2004 galten für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und privat krankenversicherte Zuschussempfänger die gleichen Prozentsätze.

  • 01.07.1997 bis 31.03.2004
    Der monatliche Zuschuss wurde in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Dieser durchschnittliche allgemeine Beitragssatz wurde von dem für das Gesundheitsressort jeweils zuständigen Bundesministerium zum 01.01. eines Jahres festgelegt und galt vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.
    Vom 01.01.2001 an galten für die alten und neuen Bundesländer keine unterschiedlichen Beitragsätze mehr (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999, BGBl. I, S. 2657).
  • 01.01.1992 bis 30.06.1997
    Der monatliche Zuschuss wurde in Höhe des Beitragsanteils gezahlt, den der Rentenversicherungsträger für krankenversicherungspflichtige Rentenbezieher als Krankenversicherungsbeitrag zu tragen hatte (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5.5 sowie GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 7).
    Wegen der in § 313 Abs. 1 S. 3 SGB V in der Fassung bis 31.12.2000 normierten Festlegung unterschiedlicher Beitragssätze für die alten und neuen Bundesländer war vom 01.01.1992 an auch bei der Zuschussberechnung zwischen dem Prozentsatz „Ost“ und „West“ zu unterscheiden. Dabei orientierte sich die Bestimmung des maßgebenden Prozentsatzes für alle Zuschussempfänger an dem Wohnsitz des Rentners, wobei für Rentner mit Wohnsitz im Land Berlin ab 01.01.1995 einheitlich der Prozentsatz „West“ anzuwenden war.
  • 01.07.1989 bis 31.12.1991
    Der monatliche Zuschuss wurde in Höhe der Hälfte des Beitrages geleistet, den der Rentner bei Krankenversicherungspflicht aus der Rente zu tragen gehabt hätte (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5.6 sowie GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 7).

Die für die Zeit vom 01.07.1989 bis zum 31.03.2004 maßgebenden Prozentsätze sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 3 aufgeführt.

Begrenzung auf die Krankenversicherungsbeiträge

Ein Zuschuss, der nach § 106 Abs. 3 SGB VI zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt wird, ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung zu begrenzen (siehe Abschnitt 6.3.2).

Wird der Zuschuss dagegen nach § 106 Abs. 2 SGB VI zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, ist eine derartige Begrenzung nicht vorzunehmen (siehe Abschnitt 6.3.1).

Hinweis:

Für Bezugszeiten bis zum 31.03.2004 fand die Begrenzungsregelung sowohl bei privat krankenversicherten als auch bei freiwillig in der der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Zuschussbeziehern Anwendung.

 Freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse

Die Höhe der Aufwendungen für die Krankenversicherung aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse wirkt sich für Bezugszeiten ab dem 01.04.2004 nicht mehr auf die Höhe des Zuschusses aus (bei fehlenden Beitragsaufwendungen siehe jedoch Abschnitt 4.1).

Für Bezugszeiten bis zum 31.03.2004 war der Zuschuss dagegen auch bei freiwillig krankenversicherten Rentnern auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen.

Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

Wird der Zuschuss auf der Grundlage einer privaten Krankenversicherung gezahlt, ist die Höhe der Beitragsaufwendungen - anders als bei Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - für die Ermittlung der Höhe des Zuschusses auch für Zeiten nach dem 31.03.2004 von Bedeutung. Aufwendungen in diesem Sinne sind die Beiträge für die private Krankenversicherung, die der Rentner für sich selbst (siehe Abschnitt 6.3.2.1) sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - für seine Familienangehörigen (siehe Abschnitt 6.3.2.2) zu entrichten hat.

Aufwendungen für den eigenen Versicherungsschutz

Beiträge für die private Krankenversicherung sind für die Feststellung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen, soweit sie für einen Krankenversicherungsschutz gezahlt werden. Hierzu zählen Aufwendungen für

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • Krankenhauspflege, Krankenhaustagegeld, Kurtagegeld oder
  • Zahnersatz.

Die berücksichtigungsfähigen Beiträge können sich auch aus Verträgen bei mehreren Krankenversicherungsunternehmen zusammensetzen. Der Berücksichtigung eines Tarifs steht nicht entgegen, wenn er keine volle Kostendeckung (100-prozentige Kostenerstattung) bietet. Zusatzversicherungen (Restkostenversicherungen), die sich in den Rahmen der Krankenkostenversicherung eingliedern lassen (zum Beispiel Operationskostenversicherung zusätzlich zur Krankenhauspflege), sind daher berücksichtigungsfähig. Zu den berücksichtigungsfähigen Beiträgen zählt auch der Prämienzuschlag nach § 149 VAG, der vom Krankenversicherungsunternehmen bis zum 60. Lebensjahr des Versicherten für die Alterungsrückstellungen erhoben wird. Dieser führt ab dem 65. Lebensjahr zu einer Beitragsermäßigung des Versicherten. Da für die Feststellung der Höhe des Zuschusses nur die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigungsfähig sind, können ab dem 65. Lebensjahr auch nur die ermäßigten Beiträge berücksichtigt werden. Je nach Dauer der Versicherungszugehörigkeit kann die Ermäßigung der Beiträge zur Folge haben, dass der Versicherte nur noch sehr geringe Beiträge zu zahlen hat. In diesem Fall sind nur diese Beiträge zu berücksichtigen. Hat der Versicherte gar keine Beiträge mehr zu zahlen siehe Abschnitt 4.2.

Aufwendungen, die nicht ausschließlich für einen Krankenversicherungsschutz gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Hierzu zählen:

  • anfallende Krankheitskosten, die der Rentner ganz oder teilweise selbst bezahlt (zum Beispiel Selbstbeteiligung),
  • Beiträge beziehungsweise Beitragsanteile für eine Krankentagegeldversicherung, die dem Einkommensersatz dient,
  • anwartschaftserhaltende Beträge für eine Anwartschaftsversicherung, in der der Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen ruht (siehe auch Abschnitt 4.2) oder
  • der Prämienzuschlag bei verspätetem Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages trotz bestehender Versicherungspflicht (siehe auch Abschnitt 4.2).

Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Beiträge für Versicherungsverträge zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, da es sich um Aufwendungen für die Pflegeversicherung - und nicht für die Krankenversicherung - handelt. Hierzu zählt auch der sogenannte Corona-Zuschlag, den private Versicherungsunternehmen für die Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2022 zu privaten Pflegeversicherungsverträgen erheben konnten (§ 110a SGB XI).

Bei der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie den nach § 176 SGB V anerkannten Solidargemeinschaften ist der Berechnung des Zuschusses grundsätzlich der Mitgliedsbeitrag der zuschussberechtigten Person ‑ ohne den auf die Berücksichtigung von Familienangehörigen entfallenden Anteil ‑ zugrunde zu legen. Die für die "echte" Mitversicherung von Familienangehörigen anfallenden Beitragsmehraufwendungen können nur unter den im Abschnitt 6.3.2.2 beschriebenen Voraussetzungen ergänzend berücksichtigt werden.

Aufwendungen für Familienangehörige

Bei der Bemessung des Zuschusses eines bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenbeziehers sind grundsätzlich auch Aufwendungen für die Krankenversicherung von freiwillig oder privat krankenversicherten Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern) berücksichtigungsfähig.

Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Angehörige handelt, die bei einer Mitgliedschaft des Rentenbeziehers in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V familienversichert wären. Das bedeutet,

  1. das monatliche Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) des Familienangehörigen, dessen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, darf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beziehungsweise bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a SGB IV die vom BMAS jeweils bekanntgegebene Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (die jeweiligen Grenzwerte für die Zeiten ab dem 01.01.1992 sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 6 aufgeführt),
  2. Kinder (hierzu zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Enkel) des privat krankenversicherten Rentenbeziehers, deren Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, dürfen die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V noch nicht erreicht haben (siehe auch GRA zu §§ 55 bis 60 SGB XI, Abschnitt 4),
  3. für den Familienangehörigen, dessen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, darf keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (wie zum Beipiel eine KVdR-Mitgliedschaft) bestehen und
  4. der Familienangehörige, dessen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, darf selbst keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung haben. Das gilt auch dann, wenn sich wegen der geringen Rentenhöhe des Familienangehörigen die Berücksichtigung seiner Aufwendungen beim Zuschuss des „Stammversicherten“ günstiger auswirken würde. Ein Verzicht des Familienangehörigen auf seinen Zuschuss ist insoweit im Hinblick auf § 46 Abs. 2 SGB I unzulässig.

Bei der Bemessung des Zuschusses des privat krankenversicherten Rentenbeziehers können die Aufwendungen für Familienangehörige - anders als in den beschriebenen Fällen in Abschnitt 4.2.2 - auch berücksichtigt werden, wenn die Angehörigen keinen eigenen vertragsmäßigen Leistungsanspruch gegen das Krankenversicherungsunternehmen haben. Die Berücksichtigung der Beitragsaufwendungen für Familienangehörige ist unter den in den Ziffern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn der Familienangehörige, dessen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen als der zuschussberechtigte Rentenbezieher oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist.

Hinweis:

Bei einigen anerkannten Solidargemeinschaften (zum Beispiel dem Evangelischen Pfarrverein in Württemberg e. V. oder dem Spar- und Unterstützungsverein von Polizeibeamten im Oldenburger-Münsterland e. V. - SUV) hängt ebenso wie bei der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten die Höhe der Beitragsmehraufwendungen, die dem zuschussberechtigten Rentenbezieher für die Berücksichtigung von Familienangehörigen entstehen, in der Regel nicht von der Anzahl der tatsächlich berücksichtigten Personen (Ehegatten und/oder Kinder) ab. In diesen Fällen genügt es deshalb, wenn für irgendeinen Familienangehörigen des zuschussberechtigten Rentners die in den Ziffern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Bei der Spargemeinschaft und Unterstützungskasse der Polizei Münster von 1974 e. V. (SpuKa) zahlen Mitglieder sogar stets einen sogenannten Familienbeitrag, sodass dem zuschussberechtigten Rentenbezieher durch die Berücksichtigung von Familienangehörigen keine Beitragsmehraufwendungen entstehen.

Zusammentreffen von gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Ist der Rentner nicht nur freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern gleichzeitig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (zusatz-)versichert, wird der Zuschuss gemäß § 106 Abs. 4 SGB VI auf der Grundlage der freiwilligen Versicherung berechnet. In diesen Fällen bestimmt sich die Höhe des Zuschusses allein nach § 106 Abs. 2 SGB VI.

Besteht dagegen eine private (Zusatz-)Versicherung neben einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als Familienangehöriger nach § 10 SGB V, erfolgt die Zuschussberechnung ausschließlich nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 SGB VI.

Siehe Beispiel 8

Hat der Rentner eine private (Zusatz-)Versicherung trotz einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen, kommt die Zahlung eines Zuschusses weder nach § 106 Abs. 2 SGB VI noch nach Absatz 3 der Vorschrift in Betracht, da die Pflichtversicherung den Anspruch auf Zuschuss von vornherein ausschließt (siehe Abschnitt 5).

Berechnung des Zuschusses

Der monatliche Zuschussbetrag ist centgenau zu berechnen. Ausgangsbetrag für die Berechnung ist die unter Beachtung von §§ 121 ff. SGB VI errechnete monatliche Rente. Diese wird mit dem maßgebenden Prozentsatz multipliziert und auf 2 Dezimalstellen ausgerechnet, wobei die 2. Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der 3. Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheint. Die Hälfte dieses Betrages ergibt - gegebenenfalls auch hier auf 2 Dezimalstellen gerundet - den Zuschuss bei Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung und den Höchstbetrag für den Zuschuss bei Vorliegen einer privaten Krankenversicherung.

Der errechnete Höchstbetrag bei Vorliegen einer privaten Krankenversicherung ist in einem weiteren Schritt gegebenenfalls auf die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Beiträge des Rentners für seine private Krankenversicherung zu begrenzen (siehe Abschnitt 6.3.2). Bei der Ermittlung der Hälfte der Aufwendungen für die private Krankenversicherung ist gegebenenfalls auch hier auf 2 Dezimalstellen zu runden.

Siehe Beispiel 9

Steht der Zuschuss nur für den Teil eines Monats zu, so ist der auf diesen Monatsteil entfallende Betrag zu ermitteln. Dabei ist von der tatsächlichen Tageszahl des betreffenden Kalendermonats auszugehen. Die Berechnung hängt wegen der unterschiedlichen Anwendbarkeit der Regelung über die Begrenzung des Zuschusses auf die Hälfte der Beitragsaufwendungen für Bezugszeiten seit 01.04.2004 davon ab, ob der Zuschuss nach § 106 Abs. 2 SGB VI aufgrund einer freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 6.5.1) oder nach § 106 Abs. 3 SGB VI zu einer privaten Krankenversicherung (siehe Abschnitt 6.5.2) gezahlt wird.

Zuschussberechnung für Teilmonate bei freiwilliger Versicherung

Wird der Zuschuss für Bezugszeiten ab 01.04.2004 zu einer freiwilligen Versicherung gezahlt, ist der Monatsbetrag des Zuschusses mit der Anzahl der Tage zu vervielfältigen, für die in dem Kalendermonat Anspruch auf Zuschuss besteht. Der so errechnete Betrag ist durch die tatsächliche Tageszahl des Anspruchsmonats zu teilen. Das Ergebnis ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der 3. Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde.

Hinweis:

Für Bezugszeiten bis zum 31.03.2004 ist der für einen Teilmonat zu zahlende Zuschuss dagegen auch bei Vorliegen einer freiwilligen Krankenversicherung - wie bei den privat krankenversicherten Rentnern - anteilig auf die Hälfte der Beitragsaufwendungen zu begrenzen (siehe Abschnitt 6.5.2).

Zuschussberechnung für Teilmonate bei privater Krankenversicherung

Wird der Zuschuss aufgrund eines privaten Krankenversicherungsvertrages gezahlt, ist bei der Berechnung der anteiligen Zuschusshöhe danach zu unterscheiden, ob der Beitrag für die private Versicherung für den ganzen Monat oder lediglich für einen Teil des Monats entrichtet worden ist.

Wurde der Beitrag für den ganzen Monat gezahlt, ist zunächst der Monatsbetrag des Zuschusses, gegebenenfalls begrenzt auf die Hälfte des Beitrages, mit der Anzahl der Tage zu vervielfältigen, für die in dem Kalendermonat Anspruch auf Zuschuss besteht. Der so errechnete Betrag ist durch die tatsächliche Tageszahl des Anspruchsmonats zu teilen. Das Ergebnis ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der 3. Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde.

Wurde nur ein Teilmonatsbeitrag entrichtet, ist zunächst der Monatsbetrag des Zuschusses - ohne Begrenzung auf die Hälfte des Beitrages - mit der Anzahl der Tage zu vervielfältigen, für die in dem Kalendermonat Anspruch auf Zuschuss besteht. Der so errechnete Betrag ist durch die tatsächliche Tageszahl des Anspruchsmonats zu teilen. Das Ergebnis ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der 3. Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde. Dieser Betrag ist dem Teilmonatsbeitrag gegenüberzustellen und gegebenenfalls auf dessen Hälfte zu begrenzen.

Verzicht

Auf den Zuschuss zur Krankenversicherung kann unter den Voraussetzungen des § 46 SGB I ganz oder zum Teil verzichtet werden. Der Verzicht ist nur für die Zukunft wirksam. Er kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, widerrufen werden.

Wird ein derartiger Verzicht von beihilfeberechtigten Rentnern erklärt, um einen höheren Bemessungssatz bei der Beihilfe zu erreichen, so ist dies aus Sicht des Rentenversicherungsträgers zulässig, da eine Verzichtseinschränkung nach § 46 Abs. 2 SGB I nicht vorliegt. Die Beihilfestellen sind weder Leistungsträger im Sinne des SGB, noch werden Rechtsvorschriften des Sozialrechts umgangen. § 46 Abs. 2 SGB I dient lediglich dem Schutz der Regelungen des Sozialgesetzbuches, wozu die Beihilfevorschriften nicht gehören.

Da die Beihilfevorschriften des Bundes sowie der meisten Länder inzwischen keine Auswirkungen einer Zuschusszahlung auf den Beihilfeanspruch mehr vorsehen, sollte dem Rentner im Vorfeld empfohlen werden, sich an seine Beihilfestelle mit der Bitte um Klärung zu wenden, ob ein Verzicht aus beihilferechtlichen Gründen überhaupt erforderlich ist beziehungsweise zu den gewünschten Auswirkungen im Beihilferecht führt.

Zuschusszahlung bei Bezug mehrerer Renten

Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, kann der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 106 Abs. 3 SGB VI in einer Summe zu einer dieser Renten gezahlt werden (Gesamtbeitragszuschuss). Dies gilt in rechtskonformer Auslegung auch für den Zuschuss zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Regelung findet auch Anwendung, wenn die weitere Rente von einem anderen Rentenversicherungsträger gezahlt wird. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Rentenversicherungsträgern findet nicht statt.

Da gesetzlich nicht geregelt ist, zu welcher Rente der Gesamtbeitragszuschuss zu zahlen ist, wurden die Zuständigkeitsregelungen zwischen den Rentenversicherungsträgern festgelegt (siehe Abschnitt 8.2).

Darüber hinaus haben sich die Rentenversicherungsträger auf ein einheitliches Verfahren bei der Übernahme beziehungsweise Abgabe der Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung zwecks Zahlung des Gesamtbeitragszuschusses geeinigt (Einzelheiten zu diesem einheitlichen Verfahren siehe Grundsätze zur Zahlung eines Gesamtbeitragszuschusses (GBZ)).

Allgemeines

Tritt zu einer mit Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlten Rente eine weitere Rente hinzu, begründet dies keinen weiteren Zuschussanspruch. Das Hinzutreten der weiteren Rente stellt - bezogen auf die bisherige Zuschusszahlung - lediglich eine Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 SGB VI dar, da sich der maßgebende Ausgangsbetrag für die Berechnung der Höhe des Zuschusses ändert (siehe auch GRA zu § 108 SGB VI, Abschnitt 2.4). Daher bedarf es für die Gewährung eines Gesamtbeitragszuschusses auch keines weiteren Zuschussantrags.

Zuständigkeit

Der Gesamtbeitragszuschuss wird mit Blick auf die durchzuführende Einkommensanrechnung und die jährliche Rentenanpassung grundsätzlich zur Hinterbliebenenrente gezahlt.

Etwas anderes gilt nur, wenn die der Berechnung des Gesamtbeitragszuschusses zugrundeliegenden Renten unterschiedliche Auszahlungszeitpunkte haben (vor- und nachschüssig im Sinne von §§ 118 Abs. 1 und 272a SGB VI). Ist eine der Renten vorschüssig (siehe GRA zu § 272a SGB VI, Abschnitt 2 und 3) und die andere nachschüssig (siehe GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 2) zu zahlen, wird der Gesamtbeitragszuschuss regelmäßig zur vorschüssigen Rente gezahlt.

Unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt kann der Zuschuss nur dann zur Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn ein zahlbarer Anspruch auf die Hinterbliebenenrente besteht.

Zahlung des Gesamtbeitragszuschusses zur Hinterbliebenenrente

Der Gesamtbeitragszuschuss wird zur Hinterbliebenenrente gezahlt, wenn

  • die Hinterbliebenenrente vorschüssig gezahlt wird oder
  • sowohl die Versichertenrente als auch die Hinterbliebenenrente nachschüssig gezahlt werden.

Siehe Beispiel 10, 11 und 12

Beachte:

Dies gilt nicht, wenn die Hinterbliebenenrente wegen der Anwendung von § 97 SGB VI nur für die Zeit des sogenannten „Sterbevierteljahres“ gezahlt wird (siehe Abschnitt 8.2.2).

Zahlung des Gesamtbeitragszuschusses zur Versichertenrente

Der Gesamtbeitragszuschuss wird zur Versichertenrente gezahlt, wenn

  • die Versichertenrente vorschüssig und die Hinterbliebenenrente nachschüssig gezahlt werden oder
  • die Hinterbliebenenrente wegen der Anwendung von § 97 SGB VI nur für die Zeit des sogenannten „Sterbevierteljahres“ gezahlt wird.

Siehe Beispiel 13 und 14

Zahlung des Gesamtbeitragszuschusses bei Bezug von mehr als zwei Renten

Für den Fall, dass neben der Versichertenrente und der Hinterbliebenenrente (nach dem letzten Ehegatten) eine Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten bezogen wird, ist der Zuschuss aus der Summe der Renten zur Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten zu zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten nachschüssig und eine der beiden anderen Renten vorschüssig gezahlt wird. In diesem Fall wird der Gesamtbeitragszuschuss zur vorschüssigen Rente gezahlt.

Zuschuss bei Aufenthalt im Ausland

Halten sich Rentner im Ausland auf, ist für die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu unterscheiden, ob die Rentner sich gewöhnlich (siehe Abschnitt 9.1) oder vorübergehend (siehe Abschnitt 9.2) im Ausland aufhalten.

Beachte:

Beantragen Rentner einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu einer Auslandsreisekrankenversicherung, kann dies ein Indiz für einen gewöhnlichen Auslandsaufenthalt sein. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 4 und GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 2 ist in diesen Fällen zu prüfen, ob sich Rentner gewöhnlich (siehe Abschnitt 9.1) oder nur vorübergehend (siehe Abschnitt 9.2) im Ausland aufhalten.

Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Halten sich Rentner gewöhnlich (siehe GRA zu § 30 SGB I) im Ausland auf, ist die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung grundsätzlich durch die Auslandszahlungsvorschrift des § 111 Abs. 2 SGB VI ausgeschlossen.

Der Ausschluss nach § 111 Abs. 2 SGB VI ist nicht zu beachten, wenn die Übergangsbestimmung des § 319 Abs. 1 SGB VI für das sogenannte "vertragslose" Ausland anzuwenden ist (siehe GRA zu § 319 SGB VI).

Die Zahlungssperre des § 111 Abs. 2 SGB VI entfällt in bestimmten Fällen bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat, gegenüber dem das Europarecht oder ein bilaterales SVA mit Regelungen zur Gebietsgleichstellung anzuwenden ist (sogenanntes vertragliches Ausland).

Zum vertraglichen Ausland gehören die folgenden Staaten

  • Staaten, für die das Europarecht gilt:
    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht und Erläuterungen).
    Vereinigtes Königreich:
    Bis zum 31.12.2020 galt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich uneingeschränkt das Europarecht, sodass die Zahlungssperre des § 111 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden war.
    Für die Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich, die vom Brexit-Abkommen erfasst werden (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen), gilt auch ab dem 01.01.2021 das Europarecht. Für diese Rentner gilt die Zahlungssperre des § 111 Abs. 2 SGB VI weiterhin nicht.
    Das ab dem 01.01.2021 anwendbare Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (HKA) enthält ebenfalls eine Regelung zur Gebietsgleichstellung. Die Zahlungssperre des § 111 Abs. 2 SGB VI ist daher auch für die Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich, die vom HKA erfasst werden, nicht anzuwenden.
  • Staaten, mit denen ein SVA mit Regelungen über die Gebietsgleichstellung besteht:
    Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada (Quebec), Korea, Kosovo, Marokko, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay und USA (siehe GRA zum jeweiligen SVA).

Halten sich Rentner in einem der vorstehend genannten Staaten gewöhnlich auf und werden sie von der jeweiligen Gebietsgleichstellungsregelung des mit dem Aufenthaltsstaat bestehenden Abkommens erfasst, kann es zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung auch kommen, wenn der Rentenanspruch nach einem anderen multi- oder bilateralen Abkommen besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung in bilateralen Sozialversicherungsabkommen dar.

Unabhängig von der Aufhebung der Sperre des § 111 Abs. 2 SGB VI steht auch in diesen Fällen ein Zuschuss zur Krankenversicherung regelmäßig nur zu einer der deutschen Aufsicht unterliegenden freiwilligen oder privaten Krankenversicherung zu. Voraussetzung ist jedoch, dass kein Ausschlussgrund nach Abschnitt 5 besteht.

Besteht für die Rentner eine nicht der deutschen Aufsicht unterliegende Krankenversicherung, kann es nur dann zur Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung kommen, wenn es sich dabei um eine

  • freiwillige oder private Krankenversicherung handelt, die der Aufsicht eines Staates unterliegt, in dem das Europarecht anzuwenden ist (siehe Abschnitt 4.3.1) oder
  • sonstige ausländische Krankenversicherung handelt, bei der die Besitzschutzregelung des § 315 Abs. 1 SGB VI zu beachten ist (vergleiche GRA zu § 315 SGB VI).

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die sich vorübergehend im Inland aufhalten.

Vorübergehender Aufenthalt im Ausland

Halten sich die Rentner nur vorübergehend im Ausland auf, ist die Ausschlussregelung des § 111 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden.

Internationale Organisationen

In Ergänzung zum Abschnitt 4.3.2 enthalten die folgenden Abschnitte eine Übersicht der internationalen Organisationen, die ein Krankenfürsorgesystem unterhalten, zu dem bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen des § 106 SGB VI ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werden kann.

Zur besseren Übersicht werden folgende internationale Organisationen unterschieden:

  • Organe der Europäischen Union (siehe Abschnitt 10.1).
  • Europäische Organisationen (siehe Abschnitt 10.2).
  • Organisationen der Vereinten Nationen (siehe Abschnitt 10.3).
  • Organisation des Nordatlantikvertrages (siehe Abschnitt 10.4).

Organe der Europäischen Union

Zu den Organen der Europäischen Union zählen:

  • das Europäische Parlament; Straßburg/Frankreich, Brüssel/Belgien, Luxemburg/Luxemburg,
  • der Europäische Rat; Brüssel/Belgien,
  • der Rat der Europäischen Union; Brüssel/Belgien,
  • die Europäische Kommission; Brüssel/Belgien,
  • der Gerichtshof der Europäischen Union; Luxemburg/Luxemburg,
  • die Europäische Zentralbank; Frankfurt am Main/Deutschland,
  • der Europäische Rechnungshof; Luxemburg/Luxemburg.

Die Bediensteten und Pensionäre der vorgenannten Organe sind aufgrund Art. 72 EG-Beamtenstatut dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen, zu dem ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt werden kann.

Europäische Organisationen

Weitere internationale Organisationen in Europa sind:

  • CERN - Conseil Européen pour la Recherche Nucléaire - European Organization for Nuclear Research - Europäische Organisation für Kernforschung; Genf/Schweiz,
  • EIB - European Investment Bank - Europäische Investitionsbank; Luxemburg/Luxemburg,
  • EMBL - European Molecular Biology Laboratory - Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie; Heidelberg, Hamburg/Deutschland,
  • EPA - Europäisches Patentamt; München/Deutschland,
  • ESA - European Space Agency - Europäische Weltraumorganisation; Paris/Frankreich,
  • ESO - European Southern Observatory - European Organisation for Astronomical Research in the Southern Hemisphere - Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre; Garching/Deutschland,
  • EUROCONTROL - European Organisation for the Safety of Air Navigation - Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt; Brüssel/Belgien.

Diese internationalen Organisationen verfügen über ein Krankenfürsorgesystem, zu dem ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt werden kann.

Organisationen der Vereinten Nationen

Zu den internationalen Organisationen mit Sitz in Europa, die den Vereinten Nationen zugehörig sind, gehören:

  • UNCCD - United Nations Convention to Combat Desertification - Sekretariat der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung; Bonn/Deutschland,
  • UNFCCC - United Nations Framework Convention on Climate Change -Sekretariat der Vereinten Nationen zu Klimaänderungen; Bonn/Deutschland,
  • UNOG - United Nations Office at Geneva - Büro der Vereinten Nationen in Genf; Genf/Schweiz,
  • UNSSC - United Nations System Staff College - Fortbildungsakademie des Systems der Vereinten Nationen; Turin/Italien,
  • UNV - United Nations Volunteers - Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen; Bonn/Deutschland.

Für die Bediensteten und Pensionäre der vorgenannten Organisationen liegt eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne von § 106 SGB VI vor, wenn sie bei der ‘United Nations Staff Mutual Insurance Society - UNSMIS’ krankenversichert sind.

Die folgenden internationalen Organisationen mit Sitz in Europa sind zwar ebenfalls den Vereinten Nationen zugehörig, verfügen aber über eigene Krankenfürsorgesysteme:

  • FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations - Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen; Rom/Italien,
  • IAEO - International Atomic Energy Organization - Internationale Atomenergie-Organisation; Wien/Österreich,
  • ILO - International Labour Organization - Internationale Arbeitsorganisation; Genf/Schweiz,
  • IOM/OIM - International Organization for Migration/Organisation Internationale pour les Migrations - Internationale Organisation für Migration; Genf/Schweiz,
  • UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization - Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur; Paris/Frankreich,
  • UNIDO - United Nations Industrial Development Organization - Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung; Wien/Österreich,
  • WHO - World Health Organization - Weltgesundheitsorganisation; Genf/Schweiz,
  • WIPO/OMPI - World Intellectual Property Organization/Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle - Weltorganisation für geistiges Eigentum; Genf/Schweiz.

Für Bedienstete und Pensionäre, die dem Krankenfürsorgesystem dieser internationalen Organisationen angehören, liegt eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI vor.

Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO)

Zur NATO gehören insbesondere folgende Institutionen:

  • NATO Hauptquartier; Brüssel/Belgien
  • Nordatlantikrat; Brüssel/Belgien
  • NATO-Generalsekretariat; Brüssel/Belgien

Für Bedienstete und Pensionäre, die dem Krankenfürsorgesystem der NATO angehören, liegt eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI vor.

Ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung bis zum 30.04.2007

Vor dem 01.05.2007 bestand keine gesetzliche Regelung, nach der der Zuschuss zur Krankenversicherung durch eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung ausgeschlossen war. Hier sind - im Wege der Rechtsauslegung - zur Frage des Ausschlusses des Zuschusses durch eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten worden.

  • Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
    Bis 1984 wurde die Auffassung vertreten, dass eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung eine Ausschlussversicherung darstellt, wenn sie dem Grunde nach mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar war.
    Von 1984 bis März 1993 wurde in der Praxis die Auffassung vertreten, dass eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung den Zuschuss nicht ausschließt, weil sie nicht vergleichbar ist (Folge aus dem BSG vom 30.06.1983, AZ: 11 RAz 1/82, SozR, § 1304e Nr. 15).
    Von Ende März 1993 bis Dezember 2000 vertraten die deutschen Rentenversicherungsträger die Ansicht, dass eine Vergleichbarkeit mit ausländischen Krankenversicherungssystemen dann gegeben ist, wenn das für die Bundesrepublik Deutschland verbindliche über- und zwischenstaatliche Recht für den Fall der Krankheit die grenzüberschreitende Sachleistungsaushilfe beinhaltet (wie zum Beispiel das Europarecht, SVA-Tunesien). Die in solchen ausländischen Staaten bestehenden gesetzlichen Pflichtkrankenversicherungen wurden daher als Ausschlussversicherung für den Zuschuss angesehen (analoge Folge aus der EG-konformen Auslegung des § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI, wonach auch eine private Krankenversicherung, die der Aufsicht eines Staates unterliegt, in dem das Europarecht anzuwenden ist, eine zuschussfähige Krankenversicherung darstellt).
    Von Dezember 2000 bis 30.04.2007 wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/Deutschen Rentenversicherung Bund dann wiederum (wie in der Zeit von 1984 bis März 1993) in der Praxis die Auffassung vertreten, dass eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung den Zuschuss nicht ausschließt, weil sie nicht vergleichbar ist. Ausgangspunkt für diese Rückkehr war das EuGH-Urteil vom 06.07.2000, Rechtssache C-73/99, Movrin.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    Im Rahmen des Europarechts können in Ausnahmefällen Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert sein. Die Rentner sind dann bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (zu Lasten des ausländischen Staates) eingeschrieben. In diesen Fällen ist stets vom Vorliegen einer den Zuschuss ausschließenden Pflichtkrankenversicherung ausgegangen worden.

Beispiel 1: Anspruch auf Zuschuss bei Mitgliedschaft in einer anerkannten Solidargemeinschaft

Beispiel zu Abschnitt 4.2.1.3

Der Rentenberechtigte A. B. ist seit dem 01.03.1980 Mitglied des Evangelischen Pfarrvereins in Baden e. V. Er bezieht seit dem 01.09.2016 eine Regeltersrente und hat die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllt.

Seine Ehefrau, die Rentenberechtigte D. B., bezieht seit dem 01.07.2015 eine Altersrente für Frauen und erfüllt die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls nicht.
Bis zum 31.05.2022 war sie beim Evangelischen Pfarrverein in Baden e. V. als berücksichtigungsfähige Familienangehörige nur über ihren Ehemann zuwendungsberechtigt.
Aufgrund einer Satzungsänderung ist sie ab dem 01.06.2022 selbst Mitglied dieser Solidargemeinschaft mit einem eigenen Anspruch auf Krankenhilfe und eigenen Beitragsaufwendungen.

Lösung:

Seit dem 22.12.2021 unterliegen die Mitgliedschaften im Evangelischen Pfarrverein in Baden e. V. den Rechtswirkungen des § 176 SGB V und können somit Anspruchsgrundlage für den Zuschuss zur Krankenversicherung sein.

Der Rentenberechtigte A. B. kann daher zu seiner Regelaltersrente ab dem 01.01.2022 (Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungene erfüllt sind) den Zuschuss zu seiner dort bestehenden Mitgliedschaft erhalten, vorausgesetzt er hat ihn rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des § 108 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 99 Abs. 1 SGB VI (01.01.2022 bis 31.03.2022) beantragt. Anderenfalls beginnt der Zuschuss mit dem Antragsmonat.

Seine Ehefrau, die Rentenberechtigte D. B., erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss erst ab dem 01.06.2022, da für sie erst von diesem Zeitpunkt an eine eigene Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft mit einem von der Disposition eines Dritten unabhängigen Leistungsanspruch besteht. Zu ihrer Altersrente kann daher ab dem 01.06.2022 (Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werden, wenn er rechtzeitg innerhalb der Dreimonatsfrist (01.07.2022 bis 30.09.2022) beantragt wird. Anderenfalls beginnt der Zuschuss mit dem Antragsmonat. Für Zeiten bis zum 31.05.2022 hat die Rentenberechtigte D. B. mangels Bestehens eines eigenen Leistungsanspruchs gegenüber der Solidargemeinschaft keinen Anspruch auf den Zuschuss.

Beispiel 2: Anspruch auf Zuschuss zu einer sogenannten Restkostenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2.3)
Für die Rentenberechtigte, die mangels Vorliegen der KVdR-Voraussetzungen kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, besteht folgender Krankenversicherungsschutz:
a)Mitversicherung über ihren Ehemann bei der KVB
Monatlicher vom Ehemann als Versicherungsnehmer zu zahlender Gesamtbeitrag:295,00 EUR
davon auf die Mitversicherung entfallender Kostenanteil:  95,00 EUR
b)Private Zusatzversicherung (Tarif stationäre Behandlung) beim privaten Versicherungsunternehmen A, wobei für die Rentenberechtigte innerhalb des Vertrages ein eigenständiger Versicherungsschutz besteht, der nicht von der Disposition ihres Ehemannes abhängig ist
Monatlicher vom Ehemann als Versicherungsnehmer zu zahlender Beitrag für die Rentenberechtigte:  28,30 EUR
Lösung:

Die bei der KVB bestehende Mitversicherung kann - ungeachtet der Tatsache, dass für die Rentenberechtigte tatsächlich Beitragsaufwendungen (hier in Höhe von 95,00 EUR) entstehen - einen Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nicht begründen, da sie als mitversicherte Familienangehörige gegenüber der KVB keinen eigenen vertragsmäßigen Leistungsanspruch hat.

Dies verhindert aber nicht von vornherein die Gewährung eines Zuschusses für die bei dem Versicherungsunternehmen A bestehende private Restkostenversicherung. Auch wenn der Ehemann allein die formelle Stellung als Beitragsschuldner übernommen hat, erfüllt dieser Versicherungsvertrag die vom BSG in seiner Entscheidung (BSG vom 02.08.1989, AZ: 1 RA 33/88) aufgestellten Kriterien. Letztlich handelt es sich hier nur um mehrere, in einem Versicherungsvertrag zusammengefasste, Versicherungen für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Rentenberechtigte und ihren Ehemann unter gleichzeitiger Wahrung der Gleichwertigkeit von Risiko und Prämie, die sich jederzeit in eigenständige Verträge umwandeln ließen. Zu diesen Aufwendungen (in Höhe von 28,30 EUR monatlich) kann daher der Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt werden.

Beispiel 3: Kein Zuschuss bei ausländischer gesetzlicher Pflichtkrankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Der Rentner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Seine deutsche Altersrente beginnt am 01.02.2009.

Der Rentner bezieht seit dem 01.02.2009 auch eine französische Altersrente, aufgrund derer eine französische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht.

Neben der französischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung besteht auch eine zusätzliche private Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI.

Lösung:

Die ausländische Pflichtkrankenversicherung schließt nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung aus. Ein Anwendungsfall des § 315 Abs. 4 SGB VI liegt nicht vor.

Beispiel 4: Wegfall des Zuschusses wegen Eintritt einer ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Die Rentnerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Sie bezieht seit dem 01.11.2006 eine deutsche Altersrente.

Zu ihrer privaten Krankenversicherung erhält sie seit Beginn der deutschen Rente einen Zuschuss nach § 106 SGB VI.

Eine ausländische Pflichtkrankenversicherung lag weder im Zeitpunkt des Beginns der deutschen Rente noch am 01.05.2007 vor.

Ab dem 01.02.2009 erhält die Rentnerin auch eine spanische Altersrente. Mit der spanischen Altersrente ist eine Pflichtkrankenversicherung in der spanischen gesetzlichen Krankenversicherung verbunden.

Lösung:

Am 01.02.2009 ist durch den Eintritt einer ausländischen (hier spanischen) gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung eine Änderung in den Verhältnissen nach § 48 SGB X eingetreten. Das geltende deutsche Recht (§ 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI) schließt den Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung aus.

Ein Anwendungsfall des § 315 Abs. 4 SGB VI liegt nicht vor, weil am 01.05.2007 keine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung bestanden hat.

Beispiel 5: Berechnung des Zuschusses für Zeiten ab dem 01.01.2019

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.1.1)

Rente ab 01.01.2023

Der Rentner ist freiwilliges Mitglied der Krankenkasse A. Der Zusatzbeitragssatz dieser Krankenkasse beträgt 1,3 %.

1.285,36 EUR
Lösung:
Der monatliche Zuschuss ermittelt sich nach § 106 Abs. 2 SGB VI wie folgt:
15,9 % (14,6 % plus 1,3 %) von 1.285,36 EUR ist gleich 204,372 EUR -gerundet-   204,37 EUR
Davon die Hälfte (gerundet):     102,19 EUR
Der Zuschuss beträgt:     102,19 EUR

Beispiel 6: Berechnung des Zuschusses für Zeiten vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.2)

Rente ab 01.04.2015

Der Rentner ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

1.305,15 EUR
Lösung:
Der monatliche Zuschuss ermittelt sich nach § 106 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2018) wie folgt:
14,6 % von 1.305,15 EUR ist gleich 190,551 EUR - gerundet:   190,55 EUR
Davon die Hälfte (gerundet):     95,28 EUR
Der Zuschuss beträgt:     95,28 EUR

Beispiel 7: Berechnung des Zuschusses für Zeiten vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.3)

Rente ab 01.01.2009

Der Rentner ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

1.207,20 EUR
Lösung:
Der monatliche Zuschuss ermittelt sich nach § 106 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2014 wie folgt:
15,5 % minus 0,9 ist gleich 14,6 %
14,6 % von 1.207,20 EUR ist gleich 176,251 EUR - gerundet:   176,25 EUR
Davon die Hälfte (gerundet):     88,13 EUR
Der Zuschuss beträgt:     88,13 EUR

Beispiel 8: Zuschusshöhe bei privater Krankenversicherung neben Familienversicherung nach § 10 SGB V

(Beispiel zu Abschnitt 6.4)
Rente ab 01.01.2023 monatlich350,21 EUR
Familienversicherung nach § 10 SGB V bei Krankenkasse A (ohne eigene Beitragsaufwendungen)    0,00 EUR
Zusatzversicherung bei privatem Versicherungsunternehmen D (Tarife für Zahnersatz und Operationskosten) mit monatlichem Beitrag von   34,00 EUR
Lösung:
Der monatliche Zuschuss ermittelt sich nach § 106 Abs. 3 SGB VI wie folgt:
16,2 % (14,6 % plus 1,6 %) von 350,21 EUR ist gleich 56,734 EUR - gerundet:   56,73 EUR
davon die Hälfte (gerundet)   28,37 EUR
Hälfte der monatlichen Aufwendungen   17,00 EUR

Der Zuschuss ist nach § 106 Abs. 3 S. 2 SGB VI auf die Hälfte der Aufwendungen für die private Zusatzversicherung zu begrenzen.

Er beträgt demnach monatlich

   17,00 EUR

Beispiel 9: Berechnung des Zuschussbetrages

(Beispiel zu Abschnitt 6.5)
Rente ab 01.01.2023 monatlich1.125,75 EUR
Beitrag für private Krankenversicherung monatlich   136,50 EUR
Lösung:
Der monatliche Zuschuss ermittelt sich nach § 106 Abs. 3 SGB VI wie folgt:
16,2 % (14,6 % plus 1,6 %) von 1.125,75 EUR ist gleich 182,371 EUR - gerundet:   182,37 EUR
davon die Hälfte (gerundet):     91,19 EUR
Hälfte der monatlichen Aufwendungen     68,25 EUR
Der Zuschuss ist nach § 106 Abs. 3 S. 2 SGB VI auf die Hälfte der monatlichen Aufwendungen des Rentners für seine Krankenversicherung zu begrenzen. Er beträgt demnach monatlich     68,25 EUR

Beispiel 10: Zuständigkeit der vorschüssigen Hinterbliebenenrente bei gleichem Auszahlungszeitpunkt

(Beispiel zu Abschnitt 8.2.1)
Versichertenrente (vorschüssig) mit Zuschuss zur Krankenversicherung seit2002
Beginn der Hinterbliebenenrente (wegen § 272a Abs. 3 SGB VI auch vorschüssig)01.02.2023
Lösung:
Da die Hinterbliebenenrente vorschüssig zu zahlen ist, ist der Zuschuss ab dem 01.02.2023 aus der Summe der Renten als Gesamtbeitragszuschuss zur Hinterbliebenenrente zu zahlen (Zuständigkeitswechsel).

Beispiel 11: Zuständigkeit der vorschüssigen Hinterbliebenenrente bei unterschiedlichem Auszahlungszeitpunkt

(Beispiel zu Abschnitt 8.2.1)
Hinterbliebenenrente (wegen § 272a Abs. 3 SGB VI vorschüssig) mit Zuschuss zur Krankenversicherung2015
Beginn der Versichertenrente (nachschüssig)01.05.2023
Lösung:
Da die Hinterbliebenenrente vorschüssig gezahlt wird, ist der Zuschuss ab dem 01.05.2023 aus der Summe der Renten als Gesamtbeitragszuschuss zur Hinterbliebenenrente zu zahlen.

Beispiel 12: Zuständigkeit der nachschüssigen Hinterbliebenenrente bei gleichem Auszahlungszeitpunkt

(Beispiel zu Abschnitt 8.2.1)
Versichertenrente (nachschüssig) mit Zuschuss zur Krankenversicherung seit2021
Beginn der Hinterbliebenenrente (nachschüssig)15.04.2023
Lösung:
Da beide Renten nachschüssig zu zahlen sind, ist der Zuschuss ab dem 15.04.2023 aus der Summe der Renten als Gesamtbeitragszuschuss zur Hinterbliebenenrente zu zahlen.

Beispiel 13: Zuständigkeit der vorschüssigen Versichertenrente bei unterschiedlichem Auszahlungszeitpunkt

(Beispiel zu Abschnitt 8.2.2)
Versichertenrente (vorschüssig) mit Zuschuss zur Krankenversicherung seit2002
Beginn der Hinterbliebenenrente (nachschüssig)17.02.2023
Lösung:
Da die Hinterbliebenenrente nachschüssig zu zahlen ist, ist der Zuschuss ab dem 17.02.2023 aus der Summe der Renten als Gesamtbeitragszuschuss zur vorschüssigen Versichertenrente zu zahlen.

Beispiel 14: Zuständigkeit der Versichertenrente für die Zeit des „Sterbevierteljahres

(Beispiel zu Abschnitt 8.2.2)
Versichertenrente (nachschüssig) mit Zuschuss zur Krankenversicherung seit2021
Beginn der Hinterbliebenenrente (nachschüssig)15.01.2023

Die Hinterbliebenenrente wird wegen Einkommensanrechnung nach Ablauf des „Sterbevierteljahres“ nicht mehr gezahlt (§ 97 SGB VI).

Lösung:

Da die Hinterbliebenenrente nur für das „Sterbevierteljahres“ zu zahlen ist, ist der Zuschuss lediglich für die Zeit vom 15.01.2023 bis zum 30.04.2023 (Ablauf des Sterbevierteljahres) aus der Summe der Renten als Gesamtbeitragszuschuss zu berechnen und zur Versichertenrente zu zahlen.
GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/5112

Durch Artikel 3 des GKV-VEG sind die Absätze 2 und 3 des § 106 SGB VI mit Wirkung ab dem 01.01.2019 erneut geändert worden. Mit diesen Änderungen ist die stärkere Beteiligung der Rentenversicherungsträger an den bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträgen (paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages, siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5.1) auf die Bezieher eines Zuschusses zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung übertragen worden.

Nach § 106 Abs. 2 SGB VI ist der Berechnung des Zuschusses bei freiwillig krankenversicherten Rentnern nunmehr neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % auch der kassenindividuelle (also der von der jeweiligen Krankenkasse des Rentners festgelegte) Zusatzbeitragssatz zugrunde zu legen (siehe Abschnitt 6.2.1.1). Bei privat krankenversicherten Rentnern bestimmt sich die Zuschusshöhe ab dem 01.01.2019 nach dem allgemeinen Beitragssatz sowie dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 106 Abs. 3 SGB VI, siehe Abschnitt 6.2.1.2).

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1307

Durch Artikel 1 Nummer 17 des GKV-FQWG ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung vom 01.01.2015 an um 0,9 Beitragssatzpunkte gesenkt und auf 14,6 % festgeschrieben worden (siehe GRA zu § 241 SGB V).

Als Folgeänderung hierzu sind auch die Absätze 2 und 3 des § 106 SGB VI angepasst worden (Artikel 5 Nummer 1 des GKV-FQWG). Vom 01.01.2015 an wurde der Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergab (siehe Abschnitt 6.2.2).

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3100

Durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 waren die Regelungen über die Zuschusshöhe mit Wirkung vom 01.01.2009 an erneut grundlegend geändert worden.

Seit diesem Zeitpunkt ist für die Berechnung des Zuschusses bei freiwillig oder privat versicherten Krankenversicherten gleichermaßen der allgemeine Beitragssatz maßgebend, der auch der Beitragsbemessung krankenversicherungspflichtiger Rentner zugrunde liegt (siehe GRA zu § 241 SGB V und GRA zu § 247 SGB V).

Vom 01.01.2009 an war der Zuschuss in Höhe des halben Betrages zu leisten, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Prozentpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergab (siehe Abschnitt 6.2.3).

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 30 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurde § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI neu gefasst. Für Zeiten ab 01.05.2007 ist der Zuschuss nunmehr generell auch durch eine ausländische Pflichtkrankenversicherung ausgeschlossen (siehe Abschnitt 5.2).

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 259 Nummer 2 der Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurde Absatz 3 der Vorschrift redaktionell an die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit angepasst.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.04.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Durch Artikel 1 Nummer 20 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes entfiel rückwirkend zum 01.04.2004 die bis dahin in § 106 Abs. 4 SGB VI normierte Regelung über die Begrenzung des Zuschusses auf die Hälfte der Aufwendungen für den Personenkreis der freiwillig krankenversicherten Rentner (siehe Abschnitt 6.3.1).

Absatz 4 der Vorschrift enthält seither die - klarstellende - Regelung, dass bei gleichzeitigem Vorliegen einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und einer privaten Krankenversicherung nur ein Zuschuss, und zwar zur freiwilligen Versicherung gezahlt wird (siehe Abschnitt 6.4).

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

Durch Artikel 1 Nummer 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze war die Vorschrift des § 106 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2004 an grundlegend neu gefasst worden. Bei der Ermittlung der Zuschusshöhe war erstmals danach zu unterscheiden, ob der Zuschuss zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt wurde (siehe Abschnitt 6.2.4). Die durch Artikel 1 Nummer 10 des oben angegebenen Gesetzes eingeführte Übergangsregelung des § 269a Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017 bewirkte jedoch, dass die geänderten Berechnungsgrundsätze erst für Bezugszeiten vom 01.04.2004 an Anwendung fanden (siehe Abschnitt 1.2).

3. SGB V-Änderungsgesetz (3. SGB V-ÄndG) vom 10.05.1995 (BGBl. I S. 678)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/340

Durch Artikel 3 Nummer 2 des 3. SGB V-ÄndG war die Vorschrift des § 106 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.1997 an geändert worden. Als Folge der Einführung kassenindividueller Beitragssätze bei der Beitragsbemessung pflichtversicherter Rentner (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 6) ergab sich die Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen für die Bestimmung der Zuschusshöhe nunmehr unmittelbar aus der Vorschrift des § 106 SGB VI (siehe Abschnitt 6.2.5)
Mit Wirkung vom 01.01.2001 an entfiel zudem die Regelung des § 313 Abs. 1 SGB V (Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999; BGBl. I S. 2657). Als Folge dessen war vom 01.07.2001 an der Bemessung der Zuschusshöhe in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet ein einheitlicher Beitragssatz zu Grunde zu legen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 106 SGB VI war durch das RRG 1992 am 01.01.1992 eingeführt worden. Die Vorschrift hatte im Wesentlichen die bis zum 31.12.1991 geltenden Regelungen des § 83e Abs. 1 Nr. 2 AVG/§ 1304e Abs. 1 Nr. 2 RVO übernommen.

Anders als nach § 83e Abs. 3 S. 2 AVG/§ 1304e Abs. 3 S. 2 RVO hat der Antrag auf Zuschuss seit 01.01.1992 nicht mehr nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern beeinflusst den Beginn des Zuschusses (siehe GRA zu § 108 SGB VI).

Die Vorschrift des § 106 SGB VI gilt seit ihrem Inkrafttreten am 01.01.1992 auch im Beitrittsgebiet. Bis 31.12.1991 war die Zahlung eines Zuschusses im Beitrittsgebiet ausgeschlossen, weil sich die Vorschriften des § 83e Abs. 1 Nr. 2 AVG/§ 1304e Abs. 1 Nr. 2 RVO nicht auf diesen Bereich erstreckten.

Die Höhe des Zuschusses bestimmte sich weiterhin nach dem für die Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern maßgebenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen. Im Beitrittsgebiet erfolgte die Zuschusszahlung - wegen der in § 313 Abs. 1 SGB V normierten Festlegung unterschiedlicher Beitragssätze für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet - unter Zugrundelegung eines gesonderten Prozentsatzes (siehe Abschnitt 6.2.5).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 106 SGB VI