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§ 247 SGB V: Beitragssatz aus der Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.11.2021

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung und Aufnahme eines Verweises auf die Aktuellen Werte

Dokumentdaten
Stand28.10.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung GKV-Versicherungsdentlastungsgesetz (GKV-VEG) vom 11.12.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 247 SGB V

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 247 S. 1 SGB V bestimmt den Beitragssatz, der bei Versicherungspflichtigen für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen ist. Zur aktuellen Rechtslage wird auf Abschnitt 2 verwiesen.

Satz 2 der Vorschrift legt - abweichend von Satz 1 - den maßgebenden Beitragssatz für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus ausländischen Renten fest (siehe Abschnitt 3).

Satz 3 der Vorschrift regelt den Zeitpunkt, von dem an sich Änderungen des Zusatzbeitragssatzes auf die Beitragsberechnung aus Renten auswirken (siehe Abschnitt 2.1).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In § 241 SGB V ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung mit 14,6 % festgeschrieben worden. Dieser gilt einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse.

§ 242 SGB V bestimmt, dass die Krankenkassen, deren Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, in ihren jeweiligen Satzungen die Erhebung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrages festlegen können (siehe GRA zu § 242 SGB V). Der Zusatzbeitrag ist als Prozentsatz (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) aus allen beitragspflichtigen Einnahmen, also auch aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu erheben (siehe Abschnitt 2).

Nach § 242a SGB V stellt das Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. November die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes fest, der bei der Beitragsbemessung bestimmter Personenkreise anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V zugrunde zu legen ist.

§ 322 SGB V enthält für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmte Versorgungsbezüge eine Übergangsregelung hinsichtlich des in den Monaten Januar und Februar 2015 anzuwendenden Beitragssatzes (siehe Abschnitt 4.1).

§ 39 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989 legt für die Bemessung der Beiträge, die pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben, einen von § 247 SGB V abweichenden Beitragssatz fest, der sich der Höhe nach aus dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zusammensetzt (siehe Abschnitt 2.2).

Für versicherungspflichtige Rentner regeln § 249a SGB V die Tragung sowie § 255 SGB V die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge aus Renten. Nach § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V gelten diese Regelungen auch für den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V).

Beitragssätze für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei versicherungspflichtigen Rentnern ist als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zugrunde zu legen.

Darüber hinaus ist aus der Rente ein Zusatzbeitrag zu zahlen. Dieser bemisst sich nach dem Zusatzbeitragssatz, den die jeweilige Krankenkasse des Rentners festgesetzt hat (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitt 2). Änderungen des Zusatzbeitragssatzes werden zeitversetzt berücksichtigt (siehe Abschnitt 2.1).

Sowohl den nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessenen Beitrag als auch den Zusatzbeitrag tragen der Rentenversicherungsträger und der Rentner je zur Hälfte (§ 249a S. 1 SGB V).

Beachte:

Für Zeiten bis zum 31.12.2018 trug der Rentner den Zusatzbeitrag allein (§ 249a S. 1 2. Halbs. SGB V in der Fassung bis 31.12.2018).

Da in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung kein kassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben wird, gilt für die Bemessung der Beiträge, die versicherungspflichtige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse aus der Rente der gesetzlichen Rente zu zahlen haben, ein gesonderter Beitragssatz (siehe Abschnitt 2.2).

Wirksamkeit von Änderungen des Zusatzbeitragssatzes

Nach § 247 S. 3 SGB V wirken sich Änderungen des Zusatzbeitragssatzes erst zwei Monate später auf die Höhe der aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge aus.

Ändert sich der von der jeweiligen Krankenkasse festgelegte Zusatzbeitragssatz, ist der geänderte Beitragssatz vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an zu berücksichtigen. Dies gilt für Beitragssatzsenkungen und -erhöhungen gleichermaßen.

Siehe Beispiel 1

Zusatzbeitragssatz bei Krankenkassenwechsel

Wechselt der Rentner seine Krankenkasse, gilt der Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse vom Beginn der Mitgliedschaft an. Auch hierbei ist jedoch die für Beitragssatzänderungen geltende Regelung des § 247 S. 3 SGB V über den zweimonatigen Versatz zu beachten.

Hat die gewählte Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz zum Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels oder zum Beginn des Vormonats geändert, findet demnach vom Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse an zunächst noch der „alte“ Zusatzbeitragssatz dieser Krankenkasse Anwendung. Der veränderte Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse ist - wie bei allen anderen versicherungspflichtigen Rentnern dieser Krankenkasse auch - erst vom zweiten des auf die Beitragssatzänderung folgenden Kalendermonats an zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 2

Zusatzbeitragssatz bei Fusion von Krankenkassen

Die Regelung des § 247 S. 3 SGB V über die zeitversetzte Berücksichtigung von Änderungen des Zusatzbeitragssatzes gilt grundsätzlich auch bei der Fusion von Krankenkassen. Die Rentenversicherungsträger folgen insoweit dem Urteil des BSG vom 18.12.2001, AZ: B 12 RA 2/01 R.

Bei einer Fusion vereinigen sich zwei oder mehrere Krankenkassen zu einer neuen Krankenkasse (§§ 144, 150, 160, 168a SGB V). Die sich vereinigenden Krankenkassen beenden ihre Existenz und es entsteht eine rechtlich neue Krankenkasse. Dies gilt auch dann, wenn die neue Krankenkasse den Namen einer der an der Fusion beteiligten Krankenkassen übernimmt. Die Versicherten der sich vereinigenden Krankenkassen werden kraft Gesetzes Mitglieder der neuen Krankenkasse.

Legen die sich vereinigenden Krankenkassen für die neue Krankenkasse einen anderen Zusatzbeitragssatz fest, gilt der veränderte Zusatzbeitragssatz der neuen Krankenkasse für Rentner, die bereits Mitglied einer der an der Fusion beteiligten Krankenkassen waren und die im Wege der Fusion (kraft Gesetzes) Mitglied der neuen Krankenkasse geworden sind - wie bei jeder Beitragssatzänderung -, erst vom zweiten des auf die Fusion folgenden Kalendermonats an.

Siehe Beispiel 3

Für Rentner, die erst mit oder nach dem Fusionszeitpunkt - im Wege der Krankenkassenwahl - Mitglied der neuen Krankenkasse werden, bestimmt sich die Beitragsbemessung dagegen vom Beginn ihrer Mitgliedschaft bei der Fusionskrankenkasse an nach dem von der neuen Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitragssatz. Mit Blick darauf, dass die gewählte Krankenkasse im Rahmen der Fusion rechtlich neu entstanden ist, kann hier nicht wie in den zuvor beschrieben Fällen auf einen „alten“ Zusatzbeitragssatz dieser Krankenkasse zurückgegriffen werden. § 247 S. 3 SGB V greift insoweit nicht ein.

Siehe Beispiel 4

Beitragssatz für versicherungspflichtige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse

Für krankenversicherungspflichtige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse findet bei der Bemessung der Beiträge aus der Rente die Sonderregelung des § 39 Abs. 3 KVLG 1989 Anwendung.

§ 39 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989 bestimmt, dass für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ein Beitragssatz gilt, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz (siehe GRA zu § 241 SGB V, Abschnitt 2) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zusammensetzt (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitt 2.2).

Die maßgebenden Prozentsätze sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 1 aufgeführt.

Die so bemessenen Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger und vom Rentner jeweils zur Hälfte getragen (§ 48 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989).

Beachte:

Für Zeiten bis zum 31.12.2018 betrug der vom Rentenversicherungsträger zur tragende Anteil nur die Hälfte des Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf die Rente ergab. Den verbleibenden Beitragsanteil hatte der Rentner zu tragen.

Beitragssätze für ausländische Renten

Die Beiträge, die versicherungspflichtige Mitglieder der (deutschen) gesetzlichen Krankenversicherung aus ausländischen (gesetzlichen) Renten zu zahlen haben (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2), bemessen sich zum einen nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (also 7,3%) und zum anderen nach der Hälfte des Zusatzbeitragssatzes, den die Krankenkasse des Rentners festgelegt hat (§ 247 S. 2 SGB V).

Beachte:

Für Zeiten bis zum 31.12.2018 berechneten sich die aus ausländischen Renten zu zahlende Beiträge nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und dem (vollen) Zusatzbeitragssatz der zuständigen Krankenkasse.

Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 247 S. 3 SGB V gilt für die Beitragsberechnung aus ausländischen Renten - anders als bei (deutschen) Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.1) - hinsichtlich des Wirksamwerdens von Änderungen des jeweiligen individuellen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse kein zeitlicher Versatz. Bei ausländischen Renten ist ein geänderter Zusatzbeitragssatz somit von dem in der jeweiligen Satzung festgelegten Zeitpunkt an zu berücksichtigen.

Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten ein Beitragssatz, der sich aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zusammensetzt (§ 39 Abs. 3 S. 2 KVLG 1989).

Beachte:

Für Zeiten bis zum 31.12.2018 setzte sich dieser Beitragssatz aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und dem (vollen) durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zusammen.

Die Beiträge aus ausländischen Renten sind von allen Mitgliedern allein zu tragen und direkt an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der ausländische Rentenversicherungsträger ist an der Tragung und Zahlung der Beiträge ebenso wenig beteiligt wie der deutsche Rentenversicherungsträger.

Maßgebende Beitragssätze in der Vergangenheit

Die derzeit geltenden, in den Abschnitten 2 und 3 beschriebenen Regelungen des § 247 SGBV zum Beitragssatz aus Renten sind am 01.01.2015 in Kraft getreten.

Bei den Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen wurden sie jedoch aufgrund einer Übergangsregelung erst zum 01.03.2015 angewendet (siehe Abschnitt 4.1).

Die jeweiligen für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2014 geltenden Beitragssatzregelungen sind in den Abschnitten 4.2 bis 4.7 dargestellt

Für Zeiten ab dem 01.01.1992 sind die jeweils maßgebenden Prozentsätze in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 1 aufgeführt.

Übergangsregelung für Zeiten vom 01.01.2015 bis zum 28.02.2015

Nach § 322 SGB V wirkten sich die zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Änderungen des allgemeinen Beitragssatzes (siehe GRA zu § 241 SGB V, Abschnitt 2) und der kassenindividuellen Zusatzbeiträge (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitt 2) auf die Beitragszahlung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erst vom 01.03.2015 an aus.

In den Monaten Januar und Februar 2015 waren die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge weiter auf der Grundlage des bisherigen Beitragssatzes von 15,5 % zu berechnen. Hiervon galten unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse des Rentners ab Januar 2015 einen Zusatzbeitragssatz festgelegt hatte, 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag. Der Beitragsanteil des Rentners betrug damit in diesen beiden Monaten unverändert 8,2 % der monatlichen Rente.

Erst vom 01.03.2015 an wurden die Krankenversicherungsbeiträge aus Renten nach dem verminderten allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % sowie dem von der Krankenkasse des Rentners festgelegten Zusatzbeitragssatz berechnet (siehe Abschnitt 2).

Diese Übergangsregelung galt im Übrigen auch für Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen, die im sogenannten Zahlstellenverfahren im Sinne des § 256 Abs. 1 SGB V gezahlt (das heißt von der jeweiligen Zahlstelle bei Zahlung der Versorgungsbezüge einbehalten und an die jeweilige Krankenkasse abgeführt) wurden.

Bei der Bemessung der Beiträge, die versicherungspflichtige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hatten (siehe Abschnitt 2.2), und bei der Beitragsbemessung aus ausländischen Renten (siehe Abschnitt 3) fand die Übergangsregelung dagegen keine Anwendung.

Beitragssätze für Zeiten vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014

In der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 fand für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz Anwendung, der durch die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates einheitlich für alle Krankenkassen festzulegen war (siehe GRA zu § 241 SGB V, Abschnitt 4).

Der zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,9 % der Rente war dagegen nicht mehr zu erheben, da der zusätzliche Beitragssatz nach § 241a SGB V in der Fassung bis 31.12.2008 Bestandteil des allgemeinen Beitragssatzes geworden war.

Der erste von der Bundesregierung festgelegte einheitliche allgemeine Beitragssatz betrug mit Wirkung vom 01.01.2009 an 15,5 %. Bereits mit Wirkung vom 01.07.2009 an wurde der allgemeine Beitragssatz gesenkt. Von diesem Zeitpunkt an betrug er 14,9 %.

Mit Wirkung vom 01.01.2011 an war der allgemeine Beitragssatz dann gesetzlich auf 15,5 % festgeschrieben worden (siehe GRA zu § 241 SGB V, Abschnitt 3).

Hinweis:

Erhob die Krankenkasse des Rentners in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V in der Fassung bis 31.12.2014), war dieser vom Rentner allein zu tragen und direkt an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen. Der Rentenversicherungsträger war weder an der Tragung noch an der Zahlung dieser Zusatzbeiträge beteiligt (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitte 3 und 4).

Zum Ausgleich dadurch entstehender finanzieller Belastungen war für Zeiten vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 ein Sozialausgleich vorgesehen, in dessen Folge die nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessenden Beiträge aus der Rente in bestimmten Fällen zu mindern oder zu erhöhen gewesen wären (§ 242b SGB V in der Fassung bis 31.12.2014). Tatsächlich fand diese Regelung allerdings zu keiner Zeit praktische Anwendung.

Die vom 01.07.2011 an aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge bestimmten sich bis zum 31.12.2014 nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (also 7,75 %) zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten. Der Beitragssatz für ausländische Renten betrug demnach in dieser Zeit 8,2 %.

Für versicherungspflichtige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse galten in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 keine Besonderheiten, da sowohl für die Bemessung der aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge als auch für die Beitragszahlung aus ausländischen Renten § 247 SGB V in der Fassung bis 31.12.2014 entsprechend anzuwenden war (§ 39 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989 in der Fassung bis 31.12.2014).

Beitragssätze für Zeiten vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2008

In der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2008 galt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - wie in der Zeit bis zum 30.06.2005 - der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, bei der der Rentner versichert war. Beitragssatzänderungen waren weiterhin jeweils vom ersten Tag des dritten auf die Änderung folgenden Kalendermonats an zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.4).

Neben dem „allgemeinen“ Beitrag hatten alle Rentner vom 01.07.2005 an - wie die übrigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch - aus der Rente einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,9 % zu entrichten (§ 241a SGB V in der Fassung bis 31.12.2008). Anders als der nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessene Beitrag war der Zusatzbeitrag vom Rentner in voller Höhe allein zu tragen.

Hinweis:

Das BSG hat in mehreren Urteilen (unter anderem Urteil BSG vom 21.01.2009, AZ: B 12 R 11/06 R) entschieden, dass die in §§ 241a, 249a SGB V in der Fassung bis 31.12.2008 normierte Erhebung eines von den Rentnern allein zu tragenden zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 0,9 % der Rente nicht verfassungswidrig ist. Das BVerfG hat die gegen diese Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerden mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, diesen komme weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (Beschluss BVerfG vom 03.06.2014, AZ: 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10).

Gleichzeitig mit der Einführung des zusätzlichen Beitrags waren die Krankenkassen durch § 241a Abs. 1 zweiter Halbs. SGB V in der Fassung bis 31.12.2008 gesetzlich verpflichtet worden, ihre übrigen Beitragssätze (also auch den jeweiligen für die Berechnung der Beiträge aus Renten maßgebenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V) entsprechend zu senken. Die Regelung des § 247 Abs. 1 S. 5 SGB V in der Fassung bis 31.12.2008 stellte sicher, dass sich die gesetzlich bestimmte Minderung der allgemeinen Beitragssätze um 0,9 Beitragssatzpunkte auch bei der Beitragserhebung aus Renten bereits vom 01.07.2005 an auswirkte.

Dadurch ergab sich vom 01.07.2005 an eine beitragsmäßige Mehrbelastung in Höhe von 0,45 % der monatlichen Rente.

Für versicherungspflichtige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmte - wie zuvor auch - § 39 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989 die Berechnung der aus der Rente zu zahlenden Beiträge auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen. Dieser wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nunmehr jeweils zum 01.03. eines Jahres festgestellt und galt dann vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.

Beitragssätze für Zeiten vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2005

Vom 01.04.2004 an war das bis dahin geltende Prinzip der Stichtagsbezogenheit des allgemeinen Beitragssatzes bei der Bemessung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Renten (siehe Abschnitt 4.5) aufgegebenen worden.

In der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2005 war zwar für die Ermittlung der Beitragshöhe wie zuvor auch der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse maßgebend, bei der der Rentner versichert war. Änderte sich allerdings der Beitragssatz dieser Krankenkasse, galt der geänderte Beitragssatz bereits vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Hinweis:

Die Regelung war zwar schon am 01.01.2004 in Kraft getreten. Im Wege einer Übergangsregelung galt in der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.03.2004 jedoch noch der am 01.01.2003 maßgebende Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Im Ergebnis fand die Regelung damit erstmals zum 01.04.2004 einheitlich für alle krankenversicherungspflichtigen Rentner Anwendung, und zwar auch dann, wenn die jeweilige Krankenkasse ihren Beitragssatz am 01.01.2004 nicht verändert hatte. In diesen Fällen war der Beitragsbemessung ab dem 01.04.2004 der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zu Grunde zu legen, der dort am 31.12.2003 Gültigkeit hatte.

Wechselte der Rentner die Krankenkasse, galt der unter Berücksichtigung der Dreimonatsregelung des § 247 Abs. 1 S. 2 SGB V in der Fassung bis 31.12.2008 maßgebende Beitragssatz der gewählten Krankenkasse vom Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels an.

Bei der Vereinigung von Krankenkassen fand die Dreimonatsregelung des § 247 Abs. 1 S. 2 SGB V in der Fassung bis 31.12.2008 mit Blick auf das Urteil des BSG vom 18.12.2001, AZ: B 12 RA 2/01 R - ebenfalls Anwendung (siehe Abschnitt 2.1.2).

Für den betroffenen Rentner bedeutete dies, dass der vor der Vereinigung geltende Beitragssatz seiner „bisherigen“ Krankenkasse über den Vereinigungszeitpunkt hinaus noch für drei Kalendermonate der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen war und der Beitragssatz der neuen - vereinigten - Krankenkasse somit erst vom Beginn des dritten auf die Vereinigung folgenden Kalendermonats an zu berücksichtigen war.

Wurden Rentenbezieher mit oder nach dem Vereinigungszeitpunkt Mitglied der neuen Krankenkasse, ohne unmittelbar vor diesem Zeitpunkt Mitglied einer der sich vereinigenden Krankenkassen gewesen zu sein, galt der Beitragssatz der neuen Krankenkasse hingegen bereits vom Beginn der Mitgliedschaft an.

Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenkasse fand für die Berechnung des aus der Rente zu zahlenden Beitrags - wie zuvor auch - der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen Anwendung. Dieser betrug in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2005 14,3 %.

Beitragssätze für Zeiten vom 01.07.1997 bis zum 31.03.2004

Mit Wirkung vom 01.07.1997 an wurden der Bemessung der von krankenversicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu zahlenden Beiträge erstmals kassenindividuelle Beitragssätze zugrunde gelegt. Diese waren allerdings stichtagsbezogen anzuwenden.

Bei der Beitragsbemessung aus Renten für Zeiten vom 01.07.1997 bis zum 31.03.2004 war demnach der am 01.01. eines Jahres geltende allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu berücksichtigen, bei der der Rentner versichert war. Dieser galt - unabhängig von etwaigen zwischenzeitlichen Beitragssatzänderungen - jeweils vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.

Wechselte der Rentner die Krankenkasse, galt der - unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Stichtagsregelung maßgebende - Beitragssatz der gewählten Krankenkasse ab dem Beginn der dortigen Mitgliedschaft.

Die Stichtagsregelung war auch im Falle der Vereinigung von Krankenkassen anzuwenden. Die Rentenversicherungsträger folgten insoweit dem Urteil des BSG vom 18.12.2001, AZ: B 12 RA 2/01 R (siehe Abschnitt 2.1.2).

Für den betroffenen Rentner bedeutete dies, dass der vor Vereinigung geltende stichtagsbezogene Beitragssatz seiner „bisherigen“ Krankenkasse zunächst auch über den Vereinigungszeitpunkt hinaus der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen war. Dies galt auch für Mitglieder der sich vereinigenden Krankenkassen, deren Rente erst nach der Krankenkassenvereinigung begann.

Nur für Rentner, die erst mit oder nach dem Vereinigungszeitpunkt Mitglied der neuen Krankenkasse wurden und unmittelbar vor diesem Zeitpunkt nicht bei einer der sich vereinigenden Krankenkassen versichert waren, bestimmte sich die Beitragsbemessung nach dem zum Vereinigungszeitpunkt maßgeblichen Beitragssatz der neuen Krankenkasse.

Vom 01.07. des dem Jahr der Vereinigung folgenden Jahres galt dann uneingeschränkt für alle bei der vereinigten Krankenkasse versicherten Rentner der am 01.01. des Jahres maßgebliche Beitragssatz dieser neuen Krankenkasse. Erfolgte die Vereinigung allerdings zum 01.01. eines Jahres, galt der zu diesem Zeitpunkt festgelegte Beitragssatz der neuen Krankenkasse bereits vom 01.07. desselben Jahres an.

Abweichend hiervon galt bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenkasse für die Berechnung des aus der Rente zu zahlenden Beitrags - wie zuvor auch - der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 39 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989). Dieser wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 01.01. eines Jahres festgestellt und galt dann vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.

Beitragssätze für Zeiten vom 01.01.1992 bis zum 30.06.1997

Für Zeiten vom 01.01.1992 bis zum 30.06.1997 fand bei versicherungspflichtigen Rentnern für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - wie zuvor - der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen Anwendung, der jeweils zum 01.01. eines Jahres festgestellt wurde und dann vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres galt.

Dies galt für Zeiten ab dem 01.01.1992 auch für die neuen Bundesländern, wobei für diese - als eine Folge der getrennten Haushaltsführung in den alten und neuen Bundesländern - ein besonderer Beitragssatz festzulegen war (§ 313 SGB V).

Insofern war ab dem 01.01.1992 bei der Beitragsberechnung aus Renten zwischen dem Beitragssatz „Ost“ und „West“ zu unterscheiden. Die Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes richtete sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Rentners, wobei für Rentner mit Wohnsitz im Land Berlin bereits ab dem 01.01.1995 einheitlich der Beitragssatz „West“ maßgebend war.

Beitragssätze für Zeiten vom 01.07.1989 bis zum 31.12.1991

Für Rentenbezugszeiten vom 01.07.1989 bis zum 31.12.1991 galt bei versicherungspflichtigen Rentnern für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Dieser wurde jeweils zum 01.01. eines Jahres festgestellt und galt vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.

Folgende Beitragssätze waren in dieser Zeit maßgebend:

  • vom 01.07.1989 bis zum 30.06.1990 12,9 %,
  • vom 01.07.1990 bis zum 30.06.1991 12,8 % und
  • vom 01.07.1991 bis zum 31.12.1991 12,2 %.

Beitragssatz für Zeiten bis zum 30.06.1989

Für Rentenbezugszeiten vom 01.01.1983 bis zum 30.06.1989 betrug der Beitrag aus der Rente 11,8 % des monatlichen Rentenzahlbetrags (§ 385 Abs. 2 RVO, § 67a Abs. 1 KVLG).

Beispiel 1: Berücksichtigung von Änderungen des Zusatzbeitragssatzes

(Beispiel zu Abschnitt 2.1
Rentenbeginn: 01.04.2020
Der Rentenberechtigte ist Mitglied der Krankenkasse „Y“.
Der Zusatzbeitragssatz dieser Krankenkasse beträgt seit dem 01.01.20190,9 %
Die Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitragssatz ab dem 01.01.2021 auf1,3 %
Lösung:

Für die Zeit vom 01.04.2020 (Rentenbeginn) bis zum 28.02.2021 ist der Beitragsbemessung - neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % - der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse „Y“ von 0,9% zu Grunde zu legen.

Der zum 01.01.2021 geänderte Zusatzbeitragssatz von 1,3 % ist bei der Beitragsberechnung aus der Rente vom Beginn des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an, also ab dem 01.03.2021, zu berücksichtigen.

Beispiel 2: Maßgebender Zusatzbeitragssatz bei Krankenkassenwechsel

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Der Rentenberechtigte ist Mitglied der Krankenkasse „A“.
Der Zusatzbeitragssatz dieser Krankenkasse beträgt1,5 %
Der Rentenberechtigte wird im Wege eines Krankenkassenwechsels Mitglied der Krankenkasse „B“ ab dem01.01.2021
Bis zum 31.12.2020 betrug der Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse 1,1 %, vom 01.01.2021 an erhöht er sich auf1,3 %
Lösung:

Für die Zeit bis zum 31.12.2020 ist der Beitragsbemessung - neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % - der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse „A“ von 1,5 % zu Grunde zu legen.

Vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Krankenkassenwechsels an (01.01.2021) gilt der Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse „B“. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 247 Abs. 1 S. 3 SGB V

ist dies zunächst noch der Zusatzbeitragssatz von 1,1 %. Der zum 01.01.2021 geänderte Zusatzbeitragssatz von 1,3 % ist vom Beginn des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an,

also ab dem 01.03.2021, für die Beitragsberechnung heranzuziehen.

Beispiel 3: Maßgebender Zusatzbeitragssatz bei Krankenkassenfusion

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2)
Der Rentenberechtigte ist Mitglied der Krankenkasse „A“.
Der Zusatzbeitragssatz dieser Krankenkasse beträgt0,9 %
Zum 01.08.2021 vereinigt sich diese Krankenkasse mit der Krankenkasse „B“ zu einer neuen Krankenkasse „C“.
Der Zusatzbeitragssatz der neuen Krankenkasse „C“ beträgt1,1 %
Lösung:

Für die Zeit bis zum 31.07.2021 ist der Beitragsbemessung - neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % - der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse „A“ von 0,9 % zu Grunde zu legen.

Wegen der Anwendung des § 247 Abs. 1 S. 3 SGB V findet für den Rentenberechtigten, der im Wege der Vereinigung Mitglied der neuen Krankenkasse „C“ geworden ist, der Zusatzbeitragssatz

seiner bisherigen Krankenkasse „A“ in den ersten beiden Kalendermonaten nach der Vereinigung weiter Anwendung. Für die Zeit vom 01.08.2021 bis zum 30.09.2021 bestimmt sich die Beitragsbemessung aus

der Rente somit noch nach dem Zusatzbeitragssatz von 0,9 %.

Erst vom 01.10.2021 (Beginn des zweiten auf die Vereinigung folgenden Kalendermonats) an ist dann der Zusatzbeitragssatz der neuen Krankenkasse „C“ von 1,1 % zu Grunde zu legen.

Beispiel 4: Maßgebender Zusatzbeitragssatz bei Wechsel zu einer fusionierten Krankenkasse

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2)
Der Rentenberechtigte ist Mitglied der Krankenkasse „Z“.
Der Zusatzbeitragssatz dieser Krankenkasse beträgt1,3 %
Der Rentenberechtigte wird im Wege eines Krankenkassenwechsels Mitglied der Krankenkasse „C“ ab dem01.09.2021
Die Krankenkasse „C“ ist aus der Vereinigung der Krankenkasse „A“ mit der Krankenkasse „B“ zum 01.08.2021 entstanden, ihr Zusatzbeitragssatz beträgt seither1 %
Lösung:

Für die Zeit bis zum 31.08.2021 ist der Beitragsbemessung - neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % - der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse „Z“ von 1,3 % zu Grunde zu legen.

Da der Rentenbezieher der neuen Krankenkasse „C“ erst nach deren Vereinigungszeitpunkt beigetreten ist und unmittelbar vorher keiner der beiden sich vereinigenden Krankenkassen („A“ und „B“) angehört hat,

ist der Zusatzbeitragssatz der neuen Krankenkasse „C“ von 1 % bereits ab dem Beginn seiner Mitgliedschaft, also ab dem 01.09.2021, zu berücksichtigen.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/5112

Durch Artikel 2 Nummer 3a des GKV-VEG wird bestimmt, dass auch für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten mit Wirkung vom 01.01.2019 an die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse des Rentners (§ 242 SGB V) gilt (siehe Abschnitt 3).

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1307

Durch Artikel 1 Nummer 17 des GKV-FQWG ist der - auch für Renten maßgebende - allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung vom 01.01.2015 an um 0,9 Beitragssatzpunkte gesenkt und auf 14,6 % festgeschrieben worden.

Aufgrund der Übergangregelung des § 322 SGB V war der geänderte allgemeine Beitragssatz bei der Beitragsbemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch erstmals ab dem 01.03.2015 zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.1).

Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % ist der Beitragsberechnung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01.03.2015 auch der individuelle Zusatzbeitragssatz (§ 242 SGB V) der Krankenkasse zugrunde zu legen, bei der der Rentner versichert ist. Bei Änderungen des jeweiligen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bestimmt der durch Artikel 1 Nummer 21 des GKV-FQWG angefügte Satz 3 des § 247 SGB V für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einen abweichenden Wirksamkeitszeitpunkt (siehe Abschnitt 2.1).

Mit Wirkung vom 01.01.2015 an war zudem die Regelung des § 247 S. 2 SGB V angepasst worden. Seit diesem Zeitpunkt bestimmte sich die Beitragsberechnung bei ausländischen Renten nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (also 7,3 %). Daneben war auch aus ausländischen Renten ein Zusatzbeitrag in Höhe des von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitragssatzes zu zahlen (siehe Abschnitt 3).

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 01.07.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze war Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom 01.07.2011 an angefügt worden. Dieser bestimmte für ausländische Renten, die seit dem 01.07.2011 zur Beitragspflicht herangezogen werden, die Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte. Dies entsprach einem Beitragssatz von 8,2 %.

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3100

Durch Artikel 1 Nummer 165 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes war die Vorschrift des § 247 SGB V vollständig neu gefasst worden.

Seit dem 01.01.2009 ist der einheitlich für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V auch für die Beitragsbemessung aus Renten maßgebend (siehe GRA zu § 241 SGB V).

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445)

Inkrafttreten: 21.12.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3681

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190)

Inkrafttreten: 21.12.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1525

Durch Artikel 1 Nummer 147 des GMG war durch eine entsprechende Ergänzung des § 247 Abs. 1 S. 1 SGB V bestimmt worden, dass bei die Bemessung der Beiträge aus Renten neben dem allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse auch der neu eingeführte zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 % zu berücksichtigen war. Diese Ergänzung sollte ursprünglich vom 01.01.2006 an gelten, durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz wurde der Inkrafttretenszeitpunkt jedoch auf den 01.07.2005 vorverlegt.

Durch die mit Artikel 2 Nummer 2b des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vorgenommene Ergänzung des § 247 Abs. 1 SGB V um Satz 5 wurde zudem sichergestellt, dass sich die (als Folge der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes) gesetzlich bestimmte Minderung der allgemeinen Beitragssätze um 0,9 Beitragssatzpunkte vom 01.07.2005 an auch auf die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus Renten auswirkte (siehe Abschnitt 4.3).

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

Durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze war die Vorschrift des § 247 SGB V dahingehend geändert worden, dass sich Beitragssatzänderungen der Krankenkassen - erstmals ab dem 01.04.2004 - schneller auf die Höhe der aus Renten zu zahlenden Beiträge auswirkten (siehe Abschnitt 4.4).

Drittes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 10.05.1995 (BGBl. I S. 678)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/340

Durch Artikel 1 Nummer 8 des 3. SGB V-Änderungsgesetzes war § 247 SGB V erstmals neu gefasst worden. Als eine Folge des seit dem 01.01.1996 bestehenden Rechts der freien Krankenkassenwahl fand vom 01.07.1997 an auch für Bemessung der von krankenversicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu zahlenden Beiträge der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse Berücksichtigung, bei der der Rentner versichert war (siehe Abschnitt 4.5).

Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2237

Die Vorschrift des § 247 SGB V ist zwar bereits am 01.01.1989 in Kraft getreten (Artikel 1 des GRG), wirkte sich jedoch erst ab dem 01.07.1989 auf die Beitragszahlung aus Renten aus (Artikel 79 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 2 des GRG).

§ 247 SGB V in der ursprünglichen Fassung legte für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge, die Versicherungspflichtige aus der Rente zu zahlen hatten, den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen als maßgebenden Beitragssatz fest (siehe Abschnitt 4.6).

Die Vorschrift des § 247 SGB V löste mit Wirkung ab dem 01.07.1989 die Regelung des § 385 Abs. 2 RVO ab, die bis dahin für die Beitragsbemessung aus Renten einen festgeschriebenen Beitragssatz von 11,8 % vorgesehen hatte (siehe Abschnitt 4.7).

§ 247 SGB V gilt seit dem 01.01.1992 auch in den neuen Bundesländern. Für das Jahr 1991 galt für die Beitragszahlung aus Renten der neuen Bundesländer die Sonderregelung des § 313 Abs. 7 SGB V.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 247 SGB V