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§ 1 RVIOBeschZG: Anwendungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Änderung

Die Bezeichnung IntOrgBeschG wurde durch RVIOBeschZG ersetzt.

Dokumentdaten
Stand17.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 1 RVIOBeschZG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 1 RVIOBeschZG legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Es eröffnet Ansprüche nach dem SGB VI, dem SGB V und dem ALG für Personen, die einerseits rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte und andererseits Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem bei einer internationalen Organisation zurückgelegt haben. Das Gesetz verfolgt den Zweck, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und in der Krankenversicherung der Rentner für Personen zu verhindern, die auf Grund ihrer Beschäftigung für eine internationale Organisation einem Sonderversorgungssystem der internationalen Organisation zugehörig sind oder waren (vergleiche auch GRA zu § 2 RVIOBeschZG, Abschnitt 3).

Der Sitz dieser internationalen Organisation muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz liegen. Damit Ansprüche aus dem SGB VI entstehen können, ist notwendige Voraussetzung für die Anwendung des RVIOBeschZG, dass rentenrechtliche Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden. Da die deutsche Rentenversicherung nicht mit der Alterssicherung der Landwirte koordiniert ist, spielen dortige Zeiten für einen Anspruch nach dem SGB VI keine Rolle.

Auch für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner werden die Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation herangezogen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • §§ 52, 54 SGB VI
    Personen, die rentenrechtliche Zeiten oder aus Zuschlägen ermittelte Wartezeitmonate zurückgelegt haben, werden vom RVIOBeschZG erfasst.
  • § 5 Abs. 1 AAÜG
    Das RVIOBeschZG gilt auch für Personen, die Zeiten nach dem AAÜG zurückgelegt haben, da § 5 Abs. 1 AAÜG vom 01.01.1992 an die Anwendung des SGB VI vorsieht.
  • §§ 15 Abs. 1 und 16 FRG
    Über diese Vorschriften stehen die Zeiten nach dem FRG den rentenrechtlichen Zeiten nach § 54 SGB VI gleich.
  • § 1 BrexitÜG
    Nach § 1 BrexitÜG wird das Vereinigte Königreich (England, Wales, Schottland, Nordirland und Gibraltar) bis zum Ende des Übergangszeitraums nach dem Austritt (zurzeit der 31.12.2020) so behandelt, als wäre es weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.
  • Gaststaatgesetz
    Das Gaststaatgesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) regelt die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen (auch im Bereich der sozialen Sicherheit), die Ansiedelung, den Sitz und die jeweiligen Voraussetzungen für internationale Organisationen und Einrichtungen in Deutschland.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das RVIOBeschZG regelt Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und der Krankenversicherung der Rentner. Für die Rentenversicherung geschieht dies unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um eine internationale Organisation im Sinne des RVIOBeschZG (siehe GRA zu § 2 RVIOBeschZG, Abschnitt 2),
  • der Sitz der internationalen Organisation befindet sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz (siehe Abschnitt 3),
  • Beschäftigungszeiten (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG) wurden in einem Sonderversorgungssystem (siehe Abschnitt 4) der internationalen Organisation zurückgelegt und
  • es wurden rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI erworben (siehe Abschnitt 5).

Sitz der internationalen Organisation

Nach § 1 RVIOBeschZG ist das Gesetz nur anwendbar, wenn sich der Sitz der internationalen Organisation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz befindet. Das Vereinigte Königreich ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Internationale Organisationen mit einem Sitz in England, Wales, Schottland, Nordirland oder Gibraltar werden aufgrund des § 1 BrexitÜG bis zum Ende des Übergangszeitraums nach dem Austritt (zurzeit der 31.12.2020) so behandelt, als hätten sie den Sitz in einem Mitgliedstaat der EU.

Als Sitz im Sinne von § 1 RVIOBeschZG gilt grundsätzlich der Hauptsitz der Organisation. Liegt dieser in der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde, unerheblich. Daher werden alle Beschäftigungen unbeachtlich des Beschäftigungsortes erfasst, die der Bedienstete für diese Organisation ausgeübt hat.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3.

Bei den Organen der Europäischen Union sowie diesen gleichgestellten Institutionen und Einrichtungen liegt der Hauptsitz immer in der EU (siehe auch GRA zu § 2 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.2, 3.3 und 3.4).

Siehe Beispiel 4.

Organisationen im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 RVIOBeschZG (vergleiche auch GRA zu § 2 RVIOBeschZG, Abschnitt 3 und Abschnitt 3.1) können ihren Hauptsitz auch außerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz haben. Ist dies der Fall, ist auf einen Nebensitz in der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz abzustellen, wenn die Beschäftigung tatsächlich dort ausgeübt wurde. Als Nebensitz einer internationalen Organisation kann die Ansiedelung in jeglichen Organisationseinheiten (wie zum Beispiel Sekretariaten, Agenturen, Dienststellen oder Büros) angesehen werden. Beschäftigungen außerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz für eine internationale Organisation mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz werden vom RVIOBeschZG nicht erfasst.

Siehe Beispiele 5 und 6.

Ein ausführliches, nicht abschließendes Verzeichnis über die wichtigsten staatlichen internationalen Organisationen und deren Hauptsitz enthält der Anhang zur Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR).

Sonderversorgungssystem der internationalen Organisation

Die Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation ist nach § 1 RVIOBeschZG eine Grundvoraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes. In der Regel wird ausschließlich das Stammpersonal, gegebenenfalls einschließlich der zu dieser Organisation „entsandten“ Personen, in dem Sonderversorgungssystem der internationalen Organisation versichert, nicht jedoch zugewiesene oder örtliche Bedienstete oder Praktikanten. Jede internationale Organisation hat dabei eigene Regelungen über die Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem, für Rentenansprüche oder Pensionsansprüche und weitere Leistungen.

Das Versorgungssystem wird nicht zwangsläufig von der internationalen Organisation selbst verwaltet. Regelmäßig werden die Versicherung und die Auszahlung der Leistung ausgelagert und von Pensionsfonds durchgeführt, denen auch andere internationale Organisationen angehören können.

Die folgenden vier Sonderversorgungssysteme, die einen sehr großen Anteil der internationalen Organisationen abdecken, sind bekannt:

  • Sonderversorgungssystem für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, festgelegt im EU-Beamtenstatut einschließlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) der Europäischen Union, durchgeführt von den jeweiligen Organen oder Einrichtungen selbst
  • „Common System“ der Vereinten Nationen (United Nations – UN) im United Nations Joint Staff Pension Fund (UNJSPF) einschließlich weiterer Mitgliedsorganisationen:
    • CTBTO - Comprehensive Nuclear-Test-Ban Treaty Organization
    • EPPO - European and Mediterranean Plant Protection Organization
    • FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations
    • IAEA - International Atomic Energy Agency
    • ICGEB - International Centre for Genetic Engineering and Biotechnology
    • ICCROM - International Centre for the Study of the Preservation and the Restoration of Cultural Property
    • ICAO - International Civil Aviation Organization
    • ICC - International Criminal Court
    • IFAD - International Fund for Agricultural Development
    • ILO - International Labour Organization
    • IMO - International Maritime Organization
    • IOM - International Organization for Migration
    • IPU - Inter-Parliamentary Union
    • ISA - International Seabed Authority
    • ITU - International Telecommunication Union
    • ITLOS - International Tribunal for the Law of the Sea
    • STL - Special Tribunal for Lebanon
    • UN - United Nations
    • UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization
    • UNIDO - United Nations Industrial Development Organization
    • UNWTO – World Tourism Organisation
    • WHO - World Health Organization
    • WIPO - World Intellectual Property Organization
    • WMO - World Meteorological Organization
  • Sonderversorgungssystem der Koordinierten Organisationen im International Service for Remuneration and Pensions (iSRP) für die folgenden Mitgliedsorganisationen:
    • CEB - Council of Europe Development Bank
    • CoE - Council of Europe/Europarat
    • ECMWF - European Centre for Medium-Range Weather Forecasts
    • ESA - European Space Agency
    • EUISS - European Union Institute for Security Studies
    • EUMETSAT - European Organisation for the Exploitation of Meteorological Satellites
    • EUSatCen – European Union Satellite Centre
    • NATO - North Atlantic Treaty Organization
    • OECD - Organisation for Economic Co-operation and Development
    • frühere WEU - Western European Union
  • Pension Fund von CERN für die folgenden beiden Organisationen:
    • CERN - Conseil Européen pour la Recherche Nucléaire
    • ESO - European Organisation for Astronomical Research in the Southern Hemisphere

Rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI

Das RVIOBeschZG gilt für Personen, die rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI zurückgelegt haben. Das sind Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI, aber auch Zeiten, die nach Nebengesetzen - zum Beispiel dem FRG oder dem AAÜG - zurückgelegt worden sind.

Zeiten nach dem FRG stehen über § 15 Abs. 1 FRG und § 16 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nach § 55 SGB VI, die rentenrechtliche Zeiten nach § 54 SGB VI sind, gleich. Auch die Regelungen über Anrechnungszeiten nach §§ 21 und 29 FRG ergänzen die allgemeinen Regelungen des SGB VI über Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten nach § 54 SGB VI.

Zeiten aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebietes, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten nach § 5 Abs. 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung, auf die vom 01.01.1992 an die Vorschriften des SGB VI anzuwenden sind.

Vom RVIOBeschZG erfasst werden auch Personen, die ausschließlich aus Zuschlägen ermittelte Wartezeitmonate nach § 52 SGB VI zurückgelegt haben.

Pflichtmitgliedschaft in der KVdR

Das RVIOBeschZG erfasst auch die Pflichtmitgliedschaft in Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Bei der Prüfung, ob die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllt ist, können die Beschäftigungszeiten angerechnet werden, die in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation zurückgelegt wurden.

Die Prüfung, welche Beschäftigungszeiten anzurechnen sind und ob unter Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllt ist, obliegt der zuständigen deutschen Krankenkasse.

Das RVIOBeschZG hat keinen Einfluss auf das KVdR-Meldeverfahren nach § 201 SGB V. Die Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur KVdR und zur Pflegeversicherung (GG) gelten uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen Bezieher einer deutschen Rente Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation nach § 3 RVIOBeschZG zurückgelegt haben und gegebenenfalls ein Ruhegehalt von der internationalen Organisation beziehen.

Dies gilt auch, wenn die Rentenantragsteller und Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Hängt bei Wohnsitz im Ausland die Frage, ob das KVdR-Meldeverfahrens einzuleiten ist, davon ab, ob Rentner neben der deutschen Rente eine weitere Rente von einem ausländischen Rentenversicherungsträger beziehen, ist ein Ruhegehalt, das von einer internationalen Organisation gezahlt wird, - wie bisher - nicht als Rente zu berücksichtigen. Beziehen die Rentner zum Beispiel nur eine deutsche Rente und ein Ruhegehalt einer internationalen Organisation, sind sie wie deutsche Einfachrentner zu behandeln.

Das RVIOBeschZG enthält keine Regelungen, die den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI betreffen. Wie bisher auch können Rentner, die dem Krankenfürsorgesystem eine internationalen Organisation angehören, bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erhalten (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3.2).

Beispiel 1: Hauptsitz der internationalen Organisation in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigungszeiten bei der WHO1990 bis 2020
Die Beschäftigung bei der WHO wurde in Genf ausgeübt.
Lösung:
Der Hauptsitz der WHO befindet sich in Genf. Die gesamte Beschäftigung wird durch das RVIOBeschZG erfasst.

Beispiel 2: Hauptsitz der internationalen Organisation in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigungszeiten bei der WHO1990 bis 2020
Die Beschäftigung bei der WHO wurde ausschließlich im Regionalbüro der WHO in Neu-Delhi ausgeübt.
Lösung:
Der Hauptsitz der WHO befindet sich in Genf. Die gesamte Beschäftigung wird durch das RVIOBeschZG erfasst. Der Beschäftigungsort außerhalb der Schweiz ist wegen des Hauptsitzes in der Schweiz unbeachtlich.

Beispiel 3: Hauptsitz der internationalen Organisation in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigungszeiten bei der WHO1990 bis 2020
Die Beschäftigung bei der WHO wurde wie folgt ausgeübt:
in Genf am Hauptsitz1990 bis 2010
in Kopenhagen im Regionalbüro Europa2011 bis 2015
in Kairo im Regionalbüro Afrika2016 bis 2020
Lösung:
Der Hauptsitz der WHO befindet sich in Genf. Die gesamte Beschäftigung wird durch das RVIOBeschZG erfasst. Der Beschäftigungsort außerhalb der EU und der Schweiz ist wegen des Hauptsitzes in der Schweiz unbeachtlich.

Beispiel 4: Beschäftigung bei der EU

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigung für eine Institution der EU2001 bis 2020
Die Beschäftigung wurde wie folgt ausgeübt:
in Brüsselinsgesamt 12 Jahre
in Malawi in einer Außenstelle der EU-Institutioninsgesamt 8 Jahre
Lösung:
Der Hauptsitz aller Einrichtungen der EU befindet sich immer in der EU. Die gesamte Beschäftigungszeit wird durch das RVIOBeschZG erfasst. Der Beschäftigungsort außerhalb der EU ist wegen des Hauptsitzes in der EU unbeachtlich.

Beispiel 5: Hauptsitz der internationalen Organisation außerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigung bei der UN1998 bis 2020
Die Beschäftigung wurde am Hauptsitz der UN in New York ausgeübt.
Lösung:
Der Hauptsitz der UN befindet sich außerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz. Die Beschäftigung wurde nicht innerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz ausgeübt. Die Beschäftigung wird daher vom RVIOBeschZG nicht erfasst. Dass die UNO auch Nebensitze in der EU unterhält, ist kein Kriterium.

Beispiel 6: Hauptsitz der internationalen Organisation außerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigung bei der UN1988 bis 2020
Die Beschäftigung wurde wie folgt ausgeübt:
in New York am Hauptsitz der UNinsgesamt 10 Jahre
in Wien am Nebensitz der UNinsgesamt 13 Jahre
in diversen afrikanischen Staaten (12 Einsätze, jeweils 10 Monate)insgesamt 10 Jahre
Lösung:
Der Hauptsitz der UN befindet sich außerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz. Die Beschäftigung wurde nur teilweise am Nebensitz der UN in Wien und damit innerhalb der EU ausgeübt. Nur die Beschäftigung am Nebensitz der UN in Wien wird daher vom RVIOBeschZG erfasst.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I Nr. 28, Seite 1274 f.)

Art. 9: Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung (RVIOBeschZG)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/19037, BR-Drucksache 0233/20

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 1 RVIOBeschZG