§ 18 SGB IV: Bezugsgröße
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) |
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Inkrafttreten | 01.01.2025 |
Version | 002.00 |
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)