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Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Stand04.05.2022
Rechtsgrundlage

Brexit-Abkommen

Version003.00

Inhalt der Regelungen

Diese Gemeinsame Rechtliche Arbeitsanweisung (GRA) beschreibt alle Personenkreise, die unter den persönlichen Anwendungsbereich des Brexit-Abkommens fallen:

Art. 30 Brexit-Abkommen befasst sich mit den Personen, die am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 von den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU erfasst werden. Dies erfolgt ausschließlich zur Anwendung des Titels III im zweiten Teil des Brexit-Abkommens (Art. 30 bis Art. 36) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Art. 10 Brexit-Abkommen bezieht Personen wegen des von ihnen ausgeübten Aufenthaltsrechts im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat der EU vor Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 in den Anwendungsbereich des Brexit-Abkommens ein. Die Vorschrift gilt unbeschadet des durch Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen erfassten (besonderen) Personenkreises auch für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Art. 32 Brexit-Abkommen führt weitere Personen auf, die als Sonderfälle in die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen werden. Sie fallen nicht oder nicht mehr unter Art. 30 Brexit-Abkommen, weil sie am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 nicht von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, dies aber irgendwann in der Vergangenheit einmal getan und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats der EU unterlegen haben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 2 Buchst. a bis e Brexit-Abkommen

Die Begriffe „Unionsrecht“, „Mitgliedstaat“, „Unionsbürger“, „britischer Staatsangehöriger“ und „Übergangszeitraum“ werden für die Zwecke des Brexit-Abkommens definiert. Der Begriff „Europarecht“, der in dieser GRA und allen anderen verwendet wird, entspricht dem Begriff „Unionsrecht“. Im Übrigen gelten nach Art. 31 Abs. 2 Brexit-Abkommen die Begriffsbestimmungen aus Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004.

Das Brexit-Abkommen eröffnet für die erfassten Personen nach Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen und nach Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen uneingeschränkt und in den erfassten Sonderfällen nach Art. 32 Brexit-Abkommen nur für den Bereich des Leistungsrechts die Anwendung der beiden das Sozialrecht koordinierenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009.

Sofern die Voraussetzungen der VO (EG) Nr. 859/2003 erfüllt sind, werden auch Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich des Brexit-Abkommens einbezogen.

  • Richtlinie 2004/38/EG und Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

Den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU ist es nach dem-FreizügG/EU gestattet, sich innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der EU frei zu bewegen, in alle diese Staaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das FreizügG/EU enthält für Deutschland die gesetzlichen Regelungen zur Einreise sowie zum Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU und deren Angehörigen und setzt die Richtlinie der EU in das nationale deutsche Recht um.

Allgemeines

Das Brexit-Abkommen erfasst für seine Anwendungsbereiche unterschiedliche Personengruppen in unterschiedlichen Lebenssituationen. Seinem übergeordneten Ziel folgend, die Bürgerrechte zu sichern, die sich aus dem Europarecht ergeben, werden Staatsangehörige der EU und britische Staatsangehörige begünstigt. Darüber hinaus werden deren Familienangehörigen und Hinterbliebenen sowie auch Staatenlose, Flüchtlinge und Drittstaatsangehörige, jeweils mit ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen, in das Brexit-Abkommen einbezogen.

Die begünstigten Personen müssen bis zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 (Art. 126 Brexit-Abkommen) ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Aufenthalt oder einer Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Europarecht ausgeübt haben und somit einen Bezug zur EU und zum Vereinigten Königreich aufweisen.

Für die Anwendung des Brexit-Abkommens müssen drei verschiedene Gruppen von erfassten Personen betrachtet werden, für die sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben:

Die Rechtsfolgen aus der vollständigen Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 (1. Personengruppe) oder aus deren teilweiser, auf Leistungen beschränkten Anwendung (2. Personengruppe) sind davon abhängig, dass die berechtigten Personen die in Art. 30 Brexit-Abkommen oder Art. 32 Brexit-Abkommen geforderten persönlichen Voraussetzungen (Statusvoraussetzungen) erfüllen. Die notwendige Beurteilung, ob eine Person in den Geltungsbereich des Brexit-Abkommens und damit unter die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 fällt, erfolgt im Zeitpunkt eines aktuellen Geschäftsvorfalles (zum Beispiel zum anwendbaren Recht, zur freiwilligen Versicherung, zur Anwendung von Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009) oder eines Leistungsfalles (einschließlich Bestimmung der Anwartschaften im Falle des Versorgungsausgleichs oder des Rentensplittings und eines späteren Rentenanspruchs bei einer Renteninformation oder Rentenauskunft).

Für versicherungsrechtliche Sachverhalte bestimmt sich die Anwendung des Brexit-Abkommens nur aus

nicht jedoch aus Art. 32 Brexit-Abkommen.

Für leistungsrechtliche Sachverhalte können sich die Zugangsvoraussetzungen aus

ergeben.

Gegenüber Art. 30 Brexit-Abkommen ist Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen zwar nachrangig anzuwenden, weil Art. 32 Brexit-Abkommen nur für Personen gilt, die nicht oder nicht mehr unter Art. 30 Brexit-Abkommen fallen. Jedoch sind die Rechtsfolgen im Bereich des Leistungsrechts identisch (vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 3 und Abschnitt 4). Daher muss die Reihenfolge für die Prüfung der Vorschriften (Art. 30 Brexit-Abkommen vor Art. 32 Brexit-Abkommen) nicht eingehalten werden, sie ist im Bereich des Leistungsrechts allein der Praktikabilität geschuldet. In der Regel erlauben die zurückgelegten Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich und bei der Deutschen Rentenversicherung vor dem 01.01.2021 für die Anwendung von Art. 32 Brexit-Abkommen bei leistungsrechtlichen Sachverhalten einen schnellen Überblick (vergleiche Abschnitt 5.2). Dies kann bei der Prüfung von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen und der Feststellung der am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 vorhandenen Versicherungszeiten ähnlich sein (vergleiche Abschnitt 3.2). Allerdings ist zusätzlich auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person (vergleiche Abschnitt 3.1) und eine unterbrechungslose, fortdauernde Situation (vergleiche Abschnitt 3.3) zu achten. Daher kann in leistungsrechtlichen Sachverhalten zunächst die regelmäßig einfachere Prüfung des Art. 32 Brexit-Abkommen erfolgen. Falls dann noch notwendig, wäre anschließend alternativ festzustellen, ob der Anwendungsbereich des Brexit-Abkommens über Art. 30 Brexit-Abkommen erlangt werden kann.

Im Fall einer Rückerstattung, einer Beitreibung oder eines Ausgleichs müssen die Zugangsvoraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen, Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen oder Art. 32 Brexit-Abkommen nur geprüft werden, sofern das maßgebende Ereignis nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 aufgetreten ist (vergleiche auch GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 7).

Anwendung von Art. 30 Brexit-Abkommen

Für die Zeit nach Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 bestimmt Art. 30 Brexit-Abkommen, für welche Personen die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiterhin, ab 01.01.2021, gelten werden:

Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen führt die Sachverhalte auf, in denen Personen sich am Ende des Übergangszeitraumes in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, die gleichzeitig einen Mitgliedstaat der EU und das Vereinigte Königreich betreffen (vergleiche Abschnitt 3.1).

Mit Art. 30 Abs. 2 Brexit-Abkommen wird festgelegt, wie lange Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen auf dessen Personenkreis anwendbar bleibt. Die Wirkung wird auf die Personen begrenzt, die sich ohne Unterbrechung in einer der in Abs. 1 genannten Situation befinden (vergleiche Abschnitt 3.2).

Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen enthält eine Auffangklausel. Sie sieht vor, dass Personen, die nicht oder nicht mehr von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen, aber von Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen erfasst werden, gleichwohl unter die sozialrechtliche Koordinierung von Art. 31 Brexit-Abkommen fallen (vergleiche Abschnitt 3.4 und Abschnitt 4).

In Art. 30 Abs. 4 Brexit-Abkommen ist festgelegt, wie lange Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen für die von Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen erfassten Personen gilt. Die Wirkung wird auf die Personen begrenzt, die über das Ende des Übergangszeitraumes hinaus ein Recht haben, sich im jeweiligen Aufnahmestaat aufzuhalten oder zu arbeiten (vergleiche Abschnitt 3.5).

In Art. 30 Abs. 5 Brexit-Abkommen wird erläutert, dass die in Abs. 1 genannten Familienangehörigen und Hinterbliebenen nur solange erfasst werden, wie sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der VO (EG) Nr. 883/2004 ableiten können (vergleiche Abschnitt 3.6).

Die Koordinierung für die von Art. 30 erfassten Personen erfolgt nach Art. 31 Abs. 1 Brexit-Abkommen über die uneingeschränkte Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 3). Für die Zwecke des Art. 30 Brexit-Abkommen finden daher nach Art. 31 Abs. 2 Brexit-Abkommen auch die Begriffsbestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung. Wenn Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen Bezug nimmt auf Personen, die den „Rechtsvorschriften“ eines Mitgliedstaats der EU oder des Vereinigten Königreichs „unterliegen“, so bestimmt sich deren Situation daher nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 3.2).

Art. 30 Abs. 1 - Personenkreise

In Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis g Brexit-Abkommen werden die folgenden Personenkreise benannt, für die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit des Brexit-Abkommens gilt:

  • Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürger),
  • britische Staatsangehörige im Sinne des britischen Rechts,
  • Staatenlose und Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich,
  • Drittstaatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich sowie
  • Familienangehörige und Hinterbliebene der oben genannten Personengruppen.

Diese Personen werden erfasst, sofern bestimmte Lebenssituationen vorliegen und Bedingungen erfüllt werden. Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen gilt für die folgenden Personen:

Buchstaben a und b: Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie umgekehrt britische Staatsangehörige, die am 31.12.2020 dem Recht eines Mitgliedstaats der EU unterliegen.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Buchstaben c und d: Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats unterliegen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, und umgekehrt britische Staatsangehörige, die am 31.12.2020 britischem Recht unterliegen und in einem Mitgliedstaat der EU wohnen.

Siehe Beispiel 4

Buchstabe e: Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich nachgehen, jedoch den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU unterliegen, sowie umgekehrt britische Staatsangehörige, die am 31.12.2020 eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU ausüben, die britischem Recht unterliegt.

Siehe Beispiel 5

Buchstabe f: Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder im Vereinigten Königreich, die sich in einer der Situationen nach Buchstabe a bis e befinden.

Buchstabe g: Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der VO (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und die sich in einer grenzüberschreitenden Situationen nach Buchstabe a bis e befinden.

Siehe Beispiele 6 und 7

Buchstaben a bis g: Hinterbliebene der genannten Personen, wenn die verstorbene Person beim Ablauf des Übergangszeitraums die Voraussetzungen erfüllte und nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 verstorben ist. Es ist nicht notwendig, dass sich die Hinterbliebenen selbst in einer grenzüberschreitenden Situation befinden.

Siehe Beispiel 8

Darüber hinaus werden neben den in Art. 30 Abs. 1 Buchstaben a bis g Brexit-Abkommen genannten Personen auch deren Familienangehörigen aufgeführt. Sie sind für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ohne Bedeutung.

Unter die Personenkreise des Art. 30 Abs. 1 Buchstaben a bis g Brexit-Abkommen können Personen fallen, bevor sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, als auch Personen, die bereits Leistungsbezieher sind.

Art. 30 Abs. 1 - Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats der EU

Bestimmende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen ist, dass eine Person entweder den britischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 unterlegen hat.

Ob eine Person am 31.12.2020 den britischen oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU unterlegen hat, bestimmt sich insbesondere nach Maßgabe der Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004, den so genannten Kollisionsnormen.

Die Rechtszuweisung nach Maßgabe der Kollisionsnormen knüpft in erster Linie an die Ausübung einer

  • Beschäftigung oder
  • selbständigen Tätigkeit

an (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004).

Siehe Beispiele 1 und 2

Aber auch andere Sachverhalte, wie

  • der Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch den Wohnstaat oder
  • das Wohnen (der gewöhnliche Aufenthalt) ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit

können dazu führen, dass eine Person am 31.12.2020 den britischen oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU unterlegen hat.

Siehe Beispiel 3

In den meisten Fällen kann das Kriterium „am 31.12.2020 den … Rechtsvorschriften unterlegen“ anhand der bescheinigten Versicherungszeiten und Wohnzeiten festgestellt werden. Diese können sein:

  • alle britischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 sowie
  • alle deutschen und anderen mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten, gleichgestellten Zeiten und Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004.

Sofern Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen darauf abstellt, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats der EU am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 unterlegen hat, ist dies in der Rentenversicherung regelmäßig aus britischen Versicherungszeiten oder Versicherungszeiten eines Mitgliedstaats der EU in einem SED P 5000 (vorübergehend noch in einem Formblatt E 205) oder aus deutschen Versicherungszeiten im Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung ersichtlich (beachte jedoch Ausnahmen im nachfolgenden Hinweis).

Die Zugehörigkeit zu den Rechtsvorschriften eines Staates muss allerdings nicht in jedem Fall zu Versicherungszeiten in der Rentenversicherung oder einem anderen System der sozialen Sicherheit führen.

Siehe Beispiel 18

Der britische Versicherungsträger wird Unterstützung leisten können in Fällen, in denen die Statusfeststellung nach Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen bei einem Staatsangehörigen der EU für einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder die Anwendbarkeit britischer Rechtsvorschriften am Ende des Übergangszeitraumes fraglich ist. Dies gilt umgekehrt für den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung, wenn die Statusfeststellung nach Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen für einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu erfolgen hat, ohne dass Versicherungszeiten zur Rentenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorhanden sind.

Hinweis:

Deutsche Pflichtbeiträge aufgrund von Kindererziehung nach § 56 Abs. 3 S. 3 SGB VI (nicht aber nach Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009), wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI) und im Rahmen der Antragspflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 SGB VI) sowie freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI können bei gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich (ggf. zeitgleich zu dort anrechenbaren Versicherungszeiten) auch für Personen vorliegen, die nach Maßgabe der Kollisionsnormen den britischen (und nicht den deutschen) Rechtsvorschriften unterliegen. Für die Frage, welchen Rechtsvorschriften eine Person am 31.12.2020 unterlegen hat, kann in diesem Fall nicht auf das Vorliegen deutscher Versicherungszeiten sondern allein darauf abgestellt werden, welchen Rechtsvorschriften die Person am 31.12.2020 kollisionsrechtlich unterlegen hat.

Siehe Beispiel 19

Art. 30 Abs. 2 - Unterbrechung der Situation

Das Brexit-Abkommen sichert der von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen erfassten Person die uneingeschränkte Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche Art. 31 Brexit-Abkommen) so lange, wie die betreffende Situation unverändert bleibt oder die Person sich weiterhin ohne Unterbrechung in einer Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befindet. Ein Wechsel von einer Situation in eine andere Situation des Art. 31 Abs. 1 Brexit-Abkommen bleibt dabei folgenlos. Dabei ist die Bedingung des Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen, die sich auf die Situation „am Ende des Übergangszeitraums“ bezieht, nicht mehr anwendbar. Der Wechsel der jeweils maßgeblichen Rechtsvorschrift zum anwendbaren Recht (Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004) führt deshalb für sich allein nicht zum Ausschluss vom Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen, solange sich die betreffende Person weiterhin in einer der darin aufgeführten Situationen befindet.

Siehe Beispiele 5 und 9

Personen fallen ab dem Zeitpunkt aus der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen heraus, ab dem sie ihre Beschäftigung aufgeben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz verlegen (vom Vereinigten Königreich in einen Mitgliedstaat der EU oder umgekehrt, je nach Situation des Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen).

Siehe Beispiel 10

Eine Unterbrechung der Situation am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 liegt auch dann vor, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs (zugunsten der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Drittstaats) oder die Unionsbürgerschaft (zugunsten der Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs oder eines Drittstaats) aufgegeben wird.

Art. 30 Abs. 3 - Auffangklausel für weitere Personen

Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen beinhaltet eine Auffangklausel für Personen, die nicht oder nicht mehr unter Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis e Brexit-Abkommen fallen. Für diese wird der persönliche Anwendungsbereich über das Aufenthaltsrecht durch Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen (im zweiten Teil, Titel I des Brexit-Abkommens) eröffnet. Für beide Personenkreise, aus Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen und aus Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen, gelten gleichermaßen die Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in den Art. 31 bis 36 Brexit-Abkommen (vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 3).

Insofern ist die Prüfung von Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen nachrangig vorzunehmen, nach der Prüfung von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen. Sie ist nur erforderlich, sollten die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen nicht erfüllt werden.

Siehe Beispiel 3

Die Auffangklausel wird nur für Personen bedeutsam sein, die am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 nicht den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterlagen (zum Beispiel wegen einer Beschäftigung, die von den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erfasst war) oder wegen Unterbrechung der Situation am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 (Art. 30 Abs. 2 Brexit-Abkommen, vergleiche Abschnitt 3.3) aus der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen herausgefallen sind, aber weiterhin ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen besitzen.

Im Leistungsrecht dürfte Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen kaum Bedeutung haben, weil Personen mit einem Rentenanspruch in der Regel die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen erfüllen werden.

Art. 30 Abs. 4 - Unterbrechung im Aufenthaltsrecht oder Arbeitsrecht

Art. 30 Abs. 4 Brexit-Abkommen sorgt für die Anwendung von Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen dafür, dass die Koordinierung über die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 3) nicht unbegrenzt und bedingungslos erfolgt. Sie soll nur so lange auf die von Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen erfassten Personen anwendbar bleiben, wie sich die betreffende Situation nicht ändert und die betreffenden Personen das Recht auf Aufenthalt in ihrem Aufnahmestaat (Art. 13 Brexit-Abkommen) oder das Recht auf Arbeit in ihrem Beschäftigungsstaat (Art. 24 Brexit-Abkommen und Art. 25 Brexit-Abkommen) behalten (vergleiche Abschnitt 4.1).

Art. 30 Abs. 5 - Abgeleitete Rechte

Familienangehörige und Hinterbliebene werden im Hinblick auf Art. 30 Abs. 5 Brexit-Abkommen nur insoweit von Art. 30 Brexit-Abkommen erfasst, als sie in ihrer Eigenschaft als solche Rechte und Pflichten aus den Koordinierungsvorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 ableiten.

Eine Hinterbliebenenrente ist ein abgeleitetes Recht aus der Versicherung einer verstorbenen Person, und Familienangehörige spielen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle. Insofern muss dem Art. 30 Abs. 5 Brexit-Abkommen keine weitere Beachtung geschenkt werden.

Anwendung von Art. 10 Brexit-Abkommen

Art. 10 Brexit-Abkommen legt - zusammen mit Art. 9 Brexit-Abkommen und Art. 11 Brexit-Abkommen - den persönlichen und den räumlichen Anwendungsbereich von Teil Zwei, Titel II des Brexit-Abkommens fest, der Rechte und Pflichten in Bezug auf Aufenthalt, Aufenthaltsdokumente, Arbeitnehmer und Selbständige und Berufsqualifikationen regelt. Für den Bereich der Sozialversicherung ist er daher über Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen nur nachrangig anwendbar, sofern Personen erfasst werden, die nicht oder nicht mehr unter Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis e Brexit-Abkommen fallen (vergleiche Abschnitt 3.4).

Begünstigt sind Unionsbürger und britische Staatsangehörige, die vor Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 ihre Rechte im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem bis 31.12.2020 geltenden Europarecht ausgeübt haben und noch weiterhin ausüben.

Art. 10 Abs. 1 - Personenkreise

In Art. 10 Abs. 1 Buchstaben a bis e Brexit-Abkommen werden die folgenden Personenkreise benannt:

Buchstabe a: Staatsangehörige der EU mit Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraumes und danach.

Buchstabe b: Britische Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht in der EU vor Ende des Übergangszeitraumes und danach.

Buchstabe c: Staatsangehörige der EU, die ihr Recht als Grenzgänger im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraumes ausgeübt haben und danach weiter ausüben.

Buchstabe d: Britische Staatsangehörige, die ihr Recht als Grenzgänger in der EU vor Ende des Übergangszeitraumes ausgeübt haben und danach weiter ausüben.

Buchstaben e und f: Unter besonderen Voraussetzungen die Familienangehörigen der genannten Personen, die für den Bereich der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung allerdings unbeachtlich sind.

Ergänzend zu den Personenkreisen von Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis g Brexit-Abkommen erfasst Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis f Brexit-Abkommen Personen, die am Ende des Übergangszeitraumes zwar nicht aktiv den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs unterfallen, die jedoch alternativ nach den allgemeinen Bestimmungen (im zweiten Teil, Titel I des Brexit-Abkommens) in den persönlichen Geltungsbereich des Austrittsabkommens fallen, solange sie die Voraussetzungen zum fortlaufenden Erhalt eines Status nach Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen erfüllen. Vorrangig vor Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen ist nach der Auffangklausel des Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen daher zunächst die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis g Brexit-Abkommen (vergleiche Abschnitt 3.4).

Art. 11 Brexit-Abkommen gewährleistet ergänzend für die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen, dass Personen, die sich zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 vorübergehend außerhalb des Aufnahmestaates aufhalten, weiterhin als rechtmäßig wohnhaft gelten können und durch das Brexit-Abkommen geschützt sind. Denn auch wenn der erforderliche aufenthaltsrechtliche Status am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 nicht vorliegt, können die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 11 Brexit-Abkommen und Art. 15 Abs. 2 Brexit-Abkommen erfüllt werden:

  • Eine Person, die bereits ein Recht auf Daueraufenthalt besitzt, verliert dieses erst bei einer Abwesenheit von länger als 5 Jahren (Art. 11 Satz 2 Brexit-Abkommen und Art. 15 Abs. 3 Brexit-Abkommen).
  • Personen, die noch nicht mindestens 5 Jahre im Aufnahmestaat gewohnt haben und folglich kein Recht auf Daueraufenthalt besitzen, dürfen höchstens 6 Monate im Jahr abwesend sein (Art. 11 Satz 1 Brexit-Abkommen und Art. 15 Abs. 2 Brexit-Abkommen sowie Art. 16 Abs. 3 RL 2004/38/EG).

Nach der Vorgabe des Art. 30 Abs. 4 Brexit-Abkommen reicht es aus, das Recht zu haben, sich im Aufnahmestaat aufzuhalten. Es ist nicht erforderlich, dass das Recht auch aktiv ausgeübt wird.

Ein von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen abweichendes Ergebnis kann sich bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen ergeben, weil hier eine Unterbrechung eines bestehenden Status erlaubt sein kann. Im Übrigen werden die Personenkreise von Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen regelmäßig von denen des Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen abgedeckt.

Siehe Beispiel 20

Anwendung von Art. 32 Brexit-Abkommen

Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen regelt Sonderfälle, in denen die betroffenen Personen zwar nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen fallen, ihre sich aus den europäischen Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit ergebenden Ansprüche jedoch geschützt werden sollen. Im Interesse dieser besonderen Personengruppe, die das Recht auf Freizügigkeit irgendwann, vor dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020, ausgeübt hat, sollen die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 zwar nicht in vollem Umfang, allerdings für alle leistungsrechtlichen Belange weiterhin anwendbar bleiben. Art. 32 Brexit-Abkommen findet daher nicht Anwendung in Fällen, in denen es um versicherungsrechtliche Belange geht (Bestimmung des anwendbaren Rechts, freiwillige Versicherung, Erziehungszeiten im Zusammenhang mit Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009, Beitragserstattung).

Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Brexit-Abkommen schützt bestehende und künftige Ansprüche, die sich aus zurückgelegten Versicherungszeiten, gleichgestellten Zeiten oder Wohnzeiten ergeben. Unionsbürger, die Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich zurückgelegt haben, und britische Staatsangehörige, die Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU zurückgelegt haben, können Leistungen beanspruchen, weil die betreffenden Zeiten zusammengerechnet werden können. Zu den übrigen Rechtsfolgen vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 4 und Abschnitt 5.

Die Bestimmung bezieht sich auf jede Art von Leistung in allen Bereichen der sozialen Sicherheit, die auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten basiert. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen schafft daher die maßgebliche Rechtsgrundlage für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2021. Darüber hinaus werden auch alle deutschen und britischen Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2021 einbezogen, weil ihnen zwangsläufig deutsche und britische Versicherungszeiten bis 31.12.2020 zugrunde liegen. Wegen der weiteren Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 erfahren die gezahlten Renten keinerlei Änderung.

Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen gilt seinem Wortlaut nach nur für Personen, die nicht oder nicht mehr unter Art. 30 Brexit-Abkommen fallen. Jedoch kann auch der regelmäßig einfacheren Prüfung von Art. 32 Abs. 1 Brexit-Abkommen im Hinblick auf die identischen Rechtsfolgen (vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 3 und Abschnitt 4) der Vorzug gegeben werden (vergleiche auch Abschnitt 2).

Art. 32 Abs. 1 - Personenkreis

Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen erfasst dieselben Personenkreise wie Art. 30 Abs. 1 Buchstaben a bis g Brexit-Abkommen:

  • Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürger),
  • britische Staatsangehörige im Sinne des britischen Rechts,
  • Staatenlose und Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich,
  • Drittstaatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich sowie
  • Familienangehörige und Hinterbliebene der genannten Personengruppen.

Diese Personen werden erfasst, sofern folgende Bedingungen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen erfüllt werden:

Nach Ziffer i müssen

  • Unionsbürger,
  • Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat und
  • von der VO (EG) Nr. 859/2003 erfasste Drittstaatsangehörige,

irgendwann vor Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 britischem Recht unterlegen haben.

Nach Ziffer ii müssen

  • Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs,
  • Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und
  • von der VO (EG) Nr. 859/2003 erfasste Drittstaatsangehörige

irgendwann vor Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 dem Recht eines Mitgliedstaates der EU unterlegen haben.

Siehe Beispiele 11, 12, 13 und 14

Zu den genannten Personen kommen deren Hinterbliebenen hinzu, ohne dass diese sich selbst in einer grenzüberschreitenden Situation befinden müssen, die durch das Brexit-Abkommen geregelt wird.

Siehe Beispiele 8 und 15

Die Familienangehörigen der genannten Personen haben keine Bedeutung für die deutsche Rentenversicherung.

Art. 32 Abs. 1 - Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats der EU

Bestimmende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen ist, dass eine Person entweder den britischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU irgendwann vor dem 31.12.2020 unterlegen hat. Sichtbares Kennzeichen für das Unterliegen unter die jeweiligen Rechtsvorschriften ist im Bereich der Rentenversicherung das Vorhandensein von Versicherungszeiten und Wohnzeiten. Diese können sein

Sofern Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen darauf abstellt, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats der EU bis zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 unterlegen hat, ist dies für den Bereich des Leistungsrechts in der Rentenversicherung regelmäßig aus britischen Versicherungszeiten oder Versicherungszeiten eines Mitgliedstaats der EU in einem SED P 5000 (vorübergehend noch in einem Formblatt E 205) oder aus deutschen Versicherungszeiten im Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung ersichtlich.

Die Zugehörigkeit zu den Rechtsvorschriften eines Staates muss allerdings nicht in jedem Fall zu Versicherungszeiten in der Rentenversicherung führen. Die Versicherung kann auch auf einen anderen Bereich der Sozialversicherung (zum Beispiel die Krankenversicherung) beschränkt sein oder sich ausschließlich aus einem Wohnsitz ergeben (Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004). Der britische Versicherungsträger wird Unterstützung leisten können in Fällen, in denen die Statusfeststellung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i Brexit-Abkommen bei einem Staatsangehörigen der EU mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder die Anwendbarkeit britischer Rechtsvorschriften vor dem Ende des Übergangszeitraumes fraglich ist. Dies gilt umgekehrt für den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung, wenn die Statusfeststellung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii Brexit-Abkommen bei einen britischen Staatsangehörigen für einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu erfolgen hat, ohne dass Versicherungszeiten zur Rentenversicherung vorhanden sind.

Siehe Beispiel 16

Nicht erfasste Personen

Obwohl mit dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 die originäre Anwendung des koordinierenden europäischen Rechts im Vereinigten Königreich und auf das Vereinigte Königreich endet, sind auch darüber hinaus die meisten Personen, die einen Bezug zu einem Mitgliedstaat der EU und zum Vereinigten Königreich besitzen, weiterhin durch die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 geschützt. Erst vom Beginn des Jahres 2021 an wird die Anzahl der Personen zunehmen, für die das Vereinigte Königreich (aus Sicht der EU) oder die einzelnen Mitgliedstaaten der EU (aus Sicht des Vereinigten Königreichs) zu einem Drittstaat werden. Zu Beginn des Jahres 2021 fallen noch alle Personen unter den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen, Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen oder Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen.

Nicht erfasst werden (mit fortschreitendem Zeitabstand vom 01.01.2021) folgende Personen:

  • Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, die erstmals nach Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen (und Versicherungszeiten erwerben)
    sowie umgekehrt
  • britische Staatsangehörige, die erstmals nach Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU unterliegen (und Versicherungszeiten erwerben).

Beide Fälle werden grundsätzlich nicht von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen und von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen erfasst. Dieser Grundsatz kann jedoch durchbrochen werden, wenn die Voraussetzungen durch die Anwendung der Rechtsvorschriften in einem anderen Bereich der sozialen Sicherheit vor dem Ende des Übergangszeitraumes erfüllt werden oder der Zugang zum Brexit-Abkommen über das Aufenthaltsrecht aus der Anwendung von Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen resultiert.

Siehe Beispiel 17

Das Brexit-Abkommen findet nach den ergänzenden Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen ebenso keine Anwendung, wenn

  • ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates erstmals nach dem Ende des Übergangszeitraumes ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich erhält oder die Eigenschaft eines Grenzgängers erfüllt und umgekehrt;
  • ein britischer Staatsangehöriger erstmals nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 ein Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedstaat erhält oder die Eigenschaft eines Grenzgängers erfüllt.

Kann das Brexit-Abkommen keine Anwendung finden, verbleibt es - ohne Berücksichtigung britischer Versicherungszeiten - beim innerstaatlichen (deutschen) Recht, sofern nicht andere ausländische Versicherungszeiten zur Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 oder eines Sozialversicherungsabkommens führen.

Beispiel 1: Unionsbürger im Vereinigten Königreich

(Beispiel zu Abschnitt 3.1 und 3.2)

Die Versicherte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, lebt im Vereinigten Königreich und übt dort im Dezember 2020 eine versicherte Beschäftigung aus. Bis 2015 liegen Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung vor.

Lösung:

Die Versicherte unterliegt aufgrund der Beschäftigung im Vereinigten Königreich zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 den britischen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) und damit dem Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen.

Beispiel 2: Britischer Staatsangehöriger in Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 3.1 und 3.2)

Der Versicherte besitzt die britische Staatsangehörigkeit, lebt in Deutschland und bezieht im Dezember 2020 Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Bis 2015 liegen Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich vor.

Lösung:

Der Versicherte unterliegt während des Bezugs von Arbeitslosengeld in Deutschland zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 den deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) und damit dem Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. b Brexit-Abkommen.

Beispiel 3: Unionsbürger im Vereinigten Königreich

(Beispiel zu Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.4)

Die Versicherte besitzt die luxemburgische Staatsangehörigkeit, lebt seit Oktober 2020 im Vereinigten Königreich und übt dort im Dezember 2020 keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aus und bezieht auch keine britischen Sozialleistungen. Bis September 2020 liegen Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung und davor bis 2013 in Luxemburg vor. Im Januar 2021 nimmt sie eine Beschäftigung in London auf.

Lösung:

Die Versicherte unterliegt zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 aufgrund des Wohnsitzes im Vereinigten Königreich den britischen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004) und damit dem Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen.

Dass die Voraussetzungen auch von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen erfüllt sein könnten, ist unbeachtlich. Eine weitere Prüfung ist wegen der vorrangigen, positiven Prüfung von Art. 30 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen nicht erforderlich.

Beispiel 4: Unionsbürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und Beschäftigung in Irland

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Ein Versicherter mit irischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich geht einer versicherten Beschäftigung in Irland nach und kehrt mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnsitz zurück.

Lösung:

Der Versicherte unterliegt als Grenzgänger aufgrund der Beschäftigung in Irland den irischen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) und damit dem Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. c Brexit-Abkommen.

Beispiel 5: Entsandter deutscher Staatsangehöriger

(Beispiel zu Abschnitt 3.1 und 3.3)

Die Versicherte, deutsche Staatsangehörige, ist in Deutschland beschäftigt und wird von ihrem Arbeitgeber im September 2020 für 6 Monate vorübergehend in das Vereinigte Königreich entsandt, um dort ihre Beschäftigung weiter auszuüben. Versicherungszeiten zur Deutschen Rentenversicherung sind bis April 2021 vorhanden. Ab Mai 2021 übt sie die Beschäftigung dauerhaft im Vereinigten Königreich aus.

Lösung:

Am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 übt die Versicherte eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich aus, unterliegt aber wegen der Entsendung den deutschen Rechtsvorschriften (Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004). Sie fällt in den Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i Brexit-Abkommen).

Der Wechsel bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Buchst. e Brexit-Abkommen im Mai 2021 zu Art. 30 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen ist keine Unterbrechung im Sinne von § 30 Abs. 2 Brexit-Abkommen. Die Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens bleibt bestehen.

Beispiel 6: Indischer Staatsangehöriger im Vereinigten Königreich

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Ein indischer Staatsangehöriger hat im Dezember 2020 seinen Wohnort im Vereinigten Königreich, wo er auch eine Beschäftigung ausübt. Im Februar 2021 möchte sein Arbeitgeber ihn für 6 Monate zur Ausübung spezieller Tätigkeiten nach Deutschland entsenden.

Lösung:

Der indische Staatsangehörige befindet sich am Ende der Übergangszeit nicht in einer Situation, die einen Mitgliedstaat der EU betrifft, er unterliegt britischem Recht ohne grenzüberschreitenden Bezug. Er befindet sich daher nicht in einer Situation nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis e Brexit-Abkommen und daher außerhalb des Anwendungsbereichs des Brexit-Abkommens.

Beispiel 7: Pakistanischer Staatsangehöriger im Vereinigten Königreich

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Ein pakistanischer Staatsangehöriger hat im Dezember 2020 seinen Wohnort im Vereinigten Königreich und übt eine Beschäftigung bei einem belgischen Arbeitgeber in Belgien aus.

Lösung:

Der pakistanische Staatsangehörige unterliegt belgischem Recht (Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 859/2003) und besitzt einen grenzüberschreitenden Bezug zu Belgien und zum Vereinigten Königreich. Er fällt in den Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. c Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Buchst. g Brexit-Abkommen.

Beispiel 8: Hinterbliebene eines britischen Staatsangehörigen in der EU

(Beispiel zu Abschnitt 3.1 und 5.1)

Der verstorbene Versicherte besaß die britische Staatsangehörigkeit, lebte seit 2016 in Deutschland, übte hier eine Beschäftigung aus und bezog zuletzt seit Januar 2020 bis zu seinem Tod im März 2021 Krankengeld. Bis 2015 liegen Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich vor. Dort lebt nach wie vor seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, sie hat das Vereinigte Königreich nie verlassen.

Lösung:

Der Versicherte hat zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 wegen des Bezuges von Krankengeld Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung. Er unterlag ohne Unterbrechung bis zu seinem Tod den deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) und damit dem Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. b Brexit-Abkommen. Die getrennt lebende Ehefrau unterliegt als Hinterbliebene ebenfalls Art. 30 Abs. 1 Buchst. b Brexit-Abkommen.

Für den zu prüfenden Anspruch auf eine Witwenrente sind auch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii Brexit-Abkommen erfüllt: es sind (für einen britischen Staatsangehörigen) Versicherungszeiten in Deutschland vor Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 vorhanden. Die getrennt lebende Ehefrau wird als Hinterbliebene ebenfalls von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii Brexit-Abkommen erfasst.

Beispiel 9: Unterbrechung einer Situation von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnort im Vereinigten Königreich übt dort im Dezember 2020 eine versicherte Beschäftigung aus.

Im Februar 2021 wechselt sie das Beschäftigungsverhältnis, wird für einen Arbeitgeber in Irland tätig und übt dort die neue Beschäftigung aus (unterliegt nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO(EG) Nr. 883/2004 irischem Recht). Ihr Wohnort ist weiterhin im Vereinigten Königreich

Lösung:

Der Wechsel bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 zu Art. 30 Abs. 1 Buchst. c Brexit-Abkommen ist keine Unterbrechung im Sinne von § 30 Abs. 2 Brexit-Abkommen. Beim Wechsel kommt es nicht mehr auf die Bedingung, die sich auf die Situation „am Ende des Übergangszeitraumes“ bezieht, an. Die Anwendbarkeit des Brexit-Abkommens bleibt nach Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen bestehen, solange sich die Person in einer der darin aufgeführten Situationen befindet.

Beispiel 10: Unterbrechung einer Situation von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit und Wohnort in Deutschland übt im Dezember 2020 eine bei der Deutschen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung aus.

Im März 2021 kehrt sie ins Vereinigte Königreich zurück, um dort eine neue Beschäftigung auszuüben.

Lösung:

Mit der Rückkehr ins Vereinigte Königreich gibt es keinen Bezug mehr zu einem Mitgliedstaat der EU, sodass der Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen unterbrochen wird.

Davon unberührt bleibt ein Anspruch, der sich aus der Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii Brexit-Abkommen im Falle einer (späteren) Leistungsgewährung ergibt.

Beispiel 11: Versicherungszeiten in Deutschland und im Vereinigten Königreich

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Die Versicherte mit deutscher Staatsangehörigkeit hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

  • in Deutschland 1975 bis 2003
  • im Vereinigten Königreich 2004 bis 2021

Lösung:

Die Versicherte erfüllt die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i Brexit-Abkommen: sie hat vor dem 31.12.2020 Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich. Es kommt nicht darauf an, wann die deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, und wo sie sich gewöhnlich aufhält und ihren Wohnsitz hat.

Weil sowohl britische als auch deutsche Versicherungszeiten bis zum 31.12.2020 vorhanden sind, kann die deutsche Staatsangehörigkeit unbeachtlich bleiben. Die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i oder Ziff. ii Brexit-Abkommen könnten erfüllt werden.

Alle deutschen und britischen Versicherungszeiten (bis zum 31.12.2020 und ab 01.01.2021) könnten für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden.

Beispiel 12: Versicherungszeiten in Polen, im Vereinigten Königreich und in Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Der Versicherte mit polnischer Staatsangehörigkeit hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

  • in Polen 1975 bis 2014
  • im Vereinigten Königreich 2015 bis 2018
  • in Polen 2019 bis 2020
  • in Deutschland im Jahr 2021

Lösung:

Der Versicherte erfüllt die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i Brexit-Abkommen: er hat als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU vor dem 31.12.2020 Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich. Es kommt nicht darauf an, wann die polnischen und die deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, und wo er sich gewöhnlich aufhält.

Weil sowohl britische als auch polnische Versicherungszeiten bis zum 31.12.2020 vorhanden sind, kann die polnische Staatsangehörigkeit unbeachtlich bleiben. Die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i oder Ziff. ii Brexit-Abkommen könnten erfüllt werden.

Alle polnischen, britischen und deutschen Versicherungszeiten (bis zum 31.12.2020 und ab 01.01.2021) könnten für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden.

Beispiel 13: Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich und in Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Die Versicherte mit britischer Staatsangehörigkeit wurde in Deutschland geboren und hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

  • in Deutschland 1978 bis 20

Im Jahr 2021 nimmt sie eine versicherte Beschäftigung im Vereinigten Königreich auf. Dort ist sie noch bis zum Erreichen des Rentenalters tätig.

Lösung:

Die Versicherte erfüllt die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii Brexit-Abkommen: sie hat als britische Staatsangehörige vor dem 31.12.2020 Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU. Es kommt nicht darauf an, wann die britischen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, und wo die Versicherte sich gewöhnlich aufhält und ihren Wohnsitz hat.

Alle deutschen und britischen Versicherungszeiten (bis zum 31.12.2020 und ab 01.01.2021) könnten für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden.

Beispiel 14: Drittstaatsangehöriger mit Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich und in Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Der Versicherte mit indischer Staatsangehörigkeit hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

  • im Vereinigten Königreich 2007 bis 2017
  • in Deutschland 2018 bis 2021

Lösung:

Der Versicherte erfüllt die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i oder Ziff. ii Brexit-Abkommen: für den Drittstaatsangehörigen ist die VO (EG) Nr. 859/2003 anzuwenden, weil er vor dem 31.12.2020 Rechtsbeziehungen zum Vereinigten Königreich und zu Deutschland und dort Versicherungszeiten zurückgelegt hat.

Alle deutschen und britischen Versicherungszeiten (bis zum 31.12.2020 und ab 01.01.2021) könnten für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden.

Beispiel 15: Hinterbliebene eines britischen Staatsangehörigen mit deutschen und britischen Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Der verstorbene Versicherte besaß die britische Staatsangehörigkeit, lebte zuletzt bis zu seinem Tod im Februar 2021 zusammen mit seiner Ehefrau in Deutschland, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Versicherungszeiten hat er wie folgt zurückgelegt:

  • im Vereinigten Königreich 1975 bis 1998
  • in Deutschland 1999 bis 2021

Seine Ehefrau hat keinen Bezug zum Vereinigten Königreich und dort weder gelebt noch Versicherungszeiten erworben.

Lösung:

Der verstorbene Versicherte erfüllt die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii Brexit-Abkommen: er hat vor dem 31.12.2020 Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt.

Weil sowohl britische als auch deutsche Versicherungszeiten bis zum 31.12.2020 vorhanden sind, wäre seine britische Staatsangehörigkeit unbeachtlich. Die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i oder Ziff. ii Brexit-Abkommen könnten erfüllt werden.

Die Ehefrau selbst muss keinen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich haben. Sie leitet ihre Ansprüche aus ihrer Eigenschaft als Hinterbliebene des berechtigten Versicherten nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i Brexit-Abkommen ab.

Alle deutschen und britischen Versicherungszeiten (bis zum 31.12.2020 und ab 01.01.2021) können für die Witwenrente berücksichtigt werden.

Beispiel 16: Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ohne Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Eine Versicherte mit britischer Staatsangehörigkeit hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

  • im Vereinigten Königreich 1998 bis 01/2021
  • in Deutschland ab 02/2021

Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland lag bereits von 1995 bis 1998 vor. In dieser Zeit stand der Ehemann der Versicherten in einem versicherten Beschäftigungsverhältnis in Deutschland. Die Versicherte selbst war nicht beschäftigt und hat auch keine Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung erworben.

Lösung:

Bis zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 sind keine Versicherungszeiten zur Deutschen Rentenversicherung vorhanden. Die Versicherte unterlag den deutschen Rechtsvorschriften jedoch bereits zwischen 1995 und 1998 aufgrund des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004).

Die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii Brexit-Abkommen sind daher erfüllt. Alle deutschen und britischen Versicherungszeiten (bis zum 31.12.2020 und ab 01.01.2021) könnten für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden.

Beispiel 17: Nicht vom Brexit-Abkommen erfasste Person

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Die Versicherte mit deutscher Staatsangehörigkeit hat nach dem Studium Versicherungszeiten zur Deutschen Rentenversicherung bis März 2021 zurückgelegt. Im April 2021 nimmt sie eine Beschäftigung in London auf.

Lösung:

Am Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 lag kein Bezug zu Deutschland und dem Vereinigten Königreich vor, sodass die Versicherte nicht von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen erfasst wird. Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Brexit-Abkommen ist nicht erfüllt, weil ein Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich erst im Jahr 2021 begründet wird.

Sofern für die Versicherte eine Auskunft in einem Verfahren zu einem Versorgungsausgleich mit einem Ehezeitende nach März 2021 zu fertigen oder ein Rentenanspruch zu prüfen wäre: Bis zum 31.12.2020 sind britische Versicherungszeiten, wie es Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen erfordert, ebenfalls nicht vorhanden.

Das Brexit-Abkommen findet auf die Versicherte daher keine Anwendung.

Beispiel 18: Am 31.12.2020 den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Ein britischer Informatiker ist seit 2015 bis 2022 in Berlin selbständig als IT-Berater tätig.

Lösung:

Aufgrund der selbständigen Tätigkeit unterliegt der Informatiker im gesamten Zeitraum und damit auch am 31.12.2020 nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften.

Für die Frage, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person am 31.12.2020 unterlegen hat, ist es unerheblich, ob die ausgeübte Erwerbstätigkeit auch zu einer Versicherung in einem System der sozialen Sicherheit führt. Die Zuweisung in das deutsche Recht gilt hier also unabhängig davon, dass für den Informatiker als Selbständigen Versicherungspflicht in keinem Zweig der sozialen Sicherheit besteht.

Der Versicherte ist im Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. b Brexit-Abkommen.

Beispiel 19: Anwendung der britischen Rechtsvorschriften am 31.12.2020, aber Pflichtbeiträge zur deutschen RV

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Eine britische Staatsangehörige wohnt von ihrer Geburt an durchgehend bis zum 31.12.2022 im Vereinigten Königreich. Am 10.10.2018 heiratete sie einen Deutschen, der seit 2017 bis 31.12.2021 für seinen deutschen Arbeitgeber im Vereinigten Königreich beschäftigt ist. Zusätzlich zur Versicherung im britischen Sozialsystem (eine Entsendung nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 liegt nicht vor, weil die maximale Entsendedauer von 24 Monaten überschritten ist) zahlt der Arbeitgeber für den Ehegatten im Rahmen der Antragspflichtversicherung Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 1 SGB VI).

Geburt des Kindes am 10.10.2019

Lösung:

Für die Mutter sind Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 3 S. 3 SGB VI vom 01.11.2019 bis 31.10.2022 anzurechnen, weil für ihren Ehegatten unmittelbar vor Geburt des Kindes Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung aufgrund einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung gezahlt wurden. Nach Maßgabe der Kollisionsnormen, auf die es für die Beurteilung der Situation am 31.12.2020 allein ankommt, unterlag die Versicherte am 31.12.2020 jedoch aufgrund ihres Wohnsitzes im Vereinigten Königreich den britischen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004). Sie befand sich daher nicht in einer Situation nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis e Brexit-Abkommen und daher außerhalb des Anwendungsbereichs des Brexit-Abkommens. Die Anrechnung deutscher Kindererziehungszeiten nach innerstaatlichem Recht bleibt davon unberührt.

Beispiel 20: Anwendung von Artikel 10 Brexit-Abkommen

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Eine deutsche Staatsangehörige lebt und studiert in Deutschland. Ab 01.10.2010 setzt sie ihr Studium an der Universität in Oxford fort. Am 18.07.2018 heiratet sie einen britischen Staatsangehörigen und nimmt am 30.06.2020 die britische Staatsangehörigkeit an. Seit dem 01.07.2020 übt sie eine Dauerbeschäftigung im Vereinigten Königreich aus.

Lösung:

Als (seit dem 30.06.2020) britische Staatsangehörige, für die am 31.12.2020 aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich die britischen Rechtsvorschriften galten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004), findet Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen keine Anwendung. Durch die Aufnahme ihres Studiums im Vereinigten Königreich hatte die zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige allerdings jedoch bereits vor dem 01.01.2021 von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Nach Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen ist die VO (EG) Nr. 883/2004 daher für sie zunächst weiterhin anwendbar.

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 30.01.2020

Inkrafttreten: 01.02.2020

Quelle: ABl. (EU) L 29 vom 31.01.2020 und ABl. (EU) L 225 vom 14.07.2020

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Brexit-Abkommen