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§ 272a SGB VI: Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.10.2023

Änderung

Die Abschnitte 3 und 4 der GRA wurden in rechtlicher Hinsicht aktualisiert. Die Abschnitte 2, 2.1 und 2.2 der GRA wurden redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand18.10.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 3. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 in Kraft getreten am 01.01.2004
Rechtsgrundlage

§ 272a SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt die Fälligkeit und den Zeitpunkt der Auszahlung von laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes, die vor dem 01.04.2004 begonnen haben.

Nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden diese laufenden Geldleistungen zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Geldleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht.

Nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 118 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI entsprechend.

Absatz 2 regelt, dass die auf den Stichtag 01.04.2004 ausgerichtete Regelung des Absatzes 1 zur sogenannten vorschüssigen Zahlung von Geldleistungen auch für Folgerenten und hinzutretende parallele Rentenansprüche gilt, wenn es sich um ununterbrochen anerkannte Rentenansprüche aus einem Versicherungskonto handelt und der erstmalige Rentenbeginn vor dem 01.04.2004 liegt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 272a SGB VI korrespondiert eng mit § 118 Abs. 1 SGB VI, der durch das 3. SGB VI-ÄndG grundlegend geändert wurde. § 118 Abs. 1 SGB VI regelt die sogenannte „nachschüssige“ Auszahlung von laufenden Geldleistungen - insbesondere der Renten -, die nach dem 31.03.2004 beginnen und die nicht von § 272a Abs. 2 SGB VI erfasst werden (vergleiche hierzu im Einzelnen GRA zu § 118 SGB VI).

Auszahlung der monatlichen Rente (Absatz 1)

Mit der durch das 3. SGB VI-ÄndG beschlossenen Neuregelung zum Zahlverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird die seit Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung praktizierte „vorschüssige“ Auszahlung laufender Geldleistungen - in erster Linie der Renten - für Neurentner ab 01.04.2004 aufgegeben (vergleiche hierzu im Einzelnen GRA zu § 118 SGB VI).

Für Personen, deren Rente bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bleibt es aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch bei der alten Regelung, das heißt, die Renten werden weiterhin „vorschüssig“ gezahlt. Deshalb regelt der neu in das SGB VI aufgenommene § 272a SGB VI, dass laufende Geldleistungen, die vor dem 01.04.2004 begonnen haben, am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt werden, der dem Monat der Fälligkeit der Leistung, also dem Monat, für den die Rente zu zahlen ist, vorausgeht.

Aufgrund des § 272a Abs. 1 S. 2 SGB VI gilt § 118 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI für die vorschüssig zu zahlenden Renten entsprechend.

Mit der Anfügung der Sätze 2 und 3 an Absatz 1 des § 118 SGB VI und der dort enthaltenen eindeutigen Bezugnahme auf die Wertstellung der überwiesenen Geldleistung (Rente) wird eine seit Jahren geführte Auseinandersetzung um die Auslegung des bisherigen § 118 Abs. 1 SGB VI beigelegt, die durch einen Bericht des Bundesrechnungshofes ausgelöst wurde und auch den Haushaltsausschuss sowie den Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages beschäftigt hat.

§ 118 Abs. 1 S. 2 SGB VI stellt klar, dass auch im Rahmen der Inlandsüberweisung laufender Geldleistungen nach dem SGB VI - insbesondere der Überweisung von Renten - die Verpflichtung zur taggleichen Wertstellung besteht, wie dies in den sogenannten „Wertstellungsurteilen“ des Bundesgerichtshofes vom 06. Mai und 07. Juni 1997 gefordert wurde und auch in § 676g Abs. 1 S. 4 BGB ausdrücklich geregelt ist.

§ 118 Abs. 1 S. 3 SGB VI regelt in Verbindung mit § 272a Abs. 1 SGB VI, dass bei Überweisung der Rente auf ein Konto - dies ist der Regelfall - Renten zu dem Kalendertag ausgezahlt sind, unter dessen Datum die - gegebenenfalls rückwirkend erfolgende - Wertstellung des Rentenbetrages erfolgt. Hierdurch werden die in der Vergangenheit aufgetretenen Auslegungszweifel beseitigt, ob auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Buchung oder auf den Tag abzustellen ist, unter dessen Datum die Wertstellung erfolgt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass es für die rechtzeitige Auszahlung auf die Wertstellung entsprechend dem Geldeingang bei dem endbegünstigten Geldinstitut ankommt. Eine im Einzelfall längere Überweisungsdauer bei bestimmten Geldinstituten ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, jedenfalls soweit es um die rechtzeitige - allein auf die Wertstellung abstellende - Auszahlung der Rente durch die Rentenversicherungsträger entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geht.

Siehe Beispiel 1

Fälligkeit

Für Bestandsrenten, das heißt, Renten die vor dem 01.04.2004 begonnen haben, gilt im Ergebnis das bisherige Recht fort. Entsprechend regelt § 272a Abs. 1 SGB VI, dass die Geldleistungen zu Beginn des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Neu ist, dass damit erstmals eine spezialgesetzliche Norm im SGB zur Fälligkeit von Renten geschaffen wird. Die aus § 41 SGB I abgeleitete bisher maßgebende Regelung zur Fälligkeit greift ab dem Inkrafttreten der Regelung am 01.03.2004 nicht mehr, auch nicht für die Bestandsrenten, weil nunmehr „die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs“ Regelungen enthalten.

Demgegenüber ändert sich hinsichtlich des Entstehens des Anspruchs nichts. Die Anspruchsentstehung wird weiterhin nach § 40 Abs. 1 SGB I bestimmt, das heißt der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und der Rentenbeginn sind regelmäßig identisch.

Für den Eintritt der Fälligkeit der Geldleistung spielt es keine Rolle, ob der Tag der Fälligkeit auf einen Bankarbeitstag fällt. Die Fälligkeit tritt in jedem Fall zu Beginn des Monats ein, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Letzter Bankarbeitstag und Wertstellung

Nach § 118 SGB VI in der Fassung des Rentenauszahlungsgesetzes vom 27.06.2000 waren die Renten zum letzten Bankarbeitstag („Rentenauszahlungstag“) des Vormonats auszuzahlen, der dem Monat vorausging, in dem die Renten im Sinne des § 41 SGB I fällig wurden.

Bankarbeitstage sind im Allgemeinen die Wochentage Montag bis Freitag. Keine Bankarbeitstage sind in jedem Fall der Samstag, der Sonntag und gesetzliche Feiertage.

Das bedeutete, dass an diesem Tag ab Schalteröffnung eine Barabhebung des zugegangenen Rentenbetrages möglich sein musste. Um dies jedoch gewährleisten zu können, war die Überweisung der Rentengelder an die Geldinstitute, bei denen die Rentenempfänger ihre Konten hatten, bereits am Vortag, also einen Bankarbeitstag vor dem eigentlichen Rentenauszahlungstag (= letzter Bankarbeitstag), erforderlich. Die Folge hiervon war, dass die Wertstellung und die Gutbuchung auf den Empfängerkonten häufig ebenfalls bereits am Vortag erfolgten, womit im Ergebnis bereits zu einem Zeitpunkt auf die jeweilige Rente zurückgegriffen werden konnte, bevor sie dem Empfänger dem Grunde nach überhaupt zustand.

Durch § 272a Abs. 1 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 118 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des 3. SGB VI-ÄndG sind nunmehr die rechtlichen Voraussetzungen - auch für die Bestandsrenten - geschaffen worden, die Rentengelder einen Bankarbeitstag später als bisher zur Zahlung anzuweisen. Denn § 272a Abs. 1 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 118 Abs. 1 S. 3 SGB VI regelt, dass bei Überweisung der Rente auf ein Konto, Renten zu dem Kalendertag ausgezahlt sind, unter dessen Datum die - gegebenenfalls rückwirkend erfolgende - Wertstellung des Rentenbetrages erfolgt. Damit die Wertstellung der Rentengelder am Rentenauszahlungstag vorgenommen werden kann, haben die Rentenversicherungsträger die Rentengelder den Geldinstituten am Rentenauszahlungstag zur Verfügung zu stellen.

Unter Wertstellung - auch Valutierung genannt - ist die Festsetzung des Tages zu verstehen, ab dem Gutschriften (Zahlungseingänge) oder Belastungen (Zahlungsausgänge) auf einem Bankkonto (zum Beispiel Girokonto) verzinst werden (Wertstellungs- beziehungsweise Valutatag). Die Wertstellung (Wert per ..., Valuta per ...) muss nicht mit dem Buchungstag, Zahlungstag oder Ausstellungsdatum des Kontoauszuges übereinstimmen.

Die Geldinstitute sind verpflichtet, die Rentenbeträge taggleich auf den einzelnen Empfängerkonten der Rentner wertzustellen. Hierdurch ist es den Rentenempfängern möglich, bereits an diesem Tag im Überweisungsverkehr über die Rente verfügen und auch Barabhebungen tätigen zu können, ohne mit Sollzinsen belastet zu werden. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der vom Geldinstitut gegebenenfalls eingeräumte Verfügungsrahmen des Kontos nicht überschritten wird. Wertstellung des Rentenbetrages ist nämlich nicht gleichbedeutend mit Gutbuchung des Rentenbetrages.

Sofern der Verfügungsrahmen des Empfängerkontos bereits ausgeschöpft ist beziehungsweise ein Dispositionskredit dem Rentner nicht zur Verfügung steht, sind Barabhebungen, Überweisungen oder andere kontobelastende Buchungen (zum Beispiel infolge eines eingerichteten Dauerauftrages) erst möglich, wenn das kontoführende Geldinstitut den überwiesenen Rentenbetrag auf dem Empfängerkonto gutgebucht hat. Mit der Gutbuchung des zugegangenen Rentenbetrages auf seinem Konto erlangt der Rentner einen Rechtsanspruch auf „Inanspruchnahme“ - zum Beispiel Barauszahlung - des Geldbetrages gegenüber seinem Geldinstitut. Für den Kontoinhaber wird die Gutbuchung des eingegangenen Rentenbetrages im Kontoauszug sichtbar. Die rechtzeitige Gutbuchung auf dem Konto des Rentenempfängers fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des kontoführenden Geldinstituts. Zu welchem Zeitpunkt die Buchung vorgenommen und im Kontoauszug dokumentiert wird, ist von den technischen und organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Geldinstituts abhängig. In der Regel erfolgt die Buchung noch am letzten Bankarbeitstag, das heißt dem Rentenauszahlungstag (= Wertstellungstag) - gegebenenfalls auch erst nach Schalterschluss - oder in einigen Fällen einen oder sogar mehrere Tage später, dann allerdings in jedem Fall mit rückwirkender Wertstellung.

Zahlung im Voraus für Folgerenten (Absatz 2)

Durch § 272a Abs. 2 SGB VI wird die vorschüssige Zahlung, das heißt die Zahlung im Voraus, auch für Folgerenten und Anwendungsfälle des § 89 SGB VI, insbesondere für den Bezug einer Regelaltersrente nach dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Renten wegen Todes im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten beibehalten. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ununterbrochen bestehende Rentenansprüche - die gegebenenfalls nahtlos aneinander anschließen - aus einem Versicherungskonto handelt und der erstmalige Rentenbeginn vor dem 01.04.2004 liegt.

Bei einem nahtlosen Übergang von einer Rentenart auf eine andere Rentenart soll, sofern die zuerst gezahlte Rentenart bereits vorschüssig gezahlt wurde, keine Veränderung des Auszahlungszeitpunktes eintreten. Andernfalls, das heißt ohne die Regelung des Absatzes 2, wäre bei einem Wechsel der Rentenart (zum Beispiel bei Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am Ende des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließendem Beginn der Regelaltersrente) nach dem 29.02.2004 infolge der Anwendung von § 118 Abs. 1 SGB VI die Rentenzahlung für zwei Monate „unterbrochen“. Eine solche „Lücke“ in der laufenden Versorgung sollte den Rentnern aber nicht zugemutet werden.

In Fällen der Weitergewährung von nach § 102 SGB VI befristeten Zeitrenten oder der Gewährung einer unbefristeten Rente im Anschluss an eine solche befristete Zeitrente, findet die Vertrauensschutzregelung des § 272a Abs. 2 SGB VI ebenfalls Anwendung. Der Wortlaut des § 272a Abs. 2 SGB VI nennt diese Fallgestaltungen zwar nicht. Es wäre jedoch bereits aus sozialpolitischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt, in diesen Fällen bei - ansonsten nahtlos aneinander anschließenden Rentenansprüchen - auf die nachschüssige Rentenzahlung umzustellen. Denn auch Bezieher von Zeitrenten müssen bei einer nahtlosen Weitergewährung auf eine lückenlose, das heißt, weiterhin vorschüssig gezahlte Rente zur Sicherung ihres Lebensunterhalts vertrauen dürfen. Schließlich ist der Fall der Weitergewährung von befristeten Zeitrenten oder der Gewährung einer unbefristeten Rente im Anschluss an eine solche befristete Zeitrente - auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 31/96 - direkt mit dem Wechsel der Rentenart vergleichbar, jedenfalls soweit es um den jeweiligen Auszahlungsmodus geht; wesentlich ist, dass die Ansprüche nahtlos aneinander anschließen.

Die vorstehenden Ausführungen zu den Zeitrenten gelten entsprechend, wenn eine nach dem SGB VI berechnete Rente an eine Rente nach Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes - RÜG - nahtlos anschließt. Unter diesen Umständen steht die Rente nach Art. 2 RÜG einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 272a SGB VI gleich. Die anschließende („erstmals zu zahlende“) SGB VI-Rente wird demzufolge vorschüssig geleistet.

Die Vertrauensschutzregelung des § 272a Abs. 2 SGB VI gilt auch für Fälle, in denen sich aufgrund des Zusammentreffens von Rente und Einkommen nach den §§ 90 bis 97 SGB VI kein Zahlbetrag ergibt - sogenannte „Nullrente“ -. Der eigentliche Anspruch - das Stammrecht - auf die jeweilige Rentenleistung bleibt bei der Anrechnung von Renten und Einkommen bestehen. Da § 272a Abs. 2 SGB VI allein auf ununterbrochen anerkannte Rentenansprüche abstellt, kommt es hier nur auf den Anspruch dem Grunde nach, also auf das Stammrecht an, nicht aber darauf, ob die jeweilige Rente tatsächlich gezahlt wird. Gleiches gilt auch bei der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI, weil es sich nicht um eine negative Anspruchsvoraussetzung, sondern um eine die Höhe der Leistung betreffende Vorschrift handelt. Soweit nach vorübergehender Nichtleistung ab dem 01.04.2004 ein erneuter Zahlungsanspruch - zum Beispiel wegen Wegfall des anzurechnenden Einkommens - entsteht, „verbleibt“ es deshalb bei der Zahlung der Rente im Voraus, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des jeweiligen Rentenanspruchs ist für die Anwendung des § 272a Abs. 2 SGB VI ohne Bedeutung. Das heißt, auch bei einem gegebenenfalls rückwirkend festgestellten „Folgerentenanspruch“ kann - rückschauend betrachtet - ein ununterbrochener Rentenanspruch vorliegen, vorausgesetzt, die Nahtlosigkeit zum „Erstrentenanspruch“ ist gegeben.

Siehe Beispiele 2 und 3

Nichtanwendung der Regelung des § 272a Abs. 2 SGB VI

Bei folgenden Sachverhalten ist die Vertrauensschutzregelung des § 272a Abs. 2 SGB VI dagegen nicht anzuwenden:

  • bei der Gewährung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI (es liegt kein ununterbrochen anerkannter Rentenanspruch vor)
  • bei der Wiedergewährung einer Waisenrente nach § 48 SGB VI nach einem Unterbrechungstatbestand
  • bei der Berechnung einer Altersrente nach weggefallenem Anspruch einer Altersrente wegen höchstmöglichen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022

Bei einem weggefallenen Anspruch auf Altersrente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 war die Vertrauensschutzregelung des § 272a Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI war eine "negative" Anspruchsvoraussetzung. Bei Überschreitung der höchstmöglichen Hinzuverdienstgrenze vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfiel der Anspruch auf Altersrente. Bei erneuter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze waren die Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen. Sofern diese erfüllt waren, bestand ein neuer Anspruch auf eine Altersrente, deren Rentenbeginn sich nach § 99 Abs. 1 SGB VI bestimmte. Da es sich um einen neuen Rentenbeginn handelte, fand die Regelung des § 118 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.03.2004 Anwendung.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2023 wurden sämtliche Hinzuverdienstregelungen für vorzeitige Altersrenten, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze galten, aufgehoben (vergleiche Art. 7 Nr. 4 des 8. SGB IV-ÄndG).

Beispiel 1: Fälligkeit und Auszahlung der monatlichen Rente

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Rente (zum Beispiel Regelaltersrente nach § 35 SGB VI) ab 01. Mai 2003

Die Rente wird nach § 272a Abs. 1 SGB VI (weiterhin) im Voraus gezahlt-

Entstehen des monatlichen Einzelanspruchs zum Beispiel für Juli 2004 01. Juli 2004

Lösung:

Zeitpunkt der Fälligkeit der Rente für Juli 2004 01. Juli 2004 (Donnerstag)

Auszahlung - Wertstellung - der Rente für Juli 2004 am 30. Juni 2004 (Mittwoch)

Beispiel 2: Ununterbrochener Rentenanspruch - keine Veränderung des Auszahlungszeitpunktes

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Rente wegen Todes nach § 46 Abs. 2 SGB VI ab 01. Mai 2003

Die Rente wird wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 97 SGB VI in Verbindung mit §§ 18a ff. SGB IV nicht gezahlt-

Das anzurechnende Einkommen entfällt am 30. Juni 2004

Lösung:

Die Rente wegen Todes wird wieder gezahlt ab Juli 2004

Zeitpunkt der Fälligkeit der Rente für Juli 2004: 01. Juli 2004 (Donnerstag)

Auszahlung - Wertstellung - der Rente für Juli 2004 am 30. Juni 2004 (Mittwoch)

Beispiel 3: Unterbrochener Rentenanspruch - Veränderung des Auszahlungszeitpunktes

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI ab 01. Mai 2003

Der Anspruch auf Altersrente entfiel wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI ab September 2003.

Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2004

neuer Anspruch auf Altersrente ab 01. Juli 2004

Lösung:

Zeitpunkt der Fälligkeit der Rente für Juli 2004 nach § 118 Abs. 1 SGB VI 31. Juli 2004 (Samstag)

Auszahlung und Wertstellung der Rente für Juli 2004 am 30. Juli 2004 (Freitag)

3. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019)

Inkrafttreten: 01.03.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1831, 15/1893

§ 272a SGB VI wurde durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - 3. SGB VI-ÄndG -“ vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) mit Wirkung ab 01.03.2004 in das SGB VI eingefügt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Art. 8 Abs. 1 des 3. SGB VI-ÄndG bestimmt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 272a SGB VI