§ 46 AVG: Höhe der Waisenrente
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1040) |
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Inkrafttreten | 01.01.1978 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 30 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung. § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Waisenrente einer Halbwaise erhöht sich um den Kinderzuschuß (§ 39 Abs. 4) und die Waisenrente einer Vollwaise um ein Zehntel der für die Berechnung der Versichertenrente maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage. Erhält die Waise von einer der in § 7 Abs. 1 genannten Stellen Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 7 Abs. 2), gilt Satz 3 mit der Maßgabe, daß die dort genannten Erhöhungsbeträge zur Hälfte gewährt werden.
(2) (gestrichen)