Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 315 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abschnitt 5.4 wurde ergänzt, weil das SVA-Albanien zum 01.12.2017 und das SVA-Philippinen zum 01.06.2018 in Kraft getreten ist. s.o.

Dokumentdaten
Stand14.08.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.05.2007
Rechtsgrundlage

§ 315 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 6461

  • 6810

Inhalt der Regelung

§ 315 SGB VI enthält folgende Regelungen:

  • Absatz 1 führt, über den 31.12.1991 hinaus, den sich bis dahin aus Art. 2 § 27a Abs. 1 S. 3 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 3 ArVNG ergebenden Besitzstand für einen Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung fort.
  • Absatz 2 garantiert den Besitzstand für einen gezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung, dessen Höhe bereits im Dezember 1991 besitzgeschützt war.
  • Absatz 3 garantiert den Besitzstand für einen bereits am 31.12.1991 gezahlten Auffüllbetrag. Auf den Besitzstand angerechnet werden Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31.12.1991 ergeben.
  • Absatz 4 garantiert den Besitzstand für einen Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses, der bereits am 30.04.2007 gezahlt wurde, auch wenn an diesem Tag eine Pflichtversicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung bestand und darüber hinaus weiterhin besteht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift stellt eine Sonderregelung zu § 106 SGB VI dar.

Besitzstand im sogenannten vertraglichen Ausland (Absatz 1)

Rentner hatten bis zum 31.12.1982 Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung auch zu einer ausländischen privaten oder freiwilligen Krankenversicherung. Seit dem 01.01.1983 fordert das Gesetz jedoch für den Zuschuss zur Krankenversicherung eine deutsche Aufsicht über das Krankenversicherungsunternehmen. Die Aufsicht durch einen anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ist der deutschen Aufsicht dabei gleichgestellt (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3.1).

Für Bestandsfälle vom 31.12.1982 mit einer ausländischen Krankenversicherung wurde jedoch zum 01.01.1983 zugleich die Besitzstandsregelung des Art. 2 § 27a Abs. 1 S. 3 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 28a Abs. 1 S. 3 ArVNG geschaffen. Mit § 315 Abs. 1 SGB VI wird für Fälle, für die am 31.12.1991 der Besitzstand des Art. 2 § 27a Abs. 1 S. 3 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 28a Abs. 1 S. 3 ArVNG galt, dieser Besitzstand fortgeführt.

Höhe des Besitzstandes

Der am 31.12.1991 zustehende Zuschussbetrag ist über den 31.12.1991 hinaus in unveränderter Höhe weiterzugewähren, und zwar unabhängig von den ab 01.01.1992 eintretenden Änderungen

  • in der Höhe der Rente (Erhöhung zum Beispiel durch Rentenanpassung oder Verminderung zum Beispiel durch Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anstelle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung),
  • in der Höhe der Aufwendungen des Rentners für seine Krankenversicherung (Erhöhung oder Minderung des Beitrags) oder
  • im Wechselkurs.

Beachte:

Enthält der am 31.12.1991 gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung einen Auffüllbetrag nach einem RAG, so wird dieser von der Sonderregelung des § 315 Abs. 3 SGB VI (Abschmelzung durch Erhöhungen aufgrund einer Rentenanpassung) erfasst (siehe Abschnitt 4).

Dauer des Besitzstandes

Der Besitzstand besteht für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezuges desselben Berechtigten ab 01.01.1992, wenn während dieser Zeit die Voraussetzungen des § 106 SGB VI dem Grunde nach erfüllt bleiben.

Der Besitzstand bleibt erhalten bei

  • Änderung der Rentenart desselben Berechtigten, wenn die neue Rentenart unmittelbar an die alte Rentenart anschließt (beispielsweise Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und unmittelbar anschließend Bezug einer Altersrente),
  • Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens, wenn der Versicherungsschutz aus dem neuen Krankenversicherungsverhältnis nahtlos, das heißt unmittelbar an den Versicherungsschutz aus dem bisherigen Krankenversicherungsverhältnis anschließt.
    Siehe Beispiel 1

Im Hinblick auf die Voraussetzungen „selber Rentenberechtigter“ und „Rentenbezug“ besteht der Besitzschutz dagegen nicht fort bei

  • Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Versichertenrente mit Besitzstand,
  • Wiedergewährung einer zum oder nach dem 31.12.1991 weggefallenen Waisenrente,
  • Wiedergewährung einer zum oder nach dem 31.12.1991 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze weggefallenen Altersrente,
  • Wiederaufleben einer zum oder nach dem 31.12.1991 weggefallenen Hinterbliebenenrente.

Unter Berücksichtigung von § 106 SGB VI entfällt der Besitzschutz, wenn

  • die bestehende Krankenversicherung gekündigt wird oder der bestehende Krankenversicherungsschutz aus anderen Gründen wegfällt oder endet.
    Ausnahmen:
    Erhält der Rentenempfänger im Rahmen des § 315 Abs. 1 SGB VI den besitzstandsgeschützten Zuschuss zu mehreren Krankenversicherungen und kündigt er eine oder mehrere der Krankenversicherungen, zu denen er am 31.12.1991 den Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten hat, endet der Besitzstand nicht, solange mindestens eine der Krankenversicherungen, zu denen am 31.12.1991 ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt wurde, weiterhin aufrechterhalten bleibt.
    Ein Wegfall des bestehenden Krankenversicherungsschutzes liegt dann nicht vor, wenn der Krankenversicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb des Wohnsitzstaates örtlich begrenzt bestehen bleibt.
  • bei Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens der Versicherungsschutz aus dem neuen Krankenversicherungsverhältnis nicht nahtlos, das heißt nicht unmittelbar an den Versicherungsschutz aus dem bisherigen Krankenversicherungsverhältnis anschließt. Ein nahtloser Versicherungsschutz liegt auch dann nicht vor, wenn das neue Krankenversicherungsverhältnis vorsieht, dass der Versicherungsschutz erst nach einer Karenzzeit von (auch nur) einem Tag eintritt.
    Siehe Beispiel 1
  • eine Pflichtversicherung in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Ist die Pflichtversicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung vor dem 01.05.2007 eingetreten, ist die Regelung des § 315 Abs. 4 SGB VI zu beachten (siehe Abschnitt 5).

Wohnsitzverlegung

In der Regel werden die Rentner, die einen nach § 315 Abs. 1 SGB VI besitzstandsgeschützten Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im sogenannten „vertraglichen“ Ausland haben, also in einem Staat, in dem für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts eine Gebietsgleichstellungsregelung gilt.

Verlegt der Rentner seinen ständigen Wohnsitz

  • in einen anderen Staat des vertraglichen Auslands,
  • in einen anderen Staat im vertragslosen Ausland oder
  • in die Bundesrepublik Deutschland,

führt dies allein nicht zum Wegfall des nach § 315 Abs. 1 SGB VI besitzstandsgeschützten Zuschusses zur Krankenversicherung. Der einmal nach dem Stand am 31.12.82 kraft Gesetzes gewährte Besitzstand entfällt nur dann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zu dem Anspruch auf den - später besitzstandsgeschützten - Zuschuss zur Krankenversicherung geführt haben, ändern (siehe Abschnitt 2.2).

Besitzstand für Zuschuss zur Krankenversicherung (Absatz 2)

§ 315 Abs. 2 SGB VI führt die bis 31.12.1991 geltende Besitzstandsregelung des Art. 2 § 27a Abs. 1 S. 3 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 28a Abs. 1 S. 3 ArVNG hinsichtlich der Höhe des Zuschusses für die Krankenversicherung über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Erfasst werden Zuschüsse, die am 01.01.1992 höher als der Beitragsanteil waren, den der Rentenversicherungsträger als Krankenversicherungsbeitrag für krankenversicherungspflichtige Rentenbezieher zu tragen hatte. Betroffen sind insbesondere die ‘Altfälle’, bei denen Zuschüsse bereits ab 01.07.1977 in Höhe von 100,00 DM gezahlt und später abgeschmolzen wurden.

Höhe des Besitzstandes

  • Zeitraum vom 01.07.1977 bis 30.06.1978:
    Der besitzstandsgeschützte Zuschuss nach Art. 2 § 27a Abs. 1 S. 3 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 3 ArVNG betrug monatlich 100,00 DM.
  • Zeitraum vom 01.07.1978 bis 30.06.1983:
    Der besitzstandsgeschützte Zuschuss betrug monatlich 100,00 DM; er war auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zu begrenzen.
  • Zeitraum vom 01.07.1983 bis 30.06.1989:
    Der besitzstandsgeschützte Zuschuss wurde in demselben Umfang vermindert, in dem sich der Vomhundertsatz des § 83e Abs. 2 AVG beziehungsweise § 1304e Abs. 2 RVO veränderte.
    Zuschüsse, die ab 01.01.1983 in Höhe des Besitzstandsbetrages nach Art. 2 § 27a Abs. 1 Satz 3 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 28a Abs. 1 S. 3 ArVNG gezahlt wurden, waren ab 01.07.1983 mindestens in Höhe des Betrages weiterzuleisten, der sich ergibt, wenn der am 30.06.1983 zustehende Zuschuss mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird.
    Der jeweils am 30. Juni zustehende Besitzstandsbetrag war wie folgt abzuschmelzen:
    • Ab 01.07.1983 im Verhältnis 10,8 zu 11,8 (Faktor 0,915254),
    • ab 01.07.1984 im Verhältnis 8,8 zu 10,8 (Faktor 0,814814),
    • ab 01.07.1985 im Verhältnis 7,3 zu 8,8 (Faktor 0,829545),
    • ab 01.07.1986 im Verhältnis 6,6 zu 7,3 (Faktor 0,904109),
    • ab 01.07.1987 im Verhältnis 5,9 zu 6,6 (Faktor 0,893939).
    Der so errechnete Betrag war auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zu begrenzen.
  • Zeitraum vom 01.07.1989 bis 31.12.1991:
    Der besitzstandsgeschützte Zuschuss wurde mindestens in der bis zum 30.06.1989 gewährten Höhe weitergeleistet; er war auf die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge zu begrenzen.
  • Zeitraum ab 01.01.1992:
    Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung wird für Bezugszeiten ab 01.01.1992 mindestens in der bisherigen Höhe weitergeleistet. Besitzstandsgeschützt ist der im Juni 1989 gezahlte gegebenenfalls auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzte Betrag des Zuschusses.

Dauer des Besitzstandes

Die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 2 SGB VI gilt für die Dauer des ununterbrochenen Rentenbezuges des jeweiligen Berechtigten über den 31.12.1991 hinaus. Das gilt auch, wenn anstelle der bisherigen Rente im unmittelbaren Anschluss eine andere Rente an denselben Berechtigten gezahlt wird.

Die Besitzstandsregelung gilt nicht, wenn im Anschluss an eine Versichertenrente Rente wegen Todes zu zahlen ist, da der Berechtigte wechselt.

Der Besitzstand endet bei Wegfall der Rente oder sobald der nach § 106 SGB VI errechnete Zuschuss gleichhoch oder höher ist. Ein so entfallener Besitzstand kann nicht wiederaufleben.

Hinweis:

Anders als bei der Besitzstandsregelung für Auffüllbeträge nach Abs. 3 (siehe Abschnitt 4.2) endet der Besitzstand nach Abs. 2 nicht allein wegen des Hinzutritts einer weiteren Rente, sodass auch der nach § 106 SGB VI berechnete Gesamtbeitragszuschuss solange in Höhe des besitzstandsgeschützten Betrages zu zahlen ist, bis er gleich hoch oder höher ist.

Besitzstand für Auffüllbetrag (Absatz 3)

§ 315 Abs. 3 SGB VI stellt sicher, dass ein am 31.12.1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz (§ 4 RAG 1984 bis 1991) gezahlter Auffüllbetrag für Bezugszeiten ab 01.01.1992 in der bisherigen Höhe weitergeleistet wird. Dabei werden Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von künftigen Rentenanpassungen ergeben, angerechnet.

Die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 3 SGB VI gilt nicht für Renten, von denen nach § 255 SGB V ein Beitrag für die Krankenversicherung einbehalten wird. Daraus folgt, dass sich bei Renten, die nicht oder nur teilweise der Rentenanpassung unterliegen (zum Beispiel Aussparungsfälle), eine Minderung des Zahlbetrages ergeben kann.

Höhe des Besitzstandes

Bei Rentnern, die einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erhalten, errechnete sich der Auffüllbetrag aus der Differenz zwischen der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die freiwillige/private Krankenversicherung und dem im Dezember 1991 tatsächlich gezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung.

Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen ergeben, werden auf den Auffüllbetrag angerechnet. Der Auffüllbetrag wird insoweit bei jeder künftigen Rentenanpassung - bis zu seinem endgültigen Fortfall - abgeschmolzen. Werden mehrere Renten gezahlt, ist die Summe der Rentenbeträge maßgebend.

Dauer des Besitzstandes

§ 315 Abs. 3 SGB VI gilt für die Dauer des weiteren ununterbrochenen Rentenbezuges. Die Zahlung des Auffüllbetrages endet, wenn sich außerhalb einer Rentenanpassung die Höhe der monatlichen Rente ändert (Erhöhung oder Minderung).

Bei Empfängern eines Zuschusses zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gilt als Erhöhung des Rentenbetrages auch der Hinzutritt einer weiteren Rente, wenn diese bei der Zuschussberechnung zu berücksichtigen ist. Eine Rückforderung der seit Hinzutritt der weiteren Rente in der Vergangenheit ‘überzahlten’ Auffüllbeträge scheidet aus, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 4 SGB X nicht vorliegen.

Der Auffüllbetrag endet ebenso, wenn sich durch Minderung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung (bis zum 31.03.2004 auch der Beiträge zur freiwilligen Versicherung) eine Änderung der Zuschusshöhe ergibt. Er wird jedoch weitergezahlt, wenn sich die Aufwendungen für die freiwillige/private Krankenversicherung erhöhen.

Endet die Zahlung eines Auffüllbetrages in Fällen, in denen gleichzeitig ein besitzgeschützter Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 315 Abs. 2 SGB VI gewährt wird, geht der Besitzstand des § 315 Abs. 2 SGB VI nicht verloren. Nach Wegfall des Auffüllbetrages ist die Höhe des Zuschusses weiterhin geschützt. Ausgangsbetrag für den besitzgeschützten Zuschuss zur Krankenversicherung nach Wegfall des Auffüllbetrages ist der im Juni 1989 gezahlte, gegebenenfalls auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzte Zuschussbetrag.

Besitzstand bei ausländischer gesetzlicher Pflichtkrankenversicherung (Absatz 4)

Aufgrund der zum 01.05.2007 erfolgten Änderung des § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI schließt eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung den Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung aus. Vor dem 01.05.2007 schloss eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung den Zuschuss zur Krankenversicherung nur dann aus, wenn deren Leistungen im Wesentlichen denen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung glichen. Aufgrund des § 300 Abs. 1 SGB VI hätte die Neuregelung auch für Fälle gegolten, in denen sich vor dem 01.05.2007 ein Anspruch auf Zuschuss trotz Vorliegens einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung ergeben hat. Dies war aber aus Besitzstandsgründen vom Gesetzgeber nicht gewollt. Deshalb wurde die besondere, dem § 300 Abs. 1 SGB VI vorgehende (und am 01.05.2007 in Kraft getretene) Vorschrift des § 315 Abs. 4 SGB VI geschaffen.

Die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI

  • erfasst nur Fälle, in denen am 30.04.2007 ein Anspruch auf Zuschuss bestand, obwohl eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung vorlag (siehe Abschnitt 5.1),
  • enthält zur Höhe keine Besonderheiten (siehe Abschnitt 5.2),
  • gilt für die Dauer des Bezugs der am 30.04.2007 bezogenen Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten, sofern für die Dauer des Rentenbezugs auch die sonstigen für den Zuschuss erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung ohne Unterbrechung bestanden hat (siehe Abschnitt 5.3).

Am 30.04.2007 Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung trotz ausländischer gesetzlicher Pflichtkrankenversicherung

§ 315 Abs. 4 SGB VI stellt darauf ab, ob am 30.04.2007 ein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung trotz ausländischer gesetzlicher Pflichtkrankenversicherung bestand. Insoweit wird also auf die Rechtslage abgestellt, nach der eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung grundsätzlich nicht als eine den Zuschuss zur Krankenversicherung ausschließende Versicherung angesehen wurde (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2).

Es kommt im Übrigen nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt über den Anspruch aufgrund dieser Rechtslage entschieden wird. Der Besitzstand ergibt sich daher auch bei einer nachträglichen Feststellung mit einem Beginn des Zuschusses zur Krankenversicherung vor dem 01.05.2007.

Siehe Beispiel 2

§ 315 Abs. 4 SGB VI ist daher nicht anzuwenden auf Fälle, in denen am 30.04.2007 kein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung bestanden hat oder in denen am 30.04.2007 zwar ein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung bestanden hat, aber keine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung bestand (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2).

Siehe Beispiele 3 und 4

Ob am 30.04.2007 und danach eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung bestanden hat, beurteilt sich nach den ausländischen Rechtsvorschriften.

Die Frage, ob eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht, hat im Rahmen des § 315 Abs. 4 SGB VI regelmäßig nur dann Bedeutung, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder einem Abkommensstaat hat (siehe GRA zu § 106 SGB VI; Abschnitt 9). In welchen dieser Staaten am 30.04.2007 eine gesetzliche Krankenversicherung bestand, ist der GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 und der GRA zu den jeweiligen Abkommen zu entnehmen. Dort sind gegebenenfalls weitere Hinweise zu dem von der Krankenversicherungspflicht erfassten Personenkreis zu finden.

Höhe des Besitzstandes

Besitzgeschützt ist nicht der Zuschuss zur Krankenversicherung in seiner am 30.04.2007 (Tag vor Inkrafttreten RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) gezahlten Höhe, sondern der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung kann sich somit aufgrund von Rentenanpassungen oder Änderungen in der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags, den der Berechtigte zu zahlen hat, oder bei Hinzutritt einer weiteren deutschen Rente verändern.

Siehe Beispiele 12 und 13

Dauer des Besitzstandes

Der Besitzstand des § 315 Abs. 4 SGB VI besteht für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Bezugs einer deutschen Rente desselben Berechtigten über den 30.04.2007 hinaus. Das gilt auch, wenn anstelle der bisherigen Rente im unmittelbaren Anschluss eine andere Rente an denselben Berechtigten gezahlt wird.

Allerdings müssen während der gesamten Zeit des Rentenbezugs weiterhin die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI (zuschussfähige Krankenversicherung) erfüllt sein und bleiben.

Zudem muss die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung grundsätzlich während der gesamten Zeit des Rentenbezugs bestehen. Verlegt ein Berechtigter, der einen nach § 315 Abs. 4 SGB VI besitzstandsgeschützten Zuschuss zur Krankenversicherung erhält, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, ist Abschnitt 5.4 zu beachten.

Der Zuschuss muss im Übrigen - bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland - in das Ausland zahlbar sein und bleiben (also weiterhin keine Anwendung des § 111 Abs. 2 SGB VI).

  • Der Besitzstand des § 315 Abs. 4 SGB VI bleibt erhalten
    • bei Änderung der Rentenart desselben Berechtigten, wenn die neue Rentenart unmittelbar an die alte Rentenart anschließt (beispielsweise bis 31.08.2007 Rente wegen Erwerbsminderung, ab 01.09.2007 Altersrente). Dies gilt entsprechend für sich unmittelbar anschließende Zeitrenten.
    • bei nahtlosem Wechsel der freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, wenn die neue Krankenkasse beziehungsweise das neue Krankenversicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3.1).
      Siehe Beispiel 5
    • bei nahtlosem Wechsel der ausländischen gesetzliche Pflichtkrankenversicherung. Dies wird grundsätzlich nur in Fällen der Wohnsitzverlegung anzutreffen sein.
      Siehe Beispiel 6
  • Der Besitzstand des § 315 Abs. 4 SGB VI endet,
    wenn es nach dem 30.04.2007 zu einem - auch vorübergehenden - Wegfall der Rente kommt oder die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI nicht mehr vorliegen oder die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung unterbrochen wird oder ganz entfällt. Dies gilt auch dann, wenn es zur Anwendung des § 111 Abs. 2 SGB VI kommt.
    • ‘Rentenbezug’
      Der Besitzstand besteht nicht mehr bei
      • Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Versichertenrente mit Besitzstand,
      • Wiedergewährung einer zum oder nach dem 30.04.2007 weggefallenen Waisenrente,
      • Wiedergewährung einer zum oder nach dem 30.04.2007 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze weggefallenen Altersrente,
      • Wiederaufleben einer zum oder nach dem 30.04.2007 weggefallenen Hinterbliebenenrente.
      Bei der später erneut zu gewährenden Rente oder bei Gewährung einer anschließenden Hinterbliebenenrente richtet sich die Prüfung der Voraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung ausschließlich nach den zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtsvorschriften (also auch Ausschluss durch eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung).
    • ‘Freiwillige oder private Krankenversicherung’
      Der Besitzstand besteht ebenfalls nicht mehr nach Kündigung der (am 30.04.2007) bestehenden freiwilligen oder privaten Krankenversicherungen oder bei einem sonstigen Wegfall des bestehenden freiwilligen oder privaten Krankenversicherungsschutzes, wenn nicht nahtlos eine andere beitragzuschussfähige freiwillige oder private Krankenversicherung folgt.
    • 'Ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung’
      Der Besitzstand besteht grundsätzlich nicht mehr, wenn die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung nach dem 30.04.2007 unterbrochen wird oder ganz entfällt. Eine Unterbrechung liegt bereits vor, wenn die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung für einen Tag nicht bestanden hat.
      Wird die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung unterbrochen oder entfällt ganz, ist die Weiterzahlung des Zuschusses von der weiteren Erfüllung der Voraussetzungen des § 106 SGB VI abhängig. Der Besitzschutz nach § 315 Abs. 4 SGB VI entfällt aber grundsätzlich mit der Unterbrechung beziehungsweise dem Ende der ausländischen gesetzliche Pflichtkrankenversicherung. Tritt später erneut eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung ein, ist § 315 Abs. 4 SGB VI nicht mehr anwendbar.
      Siehe Beispiele 7 und 8

Wohnsitzverlegung

Verlegt ein Berechtigter, für den seit dem 01.05.2007 der Besitzstand nach § 315 Abs. 4 SGB VI gilt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, so ist zu prüfen, ob dieser Besitzstand weiterhin zu beachten ist. Ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Staat ist hingegen nicht von Bedeutung (vergleiche GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9).

Im Folgenden wird beschrieben, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn ein Berechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt. Dabei meint der Begriff

  • Mitgliedstaat einen anderen Staat, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
  • Abkommensstaat: Albanien, Australien, Brasilien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Südkorea, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay und USA.

Wohnsitzverlegung in das Inland

  • Aus einem Mitgliedstaat in das Inland
    Der Besitzstand endet, wenn es zu einer deutschen Pflichtkrankenversicherung kommt.
    Siehe Beispiel 7
    Tritt aufgrund der deutschen Rente keine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR ein, handelt es sich jedoch um einen Mehrfachrentner (Bezug einer deutschen und einer Rente aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat), wurde der Rentner bis Februar 2009 von den deutschen Rentenversicherungsträgern darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Rente des anderen Mitgliedstaats Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann (Art. 28 VO (EWG) Nr. 1408/71). Dies dann, wenn der Rentner sich aufgrund der ausländischen Rente bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung hat einschreiben lassen (siehe auch GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 8.2.2.
    • Hat sich der Rentner für eine Einschreibung entschieden, besteht ab dem Zeitpunkt der Einschreibung bei der deutschen Krankenkasse - wie bisher auch - eine den Zuschuss ausschließende Pflichtkrankenversicherung, auf die die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden ist.
      Bei einer erneuten Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Mitgliedstaat ist ein Besitzstand nach § 315 Abs. 4 SGB VI nicht mehr gegeben.
    • Hat der Rentner den Krankenversicherungsschutz aufgrund der Rente eines anderen Mitgliedstaats nicht in Anspruch genommen, ist die Weiterzahlung eines Zuschusses abhängig von der weiteren Erfüllung der Voraussetzungen des § 106 SGB VI. Eine den Zuschuss ausschließende ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung liegt nicht vor (die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung ist insoweit als beendet zu betrachten). Bei einer erneuten Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Mitgliedstaat ist daher ein Besitzstand nach § 315 Abs. 4 SGB VI nicht mehr gegeben.
    Für Zeiten ab 01.01.2009 besteht für die genannten Mehrfachrentner regelmäßig nicht mehr die Möglichkeit, im Rahmen des Art. 28 VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise des Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgrund der mitgliedstaatlichen Rente Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Zu einer den Zuschuss ausschließenden ausländischen gesetzliche Pflichtkrankenversicherung kommt es bei einem Verzug ab diesem Zeitpunkt generell nicht mehr. Verneint der Rentner im Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung das Bestehen einer ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung, kann von dieser Sachlage ausgegangen und über den Antrag entschieden werden. Die Weiterzahlung des Zuschusses ist abhängig von der weiteren Erfüllung der Voraussetzung des § 106 SGB VI. Bei einer erneuten Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Mitgliedstaat ist ein Besitzstand nach § 315 Abs. 4 SGB VI nicht mehr gegeben, weil die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung nicht durchgehend bestanden hat.Das Gleiche gilt für deutsche Einfachrentner, die nicht in der deutschen KVdR pflichtversichert sind.Siehe Beispiel 8
  • Aus einem Abkommensstaat in das Inland
    Der Besitzstand endet, wenn es zu einer deutschen Pflichtkrankenversicherung kommt.
    Das Beispiel 7 gilt entsprechend.
    Tritt aufgrund der deutschen Rente keine deutsche Pflichtkrankenversicherung ein, ist die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI in der Regel ebenfalls nicht mehr anwendbar. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung nach Deutschland enden wird, weil alle gesetzlichen Krankenversicherungssysteme auf dem Grundsatz der Territorialität beruhen. Die Weiterzahlung des Zuschusses ist von der weiteren Erfüllung der Voraussetzungen des § 106 SGB VI abhängig (in Sonderfällen gegebenenfalls in Verbindung mit § 315 Abs. 1 SGB VI).
    Das Beispiel 8 gilt entsprechend.
    Bei einer erneuten Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Abkommensstaat (oder Mitgliedstaat) ist ein Besitzstand nach § 315 Abs. 4 SGB VI nicht mehr gegeben, weil die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung zwischenzeitlich weggefallen war.
    Das Beispiel 8 gilt entsprechend.
  • Aus dem vertragslosen Ausland in das Inland
    Die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI ist in der Regel ohne Bedeutung, weil am 30.04.2007 aufgrund des § 111 Abs. 2 SGB VI kein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung bestanden hat.
    In Sonderfällen, in denen der Zuschuss zur Krankenversicherung im Wege des Besitzstandes des § 319 Abs. 1 SGB VI bestanden hat, ist aufgrund der GRA zu § 319 SGB VI, Abschnitt 2 zu prüfen, ob es für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland weiterhin zu einem Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung kommen kann.
    Bei einer erneuten Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das vertragslose Ausland ist ein Besitzstand nach § 319 Abs. 1 SGB VI nicht mehr gegeben. Es gilt dann § 111 Abs. 2 SGB VI, der den Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung ausschließt.

Wohnsitzverlegung in das Ausland

  • Vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat, Abkommensstaat oder das vertragslose Ausland
    Grundsätzlich sind Fälle, auf die die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI anzuwenden wäre, nicht anzutreffen. Das heißt, lag der gewöhnliche Aufenthalt am 30.04.2007 in Deutschland und kommt es danach zu einer Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat oder Abkommensstaat schließt eine im ausländischen Wohnstaat bestehende ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung grundsätzlich den Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung aus.
    Bei Wohnsitzverlegung ins vertragslose Ausland ergibt sich ein Ausschluss des Beitragszuschusses bereits aus § 111 Abs. 2 SGB VI.
  • Von einem Mitgliedstaat oder Abkommensstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen (anderen) Abkommensstaat
    Der Besitzstand endet nicht, wenn trotz Wohnsitzverlegung weiterhin nahtlos der Anspruch auf Zahlung der deutschen Rente gegeben ist, eine zuschussfähige Krankenversicherung vorliegt (einschließlich von Sonderfällen des § 315 Abs. 1 SGB VI), eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht und kein Ausschluss nach § 111 Abs. 2 SGB VI gegeben ist.
    Siehe Beispiele 6, 9 und 10
    Fällt hingegen aufgrund der Wohnsitzverlegung der Anspruch auf die Zahlung der deutschen Rente weg oder wird die zuschussfähige Krankenversicherung oder die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung beendet oder unterbrochen, endet damit die Anwendung des Besitzstandes nach § 315 Abs. 4 SGB VI. Auf die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn es zur Anwendung des § 111 Abs. 2 SGB VI kommt.
    Tritt später erneut eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung ein, ist § 315 Abs. 4 SGB VI nicht mehr anwendbar.
    Siehe Beispiel 11
  • Von einem Mitgliedstaat oder Abkommensstaat in das vertraglose Ausland
    Der Besitzstand nach § 315 Abs. 4 SGB VI endet mit dem Verzug ins vertraglose Ausland. Über- oder zwischenstaatliches Recht ist nicht anzuwenden, sodass die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung ins vertragslose Ausland durch die Regelung des § 111 Abs. 2 SGB VI ausgeschlossen ist.
  • Vom vertragslosen Ausland in das vertragslose Ausland
    In der Regel sind Fälle, auf die die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI anzuwenden wäre, nicht anzutreffen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im vertragslosen Ausland ist ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 111 Abs. 2 SGB VI nicht zu zahlen.
    Hat der Rentner einen nach § 319 Abs. 1 SGB VI besitzgeschützten Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, ist zu prüfen, ob dieser Besitzschutz weiterhin besteht (siehe GRA zu § 319 SGB VI, Abschnitt 2).

Beispiel 1: § 315 Abs. 1 SGB VI, kein Besitzstand

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Ein Rentner erhält zu seiner Rente einen Zuschuss zur Krankenversicherung für den der Besitzstand nach § 315 Abs. 1 SGB VI gilt.

Der Rentner beendet seine bisherige private Krankenversicherung beim Krankenversicherungsunternehmen A zum 31.12.1992.

Er schließt eine neue private Krankenversicherung beim Krankenversicherungsunternehmen B zum 01.01.1993 ab. Das Krankenversicherungsunternehmen erbringt infolge einer Karenzzeit erst ab dem 14.01.1993 Krankenversicherungsleistungen.

Lösung:

Der Besitzstand in Bezug auf den Zuschuss zur Krankenversicherung endet am 31.12.1992, denn es liegt kein nahtloser Krankenversicherungsschutz vor.

Beispiel 2: § 315 Abs. 4 SGB VI, rückwirkende Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung für Zeiten vor dem 01.05.2007

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Der Berechtigte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark. Er ist Pflichtmitglied der dänischen Einwohnerkrankenversicherung und zusätzlich privat bei einem deutschen Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert.

Der Berechtigte stellt einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI und auf Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.

Nach Abschluss aller Ermittlungen wird am 30.09.2007 festgestellt, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung beim Berechtigten am 03.01.2007 eingetreten ist.

Der Berechtigte hat am 05.01.2007 den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Er hat seit dem 01.02.2007 Anspruch auf die deutsche Erwerbsminderungsrente (und dänische Invalidenrente).

Der Bescheid zur deutschen Rente wegen Erwerbsminderung ergeht am 12.10.2007.

Lösung:

Die deutsche Rente und dem Grunde nach auch der Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung beginnen am 01.02.2007, weil der Zuschuss rechtzeitig beantragt worden ist. Aufgrund der im Zeitpunkt des Beginns des Zuschusses zur Krankenversicherung bestehenden Rechtsauslegung schließt eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung den Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nicht aus. Daher besteht für die Zeit ab 01.02.2007 Anspruch auf den Zuschuss.

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist aufgrund der Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI auch über den 30.04.2007 hinaus zu zahlen, da zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung trotz ausländischer gesetzlicher Pflichtkrankenversicherung bestand. 

Beispiel 3: § 315 Abs. 4 SGB VI, kein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung am 30.04.2007 wegen verspäteter Antragstellung

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Eine Rentnerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und erhält aufgrund eines im Jahr 2005 erteilten Rentenbescheides seit dem 01.10.2005 eine deutsche Rente.

Sie ist zugleich seit Jahren Mitglied in der italienischen Einwohnerkrankenversicherung (Pflichtkrankenversicherung). Sie hat zum 01.01.2007 eine Zusatzversicherung bei einem privaten italienischen Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen. Hierzu beantragt sie (verspätet) am 12.08.2007 einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Der Zuschuss zur Krankenversicherung wäre ausgehend von der Antragsstellung ab 01.08.2007 zu zahlen.

Lösung:

Es besteht kein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung, weil im Zeitpunkt des Beginns des Zuschusses (01.08.2007) eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht. Die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI findet keine Anwendung, weil am 30.04.2007 kein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung bestand.

Beispiel 4: § 315 Abs. 4 SGB VI, Anspruch auf Zuschuss bereits vor dem 01.05.2007, aber am 30.04.2007 liegt keine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung vor.

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Ein Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien bezieht seit dem 01.11.2005 eine deutsche Altersrente, zu der er einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erhält.

Eine ausländische Pflichtkrankenversicherung lag weder im Zeitpunkt des Beginns der deutschen Rente noch am 30.04.2007 vor.

Ab dem 01.09.2007 erhält der Rentner auch eine spanische Altersrente. Ab Beginn der spanischen Altersrente ist er in der spanischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Lösung:

Es liegt kein Anwendungsfall des § 315 Abs. 4 SGB VI vor, weil am 30.04.2007 keine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung bestanden hat.

Am 01.09.2007 ist eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen (§ 48 SGB X) eingetreten, nämlich der Eintritt einer ausländischen (hier spanischen) gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung. Das zu diesem Zeitpunkt geltende deutsche Recht (§ 106 SGB VI in der Fassung ab 01.05.2007) schließt den Zuschuss bei Vorliegen einer ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung aus.

Beispiel 5: § 315 Abs. 4 SGB VI, nahtloser Wechsel einer zuschussfähigen Krankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Eine Rentnerin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien ist in der gesetzlichen italienischen Einwohnerkrankenversicherung pflichtversichert.

Sie ist zusätzlich bei dem italienischen privaten Krankenversicherungsunternehmen D versichert. Zu dieser privaten Krankenversicherung wird seit dem 01.01.2004 ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt.

Die Rentnerin wechselt am 31.08.2007 vom italienischen privaten Krankenversicherungsunternehmen D zum italienischen privaten Krankenversicherungsunternehmen E.

Trotz des Wechsels des Krankenversicherungsunternehmens besteht die private Krankversicherung im Sinne des § 106 SGB VI nahtlos, also ohne Unterbrechung fort.

Lösung:

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist aufgrund des nahtlosen Wechsels des privaten Krankenversicherungsunternehmens besitzstandsgeschützt und weiter zu zahlen. Die Voraussetzungen des § 315 Abs. 4 SGB VI sind durchgehend erfüllt.

Bei einem solchen Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens wird sich in der Regel aber die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags ändern. Gegebenenfalls ist eine Überprüfung der Höhe des zu zahlenden Zuschusses vorzunehmen.

Beispiel 6: § 315 Abs. 4 SGB VI, nahtloser Wechsel der ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Ein Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien bezieht jeweils eine Rente aus Deutschland, Frankreich und Spanien. Er unterliegt der spanischen Pflichtkrankenversicherung und hat sich zusätzlich privat bei dem Krankenversicherungsunternehmen C versichert, das der spanischen Aufsicht unterliegt. Zu dieser privaten Krankenversicherung wird seit dem 01.01.2004 ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt.

Der Berechtigte verzieht am 16.10.2007 nach Frankreich. Die Abmeldung in Spanien erfolgt am 15.10.2007. Die private Krankenversicherung beim Krankenversicherungsunternehmen C bleibt bestehen.

Nach Ende der Pflichtversicherung in der spanischen gesetzlichen Krankenversicherung am 15.10.2007 unterliegt der Rentner ab 16.10.2007 der Pflichtversicherung in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung.

Lösung:

Die Pflichtversicherung bei einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung wird trotz des Wohnortwechsels nicht unterbrochen. Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist weiterhin im Rahmen des Besitzstandes nach § 315 Abs. 4 SGB VI zu zahlen.

Beispiel 7: § 315 Abs. 4 SGB VI, Wegfall des Besitzstandes, Wohnsitzverlegung aus einem Mitgliedstaat nach Deutschland und Eintritt von Versicherungspflicht in der deutschen KVdR/Wegfall der ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung

(Beispiel zu den Abschnitten 5.3 und 5.4.1)

Eine Rentnerin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Dänemark bezieht seit dem 01.11.2006 eine deutsche und eine dänische Altersrente.

Sie ist in der dänischen Einwohnerkrankenversicherung pflichtversichert. Daneben hat sie eine private deutsche Krankenversicherung abgeschlossen.

Sie erhält seit dem 01.11.2006 einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI, weil die dänische Einwohnerkrankenversicherung vor dem 01.05.2007 nicht zum Ausschluss des Zuschusses führte.

Die Rentnerin verlegt am 01.09.2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland.

Die Rentnerin erfüllt die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der deutschen KVdR und ist daher in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Daneben ist sie weiterhin zusätzlich privat krankenversichert.

Die Rentnerin verlegt am 01.12.2008 ihren gewöhnlichen Aufenthalt zurück nach Dänemark. Sie ist ab diesem Zeitpunkt wieder Mitglied der dänischen Einwohnerkrankenversicherung und weiterhin zusätzlich privat krankenversichert.

Lösung:

Im Zeitpunkt des Beginns des Zuschusses zur Krankenversicherung stellte die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung keine den Zuschuss ausschließende Pflichtkrankenversicherung dar. Damit bestand ab 01.11.2006 ein Anspruch auf den Zuschuss.

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist trotz Bestehens einer ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung über den 01.05.2007 hinaus zu zahlen, weil am 30.04.2007 bereits ein Anspruch auf Zuschuss trotz ausländischer gesetzlicher Pflichtkrankenversicherung zustand (Besitzstand nach § 315 Abs. 4 SGB VI). Dieser Besitzstand gilt zunächst bis zum 31.08.2007 (Wohnsitzverlegung nach Deutschland).

Aufgrund der Wohnsitzverlegung nach Deutschland wird die Rentnerin ab dem 01.09.2007 Pflichtmitglied der deutschen KVdR. Zugleich endet damit die bisherige dänische Pflichtkrankenversicherung.

Der Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI beurteilt sich für die Zeit ab 01.09.2007 nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Der Zuschuss zur Krankenversicherung fällt mit dem 31.08.2007 weg, weil aufgrund der seit dem 01.09.2007 bestehenden Pflichtversicherung in der deutschen KVdR ein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung zu einer daneben bestehenden privaten Krankenversicherung nicht zusteht. Auf den Besitzstand des § 315 Abs. 4 SGB VI kann sich die Rentnerin nicht berufen.

Die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR endet infolge der Wohnsitzverlegung nach Dänemark zum 01.12.2008 mit dem 30.11.2008. Ab dem 01.12.2008 besteht erneut Pflichtversicherung in der dänischen Einwohnerkrankenversicherung. Zu der daneben bestehenden privaten Krankenversicherung besteht für die Zeit ab 01.12.2008 (weiterhin) kein Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI, weil die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung diesen ausschließt. Die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI ist nicht anwendbar. Sie war hier beschränkt auf die Zeit bis zum 31.08.2007.

Beispiel 8: § 315 Abs. 4 SGB VI, Wegfall Besitzstand, Wohnsitzverlegung aus einem Mitgliedstaat nach Deutschland und Wegfall der ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung

(Beispiel zu den Abschnitten 5.3 und 5.4.1)

Ein Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Dänemark bezieht allein eine deutsche Rente. Er ist in der der dänischen Einwohnerkrankenversicherung pflichtversichert. Daneben besteht eine private deutsche Krankenversicherung.

Zu der privaten Krankenversicherung wird seit dem 01.11.2006 ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt.

Der Rentner verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 01.09.2007 nach Deutschland.

Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der deutschen KVdR sind nicht erfüllt. Der Rentner ist weiterhin privat krankenversichert.

Am 01.12.2008 verlegt der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Dänemark. Er ist ab diesem Zeitpunkt wieder Mitglied der dänischen Einwohnerkrankenversicherung und weiterhin (zusätzlich) privat krankenversichert.

Lösung:

Im Zeitpunkt des Beginns des Zuschusses stellte die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung keine den Zuschuss ausschließende Pflichtkrankenversicherung dar. Damit bestand ab 01.11.2006 ein Anspruch auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI.

Der Zuschuss ist trotz Bestehens einer ausländischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung über den 01.05.2007 hinaus zu zahlen, weil am 30.04.2007 bereits ein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung trotz ausländischer gesetzlicher Pflichtkrankenversicherung bestand (Besitzstand nach § 315 Abs. 4 SGB VI). Dieser Besitzstand gilt zunächst bis zum 31.08.2007 (Wohnsitzverlegung nach Deutschland).

Aufgrund der Wohnsitzverlegung nach Deutschland endet die dänische Einwohnerkrankenversicherung. Ab dem 01.09.2007 entsteht aber keine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR. Für die Zeit ab 01.09.2007 besteht weiterhin Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI zu der deutschen privaten Krankenversicherung.

Infolge Wohnsitzverlegung nach Dänemark entsteht ab 01.12.2008 zugleich Versicherungspflicht in der dänischen Einwohnerkrankenversicherung. Zu der daneben weiterhin bestehenden privaten Krankenversicherung besteht für die Zeit ab 01.12.2008 allerdings kein Anspruch auf Zuschuss mehr, weil eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht. Die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI ist seit dem 01.09.2007 auf den Rentner nicht mehr anwendbar, weil die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung zu diesem Zeitpunkt beendet war.

Beispiel 9: § 315 Abs. 4 SGB VI, Wohnsitzverlegung aus einem Mitgliedstaat in einen Abkommensstaat - weiterhin Besitzstand

(Beispiel zu Abschnitt 5.4.2)

Eine Rentnerin mit australischer Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Irland bezieht eine deutsche Rente. Sie ist in der irischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich ist sie bei einem privaten irischen Krankenversicherungsunternehmen versichert.

Zu ihrer privaten Krankenversicherung erhält sie seit dem 01.06.2004 einen Zuschuss nach § 106 SGB VI.

Die Rentnerin verlegt am 01.09.2008 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Australien.

Sie ist seit dem 01.09.2008 in der australischen gesetzlichen Krankenversicherung (Einwohnerkrankenversicherung) pflichtversichert. Die irische Pflichtkrankenversicherung endet wegen der Wohnsitzverlegung am 31.08.2008. Die private Versicherung bei dem irischen Krankenversicherungsunternehmen setzt die Rentnerin fort.

Lösung:

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist trotz Verlegung des Wohnorts nach Australien aufgrund des § 315 Abs. 4 SGB VI besitzgeschützt und weiterzuzahlen.

Für die Rentnerin (australische Staatsangehörige) gilt die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Australien. Die Regelung des § 111 Abs. 2 SGB VI ist auf sie in Australien nicht anzuwenden. Somit ist die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach Australien zulässig. Die private irische Krankenversicherung stellt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien eine Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI dar. Vom 30.04.2007 bis laufend besteht für die Rentnerin durchgehend eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, weil die australische Pflichtkrankenversicherung nahtlos an die irische Pflichtkrankenversicherung anschließt.

Da trotz Wohnsitzverlegung nach Australien seit 30.04.2007 weiterhin nahtlos der Anspruch auf Zahlung der deutschen Rente gegeben ist, eine zuschussfähige Krankenversicherung vorliegt, eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht und kein Ausschluss nach § 111 Abs. 2 SGB VI gegeben ist, gilt der Besitzstand des § 315 Abs. 4 SGB VI auch für die Zeit über den 31.08.2008 hinaus.

Beispiel 10: § 315 Abs. 4 SGB VI, Wohnsitzverlegung aus einem Abkommensstaat in einen Mitgliedstaat - weiterhin Besitzstand

(Beispiel zu Abschnitt 5.4.2)

Ein Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in den USA und US-amerikanischer Staatsangehörigkeit bezieht seit 1981 eine deutsche und eine US-amerikanische Altersrente. Die Voraussetzungen für die deutsche Altersrente sind innerstaatlich erfüllt.

Er ist in der US-amerikanischen Medicare pflichtversichert. Gleichzeitig ist er privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert, das der US-amerikanischen Aufsicht unterliegt.

Er erhält seit dem 01.05.1981 einen nach § 315 Abs. 1 SGB VI bestandsgeschützten Zuschuss zur Krankenversicherung.

Der Rentner verlegt am 01.09.2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Ungarn.

Er ist seit dem 01.09.2008 in Ungarn in der ungarischen gesetzlichen Krankenversicherung (Einwohnerkrankenversicherung) pflichtversichert. Die US-amerikanische Pflichtkrankenversicherung endet wegen Wohnsitzverlegung mit dem 31.08.2008. Die private Versicherung bei dem Krankenversicherungsunternehmen unter US-amerikanischer Aufsicht setzt er fort.

Lösung:

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist trotz der Verlegung des Wohnortes nach Ungarn aufgrund des § 315 Abs. 4 SGB VI besitzgeschützt und daher weiter zu zahlen.

Als US-Staatsangehöriger wird der Rentner bei gewöhnlichem Aufenthalt in Ungarn aufgrund der der VO (EG) Nr. 859/2003 beziehungsweise VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannten Drittstaats-Verordnungen) von der VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst. Für ihn gilt die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise des Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004. Die Regelung des § 111 Abs. 2 SGB VI ist auf ihn in Ungarn nicht anzuwenden. Somit ist die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach Ungarn zulässig. Seine private Krankenversicherung stellt, weil sie nahtlos weiterhin besteht, auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Ungarn eine zuschussfähige Krankenversicherung dar (§ 315 Abs. 1 SGB VI). Vom 30.04.2007 bis laufend besteht für ihn durchgehend eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, weil die ungarische Pflichtkrankenversicherung nahtlos an die US-amerikanische Pflichtkrankenversicherung anschließt.

Da trotz Wohnsitzverlegung nach Ungarn in der Zeit vom 30.04.2007 bis laufend nahtlos der Anspruch auf Zahlung der deutschen Rente gegeben ist, eine zuschussfähige Krankenversicherung vorliegt, eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht und kein Ausschluss nach § 111 Abs. 2 SGB VI gegeben ist, gilt der Besitzstand des § 315 Abs. 4 SGB VI auch für die Zeit über den 31.08.2008 hinaus.

Beispiel 11: § 315 Abs. 4 SGB VI, Wohnsitzverlegung von Abkommensstaat in Abkommensstaat, Ende des Besitzschutzes infolge Anwendung § 111 Abs. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 5.4.2)

Eine Rentnerin mit kanadischer Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada bezieht eine deutsche, kanadische und US-amerikanische Rente. Sie ist in der gesetzlichen kanadischen Krankenversicherung pflichtversichert.

Gleichzeitig ist sie bei einem privaten deutschen Krankenversicherungsunternehmen versichert. Hierzu wird seit dem 01.06.2005 ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt.

Die Rentnerin verlegt am 01.09.2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die USA.

Sie ist ab 01.09.2007 in den USA in der gesetzlichen US-amerikanischen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Versicherung bei dem privaten deutschen Krankenversicherungsunternehmen wird fortgesetzt.

Am 01.07.2009 verlegt die Rentnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zurück nach Kanada. Sie ist ab diesem Zeitpunkt wieder in der kanadischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die private deutsche Krankenversicherung besteht weiterhin.

Lösung:

Der Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung entfällt zum 01.09.2007, weil für einen kanadischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in den USA die Gebietsgleichstellungsnorm des SVA-USA nicht gilt. Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung ist seit dem 01.09.2007 aufgrund § 111 Abs. 2 SGB VI ausgeschlossen. Damit endet auch die Anwendung des § 315 Abs. 4 SGB VI.

Für die Zeit ab 01.07.2009 (Rückkehr nach Kanada) besteht ebenfalls kein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt entfällt zwar die Anwendung des § 111 Abs. 2 SGB VI wegen Art. 5 SVA-Kanada (Gebietsgleichstellung für kanadische Staatsangehörige in Kanada). Aufgrund der seit dem 01.07.2009 bestehenden kanadischen gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung wird der Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung ausgeschlossen, weil die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI auf die Rentnerin seit dem 01.09.2007 nicht mehr anzuwenden ist.

Beispiel 12: § 315 Abs. 4 SGB VI, Höhe des Besitzstandes - Hinzutritt einer Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Ein Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich erhält eine deutsche und französische Altersrente. Er ist in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Neben der französischen Pflichtkrankenversicherung hat er zusätzlich eine private Krankenversicherung abgeschlossen.

Zu seiner privaten Krankenversicherung wird seit dem 01.12.2004 ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt.

Ab dem 01.08.2008 bezieht der Rentner auch eine Witwerrente aus der deutschen Rentenversicherung.

Lösung:

Der Rentner hat weiterhin Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung.

Nach § 315 Abs. 4 SGB VI ist der Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung besitzstandsgeschützt. Der Hinzutritt der Hinterbliebenenrente hat auf den Anspruch dem Grunde nach keinen Einfluss. Es ändert sich gegebenenfalls die Höhe des Zuschusses, weil dieser ab 01.08.2008 im Rahmen eines Gesamtbeitragszuschusses zur der deutschen Alters- und Witwerrente zu berechnen ist. Zu welcher der beiden Renten der Gesamtbeitragszuschuss zu zahlen ist, ergibt sich aus der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 8.

Beispiel 13: § 315 Abs. 4 SGB VI, Höhe des Besitzstandes - Hinzutritt einer Versichertenrente

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Eine Rentnerin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich bezieht seit 01.06.2006 eine deutsche und französische Witwenrente. Sie ist in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie ist zusätzlich bei einem französischen Krankenversicherungsunternehmen privat versichert.

Zu Ihrer privaten Krankenversicherung erhält sie seit dem 01.10.2006 einen Zuschuss nach § 106 SGB VI.

Ab dem 01.01.2009 bezieht die Rentnerin auch eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung.

Lösung:

Die Rentnerin hat weiterhin Anspruch auf Zahlung des Zuschusses nach § 106 SGB VI.

Der Anspruch der Berechtigten auf den Zuschuss ist nach § 315 Abs. 4 SGB VI besitzstandsgeschützt. Der Hinzutritt der Altersrente hat auf den Anspruch dem Grunde nach keinen Einfluss. Es ändert sich gegebenenfalls die Höhe des Zuschusses, weil dieser ab 01.01.2009 im Rahmen der Zahlung eines Gesamtbeitragszuschusses zur Witwen- und Altersrente zu berechnen ist. Zu welcher der beiden Renten der Gesamtbeitragszuschuss zu zahlen ist, ergibt sich aus der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 8.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Absatz 4 ist durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) zum 01.05.2007 eingefügt worden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Absätze 1 und 2 beinhalten die Nachfolgevorschrift des Art. 2 § 27a Abs. 1 S. 3 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 3 ArVNG.

Absatz 3 ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) mit Wirkung ab 01.01.1992 eingeführt worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 315 SGB VI