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§ 118 SGB VI: Fälligkeit und Auszahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.08.2023

Änderung

Korrektur von ursprünglich fehlerhaft zitierten Rechtsgrundlagen in den Abschnitten 7.2.1, 7.2.2.8, 7.2.2.12, Aktualisierung zitierter Rechtsgrundlagen im BGB im Abschnitt 7.18.2

Dokumentdaten
Stand11.08.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.12.2021
Rechtsgrundlage

§ 118 SGB VI

Version009.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen.

  • Absatz 1 regelt die Fälligkeit und den Zeitpunkt der Auszahlung von laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes.
    • Nach Satz 1 erster Halbsatz werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
    • Nach Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Geldleistungen am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt.
    • Nach Satz 2 muss die Gutschrift der laufenden Geldleistung im Rahmen des bargeldlosen Überweisungsverkehrs im Inland in jedem Fall so vorgenommen werden, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist.
    • Nach Satz 3 ist der rechtzeitigen Auszahlung der laufenden Geldleistungen im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Genüge getan, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrags der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
  • Absatz 2 regelt, dass laufende Geldleistungen, die einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten, für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden können.
  • Absatz 2a regelt, dass Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, nicht ausgezahlt werden sollen. Ab 01.01.2002 gilt ein einheitlicher Grenzwert von einem Zehntel des aktuellen Rentenwerts für Auszahlungen sowohl ins Inland als auch ins Ausland.
  • Absatz 2b regelt, dass in Fällen des § 47 Abs. 1 S. 3 SGB I eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
  • Absatz 3 regelt den Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut auf zu Unrecht gezahlte Geldleistungen für die Zeit nach dem Sterbemonat des Berechtigten.
  • Absatz 4 regelt den Erstattungsanspruch gegenüber Empfängern/Verfügenden beziehungsweise Erben auf über den Tod hinaus gezahlte Geldleistungen.
    • Sind über den Tod hinaus gezahlte Geldleistungen nicht vom Geldinstitut zurückzuüberweisen, sind nach Satz 1 diejenigen Personen zur Erstattung verpflichtet, die die Geldleistung in Empfang genommen haben oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben.
    • Nach Satz 2 hat der Rentenversicherungsträger den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
    • Nach Satz 3 hat das Geldinstitut, soweit die überzahlten Geldleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang zurücküberwiesen werden, Name und Anschrift des Empfängers beziehungsweise Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.
    • Nach Satz 4 bleibt - neben dem Anspruch gegen Personen nach Satz 1 - der Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt.
  • Absatz 4a regelt die Verjährung des Rücküberweisungsanspruchs aus Absatz 3 und die Verjährung des Erstattungsanspruchs aus Absatz 4 Satz 1.
  • Absatz 5 regelt, dass die Zahlung von laufenden Geldleistungen für den Sterbemonat auf das bisherige Empfängerkonto für den Rentenversicherungsträger befreiende Wirkung gegenüber den Erben hat.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 118 Abs. 1 SGB VI korrespondiert eng mit § 272a SGB VI, der durch das 3. SGB VI-ÄndG erst in das SGB VI aufgenommen wurde. § 272a SGB VI regelt die - weiterhin vorschüssige - Auszahlung von laufenden Geldleistungen (Renten), die vor dem 01.04.2004 begonnen haben oder die nach dem 31.03.2004 beginnen und auf die § 272a Abs. 2 SGB VI Anwendung findet (vergleiche hierzu im Einzelnen GRA zu § 272a SGB VI).

Auszahlung der monatlichen Rente (Absatz 1)

Mit der durch das 3. SGB VI-ÄndG beschlossenen Neuregelung zum Zahlverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird die seit Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung praktizierte sogenannte ‘vorschüssige’ Auszahlung laufender Geldleistungen - in erster Linie der Renten - für Neurentner ab 01.04.2004 aufgegeben. Das heißt, Renten, die nach dem 31.03.2004 beginnen - auf die erstmals nach diesem Datum ein Anspruch entsteht - werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die Geldleistung fällig wird; es wird hierbei von der sogenannten ‘nachschüssigen’ Rentenzahlung gesprochen. Weiterhin ‘vorschüssig’ sind Renten zu zahlen, die zwar nach dem 31.03.2004 beginnen, die jedoch als nach § 89 SGB VI gezahlte Renten oder als Folgerenten unter die Regelungen des § 272a Abs. 2 SGB VI fallen (vergleiche hierzu im Einzelnen GRA zu § 272a SGB VI).

Die Einführung der ‘nachschüssigen’ Rentenzahlung ist als kurz- bis mittelfristig wirkende Maßnahme zur Stabilisierung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der mit der Agenda 2010 verbundenen Reformmaßnahmen zur Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen gedacht.

Mit der Anfügung der Sätze 2 und 3 an Absatz 1 des § 118 SGB VI und der dort enthaltenen eindeutigen Bezugnahme auf die Wertstellung der überwiesenen Geldleistung (Rente) wird eine seit Jahren geführte Auseinandersetzung um die Auslegung des bisherigen § 118 Abs. 1 SGB VI beigelegt, die durch einen Bericht des Bundesrechnungshofes ausgelöst wurde und auch den Haushaltsausschuss sowie den Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages beschäftigt hat.

Satz 2 des Absatz 1 stellt klar, dass im Rahmen der Inlandsüberweisung laufender Geldleistungen nach dem SGB VI - insbesondere der Überweisung von Renten - die Verpflichtung zur taggleichen Wertstellung besteht, wie dies in den sogenannten ‘Wertstellungsurteilen’ des Bundesgerichtshofes vom 06.05. und 07.06.1997 gefordert wurde und auch in § 676g Abs. 1 S. 4 BGB ausdrücklich geregelt ist.

Satz 3 regelt in Verbindung mit dem geänderten Satz 1, dass bei Überweisung der Rente auf ein Konto - dies ist der Regelfall - Renten zu dem Kalendertag ausgezahlt sind, unter dessen Datum die - gegebenenfalls rückwirkend erfolgende - Wertstellung des Rentenbetrages erfolgt. Hierdurch werden die in der Vergangenheit aufgetretenen Auslegungszweifel beseitigt, ob auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Buchung oder auf den Tag abzustellen ist, unter dessen Datum die Wertstellung erfolgt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass es für die rechtzeitige Auszahlung auf die Wertstellung entsprechend dem Geldeingang bei dem endbegünstigten Geldinstitut ankommt. Eine im Einzelfall längere Überweisungsdauer bei bestimmten Geldinstituten ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, jedenfalls soweit es um die rechtzeitige - allein auf die Wertstellung abstellende - Auszahlung der Rente durch die Rentenversicherungsträger entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geht.

Fälligkeit

Für Rentenzugänge mit einem (erstmaligen) Rentenbeginn ab 01.04.2004 sieht § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI vor, dass laufende Geldleistungen (Renten) am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für Bestandsrenten, das heißt Renten, die vor dem 01.04.2004 begonnen haben, gilt im Ergebnis das bisherige Recht fort. Entsprechend regelt § 272a Abs. 1 SGB VI, dass die Geldleistungen zu Beginn des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Neu ist, dass damit erstmals eine spezialgesetzliche Norm im SGB zur Fälligkeit von Renten geschaffen wird; die aus § 41 SGB I abgeleitete bisher maßgebende Regelung zur Fälligkeit greift nicht mehr, auch nicht für die sogenannten Bestandsrenten, da nunmehr ‘die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs’ Regelungen enthalten.

Demgegenüber ändert sich hinsichtlich des Entstehens des Anspruchs nichts. Die Anspruchsentstehung wird weiterhin nach § 40 Abs. 1 SGB I bestimmt, das heißt der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und der Rentenbeginn sind regelmäßig identisch. Jedoch fällt damit zukünftig der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs - gleichbedeutend mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung auseinander, jedenfalls soweit es um die Rentenneuzugänge ab 01.04.2004 geht.

Für den Eintritt der Fälligkeit der Geldleistung spielt es keine Rolle, ob der Tag der Fälligkeit auf einen Bankarbeitstag fällt. Die Fälligkeit tritt in jedem Fall am letzten Tag des Kalendermonats ein, ‘für den die Rente gezahlt wird’.

Siehe Beispiele 1 und 4

Letzter Bankarbeitstag und Wertstellung

Nach § 118 SGB VI in der Fassung des Rentenauszahlungsgesetzes vom 27.06.2000 waren die Renten zum letzten Bankarbeitstag (‘Rentenauszahlungstag’) des Monats auszuzahlen, der dem Monat vorausging, in dem die Renten im Sinne des § 41 SGB I fällig wurden. Bankarbeitstage sind im Allgemeinen die Wochentage Montag bis Freitag. Keine Bankarbeitstage sind in jedem Fall der Samstag, der Sonntag und gesetzliche Feiertage.

Das bedeutete, dass an diesem Tag ab Schalteröffnung eine Barabhebung des zugegangenen Rentenbetrages möglich sein musste. Um dies jedoch gewährleisten zu können, war die Überweisung der Rentengelder an die Geldinstitute, bei denen die Rentenempfänger ihre Konten hatten, bereits am Vortag, also einen Bankarbeitstag vor dem eigentlichen Rentenauszahlungstag (ist gleich letzter Bankarbeitstag), erforderlich. Die Folge hiervon war, dass die Wertstellung und die Gutbuchung auf den Empfängerkonten häufig ebenfalls bereits am Vortag erfolgte, womit im Ergebnis bereits zu einem Zeitpunkt auf die jeweilige Rente zurückgegriffen werden konnte, bevor sie dem Empfänger dem Grunde nach überhaupt zustand.

Durch § 118 SGB VI in der Fassung des 3. SGB VI-ÄndG sind nunmehr die Voraussetzungen geschaffen worden, die Rentengelder einen Bankarbeitstag später als bisher zur Zahlung anzuweisen. Denn § 118 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 3 SGB VI regelt, dass bei Überweisung der Rente auf ein Konto Renten zu dem Kalendertag ausgezahlt sind, unter dessen Datum die - gegebenenfalls rückwirkend erfolgende - Wertstellung des Rentenbetrages erfolgt. Damit die Wertstellung der Rentengelder am Rentenauszahlungstag vorgenommen werden kann, haben die Rentenversicherungsträger die Rentengelder den Geldinstituten am Rentenauszahlungstag zur Verfügung zu stellen.

Unter Wertstellung - auch Valutierung genannt - ist die Festsetzung des Tages zu verstehen, ab dem Gutschriften (Zahlungseingänge) oder Belastungen (Zahlungsausgänge) auf einem Bankkonto (zum Beispiel Girokonto) verzinst werden (Wertstellungs- beziehungsweise Valutatag). Die Wertstellung (Wert per ..., Valuta per ...) muss nicht mit dem Buchungstag, Zahlungstag oder Ausstellungsdatum des Kontoauszuges übereinstimmen.

Die Geldinstitute sind verpflichtet, die Rentenbeträge taggleich auf den einzelnen Empfängerkonten der Rentner wertzustellen. Hierdurch ist es den Rentenempfängern möglich, bereits an diesem Tag im Überweisungsverkehr über die Rente verfügen und auch Barabhebungen tätigen zu können ohne mit Sollzinsen belastet zu werden. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der vom Geldinstitut gegebenenfalls eingeräumte Verfügungsrahmen des Kontos nicht überschritten wird. Wertstellung des Rentenbetrages ist nämlich nicht gleichbedeutend mit Gutbuchung des Rentenbetrages.

Sofern der Verfügungsrahmen des Empfängerkontos bereits ausgeschöpft ist beziehungsweise ein Dispositionskredit dem Rentner nicht zur Verfügung steht, sind Barabhebungen, Überweisungen oder andere kontobelastende Buchungen (zum Beispiel infolge eines eingerichteten Dauerauftrages) erst möglich, wenn das kontoführende Geldinstitut den überwiesenen Rentenbetrag auf dem Empfängerkonto gutgebucht hat. Mit der Gutbuchung des zugegangenen Rentenbetrages auf seinem Konto erlangt der Rentner einen Rechtsanspruch auf ‘Inanspruchnahme’ - zum Beispiel Barauszahlung - des Geldbetrages gegenüber seinem Geldinstitut. Für den Kontoinhaber wird die Gutbuchung des eingegangenen Rentenbetrages im Kontoauszug sichtbar. Die rechtzeitige Gutbuchung auf dem Konto des Rentenempfängers fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des kontoführenden Geldinstituts. Zu welchem Zeitpunkt die Buchung vorgenommen und im Kontoauszug dokumentiert wird, ist von den technischen und organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Geldinstituts abhängig. In der Regel erfolgt die Buchung noch am letzten Bankarbeitstag, das heißt dem Rentenauszahlungstag (ist gleich Wertstellungstag) - gegebenenfalls auch erst nach Schalterschluss - oder in einigen Fällen einen oder sogar mehrere Tage später, dann allerdings in jedem Fall mit rückwirkender Wertstellung.

Siehe Beispiel 1

Auszahlung von Kleinstrenten im Voraus (Absatz 2)

Sogenannte Kleinstrenten können in einem Betrag für einen angemessenen Zeitraum im Voraus gezahlt werden. § 118 Abs. 2 SGB VI definiert, bis zu welchem Betrag eine laufende Geldleistung als Kleinstrente gilt. Der Grenzwert für diese Rente wurde an den aktuellen Rentenwert (vergleiche hierzu im Einzelnen GRA zu § 68 SGB VI) gebunden, wodurch eine ständige Dynamisierung des Betrags gewährleistet ist. Maßgebend ist in jedem Fall der aktuelle Rentenwert; der aktuelle Rentenwert (Ost) nach § 255a SGB VI ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Für Inlands- und Auslandsüberweisungen gelten unterschiedlich hohe Grenzbeträge.

Anwendungsbereich

Eine Zahlung von Renten für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ist grundsätzlich bei allen Renten vorzunehmen, bei denen sich - zum Beispiel wegen Anwendung der §§ 90, 97 SGB VI - ein monatlicher Kleinstbetrag ergibt. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen ‘dynamischen’ Rentenbetrag oder um eine reine ‘Höherversicherungsleistung’ handelt.

Renten, deren monatlicher Zahlbetrag im Inland den aktuellen Rentenwert beziehungsweise im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sind für einen angemessenen Zeitraum - als ‘Kleinstrente’ - im Voraus zu zahlen.

Sofern Rentenberechtigte jedoch ausdrücklich die Auszahlung von Kleinstrenten begehren, ist dem im Einzelfall zu entsprechen. Denn die Nichtauszahlung solcher Renten erfolgt in erster Linie aus wirtschaftlichen Erwägungen.

Zahlungsrhythmus

Für die sogenannten Kleinstrenten besteht nach dem Wegfall der zeitlichen Begrenzung "bis zu zwölf Monaten" ab 01.07.1993 die Möglichkeit der Vorauszahlung in einem Betrag für einen angemessenen Zeitraum. Die Vorauszahlungszeiträume können von den Rentenversicherungsträgern demzufolge unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit flexibel gestaltet werden. Damit sollte die Auszahlung von Geldleistungen insgesamt vereinfacht und gestiegenen Kosten im Überweisungsverkehr Rechnung getragen werden.

Bei Rentenzahlungen in das Ausland sind bei der Festlegung der Grenzbeträge für den Zahlungsrhythmus die oft sehr hohen Scheckeinlösungs- und Bankgebühren zu berücksichtigen.

Laufend mehrmonatlich gezahlte Kleinstrenten, deren Rentenbeginn nach dem 31.03.2004 liegt und die demzufolge, würden sie monatlich laufend gezahlt, nachschüssig im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB VI zu leisten wären, sind anstatt zu Beginn des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes am Ende des ersten Monats des Vorauszahlungszeitraumes auszuzahlen. Für vorausgezahlte Kleinstrenten, deren Rentenbeginn vor dem 01.04.2004 liegt, verbleibt es aufgrund § 272a SGB VI bei der Zahlung zu Beginn des ersten Monats des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes.

Siehe Beispiel 5

Geringfügige Nachzahlungen (Absatz 2a)

Die Vorschrift ist anzuwenden auf ‘geringfügige’ Nachzahlungen bei

Maßgebender Grenzbetrag

Der Grenzbetrag, bis zu dem eine Nachzahlung wegen Geringfügigkeit nicht auszuzahlen ist, beträgt ab 01.01.2002 für Auszahlungen ins Inland und ins Ausland gleichermaßen ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), gegebenenfalls gerundet nach § 121 Abs. 2 SGB VI. Die Nachzahlung muss diesen Betrag übersteigen, sonst kann sie nicht ausgezahlt werden.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) gilt nicht, selbst wenn in der Rente ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) enthalten sind oder der Berechtigte seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hat.

Zum maßgebenden Grenzbetrag siehe unter Aktuelle Werte "Grenzbeträge für Geringfügige Nachzahlungen (§ 118 Abs. 2a SGB VI)".

Der aktuelle Rentenwert verändert sich regelmäßig zum 01.07. eines Jahres; damit ändert sich auch der Grenzbetrag jeweils zum gleichen Zeitpunkt.

Soweit im zeitlichen Zusammenhang mit der Veränderung des aktuellen Rentenwerts Nachzahlungen anfallen, gilt Folgendes:

Der bisherige, jeweils bis zum 30.06. eines Jahres errechnete (geringere) Grenzbetrag ist maßgebend, sofern die ‘Feststellung des auszuzahlenden Nachzahlungsbetrages’ vor dem 01.07. liegt; unbeachtlich ist, dass gegebenenfalls der (einzelne) Berechtigte tatsächlich erst nach dem 30.06. über den Nachzahlungsbetrag verfügen kann.

Siehe Beispiel 2

Nachzahlungsbetrag

Nachzahlungszeitraum

Nachzahlung ist bei Renten der Betrag, der sich für den Berechtigten bis zum Vormonat der (vorgesehenen) laufenden Zahlung ergibt.

Siehe Beispiel 3

Wird die festgestellte Nachzahlung nicht an den Rentenberechtigten allein ausgezahlt, sondern auf mehrere Berechtigte ‘aufgeteilt’, so gilt Abschnitt 4.3.

Netto-Betrag

Nachzahlungsbetrag ist immer der sogenannte Netto-Zahlbetrag. Das ist gegebenenfalls der Betrag, der sich nach Abzug des Beitragsanteils zur KVdR und - ab 01.01.1995 - zur Pflegeversicherung ergibt. Wird dagegen zu der Rente ein Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI beziehungsweise bis zum 31.03.2004 ein Beitragszuschuss nach § 106a SGB VI gezahlt, ist die Rente zuzüglich des Beitragszuschusses maßgebend.

Aufteilung von Nachzahlungen

Mehrere Berechtigte

Ist die Nachzahlung auf mehrere Berechtigte aufzuteilen, ist die ‘Geringfügigkeit’ an jedem dem einzelnen Berechtigten zustehenden Auszahlungsbetrag zu messen. Verbleibt deshalb nach Aufteilung der insgesamt festgestellten Rentennachzahlung dem Rentenberechtigten nur noch ein (Rest-)Nachzahlungsbetrag unter dem Grenzbetrag, ist dieser nicht auszuzahlen.

Siehe Beispiel 6

Mehrere Nachzahlungen

Ergeben sich bei verschiedenen Geschäftsvorfällen (zum Beispiel Zinsberechnung gemäß § 44 SGB I nach bereits durchgeführter Rentenberechnung oder Neufeststellung der Rente nach früherer Erstfeststellung) Nachzahlungen, ist jeweils getrennt zu prüfen, ob der Grenzbetrag für die Auszahlung überschritten wird. Das gilt zum Beispiel selbst für den Fall, dass eine Rente mehrfach für denselben Zeitraum festgestellt wird und sich dabei jeweils geringe Nachzahlungsbeträge ergeben. Die einzelnen ‘geringfügigen’ Nachzahlungsbeträge sind nicht zu addieren und folglich auch nicht - später - als Gesamt-Nachzahlung auszuzahlen, falls auf diese Weise der Grenzbetrag überschritten wird.

Siehe Beispiel 7

Verrechnung nicht ausgezahlter Nachzahlungen

Nachzahlungsbeträge, die in der Vergangenheit nicht ausgezahlt wurden, weil der Grenzbetrag nicht überschritten wurde, sind gleichwohl - zum Beispiel bei einer späteren Rentenneufeststellung - als ‘gezahlte’ Beträge zu verrechnen. Würde dies nicht geschehen, käme es nachträglich zur Auszahlung der - zu Recht - vorenthaltenen Beträge.

Ausdrückliches Auszahlungsbegehren

Seit dem 01.01.2002 ist § 118 Abs. 2a SGB VI als ‘Sollvorschrift’ ausgelegt. Demzufolge ist die Auszahlung von geringfügigen Nachzahlungsbeträgen grundsätzlich möglich, insbesondere, wenn absehbar ist, dass durch die Auszahlung höhere Verwaltungskosten - in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren - von vornherein vermieden werden können. Dies hat zur Folge, dass einem ausdrücklichen Begehren auf Auszahlung des geringfügigen Nachzahlungsbetrags (Rente, Beitragszuschuss, Zinsen) im Einzelfall zu entsprechen ist. Denn die ‘möglichen’ Verwaltungskosten werden in jedem Fall höher sein, als die zur Auszahlung gelangende geringfügige Nachzahlung.

Keine Anwendung des Absatz 2a

Die Vorschrift ist nicht anzuwenden bei geringfügigen Nachzahlungen, die sich bei der Neuberechnung der Rente wegen Änderung des Beitragssatzes in der KVdR ergeben, weil der Beitragsanteil des Rentenberechtigten an den KV/PV-Beiträgen aus der Rente keine Leistung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e SGB I und damit keine Nachzahlung im Sinne von § 118 Abs. 2a SGB VI ist.

Kostenfreie Übermittlung in Fällen des § 47 Abs. 1 S. 3 SGB I (Absatz 2b)

Die Aufnahme des Absatzes 2b in den § 118 SGB VI steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Änderung des § 47 Abs. 1 SGB I zum 01.12.2021. § 118 Abs. 2b SGB VI ergänzt § 47 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB I, wonach bei Geldleistungen, die an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers als sogenannte Barzahlung übermittelt werden, die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen sind. Dies gilt jedoch nur, wenn der Empfänger nicht nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (vergleiche GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 5.2).

Sofern vom Leistungsempfänger im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 3 SGB I nachgewiesen wird, dass die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, muss die kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers spätestens ab dem zweiten Monat, der auf die Erbringung des Nachweises folgt, erfolgen.

Damit wird eine Rückabwicklung und gegebenenfalls Erstattung bereits einbehaltener Kosten für die bare Auszahlung von Geldleistungen zwischen dem Leistungsberechtigten, dem Geldinstitut und dem Rentenversicherungsträger zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes eingeschränkt. Die Regelung berücksichtigt, dass es sich um eine originäre Aufgabe der Rentenversicherungsträger handelt und der jeweilige Träger vorgelegte Nachweise erst sichten und auswerten muss, bevor die Kostenentscheidung per Verwaltungsakt wieder aufgehoben werden und die Zahlung ohne Abzug von Kosten erfolgen kann. Der Renten Service der Deutschen Post AG ist in diesem Zusammenhang nicht befugt, tätig zu werden (vergleiche GRA zu § 119 SGB VI). Hierfür wird naturgemäß mehr Zeit benötigt, als für eine bloße Zahlungsumstellung im Wege der unbaren Zahlung zum Beispiel aufgrund einer geänderten Bankverbindung.

Die Regelung des § 118 Abs. 2b SGB VI findet keine Anwendung in Fällen, in denen die Geldleistung gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 SGB I bisher als Barzahlung unter Abzug der hierfür anfallenden Kosten erbracht wird, der Empfänger die Auszahlung der Leistung nunmehr aber auf die unbare Auszahlung auf ein von ihm angegebenes Konto bei einem Geldinstitut umstellen lassen will und hierfür die Daten der Kontoverbindung übermittelt. Die unbare Zahlung der Rente in Form der Überweisung auf ein Konto ist gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 SGB I in jedem Fall kostenfrei, weshalb ein Anwendungsfall des § 47 Abs. 1 S. 3 SGB I hier nicht vorliegt. In diesen Fällen hat der Rentenversicherungsträger dafür Sorge zu tragen, dass die bare Zahlung nach Bekanntwerden der erforderlichen Daten zur Kontoverbindung schnellstmöglich - soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen - auf die unbare Kontozahlung ohne Abzug von Kosten umgestellt wird. Nach dem Eingang der Mitteilung auf Zahlwegsumstellung (weiterhin) einbehaltene Kosten aufgrund einer verzögerten Umstellung sind daher auszuzahlen. Erfolgt die Umstellung binnen eines Monats nach dem Kalendermonat, in dem die Mitteilung mit den erforderlichen Daten der Kontoverbindung eingegangen ist, so erfolgt die Auszahlung der einbehaltenen Kosten, sofern die Leistungsempfänger dies verlangen (AGVR 3/2020, TOP 5).

Über den Todesmonat hinaus gezahlte Geldleistungen (Absätze 3 bis 4a)

Die Regelung des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von über den Sterbemonat hinaus gezahlten Geldleistungen.

Dabei normiert § 118 Abs. 3 SGB VI einen vorrangigen Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut im Inland (zum Anwendungsbereich des § 118 Abs. 3 SGB VI, vergleiche Abschnitt 7.1).

§ 118 Abs. 4 SGB VI normiert einen nachrangigen Erstattungsanspruch gegenüber

  • Empfängern (vergleiche Abschnitt 7.18.1),
  • Verfügenden (vergleiche Abschnitt 7.18.2) sowie
  • den Erben des Verstorbenen (vergleiche Abschnitt 7.21).

Der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI ist erst dann gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass ein Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht besteht. Der Rücküberweisungsanspruch besteht nicht, soweit sich das Geldinstitut im Inland nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI darauf berufen kann, dass Dritte bis zum Eingang der Rückforderung über einen dem Wert der über den Sterbemonat hinaus gezahlten Geldleistung entsprechenden Betrag verfügt haben und deswegen das Guthaben auf dem Konto nicht mehr ausreicht, um die Rücküberweisung in vollem Umfang vornehmen zu können (Auszahlungseinwand). Erstattungspflichtig nach § 118 Abs. 4 SGB VI sind dann diejenigen, die den entsprechenden Betrag empfangen oder über diesen verfügt haben, beziehungsweise die Erben des Verstorbenen.

Beachte:

Auch wenn sich Empfänger, Verfügende oder Erben im Ausland aufhalten, besteht gegenüber diesen der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI. Gegenüber Geldinstituten im Ausland besteht kein Rücküberweisungsanspruch im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Auch Auskunftspflichten nach § 118 Abs. 4 S. 3 SGB VI bestehen gegenüber diesen nicht. Weitere Informationen zu Auslandssachverhalten enthält der Abschnitt 7.24.

Anwendungsbereich des § 118 Absatz 3 SGB VI

Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI findet Anwendung bei

  • Geldleistungen (Abschnitt 7.1.1),
  • die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten (Abschnitt 7.1.2),
  • auf ein Konto überwiesen wurden (Abschnitt 7.1.3),
  • bei einem Geldinstitut im Inland (Abschnitt 7.1.4).

Geldleistungen

Geldleistungen im Sinne der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI sind wiederkehrende Leistungen, zum Beispiel

  • Renten (auch Nachzahlungen, soweit sie für die Zeit nach dem Tod gezahlt wurden),
  • Zuschüsse zur Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI,
  • Auffüllbeträge gemäß § 315a SGB VI,
  • Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294 ff. SGB VI,
  • Vorschüsse gemäß § 42 SGB I.

Verstirbt ein Hinterbliebener, der einen Sterbequartalsvorschuss (§ 7 RentSV) erhalten hat, vor Ablauf des Sterbequartals, richtet sich die Rückforderung des für die Zeit nach dem Todesmonat zu Unrecht gezahlten Vorschusses nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI (BSG vom 24.10.2013, AZ: B 13 R 35/12 R).

Keine Geldleistungen im Sinne des § 118 Abs. 3 SGB VI sind einmalige Leistungen, zum Beispiel

Ebenfalls keine Geldleistungen in diesem Sinne sind wiederkehrende Geldleistungen, die zwar nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, sich jedoch auf Zeiten vor dem Tod beziehen.

Siehe Beispiel 8

Zeit nach dem Tod

Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigten gestorben sind. Rentenzahlungen über den Todesmonat hinaus sind insoweit zu Unrecht gezahlt.

Für Zusatzleistungen gilt dies gemäß § 108 SGB VI entsprechend.

Siehe Beispiele 9 und 10

Überweisung auf ein Konto

Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI findet nur Anwendung, wenn die über den Todesmonat hinaus gezahlte Geldleistung auf ein Konto überwiesen wurde. Es kann sich dabei um das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten (auch Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO) oder um das Konto einer dritten Person (zum Beispiel Konto des Ehegatten, Konto des Pfändungsgläubigers) handeln (siehe BSG vom 24.02.2016, AZ: B 13 R 22/15 R).

§ 118 Abs. 3 SGB VI findet keine Anwendung bei einer Zahlungsanweisung (Barzahlung) oder Zahlungsanweisung zur Verrechnung (Scheckzahlung). Denn die Geldleistung wurde in diesen Fällen nicht überwiesen. § 118 Abs. 4 SGB VI findet jedoch Anwendung (vergleiche Abschnitt 7.18.1).

Geldinstitut im Inland

Geldinstitute im Inland im Sinne des § 118 Abs. 3 SGB VI sind Geldinstitute, die ihren Sitz im Inland haben.

Ebenfalls als Geldinstitute im Inland sind inländische Zweigstellen von ausländischen Geldinstituten anzusehen (§ 53 KWG - Kreditwesengesetz).

Keine Geldinstitute im Sinne des § 118 Abs. 3 SGB VI sind ausländische Geldinstitute im Ausland.

Vergleichbare Regelungen

Der Regelung des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI liegt der Gedanke zugrunde, für den Rentenversicherungsträger eine erleichterte Rückforderungsmöglichkeit zu schaffen. Dieser Gedanke findet sich nicht nur im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in Form des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, sondern auch in anderen Bereichen wieder, in denen wiederkehrende Geldleistungen gezahlt werden.

Regelungen, die dem § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI vergleichbar sind und dazu führen, dass die entsprechenden Leistungen ebenfalls mit einem Rückforderungsanspruch im Sinne des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI behaftet sind, finden sich wieder in

  • bundesweit geltendem Recht (vergleiche Abschnitt 7.2.1),
  • länderweit geltendem Recht (vergleiche Abschnitt 7.2.2).

Leistungen nach den Vorschriften der VBL sind keine Leistungen, die mit einem Rückforderungsanspruch im Sinne des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI behaftet sind.

Von der Bayerischen Versorgungskammer kann eine Leistung gezahlt worden sein, die mit einem Rückforderungsanspruch im Sinne des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI behaftet und somit schutzbetragserhöhend ist. Denn die Bayerische Versorgungskammer „betreut“ verschiedene Versorgungseinrichtungen, indem sie teilweise deren Aufgaben wahrnimmt. So wird sie auch tätig für die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, deren Leistungen ihren Satzungen gemäß mit einem dem § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI vergleichbaren Rückforderungsanspruch behaftet sind (vergleiche Abschnitt 7.2.1). Hierbei handelt es sich um berufsständische Versorgungseinrichtungen mit „Zusatzversorgungssystem“. Sollte eine Leistung für eine berufsständische Versorgungseinrichtung mit „Vollversorgungssystem“ (zum Beispiel Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung) gezahlt worden sein, handelt es sich um keine Leistung, die mit einem Rückforderungsanspruch im Sinne des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI behaftet ist.

Bundesweit geltende vergleichbare Regelungen

Bundesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

Länderweit geltende vergleichbare Regelungen

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen für

  • Baden-Württemberg (vergleiche Abschnitt 7.2.2.1),
  • Bayern (vergleiche Abschnitt 7.2.2.2),
  • Berlin (vergleiche Abschnitt 7.2.2.3),
  • Brandenburg (vergleiche Abschnitt 7.2.2.4),
  • Bremen (vergleiche Abschnitt 7.2.2.5),
  • Hamburg (vergleiche Abschnitt 7.2.2.6),
  • Hessen (vergleiche Abschnitt 7.2.2.7),
  • Mecklenburg-Vorpommern (vergleiche Abschnitt 7.2.2.8),
  • Niedersachsen (vergleiche Abschnitt 7.2.2.9),
  • Nordrhein-Westfalen (vergleiche Abschnitt 7.2.2.10),
  • Rheinland-Pfalz (vergleiche Abschnitt 7.2.2.11),
  • Saarland (vergleiche Abschnitt 7.2.2.12),
  • Sachsen (vergleiche Abschnitt 7.2.2.13),
  • Sachsen-Anhalt (vergleiche Abschnitt 7.2.2.14),
  • Schleswig-Holstein (vergleiche Abschnitt 7.2.2.15),
  • Thüringen (vergleiche Abschnitt 7.2.2.16).
Vergleichbare Regelungen in Baden-Württemberg

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 3 und 4 LBesGBW),
  • in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (§ 9 Abs. 4 S. 4 BVO BW) hinsichtlich der Zahlung von Pflegegeld,
  • im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (§ 5 Abs. 4 LBeamtVGBW),
  • im Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (§ 10 LKomBesGBW in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und 4 LBesGBW).
Vergleichbare Regelungen in Bayern

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Bayerischen Besoldungsgesetz (Art. 15 Abs. 4 und 5 BayBesG),
  • im Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (Art. 32a VersoG),
  • im Bayerischen Blindengeldgesetz (Art. 7 Abs. 3 BayBlindG),
  • im Bayerischen Landespflegegeldgesetz (Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG).
Vergleichbare Regelungen in Berlin

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetz (§ 52 Abs. 4 und 5 LBeamtVG).
Vergleichbare Regelungen in Brandenburg

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Brandenburgischen Besoldungsgesetz (§ 13 Abs. 3 und 4 BbgBesG),
  • im Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 7 Abs. 3 und 4 BdgBeamtVG).
Vergleichbare Regelungen in Bremen

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Bremischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 63 Abs. 4 und 3 BremBeamtVG),
  • im Bremischen Landespflegegeldgesetz (§ 7 Abs. 5 BrPflGG),
  • im Bremischen Besoldungsgesetz (§ 16 Abs. 3 und 4 BremBesG).
Vergleichbare Regelungen in Hamburg

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Hamburgischen Beamtenbesoldungsgesetz (§ 16 Abs. 3 und 4 HmbBesG),
  • im Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 63 Abs. 4 und 5 HmbVG).
Vergleichbare Regelungen in Hessen

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 70 Abs. 3 HBeamtVG),
  • im Hessischen Landesblindengeldgesetz (§ 7 Abs. 2 LBliGG),
  • im Hessischen Besoldungsgesetz (§ 12 Abs. 3 und 4 HBesG - bis 31.12.2024).
Vergleichbare Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Kirchengesetz über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (§ 40 Abs. 2 Kirchliches Versorgungsgesetz - KVG),
  • im Landesblindengeldgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (§ 10 LBliGG M-V),
  • im Landesbesoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (§ 15 Abs. 3 und 4 LBesG M-V).
Vergleichbare Regelungen in Niedersachsen

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 63 Abs. 4 und 5 NBeamtVG),
  • im Niedersächsischen Besoldungsgesetz (§ 19 Abs. 3 und 4 NBesG).
Vergleichbare Regelungen in Nordrhein-Westfalen

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 64 Abs. 4 LBeamtVG NRW),
  • im Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 15 Abs. 3 und 4 LBesG NRW),
  • im Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (§ 7 GHBG).
Vergleichbare Regelungen in Rheinland-Pfalz

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Rheinland-Pfälzischen Landesbeamtenversorgungsgesetz (§ 7 Abs. 5 LBeamtVG),
  • im Rheinland-Pfälzischen Besoldungsgesetz (§ 16 Abs. 3 und 4 LBesG).
Vergleichbare Regelungen im Saarland

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 52 Abs. 4 und 5 SBeamtVG),
  • in der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes (§ 26 Abs. 3 und 4 der Satzung),
  • im Saarländischen Besoldungsgesetz (§ 13 Abs. 3 und 4 SBesG).
Vergleichbare Regelungen in Sachsen
  • im Landesblindengeldgesetz des Landes Sachsen (§ 6 Abs. 3 S. 3 LBlindG),
  • im Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (§ 34 Abs. 2 und 3 Landeskirchliches VersorgungsG - LVG),
  • im Sächsischen Besoldungsgesetz (§ 18 Abs. 3 und 4 SächsBesG).
Vergleichbare Regelungen in Sachsen-Anhalt

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld des Landes Sachsen-Anhalt (§ 6 Abs. 2 S. 2 am angeführten Ort).
Vergleichbare Regelungen in Schleswig-Holstein

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • Im Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (§ 63 Abs. 4 SHBeamtVG),
  • im Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (§ 15 Abs. 3 und 4 SHBesG).
Vergleichbare Regelungen in Thüringen

Landesweit geltende vergleichbare Regelungen finden sich wieder

  • im Blindengeldgesetz des Landes Thüringen (§ 7 Abs. 3 ThürBliGG), 
  • im Thüringer Besoldungsgesetz (§ 13 Abs. 3 und 4 ThürBesG),
  • im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (§ 7 Abs. 4 und 5 ThürBeamtVG).

Einleitung des Rückforderungsverfahrens

Geldleistungen, die auf ein Konto im Inland überwiesen wurden, gelten für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut ist gemäß § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI verpflichtet, die Beträge, die sich im Nachhinein als unter Vorbehalt gezahlt erweisen, dem Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen.

Ein grundsätzlicher Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut besteht auch dann, wenn das Konto bei Eingang der Rückforderung bereits aufgelöst war (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 20.02.2019, AZ: GS 1/18).

Aufgrund des vorrangigen Rücküberweisungsanspruchs nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI oder aufgrund der Zahlungserklärung in Auslandsfällen mit eigenem Konto fordert der Renten Service die über den Sterbemonat hinaus gezahlte Geldleistung von dem Geldinstitut zurück, bei dem das Konto bestanden hat (§ 16 Abs. 1 S. 1 RentSV). Eine Rückforderung seitens des Renten Service erfolgt jedoch nicht, wenn der Rückforderungsbetrag

beträgt. Auch vom Rentenversicherungsträger ist in diesen Fällen kein Rückforderungsverfahren nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI durchzuführen. Lag hingegen der Betrag einer vom Renten Service zurückgeforderten Überzahlung originär über der Bagatellgrenze des § 16 RentSV, ist für den weiteren Umgang mit einer eventuell nach Teil-Rücküberweisung verbleibenden (Rest-)Überzahlung die Kleinstbetragsregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 7.2.1 zu § 59 BHO maßgebend (vergleiche Abschnitt 7.12, Abschnitt 7.18 und Abschnitt 7.21).

War der Berechtigte kranken- und pflegeversicherungspflichtig, ist die Nettorente zurückzufordern. Da für die Zeit vom Folgetag des Todes bis zum Ablauf des Todesmonats Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen sind, sind die für diese Zeit einbehaltenen Beitragsanteile des Berechtigten von der festgestellten Überzahlung abzuziehen. In der Regel hat der Renten Service der Deutschen Post AG diese Rückrechnung bereits vorgenommen, was der Mitteilung des Renten Service über das Ergebnis der Rückforderung zu entnehmen ist.

Bei nicht kranken- und pflegeversicherten Berechtigten ist die Bruttorente sowie ein gegebenenfalls überzahlter Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zurückzufordern

Das Geldinstitut im Inland ist auf jeden Fall verpflichtet, das bei Eingang der Rückforderung vorhandene Guthaben (begrenzt auf die Höhe der Überzahlung) zurückzuüberweisen (§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Die Verpflichtung zur Rücküberweisung des Guthabens bezieht sich jedoch nur auf das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen wurde (BSG vom 01.09.1999, AZ: B 9 V 6/99 R), vergleiche Abschnitt 7.7.

Erfolgt die Rücküberweisung

  • in vollem Umfang, ist das Verfahren abgeschlossen.
  • nur teilweise oder gar nicht, weil es sich wegen anderweitiger Verfügungen (§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI) auf Auszahlung beruft (Auszahlungseinwand), trägt es dafür die objektive Darlegungs- und die objektive Beweislast. Das Geldinstitut muss dem Rentenversicherungsträger gegenüber folgende Angaben machen:
    • Zeitpunkt des Eingangs der (ersten) zu Unrecht überwiesenen Geldleistung, die mit einem Rückforderungsanspruch im Sinne des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI behaftet ist,
    • Zeitpunkt des Eingangs der (ersten) Rückforderung (in der Regel des Renten Service),
    • Kontostand unmittelbar vor Eingang der (ersten) Rückforderung,
    • Alle Verfügungen zwischen dem Eingang der (ersten) zu Unrecht überwiesenen Geldleistung und dem Eingang der Rückforderung. Soweit vorhanden hat es Namen und Anschriften der Empfänger oder Verfügenden (also auch der Personen, die das Konto aufgelöst haben beziehungsweise die kontoverfügungsberechtigt sind) sowie etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen (Absatz 4 Satz 3).
      Kann das Geldinstitut die Anschrift der Empfänger beziehungsweise der Verfügenden nicht nennen, weil es diese selbst nicht kennt (zum Beispiel bei Verfügungen am Geldautomaten, bei Verfügungen von einem Sparbuch oder bei Daueraufträgen), steht dies der Geltendmachung des Auszahlungseinwands nicht entgegen (BSG vom 22.04.2008, AZ: B 5a/4 R 79/06 R, und BSG vom 05.02.2009, AZ: B 13 R 59/08 R).
      Kennt das Geldinstitut zwar die Anschrift, weigert es sich jedoch, diese anzugeben, siehe Abschnitt 7.15.
    • Bei Verfügungen am Geldautomaten beziehungsweise bei Barabhebungen vom Sparbuch durch eine nicht berechtigte Person, ob und ab wann es Kenntnis davon hatte, dass sich eine nicht berechtigte Person im Besitz der EC-Karte und der dazugehörigen Geheimzahl befand beziehungsweise dass sich eine nicht berechtigte Person im Besitz des Sparbuchs befand.
    • Zeitpunkt der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers.

Beträgt der noch ausstehende Betrag weniger als 7,00 EUR, ist von einer Rückforderung nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI abzusehen (entsprechend der Kleinstbetragsregelung der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 2.6 des § 59 BHO).

Prüfung der Erstattungspflicht des Geldinstituts im Inland und von Dritten mittels Schutzbetragsrechnung

Erfolgt die Rücküberweisung der überzahlten Geldleistung durch das Geldinstitut nur teilweise oder gar nicht, weil es sich wegen anderweitiger Verfügungen auf Auszahlung beruft, ist zu prüfen, ob es sich zu Recht auf Auszahlung beruft.

In dem Umfang, in dem sich das Geldinstitut zu Recht auf Auszahlung berufen kann, sind dann Empfänger, Verfügende oder Erben nach § 118 Abs. 4 SGB VI erstattungspflichtig.

Die Ermittlung, gegen wen (Geldinstitut, Empfänger, Verfügende, Erben) in welcher Höhe Rückforderungsansprüche bestehen, erfolgt mittels der Schutzbetragsrechnung (vergleiche Abschnitt 7.8).

Grundsätzlicher Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut im Inland

Nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI ist vorrangig das Geldinstitut zur Rücküberweisung der zu Unrecht überwiesenen Geldleistung verpflichtet, solange es sich nicht darauf berufen kann, dass über den dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Geldleistung entsprechenden Betrag anderweitig verfügt wurde (Auszahlungseinwand).

Siehe Beispiel 11

Ein grundsätzlicher Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut besteht auch dann, wenn das Konto bei Eingang der Rückforderung bereits aufgelöst war (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 20.02.2019, AZ: GS 1/18).

Minderung des Rücküberweisungsanspruchs gegenüber dem Geldinstitut im Inland durch anderweitige Verfügungen

Der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI mindert sich nur, soweit vor Eingang der Rückforderung anderweitig, das heißt zu Gunsten Dritter und nicht zu Gunsten des Geldinstituts, über das Konto verfügt wurde.

Siehe Beispiel 12

Unter „Verfügung" ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (zum Beispiel Barauszahlung, Ausführung von Daueraufträgen oder Einzugsermächtigungen, Einlösung von Schecks) anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (Urteil des BSG vom 13.11.2008, AZ: B 13 R 48/07 R).

Bei der Kontoverfügungsberechtigung ist nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung abzustellen. Vielmehr genügt es, wenn die dem Geldinstitut bekannten Umstände auf eine Kontoführungsbefugnis schließen lassen (Urteil des BSG vom 22.04.2008, AZ: B 5a/4 R 79/06 R, und Urteil des BSG vom 05.02.2009, AZ: B 13 R 59/08 R). Das Geldinstitut kann sich also auch dann wegen anderweitiger Verfügungen auf Auszahlung berufen, wenn zum Beispiel eine Barabhebung anonym am Geldautomaten mittels EC-Karte des verstorbenen Rentenberechtigten oder eine Barabhebung von einem Sparbuch des verstorbenen Rentenberechtigten vorgenommen wurde.

Eine anderweitige, den Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut mindernde Verfügung liegt nicht vor,

  • soweit das Geldinstitut zum Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hatte oder grob fahrlässig nicht hatte (Urteile des BSG vom 24.02.2016, AZ: B 13 R 22/15 R und B 13 R 25/15 R, sowie Urteil des BSG vom 26.09.2019, AZ: B 5 R 4/19 R),
  • soweit das Geldinstitut bei Verfügungen am Geldautomaten zum Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis davon gehabt hat, dass sich eine nicht berechtigte Person im Besitz der EC-Karte und der dazugehörenden Geheimzahl befindet (Urteile des BSG vom 05.02.2009, AZ: B 13/4 R 91/06 und AZ: B 13 R 59/08 R),
  • soweit das Geldinstitut bei Verfügungen vom Sparbuch zum Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis davon gehabt hat, dass sich eine nicht berechtigte Person im Besitz des Sparbuchs befindet oder es vor Eingang der Rückforderung sonst wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Auszahlung an einen nicht berechtigten Sparbuchinhaber bewirkt hat (Urteil des BSG vom 05.02.2009, AZ: B 13 R 87/08),
  • soweit ein vor Eingang der Rückforderung abgebuchter Betrag vor Eingang der Rückforderung zurückgezahlt wurde, indem er dem Konto wieder gutgeschrieben wurde,
  • soweit eine im Lastschriftverfahren vor Eingang der Rückforderung erfolgte Abbuchung vom Konto nach Eingang der Rückforderung rückabgewickelt wurde (Urteil des BSG vom 17.06.2020, AZ: B 5 R 21/19 R) oder
  • soweit das Geldinstitut zu seinen Gunsten verfügt hat (§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI). Verfügungen des Geldinstituts zur Befriedigung eigener Forderungen sind zum Beispiel
    • Forderungen aus Dispositionskrediten,
    • Kontoführungsgebühren,
    • Zinsbelastungen,
    • Depotgebühren,
    • Gebühren für den Kauf von Wertpapieren,
    • laufende Raten bei Teilzahlungskrediten.

Rücküberweisung aus einem Guthaben

Das Geldinstitut kann sich nicht auf anderweitige Verfügungen (Auszahlung) berufen, soweit die Rücküberweisung aus einem bei Eingang der Rückforderung vorhandenen Guthaben erfolgen kann (§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Dabei ist mit Guthaben im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI nur das Guthaben gemeint, das sich auf dem Konto befindet, auf das die Geldleistung überwiesen wurde (BSG vom 01.09.1999, AZ: B 9 V 6/99 R).

Siehe Beispiele 13 und 14

Schutzbetragsrechnung

Anhand der Schutzbetragsrechnung kann ermittelt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich das Geldinstitut wegen anderweitiger Verfügungen auf den Auszahlungseinwand berufen kann beziehungsweise ein Rücküberweisungsanspruch besteht.

Begriff des Schutzbetrags

Der Schutzbetrag entspricht dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Geldleistung. Die Höhe des Schutzbetrags hängt somit allein von der Höhe der überwiesenen Geldleistung ab. Dies gilt unabhängig davon, ob das Konto unmittelbar vor Eingang der Geldleistung ein Guthaben oder ein Minus aufweist.

Siehe Beispiel 15

Wurde auf das Konto neben der zu Unrecht überwiesenen Geldleistung eine weitere Geldleistung zu Unrecht über den Todesmonat hinaus gezahlt, die mit einem Rückforderungsanspruch im Sinne des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI behaftet ist (vergleiche Abschnitt 7.2), erhöht diese Geldleistung den Schutzbetrag (‘additiver Schutzbetrag’).

Siehe Beispiel 16

Ist die Geldleistung mehr als einen Monat überzahlt, ist Schutzbetrag die Summe aller zu Unrecht überwiesenen Geldleistungen.

Siehe Beispiel 17

Bei der Schutzbetragsrechnung zu berücksichtigende Kontobewegungen

Bei der Schutzbetragsrechnung sind nur die anderweitigen Verfügungen zu berücksichtigen, die nach Eingang der (ersten) zu Unrecht überwiesenen Geldleistung auf dem Konto und vor Eingang der Rückforderung ausgeführt wurden. Dabei ist auf das jeweilige Buchungsdatum und nicht auf das Wertstellungsdatum abzustellen.

Kann das Geldinstitut nicht angeben, ob eine Verfügung vor oder nach

  • Eingang der (ersten) Geldleistung ausgeführt wurde (zum Beispiel Eingang der Geldleistung und Ausführung eines Dauerauftrags am selben Tag), ist die Verfügung so zu werten, als ob sie vor Eingang der Geldleistung ausgeführt wurde. Denn beruft sich das Geldinstitut auf anderweitige Verfügungen (Auszahlung), trägt es dafür die objektive Darlegungs- und die objektive Beweislast (vergleiche Abschnitt 7.3). Kann es den Beweis, dass die Verfügung nach dem Eingang der Geldleistung ausgeführt wurde, nicht erbringen, geht diese Nichterweislichkeit zu Lasten des Geldinstituts (in diesem Sinne: LSG Berlin vom 10.02.2004, AZ: L 6 RA 51/01, und SG Frankfurt am Main vom 23.04.2004, AZ: S 33/17 RA 4204/00).
  • Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers ausgeführt wurde (zum Beispiel Kenntnis vom Tod und Ausführung eines Dauerauftrags am selben Tag), ist die Verfügung so zu werten, als ob sie nach der Kenntnis vom Tod ausgeführt wurde. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
  • Eingang der Rückforderung ausgeführt wurde (zum Beispiel Eingang der Rückforderung und Ausführung eines Dauerauftrags am selben Tag), ist die Verfügung so zu werten, als ob sie nach Eingang der Rückforderung ausgeführt wurde. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Kontozugänge (Gutschriften) sind nicht zu berücksichtigen (BSG vom 03.06.2009, AZ: B 5 R 65/07 R und AZ: B 5 R 120/07 R, sowie Ausgang des Verfahrens vor dem BSG vom 17.04.2012, AZ: B 13 R 53/10 R).

Schutzbetragsrechnung im Einzelnen

Bei der Schutzbetragsrechnung ist lediglich von der (infolge der über den Todesmonat hinaus gezahlten Geldleistungen) entstandenen „Gesamt-Überzahlung“ die „Summe aller anderweitigen Verfügungen“ abzuziehen.

„Gesamt-Überzahlung“ ist der insgesamt ursprünglich, das heißt ohne Berücksichtigung etwaiger bereits zurück überwiesener Beträge, überzahlte Betrag (vergleiche Abschnitt 7.9). Wurden Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche Abschnitt 7.1.1) sowie weitere Geldleistungen überzahlt, die mit einem Rückforderungsanspruch im Sinne von § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI behaftet sind (vergleiche Abschnitt 7.2), ist „Gesamt-Überzahlung“ die Summe aller Überzahlungen der verschiedenen Geldleistungen. Bei einem wegen des Todes des Hinterbliebenen teilweise zu Unrecht gezahlten Sterbequartalsvorschuss gilt als Überzahlung nur der zu Unrecht erbrachte Anteil.

„Summe aller anderweitigen Verfügungen“ ist die Summe sämtlicher zu Gunsten Dritter vorgenommenen Verfügungen zwischen dem Eingang der (ersten) zu Unrecht überwiesenen Geldleistung auf dem Konto und dem Eingang der Rückforderung beim Geldinstitut (vergleiche Abschnitt 7.10). Hat das Geldinstitut allerdings bereits vor Eingang der Rückforderung Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers erlangt, gilt als „Summe aller anderweitigen Verfügungen“ die Summe sämtlicher zu Gunsten Dritter vorgenommenen Verfügungen zwischen dem Eingang der (ersten) zu Unrecht überwiesenen Geldleistung auf dem Konto und dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers. Ein bereits vor Eingang der Rente bestehendes sonstiges Kontoguthaben sowie sonstige weitere Kontogutschriften sind bei der Schutzbetragsrechnung nicht zu berücksichtigen (BSG vom 03.06.2009, AZ: B 5 R 65/07 R und AZ: B 5 R 120/07 R, sowie Ausgang des Verfahrens vor dem BSG vom 17.04.2012, AZ: B 13 R 53/10 R).

Die Rückbuchung eines Betrages vor Eingang der Rückforderung beim Geldinstitut macht die entsprechende, vorausgegangene Abbuchung quasi rückgängig mit der Folge, dass sie als nicht erfolgt zu betrachten ist. Das Geldinstitut kann den Auszahlungseinwand nicht wirksam erheben. Vor Eingang der Rückforderung erfolgte Rückbuchungen sind daher - soweit bekannt - bei der „Schutzbetragsrechnung“ zu berücksichtigen.

Sollte ein Geldinstitut, das entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Kontogutschriften nennt, vor Eingang der Rückforderung erfolgte Rückbuchungen als sonstige Kontogutschriften qualifizieren, gibt es sie folglich im Auskunftsverfahren nicht an. Es ist daher möglich, dass sich erst im Anhörungsverfahren herausstellt, dass ein nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI geforderter Betrag vor Eingang der Rückforderung ganz oder teilweise zurückgebucht wurde. In diesem Fall ist er insoweit nicht geltend zu machen; vielmehr ist - nach erneuter Schutzbetragsrechnung - das Geldinstitut zur Rücküberweisung aufzufordern, es sei denn, weitere anderweitige Verfügungen haben ohnehin (also ohne den später wieder zurückgebuchten Betrag) dazu geführt, dass sich das Geldinstitut in Höhe der Überzahlung auf Auszahlung berufen kann.

Soweit nach Eingang der Rückforderung eine im Lastschriftverfahren vor Eingang der Rückforderung erfolgte Abbuchung vom Konto, auf das die Rente überwiesen wurde, rückabgewickelt wurde, kann das Geldinstitut den Auszahlungseinwand nicht wirksam erheben. Denn das Verfahren des Lastschrifteinzugs war bei Eingang der Rückforderung noch nicht abgeschlossen, weil die Belastung auf dem Konto aufgrund der späteren Rückabwicklung der Lastschrift keinen Bestand hatte. Die Rückabwicklung führt vielmehr zu einer Gutschrift mit Wertstellungsdatum des Geschäftstags der ursprünglichen Belastung, so dass das Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Deshalb liegt in solchen Fällen bei Eingang der Rückforderung kein abgeschlossenes bankübliches Zahlungsgeschäft vor (Urteil des BSG vom 17.06.2020, AZ: B 5 R 21/19 R).

Ergeben sich - zum Beispiel im Rahmen einer Rückforderung nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI -, Anhaltspunkte dafür, dass ein im Lastschriftverfahren abgebuchter Betrag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf das Konto, auf das die Rente überwiesen wurde, zurückgebucht wurde, ist beim Geldinstitut nachzufragen, ob die in der Antwort auf die Rückforderung mitgeteilten Kontoumsätze noch Bestand haben. Aus der Darlegungs- und Beweislast, die das Geldinstitut trägt, wenn es den Auszahlungseinwand erhebt (siehe Abschnitt 7.3) folgt die weitere Verpflichtung des Geldinstituts, die Rückabwicklung der im Lastschriftverfahren erfolgten Buchung sowie den korrigierten Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens mitzuteilen (Urteil des BSG vom 17.06.2020, AZ: B 5 R 21/19 R). Anschließend ist das Geldinstitut zur Rücküberweisung aufzufordern, es sei denn, weitere anderweitige Verfügungen haben ohnehin (also ohne den zurückgebuchten Betrag) dazu geführt, dass sich das Geldinstitut in Höhe der Überzahlung auf Auszahlung berufen kann.

Ermittlung der Höhe des Rücküberweisungsanspruchs gegenüber dem Geldinstitut im Inland

Nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ist das Geldinstitut nicht zur Rücküberweisung verpflichtet, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Ob sich bei Eingang der Rente auf dem Konto ein Guthaben befand oder das Konto im „Minus“ war, ist nicht von Bedeutung.

Zur Ermittlung der Höhe des Rücküberweisungsanspruchs gegenüber dem Geldinstitut ist daher das Ergebnis der Schutzbetragsrechnung („Gesamtüberzahlung“ abzüglich „Summe aller anderweitigen Verfügungen“ – vergleiche Abschnitt 7.11) einem gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung vorhandenen Kontoguthaben gegenüberzustellen.

Der höhere Betrag ist der „dem Grunde nach vom Geldinstitut zurückzuüberweisende Betrag“. Er ist allerdings auf die Höhe der „Gesamt-Überzahlung“ zu begrenzen. Ist dies der Fall, besteht allein gegenüber dem Geldinstitut ein Rücküberweisungsanspruch.

Ist der „dem Grunde nach vom Geldinstitut zu erstattende Betrag“ kleiner als die „Gesamt-Überzahlung“, handelt es sich bei der Differenz um den „Gesamt-Erstattungsbetrag gegenüber Dritten“. Dieser (Differenz-)Betrag ist von

zu erstatten.

Beträgt der „Gesamt-Erstattungsbetrag gegenüber Dritten“ weniger als 7,00 EUR, ist von einer Rückforderung nach § 118 Abs. 4 SGB VI abzusehen (entsprechend der Kleinstbetragsregelung der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 2.6 des § 59 BHO).

Von dem „dem Grunde nach vom Geldinstitut zurückzuüberweisenden Betrag“ sind „bereits vom Geldinstitut zurücküberwiesene Beträge“ (zum Beispiel im Rahmen der Rückforderung vom Renten Service beziehungsweise der Zahlstellen weiterer, mit einem Rückforderungsanspruch im Sinne des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI behafteter Geldleistungen) abzuziehen. Das Ergebnis ist der „tatsächlich noch vom Geldinstitut zurückzuüberweisende Betrag“.

Beträgt der „tatsächlich noch vom Geldinstitut zurückzuüberweisende Betrag“ weniger als 7,00 EUR, ist von einer Rückforderung nach § 118 Abs. 3 SGB VI abzusehen (entsprechend der Kleinstbetragsregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 7.2.1 zu § 59 BHO).

Ist der vom Geldinstitut „bereits zurücküberwiesene Betrag“ größer als der „dem Grunde nach vom Geldinstitut zurückzuüberweisende Betrag“, hat also das Geldinstitut mehr zurücküberwiesen als es hätte zurücküberweisen müssen, ist der zuviel zurücküberwiesene Betrag an das Geldinstitut zurückzuzahlen.

Geltendmachung des Rücküberweisungsanspruchs gegenüber dem Geldinstitut im Inland

Soweit ein Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut besteht, ist dieser durch ein einfaches Schreiben geltend zu machen.

Kommt das Geldinstitut dem Rücküberweisungsanspruch nicht nach, ist der Anspruch durch Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend zu machen.

Verjährung des Rücküberweisungsanspruchs gegenüber dem Geldinstitut im Inland

Der Rücküberweisungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rentenversicherungsträger Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat (§ 118 Abs. 4a S. 1 SGB VI).

Dabei bedeutet Kenntnis von der Überzahlung, dass beim Rentenversicherungsträger eine Erkenntnisbildung stattgefunden hat, die das Bewusstsein hervorgerufen hat, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Todesmonat hinaus geleistet wurde.

Die Verjährungsfrist kann jedoch nach § 118 Abs. 4a S. 2 SGB VI - in sinngemäßer Anwendung der BGB-Vorschriften - gehemmt werden oder neu beginnen:

  • Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Hemmungstatbestände ergeben sich aus den §§ 204, 205 BGB. Um die Verjährung eines Rücküberweisungsanspruchs gegenüber einem Geldinstitut zu hemmen, kommt in sinngemäßer Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB letztlich nur die Erhebung einer Klage auf Leistung in Betracht.
  • Neubeginn bedeutet, dass die bereits angelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist ab dem Neubeginn in voller Länge erneut zu laufen beginnt. Die Verjährung beginnt neu, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt beziehungsweise eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).

Auskunftspflicht des Geldinstituts im Inland hinsichtlich der Namen und Anschriften der Dritten

Das Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den der überzahlten Geldleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Rentenversicherungsträger Namen und Anschriften der Empfänger oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen (§ 118 Abs. 4 S. 3 SGB VI). Neue Kontoinhaber sind auch die Erben des Rentenempfängers, denn gemäß § 1922 BGB geht das Girokonto, auf das die Rente überwiesen wurde, mit dem Tod des Rentenempfängers auf die Erben über. Daher hat das Geldinstitut auch Namen und Anschriften der Erben zu benennen, sofern sie ihm bekannt sind.

Mittelbar hat die Auskunftspflicht zum Ziel, dem Rentenversicherungsträger die Durchsetzung seiner Erstattungsansprüche nach § 118 Abs. 4 SGB VI zu ermöglichen, was ohne Kenntnis von deren Namen und Anschrift zumindest erschwert wäre (BSG vom 22.04.2008, AZ: B 5a/4 R 79/06 R).

Unmittelbar hat die Auskunftspflicht aber ausschließlich zum Ziel, eine Befugnis des Geldinstituts zur Weitergabe der entsprechenden Daten an den Rentenversicherungsträger zu schaffen, ohne dass ihm die Verletzung eventuell bestehender Geheimhaltungspflichten vorgehalten werden kann (BSG vom 22.04.2008, AZ: B 5a/4 R 79/06 R).

Daraus folgt:

Sind dem Geldinstitut der Name und/oder die Anschrift bekannt, weigert es sich aber, die entsprechenden Angaben zu machen, kann es sich zwar auf Auszahlung berufen (BSG vom 22.04.2008, AZ: B 5a/4 R 79/06 R, und BSG vom 05.02.2009, AZ: B 13 R 59/08 R). Allerdings besteht ein Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 3 SGB VI. Dieser besteht auch dann, wenn sich das Geldinstitut weigert mitzuteilen, ob es überhaupt eine kontoverfügungsberechtigte Person gibt (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2016, AZ: L 3 R 659/13). Der Auskunftsanspruch ist - nachdem das Geldinstitut über seine Auskunftspflicht aufgeklärt wurde und sofern eigene Ermittlungen erfolglos geblieben sind - mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend zu machen.

Sind dem Geldinstitut der Name und/oder die Anschrift nicht bekannt (zum Beispiel bei Verfügungen am Geldautomaten, bei Verfügungen von einem Sparbuch oder bei Daueraufträgen), kann es sich dennoch auf Auszahlung berufen (BSG vom 22.04.2008, AZ: B 5a/4 R 79/06 R, und BSG vom 05.02.2009, AZ: B 13 R 59/08 R).

Teilt das Geldinstitut des verstorbenen Rentenberechtigten dem Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Auskunftspflicht zu einem Empfänger lediglich Kontonummer und Bankleitzahl mit (weil ihm zum Beispiel bei einem Dauerauftrag der Name und/oder die Anschrift des Empfängers nicht bekannt sind), besteht seitens des (zweiten) Geldinstituts, bei dem das Empfängerkonto besteht, keine Auskunftspflicht nach § 118 Abs. 4 S. 3 SGB VI gegenüber dem Rentenversicherungsträger.

Kein Anspruch des Geldinstituts im Inland auf Kostenersatz

Das Geldinstitut hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückzahlung nach § 118 Abs. 3 SGB VI oder im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nach § 118 Abs. 4 S. 3 SGB VI entstehen (BSG vom 20.12.2001, AZ: B 4 RA 126/00 R).

Aufbewahrungsfrist von Unterlagen der Geldinstitute

Bei den Geldinstituten beträgt die Aufbewahrungsfrist von Unterlagen 10 Jahre. Überschreitet der Überzahlungszeitraum diese Frist, dürften daher vom Geldinstitut zu den anderweitigen Verfügungen, die vor dem 10-Jahres-Zeitraum liegen, keine Angaben mehr gemacht werden können, sodass es weder eine Auszahlung nachweisen noch „Empfänger“ und „Verfügende“ im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI benennen kann.

Beruft sich das Geldinstitut auf die Ablauffrist von 10 Jahren, geht die objektive Beweislast des Geldinstituts für die Voraussetzungen des Auszahlungseinwands mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist auf den Rentenversicherungsträger über (BSG vom 07.09.2006, AZ: B 4 RA 43/05 R).

Erstattungsanspruch gegenüber Empfängern oder Verfügenden

Bei dem Erstattungsanspruch gegenüber Empfängern (vergleiche Abschnitt 7.18.1) oder Verfügenden (vergleiche Abschnitt 7.18.2) nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI handelt es sich um einen eigenständigen, von § 50 SGB X losgelösten Anspruch. Eine Vertrauensschutzprüfung im Sinne von § 45 SGB X findet nicht statt. Das heißt, dass dem Betroffenen keine Vertrauensschutz-, Entreicherungs- oder Haftungseinschränkungsaspekte zuzubilligen sind.

Der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI steht gleichrangig neben dem Erstattungsanspruch gegenüber den Erben nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI (BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 105/11 R). Dies gilt auch dann, wenn die Empfänger oder Verfügenden gleichzeitig Erben sind.

Daraus folgt, dass nach Zweckmäßigkeit zu entscheiden ist, auf welche der Vorschriften der Anspruch gestützt wird. Die Inanspruchnahme nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI dürfte zweckmäßiger sein, da hierbei dem Betroffenen keine Vertrauensschutz-, Entreicherungs- oder Haftungseinschränkungsaspekte zuzubilligen sind.

Innerhalb des Erstattungsanspruches nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sind Empfänger und Verfügende gleichrangig zur Erstattung verpflichtet. Daraus folgt, dass nach Zweckmäßigkeit zu entscheiden ist, ob der „Gesamt-Erstattungsbetrag gegenüber Dritten“

  • von den „Empfängern“,
  • von den „Verfügenden“,
  • von einem Teil der „Empfänger“ und der „Verfügenden“

zu erstatten ist.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sind die „Empfänger“ vorrangig vor einem „Verfügenden“ in Anspruch zu nehmen, wenn dieser „Verfügende“ nicht aktiv auf das Konto des verstorbenen Rentenempfängers zugegriffen hat (er also keine Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 2.a SGB VI vorgenommen hat), sondern er aufgrund einer Kontovollmacht Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 2.b SGB VI zugelassen hat (vergleiche Abschnitt 7.18.2). Die bisher ergangene Rechtsprechung zeigt, dass an die Inanspruchnahme von Personen als Verfügende, die lediglich eine Vollmacht über das Konto hatten, ohne diese aktiv zu nutzen, sehr hohe Anforderungen gestellt werden, die oftmals nicht vorliegen. Die Rückforderung abgebuchter Beträge von den jeweiligen Empfängern hingegen führt in der Regel (zügiger) zum Erfolg, wenn auch mehrere Erstattungsverfahren geführt werden müssen.

Haben mehrere Personen aktiv über die Geldleistung verfügt beziehungsweise diese in Empfang genommen, haftet jeder Einzelne im Umfang des Betrages, über den er tatsächlich verfügt hat beziehungsweise den er empfangen hat. Es sind gegebenenfalls mehrere Bescheide nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI an verschiedene Adressaten zu erlassen. Eine gesamtschuldnerische Haftung eines Einzelnen ist ausgeschlossen.

Kommen Empfänger, Verfügende und/oder Erben, denen gegenüber bestandskräftige Erstattungsbescheide bestehen, ihrer Erstattungspflicht nicht nach, hat das zur Folge, dass die Forderung nicht rechtzeitig und vollständig im Sinne des § 76 Abs. 1 SGB IV vereinnahmt werden kann. Da es sich bei den Ansprüchen gegenüber diesen Personen um eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche handelt, stehen die ihnen gegenüber erteilten bestandskräftig gewordenen Erstattungsbescheide einer nachträglichen Inanspruchnahme von anderen Empfängern, Verfügenden und/oder Erben - insgesamt bis zur Höhe des „Gesamt-Erstattungsbetrages gegenüber Dritten“ (vergleiche Abschnitt 7.12) - nicht entgegen. Führen Zahlungen aufgrund nachträglicher Inanspruchnahme von Erstattungspflichtigen zur vollständigen Tilgung der Forderung, sind eingeleitete Vollstreckungsverfahren zu beenden; sollten Zahlungen nur zu einer unvollständigen Tilgung führen, wäre ein Vollstreckungsauftrag entsprechend anzupassen.

Beträgt der von einer dritten Person zu erstattende Betrag weniger als 7,00 EUR, ist von einer Erstattung nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI abzusehen (entsprechend der Kleinstbetragsregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 7.2.1 zu § 59 BHO). Dabei ist auf den Betrag abzustellen, der insgesamt von einer einzelnen dritten Person gefordert werden kann.

Haben Dritte (zunächst) Beträge empfangen oder über Beträge verfügt und stellt sich - gegebenenfalls erst im Rahmen des Rückforderungsverfahrens - heraus, dass der abgebuchte Betrag vor Eingang der Rückforderung (vergleiche Abschnitt 7.10) ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde, indem er dem Konto wieder gutgeschrieben wurde, sind diese Dritten insoweit nicht nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI erstattungspflichtig (vergleiche auch Abschnitt 7.11).

Haben hingegen Dritte empfangene Beträge beziehungsweise Beträge, über die sie verfügt haben, auf das Konto zurückgezahlt und sind die zurückgezahlten Beträge nach Eingang der Rückforderung beim Geldinstitut auf dem Konto eingegangen, ändert dies nichts an ihrer Empfänger- beziehungsweise Verfügendeneigenschaft. Sie bleiben nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI erstattungspflichtig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Geldinstitut im Inland nicht verpflichtet (und auch nicht berechtigt) ist, die Beträge, die nach Eingang der Rückforderung auf dem Konto eingehen, an den Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen. Insoweit hat der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut im Inland keinen Anspruch darauf, dass es diese Beträge an ihn weiterleitet.

Anders verhält es sich, soweit nach Eingang der Rückforderung eine im Lastschriftverfahren vor Eingang der Rückforderung erfolgte Abbuchung vom Konto, auf das die Rente überwiesen wurde, rückabgewickelt wurde. Die Personen, auf deren Konto Beträge im Lastschriftverfahren überwiesen wurden beziehungsweise die als Verfügungsberechtigte die im Rahmen des Lastschriftverfahrens erfolgten Abbuchungen zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben, sind insoweit nicht als Empfänger beziehungsweise Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI erstattungspflichtig. Vielmehr kann sich das Geldinstitut diesbezüglich nicht wirksam auf Auszahlung berufen (Urteil des BSG vom 17.06.2020, AZ: B 5 R 21/19 R).

Wurde von einem Empfänger oder Verfügenden bereits durch Bescheid ein Betrag nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zurückgefordert und ergibt sich im Rahmen einer Überprüfung, dass der zurückgeforderte Betrag zu niedrig war, erweist sich dieser Bescheid als rechtswidrig begünstigend im Sinne des § 45 SGB X. Soll der zutreffende (höhere) Betrag vom bereits in Anspruch genommenen Empfänger oder Verfügenden zurückgefordert werden, wäre dies nur zulässig, wenn der bereits erteilte Rückforderungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gegeben sind und Ermessensgründe der Rücknahme nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X dürften in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht vorliegen. Somit kommt eine weitere Rückforderung mangels Bescheidrücknahme gegenüber diesem Empfänger oder Verfügenden nicht in Betracht.

Kommt eine Bescheidrücknahme nicht in Betracht gegenüber einem

  • Empfänger, kann der nicht forderbare Betrag stattdessen von anderen Empfängern oder Verfügenden (§ 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI) oder von den Erben (§ 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI) zurückgefordert werden, sofern diese nicht bereits auch einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, der nicht rücknehmbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger gleichzeitig Erbe ist.
  • Verfügenden, kann der nicht forderbare Betrag stattdessen von anderen Verfügenden oder Empfängern (§ 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI) oder von den Erben (§ 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI) zurückgefordert werden, sofern diese nicht bereits auch einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, der nicht rücknehmbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügende gleichzeitig Erbe ist.

Verstirbt ein nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI erstattungspflichtiger Empfänger oder Verfügender, dem gegenüber bereits ein Erstattungsanspruch mit Bescheid geltend gemacht worden ist, geht dessen Erstattungspflicht nach den Bestimmungen des Erbrechts auf vorhandene Erben über. Bei einer solchen Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) im Inland im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, für die die Erben nach den §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB haften. § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI findet keine Anwendung; der Erstattungsanspruch stützt sich weiterhin auf § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI.

Zur Verfahrensweise wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 50 SGB X, Abschnitt 3.2.1 und Abschnitt 3.2.2 verwiesen.

Allerdings findet für die Erben des Empfängers beziehungsweise Verfügenden § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI dann keine Anwendung, wenn gegenüber dem Empfänger beziehungsweise Verfügenden noch kein Erstattungsanspruch mit Bescheid geltend gemacht worden ist. Der Erstattungsanspruch stützt sich in diesem Fall vielmehr auf § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI (BSG vom 03.04.2014, AZ: B 5 R 25/13 R), siehe Abschnitt 7.21.

Sind mehrere Erben vorhanden, haften diese gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB). Es besteht daher ein Wahlrecht, welcher Erbe in Anspruch genommen werden soll.

Begriff 'Empfänger'

Empfänger im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sind alle Personen (also ohne Berücksichtigung einer zeitlichen Reihenfolge), an die in dem Zeitraum nach Eingang der (ersten) zu Unrecht überwiesenen Geldleistung auf dem Konto und vor Eingang der Rückforderung aufgrund einer anderweitigen Verfügung ein Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Die Erstattungsbeträge sind also nicht nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität zu ermitteln sind (BSG vom 03.06.2009, AZ: B 5 R 65/07 R und AZ: B 5 R 120/07 R, sowie Ausgang des Verfahrens vor dem BSG vom 17.04.2012, AZ: B 13 R 53/10 R).

Somit besteht ein Wahlrecht, welcher Empfänger zur Erstattung herangezogen wird. Hintergrund dafür ist, dass nach dem Eingang der über den Todesmonat hinaus gezahlten Renten eine Vermischung mit einem gegebenenfalls bereits vor Eingang der Renten vorhandenen Guthaben beziehungsweise mit weiteren sonstigen Kontozugängen (Gutschriften) erfolgt, sodass der Geldabfluss durch anderweitige Verfügungen keiner bestimmten Quelle zugeordnet werden kann (BSG vom 03.06.2009, AZ: B 5 R 65/07 R und AZ: B 5 R 120/07 R).

Empfänger im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sind auch die Personen, die die Geldleistung unmittelbar in Empfang genommen haben, zum Beispiel durch Zahlungsanweisung (Barzahlung) oder Zahlungsanweisung zur Verrechnung (Scheckzahlung).

Hat ein Bevollmächtigter oder Vertreter (zum Beispiel Hausverwaltung) die Geldleistung empfangen und beruft er sich darauf, sie an den ‘empfangszuständigen Endempfänger’ (zum Beispiel Hauseigentümer oder Wohnungseigentümer) weitergeleitet zu haben, sodass der Bevollmächtigte oder Vertreter nur als ‘Durchgangsstation’ anzusehen sei, ist dieser dennoch als Empfänger im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in Anspruch zu nehmen. Der Erstattungspflicht steht nicht entgegen, dass der überwiesene Betrag nur treuhänderisch entgegengenommen wurde (Urteil des BSG vom 11.12.2002, AZ: B 5 RJ 42/01 R).

Beachte:

Die frühere Auffassung, nach der ein Bevollmächtigter oder Vertreter, der die Geldleistung empfangen und an den ‘empfangszuständigen Endempfänger’ weitergeleitet hat, nur als ‘Durchgangsstation’ anzusehen ist, sodass der Bevollmächtigte oder Vertreter nicht als Empfänger im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in Anspruch zu nehmen ist, wird aufgegeben.

Die Vorschrift des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI findet keine Anwendung gegenüber einem Sozialhilfeträger, wenn dieser die laufende Rente im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X erhalten hat; die Rückforderung richtet sich in diesen Fällen nach § 112 SGB X.

Begriff 'Verfügender'

Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben.

Verfügungsberechtigt sind Kontoinhaber, Inhaber einer Kontovollmacht sowie die Erben (da das Konto mit dem Tod auf diese übergeht).

Das Zulassen eines banküblichen Zahlungsgeschäfts setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Zahlungsgeschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen wie zum Beispiel die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können (BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 105/11 R). Ein pflichtwidriges Unterlassen eines Verfügungsberechtigten setzt mindestens voraus, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hatte. Ein Verfügender (Alternative „zugelassen“) kann also von vornherein nur hinsichtlich solcher banküblichen Zahlungsgeschäfte in Anspruch genommen werden, die nach seiner Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers ausgeführt wurden.

Ist unbekannt, wer über die Beträge verfügt hat (zum Beispiel mit EC-Karte am Geldautomaten), ist zu prüfen, ob es einen weiteren oder neuen Kontoinhaber gibt, der als Verfügender, der ein bankübliches Zahlungsgeschäft zugelassen hat, anzusehen ist.

Sind mehrere Verfügende vorhanden, ist nach Zweckmäßigkeit zu entscheiden, welcher beziehungsweise welche Verfügenden zur Erstattung herangezogen werden.

Daher ist der „Verfügende“, der aktiv auf das Konto des verstorbenen Rentenempfängers zugegriffen hat - der also Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 2.a SGB VI vorgenommen hat - , vorrangig vor einem „Verfügenden“ in Anspruch zu nehmen, der lediglich eine Vollmacht über das Konto hatte, ohne diese aktiv zu nutzen - der also aufgrund einer Kontovollmacht Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 2.b SGB VI zugelassen hat - (siehe auch Abschnitt 7.18).

Zum Personenkreis der Verfügenden gehören auch die Personen, auf deren Konto die Geldleistung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 54 SGB I), einer Abtretung (§ 53 SGB I) oder einer Abtrennung (§ 48 SGB I) überwiesen wurde.

Hat ein Bevollmächtigter oder Vertreter im Auftrag eines Verfügungsberechtigten über das Konto verfügt, ist der Bevollmächtigte oder Vertreter kein Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Verfügender im Sinne der genannten Vorschrift ist vielmehr der eigentlich Verfügungsberechtigte. Denn die Verfügungen sind rechtlich dem Vollmachtgeber, das heißt dem Verfügungsberechtigten zuzurechnen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Hat ein Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben (§ 1960 Abs. 2 BGB) über das Konto verfügt, ist die Verfügung rechtlich den Erben zuzurechnen mit der Folge, dass sich ein eventueller Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI gegen diese richtet.

Ein Betreuer kann dann nicht als Verfügender in Anspruch genommen werden, wenn er in Unkenntnis des Todes des Betreuten durch Überweisungen über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen verfügt hat. Diese Überweisungen sind zwar zivilrechtlich wirksame Verfügungen. Sie sind jedoch nicht ihm, sondern vielmehr dem Betreuten beziehungsweise dessen Erben zuzurechnen. Ein Betreuer darf - auch über den Tod des Berechtigten, mit dem auch sein Betreuungsamt endet, hinaus - gemäß § 1874 BGB in seiner Eigenschaft als Betreuer tätig werden, solange er vom Tod des Betreuten und dem Endes seines Amtes nichts weiß. Von dieser Haftungsfreistellung wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI erfasst (BSG vom 14.12.2016, AZ: B 13 R 9/16 R).

Verfügt der Betreuer aber zu seinen Gunsten, indem er beispielsweise einen Betrag als Betreuungsvergütung auf sein eigenes Konto überweist, kann er - auch wenn er zum Zeitpunkt der Überweisung noch keine Kenntnis vom Tod des Betreuten hat - als Empfänger im Sinne von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in Anspruch genommen werden.

Entsprechendes gilt für einen wegen Verschollenheit der rentenberechtigten Person bestellten Abwesenheitspfleger. Dieser kann dann nicht als Verfügender in Anspruch genommen werden, wenn er in Unkenntnis des - im Nachhinein festgestellten - Todes der rentenberechtigten Person durch Überweisungen über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen verfügt hat. Auch diese Überweisungen sind zwar zivilrechtlich wirksame Verfügungen. Sie sind jedoch nicht ihm, sondern vielmehr der verschollenen Person beziehungsweise ihren Erben zuzurechnen. Ein Abwesenheitspfleger darf - auch über den Tod der rentenberechtigten Person, mit dem auch die Abwesenheitspflegschaft endet, hinaus - gemäß § 1888 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1874 BGB in seiner Eigenschaft als Abwesenheitspfleger tätig werden, solange er vom - im Nachhinein festgestellten - Tod der rentenberechtigten Person und dem Endes seines Amtes nichts weiß. Von dieser Haftungsfreistellung wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI erfasst.

Verfügt der Abwesenheitspfleger aber zu seinen Gunsten, indem er beispielsweise einen Betrag als Vergütung für die Pflegschaft auf sein eigenes Konto überweist, kann er - auch wenn er zum Zeitpunkt der Überweisung noch keine Kenntnis vom Tod der rentenberechtigten Person hat - als Empfänger im Sinne von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in Anspruch genommen werden.

Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber Empfängern oder Verfügenden

Der Erstattungsanspruch gegenüber Empfängern oder Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI).

Hat ein Nachlasspfleger Geldleistungen empfangen oder über diese verfügt, ist der Rückforderungsbescheid - sofern die Erben noch nicht bekannt sind - an den Nachlasspfleger in dieser Funktion zu richten. Daher muss im Erstattungsbescheid zum Ausdruck kommen, dass der Nachlasspfleger nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Nachlasspfleger in Anspruch genommen wird. Sind die Erben bei Erteilung des Erstattungsbescheids bekannt oder werden sie nach Erteilung des Erstattungsbescheids gegenüber dem Nachlasspfleger bekannt, ist das Verfahren gegenüber den Erben zu betreiben.

Vor Erteilung des Erstattungsbescheids ist ein Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X durchzuführen. Im Rahmen der Anhörung ist dem Erstattungspflichtigen der Grund, die Höhe des Rückforderungsanspruchs und die sich aus § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ergebende Rechtslage mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Verjährung des Erstattungsanspruchs gegenüber Empfängern oder Verfügenden

Der Erstattungsanspruch gegenüber Empfängern oder Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rentenversicherungsträger Kenntnis von der Überzahlung und von dem erstattungspflichtigen Empfänger/Verfügenden erlangt hat (§ 118 Abs. 4a S. 1 SGB VI).

Dabei bedeutet

  • Kenntnis von der Überzahlung: Beim Rentenversicherungsträger hat eine Erkenntnisbildung stattgefunden, die das Bewusstsein hervorgerufen hat, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Todesmonat hinaus geleistet wurde.
  • Kenntnis von dem erstattungspflichtigen Empfänger/Verfügenden: Dem Rentenversicherungsträger ist sowohl der Name als auch die zutreffende Adresse bekannt.

Die Verjährungsfrist kann jedoch nach § 118 Abs. 4a S. 2 SGB VI - in sinngemäßer Anwendung der BGB-Vorschriften - gehemmt werden oder neu beginnen:

  • Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Hemmungstatbestände ergeben sich aus §§ 204, 205 BGB.
  • Neubeginn bedeutet, dass die bereits angelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist ab dem Neubeginn in voller Länge erneut zu laufen beginnt. Die Verjährung beginnt neu, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt beziehungsweise eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).

Erstattungsanspruch gegenüber Erben

Nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI bleibt ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt.

Ob eine Person Erbe geworden ist, richtet sich in Anwendung von Art. 25 EGBGB alte Fassung bei einem Sterbefall vor dem 17.08.2015 nach dem Recht des Staates, dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes angehörte. Ist die rentenberechtigte Person nach dem 16.08.2015 verstorben, ist hinsichtlich des anwendbaren Erbstatuts der letzte Wohnort maßgeblich (siehe Abschnitt 7.24.3).

Der Erstattungsanspruch gegenüber den Erben steht gleichrangig neben dem Erstattungsanspruch gegenüber Empfängern und Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI (Urteil des BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 105/11 R). Dies gilt auch dann, wenn die Erben gleichzeitig Empfänger oder Verfügende sind.

Daraus folgt, dass nach Zweckmäßigkeit zu entscheiden ist, ob ein Erstattungsanspruch gegenüber den Empfängern beziehungsweise Verfügenden oder gegenüber den Erben geltend gemacht wird. Die Inanspruchnahme nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI dürfte zweckmäßiger sein, da hierbei dem Betroffenen keine Vertrauensschutz-, Entreicherungs- oder Haftungseinschränkungsaspekte zuzubilligen sind.

Die Rückforderung vom Erben nach § 50 SGB X richtet sich nach Absatz 2 dieser Vorschrift, da der über den Todesmonat hinaus gezahlten Geldleistung kein Verwaltungsakt zugrunde liegt. Denn mit dem Tod der rentenberechtigten Person hat sich der Rentenbewilligungsbescheid auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).

Bei der Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X ist § 45 SGB X entsprechend anzuwenden. Das bedeutet zum einen, dass der Erbe die über den Todesmonat hinaus gezahlte Geldleistung erhalten haben muss (Urteil des BSG vom 03.04.2014, AZ: B 5 R 25/13 R). Das bedeutet zum anderen, dass eine Vertrauensschutzprüfung sowie eine Ermessensausübung vorzunehmen sind; ferner ist die Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X zu beachten. Nicht zu prüfen ist die Einhaltung der 10-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X (Urteil des BSG vom 24.01.1995, AZ: 8 RKn 11/93).

Im Normallfall (Zahlung der Rente auf das Konto der rentenberechtigten Person) hat der Erbe eines verstorbenen Rentenempfängers die Rentenzahlung erhalten. Denn ihm wächst ein entsprechender Vermögensgegenstand aufgrund des Erbfalls von Rechts wegen zu, weil er mit dem Tod des Rentenempfängers in das Giroverhältnis zum Geldinstitut eintritt und das Girokonto - und damit auch die über den Todesmonat hinaus gezahlte Rente - in das Vermögen des Erben fällt (Urteil des BSG vom 20.05.2020, AZ: B 13 R 4/18 R). Am „Erhalt“ ändert sich nichts, wenn danach über das Konto verfügt wurde und das Konto im Zeitpunkt der Rückforderung vom Erben kein Guthaben aufweist.

Erben des Rentenempfängers, gegenüber denen ein Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB X geltend gemacht wurde, oder auch Gerichte vertreten vereinzelt die Auffassung, dass das Urteil des BSG vom 03.04.2014, AZ: B 5 R 25/13 R, der Rückforderung vom Erben in den „Normalfällen“ entgegenstehe. Mit dem Urteil wurde entschieden, dass die Erbin eines nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI dem Grunde nach erstattungspflichtigen verstorbenen Verfügenden deshalb nicht nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB X erstattungspflichtig sei, weil sie selbst die Rentenzahlung nicht erhalten habe (sondern allein der Verfügende noch zu Lebzeiten). Das BSG hat die Erstattungspflicht der Erbin nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI also allein deshalb verneint, weil die über den Tod hinaus gezahlte Rente niemals in ihren Verfügungsbereich gelangt ist. Vielmehr hat der (schließlich verstorbene) Verfügende zu Lebzeiten über die entsprechenden Beträge verfügt, ohne dass seine (spätere) Erbin hiervon etwas erhalten hat. In den „Normalfällen“ geht es jedoch um die Erben des Rentenempfängers, in deren Vermögen die Rentenzahlung gefallen ist und die sie damit also erhalten haben. Insofern steht das Urteil des BSG vom 03.04.2014, AZ: B 5 R 25/13 R, bei einer Zahlung der Rente auf das Konto der rentenberechtigten Person der Rückforderung vom Erben des Rentenempfängers nicht entgegen.

Der Erbe hat die über den Todesmonat hinaus gezahlte Geldleistung jedoch nicht erhalten, wenn die Rente auf das Konto einer dritten Person (die nicht Erbe ist) überwiesen wurde. Denn in diesem Fall ist die Rente lediglich in den Verfügungsbereich der dritten Person gelangt und eben nicht auf das Konto der rentenberechtigten Person, das in das Vermögen des Erben fällt.

Soweit es um den Vertrauensschutz geht, ist dieser eingeschränkt beziehungsweise ausgeschlossen. Schließlich ist den Erben regelmäßig bekannt, dass mit dem Tod der rentenberechtigten Person für den Folgemonat kein Rentenanspruch mehr besteht und dass weitere Rentenzahlungen ohne Rechtsgrund erfolgen.

Umfang der Erbenhaftung bei Anwendung des deutschen Rechts: Der Erstattungsanspruch wegen über den Tod hinaus gezahlter Renten ist eine sogenannte Nachlasserbenschuld. Bei einer Nachlasserbenschuld haftet der Erbe mit dem Nachlass und mit seinem eigenen Vermögen. Der Erbe hat zwar die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Wegen der unbeschränkten Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen besteht jedoch im Ergebnis bei Nachlasserbenschulden eine unbeschränkte Haftung des Erben.

Sind mehrere Erben vorhanden, haften diese gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB). Es besteht daher ein Wahlrecht, welcher Erbe in Anspruch genommen werden soll. Es ist auch möglich mehrere Erben in voller Höhe gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Die teilweise Inanspruchnahme mehrerer Erben (zum Beispiel entsprechend der Erbquote) dürfte in der Regel unzweckmäßig sein.

Beträgt der Erstattungsbetrag weniger als 7,00 EUR, ist von einer Erstattung nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI abzusehen (entsprechend der Kleinstbetragsregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 7.2.1 zu § 59 BHO).

Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber Erben

Der Erstattungsanspruch gegenüber Erben nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB X ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).

Vor Erteilung des Erstattungsbescheids ist ein Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X durchzuführen. Im Rahmen der Anhörung sind dem Erben der Grund, die Höhe des Rückforderungsanspruchs und die sich aus § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI ergebende Rechtslage mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Verjährung des Erstattungsanspruchs gegenüber Erben

Der Erstattungsanspruch gegenüber Erben nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB X verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar (bindend im Sinne des § 77 SGG) geworden ist (§ 50 Abs. 4 S. 1 SGB X).

Auslandssachverhalte

Ein Auslandssachverhalt ist gegeben, wenn

  • die Rente auf ein eigenes Konto oder das Konto einer dritten Person bei einem Geldinstitut im Ausland überwiesen wurde oder
  • Empfänger, Verfügende oder Erben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Für die Anwendung des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI ist danach zu unterscheiden, ob die Rente auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland (siehe Abschnitt 7.24.1) oder auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Ausland (siehe Abschnitt 7.24.2) überwiesen wurde.

Sofern sich der Erstattungsanspruch gegen einen Erben richtet, muss - in Abhängigkeit vom jeweiligen Aufenthaltsstaat der verstorbenen rentenberechtigten Person - gegebenenfalls ausländisches Erbrecht beachtet werden beziehungsweise müssen etwaige Erben im Ausland ermittelt werden (siehe Abschnitt 7.24.3).

Geldinstitut im Inland

Wurde die Rente auf ein eigenes Konto oder das Konto einer dritten Person bei einem Geldinstitut im Inland (zur Definition siehe Abschnitt 7.1.4) überwiesen, existieren keine Unterschiede zum „normalen Inlandsfall“.

Das heißt,

Sofern das Geldinstitut nur teilweise oder gar nicht zur Rücküberweisung verpflichtet ist (siehe Abschnitt 7.3), können Erstattungsansprüche nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI gegenüber Empfängern und Verfügenden (siehe Abschnitt 7.18) oder Erstattungsansprüche nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB X gegenüber Erben (siehe Abschnitt 7.21) bestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Die Erstattungsansprüche sind nach Anhörung durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vergleiche Abschnitt 7.19 und 7.22).

Hinsichtlich der Berechtigung zur Erteilung von Erstattungsbescheiden ins Ausland und zum Beitreibungsverfahren im Ausland siehe Abschnitt 7.24.4.

Geldinstitut im Ausland

Wurde die Rente auf ein eigenes Konto oder das Konto einer dritten Person bei einem Geldinstitut im Ausland überwiesen, besteht

Der Renten Service versucht jedoch trotzdem für die eigenen Konten der rentenberechtigten Person aufgrund von § 16 RentSV beziehungsweise der Zahlungserklärung die über den Sterbemonat hinaus gezahlte Geldleistung von dem jeweiligen Geldinstitut zurückzufordern (siehe hierzu Abschnitt 7.3). Im Verhältnis zu Italien besteht – unabhängig von § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI – eine Rückzahlungsgarantie der Banca Populare di Sondrio (BPS) im Todesfall, wobei diese ebenfalls nur für die eigenen Konten der rentenberechtigten Person gilt.

Erstattungsansprüche gegenüber Empfängern und Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI können im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 105/11 R auch dann entstehen, wenn die Rente auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Ausland überwiesen wurde und das ausländische Geldinstitut entsprechende Auskünfte zur Verfügung stellt.

Neben dem Erstattungsanspruch gegenüber Empfängern und Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI können gleichrangige Erstattungsansprüche gegenüber den Erben nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI bestehen (vergleiche Abschnitt 7.21).

Erstattungsansprüche gegenüber den Empfängern oder Verfügenden (nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI) und gegenüber den Erben (nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB X) können auch dann bestehen, wenn die Betroffenen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Obwohl keine Auskunftspflicht des ausländischen Geldinstituts besteht, kann dieses um Informationen hinsichtlich des Kontos der verstorbenen Person gebeten werden, damit Empfänger, Verfügende oder Erben identifiziert werden können (siehe Abschnitt 7.24.2.1). Sofern die Zahlung auf das Konto einer dritten Person erfolgte, ist eine derartige Anfrage beim Geldinstitut jedoch regelmäßig nicht zielführend (siehe Abschnitt 7.24.2.2).

Die Erstattungsansprüche sind nach Anhörung durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vergleiche Abschnitt 7.19 und 7.22).

Hinsichtlich der Berechtigung zur Erteilung von Erstattungsbescheiden ins Ausland und zum Beitreibungsverfahren im Ausland siehe Abschnitt 7.24.4.

Eigenes Konto der verstorbenen rentenberechtigten Person

Macht das Geldinstitut im Ausland, obwohl ihm gegenüber kein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI besteht und es keine Auskunftspflicht nach § 118 Abs. 4 S. 3 SGB VI hat, auf Nachfrage Angaben

  • zu Namen und Anschriften von Kontobevollmächtigten,
  • zu Namen und Anschriften der Empfänger, Verfügenden oder Erben,
  • zum Namen und zur Anschrift derjenigen Person, die gegebenenfalls das Konto aufgelöst hat,

ist die Prüfung nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI (siehe Abschnitt 7.18) beziehungsweise § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB X (siehe Abschnitt 7.21) vorzunehmen.

Im Gegensatz zum „normalen Inlandsfall“ ist aber keine Schutzbetragsrechnung durchzuführen, da für die Geldinstitute im Ausland keine umfassende Auskunftsverpflichtung wie für die deutschen Banken besteht. Die Ermittlungen bei ausländischen Banken beschränken sich daher auf die Abfrage von Informationen zu den vorgenannten Personen.

Werden keine Auskünfte durch das Geldinstitut erteilt (zum Beispiel aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen im Ausland), sind keine weiteren Ermittlungen bei der Bank erforderlich. In diesen Fällen kann nur ein Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI geprüft werden. Sind diese - insbesondere im Ausland - nicht bekannt, müssen hierzu erst Ermittlungen geführt werden (siehe Abschnitt 7.24.3).

Konto einer dritten Person

Nach § 47 Abs. 1 SGB I ist ab 01.12.2021 die Rentenzahlung auch auf ein von der rentenberechtigten Person benanntes ausländisches Konto einer dritten Person möglich, sofern das Konto bei einem Geldinstitut im Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 260/2012 besteht.

Da keine Personenidentität des Kontoinhabers mit der verstorbenen rentenberechtigten Person vorliegt, wird vom Renten Service keine Rückforderung bei dem jeweiligen Geldinstitut eingeleitet. Auch die im Verhältnis zu Italien bestehende Rückzahlungsgarantie der Banca Populare di Sondrio greift nicht.

Ermittlungen bei dem ausländischen Geldinstitut des Kontoinhabers sind in der Regel nicht zielführend. Insofern kann sofort ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Kontoinhaber als „Verfügendem“ nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 7.18.2). Dies gilt auch, wenn diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

Lediglich bei unbekannter Anschrift des Kontoinhabers oder auch bei dessen Tod können Ermittlungen bei der Bank erwogen werden. Eine Auskunftspflicht nach § 118 Abs. 4 S. 3 SGB VI besteht für das Geldinstitut jedoch nicht.

Neben einem Erstattungsanspruch gegenüber dem „Verfügenden“ können gleichrangige Erstattungsansprüche gegenüber den Erben nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI bestehen (vergleiche Abschnitt 7.21). Zum ausländischen Erbrecht und zur Erbenermittlung im Ausland siehe Abschnitt 7.24.3.

Ausländisches Erbrecht und Erbenermittlung im Ausland

Ob eine Person Erbe geworden ist, richtet sich bei einem Sterbefall vor dem 17.08.2015 nach dem Recht des Staates, dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Art. 25 EGBGB alter Fassung).

Bei einem Sterbefall ab dem 17.08.2015 ist die VO (EU) Nr. 650/2012 anwendbar (sogenannte ErbVO). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich) wird nach Art. 21 VO (EU) Nr. 650/2012 grundsätzlich auf das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person hinsichtlich des anwendbaren Erbstatuts abgestellt.

Zu diesem Zeitpunkt wurde auch der Art. 25 EGBGB angepasst, sodass für Anwendungsfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der ErbVO fallen (zum Beispiel USA, Dänemark, Irland), auch nach deutschem Recht grundsätzlich auf das Recht des letzten Aufenthaltsstaats der verstorbenen Person abgestellt wird. Ausnahmen können sich lediglich dann ergeben, wenn in bilateralen Abkommen abweichende Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Rechtsnachfolge in Todesfällen enthalten sind.

Zum Umfang der Erbenhaftung nach deutschem Recht siehe Abschnitt 7.21. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ohne Dänemark und Irland) und für das Vereinigte Königreich können Informationen über das jeweilige nationale Erbrecht unter https://e-justice.europa.eu eingesehen werden. Die entsprechenden Informationen können in deutscher Sprache abgerufen werden.

Im Rahmen des überstaatlichen und des zwischenstaatlichen Rechts können Erbenermittlungen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe auch über ausländische Rentenversicherungsträger geführt werden. Im Rahmen des Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009 („Auskunftsersuchen“) ist eine solche Erbenermittlung ausdrücklich vorgesehen (siehe GRA zu Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009). Nur in Ausnahmefällen sollte die Amtshilfe einer deutschen Auslandsvertretung in Anspruch genommen werden.

Erstattungsbescheide ins Ausland und Beitreibung im Ausland

Erstattungsbescheide nach § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI sind weltweit gegenüber den erstattungspflichtigen Personen zu erteilen. Das betrifft auch Fälle, in denen die Zahlung per Scheck ausgezahlt wurde und der Scheck nach dem Tod der rentenberechtigten Person noch unrechtmäßig eingelöst wurde. Sofern die erstattungspflichtige Person der Zahlungsaufforderung aus dem Erstattungsbescheid nicht folgt, ist zu beachten, dass Hoheitsakte eines Staates auf fremdem Hoheitsgebiet aufgrund der Gebietshoheit grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung haben. Ein ausländischer Staat kann jedoch deutsche Hoheitsakte - beispielsweise Titel zur Erstattung von zu Unrecht erbrachten Geldleistungen - im Wege des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts anerkennen und ihnen vollstreckbare Wirkung zukommen lassen. Durch folgende Vorschriften gelten Erstattungsbescheide nach § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI als Vollstreckungstitel nach dem jeweiligen ausländischen Recht:

Im Rahmen von Art. 84 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 besteht die Möglichkeit der Amtshilfe bei der Beitreibung der Forderung über den zuständigen ausländischen Träger (siehe GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009).

Kommt die erstattungspflichtige Person der Zahlungsaufforderung aus dem Erstattungsbescheid nicht nach und fehlt es an einer Anerkennung der deutschen öffentlich-rechtlichen Forderung im Aufenthaltsstaat der erstattungspflichtigen Person, sodass eine Beitreibung - auch im Wege der Amtshilfe durch den ausländischen Träger - nicht möglich ist, kann ein Herausgabeanspruch nach dem Zivilrecht wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) geltend gemacht werden.

Hinweis:

Sofern die erstattungspflichtige Person eine laufende Rente aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder aus dem Vereinigten Königreich bezieht, kommt im Einzelfall eventuell auch ein Ausgleich nach Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 in Betracht (vergleiche GRA zu Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2 und 2.4.1).

Auszahlung mit befreiender Wirkung im Sterbemonat (Absatz 5)

Infolge der Umstellung der Auszahlung laufender Geldleistungen - insbesondere von Renten - auf die nachschüssige Auszahlung für nach dem 31.03.2004 erstmals zugegangene Renten wird es regelmäßig dazu kommen, dass der Rentenberechtigte vor dem eigentlichen Auszahlungstag (letzter Bankarbeitstag) und/oder dem Eintritt der Fälligkeit der Rente im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB VI verstirbt.

Unabhängig davon, dass die Renten nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI erst am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, führt § 102 Abs. 5 SGB VI dazu, dass der im Monat des Todes bestehende Anspruch (vergleiche § 40 SGB I) in jedem Fall auch noch in diesem Monat fällig wird und bis zum Ende des Todesmonats zu leisten ist. Demzufolge wird der Renten Service der Deutschen Post AG bei nachschüssigen Zahlungen die Rente für den Sterbemonat in allen Fällen noch auf das bisherige Empfängerkonto auszahlen, auch wenn dort bereits das Sterbedatum des Rentenberechtigten bekannt ist.

Deshalb regelt § 118 Abs. 5 SGB VI, dass eine Zahlung der Rente für den Sterbemonat auf das bisherige Empfängerkonto für den Rentenversicherungsträger befreiende Wirkung gegenüber den Erben hat. Der den Erben zustehende Anspruch richtet sich bei Überweisung auf das bisherige Konto dann nicht mehr gegen den Rentenversicherungsträger. Hiermit soll den Erfordernissen einer Massenverwaltung Rechnung getragen werden, indem den Rentenversicherungsträgern beziehungsweise der in ihrem - durch § 119 SGB VI gesetzlich geregelten - Auftrag tätigen Deutschen Post AG nicht zugemutet werden soll, vor Auszahlung der Rente für den Sterbemonat immer erst die Erben ermitteln zu müssen.

Wenn das bisherige Empfängerkonto zwar nach dem Tod des Rentenberechtigten, aber noch im Sterbemonat aufgelöst wurde - zum Beispiel bei einem Todesfall am 02. des Monats - und demzufolge die für diesen Monat ausgezahlte Rente wieder zurückgebucht wurde, ist nach den Grundsätzen der §§ 56 bis 59 SGB I gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu klären.

Beispiel 1: Fälligkeit und Auszahlung der monatlichen Rente

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1, 2.2)

Rente (zum Beispiel Regelaltersrente) für Oktober 2004

Entstehen des Anspruchs: 01.10.2004

Lösung:

Zeitpunkt der Fälligkeit: 31.10.2004 (Sonntag)

Auszahlung - Wertstellung - der Rente am 29.10.2004 (Freitag)

Beispiel 2: Fall mit ‘aufgeteilter Zahlung’

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Neufeststellung der Rente mit Bescheid vom05.06.2003
Nachzahlung vom01.04. bis 31.07.2003
keine Einbehaltung wegen Erstattungsanspruch
Laufende Zahlung abAugust 2003
Es ist zu prüfen, ob der Grenzbetrag von 1/10 des aktuellen Rentenwertes zum 05.06.2003 überschritten wird (vergleiche Abschnitt 4).
Lösung:
Die Nachzahlung ist auszuzahlen, sofern der bis zum 30.06.2003 geltende Grenzbetrag in Höhe von 2,59 EUR überschritten wird.

Beispiel 3: Betrag der Nachzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Rentenbescheid vom25.09.2004
mit Rentenbeginn am01.08.2004
und Beginn der laufenden ZahlungNovember 2004 (30.11.2004)
Lösung:
Nachzahlung ist der Betrag für die Zeit vom 01.08.2004 bis 31.10.2004, der einbehalten wird, weil die laufende Zahlung im November am 30.11.2004 aufsetzt (vergleiche Abschnitt 4).

Beispiel 4: Fälligkeit der monatlichen Rente

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Rente wegen Todes nach § 46 Abs. 1 SGB VI für

(Tod des Versicherten am 05.08.2004, der Versicherte hat zu Lebzeiten keine Rente bezogen.)

August 2004

Entstehen des (Einzel-)Anspruchs für August 2004 am

(gleichzeitig Rentenbeginn gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI)

05.08.2004
Entstehen der (Einzel-)Ansprüche für die folgenden Monate, beginnend mit September 2004 und so weiter jeweils am

01.09.2004

01.10.2004

und so weiter

Lösung:

Zeitpunkt der Fälligkeit für August 2004 am

Da die Anspruchsvoraussetzungen hier nicht zu Beginn des Monats August (01.08.), sondern erst im Monat August (05.08.) erfüllt sind, tritt die Fälligkeit - gemäß dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI - nicht am Ende des Monats August ein, sondern erst am Ende des Folgemonats, weil (erst) zu Beginn des Monats September die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

30.09.2004
Zeitpunkt der Fälligkeit für die folgenden Monate, beginnend mit September und so weiter jeweils am

30.09.2004

31.10.2004

und so weiter

Beispiel 5: Fälligkeit mehrmonatlich gezahlter Kleinstrenten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Vierteljährliche Zahlung mit Zahlbeginn01.10.2015
Zahlzeitraum vom01.10.2015 bis 31.12.2015
Lösung:

Die Auszahlung und Wertstellung der Renten für Oktober bis Dezember 2015 erfolgt nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz am letzten Bankarbeitstag des ersten Monats des Zahlzeitraumes. Dies ist der 30.10.2015 (Freitag).

Die Fälligkeit der Renten für

Oktober 2015 am 31.10.2015 (Samstag),

November 2015 am 30.11.2015 (Montag) und für

Dezember 2015 am 31.12.2015 (Donnerstag)

ändert sich hingegen nicht.

Beispiel 6: Nachzahlung mit Aufteilung an mehrere Berechtigte

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)
Mit Bescheid vom 15.01.2015 festgestellte Rentennachzahlung786,00 EUR
Erstattungsanspruch des Sozialamtes784,00 EUR
Restbetrag für den Rentenberechtigten    2,00 EUR
Lösung:
Der (Rest-)Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2,00 EUR ist an den Rentenberechtigten nicht auszuzahlen, da der einzelne Zahlbetrag den im Januar 2015 geltenden Grenzbetrag von einem Zehntel des aktuellen Rentenwertes im Inland in Höhe von 2,86 EUR nicht übersteigt.

Beispiel 7: Mehrere geringfügige Nachzahlungen

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)
Einbehaltene Rentennachzahlung aufgrund einer am 15.01.2015 durchgeführten Rentenneufeststellung2,54 EUR
Nachzahlungsbetrag aufgrund einer am 02.03.2015 durchgeführten weiteren Neuberechnung der Rente0,38 EUR
Lösung:
Die Nachzahlungsbeträge aufgrund der Rentenneufeststellungen liegen jeweils unter dem Grenzbetrag von einem Zehntel des aktuellen Rentenwertes im Inland (zum 01.01.2015 ist gleich 2,86 EUR). Beide Nachzahlungsbeträge sind nicht auszuzahlen, auch wenn sie zusammen diesen Grenzbetrag überschreiten.

Beispiel 8: Überzahlungshöhe, Rückrechnung KV-/PV-Eigenanteile im Sterbemonat durch Renten Service

(Beispiel zu Abschnitt 7.1.1)
Rente brutto monatlich:1.515,20 EUR
Beitrag des Rentners zur Krankenversicherung monatlich:   110,61 EUR
Zusatzbeitrag des Rentners zur Krankenversicherung monatlich     13,64 EUR
Beitrag des Rentners zur Pflegeversicherung monatlich:     35,61 EUR
Rentenauszahlungsbetrag monatlich1.355,34 EUR
Tod des Rentners am14.01.2015
Rente gezahlt bis28.02.2015
entstandene Überzahlung für Februar 2015 ist gleich1.355,34 EUR
Für die Zeit nach dem Todestag sind die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sowie zur Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Die nicht verbrauchten Beitragsanteile betragen im
Januar 201560,66 EUR KV-Beitrag(17/31 von 110,61 EUR)
  7,48 EUR KV-Zusatzbeitrag(17/31 von   13,64 EUR)
19,53 EUR PV-Beitrag(17/31 von   35,61 EUR)
Lösung:

In der Regel hat der Renten Service der Deutschen Post AG die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit nach dem Todestag bis zum Ablauf des Todesmonats bereits mit der überzahlten Rentenleistung „aufgerechnet“. Dies ist aus der Mitteilung des Renten Service über das Ergebnis der Rückforderung zu entnehmen.

Von der entstandenen Überzahlung (Rente für 02/2015) sind diese Beträge wie folgt abzuziehen:

Überzahlung1.355,34 EUR
abzüglich Beitragsanteil zur Krankenversicherung     60,66 EUR
abzüglich Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung       7,48 EUR
abzüglich Beitragsanteil zur Pflegeversicherung     19,53 EUR
verbleibende Überzahlung1.267,67 EUR

Beispiel 9: Zeitraum der Überzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 7.1.2)

Überweisung der Rente für Dezember 2014

(vorschüssige Rentenzahlung)

28.11.2014
Tod des Rentenberechtigten am30.11.2014
Lösung:
Die Rente für Dezember 2014 ist zurückzufordern.

Beispiel 10: Zeitraum der Überzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 7.1.2)
Rentenbescheid vom19.06.2014
Laufende Zahlung ab01.08.2014
Nachzahlung für die Zeit vom01.05.2014 bis 31.07.2014
Tod des Berechtigten am29.06.2014
Lösung:
Die Rente für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 ist zurückzufordern. Die laufende Zahlung ist nicht aufzunehmen.

Beispiel 11: Rückforderung § 118 Abs. 3 SGB VI - Keine Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts

(Beispiel zu Abschnitt 7.5)
Tod des Versicherten am 30.03.2015
Rentenzahlung für 04/2015am 31.03.2015       800,00 EUR
Eingang der Rückforderungam 15.04.2015
Kontostand vor Eingang der Rückforderungam 15.04.2015Soll 200,00 EUR
Lösung:
Das Geldinstitut ist verpflichtet, die überzahlte Rente in Höhe von 800,00 EUR dem Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen. Anderweitige Verfügungen sind nicht ausgeführt worden.

Beispiel 12: Rückforderung § 118 Abs. 3 SGB VI - Keine Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts

(Beispiel zu Abschnitt 7.6)
Tod des Versicherten am 30.03.2015
Rentenzahlung für 04/2015 am 31.03.2015       800,00 EUR
Abbuchung einer Teilzahlungskreditrate durch das kontoführende Geldinstitut am 10.04.2015    1.000,00 EUR
Eingang der Rückforderung am 15.04.2015
Kontostand vor Eingang der RückforderungSoll 100,00 EUR
Lösung:
Das Geldinstitut ist verpflichtet, die überzahlte Rente in Höhe von 800,00 EUR dem Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen. Anderweitige Verfügungen zu Gunsten Dritter sind nicht ausgeführt worden. Die Befriedigung eigener Forderungen durch das Geldinstitut ist nicht zulässig.

Beispiel 13: Rückforderung § 118 Abs. 3 SGB VI - Rückzahlungspflicht bei Guthaben

(Beispiel zu Abschnitt 7.7)
Tod des Versicherten am 30.03.2015
Rentenzahlung für 04/2015am 31.03.2015   800,00 EUR
Lastschriftam 07.04.20151.000,00 EUR
Eingang der Rückforderungam 15.04.2015
Kontostand vor Eingang der Rückforderungam 10.04.20152.900,00 EUR
Lösung:

Zum Zeitpunkt des Rückforderungsersuchens weist das Konto ein Guthaben auf. Das Guthaben ist höher als die überzahlte Rente. Das Geldinstitut ist daher verpflichtet, die überzahlte Geldleistung in voller Höhe von 800,00 EUR dem Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen, obwohl der Schutzbetrag durch die anderweitige Verfügung aufgebraucht worden ist.

Ein Anspruch gegenüber dem Empfänger/Verfügenden der Lastschrift vom 07.04.2015 nach § 118 Abs. 4 SGB VI besteht nicht.

Reicht das Guthaben nur aus, um einen Teil des überzahlten Betrages zurückzuzahlen, ist zu prüfen, ob das Guthaben höher ist als der Schutzbetrag zum Zeitpunkt des Rückforderungsersuchens. Gegenüber dem Geldinstitut besteht ein Rücküberweisungsanspruch in Höhe des höheren Betrages.

Beispiel 14: Rückforderung § 118 Abs. 3 SGB VI - Rückzahlungspflicht bei Guthaben

(Beispiel zu Abschnitt 7.7)
Tod des Versicherten am 30.03.2015
Rentenzahlung für 04/2015am 31.03.2015

1.000,00 EUR

(Schutzbetrag:   1.000,00 EUR)

Abbuchungam 07.04.2015

   700,00 EUR

(Schutzbetrag:      300,00 EUR)

Eingang der Rückforderungam 15.04.2015
Kontostand vor Eingang der Rückforderungam 15.04.2015   400,00 EUR
Lösung:

Zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung weist das Konto ein Guthaben auf. Das Guthaben reicht nicht für die vollständige Rückzahlung des überzahlten Betrages von 1.000,00 EUR aus. Das Geldinstitut ist jedoch verpflichtet, die überzahlte Geldleistung in Höhe des Guthabens von 400,00 EUR dem Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen, obwohl sich der Schutzbetrag durch die anderweitige Verfügung auf 300,00 EUR vermindert hat.

Ein Anspruch gegenüber dem Empfänger/Verfügenden der Abbuchung vom 07.04.2015 nach § 118 Abs. 4 SGB VI besteht in Höhe des Differenzbetrages von 600,00 EUR.

Beispiel 15: Rückforderung § 118 Abs. 3 SGB VI - Rückzahlungspflicht bei Minuskonto

(Beispiel zu Abschnitt 7.9)
Tod des Versicherten am 30.03.2015
Rentenzahlung für 04/2015am 31.03.2015

  1.000,00 EUR

  (Schutzbetrag:   1.000,00 EUR)

Abbuchungam 07.04.2015

     700,00 EUR

  (Schutzbetrag:      300,00 EUR)

Eingang der Rückforderungam 15.04.2015
Kontostand vor Eingang der Rückforderungam 15.04.2015- 1.200,00 EUR
Lösung:

Das Konto weist bei Eingang der Rückforderung einen Minussaldo auf.

Durch die Abbuchung vom 07.04.2015 wurde über die zu Unrecht gezahlte Geldleistung verfügt, sodass sich der Schutzbetrag auf 300,00 EUR vermindert hat. Das Geldinstitut hat den überzahlten Betrag in Höhe des verbliebenen Schutzbetrages von 300,00 EUR zurückzuüberweisen.

Der restliche überzahlte Betrag in Höhe der anderweitigen Verfügung von 700,00 EUR ist vom Empfänger/Verfügenden nach § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzufordern.

Beispiel 16: Berechnung Schutzbetrag - Zusammentreffen mit Forderungen anderer Sozialleistungsträger oder öffentlichen Stellen

(Beispiel zu Abschnitt 7.9)
Tod des Versicherten am 30.03.2015

Rentenzahlung für 04/2015

durch DRV nach dem SGB VI

am 31.03.2015

  800,00 EUR

(Schutzbetrag:   800,00 EUR)

Zahlung Altersrente für 04/2015

nach dem ALG

(siehe Abschnitt 7.2.1)

am 31.03.2015

  700,00 EUR

(neuer additiver Schutzbetrag:

1.500,00 EUR)

Verfügungam 07.04.2015

  600,00 EUR

(Schutzbetrag:

  900,00 EUR)

Eingang der Rückforderungam 15.04.2015
Kontostand vor Eingang der Rückforderungam 15.04.20151.200,00 EUR
Lösung:

Die Versichertenrente nach dem SGB VI wurde für den Monat April 2015 in Höhe von monatlich 800,00 EUR und die Rente nach dem ALG in Höhe von monatlich 700,00 EUR überzahlt. Die Summe der Renten ergibt den additiven Schutzbetrag von insgesamt 1.500,00 EUR.

Dem Schutzbetrag ist der Betrag der anderweitigen Verfügung gegenüber zu stellen. Es ist eine anderweitige Verfügung in Höhe von 600,00 EUR ausgeführt worden. Dadurch hat sich der Schutzbetrag auf 900,00 EUR vermindert.

Das Konto weist zum Zeitpunkt des Rückforderungsersuchens ein Guthaben auf, das höher ist als der Schutzbetrag. Das Geldinstitut ist deshalb verpflichtet, die überzahlten Renten in Höhe des Guthabens von 1.200,00 EUR den Leistungsträgern zurückzuüberweisen.

Der restliche überzahlte Betrag in Höhe von 300,00 EUR ist von dem Empfänger/Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zurückzufordern. Gegebenenfalls hat im Einzelfall eine Abstimmung zwischen den beiden Leistungsträgern zu erfolgen.

Beispiel 17: Berechnung Schutzbetrag - mehrere Verfügungen/Rentenzahlungen

(Beispiel zu Abschnitt 7.9)
Tod des Versicherten am 30.03.2015
Rentenzahlung für 04/2015am 31.03.2015800,00 EUR
Verfügung 1am 07.04.20151000,00 EUR
Rentenzahlung für 05/2015am 30.04.2015800,00 EUR
Verfügung 2am 03.05.2015150,00 EUR
Eingang der Rückforderungam 14.05.2015
Kontostand vor Eingang der Rückforderungam 14.05.2015- 200,00 EUR
Lösung:

Die Rente wurde für den Monat April und Mai 2015 in Höhe von monatlich 800,00 EUR überzahlt. Die Summe der Renten ergibt den additiven Schutzbetrag von insgesamt 1.600,00 EUR.

Dem Schutzbetrag ist die Summe der anderweitigen Verfügungen gegenüber zu stellen. Anderweitige Verfügungen sind in Höhe von insgesamt 1.150,00 EUR ausgeführt worden.

Der Schutzbetrag wurde durch die anderweitigen Verfügungen auf 450,00 EUR vermindert.

Das Konto weist zum Zeitpunkt des Rückforderungsersuchens kein Guthaben auf. Das Geldinstitut ist deshalb verpflichtet, die überzahlte Geldleistung in Höhe des verminderten Schutzbetrages von 450,00 EUR dem Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen.

Der restliche überzahlte Betrag in Höhe von 1.150,00 EUR ist von den Empfängern/Verfügenden der Verfügungen 1 und 2 nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zurückzufordern.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.12.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/17586 und 19/19037

Durch Artikel 6 Nummer 9 des 7. SGB IV-ÄndG wurde nach § 118 Abs. 2a SGB VI ein Absatz 2b eingefügt. Die Ergänzung des § 118 SGB VI steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Änderung des § 47 Abs. 1 SGB I. § 118 Abs. 2b SGB VI tritt gemäß Artikel 28 Absatz 5 des 7. SGB IV-ÄndG am 01.12.2021 in Kraft.

SEPA-Begleitgesetz vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 610)

Inkrafttreten: 09.04.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10038

Durch das ‘Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 - SEPA-Begleitgesetz -’ vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 610) wurde § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI mit Wirkung ab 09.04.2013 als Folgeänderung modifiziert. Diese Änderung bleibt ohne Auswirkung auf die bisherige Regelung.

SGB IV-Änderungsgesetz vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6986

Durch das ‘Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - SGB IV-ÄndG -’ vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde § 118 Abs. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 geändert. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Art. 21 Abs. 1 des SGB IV-ÄndG bestimmt.

In § 118 Abs. 1 S. 2 SGB VI wurden nach dem Wort ‘Konto’ die Wörter ‘im Inland’ eingefügt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Vorschrift nur bei Zahlung der Rente auf ein Konto im Inland anzuwenden ist.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde Absatz 4a eingefügt. Damit wurde erstmals die Verjährung von Rücküberweisungsansprüchen nach § 118 Abs. 3 SGB VI normiert. Gleichzeitig wurde die bereits bestehende Verjährungsregelung für Erstattungsansprüche nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in Absatz 4 Satz 3 gestrichen und ebenfalls in Absatz 4a eingefügt.

3. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019)

Inkrafttreten: 01.03.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1831, 15/1893

Durch das ‘Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - 3. SGB VI-ÄndG -’ vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) wurde § 118 SGB VI mit Wirkung ab 01.03.2004 geändert. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Art. 8 Abs. 1 des 3. SGB VI-ÄndG bestimmt.

In Absatz 1 wurden die Modalitäten zur Auszahlung von laufenden Geldleistungen - im Sinne dieser Vorschrift also von Renten - grundsätzlich neu geregelt. Renten, die nach dem 31.03.2004 beginnen, werden nunmehr ‘nachschüssig’ gezahlt. Darüber hinaus sind die Renten nicht (mehr) zum, sondern am letzten Bankarbeitstag auszuzahlen, wobei allein die Wertstellung des überwiesenen Betrags für die Auszahlung maßgebend ist. Dazu wurde Satz 1 des Absatzes 1 umformuliert und um die Sätze 2 und 3 ergänzt.

Absatz 3 Satz 1 wurde lediglich redaktionell geändert; die Worte ‘Postgiroamt oder einem anderen’ wurden gestrichen.

Darüber hinaus wurde § 118 SGB VI um einen Absatz 5 erweitert.

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.07.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 214/02

Durch das ‘Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze - HZvNG -’ vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) wurden zum 29.06.2002 in Absatz 4 die Sätze 1 und 2 durch die neuen Sätze 1 bis 4 ersetzt.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595, BR-Drucksache 148/01

Absatz 2a wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) in eine Sollvorschrift geändert. Gleichzeitig wurde die Ungleichbehandlung in der unterschiedlichen Höhe des Grenzwerts bei Auszahlungen ins Inland und ins Ausland beseitigt.

Zur Verwaltungsvereinfachung wird bei Auszahlungen von Nachzahlungsbeträgen im Inland und im Ausland ab 01.01.2002 ein einheitlicher Grenzbetrag (ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts) zugrunde gelegt. Damit reagierte der Gesetzgeber auch auf das Urteil des EuGH vom 21.09.2000 in der Rechtssache C-124/99, Borawitz. In diesem hatte der Gerichtshof festgestellt, dass die Regelung des § 118 Abs. 2a SGB VI dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegen steht, wenn die Auszahlung in einem Mitgliedstaat nicht zu höheren Kosten führt.

Rentenauszahlungsgesetz vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 939)

Inkrafttreten: 01.07.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/3159

Durch das Gesetz zur Sicherstellung der Rentenauszahlung im Vormonat vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 939) wurde in Absatz 1 geregelt, dass laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt werden, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 41 SGB I). Damit konnte der Rentenberechtigte verlangen, seine laufend gezahlte monatliche Rente bereits im ‘Vormonat’ zur Verfügung gestellt zu bekommen.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Absatz 4 wurde durch Artikel 1 des ‘Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze’ vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) zum 01.01.1996 eingeführt.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.07.1993

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

In Absatz 2 wurden durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) mit Wirkung ab 01.07.1993 die Worte ‘für bis zu zwölf Monate’ durch die Worte ‘für einen angemessenen Zeitraum’ ersetzt. Gleichzeitig ist Absatz 2a durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz eingeführt worden. Damit sollte die Auszahlung von Geldleistungen insgesamt vereinfacht und den gestiegenen Kosten im Überweisungsverkehr Rechnung getragen werden. Der Grenzwert für Auszahlungen ins Inland ist mit einem Zehntel, für Auszahlungen ins Ausland mit drei Zehntel des aktuellen Rentenwerts angesetzt worden.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) wurden in Absatz 2 die Worte ‘im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs’ und ‘außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs’ durch die Worte ‘im Inland’ und ‘im Ausland’ ersetzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 118 SGB VI wurde durch das ‘Rentenreformgesetz 1992’ vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 01.01.1992 eingeführt.

Bis zum Inkrafttreten des SGB VI wurde die inländische Rentenzahlung durch § 74 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - beziehungsweise § 1296 Reichsversicherungsordnung - RVO - geregelt. Danach wurden die monatlichen Rentenbeträge im Voraus gezahlt und bei jeder Auszahlung auf 10 Deutsche Pfennige nach oben abgerundet. Bei Auslandsaufenthalt regelte § 75 AVG beziehungsweise § 1298 RVO die Zahlung der Rente.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 118 SGB VI