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§ 319 SGB VI: Zusatzleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.Abschnitt 3 wurde geändert, weil Besitzschutzregelung zum Kinderzuschuss aufgrund von Zeitablauf nicht mehr von Bedeutung ist.

Dokumentdaten
Stand28.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 319 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 6810

Gesetzliche Regelung

§ 319 Abs. 1 SGB VI führt, über den 31.12.1991 hinaus, den sich bis dahin aus Art. 2 § 40b Abs. 3 S. 4 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 41b Abs. 3 S. 4 ArVNG ergebenden Besitzschutz für den Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fort.

§ 319 Abs. 2 SGB VI führt, über den 31.12.1991 hinaus, den sich bis dahin aus Art. 2 § 40b Abs. 3 S. 5 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 41b Abs. 3 S. 5 ArVNG ergebenden Besitzschutz für die Zahlung eines Kinderzuschusses bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fort.

Ergänzende/ korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift stellt eine Sonderregelung zu § 106 SGB VI und § 111 Abs. 2 SGB VI dar und korrespondiert mit § 270 SGB VI.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt im sogenannten „vertragslosen“ Ausland, also in einem Staat, in dem es für sie nicht aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts zu einer Gebietsgleichstellung kommt, hatten bis zum 31.12.1981 Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung (Beitragszuschuss). Der Zuschuss wurde auch zu einer ausländischen privaten Krankenversicherung gezahlt.

Seit dem 01.01.1982 schlossen beziehungsweise schließen die gesetzlichen Regelungen (seit 01.01.1992 § 111 Abs. 2 SGB VI) jedoch den Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankversicherung für Rentner aus, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im vertragslosen Ausland haben. Für Bestandsfälle vom 31.12.1981 wurde deshalb zum 01.01.1982 die Besitzschutzregelung des Art. 2 § 40b Abs. 3 S. 4 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 41b Abs. 3 S. 4 ArVNG geschaffen. Mit § 319 Abs. 1 SGB VI wird für Fälle, für die am 31.12.1991 der Besitzstand des Art. 2 § 40b Abs. 3 S. 4 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 41b Abs. 3 S. 4 ArVNG galt, dieser Besitzschutz fortgeführt.

Höhe des Besitzschutzes

Der am 31.12.1991 zustehende Beitragszuschussbetrag ist über den 31.12.1991 hinaus in unveränderter Höhe weiterzugewähren und zwar unabhängig von den ab 01.01.1992 eintretenden Änderungen

  • in der Höhe der Rente (Erhöhung zum Beispiel durch Rentenanpassung oder Verminderung zum Beispiel durch Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit anstelle einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit),
  • in der Höhe der Aufwendungen des Rentners für seine Krankenversicherung (Erhöhung oder Minderung des Beitrags) oder
  • im Wechselkurs.

Beachte:

Enthält der am 31.12.1991 gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung einen Auffüllbetrag nach einem RAG, so wird dieser von der Sonderregelung des § 315 Abs. 3 SGB VI (Abschmelzung durch RAG-Erhöhungen) erfasst (siehe GRA zu § 315 SGB VI, Abschnitt 4).

Dauer des Besitzschutzes

Der Besitzschutz besteht für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezuges desselben Berechtigten ab 01.01.1992, wenn während dieser Zeit die Voraussetzungen des § 106 SGB VI dem Grunde nach erfüllt bleiben.

Der Besitzstand endet, wenn es nach dem 31.12.1991 zu einem - auch vorübergehenden - Wegfall der Rente kommt oder die Voraussetzungen des § 106 SGB VI dem Grunde nach nicht mehr vorliegen. Bei einer später erneut zu gewährenden Rente oder bei Gewährung einer anschließenden Hinterbliebenenrente richtet sich die Prüfung der Voraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung ausschließlich nach § 106 SGB VI.

Der Besitzschutz besteht also fort bei

  • Änderung der Rentenart desselben Berechtigten, wenn die neue Rentenart unmittelbar an die alte Rentenart anschließt (zum Beispiel bei Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und unmittelbar anschließender Zahlung einer Altersrente),
  • Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens, wenn der Versicherungsschutz aus dem neuen Krankenversicherungsverhältnis nahtlos, das heißt unmittelbar an den Versicherungsschutz aus dem bisherigen Krankenversicherungsverhältnis anschließt.

Im Hinblick auf die Voraussetzungen „selber Rentenberechtigter“ und „Rentenbezug“ besteht der Besitzschutz dagegen nicht fort bei

  • Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Versichertenrente,
  • Wiedergewährung einer zum oder nach dem 31.12.1991 weggefallenen Waisenrente,
  • Wiedergewährung einer zum oder nach dem 31.12.1991 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze weggefallenen Altersrente,
  • Wiederaufleben einer zum oder nach dem 31.12.1991 weggefallenen Hinterbliebenenrente.

Unter Berücksichtigung von § 106 SGB VI entfällt der Besitzschutz, wenn

  • die bestehende Krankenversicherung gekündigt wird oder der bestehende Krankenversicherungsschutz aus anderen Gründen wegfällt oder endet.
    Ausnahmen:
    Erhält der Rentenempfänger im Rahmen des § 319 Abs. 1 SGB VI den besitzgeschützten Zuschuss zu mehreren Krankenversicherungen und kündigt er eine oder mehrere der Krankenversicherungen, zu denen er am 31.12.1991 den Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten hat, endet der Besitzschutz nicht, solange mindestens eine der Krankenversicherungen, zu denen am 31.12.1991 ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt wurde, weiterhin aufrechterhalten bleibt.
    Ein Wegfall des bestehenden Krankenversicherungsschutzes liegt dann nicht vor, wenn der Krankenversicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb des Wohnsitzstaates örtlich begrenzt bestehen bleibt.
  • bei Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens der Versicherungsschutz aus dem neuen Krankenversicherungsverhältnis nicht nahtlos, das heißt nicht unmittelbar an den Versicherungsschutz aus dem bisherigen Krankenversicherungsverhältnis anschließt. Ein nahtloser Versicherungsschutz liegt auch dann nicht vor, wenn das neue Krankenversicherungsverhältnis vorsieht, dass der Versicherungsschutz erst nach einer Karenzzeit von (auch nur) einem Tag eintritt.
  • eine Pflichtversicherung in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Ist die Pflichtversicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung vor dem 01.05.2007 eingetreten, ist die Regelung des § 315 Abs. 4 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 315 SGB VI, Abschnitt 5).

Wohnsitzverlegung

Verlegt der Rentner seinen ständigen Wohnsitz aus dem vertragslosen Ausland

  • in einen anderen Staat im vertragslosen Ausland,
  • in einen Staat des vertraglichen Auslands oder
  • in die Bundesrepublik Deutschland,

ist der nach § 319 Abs. 1 SGB VI besitzgeschützte Zuschuss zur Krankenversicherung in der Regel weiterzuzahlen. Der einmal nach dem Stand am 31.12.81 kraft Gesetzes gewährte Besitzschutz entfällt nur dann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zu dem Anspruch auf den - später besitzgeschützten - Zuschuss zur Krankenversicherung geführt haben, ändern (siehe Abschnitt 2.2).

Der Besitzschutz entfällt allerdings, wenn ein Berechtigter, nachdem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem vertragslosen Ausland ins Inland oder aber in einen Vertragsstaat, für den eine Gebietsgleichstellungsklausel gilt, verlegt hat, anschließend erneut ins vertragslose Ausland verzieht. Es besteht dann nach § 111 Abs. 2 SGB VI kein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung mehr..

Kinderzuschuss

Aufgrund von Zeitablauf kann es aktuell keinen nach § 319 Abs. 2 SGB VI beziehungsweise dessen Vorgängervorschriften (Art. 2 § 40b Abs. 3 S. 5 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 41b Abs. 3 S. 4 und 5 ArVNG oder Art. 2 § 20f Abs. 3 S. 4 KnVNG) besitzgeschützten Kinderzuschuss mehr geben. Die Besitzschutzregelung findet daher keine Anwendung mehr..

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, 136

Der Wortlaut der Vorschrift musste nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland angepasst werden, so dass die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs“ durch das Wort „Ausland“ ersetzt wurden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Besitzschutzregelung über den Weiterbezug von Zuschüssen zur Krankenversicherung und Kinderzuschüssen aus dem AnVNG beziehungsweise ArVNG sollte auch über den 31.12.1991 hinaus weiter gelten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 319 SGB VI