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§ 39 AVG: Kinderzuschuß

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1990
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhöhen sich für jedes Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzuschuß. Dies gilt nicht,

1.wenn für dasselbe Kind Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt wird,
2.wenn das Kind Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
3.wenn der Berechtigte zu den Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 oder des § 7 Abs. 1 gehört oder nach § 8 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist und in den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder dem Arbeitsentgelt Beträge enthalten sind, die wegen des Kindes gewährt werden oder
4.wenn der Berechtigte auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und Versicherungs- oder Versorgungsleistungen erhält, in denen Beträge enthalten sind, die wegen des Kindes gewährt werden.

(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder. Kinder die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

(3) Der Kinderzuschuß wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gewährt. Der Kinderzuschuß wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes wird der Kinderzuschuß auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 Deutsche Mark monatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.

(4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich 1.834,80 Deutsche Mark.

(5) (gestrichen)

(6) Mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und zwar demjenigen, der das Kind überwiegend unterhält.

(7) Der Kinderzuschuß wird vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie entfallen, gewährt.

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