Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

3 RK 19/71

Gründe I.

Die Klägerin beansprucht als Witwe ihres am 31. Juli 1965 verstorbenen Ehemannes die Gewährung von Beitragszuschüssen (§ 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis zu seinem Tode.

Der Verstorbene, der seit 1951 von der Beklagten eine Rente bezogen hatte und deswegen zunächst kraft Gesetzes bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) S. pflichtversichert gewesen war (§ 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1941 i.V.m. der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner - KVdR - vom 4. November 1941), zeigte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über KVdR vom 12. Juni 1956 der AOK am 23. November 1956 auf Formblatt an, daß er die Versicherung freiwillig fortsetzen wolle (Art. 2 § 8 des zuletzt genannten Gesetzes). Auf demselben Formular beantragte er die Zahlung des Beitragszuschusses nach § 381 Abs. 4 RVO und ermächtigte die Beklagte, den Zuschuß bis auf Widerruf unmittelbar an die AOK zu überweisen. Bis zu seinem Ausscheiden bei der AOK am 31. Dezember 1957 erhielt diese den Beitragszuschuß von der Beklagten.

Außer bei der AOK war der Verstorbene seit 1924 auch bei der Beamtenkrankenkasse der Stadt S. voll gegen Krankheit versichert. Für diese Versicherung erhielt er zu seinen Lebzeiten keinen Beitragszuschuß. Den Antrag der Klägerin vom Dezember 1965, ihr den Zuschuß für die streitige Zeit (1. Januar 1958 bis 31. Juli 1965) nachzuzahlen, lehnte die Beklagte ab, weil der Verstorbene selbst keinen Antrag auf Zahlung eines Beitragszuschusses für seine Versicherung bei der Beamtenkrankenkasse gestellt habe und sein Antragsrecht nicht auf die Klägerin übergegangen sei (Bescheid vom 20. April 1966).

Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) haben die Klage für unbegründet gehalten. Das LSG hat ausgeführt, ein Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO könne, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebe („ ... erhalten auf ihren Antrag zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag ...“), nur für ein bestimmtes, bei der Antragstellung bestehendes und nachzuweisenden Krankenversicherungsverhältnis beantragt werden; der Zuschuß müsse deshalb bei einem Wechsel des Versicherungsverhältnisses jedenfalls dann neu beantragt werden, wenn er - wie hier - zu den Beiträgen für ein bestimmtes Versicherungsverhältnis bewilligt worden sei; mit dessen Beendigung sei der frühere Antrag gegenstandslos geworden, einen neuen Antrag habe der Ehemann der Klägerin nicht gestellt, seine Erben hätten ihn nach seinem Tode nicht nachholen können (Urteil vom 15. Januar 1971).

Die Klägerin macht mit der zugelassenen Revision geltend, ihr Ehemann habe den Antrag vom 23. November 1956 nicht auf ein bestimmtes Versicherungsverhältnis beschränkt, sondern allgemein gestellt. Außerdem habe er seine Versicherung nicht gewechselt sondern von den zwei Vollversicherungen, die bei der Antragstellung bestanden hätten, seit 1958 nur eine weitergeführt. Sie, die Klägerin, habe deshalb ein von ihrem Ehemann eingeleitetes Verfahren fortgesetzt. Hätte im übrigen die Beklagte, wie es erforderlich gewesen wäre, ihrem Ehemann nach Beendigung seiner Mitgliedschaft bei der AOK den Beitragszuschuß ausdrücklich entzogen, so hätte ihr Ehemann dem widersprochen und auf seine Mitgliedschaft bei der Beamtenkrankenkasse hingewiesen.

Die Klägerin beantragt,

  • unter Aufhebung aller Vorentscheidungen die Beklagte zu verurteilen, an die Erben ihres Ehemannes den für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Juli 1965 zustehenden Beitragszuschuß zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach setzt ein Antrag auf einen Beitragszuschuß mindestens voraus, daß der Antragsteller erkennen lasse, daß und aus welchem Versicherungsverhältnis er den Beitragszuschuß begehre. Sei der Antragsteller, wie der Ehemann der Klägerin, mehrfach versichert, so wirke der Antrag nur dann für alle Versicherungsverhältnisse, wenn diese bei der Antragstellung nachgewiesen würden. Werde dagegen nur ein Versicherungsverhältnis nachgewiesen, sei der entsprechende Antrag verbraucht, sobald der Beitragszuschuß, wenn auch nur für kurze Zeit, gewährt worden sei. Bei späterem Wegfall dieses Zuschusses wegen Beendigung des nachgewiesenen Versicherungsverhältnisses erfordere eine Weitergewährung des Zuschusses zu einer anderen Versicherung einen neuen Antrag. Einen solchen habe aber der Ehemann der Klägerin nicht gestellt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihr den streitigen Beitragszuschuß im Ergebnis mit Recht versagt.

Es hat zutreffend angenommen, daß nach dem Tode eines Rentners, der Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO gehabt, diesen jedoch nicht beantragt hatte, seine Rechtsnachfolger den Antrag nicht nachholen können. Wie für die übrigen in § 1235 RVO genannten Regelleistungen der Rentenversicherung gilt auch für den Beitragszuschuß der Grundsatz, daß nur ein vom Berechtigten selbst „erhobener“ Anspruch von seinen Rechtsnachfolgern weiter verfolgt werden kann (höchstpersönliche Natur der Leistungsansprüche; vgl. § 1288 Abs. 2 RVO und dazu Urteil des Senats vom 26. Januar 1967, SozR Nr. 3 zu § 1288 RVO; BSG 15, 157, 159 f). Die Klägerin hätte deshalb nur dann den streitigen Beitragszuschuß von der Beklagten verlangen können, wenn der Anspruch darauf noch von ihrem Ehemann erhoben worden wäre. Das ist nicht der Fall.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welche Anforderungen im einzelnen an die „Erhebung“ eines Anspruchs auf einen Beitragszuschuß zu stellen sind, ob insbesondere für seine Geltendmachung - entsprechend den sonst für einen „Antrag“ auf Leistungen (§ 1545 Abs. 1 Nr. 2 RVO) geltenden Regeln - eine Erklärung des auf Gewährung der Leistung gerichteten Willens ausreicht. Da der Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs das Bestehen einer Versicherung „nachweisen“ muß (§ 381 Abs. 4 Satz 1 RVO), ist er jedenfalls nicht gehindert, seinen Antrag von vornherein auf ein bestimmtes Versicherungsverhältnis zu beschränken. Eine solche Beschränkung ist namentlich dann anzunehmen, wenn dem Antrag nur Angaben über oder Nachweise für eine einzige Versicherung beigefügt sind. Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Klägerin am 23. November 1956 die beklagte LVA ermächtigt, den von ihm beantragten Beitragszuschuß unmittelbar an die AOK S. zu überweisen. Von der seit 1924 bestehenden Mitgliedschaft bei der Beamtenkrankenkasse der Stadt Stuttgart hatte er der Beklagten weder damals noch später etwas mitgeteilt. Damit hatte er einen Beitragszuschuß erkennbar nur für die Versicherung bei der AOK beantragt. Dementsprechend hatte die Beklagte bis zu seinem Ausscheiden bei der AOK auch nur Leistungen zu der dortigen Versicherung gewährt. Spätestens mit der Einstellung dieser Leistungen Ende 1957 war der frühere Antrag „verbraucht“, bei der Beklagten mithin kein auf Gewährung von Beitragszuschüssen gerichtetes Verwaltungsverfahren mehr anhängig, dessen „Fortsetzung“ (§ 1288 Abs. 2 RVO) die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes hätte betreiben können. Ohne ein solches noch anhängiges und damit der Fortsetzung fähiges Verfahren kann aber ein höchstpersönlicher Anspruch wie der Anspruch auf Beitragszuschuß nicht auf einen Rechtsnachfolger übergehen (vgl. SozR Nr. 6 zu § 1288 RVO). Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte, wie hier der Ehemann der Klägerin, zu seinen Lebzeiten die Wiedergewährung der eingestellten Leistung mit anderer Begründung (auf Grund eines anderen Versicherungsverhältnisses) in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an die bisherigen Zahlungen hätte fordern können, weil ein Antrag auf Beitragszuschuß wegen seiner lediglich verfahrensrechtlichen Bedeutung (BSG 14, 112, 116) auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs zurückwirkt (vgl. Kommentar zur RVO, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger, 6. Aufl., Anm. 10 zu § 381 RVO). Auch in einem solchen Fall ist, wenn der Wiedergewährungsantrag tatsächlich nicht mehr vom Berechtigten gestellt worden ist, bei seinem Tode kein fortsetzungsfähiges Verfahren anhängig.

Ob die Beklagte, wie die Klägerin meint, ihrem Ehemann über den Wegfall des an die AOK gezahlten Beitragszuschusses einen Bescheid hätte erteilen müssen, kann dahinstehen. Selbst wenn dies zuträfe, hätte ein solcher Bescheid, der im übrigen nur ein Wegfall-, kein Entziehungsbescheid hätte sein können (vgl. BSG 32, 117, 119), nach seinem - auf Feststellung des Wegfalls beschränkten - Inhalt den Ehemann der Klägerin nicht notwendig veranlassen müssen, nunmehr einen Beitragszuschuß für seine private Krankenversicherung zu beantragen. Da er sich seinerzeit, wie es scheint, in Unkenntnis darüber befand, daß er nach Einstellung des Beitragszuschusses für die Versicherung bei der AOK einen Beitragszuschuß für seine Versicherung bei der Beamtenkrankenkasse beantragen konnte, wäre ihm nur mit einer Aufklärung über dieses Antragsrecht seitens der Beklagten gedient gewesen. Zu einer solchen Belehrung war aber die Beklagte jedenfalls solange nicht verpflichtet, als sie von dem Bestehen der privaten Krankenversicherung keine Kenntnis hatte. Damit entfallen alle Folgerungen, die die Klägerin daran knüpft, daß die Beklagte ihrem Ehemann keinen „Entziehungsbescheid“ erteilt habe.

Da sich das angefochtene Urteil somit im Ergebnis als richtig erweist, hat der Senat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen ohne daß zu prüfen war, ob dem Klaganspruch etwa noch andere Bedenken (Antrag auf Verurteilung zur Leistung „an die Erben“, Verjährung, Verwirkung) entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Zusatzinformationen