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§ 2 RVIOBeschZG: Internationale Organisationen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Änderung

Die Bezeichnung IntOrgBeschG wurde durch RVIOBeschZG ersetzt.

Dokumentdaten
Stand16.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 2 RVIOBeschZG

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 2 RVIOBeschZG definiert den Begriff „Internationale Organisationen“ im Sinne dieses Gesetzes für zwei Bereiche:

Unter Ziffer 1 fallen Organisationen, die von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) errichtet wurden sowie Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete im gesetzlichen Rentensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit werden können.

Nach Ziffer 2 erfasst sind die Organe der Europäischen Union und die diesen gleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, deren Beamte und Bedienstete unter das Statut der Beamten (EU-Beamtenstatut) oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) fallen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
    Das Gaststaatgesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) regelt die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen (auch im Bereich der sozialen Sicherheit) und deren Voraussetzungen für internationale Organisationen und Einrichtungen in Deutschland. Die Definition des Begriffs “Internationale Organisationen“ in § 2 Ziffer 1 RVIOBeschZG ist dem § 3 Abs. 1 Gaststaatgesetz entnommen.
  • VO Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (EU-Beamtenstatut)
    Der rechtliche Rahmen, in dem Beamte und sonstige Bedienstete der verschiedenen Organe und Institutionen der Europäischen Union beschäftigt sind, wird durch das „Statut der Beamten der Europäischen Union“ (EU-Beamtenstatut) sowie die „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten“ (BSB) abgesteckt.

Verschiedene Arten internationaler Organisationen

Für den Begriff „internationale Organisation“ existiert keine umfassende, allgemein und international gültige Definition. Völkerrechtlich besteht allerdings weitgehender Konsens über die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit das Vorliegen einer internationalen Organisation angenommen werden kann.

Wesentliches Merkmal ist ein auf völkerrechtlichem Vertrag beruhender, mitgliedschaftlich orientierter Zusammenschluss von zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten (meist Staaten),

  • der auf Dauer angelegt ist,
  • mit der Wahrnehmung eigener Aufgaben betraut ist,
  • sich in der Regel über nationale Grenzen hinweg betätigt und
  • zumindest mit einem eigenen Organ ausgestattet ist.

Da die Gründung in der Regel auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen den gemeinsam gründenden Staaten erfolgt, werden die Voraussetzungen nur von staatlichen internationalen Organisationen (englisch Intergovernmental Organizations, kurz IGOs) erfüllt. Dadurch entsteht eine Organisation als eigene Rechtsperson, die einen völkerrechtlich eigenständigen Status hat. Beispiele für ein solches Völkerrechtssubjekt sind die Europäische Union, die UN oder die Welthandelsorganisation WTO.

Die Organisationen genießen in der Regel eine Vielzahl von Vorrechten und Immunitäten in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere die Befreiung von Steuern und Abgaben, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit und die Befreiung von jeder Form der Vollstreckung in ihr Vermögen. Dies betrifft sowohl die Organisation selbst als auch teilweise ihre Bediensteten. Zu diesen Vergünstigungen gehört oft auch eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in einem eigenen Sonderversorgungssystem der Organisation anstelle der Absicherung in den sozialen Sicherungssystemen des Beschäftigungsstaats.

Hierzu abgrenzend handelt es sich bei den nichtstaatlichen internationalen Organisationen (auch internationale Nichtregierungsorganisationen, englisch International Non-governmental Organizations, kurz NGOs) um private Vereinigungen, die allein dem nationalen Recht ihres Sitzstaats unterworfen sind. Obwohl sie auch als internationale Organisationen bezeichnet werden, unterliegen ihre mit den Sitzstaaten geschlossenen Verträge nicht dem internationalen Völkerrecht. Ihre Rechtsform ist in der Regel die eines privatrechtlichen Vereins, einer Stiftung, einer GmbH oder einer entsprechenden Organisationsform. Sie erfüllen daher nicht die Voraussetzungen für eine internationale Organisation im beschriebenen völkerrechtlichen Sinn.

Überwiegend verfolgen NGOs humanitäre und sonstige nichtwirtschaftliche Ziele (zum Beispiel in den Bereichen Sozialarbeit, Umweltschutz, Tierschutz, Bildung, Kulturaustausch, Menschenrechte). Bekannte NGOs sind zum Beispiel Amnesty International, Ärzte ohne Grenzen, Brot für die Welt, Greenpeace, Human Rights Watch, Misereor, die SOS Kinderdörfer, Terre des hommes, Transparency International und der Wold Wildlife Fund (WWF).

NGOs genießen in der Regel keinerlei Vorrechte oder Immunitäten in ihren Heimatstaaten. Folglich unterhalten sie regelmäßig auch kein Sonderversorgungssystem für ihre Bediensteten, die deshalb regelmäßig in den sozialen Sicherungssystemen des Beschäftigungsstaates erfasst sind.

Vom RVIOBeschZG erfasste internationale Organisationen

Nach § 2 RVIOBeschZG kommen als internationale Organisationen im Sinne des Gesetzes regelmäßig nur staatliche internationale Organisationen (siehe Abschnitt 2) in Betracht.

Dies sind

  • Organisationen, die mindestens von zwei Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete durch Abkommen oder Gesetz auf Grund eines Sonderversorgungssystems im gesetzlichen Rentensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit werden können (siehe Abschnitt 3.1) sowie
  • die Organisationen der Europäischen Union, deren Beamte oder Bedienstete vom persönlichen Anwendungsbereich des EU-Beamtenstatuts erfasst werden oder unter die BSB der EU fallen:
    • Organe der Europäischen Union (siehe Abschnitt 3.2)
    • Institutionen der Europäischen Union, die den Organen der Europäischen Union gleichgestellt sind (siehe Abschnitt 3.3) und
    • Einrichtungen der Europäischen Union (Agenturen), die den Organen der Europäischen Union gleichgestellt sind (siehe Abschnitt 3.4).

In beiden Bereichen der internationalen Organisationen, die § 2 RVIOBeschZG erfasst, unterliegen deren jeweilige Beschäftigte nicht den Systemen der sozialen Sicherung des Sitzstaates oder des Beschäftigungsstaates. Da die Sonderversorgungssysteme internationaler Organisationen einerseits und die nationalstaatlichen gesetzlichen Rentenversicherungssysteme andererseits nicht durch überstaatliches oder zwischenstaatliches Recht miteinander koordiniert sind, stellt dies für Personen mit Beschäftigungszeiten in beiden Systemen ein Mobilitätshindernis dar.

Der EuGH hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, diesen Nachteil für die Beschäftigten der internationalen Organisationen zu beseitigen. In diversen Urteilen (siehe auch GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 1.1) hat er festgestellt, dass sich eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation oder bei einem Organ der EU mit Sitz auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz nicht nachteilig auf einen Anspruch aus dem gesetzlichen Rentensystem des jeweiligen Mitgliedstaates auswirken darf. Entsprechend dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV sowie dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung nach Art. 4 EUV sind daher die in den Sonderversorgungssystemen der internationalen Organisationen zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Beanspruchung einer Rentenleistung zu berücksichtigen.

Diesen Vorgaben des EuGH kommt das RVIOBeschZG nach, indem es eine (einseitige) nationale Koordinierung mit den Beschäftigungszeiten der Beschäftigten bei internationalen Organisationen herstellt, die deren Sonderversorgungssystem unterliegen.

Internationale Organisationen nach Völkerrecht, die keine Organisationen der EU sind

Internationale Organisationen im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 RVIOBeschZG sind Organisationen, die mindestens von zwei Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzen. Diese Voraussetzungen nehmen Bezug auf die Regelungen des Gaststaatgesetzes einschließlich einer für den deutschen Rechtsraum maßgeblichen Definition in § 3 Abs. 1 Gaststaatgesetz. Dort wird der Rahmen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen eine internationale Organisation ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland begründen darf. Die Internationalen Organisationen, die den Vereinten Nationen zugehörig sind, werden durch dieses Gesetz allerdings nicht geregelt; sie unterliegen weiterhin den Regeln der völkerrechtlichen Abkommen.

Die Definition für eine internationale Organisation steht im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht und orientiert sich an den Merkmalen, die die herrschende völkerrechtliche Lehre und Praxis vorsieht. Die Voraussetzungen müssen daher im Einzelnen, insbesondere bei Sitz der internationalen Organisation außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, nicht geprüft werden. Es ist ausreichend, wenn die internationale Organisation außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Anhang zur Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR) aufgeführt ist, der ein ausführliches, wenn auch nicht abschließendes Verzeichnis über die wichtigsten staatlichen internationalen Organisationen und deren jeweiligen Hauptsitz enthält (vergleiche GRA zu § 1 RVIOBeschZG und Anhang Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR)). Die Internationalen Organisationen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden in der Anlage 1 aufgeführt.

Als weitere Voraussetzungen neben der völkerrechtlichen Grundlage verlangt § 2 Nr. 1 RVIOBeschZG, dass

  • die Bediensteten durch Abkommen oder nationales Gesetz von einem Sonderversorgungssystem der internationalen Organisation erfasst werden und
  • deshalb versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht im gesetzlichen Rentensystem des Sitzstaates befreit sind.

Aus der Anlage 1 und dem Verzeichnis im Anhang zur EntsR geht nicht hervor, welche der internationalen Organisationen ein Sonderversorgungssystem für ihre Bediensteten unterhalten und ob eine Beschäftigung auch zwingend zur Aufnahme in dieses System führt. Daher muss die Zugehörigkeit des Bediensteten zu einem Sonderversorgungssystem durch eine Bestätigung der internationalen Organisation belegt werden. Diese ist auch Kennzeichen dafür, dass die völkerrechtlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen nationalen Recht des Sitzstaates oder des Beschäftigungsstaates erfüllt sind.

Über die Zugehörigkeit zum System der gesetzlichen Rentenversicherung des Sitzstaates oder des Beschäftigungsstaates ist kein Negativbeweis im Einzelfall notwendig. Es kann unterstellt werden, dass Versicherungsfreiheit oder keine Versicherungspflicht im gesetzlichen Rentensystem besteht, wenn der Bedienstete einem eigenen Sonderversorgungssystem der internationalen Organisation angehört. Daher ist ein Formblatt SED P5000 oder übergangsweise noch ein Formblatt E 205 nur dann erforderlich, wenn die Bescheinigung über die Dienstzeiten und die Zugehörigkeit zum Sondersystem der internationalen Organisation (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG) nicht alle behaupteten Wohnzeiten oder Zeiten der Beschäftigung in dem jeweiligen Mitgliedstaat abdeckt und deshalb Zeiten aus der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 in Betracht kommen könnten.

Weitere Ausführungen zu den Sonderversorgungssystemen der internationalen Organisation enthält die GRA zu § 1 RVIOBeschZG, Abschnitt 4.

Organe der EU

Organe der Europäischen Union, deren Beamte oder Bedienstete entweder vom persönlichen Anwendungsbereich des EU-Beamtenstatuts erfasst werden oder unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) der EU fallen, sind internationale Organisationen im Sinne des RVIOBeschZG (§ 2 S. 1 Nr. 2 RVIOBeschZG).

Die Organe der Europäischen Union sind in Art. 13 Abs. 1 EUV abschließend genannt:

  • Europäisches Parlament (EP) mit Sitz in Straßburg und Generalsekretariat in Luxemburg,
  • Europäischer Rat (ER, auch EUCO) mit Sitz in Brüssel,
  • Rat der Europäischen Union (auch EU-Ministerrat) mit Sitz in Brüssel,
  • Europäische Kommission (EK, auch KOM) mit Sitz in Brüssel,
  • Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Sitz in Luxemburg,
  • Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main,
  • Europäischer Rechnungshof (EuRH) mit Sitz in Luxemburg.

Deren Beamte und Bedienstete unterliegen dem EU-Beamtenstatut (Art. 1a Abs. 1 EU-Beamtenstatut) oder den BSB (Art. 1 ff. BSB).

Gleichgestellte Institutionen der EU

Den Organen der Europäischen Union gleichgestellte Institutionen und Einrichtungen der Europäischen Union, deren Beamte oder Bedienstete entweder vom persönlichen Anwendungsbereich des EU-Beamtenstatuts erfasst werden oder unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU fallen, werden als internationale Organisationen im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 2 RVIOBeschZG erfasst.

Den Organen der Europäischen Union werden bei der Anwendung des EU-Beamtenstatuts nach Art. 1b EU-Beamtenstatut und Art. 6 S. 2 BSB folgende Institutionen gleichgestellt:

  • Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) mit Sitz in Brüssel,
  • Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) mit Sitz in Brüssel,
  • Ausschusses der Regionen (AdR) mit Sitz in Brüssel,
  • Europäischer Bürgerbeauftragter mit Sitz im Straßburg,
  • Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDPS) mit Sitz in Brüssel.

Agenturen der EU

Europäische Agenturen sind von den EU-Institutionen rechtlich getrennte, eigenständige Rechtspersonen, die eingerichtet werden, um bestimmte Aufgaben im Rahmen des EU-Rechts wahrzunehmen. Auch die bei ihnen beschäftigten Personen können über Art. 1a Abs. 2 EU-Beamtenstatut erfasst werden oder über Art. 6 S. 2 BSB den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU unterliegen.

In den Mitgliedstaaten der EU existieren die folgenden Agenturen:

Belgien - Brüssel

  • EASME - Executive Agency for Small and Medium-sized Enterprises (Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen - bis 2006: IEEA/EAWI, bis 2013: EACI)
  • EDA - European Defence Agency (Europäische Verteidigungsagentur)
  • ERCEA - European Research Council Executive Agency (Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates)
  • INEA - Innovation and Networks Executive Agency (Exekutivagentur für Innovation und Netze, bis 2013: TEN-TEA)
  • REA - Research Executive Agency (Exekutivagentur für die Forschung)
  • SRB – Single Resolution Board (Einheitlicher Abwicklungsausschuss)

Dänemark - Kopenhagen

  • EEA/EUA - European Environment Agency/Europäische Umweltagentur

Deutschland - Frankfurt/Main

  • EIOPA - European Insurance and Occupational Pensions Authority (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge)

Deutschland - Köln

  • EASA - European Aviation Safety Agency (Europäische Agentur für Flugsicherheit)

Estland - Tallinn

  • eu-LISA - European Union Agency for large-scale IT systems (Europäische Agentur für IT-Großsysteme)

Finnland - Helsinki

  • ECHA - European Chemicals Agency (Europäische Chemikalienagentur)

Frankreich - Angers

  • CPVO - Community Plant Variety Office (Gemeinschaftliches Sortenamt)

Frankreich - Paris

  • EBA - European Banking Authority (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Sitz bis April 2019 in London)
  • ESMA - European Securities and Markets Authority (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
  • EUISS - European Union Institute for Security Studies (Institut der EU für Sicherheitsstudien)

Frankreich - Valenciennes

  • ERA - European Railway Agency (Europäische Eisenbahnagentur)

Griechenland - Iraklion

  • ENISA - European Network and Information Security Agency (Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit)

Griechenland - Thessaloniki

  • Cedefop - Centre Européen pour le Développement de la Formation Professionnelle (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung)
  • EAR - European Agency for Reconstruction (Europäische Agentur für den Wiederaufbau - bestand von 02/2000 bis 12/2008)

Irland - Dublin

  • EUROFOUND - European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions (Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens und Arbeitsbedingungen)

Italien - Parma

  • EFSA - European Food Safety Authority (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)

Italien - Turin

  • ETF - European Training Foundation (Europäische Stiftung für Berufsbildung)

Lettland - Riga

  • BEREC/GEREK   Body of European Regulators for Electronic Communications/Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

Litauen - Vilnius

  • EIGE - European Institute for Gender Equality (Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen)

Luxemburg - Luxemburg

  • CdT - Centre de traduction (Übersetzungszentrum für Einrichtungen der EU)
  • CHAFEA - Consumers, Health and Food Executive Agency (Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel - bis 2007: PHEA, bis 2013: EAHC)
  • EPPO/EUStA European Public Prosecutor’s Office/Europäische Staatsanwaltschaft
  • ESA - Euratom Supply Agency (Euratom-Versorgungsagentur)

Malta - Valletta

  • EASO - European Asylum Support Office (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen)

Niederlande - Amsterdam

  • EMA - European Medicines Agency (Europäische Arzneimittel-Agentur, Sitz bis 02/2019 in London)

Niederlande - Den Haag

  • Eurojust - European Union’s Judicial Cooperation Unit (Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union)
  • Europol - European Police Office (Europäisches Polizeiamt)

Österreich - Wien

  • FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte - bis 28.02.2007: EUMC)

Polen - Warschau

  • EBCG (Frontex) - European Border and Coast Guard Agency (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache)

Portugal - Lissabon

  • EMCDDA/EBDD - European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction / Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
  • EMSA - European Maritime Safety Agency (Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs)

Schweden - Stockholm

  • ECDC - European Centre for Disease Prevention and Control (Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten)

Slowakei - Bratislava

  • ELA - European Labour Authority (Europäische Arbeitsbehörde)

Slowenien - Ljubljana

  • ACER - Agency for the Cooperation of Energy Regulators (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden)

Spanien - Alicante

  • EUIPO - European Union Intellectual Property Office (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, bis 03/2016: OHIM)

Spanien - Barcelona

  • F4E - Fusion for Energy (Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie)

Spanien - Bilbao

  • EU-OSHA - European Agency for Safety and Health at Work (Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz)

Spanien - Torrejón de Ardoz

  • SatCen - European Union Satellite Centre (Satellitenzentrum der Europäischen Union)

Spanien - Vigo

  • EFCA - European Fisheries Control Agency (Europäische Fischereiaufsichtsagentur)

Tschechien - Prag

  • GSA - European GNSS Supervisory Authority (Europäische GNSS Aufsichtsbehörde)

Ungarn - Budapest

  • CEPOL/EPA - Collège européen de police/Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung bis Oktober 2014 in Bramshill
  • EIT - European Institute of Innovation and Technology (Europäisches Innovations- und Technologieinstitut)

Vereinigtes Königreich - Bramshill

  • Cepol/EPA - Collège européen de police (Europäische Polizeiakademie, Sitz seit November 2014 in Budapest)

Vereinigtes Königreich - London

  • EBA - European Banking Authority (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Sitz ab Mai 2019 in Paris)
  • EMA - European Medicines Agency (Europäische Arzneimittel-Agentur, Sitz ab März 2019 in Amsterdam)

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I Nr. 28, Seite 1274 f.)

Art. 9: Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung (RVIOBeschZG)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586, BR-Drucksache 0233/20

Anlage 1 Internationale Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland

Zusatzinformationen

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§ 2 RVIOBeschZG