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C-73/99, Movrin

Tenor

Aus diesen Gruenden hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Sozialgericht Münster mit Beschluss vom 26. Januar 1999 vorgelegte Frage fuer Recht erkannt:

Ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung wie der im Ausgangsverfahren streitige ist eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstaendige sowie deren Familienangehoerige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geaenderten und aktualisierten Fassung, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.

Gründe

Das Sozialgericht Münster hat mit Beschluss vom 26. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Maerz 1999, gemaess Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstaendige sowie deren Familienangehoerige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geaenderten und aktualisierten Fassung (nachstehend: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, den Viktor Movrin (nachstehend: Klaeger), ein niederlaendischer Staatsbuerger mit Wohnsitz in den Niederlanden, gegen die Landesversicherungsanstalt Westfalen (nachstehend: Beklagte) wegen deren Weigerung fuehrt, ihm einen Zuschuss zu den Aufwendungen fuer seine niederlaendische Pflichtkrankenversicherung zu gewaehren.

Gemeinschaftsrecht

In Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 sind

„Fuer die Anwendung dieser Verordnung.. die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

t) „Leistungen“ und „Renten“: saemtliche Leistungen und Renten einschliesslich aller ihrer Teile aus oeffentlichen Mitteln, aller Zuschlaege, Anpassungsbetraege und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten koennen, sowie Beitragserstattungen“.

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und fuer die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehoerigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„Die Geldleistungen bei Invaliditaet, Alter oder fuer die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfaellen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, duerfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekuerzt, geaendert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Traeger seinen Sitz hat.“

Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71, der in Titel III Kapitel 1 - Krankheit und Mutterschaft - steht, bestimmt:

„Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und - gegebenenfalls unter Beruecksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI - nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehoerigen erhalten diese Leistungen vom Traeger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt waere.“

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„Der Traeger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die fuer ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beitraege einbehalten werden, diese Beitraege von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Hoehe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Traegers des genannten Mitgliedstaats gehen.“

Deutsches Recht

Nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind Zuschuesse zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 249a Sozialgesetzbuch Fuenftes Buch (im folgenden: SGB V) lautet:

„Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Traeger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beitraege jeweils zur Haelfte.“

§ 255 Absatz 1 SGB V lautet:

„Beitraege, die Kranken-Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, sind von den Traegern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Traegern der Rentenversicherung zu tragenden Beitraegen an die Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte fuer die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen.“

§ 106 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (im folgenden: SGB VI) in der im Ausgangsrechtsstreit massgeblichen Fassung bestimmt:

„Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.“

§ 106 Absatz 2 SGB VI in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 1996 galt, bestimmte:

„Der monatliche Zuschuss wird in Hoehe des Beitrags geleistet, den der Traeger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag fuer Rentenbezieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Er wird auf die Haelfte der tatsaechlichen Aufwendungen fuer die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungstraegern anteilig nach dem Verhaeltnis der Hoehen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.“

§ 106 Absatz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung bestimmt:

„Der monatliche Zuschuss wird in Hoehe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Massgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium fuer Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich fuer das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Haelfte der tatsaechlichen Aufwendungen fuer die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungstraegern anteilig nach dem Verhaeltnis der Hoehen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.“

§ 111 Absatz 2 SGB VI bestimmt fuer Rentner, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland haben:

„Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.“

Ausgangsrechtsstreit

Der Klaeger, der in Deutschland Rentenversicherungszeiten zurueckgelegt hat, erhielt ab dem 1. Maerz 1991 eine deutsche Rente wegen Erwerbsunfaehigkeit in Hoehe von netto monatlich 1 070,13 DM. Durch Bescheid vom 11. Februar 1993 wurde ihm zudem ein Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung von 6,4 % dieser Rente gewaehrt.

Nachdem der niederlaendische Versicherungstraeger in Heerlen (Niederlande) dem deutschen Traeger mitgeteilt hatte, dass der Klaeger in den Niederlanden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, wurden dem Klaeger mit Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 1993 die einbehaltenen Eigenanteile zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ausgezahlt, weil er wegen einer vorrangigen Krankenversicherung in den Niederlanden versicherungsfrei sei.

Durch Bescheid vom 7. September 1995 gewaehrte die Beklagte dem Klaeger ab dem 1. September 1995 anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfaehigkeit Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres in Hoehe von monatlich 1 335,36 DM.

Ausserdem erhaelt der Klaeger seit dem 1. August 1995 eine Altersrente vom niederlaendischen Rentenversicherungstraeger. Dieser behaelt bei der Zahlung seiner Altersrente die Krankenversicherungsbeitraege ein, die nach dem Gesamtbetrag seiner niederlaendischen und seiner deutschen Altersrente berechnet werden. Im uebrigen erhaelt der Klaeger vom niederlaendischen Traeger einen Ausgleich fuer diese Krankenversicherungsbeitraege. Bei der Bemessung dieses Ausgleichs wird seine deutsche Rente nicht beruecksichtigt.

Mit Schreiben vom 21. November 1996 beantragte der Klaeger, ihm analog §§ 106 SGB VI, 249a SGB V in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 einen Zuschuss zu den Aufwendungen fuer seine niederlaendische Krankenversicherung in Hoehe des Beitragsanteils zu gewaehren, der auf seine deutsche Rente entfaellt. Da er eine deutsche Rente beziehe, habe er Anspruch auf den beantragten Zuschuss. Eine Ablehnung der Leistung wuerde gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 51 EWG-ertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) verstossen.

Jedem Rentner, der in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, werde gemaess § 249a SGB V die Haelfte der Beitraege zur Krankenversicherung gezahlt, bei deren Bemessung von der aus der gesetzlichen Versicherung bezogenen Rente ausgegangen werde, unabhaengig davon, in welchem Mitgliedstaat er wohne. Ausserdem erhalte jeder Rentner, der in Deutschland freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei oder in einem Mitgliedstaat eine private Krankenversicherung abgeschlossen habe, gemaess § 106 SGB VI auch dann einen Versicherungszuschuss in Hoehe der Haelfte der fraglichen Krankenversicherungsbeitraege, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohne. Von diesem Zuschuss seien lediglich die Rentner ausgeschlossen, die in einem anderen EU-Staat wohnten und dort in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien.

Darin liege ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Ausserdem duerften nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 Geldleistungen bei Alter, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gewaehrt wuerden, nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat wohne. Im uebrigen koenne nicht gebilligt werden, dass Bezieher einer deutschen Rente, die in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, einen Zuschuss nach § 249a SGB V erhielten, wogegen Bezieher einer solchen Rente, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und daher in diesem Staat krankenversicherungspflichtig seien, keinen Anspruch auf diese Leistung haetten. Der Klaeger sei verpflichtet, in den Niederlanden Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden, und habe keine Moeglichkeit, eine Krankenversicherung einzugehen, die zu einem Zuschuss in Deutschland berechtige. Die dem vom Klaeger beantragten Zuschuss entgegenstehenden deutschen Gesetze beinhalteten eine versteckte Diskriminierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG), denn sie regelten einen Sachverhalt, der typischerweise Ausländer benachteilige. Darüber hinaus liege ein Verstoss gegen die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag vor (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG).

Durch Bescheid vom 9. Januar 1997 lehnte die Beklagte die Zahlung des beantragten Beitragszuschusses gemaess § 106 SGB VI ab. Der Klaeger unterliege als Bezieher einer deutschen und einer niederlaendischen Rente gemaess Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 der Krankenversicherungspflicht nach niederlaendischen Rechtsvorschriften. Das bedeute, dass die KVdR nicht zur Anwendung komme, so dass auch kein Zuschuss gemaess § 106 SGB VI gewaehrt werden koenne. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 scheide hier schon deswegen aus, weil kein Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Desgleichen greife der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zugunsten des Klaegers ein. Denn es habe auch ein deutscher Staatsbuerger, der nicht Pflichtmitglied in der KVdR sei, keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung.

Der Klaeger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte ergaenzend geltend, dass Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 seinem Anspruch keineswegs entgegenstehe. Dort werde naemlich nur eine Regelung fuer den Fall des Bezugs von Leistungen zur Krankenversicherung getroffen. Hier gehe es aber um die Gewaehrung eines Zuschusses, bei dem es sich gemaess Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 um eine Rentenleistung und damit um einen Teil der deutschen Altersrente handele. Dies ergebe sich auch aus § 23 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe  SGB I, wonach Zuschuesse zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seien. Daher koenne er sich auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 stuetzen.

Durch Bescheid vom 26. Juni 1997 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klaegers aus den Gruenden des Bescheids der Beklagten vom 9. Januar 1997 zurueck. Zusaetzlich fuehrte er aus, dass § 249a SGB V lediglich bestimme, wer die Krankenversicherungsbeitraege fuer eine nach § 228 SGB V beitragspflichtigen Rente zu tragen habe. Bei Mehrfachrentnern wie dem Klaeger trete jedoch gemaess Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 keine deutsche Pflichtversicherung in der KVdR ein. Vielmehr werde im Fall des Klaegers die Krankenversicherungspflicht allein nach niederlaendischen Vorschriften durchgefuehrt.

Am 1. August 1997 erhob der Klaeger gegen den Bescheid des Widerspruchsausschusses unter Wiederholung seiner bisherigen Ausfuehrungen Klage beim Sozialgericht Münster. Er machte geltend, dass seine Rechtsauffassung auch von der Kommission vertreten werde; diese habe in dem Anhoerungsschreiben vom 13. November 1991 in dem Verfahren SG(91)D/21325-A/91/0807 gegen die Bundesrepublik Deutschland beanstandet, dass die Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte denjenigen Rentnern keinen Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung gewaehrt habe, die eine Krankenversicherung bei einer Versicherung mit auslaendischem Sitz abgeschlossen haetten. Nach diesem Schreiben handele es sich bei einem solchen Zuschuss um eine Rentenleistung im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 1997 wies das Sozialgericht Münster die Klage ab.

Der Klaeger legte am 25. November 1997 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Im Berufungsverfahren machte der Klaeger erneut geltend, dass es sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei dem beantragten Zuschuss nicht um eine Leistung der Krankenversicherung gemaess Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 handele, sondern um eine Rentenleistung im Sinne des Artikels  Buchstabe  dieser Verordnung, so dass deren Artikel 10 anzuwenden sei. Die von der Kommission vertretene Rechtsansicht habe den deutschen Gesetzgeber veranlasst, das bisherige Recht dahin zu aendern, dass auch die Bezieher einer deutschen Rente, die sich bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland versichert haetten, einen Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung erhielten. Fuer Bezieher einer deutschen Rente, die - wie er - in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und dort krankenversichert seien, koenne nichts anderes gelten. In Übereinstimmung damit habe der Gerichtshof im Urteil vom 26. Mai 1976 in der Rechtssache 103/75 (Aulich, Slg. 1976, 697) entschieden, dass ein in den Niederlanden wohnender Bezieher einer deutschen Rente Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu seiner nach niederlaendischem Recht abgeschlossenen freiwilligen Krankenversicherung habe.

Gegebenenfalls muesse der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht werden ueber die Frage, ob es sich bei dem Beitragszuschuss zur Krankenversicherung um eine Rentenleistung im Sinne des Artikels 0 der Verordnung Nr. 1408/71 handele.

Die Beklagte machte geltend, das Bundessozialgericht habe in einem Urteil vom 27. April 1977 entschieden, dass ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag aus Deutschland ausgeschlossen sei, wenn eine auslaendische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung bestehe. Das angefuehrte Urteil A. sei hier nicht einschlaegig, weil der Klaeger nicht freiwilliges, sondern Pflichtmitglied in der niederlaendischen Krankenversicherung sei. Nach § 106 Absatz 1 Satz 2 SGB VI werde die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung fuer Zeiten ausgeschlossen, in denen der Rentenbezieher gleichzeitig einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung angehoere.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob den Gerichtsbescheid mit Urteil vom 27. Juli 1998 auf und verwies die Sache an das Sozialgericht M. zurueck. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Verstoesst es gegen das Recht der Europaeischen Gemeinschaft, dass die Beklagte es ablehnt, dem Klaeger, der eine Regelaltersrente von der Beklagten erhaelt, einen Zuschuss zu den Aufwendungen fuer seine niederlaendische Krankenversicherung zu gewaehren?

Zur Vorabentscheidungsfrage

Mit dieser Frage moechte das vorlegende Gericht wissen, ob ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung wie der im Ausgangsverfahren streitige eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 duerfen die Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch erworben worden ist, nicht deshalb gekuerzt, geaendert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden duerfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Traeger seinen Sitz hat.

Daher kann weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen, Renten und Zulagen allein deshalb verneint werden, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Traeger seinen Sitz hat (Urteil vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti u.a., Slg. 1987, 955, Randnr. 17).

Im uebrigen sind nach Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 „Leistungen“ und „Renten“ fuer die Anwendung dieser Verordnung „saemtliche Leistungen und Renten einschliesslich aller ihrer Teile aus oeffentlichen Mitteln, aller Zuschlaege, Anpassungsbetraege und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten koennen, sowie Beitragserstattungen“.

Die Beklagte geht von der Annahme aus, der im Ausgangsverfahren streitige Zuschuss sei eine Leistung bei Krankheit. Da gemaess Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 fuer Leistungen bei Krankheit die Rechtsvorschriften des Wohnortmitgliedstaats, im vorliegenden Fall des Koenigreichs der Niederlande, massgeblich seien, koenne der Klaeger nicht die deutsche KVdR in Anspruch nehmen. Da kein Anspruch auf eine Leistung nach der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden sei, koenne auch Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht herangezogen werden.

Nach Auffassung der deutschen Regierung ist der streitige Zuschuss nicht als „Leistung“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen, wenn wie im vorliegenden Fall der Betroffene einer Krankenversicherungspflicht unterliege. In einem solchen Fall werde der deutsche Zuschuss naemlich nicht an den Rentenempfaenger mit Wohnsitz in Deutschland gezahlt, sondern unmittelbar an die Krankenversicherung. Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 finde daher keine Anwendung.

Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage ist zu pruefen, ob der streitige Zuschuss eine „Geldleistung bei Alter“ im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beantwortet sich die Frage, ob eine Leistung in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 faellt, entscheidend nach ihren Wesensmerkmalen, insbesondere ihren Zwecken und den Voraussetzungen ihrer Gewaehrung (vgl. u.a. Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90, Paletta, Slg. 1992, I-3423, Randnr. 16).

Wie der Klaeger und die Kommission zu Recht ausfuehren, ergeben sich der erforderliche Zusammenhang zwischen dem streitigen Zuschuss und der Altersrente sowie der entsprechende Zweck unmittelbar aus den deutschen Rechtsvorschriften.

Namentlich hat der streitige Zuschuss das Bestehen eines Rentenanspruchs zur Voraussetzung, wird von den Rentenversicherungstraegern gewaehrt, bemisst sich nach der Hoehe der an die Krankenversicherung gezahlten Beitraege, bei deren Festsetzung von der bezogenen Rente ausgegangen wird, und soll die Leistungen bei Alter dergestalt ergaenzen, dass zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung ein Zuschuss gezahlt wird, um die Belastung, die diese fuer den Rentenempfaenger darstellen, zu verringern.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann der streitige Zuschuss nicht als Leistung bei Krankheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 eingestuft werden. Wie vom Klaeger und der Kommission zu Recht hervorgehoben, wird der Zuschuss nicht im Krankheitsfall, also nach Eintritt des versicherten Risikos, gezahlt; vielmehr ist seine Zahlung gerade Voraussetzung fuer das Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs. Ein Zuschuss, der eine Beteiligung an den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung darstellt, kann nicht eine Leistung eben dieser Versicherung sein (vgl. Urteil A., Randnr. 7).

Weiter ist das Vorbringen der deutschen Regierung zurueckzuweisen, die von der Rentenversicherung an die Krankenversicherung gezahlten Betraege stellten deshalb keine „Leistung“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 dar, weil im Fall einer Krankenversicherungspflicht die Rentenversicherung ihren Beitragsanteil nicht an den Rentenempfaenger, sondern unmittelbar an den Krankenversicherungstraeger zahle (§ 255 SGB V).

Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft Zulagen zu Renten und nennt ausdruecklich den Fall von „Beitragserstattungen“. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, aendert der Umstand, dass solche Zahlungen unmittelbar an den Krankenversicherungstraeger und nicht an den in der fraglichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentenempfaenger geleistet werden, nichts an der entscheidenden Feststellung, dass diese Zahlungen zugunsten des Rentenempfaengers geleistet werden und als Zuschlag zu seiner Rente wirken, mit dem die Belastung ausgeglichen werden soll, die die Beitragszahlung fuer ihn darstellt. Folgte man dem Vorbringen der deutschen Regierung, so liefe der Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen, der sich aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, allein deshalb leer, wie der Klaeger zu Recht hervorgehoben hat, weil die Leistungen als Zuschuesse zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung nicht an den Berechtigten, sondern unmittelbar an den Traeger der Krankenversicherung gezahlt werden.

Nach alledem ist ein Zuschuss wie der im Ausgangsverfahren streitige, der auf eine Erhoehung des Rentenbetrags hinauslaeuft (vgl. insbesondere Urteil Giletti u.a., Randnr. 14), eine Geldleistung bei Alter im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71; dieser gewaehrleistet ihre Exportierbarkeit, da es keine besondere Bestimmung im Sinne des Anhangs VI dieser Verordnung gibt, die die Anwendbarkeit des Artikels 10 Absatz 1 ausschliesst.

Folglich kann einem Berechtigten in der Lage des Klaegers der Anspruch auf die streitige Zulage zur Rente nicht allein deshalb entzogen werden, weil er nicht mehr in dem Mitgliedstaat wohnt, der diese Leistung schuldet.

Die deutsche Regierung wendet ein, die Niederlande seien nicht berechtigt, eine nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zu zahlende Rente zur Finanzierung der niederlaendischen Krankenversicherung heranzuziehen. So habe der Klaeger nach der Ziekenfondswet (niederlaendisches Krankenkassengesetz) im Jahr der Antragstellung, also 1996, - neben einem Grundbeitrag von 7,4 % auf seine niederlaendische Rente - zusaetzlich 5,4 % von allen sonstigen Bezuegen, einschliesslich der deutschen gesetzlichen Rente, an die niederlaendische Krankenversicherung abfuehren muessen.

Eine solche Heranziehung von Renten, die nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zu zahlen seien, zur Finanzierung der Krankenversicherung sei mit Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vereinbar. Eine derartige rechtswidrige Massnahme koenne aber keinen Rechtsgrund dafuer abgeben, dass seitens des deutschen Traegers der belasteten Rentenleistung ein Ausgleich in Gestalt eines Beitragszuschusses zu leisten waere.

Dieses Vorbringen ist zurueckzuweisen. Selbst wenn die niederlaendischen Rechtsvorschriften gegen Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 verstossen sollten, koennte dies, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, der Anwendung des in Artikel 10 dieser Verordnung gewaehrleisteten Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geldleistungen bei Alter, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu zahlen sind, nicht entgegengehalten werden.

Weiter macht die deutsche Regierung geltend, der im Ausgangsverfahren streitige Zuschuss sei jedenfalls ausgeschlossen, wenn wie im Fall des Klaegers der von diesem auf seine deutsche Rente an die niederlaendische Krankenversicherung abzufuehrende Beitrag (5,4 %) niedriger sei als der Beitrag, den der Klaeger bei Wohnsitz in Deutschland und bei Pflichtversicherung in der KVdR von seiner deutschen Rente haette abfuehren muessen (rund 7 %). Durch die Gewaehrung dieses Zuschusses wuerde der Betroffene im Vergleich zu einem der KVdR angehoerenden Rentner in ungerechtfertigter Weise privilegiert, was nicht hinnehmbar sei.

Der Klaeger erwidert, die deutsche Regierung uebersehe, dass er nach dem allgemeinen niederlaendischen Gesetz ueber Sonderaufwendungen bei Krankheit Beitraege in Hoehe von 7,35 % abzufuehren habe, die ebenfalls auf der Grundlage der niederlaendischen und der deutschen Rente berechnet wuerden. Unter dem Strich zahle er fuer seine Krankenversicherung in den Niederlanden weit mehr als den deutschen Satz von 7 %.

Selbst wenn der Klaeger, wie die deutsche Regierung vortraegt, besser gestellt sein sollte als ein Rentner, der seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, so waere dies nicht Folge der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern der derzeitigen Regelung, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer blossen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht (vgl. insbesondere Urteile vom 10. November 1971 in der Rechtssache 27/71, Keller, Slg. 1971, 885, Randnr. 13, und vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77, Mura, Slg. 1977, 1699, Randnr. 10).

Daher ist auf die Frage zu antworten, dass ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung wie der im Ausgangsverfahren streitige eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist, auf die der Bezieher einer nach dem Recht eines Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.

Kosten

Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklaerungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfaehig. Fuer die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhaengigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

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