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§ 83e AVG: Zuschuß für Aufwendungen zur Krankenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.07.1989
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Der Rentenbezieher, der

1.nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist oder
2.freiwillig nach den in Nummer 1 genannten Gesetzen in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert ist,

erhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(2) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird der monatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet, den sie aus der Rente der Rentenversicherung zu tragen haben. Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet, den sie bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung aus ihrer Rente zu tragen hätten, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung. Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus der Rentenversicherung, wird der Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Die Träger der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter können für die von ihnen zu leistenden Zuschüsse eine von Satz 3 abweichende Regelung vereinbaren.

(3) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird der Zuschuß für die Zeiten geleistet, für die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente zu entrichten sind. Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Zuschuß frühestens vom Tag der Rentenantragstellung und nur auf Antrag geleistet.

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