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§ 241 SGB V: Allgemeiner Beitragssatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Anpassungen

Dokumentdaten
Stand04.12.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.07.2014 in Kraft getreten am 01.01.2015
Rechtsgrundlage

§ 241 SGB V

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 241 SGB V legt die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen fest.

Der allgemeine Beitragssatz gilt einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich die Beiträge regelmäßig nach dem in § 241 SGB V festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz.

Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt bei bestimmten Einnahmearten nach § 243 SGB V ein ermäßigter Beitragssatz.

§ 242 SGB V bestimmt, dass Krankenkassen in ihren Satzungen die Erhebung eines Zusatzbeitrages festlegen können, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist (siehe GRA zu § 242 SGB V).

Neben den Vorschriften der §§ 241, 242 und 243 SGB V enthalten folgende Vorschriften weitere Regelungen zur Beitragshöhe:

  • § 241a SGB V in der Fassung bis 31.12.2008 (zusätzlicher Beitragssatz in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2008),
  • § 242 SGB V in der Fassung bis 31.12.2008 (erhöhter Beitragssatz für Zeiten bis 31.12.2008),
  • § 242a SGB V in der Fassung bis 31.12.2014 (durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2014),
  • § 242a SGB V (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz für Zeiten ab 01.01.2015),
  • § 242b SGB V in der Fassung bis 31.12.2014 (Regelungen zum Sozialausgleich in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2014, die praktisch jedoch nie zur Anwendung gelangt sind).

Für bestimmte Personengruppen wird der anzuwendende Beitragssatz in gesonderten Vorschriften festgelegt:

§ 247 SGB V legt fest, welcher Beitragssatz für die Bemessung der Beiträge Versicherungspflichtiger aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen ist (siehe GRA zu § 247 SGB V). Der Beitragssatz Versicherungspflichtiger für die Einnahmearten Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen ist in § 248 SGB V geregelt.

Die Beitragstragung ergibt sich aus §§ 249 bis 251 SGB V. Die Beitragszahlung wird in den §§ 252 bis 255 SGB V geregelt. Für versicherungspflichtige Rentner regeln § 249a SGB V die Tragung sowie § 255 SGB V die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge aus Renten (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V).

Allgemeiner Beitragssatz für Zeiten ab dem 01.01.2015

Mit Wirkung vom 01.01.2015 an war der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,9 Beitragssatzpunkte gesenkt worden. Seit diesem Zeitpunkt beträgt er 14,6 %.

Künftige über die Einnahmeentwicklung hinausgehende Ausgabensteigerungen sollen ausschließlich durch die Erhebung von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen finanziert werden (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitt 2).

Beachte:

Auf die Beitragszahlung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die Änderung des allgemeinen Beitragssatzes aufgrund der Übergangsregelung des § 322 SGB V erst für Zeiten vom 01.03.2015 an ausgewirkt (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2.1).

Allgemeiner Beitragssatz für Zeiten vom 01.01.2011 bis 31.12.2014

Seit dem 01.01.2011 ist die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes, die bis dahin durch Rechtsverordnung regelmäßig neu bestimmt werden konnte (siehe Abschnitt 4), gesetzlich festgeschrieben.

In der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 betrug der allgemeine Beitragssatz 15,5 %.

Allgemeiner Beitragssatz für Zeiten vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

Mit Wirkung vom 01.01.2009 an war anstelle der bis dahin geltenden individuellen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz eingeführt worden.

Dieser war von der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung jeweils mit Wirkung vom 1. Januar eines Jahres an festzulegen und galt für alle gesetzlichen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse.

Erstmalig wurde der allgemeine Beitragssatz zum 01.01.2009 durch die Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzverordnung - GKV-BSV) vom 29.10.2008 (BGBl. I S. 2109) in Höhe von 15,5 % festgesetzt.

Bestandteil dieses allgemeinen Beitragssatzes war der nach § 241a SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung zu erhebende zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 % (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 4.1), sodass dessen separate Erhebung vom 01.01.2011 an entfiel.

Erforderliche Veränderungen des allgemeinen Beitragssatzes sollten durch die Bundesregierung jeweils zum 01.11. eines Jahres festgelegt werden und vom 01.01. des jeweiligen Folgejahres an gelten. Unterjährige Beitragssatzänderungen sollten besonders zu begründenden Ausnahmefällen (infolge nicht vorhersehbarer Ereignisse wie zum Beispiel Naturkatastrophen oder Pandemien) vorbehalten bleiben.

Als ein solches Ereignis hat die Bundesregierung die globale Wirtschaftskrise 2008 bewertet. Sie hat deshalb als eine von mehreren Maßnahmen zur Wirtschaftsstabilisierung den allgemeinen Beitragsatz der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung vom 01.07.2009 an um 0,6 Prozentpunkte gesenkt (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl. I S. 416). In Folge dessen betrug der allgemeine Beitragssatz in der Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 14,9 %.

Allgemeiner Beitragssatz für Zeiten bis 31.12.2008

Bis zum 31.12.2008 waren die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse zu erheben, bei der die Mitgliedschaft bestand.

Die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes wurde von den einzelnen Krankenkassen autonom in der jeweiligen Satzung festgelegt.

Seit 01.07.1997 war der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse auch der Berechnung der von versicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen. Es galten jedoch Besonderheiten hinsichtlich der Berücksichtigung von Beitragssatzänderungen (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitte 4, 5 und 6).

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1307

Durch Artikel 1 Nummer 17 des GKV-FQWG ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung ab 01.01.2015 um 0,9 Beitragssatzpunkte gesenkt und auf 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgeschrieben worden.

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3040

Durch Artikel 1 Nummer 17 des GKV-Finanzierungsgesetzes war die Vorschrift des § 241 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2011 an erneut geändert und die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nunmehr gesetzlich auf 15,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgeschrieben worden.

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 (BGBl. I S. 416)

Inkrafttreten: 01.07.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/11740

Durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland wurde mit Wirkung vom 01.07.2009 an der in der GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008 festgesetzte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,9 % der beitragspflichtigen Einnahmen gesenkt.

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3100

Durch Artikel 1 Nummer 159 sowie Artikel 2 Nummer 29a des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes war die Vorschrift des § 241 SGB V neu gefasst worden.

Vom 01.01.2009 an war die Beitragssatzautonomie der gesetzlichen Krankenkassen aufgehoben und ein für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich geltender allgemeiner Beitragssatz eingeführt worden. Dieser war von der Bundesregierung jeweils mit Wirkung vom 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 01.01.2009 durch Rechtsverordnung festzulegen.

Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2237

§ 241 SGB V war durch Artikel 1 des GRG mit Wirkung vom 01.01.1989 eingeführt worden. Die Vorschrift hat im Wesentlichen die bis zum 31.12.1988 geltende Regelung des § 385 Abs. 1 S. 1 und 4 RVO übernommen.

Die Vorschrift in der ursprünglichen Fassung bestimmte, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem Beitragssatz zu erheben waren, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festzusetzen war.

Die Regelung des § 241 SGB V gilt seit 01.01.1991 auch im Beitrittsgebiet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 241 SGB V