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§§ 249a und 255 SGB V: Tragung und Zahlung der Beiträge aus Renten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.07.2026

Änderung

Ergänzung der ab 01.01.2019 geltenden paritätischen Tragung des Zusatzbeitrages (Abschnitt 5.1) sowie Neuaufnahme der Abschnitte 2.4, 3.3 und 7.2.8. Der Abschnitt 3.2 sowie die Unterabschnitte zu Abschnitt 5 und 7.1 wurden neu strukturiert. Die gesamte GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand01.07.2026
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 in Kraft getreten am 01.01.2026
Rechtsgrundlage

§§ 249a und 255 SGB V

Version004.00

Inhalt der Regelungen

§ 249a SGB V regelt, wer bei bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beiträge aus der gesetzlichen Rente sowie aus vergleichbaren ausländischen Renten zu tragen hat und bestimmt darüber hinaus die Verteilung der Beitragslast.

  • Nach Satz 1 tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 Abs. 1 S. 1 SGB V) beziehen, und der Rentenversicherunsgträger die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Zu den nach der Rente zu bemessenden Beiträgen gehören auch die nach der Rente zu bemessenden Zusatzbeiträge (siehe Abschnitt 5.1).
  • Nach Satz 2 hat der Rentenversicherungsträger auch bei versicherungspflichtigen Waisen mit Anspruch auf Waisenrente, für die die Waisenrente nach § 237 S. 2 SGB V beitragsfrei ist, die Beitragsanteile zu tragen, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit nach Satz 1 zu tragen hätte (siehe Abschnitt 2.3).
  • Satz 3 bestimmt, dass die Beiträge aus ausländischen Renten (§ 228 Abs. 1 S. 2 SGB V) von versicherungspflichtigen Rentenbeziehenden allein zu tragen sind (siehe Abschnitt 2).

§ 255 SGB V regelt, wie die Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V zu tragen haben, gezahlt werden.

  • Nach Absatz 1 Satz 1 werden die Beitragsanteile der rentenberechtigten Person vom Rentenversicherungsträger bei der Zahlung der Rente einbehalten und zusammen mit seinen Beitragsanteilen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gezahlt (siehe Abschnitt 6). Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass bei Änderung der Beitragshöhe vom Rentenversicherungsträger kein besonderer Bescheid zu erteilen ist (siehe Abschnitt 7.1).
  • Absatz 2 Satz 1 verpflichtet den Rentenversicherungsträger für den Fall, dass bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben ist, die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten, wobei § 51 Abs. 2 SGB I entsprechend gilt (siehe Abschnitt 7.2.2). Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 ermöglichen auch eine Verrechnung der nachzuerhebenden Beiträge aus der Rente sowie der geleisteten Zuschüsse nach § 106 SGB VI mit den bei der Krankenkasse für eine Erstattung zur Verfügung stehenden freiwilligen Beiträgen (siehe Abschnitt 7.2.8). Wird eine Rente nicht mehr gezahlt, geht nach Absatz 2 Satz 4 die Verpflichtung zum Einzug der rückständigen Beiträge an die zuständige Krankenkasse über, wobei der Rentenversicherungsträger in jedem Fall für seinen Beitragsanteil haftet (siehe Abschnitt 7.2.5).
  • Absatz 3 regelt die Fälligkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für rentenbeziehende Personen, um eine Zuordnung und effizientere Erhebung der Beiträge zu ermöglichen und den Zahlungsverkehr zwischen Rentenversicherung und Krankenkassen zu optimieren. (siehe Abschnitt 7.2.1).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In § 5 SGB V ist geregelt, welche Personen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V und das "Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner" in der jeweils gültigen Fassung).

 § 201 SGB V regelt die Meldepflichten der Rentenberechtigten, der Krankenkasse und des Rentenversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung und während des Rentenbezuges (siehe GRA zu § 201 SGB V und die "Gemeinsamen Grundsätze zum maschienell unterstützen Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" in der jeweils gültigen Fassung).

§ 226 Abs. 6 SGB V regelt seit dem 01.01.2026 die Beitragsfreiheit von krankenversicherungspflichtigen Waisen, die Waisenrente beziehen und einen Freiwilligendienst ableisten.

§ 228 SGB V bestimmt, dass sämtliche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und seit 01.07.2011 auch vergleichbare ausländische Renten der Beitragspflicht unterliegen.

§ 237 S. 1 SGB V legt fest, dass bei in der KVdR versicherten Rentenberechtigten die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, vergleichbare ausländische Renten, Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 237 S. 2 SGB V ist für Waisen, die eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund dieses Rentenbezugs versicherungspflichtig sind, die Waisenrente bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V beitragsfrei (siehe Abschnitt 2.3).

In § 241 SGB V ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung mit 14,6 % festgeschrieben worden. Dieser gilt einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen, mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (siehe GRA zu § 241 SGB V).

§ 242 SGB V bestimmt, dass Krankenkassen für Zeiten ab 01.01.2015 in ihren Satzungen die Erhebung eines Zusatzbeitrages festlegen können, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist (siehe GRA zu § 242 SGB V).

Nach § 242a SGB V stellt das Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. November die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes fest, der bei der Beitragsbemessung bestimmter Personenkreise anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V zugrunde zu legen ist (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitt 2.2).

§ 247 SGB V legt fest, welcher Beitragssatz für die Bemessung der Beiträge Versicherungspflichtiger aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen ist (siehe GRA zu § 247 SGB V).

§ 256a SGB V regelt die Möglichkeit des Erlasses und der Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen (siehe Abschnitt 7.2.6).

§ 322 SGB V enthält für die Monate Januar und Februar 2015 eine Übergangsregelung bezüglich des aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmten Versorgungsbezügen zu zahlenden Zusatzbeitrages (siehe GRA zu § 242 SGB V).

§ 39 Abs. 3 KVLG 1989 legt für die Bemessung der Beiträge, die versicherungspflichtige Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben, für Zeiten ab 01.01.2015 einen von § 247 SGB V abweichenden Beitragssatz fest, der sich der Höhe nach aus dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zusammensetzt (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2.2).

Nach § 45 Abs. 2 KVLG 1989 ist für Waisen, die eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund des Rentenbezugs versicherungspflichtig sind, die Waisenrente bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V beitragsfrei (siehe Abschnitt 2.3).

Nach § 47 Abs. 1 KVLG 1989 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989 tragen versicherungspflichtige Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und der Rentenversicherungsträger die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte (siehe Abschnitt 4.4.1).

Nach § 50 KVLG 1989 sind die Beiträge, die versicherungspflichtige Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse aus ihrer Rente nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V zu tragen haben, von den Rentenversicherungsträgern bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die Landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen, wobei § 255 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 S. 1 und 2 SGB V gilt (siehe Abschnitt 6).

Feststellung der Beitragspflicht der Rente

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht nur bei einer Versicherung in der KVdR (siehe Abschnitt 2.1), sondern bei jeder Art von Krankenversicherungspflicht zur Beitragsberechnung heranzuziehen (siehe Abschnitt 2.2). Abweichend hiervon sind Waisenrenten vom 01.01.2017 an unter bestimmten Voraussetzungen für die rentenberechtigte Waise beitragsfrei (siehe Abschnitt 2.3).

Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge der Höherversicherung (siehe Abschnitt 4). Die Renten unterliegen jeweils mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht, wobei unter Zahlbetrag im beitragsrechtlichen Sinn der Betrag zu verstehen ist, der sich nach Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften und ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI ergibt (siehe Abschnitt 4.1).

Hinweis:

Auch vergleichbare Renten, die Rentenberechtigte von einem ausländischen (gesetzlichen) Rentenversicherungsträger erhalten, werden von der Beitragspflicht erfasst und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird (§ 228 Abs. 1 S. 2 SGB V). An der Tragung und Zahlung dieser Beiträge ist jedoch weder der deutsche noch der ausländische Rentenversicherungsträger beteiligt.

Die Feststellung der Krankenversicherungspflicht obliegt der zuständigen Krankenkasse. Bei Beantragung einer Rente ist deshalb von der antragstellenden Person eine „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V“ für die zuständige Krankenkasse einzureichen. Die Krankenkasse meldet dem Rentenversicherungsträger die Krankenversicherungsverhältnisse, die zuletzt vor dem Tag der Rentenantragstellung vorlagen und stellt zugleich die krankenversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Rentenantrags (zum Beispiel Beginn der KVdR) fest. Nähere Erläuterungen ergeben sich aus der GRA zu § 201 SGB V.

Die Beiträge aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 255 Abs. 1 und 2 SGB V vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einzubehalten und an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten (siehe Abschnitt 6). Dieser hat deshalb auf der Grundlage der von der Krankenkasse übermittelten Meldung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Krankenversicherungspflicht in eigener Zuständigkeit über die Beitragspflicht (gegebenenfalls über deren Beginn und Ende; siehe Abschnitt 3) zu entscheiden.

Bei Waisen, die eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V versicherungspflichtig sind, entscheidet allerdings allein die Krankenkasse darüber, ob die Waisenrente im jeweiligen Einzelfall von der Beitragsfreiheit nach § 237 S. 2 SGB V erfasst wird (siehe Abschnitt 2.3), und teilt dies dem Rentenversicherungsträger im Rahmen des maschinell unterstützten Meldeverfahrens nach § 201 SGB V mit.

Beitragspflicht bei Pflichtmitgliedschaft in der KVdR

Bei Rentenberechtigten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V in der KVdR versichert sind, legt § 237 S. 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen fest:

  • den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2),
  • den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und
  • das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Hinweis:

Für Waisen, die eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V versicherungspflichtig sind, ist die Waisenrente jedoch bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V beitragsfrei (siehe Abschnitt 2.3).

Die Rangfolge der beitragspflichtigen Einnahmen bei in der KVdR versicherten Rentenberechtigten ergibt sich aus § 238 SGB V. Soweit der Zahlbetrag der Renten nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 4.2) erreicht, sind nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen der rentenberechtigten Person bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Beitragspflicht bei Versicherungspflicht aus anderen Gründen

Bei Rentenberechtigten, die aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig sind, bestimmt § 226 Abs. 1 S. 1 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen. Hierzu gehören neben dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung auch

  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2),
  • der Zahlbetrag der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und
  • das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

§ 230 SGB V legt die Rangfolge dieser Einnahmearten fest. Hiernach werden bei der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insoweit herangezogen, als sie zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus dem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis die BBG nicht übersteigen. Der Zahlbetrag der Renten wird separat bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Rentenberechtigte, die noch weiterhin krankenversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben daher zum einen die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Krankenversicherungsbeiträge bis zur BBG der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 4.2) und zum anderen die aus der Rente - gegebenenfalls nochmals bis zur BBG - bemessenen Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Soweit beide Einnahmearten zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, hat die rentenberechtigte Person die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse eine Beitragserstattung nach § 231 Abs. 2 SGB V zu beantragen (siehe Abschnitt 4.2.2).

§ 226 Abs. 1 SGB V selbst regelt nur die Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten. Dass Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung bei den anderweitig Versicherungspflichtigen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den für den jeweiligen Personenkreis bestimmten Vorschriften. Unter die oben beschriebene Regelung des § 226 Abs. 1 SGB V fallen mithin auch

  • unständig Beschäftigte (§ 232 SGB V),
  • Beziehende von Arbeitslosengeld (§ 232a SGB V),
  • Beziehende von Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld, bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II) (§ 232a SGB V),
  • Seeleute (§ 233 SGB V),
  • Personen mit künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit (§ 234 SGB V),
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 235 SGB V),
  • Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (§ 235 SGB V),
  • behinderte Menschen (§ 235 SGB V) und
  • Studierende, Personen im Praktikum ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des Zweiten Bildungswegs (§ 236 SGB V).

Zudem werden von der Regelung des § 226 Abs. 1 SGB V auch Versicherungspflichtige erfasst, deren Mitgliedschaft nach §§ 192 oder 193 SGB V erhalten bleibt.

Bei den genannten Personengruppen findet die Rangfolgeregelung des § 230 SGB V analoge Anwendung.

Bei Rentenberechtigten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sogenannte „Auffang-Versicherungspflicht“) versicherungspflichtig sind, unterliegt die Rente ebenfalls der Beitragspflicht. Zu den bei diesem Personenkreis geltenden beitragsrechtlichen Besonderheiten siehe Abschnitt 4.4.2.

Die Rente ist bei Vorliegen von Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 oder 13 SGB V auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchst. a oder 12 SGB V für die KVdR nicht erfüllt sind.

Bei Rentenberechtigten, die versicherungspflichtiges Mitglied der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, ergibt sich die Beitragspflicht der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar aus den Vorschriften des KVLG 1989. Zu den bei diesem Personenkreis geltenden beitragsrechtlichen Besonderheiten siehe Abschnitt 4.4.1.

Beitragsfreiheit bei Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs einer Waisenrente (ab 01.01.2017)

Nach § 237 S. 2 SGB V zahlen Waisen, die wegen des Bezugs ihrer Waisenrente krankenversicherungspflichtig sind, ab 01.01.2017 aus ihrer Waisenrente keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (siehe auch Abschnitt 3.1.2). Die Beitragsfreiheit der Waisenrente erstreckt sich auch auf den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V und auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (siehe GRA zu §§ 56 bis 60 SGB XI, Abschnitt 2).

Entsprechendes gilt nach § 45 Abs. 1 S. 2 KVLG 1989 für Waisen, die in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Beitragsfrei ist die Waisenrente jedoch lediglich für Waisen, die

  • nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V versicherungspflichtig sind (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 3.4.2) und
  • die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 9) noch nicht überschritten haben.

Seit dem 01.01.2026 besteht für Waisen, die eine Waisenrente beziehen und die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllen, nach § 226 Abs. 6 SGB V auch während der Ableistung eines freiwilligen Dienstes Beitragsfreiheit. Dies gilt für Freiwilligendienste nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) sowie für vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste. Voraussetzung ist auch hier, dass die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V noch nicht überschritten wurden. Der Rentenversicherungsträger trägt dagegen die Beitragsanteile, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit nach § 226 Abs. 6 SGB V zu tragen hätte (§ 249a S. 2 SGB V).

Hinweis:

Die Regelungen des § 48 Abs. 4 SGB VI zur Dauer des Anspruchs auf Waisenrente entsprechen - jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V (Vollendung des 25. Lebensjahres, bei bestimmten Tatbeständen verlängert um höchstens 12 Monate) – den für die Beitragsfreiheit im Sinne des § 237 S. 2 SGB V maßgebenden Altersgrenzen. Als Folge dessen endet die Beitragsfreiheit bei fortdauerndem Anspruch auf Waisenrente und Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V regelmäßig mit der Vollendung des 25. Lebensjahres (in Einzelfällen zwischen der Vollendung des 25. und des 26. Lebensjahres).

Für Waisen, die wegen einer Behinderung unter die Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V fallen und ohne Altersbegrenzung familienversichert sein können, besteht die Beitragsfreiheit längstens bis zum Ende des Waisenrentenanspruchs.

Von der Beitragsfreiheit nach § 237 SGB V werden nur die nach § 48 SGB VI gezahlten Waisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, Waisenrenten nach § 15 ALG sowie (bei Vorliegen der in § 5 Abs. 1 Nr. 11 b Buchst. b SGB V genannten Voraussetzungen) entsprechende Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfasst. Bezieht eine Waise im Einzelfall neben der Waisenrente noch eine andere Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), unterliegt die andere Rente uneingeschränkt der Beitragsflicht nach § 237 S. 1 SGB V.

Die Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 S. 2 SGB V bezieht sich allein auf die Beitragsanteile, die die rentenberechtigte Waise zu tragen hätte. Der Rentenversicherungsträger hingegen ist nach § 249a S. 2 SGB V auch bei diesen Waisenrenten zur Zahlung der Beitragsanteile verpflichtet, die er ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte (siehe Abschnitt 5.1).

Die Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 S. 2 SGB V gilt nicht für Waisen,

  • die aufgrund einer Beschäftigung - insbesondere im Rahmen einer Berufsausbildung – oder eines anderen vorrangigen Versicherungstatbestandes versicherungspflichtig sind (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 4.1) oder
  • die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 b SGB V versicherungspflichtig sind, aber die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 9) überschritten haben.

Beachte:

Ob eine Waise die Voraussetzungen für die beitragsfreie Kranken- und Pflegeversicherungspflicht erfüllt, hat allein die jeweils zuständige Krankenkasse zu entscheiden (siehe Abschnitt 2).

Ausnahmen von der Beitragspflicht aufgrund anderer Krankenversicherungsverhältnisse

Die nachfolgenden Krankenversicherungsverhältnisse führen nicht zum Beitragseinbehalt aus der Rente (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB VI, Abschnitt 4):

  • Freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 8)
  • Private Krankenversicherung
  • Familienversicherung nach § 10 SGB V (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 9)
  • Krankenversicherungen im Ausland
  • Anwartschaftsversicherungen
  • Keine Angabe eines Krankenversicherungsverhältnisses
  • Nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V für laufend gezahlte Renten (siehe Abschnitt 3.1.1)

Siehe Beispiel 1

Beachte:

Für die Dauer einer Rentennachzahlung kann die Rente sowohl bei der Familienversicherung nach § 10 SGB V als auch beim nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V dennoch der Beitragspflicht unterliegen (siehe Abschnitt 3.1.1 sowie Beispiel 1 und 2).

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht der Rente beginnt mit dem Tag, an dem Krankenversicherungspflicht und Rentenbezug zusammentreffen (§ 228 Abs. 1 S. 1 SGB V in Verbindung mit §§ 223 Abs. 1 und 186 SGB V). Der Rentenversicherungsträger hat demnach ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente einzubehalten und an den Gesundheitsfonds abzuführen (§§ 249a, 255 Abs. 1 SGB V). Für Zeiten bis 31.12.2008 waren die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Risikostrukturausgleich zu zahlen.

Bei beitragsfreien Waisenrenten (§ 237 S. 2 SGB V) beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag des Beginns einer Vorrangversicherung (zum Beispiel durch Aufnahme einer Beschäftigung) oder mit dem Tag nach Vollendung der maßgebenden Altersgrenzen (siehe Abschnitt 2.3).

Eine Meldung der Krankenkasse über das Vorliegen von Krankenversicherungs- oder Betragspflicht für zurückliegende Zeiträume führt zur nachträglichen Einbehaltung der Beiträge aus der Rente vom Beginn der Krankenversicherungspflicht an (siehe Abschnitt 7.2). Dabei ist die Verjährungsregelung des § 25 SGB IV zu beachten (siehe Abschnitt 7.2.1).

Die Beitragspflicht der Rente endet mit dem Tag der Beendigung der Krankenversicherungspflicht (§ 228 Abs. 1 S. 1 SGB V in Verbindung mit §§ 223 Abs. 1 und 190 SGB V). Stirbt eine versicherungspflichtige, rentenberechtigte Person, unterliegt die für den Sterbemonat geleistete Rente nur bis zum Todestag der Beitragspflicht (siehe Abschnitt 3.2).

Bei beitragsfreien Waisenrenten (§ 237 S. 2 SGB V) endet die Beitragspflicht mit dem Tag nach Beendigung einer Vorrangversicherung (siehe Abschnitt 2.3).

Eine rückwirkende Meldung der Krankenkasse führt gegebenenfalls zur Erstattung der über das Ende der Krankenversicherungs- oder Beitragspflicht hinaus einbehaltenen Beiträge (siehe Abschnitt 7.3). Dabei gilt die Verjährungsvorschrift des § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV (siehe Abschnitt 7.3.2).

Beitragspflicht von Rentennachzahlungen

Von der Beitragspflicht werden grundsätzlich auch Rentennachzahlungen erfasst (§ 228 Abs. 2 SGB V). Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung auf einen Zeitraum entfällt, in dem die rentenberechtigte Person einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V hatte. Nicht erforderlich ist, dass die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Von der Nachzahlung sind demnach Beiträge sowohl für Zeiten einer Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Person (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 SGB V) als auch für Zeiträume zu entrichten, in denen eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder ein sogenannter nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V bestand (siehe Abschnitt 3.1.1).

Bei Waisenrenten, die nach § 237 S. 2 SGB V beitragsfrei sind (siehe Abschnitt 2.3), beschränkt sich die Beitragspflicht auf den vom Rentenversicherungsträger nach § 249a S. 2 SGB V zu zahlenden Beitragsanteile (siehe Abschnitt 3.1.2).

Die von der Nachzahlung zu entrichtenden Beiträge gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Das bedeutet, dass die Nachzahlungsbeträge auf die Monate verteilt werden, für die sie bestimmt sind.

Die aus der Nachzahlung einzubehaltenden Beiträge sind an den Gesundheitsfonds zu zahlen beziehungsweise bei nach dem KVLG 1989 versicherungspflichtigen Rentenberechtigten direkt an die Landwirtschaftliche Krankenkasse.

Haben die Familienversicherung oder der nachgehende Leistungsanspruch allerdings bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (bis 31.12.2012 gab es noch neun landwirtschaftliche Krankenkassen) bestanden, sind die für diese Zeiten aus der Nachzahlung einzubehaltenden Beiträge direkt an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen.

Familienversicherung oder nachgehender Leistungsanspruch im Nachzahlungszeitraum

Die Beitragspflicht nach § 228 Abs. 2 SGB V für Zeiten einer Familienversicherung beziehungsweise eines nachgehenden Leistungsanspruchs im Nachzahlungszeitraum beschränkt sich allerdings nur auf die Fälle, in denen auch die laufende Rentenzahlung wegen des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragspflicht unterliegt. Dabei ist es unerheblich, welcher Versicherungspflichttatbestand zur Beitragspflicht geführt hat.

Siehe Beispiele 1 und 2

Ergibt sich keine laufende Rentenzahlung, weil zum Beispiel eine nachträglich gewährte Rente von vornherein befristet ist, unterliegt die Rentennachzahlung für Zeiten einer Familienversicherung beziehungsweise eines nachgehenden Leistungsanspruchs auch dann der Beitragspflicht, wenn am letzten Tag des Nachzahlungszeitraums eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Nicht erforderlich ist, dass die Familienversicherung oder der nachgehende Leistungsanspruch unmittelbar vor Beginn der Versicherungspflicht bestanden haben. Eine gegebenenfalls ebenfalls im Nachzahlungszeitraum liegende freiwillige Versicherung steht der Anwendbarkeit des § 228 Abs. 2 SGB V für die Zeiten der Familienversicherung beziehungsweise des nachgehenden Leistungsanspruchs nicht entgegen. Für die innerhalb des Nachzahlungszeitraumes liegenden Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft selbst kommt eine Erhebung von Beiträgen durch den Rentenversicherungsträger nach § 228 Abs. 2 SGB V aber nicht in Betracht.

Die Beitragspflicht im Nachzahlungszeitraum tritt selbst dann ein, wenn die Meldung der Krankenkasse über die Beendigung der Familienversicherung oder des nachgehenden Leistungsanspruchs erst nach Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides eingeht und deshalb bei der erstmaligen Bewilligung der Rente für Zeiten der Familienversicherung oder des nachgehenden Leistungsanspruchs zunächst keine Beiträge einbehalten wurden.

Besonderheiten bei Waisenrenten im Nachzahlungszeitraum

Für Rentenbezugszeiten ab dem 01.01.2017 ist bei der beitragsrechtlichen Beurteilung der Nachzahlung einer Waisenrente - anders als bei sonstigen Rentenarten (siehe Abschnitt 3.1.1) - nicht mehr darauf abzustellen, ob der laufende Rentenbezug Beitragspflicht auslöst.

Stattdessen gilt § 228 Abs. 2 SGB V für Zeiten ab dem 01.01.2017 mit der Maßgabe, dass die besonderen Regelungen des § 237 S. 2 SGB V und § 249a S. 2 SGB V auch für die Zeiträume der Rentennachzahlung Anwendung finden, in denen die Waise einen nachgehenden Leistungsanspruch hatte oder familienversichert war. Im Ergebnis bleibt die Rente für die Waise in diesen Zeiträumen beitragsfrei, solange die maßgebende Altersgrenze des § 10 Abs. 2 SGB V nicht erreicht ist, während der Rentenversicherungsträger die auf ihn entfallenden Beitragsanteile nach § 249a S. 2 SGB V zu zahlen hat (siehe Abschnitt 2.3).

Siehe Beispiel 3

Für Rentenbezugszeiten vor dem 01.01.2017 galten auch bei Waisenrenten grundsätzlich die unter Abschnitt 3.1.1 beschriebenen Regelungen zur Beitragspflicht im Rentennachzahlungszeitraum.

In Fällen, in denen die Rente vor dem 01.01.2017 begann, sich aber eine laufende Zahlung erst nach dem 31.12.2016 ergeben hatte (Übergangsfälle), war jedoch bei der Beurteilung der Beitragspflicht nach § 228 Abs. 2 SGB V für die Rentenbezugszeiten bis 31.12.2016 hilfsweise auf die Art des Krankenversicherungsverhältnisses abzustellen, das am Stichtag 31.12.2016 bestand.

Demnach werden Zeiträume der Rentennachzahlung bis 31.12.2016, in denen für die Waise eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bestand oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V gegeben war, nur dann von der Beitragspflicht nach §§ 237, 249a SGB V in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung (Beitragstragung durch die Waise und den Rentenversicherungsträger) erfasst, wenn für die Waise am 31.12.2016 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 SGB V bestand und die Waisenrente auch am 31.12.2016 der Beitragspflicht nach §§ 237, 249a SGB V in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung unterlag.

Beitragspflicht im Sterbemonat

Die Mitgliedschaft krankenversicherungspflichtiger Personen endet mit ihrem Tod (§ 190 Abs. 1 SGB V). Damit entfällt auch die Beitragspflicht der Rente (§ 223 Abs. 1 in Verbindung mit § 228 Abs. 1 SGB V). Im Sterbemonat sind daher Beiträge aus der Rente nur bis zum Todestag einzubehalten (siehe Abschnitt 3).

Rückrechnung durch den Renten Service

Die für eine Zeit bis zum Ende des Sterbemonats überzahlten Beiträge sind zurückzurechnen. Die Rückrechnung umfasst für Zeiten ab 01.01.2015 auch den Zusatzbeitrag (§§ 242, 322 SGB V).

Im Allgemeinen erfolgt die Rückrechnung überzahlter Beiträge im Sterbemonat zugleich mit der Einstellung der Rentenzahlung durch den Renten Service der Deutschen Post AG. Nach Rückrechnung werden die Beitragsanteile der rentenberechtigten Person vom Renten Service dem Konto gutgeschrieben, das der Rentner für die Rentenzahlung an sich bestimmt hatte.

Leistet der Renten Service den Sterbequartalsvorschuss auf Antrag an Witwen, Witwer oder überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, werden die von der verstorbenen Person getragenen zurückgerechneten Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit dem Sterbequartalsvorschuss ausgezahlt (siehe GRA zu § 42 SGB I, Abschnitt 8).

Siehe Beispiel 4

Das Gutschriftverfahren der zurückgerechneten Beitragsanteile kann vom Renten Service nicht praktiziert werden, wenn

  • Zahlungsrückflüsse aufgrund einer Kontoauflösung veranlasst wurden,
  • Rentenbeträge an Dritte (zum Beispiel Träger der Sozialhilfe) überwiesen wurden,
  • vor der Gutschrift Beträge zurückgerufen werden
  • die rentenberechtigte Person vor dem 01.01.2026 verstorben ist und kein Konto besaß, die Rente also bar gezahlt wurde (seit dem 01.01.2026 nicht mehr möglich, da Renten ab diesem Zeitpinkt nur noch unbar ausgezahlt werden, siehe GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 6.1).

In diesen Fällen werden die Beiträge vom Renten Service an den Rentenversicherungsträger zurück überwiesen. Zur weiteren Behandlung siehe Abschnitt 3.2.2.

Ermittlung erstattungsberechtigter Personen

Bei den von der verstorbenen rentenberechtigten Person getragenen zurückgerechneten Beiträgen handelt es sich nicht um eine laufende oder einmalige Sozialleistung im Sinne der §§ 11, 18 bis 29 SGB I, sondern um zu Unrecht aus der Rente einbehaltene Beiträge, die nach § 26 SGB IV zu erstatten sind.

Dies hat zur Folge, dass hier die Regelungen der §§ 56 ff. SGB I nicht einschlägig sind. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht entrichteter Beiträge im Rahmen von § 1922 BGB den Erben der verstorbenen rentenberechtigten Person - und zwar ohne die Modifikation der §§ 56 ff. SGB I - zu (RBRTN 1/2010, TOP 06).

Da die zurückgerechneten Beiträge der verstorbenen rentenberechtigten Person keine Sozialleistungen sind, können sie auch nicht von den Trägern der Sozialhilfe im Rahmen von § 104 SGB X in Anspruch genommen werden. Eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an einen Sozialhilfeträger kann daher nur mit dem Einverständnis der anspruchsberechtigten Erben erfolgen.

Grundsätzlich sind die erstattungsberechtigten Personen vom Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu ermitteln. Bei Erstattungsbeträgen von bis zu 50,00 EUR ist allerdings in Anlehnung an die Bagatellregelung des § 110 SGB X von weiteren Ermittlungen zunächst abzusehen (AGFAVR 4/89, TOP 16). Hier erfolgt die Auszahlung der Beträge nur auf Antrag des Erstattungsberechtigten.

Beitragspflicht bei Wechsel des Krankenversicherungsverhältnisses

Wird von der Krankenkasse der Beginn einer Versicherungspflicht (siehe Abschnitt 7.2) gemeldet, sind aus der laufenden Rentenzahlung Beiträge einzubehalten (siehe Abschnitt 6) und gegebenenfalls für zurückliegende Zeiträume Beiträge nachzuerheben (§ 255 Abs. 1 und 2 SGB V).

Beim nachträglich vorzunehmenden Beitragseinbehalt sind die Vorschriften zur Verjährung (§ 25 SGB IV) und zur Fälligkeit der Beiträge (§ 255 Abs. 3 SGB V) zu beachten (siehe Abschnitt 7.2.1).

Die rückständigen Beiträge für vergangene Zeiträume sind aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (siehe Abschnitt 7.2.2). Im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X ist zuvor zu prüfen, ob dem Einbehalt der rückständigen Beiträge eine Hilfebedürftigkeit der rentenberechtigten Person im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder SGB II entgegensteht (siehe Abschnitt 7.2.3).

Liegt keine Hilfebedürftigkeit vor, ist der Einbehalt aus der weiterhin zu zahlenden Rente bis zur Hälfte der Rente möglich (siehe Abschnitt 7.2.4).

Liegt Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII und des SGB II vor, ist kein Einbehalt möglich (siehe Abschnitt 7.2.5).

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beitragsschulden durch die Krankenkassen nach § 256a SGB V ermäßigt werden (siehe Abschnitt 7.2.6)

Wurde bisher zur laufenden Rente ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt, entfällt der Anspruch ab Beginn der Versicherungspflicht (siehe GRA zu § 108 SGB VI, Abschnitt 2.6).

Die Rücknahme des den Zuschuss bewilligenden Bescheides ist zu prüfen (siehe Abschnitt 7.2.7). Wurde der Zuschuss zur einer freiwilligen Krankenversicherung geleistet, besteht die Möglichkeit der Verrechnung mit einem Beitragsguthaben bei der gesetzlichen Krankenkasse (siehe Abschnitt 7.2.8).

Die Korrektur des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses erfolgt taggenau.

Siehe Beispiele 5 und 6

 Beitragshöhe

Die Höhe des aus der Rente zu zahlenden Beitrages bestimmt sich in Abhängigkeit vom Zahlbetrag der Rente (siehe Abschnitt 4.1) und dem jeweils anzuwendenden Beitragssatz (siehe Abschnitt 4.3).

Seit dem 01.01.1992 ist der Rentenversicherungsträger nach § 249a SGB V an der Beitragstragung unmittelbar beteiligt (siehe Abschnitte 5.1 bis 5.4). Bis zum 31.12.1991 hatten Versicherungspflichtige die Beiträge aus der Rente allein zu tragen und erhielten vom Rentenversicherungsträger nach § 83e Abs. 2 AVG einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen (siehe Abschnitt 5.4).

Zahlbetrag der Rente

Für die Berechnung des Beitrages ist der centgenau berechnete Betrag der Rente (§ 123 Abs. 1 SGB VI) maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften (zum Beispiel §§ 90 bis 97 SGB VI oder § 31 FRG) ergibt (Zahlbetrag der Rente - § 237 S. 1 Nr. 1 SGB V). Verbleibt kein zahlbarer Anspruch, so ergibt sich auch keine Beitragspflicht aus dem dem Grunde nach bestehenden Rentenanspruch.

Zum Zahlbetrag der Rente gehören auch

  • Leistungen aus der Höherversicherung (§ 228 Abs. 1 SGB V),
  • anders als bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Familienversicherung der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Rentenzahlbetrag,
  • der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI,
  • der Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI,
  • der Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI,
  • der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI sowie
  • der Zuschlag an Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes nach § 307i SGB VI.

Die Leistungen aus der Höherversicherung gehören selbst dann zum Zahlbetrag der Rente, wenn sich im Übrigen (zum Beispiel wegen der Anwendung von § 97 SGB VI) ein Zahlbetrag nicht ergibt. Dagegen ist eine Rente, die ausschließlich auf Beiträgen der Höherversicherung beruht (reine Höherversicherungsrente), nicht der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Bei Renten, die mit einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung belastet sind (§§ 51 bis 54 SGB I) oder mit Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger zusammentreffen (§§ 102 ff. SGB X), ist Ausgangsbetrag für die Berechnung des Beitrages die Rente vor Anwendung der genannten Vorschriften.

Bei einer im Zahlbetrag besitzgeschützten Rente ist dieser Betrag für die Beitragsberechnung maßgebend.

Bei Bezug mehrerer Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Altersrente und Witwenrente) wird die Beitragsberechnung bei jeder Rente gesondert durchgeführt (siehe auch Abschnitt 4.2.1).

Nicht zum Zahlbetrag der Rente gehören

  • seit dem 01.07.1984 in der Rente noch enthaltene Kinderzuschüsse (§ 270 SGB VI),
  • die an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 beziehungsweise im Beitrittsgebiet an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 als Zuschlag zur Rente gezahlte „Leistung für Kindererziehung“ (§§ 294 ff. SGB VI),
  • der Sozialzuschlag nach Art. 40 RÜG sowie
  • die Kriegsbeschädigtenrente, die nach Art. 25 RÜG vom Rentenversicherungsträger als Abschlag oder Ausgleichszahlung zu leisten ist.

Witwen- und Witwerrentenabfindungen (§ 107 SGB VI) unterliegen nicht der Beitragspflicht, da sie keine Renten im Sinne des § 228 SGB V sind.

Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze

Beitragspflicht besteht nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 Abs. 3 SGB V). Diese entspricht seit dem 01.01.2003 der in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegten besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beträge der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 01.01.1992 beziehungsweise der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 01.01.2003 sind in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 5 aufgeführt.

Bezug mehrerer Renten

Bezieht eine Person mehrere Renten, wird die Beitragsberechnung bei jeder Rente gesondert durchgeführt. Beanstandet die rentenberechtigte Person in diesem Fall die Höhe der Beiträge, weil das Zusammentreffen mehrerer Renten insgesamt zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) führt, ist die Hinterbliebenenrente hinsichtlich der Beitragsabführung nur noch mit dem bis zur Höhe der BBG verbleibenden Betrag für die Beitragserhebung zu berücksichtigen.

Bezug von Arbeitsentgelt und Rente

Bei krankenversicherungspflichtig beschäftigten Rentenberechtigten sind die Rente und das Arbeitsentgelt (gegebenenfalls zuzüglich Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen) - getrennt voneinander - jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu berücksichtigen (§§ 226, 230 SGB V). Da sich hierdurch eine Beitragszahlung aus einem über der BBG liegenden Gesamteinkommen ergeben kann, räumt § 231 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit der Beitragserstattung ein.

Danach werden der rentenberechtigten Person auf Antrag von der zuständigen Krankenkasse die aus der Rente entrichteten Beiträge erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Einnahmen die BBG überschritten hat.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Rentenberechtigten auf eine Überschreitung der BBG hinzuweisen (§ 231 Abs. 1 S. 2 SGB V).

Der Rentenversicherungsträger erhält im Falle einer Beitragserstattung an den Rentenberechtigten (und nur dann) die von ihm getragenen Beitragsanteile zurück. Die Erstattung wird von der jeweiligen Krankenkasse im Rahmen der Monatsabrechnung vorgenommen. Der Rentenversicherungsträger hat kein eigenes Antragsrecht.

Beitragssatz

Die Höhe des aus der Rente zu zahlenden Beitrages richtet sich auch nach der Höhe des jeweils maßgebenden Beitragssatzes.

Welcher Beitragssatz aus der Rente bei Versicherungspflichtigen Anwendung findet, bestimmt § 247 SGB V (siehe GRA zu § 247 SGB V). Für Zeiten ab 01.03.2015 sind das der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V) und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (§ 242 SGB V).

Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der Landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt sich der Beitragssatz nach § 39 Abs. 3 KVLG 1989 (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitte 2.3 und 5.3).

Die maßgebenden Beitragssätze sind ab 01.01.1992 in Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 1 aufgeführt.

Besondere Personengruppen

Bei bestimmten Personengruppen finden hinsichtlich der Beitragstragung und Beitragszahlung aus Renten neben den Vorschriften der §§ 249a, 255 SGB V spezielle gesetzliche Vorschriften Anwendung.

Das betrifft:

  • versicherungspflichtige Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (siehe Abschnitt 4.4.1),
  • Auffang-Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (siehe Abschnitt 4.4.2) sowie
  • Beziehende einer Leistung nach dem SGB II oder III (siehe Abschnitt 4.4.3.).

Versicherungspflichtige Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse

Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der Landwirtschaftlichen Krankenkasse ist der Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages (siehe Abschnitt 4.1) und des maßgebenden Beitragssatzes nach § 39 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989 zu berechnen (siehe Abschnitt 4.3).

Für Zeiten ab 01.01.2015 setzt sich der maßgebende Beitragssatz (siehe Aktuelle Werte "Kranken- und Pflegeversicherung", Abschnitt 1) aus dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V in Höhe von 14,6 % und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V, der vom Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 01. November mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr festgelegt wird, zusammen (siehe auch GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2.2).

Die so bemessenen Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger und der rentenberechtigten Person jeweils zur Hälfte getragen (§ 48 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989).

Für Zeiten bis zum 31.12.2018 betrug der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Anteil nur die Hälfte des Beitrags, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf die Rente ergibt (§ 48 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989 in der Fassung bis 31.12.2018). Damit übernahm der Rentenversicherungsträger wie bei allen pflichtversicherten Rentenberechtigten 7,2 % der Rente. Der verbleibende Beitragsanteil hatte die rentenberechtigte Person zu tragen (§ 47 Abs. 1 KVLG 1989).

Siehe Beispiele 7 und 8

Beachte:

Bei Waisenrenten, die nach § 45 Abs. 1 S. 2 KVLG 1989 beitragsfrei sind (siehe Abschnitt 2.3), beschränkt sich die Beitragspflicht nach § 48 Abs. 3 S. 1 KVLG 1989 auf den vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Beitragsanteil.

In der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 waren bei der Berechnung des Beitrages und der Beitragstragung keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Vorschriften des KVLG 1989 sahen entweder eine entsprechende Anwendung der jeweiligen Vorschriften des SGB V vor oder entsprachen diesen Vorschriften. Insoweit sind die Ausführungen des Abschnitts 5.4 maßgebend.

Auf eine weitere zeitliche Darstellung wird verzichtet.

Auffang-Versicherungspflicht

Obwohl bei den seit 01.04.2007 Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sogenannte „Auffang-Versicherungspflicht“) durch § 227 SGB V bestimmt wird, dass die Grundsätze der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder (§ 240 SGB V) zu berücksichtigen sind, finden bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die §§ 247, 249a und 255 SGB V Anwendung (§ 240 Abs. 2 S. 5 SGB V, § 250 Abs. 3 SGB V jeweils in Verbindung mit § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 252 Abs. 1 S. 1 SGB V). Insoweit sind die Abschnitte 5.1 bis 5.4 maßgebend.

Darüber hinaus ist bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für Zeiten ab 01.03.2015 aus der Rente auch der Zusatzbeitrag (§§ 242, 322 SGB V) zu erheben, sofern die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz festgelegt hat.

Beachte:

Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind gegebenenfalls die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen des § 240 Abs. 4 SGB V zu berücksichtigen. Diese Prüfung wird jedoch durch die jeweilige Krankenkasse vorgenommen. Bezieht der Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist der Zahlbetrag der Rente niedriger als die maßgebliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, können weitergehende Beiträge nach § 240 SGB V vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Zahlbetrag der Rente und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn neben der Rente gegebenenfalls noch andere Einnahmen zu berücksichtigen sind und insgesamt die maßgebliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht erreicht wird.

Versicherungspflichtige Beziehende einer Leistung nach dem SGB II oder SGB III

Krankenversicherungspflichtige Beziehende einer Leistung nach dem SGB III (zum Beispiel Arbeitslosengeld) kann die Bundesagentur für Arbeit unter den Voraussetzungen des § 335 Abs. 2 und 5 SGB III im Rahmen eines Erstattungsanspruches nach § 103 SGB X im Nachzahlungszeitraum eine Erstattung der von ihr entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beanspruchen (siehe GRA zu § 335 SGB III, Abschnitte 2 und 4). Der Erstattungsanspruch umfasst die Beiträge, die jeweils ohne die Regelung des § 335 Abs. 2 und Abs. 5 SGB III von der rentenberechtigten Person und vom Rentenversicherungsträger aus der Rente für dieselbe Zeit zu tragen gewesen wären. Damit umfasst der Erstattungsanspruch für Zeiten ab 01.01.2015 auch den Zusatzbeitrag (§§ 242, 322 SGB V).

Gleiches gilt bei krankenversicherungspflichtigen Beziehenden von Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld, bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II); nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II findet die Regelung des § 335 Abs. 2 SGB III hier entsprechend Anwendung (siehe GRA zu § 335 SGB III, Abschnitte 3 und 4).

Berechnung des Beitrages und Beitragstragung

Für die Berechnung des Beitrages ist von der centgenau berechneten monatlichen Rente auszugehen (§ 123 Abs. 1 SGB VI). Der monatliche Beitrag ist ebenfalls centgenau zu berechnen (§ 123 Abs. 1 SGB VI).

Ergibt sich bei der Berechnung des Beitragsanteils des Rentenversicherungsträgers eine dritte Dezimalstelle, ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen.

Für die Berechnung des Beitrages und die Beitragstragung ist der jeweilige Zeitraum des Rentenbezugs von Bedeutung (siehe Abschnitte 5.1 bis 5.4).

Rentenbezugszeiten ab 01.01.2019

Zum 01.01.2019 wurde durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VEG) die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrags eingeführt.

Der Krankenversicherungsbeitrag errechnet sich weiterhin auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages (siehe Abschnitt 4.1) und des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2) . Darüber hinaus ist ebenfalls auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zu errechnen, der sich nach dem von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz bemisst.

Der Krankenversicherungsbeitrag und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitt 2) werden vom 01.01.2019 an vom Rentenversicherungsträger und von der rentenberechtigten Person jeweils zur Hälfte getragen.

Siehe Beispiel 9

Beachte:

Bei Waisenrenten, die nach § 237 S. 2 SGB V beitragsfrei sind (siehe Abschnitt 2.3), trägt der Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte (§ 249a S. 2 SGB V).

Rentenbezugszeiten vom 01.03.2015 bis 31.12.2018

Der Krankenversicherungsbeitrag war auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages (siehe Abschnitt 4.1) und des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2) zu berechnen. Von diesem Beitrag hat der Rentenversicherungsträger die Hälfte gezahlt. Der verbleibende Beitragsanteil war von der rentenberechtigten Person zu tragen (§ 249a S. 1 SGB V in der Fassung bis 31.12.2018).

Darüber hinaus war auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zu berechnen. Der nach dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse bemessene Zusatzbeitrag (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitt 2) war von den Rentenberechtigten allein zu tragen (§ 249a S. 1 SGB V in der Fassung bis 31.12.2018).

Beachte:

Bei Waisenrenten, die nach § 237 S. 2 SGB V beitragsfrei waren, beschränkte sich die Beitragspflicht nach § 249a S. 2 SGB V in der Fassung bis 31.12.2018 auf den vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Beitragsanteil (siehe Abschnitt 2.3).

Siehe Beispiel 10

Rentenbezugszeiten vom 01.01.2015 bis 28.02.2015

Der Krankenversicherungsbeitrag war auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages (siehe Abschnitt 4.1) und eines Gesamtbeitragssatzes von 15,5 % (§ 322 SGB V) zu berechnen. Damit wurde der Krankenversicherungsbeitrag weiterhin auf der Grundlage des bisherigen allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % berechnet (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 4.1). Hiervon galten jedoch unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die jeweilige Krankenkasse der rentenberechtigten Person ab Januar 2015 einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz festgelegt hatte, 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V.

Damit betrug die Eigenbeteiligung der Rentenberechtigten am Krankenversicherungsbeitrag rein rechnerisch 8,2 % der Rente und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger weiterhin 7,3 % der Rente.

Siehe Beispiel 11

Rentenbezugszeiten bis 31.12.2014

  • In der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 übernahm der Rentenversicherungsträger vom auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages (siehe Abschnitt 4.1) und des jeweils maßgebenden Beitragssatzes (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 4.3) berechneten Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes auf die Rente ergab. Der verbleibende Beitragsanteil war von der rentenberechtigten Person zu tragen (§ 249a S. 1 SGB V in der Fassung bis 31.12.2014).

Damit war die Eigenbeteiligung der Rentenberechtigten am Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente 0,9 Beitragssatzpunkte höher als die Beteiligung des Rentenversicherungsträgers und betrug rein rechnerisch für Zeiten

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 8,2 %,
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 7,9 % und
  • vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 8,2 %

der monatlichen Rente.

Hinweis:

Daneben konnte die Krankenkasse der rentenberechtigten Person zur Deckung ihres Finanzbedarfs in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V in der Fassung bis 31.12.2014) erheben, der von der rentenberechtigten Person allein zu tragen und von ihr direkt an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen war. Der Rentenversicherungsträger war weder an der Tragung noch an der Zahlung dieses Zusatzbeitrages beteiligt (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitte 3 und 4).

Zum Ausgleich dadurch entstandener finanzieller Belastungen der Rentenberechtigten war für Zeiten vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 unter bestimmten Voraussetzungen ein Sozialausgleich vorgesehen, in dessen Folge der nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessende Beitrag aus der Rente in bestimmten Fällen zu mindern oder zu erhöhen gewesen wäre (§ 242b SGB V in der Fassung bis 31.12.2014). Tatsächlich hatte diese Regelung allerdings zu keiner Zeit praktische Anwendung erlangt.

  • In der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2008 wurde der auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages (siehe Abschnitt 4.1) und des jeweils maßgebenden Beitragssatzes (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 4.3) berechnete Krankenversicherungsbeitrag von der rentenberechtigten Person und vom Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte getragen (§ 249a S. 1 SGB V in der Fassung bis 31.12.2008).

Daneben war der nach dem zusätzlichen Beitragssatz (§ 241a SGB V in der Fassung bis 31.12.2008) bemessene Beitrag in Höhe von 0,9 % der Rente zu berechnen, der vom Rentner allein zu tragen war (§ 249a S. 1 SGB V in der Fassung bis 31.12.2008).

Im Ergebnis wurde damit das bisherige Prinzip der paritätischen Tragung der Beiträge aus Renten aufgegeben, denn bezogen auf den aus der Rente insgesamt zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag war der von der rentenberechtigten Person zu tragende Anteil nunmehr 0,9 Beitragssatzpunkte höher als der Anteil des Rentenversicherungsträgers.

  • Vom 01.01.1992 bis 30.06.2005 wurde der auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages (siehe Abschnitt 4.1) und des jeweils maßgebenden Beitragssatzes (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitte 4.4 bis 4.6) berechnete Krankenversicherungsbeitrag von der rentenberechtigten Person und vom Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte getragen (§ 249a SGB V in der Fassung bis 30.06.2005).

Rein rechnerisch betrug die Eigenbeteiligung der Rentenberechtigten damit die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages aus der Rente.

  • Vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 wurde auf der Grundlage des maßgebenden Rentenzahlbetrages (siehe Abschnitt 4.1) und des jeweils maßgebenden Beitragssatzes (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 4.7 und 4.8) ein Beitrag zur Krankenversicherung berechnet, der von der rentenberechtigten Person allein zu tragen war.

Die Rentenberechtigten hatten jedoch Anspruch auf einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers, der seit 01.07.1989 in Höhe der Hälfte des Beitrages aus der Rente geleistet wurde. Damit betrug von diesem Zeitpunkt an die Eigenbeteiligung der Rentenbeziehenden rein rechnerisch die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages aus der Rente.

Davor war die Eigenbeteiligung der Rentenberechtigten geringer. Auf nähere Ausführungen wird wegen des Zeitablaufs jedoch verzichtet.

Beitragseinbehalt aus der Rente und Beitragsabführung

Die Beitragsanteile der rentenberechtigten Person werden vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einbehalten und zusammen mit den von ihm zu tragenden Beitragsanteilen an den Gesundheitsfonds, der vom Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet wird, weitergeleitet (§ 255 SGB V). Dies gilt auch für den seit 01.01.2015 zu erhebenden Zusatzbeitrag (§§ 242, 322 SGB V).

Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds für jeden ihrer Versicherten bestimmte Zuweisungen. Die Höhe der jeweiligen Zuweisungen errechnet sich anhand der Versichertenzahlen einer Krankenkasse nach den Regeln des Risikostrukturausgleichs, ohne dass die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder dieser Krankenkasse von Bedeutung ist. Auch wenn die kassenindividuellen Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V zunächst ebenfalls an den Gesundheitsfonds weitergeleitet werden, stehen diese der jeweiligen Krankenkasse in voller Höhe zu.

Die von nach dem KVLG 1989 versicherungspflichtigen Rentenberechtigten zu tragende Beitragsanteile werden ebenfalls vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einbehalten. Da die Landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Risikostrukturausgleich im Rahmen des Gesundheitsfonds teilnimmt (§ 266 Abs. 9 SGB V), werden die Beitragsanteile der rentenberechtigten Person zusammen mit den Beitragsanteilen des Rentenversicherungsträgers nicht an den Gesundheitsfonds, sondern direkt an die Landwirtschaftliche Krankenkasse weitergeleitet.

Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente zu melden (§ 201 Abs. 4 Nr. 5 SGB V).

Das Verfahren zur Zahlung der Beiträge an den Gesundheitsfonds beziehungsweise an die Landwirtschaftliche Krankenkasse wird über den Renten Service der Deutschen Post AG durchgeführt. Die Zuordnung wird durch eine entsprechende Kennzeichnung des Krankenversicherungsverhältnisses im Rentenzahlungsauftrag sichergestellt (siehe „Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützen Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung“ in der jeweils gültigen Fassung).

Besonderheiten:

  • Ist bei der Zahlung einer Rente der Einbehalt von Beiträgen unterblieben, sind nach § 255 Abs. 2 SGB V die rückständigen Beiträge der rentenberechtigten Person aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten, wobei § 51 Abs. 2 SGB I entsprechend gilt (siehe Abschnitt 7.2).
  • Sind dagegen Beiträge aus der Rente für Zeiten einbehalten worden, in denen keine Krankenversicherungspflicht bestand oder die Rentennachzahlung nicht der Beitragspflicht unterlag, sind der rentenberechtigten Person gegebenenfalls die insoweit zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten (siehe Abschnitt 7.3).

Korrektur des Beitragseinbehalts

Ändert sich im Laufe des Rentenbezugs das Krankenversicherungsverhältnis der rentenberechtigten Person (beispielsweise bei Nichterfüllung der KVdR-Voraussetzungen durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), hat der Rentenversicherungsträger seine bisherige Entscheidung über den Beitragseinbehalt aus der Rente zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Bei fortbestehender Beitragspflicht können zum Beispiel für Zeiten ab 01.03.2015 Änderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes eine Korrektur des Beitragseinbehalts der Höhe nach erforderlich machen.

Verfahren bei Änderung der Beitragshöhe für laufende Rentenzahlungen (Kontoauszugsverfahren)

Rentenberechtigte, bei denen sich aufgrund von Beitragssatzänderungen die Höhe der aus der laufenden Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge ändert, erhalten seit 30.03.2005 hierüber in der Regel (zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 7.1.3) keinen schriftlichen Bescheid mehr. Den Rentenberechtigten werden die Änderungen im Auszahlungsbetrag der Rente stattdessen über den Kontoauszug ihrer Bank mitgeteilt (sogenanntes Kontoauszugsverfahren). Hierzu werden die Aussagen zur Rentenzahlung im Kontoauszug für den Monat, in dem die Änderung der Beitragshöhe erstmalig wirksam wird, ergänzt (siehe Abschnitte 7.1.1 und 7.1.2).

Die Anwendung des Kontoauszugsverfahrens ist auch bei Änderungen der Höhe der aus der laufenden Rente zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge zulässig (siehe GRA zu §§ 56 bis 60 SGB XI, Abschnitt 7).

Information der Rentenberechtigten und Rechtsschutz

Im Hinblick auf die Verständlichkeit des Kontoauszugsverfahrens ist eine zielgerichtete Information der Rentenberechtigten über das Verfahren und eine verständliche Erläuterung des auf dem Kontoauszug verwendeten Hinweistextes erforderlich. Daher werden die Rentenberechtigten durch entsprechende Bescheidzusätze oder separate Informationsschreiben über das Kontoauszugsverfahren informiert.

Verfahrensrechtlich stellt die Feststellung der Höhe der aus der laufenden Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge weiterhin einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. In Fällen von Beitragssatzänderungen der Krankenkasse, in denen das Kontoauszugsverfahren Anwendung findet, wird dieser Verwaltungsakt jedoch nicht mehr im Rahmen eines schriftlichen Bescheides, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X „in anderer Weise“ (hier: durch den „Akt“ der Auszahlung/Überweisung eines veränderten Rentenzahlbetrages) erteilt. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Der („in anderer Weise“) erlassene Verwaltungsakt muss nicht begründet werden (§ 35 Abs. 1 SGB X).
  • Vor Erlass des Verwaltungsaktes ist eine Anhörung (§ 24 SGB X) nicht erforderlich.
  • Der („in anderer Weise“) erlassene Verwaltungsakt muss nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden (§ 35 Abs. 1 SGB X). Gleichwohl steht den betroffenen Rentenberechtigten - ebenso wie gegen einen in Schriftform erteilten Verwaltungsakt - das Recht zu, sich mittels Widerspruch gegen diese Entscheidung zu wenden. Die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).

Folgende zusätzliche Aussagen werden seit dem 01.01.2015 im Kontoauszug für die Rentenberechtigten ausgegeben:

RechtslageAnwendung beiText im Kontoauszug
Ab 01.03.2019Änderung des Zusatzbeitrages der Krankenkasse (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2.1.1)„NEU: IHR ANTEIL AM KV-ZUSATZBEITRAG XXX,XX (BISHER: XXX,XX)“
Änderungen des Beitragssatzes für die in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversicherten Rentenberechtigten zum 01.01. eines Jahres (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2.2)„NEU: IHR ANTEIL AM KV-BEITRAG (XX,XX PROZENT): XXX,XX EUR (BISHER: XXX,XX EUR)“
gleichzeitiger Änderung des Beitrags zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse und des Pflegeversicherungsbeitragssatzes„NEUE BEITRAGSSAETZE: KV XX,XX PROZENT, PV X,XXX PROZENT, IHR KV-ANTEIL XXX,XX, IHR BEITRAG PV XXX,XX“
Zum 01.01.2019Änderung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und Einführung der hälftigen Tragung des Zusatzbeitrages zum 01.01.2019

„NEU: PV-BEITRAG XXX,XX EUR (X,XXX PROZENT)

NEU: HALBE TRAGUNG KV-ZUSATZBEITRAG IHR ANTEIL XXX,XX EUR“

Änderungen des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und Einführung der hälftigen Tragung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages bei in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversicherten Rentenberechtigten zum 01.01.2019 (siehe GRA zu § 247 SGB V,Abschnitt 2.2)„NEU PV-BEITRAG XXX,XX EUR (X,XXX PROZENT), HALBE TRAGUNG KV-BEITRAG (15,5 PROZENT) IHR ANTEIL XXX,XX EUR“
Nach dem 01.03.2015Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages oder erstmaligem Einbehalt des Zusatzbeitrages nach dem 01.03.2015 (bisheriger KV-Zusatzbeitrag wird mit 0,00 EUR angegeben)„IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XXX,XX EUR, NEU: XXX;XX EUR“.
Zum 01.03.2015erstmaligem Einbehalt des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V ab 01.03.2015 (siehe GRA zu § 242 SGB V, Abschnitt 2)„IHR KV-ANTEIL BISHER: XXX,XX, NEU: XXX,XX UND IHR KV-ZUSATZBEITRAG: XXX,XX“.
Vom 01.01.2009 bis 28.02.2015

Änderungen des allgemeinen Beitragssatzes für die gesetzliche Krankenversicherung zum 01.01.2009 und 01.01.2011 (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 4.1 und 4.2)

Hinweis:

Die Senkung des allgemeinen Beitragssatzes zum 01.07.2009 erfolgte im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung (kein Kontoauszugsverfahren).

„KV-BEITRAGSSATZ NEU: XX,XX %

IHR KV-ANTEIL: XXX,XX EUR“.

Vom 01.07.2005 bis 31.12.2008Änderung des allgemeinen Beitragssatzes einer Krankenkasse (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 4.3)„NEUER KV-ANTEIL ist gleich XXX,XX“.

Ausnahmen von der Anwendung des Kontoauszugsverfahrens

Nach § 255 Abs. 1 S. 2 SGB V kommt die Anwendung des Kontoauszugsverfahrens nur für Fälle in Betracht, in denen sich keine rückwirkende Korrektur des Beitragseinbehalts (mit eventueller Erstattung oder Nachforderung von Beiträgen) ergibt.

Zudem haben die Rentenversicherungsträger unter dem Blickwinkel der Transparenz und einer für die Rentenbrechtigten nachvollziehbaren Darstellung der maßgebenden Änderungen (siehe Abschnitt 7.1) die Anwendung des Kontoauszugsverfahrens auf die Fälle von Beitragssatzänderungen beschränkt, in denen sich am Krankenversicherungsverhältnis der rentenberechtigten Person selbst nichts ändert.

Sowohl bei Krankenkassenwechseln als auch in Fällen von Krankenkassenvereinigungen, in denen sich - bezogen auf den jeweiligen Rentenzahlfall - neben dem Beitragssatz beziehungsweise für Zeiten ab 01.03.2015 dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz auch der Name der zuständigen Krankenkasse ändert, wird deshalb den Rentenberechtigten - zur Wahrung ihrer Interessen auf hinreichende Information - wie bisher ein Bescheid erteilt.

Hinweis:

Behält die vereinigte Krankenkasse den Namen der für die rentenberechtigte Person bisher zuständigen Krankenkasse bei, wird der Rentenzahlfall vom Kontoauszugsverfahren erfasst, wenn die Vereinigung mit einer Beitragssatzänderung beziehungsweise für Zeiten ab 01.03.2015 mit einer Änderung des Zusatzbeitragssatzes verbunden ist. Ergeben sich dagegen aus der Vereinigung für den einzelnen Rentenzahlfall keine beitragsrechtlichen Konsequenzen, sind - unabhängig von einer etwaigen Namensänderung der zuständigen Krankenkasse - weder die Erteilung eines Bescheides noch eine Teilnahme am Kontoauszugsverfahren erforderlich.

Darüber hinaus sind weitere Fälle von der Anwendung des Kontoauszugsverfahrens ausgenommen worden, in denen der Verzicht auf einen schriftlichen Verwaltungsakt aus anderen Gründen nicht angebracht ist. Im Einzelnen sind dies:

  • Rentenzahlungen mit einer anderen als der monatlichen Zahlungsweise (sogenannte Bagatellrenten),
  • abgetrennte Zahlungen (zum Beispiel Pfändungen, Abtretungen),
  • Rentenzahlungen, bei denen die bescheid- und zahlungsempfangende Person nicht identisch ist,
  • Rentenzahlungen, bei denen eine andere kontoinhabende Person im Zahlungsauftrag vermerkt ist,
  • Bar- oder Postsparbuchzahlungen oder
  • Auslandszahlungen.

Verfahren bei nachträglich vorzunehmendem Beitragseinbehalt

In Fällen, in denen aus der laufend gezahlten Rente bisher keine Beiträge einbehalten wurden und der Rentenversicherungsträger nachträglich feststellt oder nachträglich davon Kenntnis erhält, dass Krankenversicherungspflicht besteht oder für Zeiten ab 01.03.2015 ein höherer Zusatzbeitragssatz für die Beitragsberechnung maßgebend ist, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die rückständigen Beiträge aus der Rente nachzuerheben (§ 255 Abs. 2 SGB V).

Mit § 255 Abs. 2 SGB V hat der Gesetzgeber die Vorgehensweise einer nachträglichen Beitragserhebung aus der Rente abschließend geregelt. Die Regelung über die Nacherhebung von Beiträgen aus der Rente enthält grundsätzlich für keinen der beteiligten Versicherungsträger einen Ermessensspielraum und greift deshalb unabhängig davon ein, auf wessen Verschulden der unterlassene Beitragseinbehalt letztlich zurückzuführen ist. Selbst wenn im Einzelfall der Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse den unterlassenen Beitragseinbehalt (mit) zu verantworten haben, berührt das die grundsätzliche Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Nachforderung der Beiträge nicht (BSG vom 14.09.1989; AZ: 12 RK 9/89).

Bei der nachträglichen Beitragseinbehaltung handelt es sich auch nicht um die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Rentenbeträge, sodass die Vorschriften über die Aufhebung von Bescheiden und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nach §§ 45 ff. und 50 SGB X (zum Beispiel Grundsätze des Vertrauensschutzes, Bösgläubigkeit, Fristen) keine Anwendung finden.

Die nachträgliche Beitragseinbehaltung hängt zudem nicht davon ab, ob ein bisher nach § 106 SGB VI zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gezahlter Zuschuss zurückgefordert werden kann (siehe Abschnitt 7.2.7).

Gründe für eine nachträglich vorzunehmende Beitragseinbehaltung können insbesondere sein:

  • Eintritt von Krankenversicherungspflicht zum Beispiel wegen
    • Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung,
    • Mitgliedschaft in der KVdR nach Aufgabe einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das heißt Ende der Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V,
    • Mitgliedschaft in der KVdR nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit der rentenberechtigten Person, das heißt nach Wegfall des Ausschlussgrundes (§ 5 Abs. 5 SGB V),
    • Mitgliedschaft in der KVdR aufgrund einer weiteren Rente,
    • Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten,
    • Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder III,
    • Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sogenannte „Auffang-Versicherungspflicht“),
  • rückwirkende Begründung der Mitgliedschaft in der KVdR, zum Beispiel wegen erneuter Überprüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V durch die Krankenkasse (nachträgliche Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses),
  • trotz Bestehens von Krankenversicherungspflicht unterbliebener Beitragseinbehalt (fehlerhafte Kennzeichnung der Rente) oder
  • Wechsel der rentenbeziehenden Person zu einer Krankenkasse mit höherem Zusatzbeitragssatz (für Zeiten ab 01.03.2015)
  • Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 S. 2 SGB V (für Zeiten ab 01.01.2017).

Siehe Beispiele 12 und 13

Bei nachträglicher Feststellung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sogenannte „Auffang-Versicherungspflicht“) können sich aufgrund der mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 geschaffenen Regelung des § 256a SGB V Besonderheiten ergeben (siehe Abschnitt 7.2.6).

Verjährung und Fälligkeit rückständiger Beiträge

Für die aus der Rente nachträglich einzubehaltenden Beiträge ist von Amts wegen die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu beachten (BSG vom 15.06.2000, AZ: B 12 RJ 5/99 R). Beiträge können daher nur nachträglich einbehalten werden, wenn sie noch nicht verjährt sind. Die Verjährungsregelung findet auch für den Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers Anwendung.

Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Auf den Zeitpunkt zu dem der Rentenversicherungsträger vom Bestehen der Krankenversicherungspflicht Kenntnis erhält, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

§ 255 Abs. 3 SGB V enthält Regelungen zum Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge, wobei seit 01.04.2004 danach zu unterscheiden ist, ob die Rente „nachschüssig“ (§ 118 Abs. 1 SGB VI) oder „vorschüssig“ (§ 272a SGB VI) ausgezahlt wird.

Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (sogenannte nachschüssige Rentenzahlung), werden die Beiträge seit 01.01.2009 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt.

Siehe Beispiel 14

Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat für den die Rente zu zahlen ist, vorausgeht (sogenannte vorschüssige Rentenzahlung), werden die Beiträge seit 01.01.2009 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den die Rente gezahlt wird.

Siehe Beispiel 15

Für Zeiten bis 31.12.2008 wurden die Beiträge für nachschüssige Rentenzahlungen am Ersten des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird und für vorschüssige Rentenzahlungen am Ersten des Monats, für den die Rente gezahlt wird.

Nachträgliche Einbehaltung der rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente

Die rückständigen Beiträge sind, soweit sie von der rentenberechtigten Person zu tragen sind, aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Die Einbehaltung ist nach § 255 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte der Rente zulässig, soweit die rentenberechtigte Person im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X (siehe Abschnitt 7.2.3) nicht nachweist, dass sie bereits Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht oder durch die Einbehaltung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder SGB II werden würde.

Die Beitragseinbehaltung ist grundsätzlich aus allen weiterhin zu zahlenden Renten zulässig, bei denen die beitragspflichtige Person zugleich die rentenberechtigte Person ist, beispielsweise bei Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente. Ändern sich die rentenbeziehende Person (wegen Tod) und die Rentenart (Hinterbliebenenrente), ist die Einbehaltung der Beitragsforderung aus einer früheren Rente ausgeschlossen (siehe Abschnitt 7.2.5).

Zinsen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erheben.

Bietet die rentenberechtigte Person jedoch an, die rückständigen Beiträge in einer Summe zurückzuzahlen, bestehen keine Bedenken, dem zu entsprechen.

Anhörung

Vor der Beitragsnacherhebung wird der rentenberechtigten Person im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X Gelegenheit gegeben, das Vorliegen oder den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder SGB II durch die Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides oder einer Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers oder einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen.

Erbringt die rentenberechtigte Person den Nachweis über das Vorliegen beziehungsweise den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder SGB II, kommt eine Einbehaltung der rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente nicht in Betracht (siehe Abschnitt 7.2.5).

Auch wenn von der rentenberechtigten Person keine Hilfebedürftigkeit im Sinne der oben angeführten Vorschriften nachgewiesen wird, kann sein Vorbringen im Anhörungsverfahren im Rahmen der Ermessenentscheidung, die der Rentenversicherungsträger bei der Festlegung der Höhe des monatlich von der laufenden Rente einzubehaltenden Betrages zu treffen hat (siehe Abschnitt 7.2.4), von Bedeutung sein.

Festlegung der Höhe des einzubehaltenden Betrages

Legt die rentenberechtigte Person nicht bereits den aktuellen Leistungsbescheid des jeweiligen Leistungsträgers (siehe Abschnitt 7.2.5), sondern eine Bedarfsbescheinigung vor, ist diese einzelfallbezogen auszuwerten. Für die Einbehaltung aus der weiterhin zu zahlenden Rente kommt höchstens der den Bedarfssatz übersteigende Betrag des nachgewiesenen Gesamteinkommens in Betracht, wobei die Hälfte der weiterhin zu zahlenden Rente nicht überschritten werden darf.

Überschreitet das Einkommen der rentenberechtigten Person den nachgewiesenen Bedarf nicht oder liegt es darunter, ist die Einbehaltung der rückständigen Beiträge nach § 255 Abs. 2 SGB V nicht möglich (siehe Abschnitt 7.2.5).

Legt die rentenberechtigte Person die geforderten Beweise nicht vor oder ist nicht erkennbar, dass sie sich überhaupt um die Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung bemüht hat, kann die Hälfte der weiterhin zu zahlenden Rente einbehalten werden.

Bei der Bemessung des Einbehaltungsbetrages, der die Hälfte der weiterhin zu zahlenden Rente nicht überschreiten darf, ist eine Abwägung der für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (Ermessensentscheidung) vorzunehmen. Hiernach kann der rentenberechtigten Person gegebenenfalls auch ein höherer Betrag verbleiben, als der von ihm nachgewiesene Bedarfssatz. Steht zum Beispiel neben der Beitragsnacherhebung auch die Rückforderung eines nach § 106 SGB VI gezahlten Zuschusses zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung an, sollte dies bei der Festlegung des einzubehaltenden Betrages Berücksichtigung finden (siehe Abschnitt 7.2.7).

Fehlende Möglichkeit der nachträglichen Einbehaltung aus der laufenden Rente

Wird die Rente gezahlt, aber die rentenberechtigte Person hat nachgewiesen, dass sie bereits hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II ist (Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides) oder durch den beabsichtigten Einbehalt werden würde (siehe Abschnitt 7.2.4), ist die Einbehaltung der rückständigen Beiträge des Rentenberechtigten aus der laufenden Rente nicht möglich. Die zuständige Krankenkasse ist hiervon zu unterrichten.

Die vom Rentenversicherungsträger zu tragenden noch nicht verjährten Beitragsanteile sind dem Gesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen. Da der Rentenversicherungsträger für die Forderung der zum jetzigen Zeitpunkt nicht einbringbaren Beiträge der rentenberichtigten Person zuständig bleibt, obliegt ihm das weitere Vorgehen.

Wird die Rente nicht mehr gezahlt (zum Beispiel bei Tod der rentenberechtigten Person oder bei Wegfall einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), geht die Verpflichtung zum Einzug der rückständigen Beiträge nach § 255 Abs. 2 S. 3 SGB V auf die Krankenkasse über. Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente zu zahlen ist, da die hinterbliebene Person nicht die beitragsschuldende Person ist. Der Rentenversicherungsträger hat in diesen Fällen Zeitraum und Höhe der rückständigen von der rentenberechtigten Person zu tragenden Beiträge sowie eventuell bereits getilgte Beträge festzustellen und der Krankenkasse mitzuteilen.

Die vom Rentenversicherungsträger zu tragenden, noch nicht verjährten Beitragsanteile sind dem Gesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen.

Ermäßigung von Beitragsschulden durch die Krankenkassen

In Fällen der nachträglichen Feststellung der seit 01.04.2007 eingeführten Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sogenannte „Auffang-Versicherungspflicht“) können sich hohe Beitragsrückstände und Säumniszuschläge ergeben. Die mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 geschaffene Regelung des § 256a SGB V ermöglicht nach Absatz 1 die Ermäßigung dieser Beitragsschulden und Säumniszuschläge ("Neufallregelung"). Anfangs bestand im Rahmen einer sogenannten "Altfallregelung" sowie einer "Stichtagsregelung" nach § 256a Abs. 2 SGB V noch die Möglichkeit eines Erlasses von Beiträgen durch die Krankenkassen. Die Fristen hierfür sind jedoch bereits am 31.12.2013 abgelaufen.

Zeigt eine versicherte Person nach dem 31.12.2013 das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an und endet der Nacherhebungszeitraum nach dem 31.12.2013, sind die für den Nacherhebungszeitraum zu zahlenden Beiträge zu ermäßigen sowie Säumniszuschläge insoweit zu erlassen.

Die Entscheidung die Ermäßigung von Beiträgen (auch aus der Rente) obliegt ausschließlich der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkasse ist somit auch für etwaige Einwände und Widersprüche gegen diese Entscheidung (und zwar sowohl hinsichtlich der Anwendung des § 256a SGB V dem Grunde nach als auch bezüglich des Umfangs des Erlasses beziehungsweise der Ermäßigung) zuständig.

Nach den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes umfasst eine Ermäßigung nach § 256a SGB V lediglich die von der rentenberechtigten Person zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch den nach § 249a SGB V vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Anteil am Beitrag zur Krankenversicherung.

Die Entscheidung über eine Ermäßigung nach § 256a SGB V hat keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht der Rente dem Grunde nach. Geht eine Meldung der Krankenkasse über das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für zurückliegende Zeiten ein, hat der Rentenversicherungsträger daher in jedem Fall die Rentenzahlung rückwirkend unter Berücksichtigung der Beitragspflicht der Rente nach § 255 Abs. 2 SGB V umzustellen und - unter Beachtung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 SGB IV - die rückständigen Beiträge der Höhe nach festzustellen.

Die von der Krankenkasse im Einzelfall nach § 256a SGB V getroffene Entscheidung über die Ermäßigung führt nicht zu einer Korrektur des Bescheides, mit dem die Höhe der rückständigen Beiträge festgestellt wurde, sondern ist lediglich bei der Festlegung des einzubehaltenden Betrages aus der weiterhin laufend zu zahlenden Rente zu berücksichtigen.

Im Falle einer Beitragsermäßigung nach § 256a Abs. 1 SGB V teilt die zuständige Krankenkasse die Höhe der ermäßigten Beiträge mit. In dieser Höhe ist die nachträgliche Beitragseinbehaltung aus der weiterhin laufend zu zahlenden Rente noch erforderlich.

Das Nähere zu den Voraussetzungen für den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen sowie zum Umfang der Beitragsermäßigung hat der GKV-Spitzenverband nach § 256a Abs. 4 SGB V mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt.

§ 256a Abs. 4 SGB V gilt entsprechend auch für Beitragsrückstände in der Pflegeversicherung (§ 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI).

Bisherige Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung

Hat die rentenberechtigte Person bisher einen Zuschuss zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erhalten, obwohl Krankenversicherungspflicht bestand, sind die Rechtsverhältnisse richtig zu stellen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  1. Zum einen sind vom Beginn der Versicherungspflicht an - jedoch unter Beachtung der Verjährungsregelung des § 25 SGB IV - nach § 255 Abs. 2 SGB V die rückständigen Beiträge der rentenberechtigten Person nachträglich zu erheben (siehe Abschnitt 7.2).

    Nach entsprechender Anhörung der rentenberechtigten Person (siehe Abschnitt 7.2.3) ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 51 Abs. 2 SGB I darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die rückständigen, nicht verjährten Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten sind. Dabei sollte die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages so bemessen sein, dass auch noch Beträge für den Fall der Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs nach Ziffer 2 im Wege der Stundung mit Ratenzahlung (§ 76 SGB IV) oder der Aufrechnung (§ 51 SGB I) zur Verfügung stehen (siehe Abschnitt 7.2.4).

  2. Zum anderen ist die Entscheidung über den nach § 106 SGB VI gezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung zu korrigieren.

    Soweit es dabei um die maßgebende Rechtsgrundlage für die Korrektur des den Zuschuss bewilligenden Bescheides geht, ist zu unterscheiden, ob der Zuschuss zu einer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung gezahlt wurde.

    • Wurde der Zuschuss nach § 106 Abs. 3 SGB VI zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt, ist der den Zuschuss bewilligende Bescheid - nach vorheriger Anhörung (§ 24 SGB X) - nach Maßgabe der §§ 45 oder 48 SGB X zu korrigieren.
    • Wurde der Zuschuss nach § 106 Abs. 2 SGB VI zu einer freiwilligen Krankenversicherung gezahlt, richtet sich die anzuwendende Korrekturvorschrift danach, ob die Krankenkasse die Pflichtmitgliedschaft rückwirkend festgestellt hat oder nicht:
      • Im Falle der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse, gilt für die Aufhebung des Bescheides die spezialrechtliche Regelung des § 108 Abs. 2 SGB VI. In diesen Fällen ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses - ohne vorherige Anhörung - regelmäßig vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben (siehe GRA zu § 108 SGB VI, Abschnitt 2.6).
      • Hat die Krankenkasse die Pflichtmitgliedschaft dagegen nicht rückwirkend festgestellt, ist der den Zuschuss bewilligende Bescheid - nach vorheriger Anhörung (§ 24 SGB X) – nach Maßgabe der §§ 45 oder 48 SGB X zu korrigieren.

Der für die Zeit der Aufhebung oder Rücknahme des Bescheides zu Unrecht gezahlte Zuschuss ist nach § 50 Abs. 1 SGB X vom Rentenberechtigten zu erstatten.

In Fällen einer rückwirkenden Änderung von freiwilliger Versicherung in eine Pflichtversicherung ist die Verrechnung mit einem Guthaben bei der Krankenkasse möglich (siehe Abschnitt 7.2.8).

Möglichkeit der Verrechnung rückständiger Beiträge und zu Unrecht gezahlter Zuschüsse mit einem Guthaben aus freiwilligen Beiträgen bei der Krankenkasse

Endet eine freiwillige Krankenversicherung, weil von der Krankenkasse rückwirkend Versicherungspflicht festgestellt wird, hat die rentenberechtigte Person gegenüber der Krankenkasse unter Umständen einen Anspruch auf Erstattung der für die Zeit der Pflichtversicherung zu Unrecht gezahlten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV.

Nach § 28 Nr. 1 SGB IV kann die Krankenkasse in einem solchen Fall auf ein entsprechendes Ersuchen des Rentenversicherungsträgers den Anspruch auf Erstattung des Zuschusses zur Krankenversicherung gegen die rentenberechtigte Person mit einem Guthaben, das bei der Krankenkasse zur Verfügung steht, verrechnen.

Vom 09.06.2021 an ist eine Verrechnung mit den zu erstattenden freiwilligen Beiträgen auch hinsichtlich der vom Rentenversicherungsträger zu erhebenden rückständigen Beiträge zur Krankenversicherung aus der Rente (§ 255 Abs. 2 S. 2 SGB V) möglich. Dies gilt auch für Beiträge, die zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt wurden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 und § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Krankenkassen haben die zu erstattenden freiwilligen Beiträge für ein eventuelles Verrechnungsersuchen des Rentenversicherungsträgers zurückzuhalten. § 255 Abs. 2 S. 3 SGB V räumt den Krankenkassen ein zweimonatiges Rückbehaltungsrecht ein. Spätestens innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Krankenkasse den Rentenversicherungsträger über den Eintritt der Versicherungspflicht informiert hat, haben die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger zu klären, ob die Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung der für die freiwillige Mitgliedschaft gezahlten Beiträge ganz oder teilweise durch Verrechnung vorgenommen werden kann. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben hierzu entsprechende Verfahrensabsprachen getroffen (siehe Besprechung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 15. April 2021 – TOP 1).

 

Verfahren bei zu Unrecht durchgeführter Beitragserhebung

Wurden Beiträge aus der Rente nach § 255 SGB V einbehalten, obwohl Krankenversicherungspflicht nicht bestand, die Rentennachzahlung nicht der Beitragspflicht unterlag oder für Zeiten ab 01.03.2015 ein geringerer kassenindividueller Zusatzbeitragssatz für die Beitragsberechnung maßgebend war, ist der Beitragseinbehalt auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

Gründe für eine unzutreffende Beitragserhebung können insbesondere sein

  • fehlerhafte Kennzeichnung der Rente hinsichtlich Krankenversicherungspflicht
    • bei Bestehen einer Familienversicherung, wenn die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt sind,
    • über das Ende einer zunächst bestehenden Krankenversicherungspflicht hinaus (zum Beispiel nach Beendigung einer Beschäftigung, wenn die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt sind),
  • rückwirkende Stornierung der Pflichtversicherung in der KVdR durch die Krankenkasse; entgegen der Bestätigung in der Meldung zur KVdR sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (nachträgliche Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses),
  • Wechsel der rentenberechtigten Person zu einer Krankenkasse mit niedrigerem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz (für Zeiten ab 01.03.2015)
  • Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 S. 2 SGB V (für Zeiten ab 01.01.2017).

Beitragserstattung

Die Berichtigung der Beitragseinbehaltung erfolgt - unter Beachtung der Verjährung (siehe Abschnitt 7.3.2) - grundsätzlich von Beginn an. Die zu Unrecht aus der Rente einbehaltenen Beiträge sind zu erstatten, soweit die Krankenkasse keine Leistungen aufgrund dieser Beiträge erbracht hat (§ 26 SGB IV). Gegebenenfalls ist Rückfrage bei der Mitgliedskrankenkasse zu halten.

Hinweis:

Die Notwendigkeit einer solchen Rückfrage besteht vor allem in Fällen, in denen sich das Krankenversicherungsverhältnis nachträglich tatsächlich geändert hat, das heißt in denen eine bislang bestehende Pflichtmitgliedschaft von der Krankenkasse rückwirkend storniert wird.

In den Fällen, in denen in der Zeit des fehlerhaften Beitragseinbehalts bereits eine anderweitige Versicherung bei der Krankenkasse (Familien- oder freiwillige Versicherung) bestand und der unzutreffende Beitragseinbehalt demnach allein auf die fehlerhafte Kennzeichnung der Rente zurückzuführen ist, kann dagegen davon ausgegangen werden, dass eventuell von der Krankenkasse gewährte Leistungen nicht auf der Grundlage der - zu Unrecht einbehaltenen - Pflichtbeiträge, sondern allein aufgrund der tatsächlich bestehenden anderen Versicherung erbracht worden sind, sodass hier eine entsprechende Rückfrage bei der Krankenkasse entbehrlich ist.

Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat, das heißt dem Rentenversicherungsträger hinsichtlich des von ihm getragenen Beitragsanteils und der rentenberechtigten Person hinsichtlich der von ihr getragenen Beiträge (für Zeiten ab 01.03.2015 einschließlich des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V). Der Erstattungsanspruch ist vererblich (§ 1922 BGB).

Verjährung

Für die Erstattung der zu Unrecht aus der Rente einbehaltenen Beiträge ist die Verjährungsregelung des § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV zu beachten (siehe auch BSG vom 25.04.1991, AZ: 12 RK 31/90). Beiträge sind nur zu erstatten, wenn sie noch nicht verjährt sind. Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht aus der Rente einbehaltenen Beiträge verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Eine Erstattung über diesen Zeitraum hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verjährung wird durch das Verwaltungsverfahren, das zur Erstattung und Rückrechnung der aus der Rente zu Unrecht einbehaltenen Beiträge führt, gehemmt.

Siehe Beispiel 16

Die Geltendmachung der Verjährungseinrede nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV ist vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. Dafür sind sämtliche Umstände des Einzelfalles festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Überwiegen die Gründe von der Verjährungseinrede abzusehen, kann der Rentenversicherungsträger trotz verjährtem Erstattungsanspruch die zu Unrecht aus der Rente einbehaltenen Beiträge erstatten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die rentenberechtigte Person glaubhaft macht, dass sie keine Kenntnis vom Nichtbestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit vom Nichtbestehen der Beitragspflicht hatte. Die Ermessensentscheidung ist ausführlich zu begründen.

Die Einrede der Verjährung ist jedoch unzulässig, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt und insoweit rechtsmissbräuchlich wäre. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die rentenberechtigte Person zuvor in der Sache unrichtig beraten wurde.

Allein die Tatsache, dass die unrechtmäßige Beitragseinbehaltung auf ein fehlerhaftes Verhalten des Rentenversicherungsträgers zurückzuführen ist (weil er zum Beispiel die unrechtmäßige Beitragseinbehaltung hätte erkennen können), lässt dagegen noch nicht zwangsläufig den Schluss zu, die Geltendmachung der Verjährungseinrede wäre rechtsmissbräuchlich. Die Zulässigkeit der Verjährungseinrede hängt in diesem Fall von den Gesamtumständen des Einzelfalles, so etwa auch vom Verhalten der rentenberechtigten Person selbst ab. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise von Bedeutung, ob die rentenberechtigte Person anhand bestimmter vom Rentenversicherungsträger gegebener Informationen die Unrechtmäßigkeit der Beitragseinbehaltung erkennen und den Anspruch auf Erstattung selbst rechtzeitig hätte geltend machen können.

Werden zu Unrecht aus der Rente einbehaltene Beiträge erstattet, obwohl sie verjährt sind, können sie nicht zurückgefordert werden. Dies gilt auch, wenn die Erstattung in Unkenntnis der Verjährung vorgenommen wurde.

Beispiel 1: Keine Beitragspflicht bei nachgehendem Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 oder 3 SGB V)

(Beispiel zu Abschnitt 2.4, 3.1.1)

Todestag des Ehemannes am 15.03.2025

Antrag auf Witwenrente am 17.04.2025

Beginn der Witwenrente am 01.04.2025

Beginn der Altersrente der Witwe am 01.06.2010

Nach Mitteilung der Krankenkasse ist die Witwe wie folgt versichert:

Familienversicherung nach § 10 SGB V bis zum 15.03.2025

Nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 3 SGB V vom 16.03.2025 bis 16.04.2025

Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR am 17.04.2025

Lösung:

Die Witwe erfüllt die KVdR-Voraussetzungen aufgrund der Vorversicherungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes. Mit dem Tag der Rentenantragstellung der Witwenrente tritt Versicherungspflicht ein. Für die Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 3 SGB V sind aus der Altersrente jedoch keine Beiträge zu erheben. Hier beginnt die Beitragspflicht tatsächlich erst mit Beginn der Versicherungspflicht, also mit der Rentenantragstellung am 17.04.2025.

Bei der Witwenrente wird dagegen auch die Nachzahlung nach § 228 Abs. 2 SGB V bereits in der Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V von der Beitragspflicht erfasst, das heißt aus der Witwenrente sind von deren Beginn am 01.04.2025 an Beiträge einzubehalten.

Beispiel 2: Beitragspflicht der Rentennachzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 2.4, 3.1.1)

Antrag auf Regelaltersrente am 19.06.2025

Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR am 19.06.2025

Für die Zeit vor Rentenantragstellung meldet die Krankenkasse das Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V.

Rentenbeginn am 01.05.2025

Beginn der laufenden Rentenzahlung am 01.09.2025

Lösung:

Ab 19.06.2025 besteht die Pflicht zur Beitragszahlung aus der Rente unmittelbar wegen der bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der KVdR. Da der laufende Rentenbezug der Beitragspflicht unterliegt, hat die rentenberechtigte Person nach § 228 Abs. 2 SGB V auch für die Zeit der Rentennachzahlung, in der die - grundsätzlich beitragsfreie - Familienversicherung bestand, also vom 01.05.2025 bis 18.06.2025, Beiträge aus der Rente zu entrichten.

Beispiel 3: Beitragspflicht der Rentennachzahlung bei Waisenrenten (Rentenbeginn ab 01.01.2017)

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2)

Todestag des Vaters der Waise am 02.03.2025

Beginn der Waisenrente am 02.03.2025

Rentenantragstellung am 26.05.2025

Beginn der laufenden Rentenzahlung am 01.09.2025

Nach Mitteilung der Krankenkasse ist die Waise wie folgt versichert:

Familienversicherung nach § 10 SGB V bis 31.07.2025

Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (wegen Berufsausbildung) ab 01.08.2025

Lösung:

Ab 01.08.2025 unterliegt die Waisenrente wegen der bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V uneingeschränkt der Beitragspflicht nach § 237 S. 1 SGB V (Beitragstragung durch die Waise und den Rentenversicherungsträger).

Unabhängig davon, dass der laufende Rentenbezug der Beitragspflicht unterliegt, bleibt die Rente für die Zeiten der Familienversicherung (02.03.2025 bis 31.07.2025) für die Waise beitragsfrei (§ 228 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 237 S. 2 SGB V). Für diese Zeiten ist nur der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers an den KV-Beiträgen zu entrichten (§ 249a S. 2 SGB V).

Beispiel 4: Rückrechnung überzahlter Beiträge im Sterbemonat

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)

Todestag des Altersrentners am 03.02.2025

Der Rentner war bei einer Krankenkasse versichert, die einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 2,8 % festgelegt hat.

Im Todesmonat wurden gezahlt

monatliche Rente: 1.551,87 EUR

Krankenversicherungsbeitrag: 14,6 % ist gleich 226,573 EUR, abgerundet: 226,57 EUR

vom Rentenversicherungsträger zu tragen: 1/2 ist gleich 113,285 EUR, aufgerundet: 113,29 EUR

vom Rentenberechtigten einzubehalten: 226,57 EUR minus 113,29 EUR ist gleich 113,28 EUR

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: 2,8 % ist gleich 43,452 EUR, abgerundet: 43,45 EUR

Vom Rentenversicherungsträger zu tragen: 1/2 ist gleich 21,725 EUR, aufgerundet: 21,73 EUR

Vom Rentenberechtigten einzubehalten: 43,45 EUR minus 21,73 EUR ist gleich 21,72 EUR

Lösung:

Zurückgerechnet werden vom 04.02.2025 bis 28.02.2025

25/28 von 226,57 EUR ist gleich 202,294 EUR, abgerundet: 202,29 EUR

25/28 von 43,45 EUR ist gleich 38,794 EUR, abgerundet: 38,79 EUR

Davon entfallen auf den Rentenberechtigten

25/28 von 113,28 EUR ist gleich 101,142 EUR, abgerundet: 101,14 EUR

26/28 von 21,73 EUR ist gleich 19,401 EUR, abgerundet: 19,40 EUR

Der Betrag von 120,54 EUR (101,14 EUR + 19,40 EUR) wird vom Renten Service dem Konto gutgeschrieben, das die rentenbeziehende Person für die Rentenzahlung an sich bestimmt hatte, beziehungsweise zusammen mit dem Sterbequartalsvorschuss ausgezahlt.

Beispiel 5: Wechsel des Krankenversicherungsverhältnisses durch Eintritt von Versicherungspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Beginn der Altersrente am 01.09.2022

Die Voraussetzungen für die KVdR sind erfüllt. Die freiwillige Krankenversicherung besteht jedoch wegen Ausübung einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) weiter.

Ab Rentenbeginn wird ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt.

Aufgabe der Beschäftigung am 15.03.2025

Eintritt von Versicherungspflicht in der KVdR am 16.03.2025

Lösung:

Die Altersrente unterliegt vom 16.03.2025 an der Versicherungspflicht in der KVdR. Der Zuschuss zur Krankenversicherung fällt taggenau am 15.03.2025 weg.

Hinsichtlich der Beitragspflicht aus der Rente, der Nacherhebung rückständiger Beiträge und der Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses siehe Abschnitt 7.2 ff. und die siehe Beispiel 12 und 13.

Beispiel 6: Wechsel des Krankenversicherungsverhältnisses durch Wegfall von Versicherungspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Beginn der Altersrente am 01.01.2020

Die Voraussetzungen für die KVdR sind nicht erfüllt. Es besteht jedoch Krankenversicherungspflicht aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Ende der Versicherungspflicht wegen Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 15.03.2025

Beginn einer freiwilligen Krankenversicherung am 16.03.2025

Lösung:

Die Altersrente unterliegt ab dem 16.03.2025 nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei fristgerechter Antragstellung besteht vom 16.03.2025 ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung (siehe GRA zu § 108 SGB VI, Abschnitt 2).

Beispiel 7: Berechnung des Beitrages bei Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für Zeiten vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(Beispiel zu Abschnitt 4.4.1)

Rente ab 01.01.2016: 985,12 EUR

Krankenversicherungsbeitrag: 15,7 % ist gleich 154,663 EUR, abgerundet: 154,66 EUR

(15,7 % ist gleich allgemeiner Beitragssatz plus durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ist gleich 14,6 % plus 1,1 %)

vom Rentenversicherungsträger zu tragen: 14,6 % ist gleich 143,827 EUR, aufgerundet: 143,83 EUR

1/2 ist gleich 71,915 EUR aufgerundet: 71,92 EUR

vom Rentenberechtigten einzubehalten: 154,66 EUR minus 71,92 EUR ist gleich 82,74 EUR

Beispiel 8: Berechnung des Beitrages bei Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für Zeiten ab 01.01.2019

(Beispiel zu Abschnitt 4.4.1)

Rente ab 01.01.2025: 1.015,35 EUR

Krankenversicherungsbeitrag: 17,1 % ist gleich 173,624 EUR, abgerundet: 173,62 EUR

(17,1 % ist gleich allgemeiner Beitragssatz plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag ist gleich 14,6 % plus 2,5%)

Vom Rentenversicherungsträger zu tragen: 1/2 ist gleich 86,81 EUR

Vom Rentenberechtigten einzubehalten: 173,62 EUR minus 86,81 ist gleich 86,81 EUR

Beispiel 9: Berechnung des Beitrages ab 01.01.2019

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Ein Rentner ist bei einer Krankenkasse versichert, die zum 01.01.2025 einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 3,25 % festgelegt hat.

Rente ab 01.03.2025: 1.533,47 EUR

Krankenversicherungsbeitrag: 14,6 % ist gleich 223,886 EUR, aufgerundet: 223,89 EUR

Vom Rentenversicherungsträger zu tragen: 1/2 ist gleich 111,945 EUR, aufgerundet: 111,95 EUR

Vom Rentenberechtigten einzubehalten: 223,89 EUR minus 111,95 EUR ist gleich 111,94 EUR

Zusatzbeitrag: 3,25 % ist gleich 49,837 EUR, aufgerundet: 49,84 EUR

Vom Rentenversicherungsträger zu tragen: 1/2 ist gleich 24,92 EUR

Vom Rentenberechtigten einzubehalten: 49,84 EUR minus 24,92 EUR ist gleich 24,92 EUR 

Beispiel 10: Berechnung des Beitrages für Zeiten vom 01.03.2015 bis 31.12.2018

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Ein Rentner ist bei einer Krankenkasse versichert, die zum 01.01.2015 einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,8 % festgelegt hat.

Rente ab 01.03.2015: 1.256,13 EUR

Krankenversicherungsbeitrag: 14,6 % ist gleich 183,394 EUR, abgerundet: 183,39 EUR

vom Rentenversicherungsträger zu tragen: 1/2 ist gleich 91,695 EUR, aufgerundet: 91,70 EUR

vom Rentenberechtigten einzubehalten: 183,39 EUR minus 91,70 EUR ist gleich 91,69 EUR

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: 0,8 % ist gleich 10,049 EUR, aufgerundet: 10,05 EUR

Beispiel 11: Berechnung des Beitrages für Zeiten vom 01.01.2015 bis 28.02.2015

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Rente ab 01.01.2015: 1.070,32 EUR

Krankenversicherungsbeitrag: 15,5 % ist gleich 165,899 EUR aufgerundet: 165,90 EUR           

vom Rentenversicherungsträger zu tragen: 15,5 % minus 0,9 % ist gleich 14,6 % ist gleich

156,266 EUR, aufgerundet: 156,27 EUR    

1/2 ist gleich 78,135 EUR aufgerundet: 78,14 EUR

vom Rentenberechtigten einzubehalten: 165,90 minus 78,14 EUR ist gleich 87,76 EUR

(wobei 0,9 % als Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V gelten)

Beispiel 12: Nachträglich vorzunehmender Beitragseinbehalt

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Fortsetzung von siehe Beispiel 1

Todestag des Ehemannes am 15.03.2025

Antrag auf Witwenrente am 17.04.2025

Beginn der Altersrente der Witwe am 01.06.2010

Nach Mitteilung der Krankenkasse ist die Witwe wie folgt versichert:

Familienversicherung nach § 10 SGB V bis zum 15.03.2025

Nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 3 SGB V vom 16.03.2025 bis 16.04.2025

Eintritt von Versicherungspflicht in der KVdR am 17.04.2025

Lösung:

Mit dem Tag der Beantragung der Witwenrente (17.04.2025) tritt Versicherungspflicht in der KVdR ein. Der Rentenversicherungsträger hat vom 17.04.2025 an aus der Altersrente Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten und ggf. nachzuerheben (siehe Abschnitte 7.2.2 bis 7.2.4).

Beispiel 13: Nachträglich vorzunehmender Beitragseinbehalt und bisheriger Zuschussanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Beginn der Altersrente am 01.10.2024

Die KVdR-Voraussetzungen sind erfüllt, es lag jedoch ein Ausschlusstatbestand wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit vor. Es wurde ein Zuschuss nach § 106 SGB VI ab Rentenbeginn gewährt.

Beendigung der selbständigen Tätigkeit am 30.04.2025

Beginn der Krankenversicherungspflicht am 01.05.2025

Der Anspruch auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI endet am 30.04.2025.

Bescheid über den Beitragseinbehalt und die Nacherhebung der Beiträge ab 01.05.2025 am 18.09.2025

Lösung:

Mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit besteht durch den Wegfall des Ausschlusstatbestandes vom 01.05.2025 an eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR. Der Rentenversicherungsträger hat ab 01.05.2025 aus der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und gegebenenfalls nachzufordern. Nach § 255 Abs. 2 SGB V ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die rückständigen Beiträge in den Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten.

Der Zuschuss ist vom 01.05.2025 an überzahlt und ebenfalls zurückzufordern (siehe Abschnitte 7.2.3, 7.2.4, 7.2.5, 7.2.7 und 7.2.8).

Beispiel 14: Verjährung bei Beitragsnacherhebung (§ 25 SGB IV) - nachschüssige Rentenzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.1)

Nachschüssig gezahlte Regelaltersrente ohne Beitragserhebung ab 01.06.2012

Die Voraussetzungen für die KVdR waren nicht erfüllt.

Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR aufgrund der Beantragung einer Witwenrente am 15.11.2015

Infolge fehlender oder nicht beachteter Meldung der Krankenkasse über den Eintritt der Versicherungspflicht ist der Beitragseinbehalt aus der Regelaltersrente weiterhin unterblieben.

Beginn des Verwaltungsverfahrens zur Beitragsnacherhebung durch Eingang einer (erneuten) Mitteilung der Krankenkasse am 18.03.2025

Bescheid über den Beitragseinbehalt und die Nacherhebung der Beiträge für die Zeit ab 01.12.2020 am 15.05.2025

Lösung:

Nach § 255 Abs. 2 SGB V ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die rückständigen Beiträge in den Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Bei der Geltendmachung der Beitragsnachforderung hat der Rentenversicherungsträger allerdings die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 SGB IV von Amts wegen zu beachten. Von Bedeutung ist hierbei allein die Verjährung der Beiträge im Zeitpunkt der Geltendmachung der Beitragsforderung gegenüber dem Rentenberechtigten. Dagegen spielt der Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens (anders als bei der Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV, siehe Beispiel 16) in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 15.05.2025 waren die Beiträge für die Zeit vom 15.11.2015 bis 30.11.2020 bereits verjährt. Der aus dem Monat Dezember 2020 zu zahlende Beitrag war bei nachschüssiger Rentenzahlung erst im Folgemonat und damit erst im Januar 2021 fällig, sodass er bei Geltendmachung am 15.05.2025 noch nicht verjährt war. Die rückständigen Beiträge können vom Rentenberechtigten ab 01.12.2020 nacherhoben werden.

Beispiel 15: Verjährung bei Beitragsnacherhebung (§ 25 SGB IV) - vorschüssige Rentenzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.1)

vorschüssig gezahlte Witwenrente ohne Beitragserhebung ab 01.10.2000

Die Voraussetzungen für die KVdR sind erfüllt, jedoch besteht über den Rentenbeginn hinaus eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit.

Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und damit Wegfall des Ausschlussgrundes nach § 5 Abs. 5 SGB V am 30.06.2019

Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR am 01.07.2019

Infolge fehlender oder nicht beachteter Meldung der Krankenkasse über den Eintritt der Versicherungspflicht ist der Beitragseinbehalt aus der Rente weiterhin unterblieben.

Beginn des Verwaltungsverfahrens zur Beitragsnacherhebung durch Eingang einer (erneuten) Mitteilung der Krankenkasse am 13.06.2025

Bescheid über Beitragseinbehalt und Nacherhebung der Beiträge für die Zeit ab 01.01.2021 am 07.07.2025

Lösung:

Nach § 255 Abs. 2 SGB V ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die rückständigen Beiträge in den Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Bei der Geltendmachung der Beitragsnachforderung hat der Rentenversicherungsträger allerdings die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 SGB IV von Amts wegen zu beachten. Von Bedeutung ist hierbei allein die Verjährung der Beiträge im Zeitpunkt der Geltendmachung der Beitragsforderung gegenüber dem Rentenberechtigten. Dagegen spielt der Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens (anders als bei der Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV, siehe Beispiel 16) in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 07.07.2025 waren die Beiträge für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.12.2020 bereits verjährt. Der aus dem Monat Dezember 2020 zu zahlende Beitrag war bei vorschüssiger Rentenzahlung noch im Dezember 2020 fällig, sodass er bei Geltendmachung am 07.07.2025 bereits verjährt war. Die rückständigen Beiträge können vom Rentenberechtigten ab 01.01.2021 nacherhoben werden.

Beispiel 16: Verjährung bei Beitragserstattungen (§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV)

(Beispiel zu Abschnitt 7.3.2)

Regelaltersrente mit Beitragseinbehalt ab 01.05.2018

Die Voraussetzungen für die KVdR sind nicht erfüllt. Es besteht jedoch über den Rentenbeginn hinaus Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Aufgabe der Beschäftigung und Ende der Versicherungspflicht am 31.07.2019

Beginn der Familienversicherung nach § 10 SGB V am 01.08.2019

Infolge fehlender oder nicht beachteter Meldung der Krankenkasse über die Beendigung der Versicherungspflicht am 31.07.2019 wurden weiterhin Beiträge aus der Rente einbehalten.

Beginn des Verwaltungsverfahrens, das zur Erstattung und Rückrechnung der aus der Rente einbehaltenen Beiträge geführt hat durch (erneute) Mitteilung der Krankenkasse am 07.01.2025

Bescheid über Erstattung der Beiträge für die Zeit ab 01.01.2021 am 13.02.2025

Lösung:

Der Beitragseinbehalt aus der Regelaltersrente erfolgte ab 01.08.2019 zu Unrecht.

Die Entscheidung ist daher zu korrigieren. Dabei ist zu beachten, dass - ausgehend vom Beginn des Verwaltungsverfahrens im Jahre 2025 - der Anspruch auf Erstattung der für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.12.2020 einbehaltenen Beiträge nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV verjährt ist.

Somit ist eine Rückrechnung der Beiträge sowie die Erstattung des vom Rentenberechtigten getragenen Beitragsanteils uneingeschränkt nur für die Zeiten ab 01.01.2021 möglich. Eventuell in dieser Zeit von der Krankenkasse gewährte Leistungen wurden nicht aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Beiträge erbracht, da eine Familienversicherung vorlag.

Über die Geltendmachung der Verjährungseinrede für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.12.2020 hat der Rentenversicherungsträger im Wege pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 371)

Inkrafttreten: 01.01.2026

Quele zum Entwurf: BT-Drucksache 21/5641.

In § 226 SGB V wurde der Abs. 6 eingefügt, der nun sicherstellt, dass für Bezieher einer Waisenrente, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V für die KVdR erfüllen, die Waisenrente auch während der Ableistung eines Freiwilligendienstes nach dem BFDG oder JFDG beitragsfrei ist beziehungsweise bleibt. Die Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers nach § 249a S. 2 SGB V sind davon nicht betroffen.

Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1309)

Inkrafttreten: 09.06.2021

 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/27652 und 19/29384

Die durch Artikel 1 Nr. 19 des DVPMG in § 255 Abs. 2 SGB V eingeführten Sätze 2 und 3 erleichtern die Handhabung bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht eines bisher freiwillig krankenversicherten Mitglieds. In diesem Fall sind dem Mitglied regelmäßig Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung zu erstatten, gleichzeitig ist der Versichertenanteil an den Krankenversicherungsbeiträgen nachzuerheben und vom Rentenversicherungsträger ebenso wie durch ihn gezahlte Zuschüsse nach § 106 SGB VI vom Versicherten zurückzufordern. Die Neuregelung ermöglicht nun die Verrechnung der nachzuerhebenden Beiträge aus der Rente sowie der geleisteten Zuschüsse nach § 106 SGB VI mit den bei der Krankenkasse für eine Erstattung zur Verfügung stehenden freiwilligen Beiträgen innerhalb von zwei Monaten.

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten: 01.01.2020

 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache: 19/13824

Durch Artikel 32 Nr. 14 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts ist zum 01.01.2020 im § 255 Absatz 3 Satz 4 SGB VI das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt worden.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387)

Inkrafttreten: 01.01.2019

 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/4554 und 19/5112

Durch Artikel 2 Nr. 6 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes ist in § 249a S. 1 SGB V geregelt worden, dass vom 01.01.2019 an die aus der Rente zu zahlenden vollen Beiträge einschließlich des Zusatzbeitrags vom Mitglied und vom Rentenversicherungsträger wieder je zur Hälfte getragen werden. Im Satz 2 wurden die Wörter „nach dem allgemeinen Beitragssatz“ durch das Wort „Beiträge“ ersetzt, denn auch diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf den Grundbeitrag als auch auf den Zusatzbeitragssatz.

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015 (BGBl. I, S. 2408)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/5293 und 18/6905

Mit Wirkung vom 01.01.2017 an ist Satz 2 in die Vorschrift des § 249a SGB V eingefügt worden (Artikel 1a Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze). Dieser legt fest, dass der Rentenversicherungsträger auch bei krankenversicherungspflichtigen Waisenrentenbeziehern, bei denen die Rente nach § 237 S. 2 SGB V für die Waise selbst beitragsfrei ist, zur Zahlung der auf ihn entfallenden Beitragsanteile verpflichtet ist (siehe Abschnitt 2.3.).

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1307

In § 249a S. 1 SGB V wurden die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestrichen (Artikel 1 Nummer 24 des GKV-FQWG). Mit der Abschaffung des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils werden die nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessenen Beiträge aus Renten je zur Hälfte von der rentenbeziehenden Person und vom Rentenversicherungsträger getragen. Über die beibehaltene Formulierung „im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge“ ist sichergestellt, dass der zum 01.01.2015 eingeführte einkommensabhängige kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V in der Fassung des GKV-FQWG vom versicherungspflichtigen Rentner allein zu tragen ist.

In § 255 Abs. 1 S. 1 SGB V wurden die Wörter „mit Ausnahme des Zusatzbeitrages nach § 242“ gestrichen (Artikel 1 Nummer 28 des GKV-FQWG). Damit wird sichergestellt, dass neben dem Beitragsanteil des Rentners auch der einkommensabhängige kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V in der Fassung des GKV-FQWG von den Rentenversicherungsträgern bei Zahlung der Rente einbehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers an den Gesundheitsfonds abgeführt werden (Quellenabzugsverfahren).

Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7916

Durch Artikel 8 Nummer 10 des LSV-NOG wurden in § 255 Abs. 1 S. 1 SGB V die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkassen“ durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt. Die Änderung war im Zuge der Eingliederung der landwirtschaftlichen Krankenkassen in den neu geschaffenen Sozialversicherungsträger „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ notwendig. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenversicherungsangelegenheiten führt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Bezeichnung „landwirtschaftliche Krankenkasse“.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 01.07.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Mit Einführung der Beitragspflicht ausländischer Renten wurden § 249a SGB V durch Artikel 4 Nummer 10 und § 255 SGB V durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze angepasst. Danach sind die Beiträge aus ausländischen Renten vom Rentner allein zu tragen und selbst zu zahlen.

Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3040

Durch Artikel 1 Nummer 23 des GKV-FinG wurden die Worte „nach Satz 1“ in § 255 Abs. 1 S. 1 SGB V gestrichen. Damit wurde klargestellt, dass auch bei der Änderung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242a SGB V und einem daraufhin gegebenenfalls vom Rentenversicherungsträger durchzuführenden Sozialausgleich keiner besonderen Bescheid‑­erteilung bedarf.

Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.2007 (BGBl. I S. 1066)

Inkrafttreten: 01.04.2007 beziehungsweise 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/5280

Aufgrund eines gesetzestechnischen Fehlers trat § 249a SGB V in der Fassung des GKV-WSG bereits am 01.04.2007 in Kraft, obwohl die dafür erforderliche Aufhebung des § 241a SGB V erst zum 01.01.2009 vorgesehen war. Dies wurde durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften korrigiert. Nach Artikel 5 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes galt § 249a SGB V in der Fassung des GMG wieder rückwirkend zum 01.04.2007 und nach Artikel 6 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 5 § 249a SGB V in der Fassung des GKV-WSG erst ab 01.01.2009.

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/4200, 16/4247

Im Zuge der Einführung des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V wurde in § 255 Abs. 1 SGB V klargestellt, dass der Zusatzbeitrag unmittelbar vom Mitglied an die Krankenkasse zu zahlen ist (Art. 1 Nr. 173 Buchst. a GKV-WSG). Darüber hinaus wurde Absatz 3 neu gefasst, der die Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten für die Zahlung der Beiträge aus der Rente an den Gesundheitsfonds regelt (Art. 1 Nr. 173 Buchst. b GKV-WSG). Die Absätze 3a und 4 wurden aufgehoben (Art. 1 Nr. 173 Buchst. c GKV-WSG).

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten: 01.04.2007 (gesetzestechnischer Fehler)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3100

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds wurde § 249a SGB V durch Artikel 1 Nummer 168 des GKV-WSG komplett neu gefasst. Danach trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes auf die Rente ergibt. Der verbleibende Beitragsanteil ist vom Rentner zu tragen.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Im Rahmen der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und der damit verbundenen Umbenennung der Rentenversicherungsträger war eine Anpassung des § 255 SGB V erforderlich. Durch Artikel 6 Nummer 25 des RVOrgG wurden jeweils die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten: 30.03.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228

§ 255 Abs. 1 SGB V wurde durch Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes um Satz 2 ergänzt, wonach bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich ist. Eine weitere Ergänzung wurde durch Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes in § 255 Abs. 3a S. 3 SGB V vorgenommen.

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445)

Inkrafttreten: 01.07.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3681

Das Inkrafttreten des § 249a SGB V in der Fassung des GMG wurde durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 01.01.2006 auf den 01.07.2005 vorgezogen.

Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019)

Inkrafttreten: 01.03.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1831

Durch die Ergänzungen in den Sätzen 1 und 3 des § 255 Abs. 3a SGB V (Artikel 2 Nummern 1 und 2 des 3. SGB VI-ÄndG) wird die bisherige Fälligkeitsregelung sowie die Verfahrensweise mit den Krankenkassen zur Abführung und Verrechnung der Beiträge an den geänderten Auszahlungszeitpunkt der Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats angepasst. Darüber hinaus wurde § 255 Abs. 3a SGB V um die Sätze 4 und 5 ergänzt (Artikel 2 Nummer 3 des 3. SGB VI-ÄndG), wodurch die bisherigen Regelungen für Bestandsrenten weiter gelten.

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetzes - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1525

Die Ergänzung des § 249a SGB V durch Artikel 1 Nummer 150 des GMG legt fest, dass die Beiträge nach dem zusätzlichen Beitragssatz (§ 241a SGB V) vom Rentner allein zu tragen sind.

Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 29.03.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9007

Dem § 255 Abs. 3a SGB V wurden durch Artikel 7 Nummer 2 des HZvNG die Sätze 2 und 3 angefügt. Die bisherige Verfahrensweise mit den Krankenkassen zur Abführung und Verrechnung der Beiträge wird auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (10. SGB V-ÄndG) vom 23.03.2002 (BGBl. I S. 1169)

Inkrafttreten: 29.03.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/8099

Durch Artikel 1 Nummer 4 des 10. SGB V-ÄndG wurde dem § 255 SGB V der Absatz 3a mit Wirkung vom 29.03.2002 an angefügt. Die bisherige Praxis, wonach die Beiträge aus Renten am ersten des Monats fällig werden, für den die Rente gezahlt wird, wird durch eine rechtliche Grundlage klargestellt.

Drittes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-ÄndG) vom 10.05.1995 (BGBl. I S. 678)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/340

Durch Artikel 1 Nummer 10 des 3. SGB V-ÄndG wurden dem § 255 SGB V die Absätze 3 und 4 mit Wirkung vom 01.01.1995 an angefügt. Nach Absatz 3 wurde erstmals geregelt, dass die Beiträge aus Renten den Krankenkassen zustehen. Diese wurden berechtigt, die Beitragsforderungen mit ihren Verpflichtungen im Risikostrukturausgleich zu verrechnen. Darüber hinaus wurden die Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Krankenkassen die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen. Absatz 4 enthielt für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1997 eine Übergangsvorschrift, da die Bemessung der Beiträge aus Renten erst ab 01.07.1997 nach dem allgemeinen Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse zu erfolgen hatte.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 249a SGB V wurde durch Artikel 4 Nummer 17 des RRG 1992 mit Wirkung vom 01.01.1992 an eingeführt. Danach hatten Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 249a 1. Halbs. SGB V) zu tragen.

In der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 waren die Beiträge aus Renten nach § 381 Abs. 2 RVO (bis 31.12.1988) beziehungsweise - ab 01.01.1989 - nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung von den krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehern allein zu tragen. Zur Minderung der durch den individuellen Krankenversicherungsbeitrag entstehenden Beitragslast erhielten sie jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Rente nach § 83e Abs. 1 Nr. 1 AVG.

§ 249a SGB V galt seit 01.01.1992 auch im Beitrittsgebiet. In der Zeit vom 01.01.1991 (Inkrafttreten des SGB V im Beitrittsgebiet) bis 31.12.1991 waren Rentner im Beitrittsgebiet dagegen von der individuellen Beitragszahlung freigestellt (§ 313 Abs. 7 SGB V).

§ 255 SGB V wurde durch Artikel 4 Nummer 20 des RRG 1992 mit Wirkung vom 01.01.1992 an, an die Neuerungen des § 249a SGB V angepasst und galt seit 01.01.1992 auch im Beitrittsgebiet. Im Jahr 1991 hatten die Rentenversicherungsträger für krankenversicherungspflichtige Rentner im Beitrittsgebiet Beiträge pauschal abzuführen (§ 313 Abs. 7 SGB V).

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2277)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2237

§ 255 SGB V wurde durch Artikel 1 des GRG mit Wirkung vom 01.01.1989 an eingeführt. Die Vorschrift übernahm inhaltlich die mit dem 31.12.1988 außer Kraft gesetzte Regelung des § 393a Abs. 1 RVO. In Absatz 2 wurde erstmals die nachträgliche Einbehaltung rückständiger Beiträge aus Renten geregelt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§§ 249a und 255 SGB V