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§ 77 SGG: [Bindender Verwaltungsakt]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535)

Inkrafttreten01.01.1975
Version003.00

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zusatzinformationen