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§ 108 SGB VI: Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.06.2022

Änderung

Überarbeitung mit Blick auf die Ergänzung des § 108 Abs. 2 S. 4 SGB VI

Dokumentdaten
Stand09.06.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG) vom 03.06.2021 in Kraft getreten am 09.06.2021
Rechtsgrundlage

§ 108 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 108 Abs. 1 SGB VI erklärt für laufende Zusatzleistungen die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Rentenleistungen für entsprechend anwendbar.

Laufende Zusatzleistungen sind

Absatz 2 der Vorschrift regelt die Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ohne Anwendung der Vorschriften §§ 24, 45 und 48 SGB X im Falle der rückwirkenden Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Krankenkasse (siehe Abschnitt 2.6).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Rentenleistungen (§§ 99, 100, 102 und 268 SGB VI) sind entsprechend anwendbar.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e SGB I), der nach der Gesetzessystematik des Sechsten Buches des SGB zu den laufenden Zusatzleistungen gehört und nach § 19 SGB IV nur auf Antrag gezahlt wird.

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurde der Zuschuss zur Krankenversicherung an freiwillig oder privat krankenversicherte Rentner frühestens vom Tag der Rentenantragstellung an geleistet (§ 83e Abs. 3 S. 2 AVG). Der Antrag auf den Zuschuss zur Krankenversicherung hatte nur formelle Bedeutung und beeinflusste nicht den Beginn des Anspruchs.

Seit dem 01.01.1992 finden die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende der Rentenleistung auch für den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI entsprechend Anwendung und sollen weitgehend eine Gleichbehandlung mit der Rentenleistung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs gewährleisten.

Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI wird grundsätzlich zeitgleich mit der Rente geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente und den Zuschuss gleichzeitig erfüllt sind und der Antrag auf den Zuschuss rechtzeitig gestellt wurde. Für die Beurteilung der Frage, ob der Zuschuss rechtzeitig oder verspätet nach Vorliegen der Voraussetzungen beantragt wurde, sind die Fristenregelungen heranzuziehen, die für die jeweilige Rentenleistung gelten, zu der der Zuschuss gezahlt werden soll. Im Hinblick darauf, dass ein verspäteter Antrag auf den Zuschuss zu einem späteren Leistungsbeginn gegenüber dem Rentenbeginn führt, hat der Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nach §§ 14, 15 SGB I verstärkt dafür Sorge zu tragen, dass der Zuschuss zugleich mit der Rente beantragt wird. Der Zuschuss kann daher bereits innerhalb der Rentenantragsformulare beantragt werden.

Beginn des Zuschusses bei Versichertenrenten

Bei Versichertenrenten wird der Zuschuss nach § 108 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 99 Abs. 1 SGB VI - dem in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden „Monatsprinzip“ folgend - von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Rentenbezug sowie Bestehen einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung) erfüllt sind.

Der Zuschuss wird jedoch nur dann vom Beginn der Anspruchsvoraussetzungen an geleistet, wenn er rechtzeitig beantragt wird. Eine rechtzeitige Antragstellung liegt nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI vor, wenn der Antrag auf den Zuschuss bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Drei-Monatsfrist).

Siehe Beispiel 1

Wird der Zuschussantrag verspätet gestellt, das heißt, erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf der Drei-Monatsfrist, beginnt der Zuschuss nach § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI erst mit Beginn des Kalendermonats, in dem er beantragt wird.

Siehe Beispiel 2

Besondere Fallgestaltungen

In Fällen, in denen der Berechtigte zunächst keine Veranlassung hatte, den Zuschuss zur Krankenversicherung zu beantragen, müssen jedoch Ausnahmen für den Beginn der Dreimonatsfrist gelten.

  • In Fällen, in denen der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag gilt (§ 116 Abs. 2 SGB VI), ist der Zuschuss auch dann rechtzeitig beantragt, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in welchem der Versicherte von der Rentenantragsfiktion Kenntnis erhalten hat. Als Tag der Kenntnisnahme ist dabei der Zugang der Mitteilung über die Rentenantragsfiktion mit Übersendung der Rentenantragsvordrucke einschließlich des KVdR-Merkblattes an den Berechtigten anzusehen (Absendedatum zuzüglich drei Tage).
  • Erfährt der Berechtigte erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung, dass er die KVdR-Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Zuschuss auch dann rechtzeitig beantragt, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem dem Berechtigten die Entscheidung der Krankenkasse über die Nichterfüllung der KVdR-Voraussetzungen bekanntgegeben wurde (Absendedatum zuzüglich drei Tage).
  • Freiwillig krankenversicherte Berechtigte, die über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld bezogen und denen aufgrund der Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V zunächst keine Aufwendungen für die Krankenversicherung entstanden, haben zunächst keine Veranlassung den Zuschuss zur Krankenversicherung zu beantragen. Fordert die Krankenkasse mit Bewilligung der Rente im Rahmen des § 240 Abs. 3 S. 2 SGB V nachträglich Krankenversicherungsbeiträge, ist der Antrag auf Zuschuss auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurde, in dem dem Berechtigten die Beitragsforderung der Krankenkasse zugegangen ist (Absendedatum zuzüglich drei Tage).
  • Das Gleiche gilt auch, wenn die Krankenkasse rückwirkend eine freiwillige Versicherung, zum Beispiel bei Beendigung der Familienversicherung, feststellt. In diesem Fall ist der Antrag auf Zuschuss auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurde, in dem dem Berechtigten die Beitragsforderung der Krankenkasse zugegangen ist (Absendedatum zuzüglich drei Tage).
  • In Fällen, in denen die Verspätungsfolgen des § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI in Anwendung des § 115 Abs. 6 SGB VI bei der Gewährung der Versichertenrente nicht zum Tragen kommen, gilt die Wirkung des § 115 Abs. 6 SGB VI auch für den Zuschuss. Das bedeutet, dass der Antrag auf den Zuschuss auch dann rechtzeitig gestellt ist, wenn er zusammen mit der Rentenantragstellung oder bis zum dritten Kalendermonat nach Ablauf des Monats erfolgte, in dem dem Berechtigten die Rentenantragsvordrucke einschließlich des KVdR-Merkblattes zugesandt wurden (Absendedatum zuzüglich drei Tage).

Beginn des Zuschusses bei Hinterbliebenenrenten

Bei Hinterbliebenenrenten - mit Ausnahme der Witwen- und Witwerrente an geschiedene Ehegatten - wird der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 108 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 99 Abs. 2 S. 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss (Rentenbezug sowie Bestehen einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung) erfüllt sind. Er wird nach § 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI bereits vom Todestag des Versicherten an geleistet, wenn zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und im Sterbemonat keine Versichertenrente zu leisten war.

Der Zuschuss zur Hinterbliebenenrente wird nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem er beantragt wurde.

Siehe Beispiele 3 und 4

Bei Witwen- und Witwerrenten an geschiedene Ehegatten wird der Zuschuss zur Krankenversicherung in Anwendung des § 268 SGB VI bei Vorliegen der Voraussetzungen erst vom Ablauf des Monats an geleistet, in dem er beantragt wird.

Besondere Fallgestaltungen

Die bei den Versichertenrenten genannten besonderen Fallgestaltungen (siehe Abschnitt 2.1.1) können mit Ausnahme der Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI auf Hinterbliebenenrenten entsprechend übertragen werden. Dabei muss beachtet werden, dass anstelle der Dreimonatsfrist des § 108 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI die Ausschlussfrist des § 108 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI Anwendung findet.

Beginn des Zuschusses bei Beendigung von Krankenversicherungspflicht

Besonderheiten für den Beginn des Zuschusses ergeben sich dann, wenn eine Krankenversicherungspflicht im Laufe eines Kalendermonats wegfällt und unmittelbar daran eine freiwillige oder private Krankenversicherung beginnt.

Endet die Krankenversicherungspflicht im Laufe eines Monats, beginnt die Zuschusszahlung unmittelbar anschließend, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag auf den Zuschuss rechtzeitig gestellt wird. Dies gilt auch, wenn eine ausländische Krankenversicherungspflicht im Laufe eines Monats endet.

Siehe Beispiel 5

Änderung des Zuschusses zur Krankenversicherung

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist in neuer Höhe zu leisten, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Bescheids über die Zuschussbewilligung vorgelegen haben, wesentlich geändert haben. Eine Änderung kann vorliegen, wenn

  • sich der dem Zuschuss zugrunde liegende Rentenbetrag verändert,
  • zu einer Rente mit Zuschuss eine weitere Rente hinzutritt oder
  • sich durch die Veränderung des Beitrags zur privaten Krankenversicherung eine Änderung des Begrenzungsbetrages ergibt.

Sie ist wesentlich, wenn sie sich auf die Höhe des bewilligten Zuschusses auswirkt. Liegt eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen vor, wirkt sie sich in entsprechender Anwendung des § 100 Abs. 1 SGB VI von dem Kalendermonat an aus, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist („Monatsprinzip“). Wird die Änderung nach Beginn eines Kalendermonats wirksam, ist der Zuschuss vom Beginn des folgenden Kalendermonats an in neuer Höhe zu leisten. Wird die Änderung dagegen bereits mit Beginn des Kalendermonats wirksam, ist der Zuschuss schon vom Beginn dieses Kalendermonats an in veränderter Höhe zu leisten.

Siehe Beispiel 6

Beachte:

Auch der Hinzutritt einer weiteren Rente zu einer Rente mit Zuschuss stellt einen Änderungstatbestand dar. Der Hinzutritt bewirkt nicht, dass nebeneinander mehrere Zuschüsse gezahlt werden. Vielmehr ist die Höhe des bisher gezahlten Zuschusses unter Berücksichtigung der Änderung neu zu bestimmen. Der Zuschuss ist dann als Gesamtbeitragszuschuss zu zahlen. Für den Fall, dass die weitere Rente im Laufe eines Monats hinzutritt, gilt entgegen dem „Monatsprinzip“ die Besonderheit, dass der Zuschuss bereits ab dem Tag des Beginns der hinzutretenden Rente als Gesamtbeitragszuschuss zu zahlen ist.

Siehe Beispiel 7

Für die Frage, von welchem Zeitpunkt an sich eine Änderung für die Zuschusshöhe auswirkt, ist nicht von Bedeutung, wann die Änderung angezeigt wurde. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 SGB VI enthält keine Antragsfristen; es gilt jedoch die vierjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X.

Ob ein Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung in Bezug auf die Höhe bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an oder nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann, richtet sich nach § 48 SGB X (siehe GRA zu § 48 SGB X).

Ende des Zuschusses zur Krankenversicherung

Entfallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung, endet die Zuschusszahlung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (§ 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI).

Mögliche Wegfallgründe sind:

  • der Tod des Berechtigten,
  • der Wegfall des Rentenbezuges,
  • fehlende Aufwendungen zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung,
  • die Beendigung der freiwilligen oder privaten Krankenversicherung oder
  • der Beginn der Krankenversicherungspflicht.

Fallen die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe eines Monats weg, entfällt die Zahlung des Zuschusses grundsätzlich erst mit Beginn des Folgemonats.

Dies gilt auch, wenn der Zuschussberechtigte stirbt. Der Zuschuss wird auch hier bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte verstorben ist (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Siehe Beispiel 8

Ausnahme:

Tritt im Laufe eines Monats Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, endet die Zuschusszahlung wegen § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI bereits mit dem Tag vor Beginn der Krankenversicherungspflicht.

Siehe Beispiel 9

Dies gilt nicht bei Eintritt von Versicherungspflicht im Laufe des Monats in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung, es sei denn, der Rentenberechtigte hat ab Eintritt der Versicherungspflicht einen Anspruch auf Zulage zum Krankenversicherungsbeitrag entsprechend § 249a SGB V (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6).

Das Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Bescheids über die Zuschussbewilligung vorgelegen haben, dar. Ob ein Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an oder nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann, richtet sich daher regelmäßig nach § 48 SGB X (siehe GRA zu § 48 SGB X).

Hat die Krankenkasse allerdings bei einem bislang freiwillig Versicherten rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft festgestellt, gilt hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids über die Zuschussbewilligung die spezialgesetzliche Regelung des § 108 Abs. 2 SGB VI (siehe Abschnitt 2.6).

Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft

In Fällen, in denen von der Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft festgestellt worden ist, gilt hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids über die Zuschussbewilligung zu einer freiwilligen Krankenversicherung, die am 17.11.2016 in Kraft getretene spezialgesetzliche Regelung des § 108 Abs. 2 SGB VI.

In diesen Fällen ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zu einer freiwilligen Krankenversicherung regelmäßig vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben (§ 108 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Die Aufhebung des Zuschussbescheids ist lediglich für die Zeiten ausgeschlossen, für die die Krankenkasse bereits gezahlte freiwillige Beiträge wegen der Verjährungsvorschrift des § 27 SGB IV nicht erstattet (§ 108 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Für diese Zeiten verbleibt es bei der Zuschusszahlung.

Siehe Beispiel 10 und 11

Für die Aufhebung des Zuschussbescheids ist weder eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich noch sind die Korrekturvorschriften der §§ 45, 48 SGB X anzuwenden (§ 108 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Soweit der Zuschussbescheid aufgehoben worden ist, ist der gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Nach der ab dem 09.06.2021 geltenden Rechtslage haben Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung eines den Zuschuss bewilligenden Bescheids nach § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VI und die damit verbundene Erstattung des gezahlten Zuschusses nach § 50 Abs. 1 SGB X keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 108 Abs. 2 S. 4 SGB VI, siehe auch Abschnitt Historie).

Führt eine rückwirkend festgestellte Pflichtmitgliedschaft durch die Krankenkasse zu einer Erstattung der für die freiwillige Mitgliedschaft gezahlten Beiträge nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV, kann die Krankenkasse den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Erstattung des Zuschusses zur Krankenversicherung mit dessen Ermächtigung mit den zu erstattenden freiwilligen Beiträgen nach § 28 Nr. 1 SGB IV verrechnen. Vom 09.06.2021 an ist eine Verrechnung mit den zu erstattenden freiwilligen Beiträgen auch hinsichtlich der vom Rentenversicherungsträger zu erhebenden rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente (§ 255 Abs. 2 S. 2 SGB V) möglich. Die Krankenkasse hat die zu erstattenden freiwilligen Beiträge für ein eventuelles Verrechnungsersuchen des Rentenversicherungsträgers zurückzuhalten. § 255 Abs. 2 S. 3 SGB V räumt den Krankenkassen ein zweimonatiges Rückbehaltungsrecht ein. Spätestens innerhalb von zwei Monaten nachdem die Krankenkasse den Rentenversicherungsträger über den Eintritt der Versicherungspflicht informiert hat, haben die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger zu klären, ob die Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung der für die freiwillige Mitgliedschaft gezahlten Beiträge ganz oder teilweise durch Verrechnung vorgenommen werden kann. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben hierzu entsprechende Verfahrensabsprachen getroffen.

Hinweis:

Hat die Krankenkasse das Krankenversicherungsverhältnis nicht rückwirkend festgestellt, ist wie bisher nach vorheriger Anhörung (§ 24 SGB X) die Aufhebung des Bescheids über die Zuschussbewilligung zu einer freiwilligen Krankenversicherung nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X zu prüfen (siehe Abschnitt 2.5).

Bei Zuschüssen zu einer privaten Krankenversicherung findet § 108 Abs. 2 SGB VI generell keine Anwendung. In diesen Fällen ist weiterhin nach vorheriger Anhörung (§ 24 SGB X) die Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung des Zuschusses nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X zu prüfen (siehe Abschnitt 2.5).

Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung und Kinderzuschuss

Die Vorschriften der §§ 108 Abs. 1 in Verbindung mit 99 ff. SGB VI gelten auch für die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung. Als laufende Zusatzleistungen werden die Steigerungsbeträge nur gezahlt, wenn sie beantragt werden. Da der Rentenantrag sogleich die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung erfasst, bedarf es jedoch keines gesonderten Antrages.

Demgegenüber musste der Kinderzuschuss als laufende Zusatzleistung gesondert beantragt werden (§ 108 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 99 SGB VI). Bei verspäteter Antragstellung konnten der Rentenbeginn und der Beginn des Kinderzuschusses auseinanderfallen. Der Anspruch auf Kinderzuschuss endete mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen.

Zuschuss zur Pflegeversicherung bis 31.03.2004

Auch der Zuschuss zur Pflegeversicherung (§ 106a SGB VI in der Fassung bis 31.03.2004) war eine Zusatzleistung, die grundsätzlich eines gesonderten Antrages bedurfte (§ 19 SGB IV). Wie beim Zuschuss zur Krankenversicherung fanden auch hier die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende der Rentenleistung entsprechende Anwendung. Daher galten die für den Zuschuss zur Krankenversicherung aufgestellten Grundsätze entsprechend (siehe Abschnitt 2). Die Zahlung des Zuschusses zur Pflegeversicherung kam für Rentenbezugszeiten vom 01.01.1995 bis zum 31.03.2004 in Betracht.

Beispiel 1: Beginn des Zuschusses zur KV bei Versichertenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Beginn der Altersrente01.02.2022
Antrag auf Zuschuss13.05.2022
Der Rentenantragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die KVdR; er ist über den Rentenbeginn hinaus weiterhin freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
Lösung:
Der Zuschuss wurde rechtzeitig beantragt; er beginnt am 01.02.2022. Die Voraussetzungen für den Zuschuss (Rentenbezug, Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung) sind am 01.02.2022 erfüllt. Die Drei-Monatsfrist beginnt daher am 01.03.2022 und endet am 31.05.2022.

Beispiel 2: Beginn des Zuschusses zur KV bei Versichertenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Beginn der Altersrente01.01.2022
Antrag auf Zuschuss13.05.2022
Der Rentenantragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die KVdR; er ist über den Rentenbeginn hinaus weiterhin bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert.
Lösung:
Der Zuschuss wurde verspätet beantragt; er beginnt am 01.05.2022. Die Voraussetzungen für den Zuschuss (Rentenbezug, Bestehen einer privaten Krankenversicherung) sind am 01.01.2022 erfüllt. Die Drei-Monatsfrist beginnt daher am 01.02.20222 und endet am 02.05.2022 (der 30.04.2022 ist ein Sonnabend).

Beispiel 3: Beginn des Zuschusses zur KV bei Hinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)
Beginn der Witwenrente01.04.2022
Antrag auf Zuschuss14.04.2022
Die Witwe erfüllt nicht die Voraussetzungen für die KVdR; sie ist über den Rentenbeginn hinaus weiterhin freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
Lösung:
Der Zuschuss beginnt zusammen mit der Witwenrente am 01.04.2022, weil er rechtzeitig beantragt wurde. Der Zeitraum der 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat umfasst die Zeit vom 01.04.2021 bis 31.03.2022.

Beispiel 4: Beginn des Zuschusses zur KV bei Hinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)
Beginn der Witwenrente01.05.2021
Antrag auf Zuschuss14.06.2022
Die Witwe erfüllt nicht die Voraussetzungen für die KVdR; sie ist über den Rentenbeginn hinaus weiterhin freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
Lösung:

Der Zuschuss beginnt nicht zeitgleich mit der Witwenrente, weil er nicht rechtzeitig beantragt wurde. Der Zeitraum der 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat umfasst die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.05.2022. Damit beginnt der Zuschuss am 01.06.2021

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Beispiel 5: Beginn des Zuschusses zur KV bei Beendigung von Krankenversicherungspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.1)
Beginn der Altersrente01.09.2021
Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB Vbis 23.10.2021
Freiwilliges Mitglied bei gesetzlicher Krankenkasseab 24.10.2021
Antrag auf Zuschuss30.11.2021
Lösung:
Der Zuschuss zur Krankenversicherung wird nicht erst von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sondern beginnt - da die Antragstellung fristgerecht erfolgt ist - bereits mit dem auf die Beendigung der Krankenversicherungspflicht folgenden Tag; somit am 24.10.2021.

Beispiel 6: Änderung des Zuschusses zur Krankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)
Auf die Hälfte der Aufwendungen begrenzter Zuschuss wird laufend gezahlt.
Änderung des Beitrags für private Krankenversicherungab 01.01.2022
Lösung:
Zuschuss in neuer Höheab 01.01.2022

Beispiel 7: Änderung des Zuschusses zur Krankenversicherung im Laufe eines Monats

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)
Altersrente mit Zuschuss wird laufend gezahlt.
Hinzutritt von Witwenrenteam 15.11.2021
Lösung:
Zuschuss in neuer Höheab 15.11.2021

Beispiel 8: Ende des Zuschusses zur Krankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2.5)
Tod des Renten- und Zuschussberechtigtenam 01.12.2021
Lösung:
Der Zuschuss endet - wie auch die Rente - mit Ablauf des Sterbemonats am 31.12.2021.

Beispiel 9: Ende des Zuschusses zur Krankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2.5)
Altersrente mit Zuschusszahlungseit 01.09.2019
Der Zuschussberechtigte erfüllt die Voraussetzungen zur KVdR. Er ist über den Rentenbeginn hinaus freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, weil er weiterhin eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausübt.
Beendigung der selbständigen Tätigkeitam 15.01.2022
Beginn der Krankenversicherungspflichtam 16.01.2022
Lösung:
Der Zuschuss endet mit dem Tag vor Beginn der Krankenversicherungspflicht am 15.01.2022.

Beispiel 10: Aufhebung des Zuschussbescheids nach § 108 Abs. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 2.6)
Regelaltersrente mit Zuschusszahlungseit 01.09.2019
Der Zuschussberechtigte erfüllt die Voraussetzungen zur KVdR. Er ist über den Rentenbeginn hinaus freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, weil er weiterhin eine wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Beschäftigung ausübt.
Beendigung der Beschäftigungam 31.10.2021
Nach Eingang der Abmeldung des Arbeitgebers stellt die Krankenkasse am 12.01.2022 rückwirkend die Pflichtmitgliedschaft für die Zeit ab 01.11.2021 fest und teilt dies dem Rentenversicherungsträger mit:
Ende der freiwilligen Versicherungam 31.10.2021
Beginn der Krankenversicherungspflichtam 01.11.2021
Lösung:
Der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ist nach § 108 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung vom 01.11.2021 an - ohne Anwendung der Vorschriften §§ 24, 45 und 48 SGB X - aufzuheben.

Beispiel 11: Aufhebung des Zuschussbescheids nach § 108 Abs. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 2.6)
Regelaltersrente mit Zuschusszahlungseit 01.03.2015
Der Zuschussberechtigte erfüllt die Voraussetzungen zur KVdR. Er ist über den Rentenbeginn hinaus freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, weil er weiterhin eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausübt. Im Rahmen einer Einkommensüberprüfung stellt die Krankenkasse am 20.01.2022 rückwirkend fest, dass die selbständige Tätigkeit seit dem 01.09.2017 nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird und teilt dies dem Rentenversicherungsträger mit:
Ende der freiwilligen Versicherungam 31.08.2017
Beginn der Krankenversicherungspflichtam 01.09.2017
Nach telefonischer Rücksprache hat die Krankenkasse die freiwilligen Beiträge wegen der Verjährungsvorschrift des § 27 Abs. 2 SGB IV bis zum 30.11.2017 nicht erstattet.
Lösung:
Der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ist nach § 108 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung vom 01.12.2017 an - ohne Anwendung der Vorschriften §§ 24, 45 und 48 SGB X - aufzuheben. Für die Zeit bis zum 30.11.2017 verbleibt es bei der Zuschusszahlung.
Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG vom 03.06.2021 (BGBl. I, S. 1309)

Inkrafttreten: 09.06.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27652)

Durch Artikel 16 des DVPMG wurde Absatz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom 09.06.2021 an um den Satz 4 ergänzt. Dieser legt fest, dass Widersprüchen und Klagen gegen eine auf § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VI gestützte Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung sowie die damit verbundene Erstattung des gezahlten Zuschusses nach § 50 Abs. 1 SGB X keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt (siehe Abschnitt 2.6).

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 4 Nummer 5 Buchst. b des 6. SGB IV-ÄndG wurde dem § 108 SGB VI mit Wirkung vom 17.11.2016 an der Absatz 2 angefügt. Damit wurde eine spezialgesetzliche Regelung zur Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung für die Fälle geschaffen, in denen von der Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt worden ist (siehe Abschnitt 2.6).

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 mit Wirkung vom 01.01.1992 an eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 108 SGB VI