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§ 110 SGB VI: Leistungen an Berechtigte im Ausland - Grundsatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand25.05.2015
Rechtsgrundlage

§ 110 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 1710

Inhalt der Regelung

Das zweite Kapitel des SGB VI enthält im fünften Abschnitt Regelungen für Leistungen an Berechtigte im Ausland. § 110 SGB VI stellt dabei die Grundregelung dar, wann die Auslandsrenten-Regelungen generell zu beachten sind.

Der Begriff „Ausland“ bezeichnet alle Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand 03.10.1990, also auch die früheren deutschen Ostgebiete. „Inland“ ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (alte und neue Bundesländer).

Die Auslandsrenten-Regelungen richten sich nach Art und Ort des Auslandsaufenthalts. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt erhalten Berechtigte die Leistung wie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Absatz 1). Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland wird die Leistung nur im Umfang der §§ 111 bis 114, 270b bis 272, 317 bis 319 SGB VI erbracht (Absatz 2), sofern das über- und zwischenstaatliche Recht nicht etwas anderes bestimmt (Absatz 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 111 SGB VI schränkt die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung ein und enthält Bedingungen für Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB VI. § 319 SGB VI enthält Bestandsregelungen für Krankenversicherungs- und Kinderzuschüsse nach altem Recht.

§ 112 SGB VI regelt, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in das Ausland nur gezahlt werden, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. § 270b SGB VI bestimmt ergänzend zu § 112 SGB VI, dass Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nur in das Ausland gezahlt werden, wenn auf sie bereits für Zeiten des Inlandsaufenthalts ein Anspruch bestand.

§ 113 SGB VI regelt den Umfang der Entgeltpunkte, die alle Personen im Ausland erhalten. § 271 SGB VI bestimmt ergänzend zu § 113 SGB VI, welche Zeiten noch Bundesgebiets-Beitragszeiten sind.

§ 114 SGB VI regelt den Umfang weiterer Entgeltpunkte über den § 113 SGB VI hinaus. § 272 SGB VI bestimmt für Personen, die vor dem 19.05.1950 geboren sind und sich bereits vor dem 19.05.1990 im Ausland aufgehalten haben, ergänzend zu § 114 SGB VI den Umfang zusätzlicher Entgeltpunkte aus Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz.

§ 254d SGB VI regelt, dass grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten, die nicht in den alten Bundesländern zurückgelegt wurden (zum Beispiel Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im ehemaligen Reichsgebiet), anstelle der sonst für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte besondere Entgeltpunkte (Ost) erhalten. Zudem beinhaltet diese Vorschrift eine Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die ihren Wohnsitz am 18.05.1990 in den alten Bundesländern hatten, oder ihren Wohnsitz am 18.05.1990 im Ausland und vorher zuletzt in den alten Bundesländern hatten.

§ 317 SGB VI enthält Regelungen für Bestandsfälle nach altem Recht, unter anderem auch zur Rechtsanwendung und zum Besitzschutz bei Neufeststellungen. § 317a SGB VI regelt die Neufeststellung von sogenannten 70 %-Ausländerrenten.

§ 318 SGB VI regelt die Zahlung von Ermessensleistungen an Verfolgte des Nationalsozialismus, die keine Deutschen sind.

Die §§ 18, 19 WGSVG (Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung) enthalten weitere Sonderregelungen zur Zahlung an Verfolgte. Ergänzt durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG (Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto). Einzelheiten können der GRA zu § 18 WGSVG, der GRA zu § 19 WGSVG und der GRA zu § 2 ZRBG entnommen werden.

Kriterium für die Auslandsrenten-Regelungen

Maßgebend für die Anwendung der Auslandsrenten-Regelungen ist der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten, nicht der Wohnsitz oder Zahlungsweg. Der gewöhnliche Aufenthalt wird mit einer Bewertung der Umstände des Einzelfalles bestimmt (BSG vom 30.09.1993, AZ: 4 RA 49/92, SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1). Dabei kommt der Erklärung des Berechtigten zu seinem Aufenthalt in der Regel besondere Bedeutung zu (siehe GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 7).

In der Regel wird eine Beurteilung anhand einer vorausschauenden Betrachtung, Prognose getroffen (vergleiche Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3). Sofern die Beurteilung rückschauend erfolgt, wird ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes kann es zu unterschiedlichen Bewertungen des Trägers der Kranken- und der Rentenversicherung kommen.

Vorübergehender Aufenthalt

Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland erfolgt die Zahlung in gleicher Höhe wie bei einem Inlandsaufenthalt (§ 110 Abs. 1 SGB VI). Ein vorübergehender Aufenthalt wird dann angenommen, wenn und solange die Gesamtumstände auf einen (zeitlich) beschränkten Aufenthalt hindeuten. Er kann im Ausland nur angenommen werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt zuvor in Deutschland lag und hier weiterhin beibehalten wird. Die Entscheidung über den vorübergehenden Aufenthalt wird im Wege einer vorausschauenden Betrachtung getroffen (Prognose). Ein vorübergehender Aufenthalt wird nicht rückwirkend zu einem gewöhnlichen Aufenthalt, wenn dessen Umstände sich ändern. Ist der Aufenthalt nicht von vornherein zeitlich begrenzt, ist er als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen.

Ein von vornherein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt von weniger als einem Jahr kann weiterhin als vorübergehender Aufenthalt gedeutet werden. Wird über die Jahresfrist hinaus ein vorübergehender Aufenthalt geltend gemacht, wird darüber unter Würdigung aller Umstände entschieden.

Bei Bediensteten des Auswärtigen Amtes, die im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses für eine vorübergehende Zeit zu einer deutschen Auslandsvertretung versetzt werden („entsandtes Personal“), besteht für die Dauer des Auslandsaufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fort. Entsprechendes gilt für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und Kinder.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland wird die Leistung nach den Auslandsrenten-Regelungen festgestellt (§ 110 Abs. 2 SGB VI). Der Aufenthalt ist dann gewöhnlich, wenn dessen Umstände erkennen lassen, dass die Person dort nicht nur vorübergehend verweilt (siehe Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I).

Das Bundessozialgericht versteht unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ein tatsächliches, länger dauerndes, nicht zufälliges Verweilen an einem bestimmten Ort oder Gebiet. Einen Zustand, der auf eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit in Bezug auf den Aufenthaltsort schließen lässt. Auf den Willen des Betroffenen, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, kommt es dabei nicht an (siehe GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 4), auch muss der Aufenthalt im Inland rechtmäßig sein (siehe GRA zu § 30 SGB I, vergleiche Abschnitte 4, 5.1 und 5.2). Liegt danach ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt nicht vor, steht nur eine Auslandsrente zu, auch wenn der Rentenantrag aus dem Inland gestellt wurde.

Überprüfung der Prognose

Ändern sich die Umstände des Aufenthalts, etwa weil

  • sich der vorübergehende Auslandsaufenthalt von unter einem Jahr verlängert,
  • sich der vorübergehende Auslandsaufenthalt über ein Jahr verlängert,
  • aus dem vorübergehenden ein gewöhnlicher Auslandsaufenthalt wird oder
  • aus dem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt wird,

war die Prognose dennoch rechtmäßig und die Entscheidung über den Aufenthalt für die Vergangenheit wird nicht revidiert. Es bleibt bei der Voll- beziehungsweise Teilzahlung der Rente für die Vergangenheit. Für die Zukunft wird geprüft, ob es anhand der Umstände weiterhin bei der Entscheidung über den Aufenthalt verbleiben kann oder ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt und der Bescheid für die Zukunft aufgehoben wird (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitte 2.2 und 6.1). So rechtfertigt insbesondere die vorzeitige Rückkehr ins Inland nicht die nachträgliche Vollzahlung für Zeiten des Auslandsaufenthalts.

Beginn und Ende der Inlands-/Auslandsrente

Die §§ 111 bis 114 SGB VI enthalten keine Regelungen darüber, von welchem Zeitpunkt an bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins In- oder Ausland eine höhere Inlands- oder niedrigere Auslandsrente zu zahlen ist.

Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus dem Inland in das Ausland steht dem Berechtigten die neue Rentenhöhe nicht vom Tage der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, sondern erst ab Beginn des Folgemonats zu (Monatsprinzip -§ 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X). Hingegen ist bei der Einkommensanrechnung der Freibetrag aufgrund des aktuellen Rentenwerts (Ost) (§ 97 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 228a Abs. 3 SGB VI) bereits mit dem Verzugstag zu korrigieren (siehe GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitt 8.2).

Wird der gewöhnliche Aufenthalt aus dem Ausland in das Inland verlegt, ist die Inlandsrente erst vom Beginn des Folgemonats an zu zahlen. Für die Prüfung des Zeitpunkts der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ist jeweils der Tag des tatsächlichen Umzugs, nicht jedoch der Tag der An- oder Abmeldung maßgebend.

Schwerbehinderung bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt

Eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX setzt grundsätzlich einen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt voraus. Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz haben, sind den in § 236a SGB VI genannten schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5.1).

Aufgrund der Gebietsgleichstellungsklauseln der Sozialversicherungsabkommen sind auch Antragsteller auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, mit den schwerbehinderten Menschen nach § 236a SGB VI gleich zu behandeln. Dies gilt nicht für das vertragslose Ausland und Staaten, zu denen keine Gebietsgleichstellungsregelung, sondern nur ein Entsendeabkommen besteht (zum Beispiel China). Verlegt eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diese Staaten, verliert sie ihren Status als schwerbehinderter Mensch, was aber nach Rentenbeginn ohne Auswirkung ist (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5). Versicherte, die ihren Wohnsitz im vertragslosen Ausland haben, gehören - ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit - nicht zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX.

(Keine) Anwendung der Auslandsrentenregelungen

Die einschränkenden Auslandsrenten-Regelungen werden nur angewandt, wenn das über- und zwischenstaatliche Recht nichts anderes vorsieht (§ 110 Abs. 3 SGB VI). Damit sind die Regelungen des Europarechts und der Sozialversicherungsabkommen vor den Auslandsrenten-Regelungen des SGB VI vorrangig.

Das Europarecht

Das Europarecht ermöglichte zum einen vor dem 01.10.2013 die benötigte Gleichbehandlung der erfassten Personen mit Deutschen (siehe GRA zu Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2). Zum anderen wird auch weiterhin durch die Aufhebung der Wohnortklauseln (siehe GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3) eine Rentenzahlung wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Durch beide Vorschriften kam es beziehungsweise kommt es bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht zur Anwendung der Auslandsrenten-Regelungen; Mitgliedstaaten sind in diesem Zusammenhang alle EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Staaten und die Schweiz. Die persönlichen Entgeltpunkte werden wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ermittelt.

Der Europäische Gerichtshof hat am 18.12.2007 (verbundene Rechtssache C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter) die frühere einschränkende Regelung des Anhangs VI Deutschland Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 für unvereinbar mit der in der Europäischen Union bestehenden Freizügigkeit (Art. 45 AEUV, ex Art. 39 EG) und dem Leistungsexportgebot (Art. 45 AEUV, ex Art. 42 EG) erklärt. Bei Anwendung des Europarechts dürfen Renten den erfassten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht gekürzt oder entzogen werden. Dies gilt auch für Entgeltpunkte aus Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz. Durch die VO (EU) Nr. 1231/2010 beziehungsweise VO (EG) Nr. 859/2003 (Drittstaatsverordnungen) gilt dies auch für sämtliche Ausländer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig gewöhnlich in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten (siehe GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 3). Dabei hat der EuGH in seinem Urteil keine zeitliche Begrenzung vorgenommen. Das Urteil gilt für alle Leistungsfälle mit Rentenbeginn ab 01.10.1972, frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats (= jeweils maßgebender Stichtag für den Beitritt des entsprechenden Staates; Art. 94 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71. § 44 Abs. 4 SGB X bleibt unberührt. § 100 Abs. 4 SGB VI ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten gilt nicht die Aufhebung der Wohnortklauseln aus Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Entgeltpunkten aus Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz kann es daher zu Einschränkungen kommen. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können dann nur gezahlt werden, wenn sie unabhängig vom deutschen Teilzeitarbeitsmarkt zustehen (siehe GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 1). Auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit oder Renten wegen Berufsunfähigkeit muss zudem bereits in Deutschland oder in den Mitgliedstaaten ein Anspruch bestanden haben (siehe GRA zu § 270b SGB VI, Abschnitt 1). Dies gilt gleichermaßen für die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI. Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 3). Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz können nicht gezahlt werden.

Die Sozialversicherungsabkommen

Auch die Sozialversicherungsabkommen ermöglichten zum einen vor dem 01.10.2013 die benötigte Gleichbehandlung bestimmter Personen mit Deutschen (siehe beispielsweise GRA zu Art. 4 SVA-USA, Abschnitt 2). Zum anderen wird durch die Gebietsgleichstellung (siehe GRA zu Art. 5 SVA-USA, Abschnitt 2) weiterhin eine Rentenzahlung - mit Einschränkungen - wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ermöglicht.

Durch beide Vorschriften kam beziehungsweise kommt es bei gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat nur bedingt nicht zur Anwendung der Auslandsrenten-Regelungen. Durch die Gebietsgleichstellung erhalten erfasste Personen die Rente wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Im Gegensatz zum Europarecht gibt es aber in der Regel Einschränkungen für:

  • Die Zahlung aus Entgeltpunkten für Reichgebiets-Beitragszeiten sowie Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz. Diese können nur im Rahmen des § 272 SGB VI erbracht werden (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 3). Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz können nicht gezahlt werden.
  • Die Zahlung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die auf der Arbeitsmarktlage beruhen (siehe GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 2). Diese können regelmäßig auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat nicht erbracht werden. In einige Vertragsstaaten können sie jedoch weiter gezahlt werden (siehe GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 5).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des anderen Vertragsstaats bestimmen die Abkommen regelmäßig, dass ausschließlich die jeweiligen Vertragsstaatsangehörigen hinsichtlich der Auslandsrentenzahlung gleich zu behandeln sind. Für Hinterbliebene von Vertragsstaatsangehörigen beziehungsweise Flüchtlinge und Staatenlose konnten sich vor dem 01.10.2013 aufgrund der Staatsangehörigkeit weitere Einschränkungen ergeben (siehe GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 14). Auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit oder Renten wegen Berufsunfähigkeit muss zudem bereits in Deutschland, in den Mitgliedstaaten oder im Vertragsstaat ein Anspruch bestanden haben (siehe GRA zu § 270b SGB VI, Abschnitt 5). Dies gilt gleichermaßen für die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI.

Zeitliche Änderungen der Auslandsrenten-Regelungen

Seit dem 01.10.2013 unterscheiden die Auslandsrenten-Regelungen nicht mehr in „Angehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz“, „hochqualifizierte Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 19, 19a AufenthG“ sowie deren „Hinterbliebene“ und sonstige „Ausländer“. Berechtigte Personen erhalten die Rente aus den in den §§ 113, 114, 272 SGB VI genannten Bestandteilen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

In der Vergangenheit ergaben sich aber folgende wichtige Änderungen:

Änderung für VO-Angehörige zum 01.08.2004

Vor dem 01.08.2004 haben die Auslandsrenten-Regelungen in Deutsche und sonstige Staatsangehörige unterschieden. Durch das über- und zwischenstaatliche Recht waren aber auch schon damals verschiedene Staatsangehörige wie Deutsche zu behandeln.

Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz zum 01.08.2004 wurde in den Auslandsrenten-Regelungen nicht mehr nur auf „Deutsche“ abgestellt, sondern auf alle „Angehörigen eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“. Das hieß, Angehörige eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden war, erhielten - unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt - bereits nach innerstaatlichem Recht die Rente wie bislang nur Deutsche.

Es ergab sich folgende Rechtsanwendung (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 2):

Rentenbeginn

Rentenantrag

Rechtsanwendung

ab dem 01.08.2004es giltneues Recht
vor dem 01.08.2004undnach dem 01.11.2004es giltneues Recht
vor dem 01.08.2004undvor dem 02.11.2004es giltaltes Recht

Waren Fälle bereits bestandskräftig anders entschieden worden, so hatte es damit sein Bewenden.

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 war in folgenden Staaten anzuwenden:

  • Belgien,
  • Bulgarien,
  • Dänemark,
  • Deutschland,
  • Estland,
  • Finnland,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Großbritannien,
  • Irland,
  • Island,
  • Italien,
  • Lettland,
  • Liechtenstein,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Norwegen,
  • Österreich,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Rumänien,
  • Schweden,
  • Schweiz,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Spanien,
  • Tschechien,
  • Ungarn,
  • Zypern.

Dabei war zu beachten, dass die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern erst ab 01.05.2004, die Staaten Bulgarien und Rumänien erst ab 01.01.2007 dazugehörten.

Änderung für Hinterbliebene von VO-Angehörigen zum 05.05.2005

Mit dem SGB IV-Änderungsgesetz zum 05.05.2005 wurde in den Auslandsrenten-Regelungen nicht mehr in „Angehörige eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ und deren „Hinterbliebene“ unterschieden. Das hieß, unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit erhielten Hinterbliebene von Angehörigen eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden war, bereits nach innerstaatlichem Recht die Rente wie Deutsche. Dies galt aber nur bei Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten). Erziehungsrenten hingegen werden von dieser Rechtsänderung nicht erfasst.

Es ergab sich folgende Rechtsanwendung (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 2):

Rentenbeginn

Rentenantrag

Rechtsanwendung

ab dem 05.05.2005es giltneues Recht
vor dem 05.05.2005undnach dem 31.08.2005es giltneues Recht
vor dem 05.05.2005undvor dem 01.09.2005es giltaltes Recht

Waren Fälle bereits bestandskräftig anders entschieden worden, so hatte es damit sein Bewenden.

Wer Hinterbliebene/r von Angehörigen eines Staates ist, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden war, ergibt sich aus Abschnitt 5.1.

Angehörige der EU/EWR-Staaten und der Schweiz zum 29.06.2011

Mit dem EU-Koordinierungsgesetz zum 29.06.2011 unterschieden die Auslandsrenten-Regelungen jetzt einerseits in „Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz“ beziehungsweise deren „Hinterbliebene“, andererseits in sonstige Staatsangehörige (Ausländer). Dies war lediglich eine Änderung der Bezeichnung, nicht der erfassten Personenkreise. Eine andere Rechtsfolge ergab sich nicht.

Hochqualifizierte Ausländer zum 01.08.2012

Mit Hochqualifiziertengesetz zum 01.08.2012 wurden auch hochqualifizierte Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 19, 19a AufenthG und deren Hinterbliebene nach den Auslandsrenten-Regelungen „wie Deutsche“ behandelt. Sie mussten dazu Inhaber

sein. Es genügte auch, wenn sie früher einmal Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels waren. Auch Hinterbliebene eines Ausländers, der Inhaber eines der oben genannten Aufenthaltstitel war, erhielten ihre Hinterbliebenenrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 %.

Wegfall der 70 %-Rente zum 01.10.2013

Seit dem 01.10.2013 wird in den Auslandsrenten-Regelungen nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Aufenthaltserlaubnis unterschieden. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern“ wurde die Richtlinie 2011/98/EU umgesetzt. Sie garantiert den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden und arbeitenden Drittstaatsangehörigen ein Mindestmaß an Rechten, insbesondere in der sozialen Sicherheit. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit Inländern für die Rentenzahlung in Drittstaaten, außerhalb der EU.

Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung wurde die 70 %-Rente für alle Ausländer abgeschafft, auch wenn diese nicht von der Richtlinie 2011/98/EU erfasst werden.

Neufeststellung von Bestandsfällen

Eine Neufeststellung von Bestandsfällen allein aus Anlass früherer Rechtsänderungen war nicht möglich (§ 317 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Es blieb bei der 70 %-Ausländerrente.

Lediglich inner- oder zwischenstaatliche Ansprüche nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 konnten auf Antrag unter Anwendung der Rechtsänderung (Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71) neu festgestellt werden. Es handelte sich dabei um Fälle, die bisher nicht festgestellt worden waren oder die geruht hatten, sowie um Bestandsrenten, mit Beteiligung eines neuen Mitgliedstaats (siehe GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6).

Bei sonstigen wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts - auch bei Verzügen zwischen zwei Staaten des vertragslosen Auslands - oder Änderung der Staatsangehörigkeit) wurden die Rechtsänderungen allerdings beachtet. Durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts war die Rente neu festzustellen, da der Bescheid nicht mehr den Auslandsrenten-Regelungen in der Fassung ab 01.08.2004 beziehungsweise ab 05.05.2005 entsprach. Dies galt für Angehörige eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden war, in der Regel bei Änderungen nach dem 30.06.2004, denn dann war für die Neufeststellung ab Folgemonat der Änderung bereits das Recht ab 01.08.2004 anzuwenden (siehe Abschnitt 5.1). Für Hinterbliebene von Angehörigen eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden war, galt dies entsprechend bei Änderungen nach dem 30.04.2005, denn dann war für die Neufeststellung ab Folgemonat der Änderung das Recht ab 05.05.2005 anzuwenden (siehe Abschnitt 5.2).

Nachdem die 70 %-Ausländerrente zum 01.10.2013 abgeschafft wurde, besteht nach § 317a SGB VI - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Berechtigten - für Bestandsfälle ausdrücklich eine Neufeststellungsmöglichkeit unter Anwendung der geänderten §§ 113, 114, 272 SGB VI zum 01.10.2013 (siehe GRA zu § 317a SGB VI).

Zusammensetzung der Auslandsrente

Die Auslandsrenten-Regelungen haben Einfluss auf den Zahlungsanspruch und auf die persönlichen Entgeltpunkte, die ins Ausland erbracht werden können. Die für die Auslandsrente zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte werden auf der Grundlage der Inlandsrente ermittelt. Das heißt, auch Zeiten, die bei der Auslandsrente nicht zu berücksichtigen sind, nehmen gleichwohl an der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt gemäß § 262 SGB VI teil. Die Höhe der Auslandsrente hängt davon ab, wo die der Rente zu Grunde liegenden Beitragszeiten zurückgelegt wurden, vom Geburtsdatum des Versicherten, wann der Rentenberechtigte ausgewandert ist, in welchem Staat der Berechtigte sich gewöhnlich aufhält und vor dem 01.10.2013 welche Staatsangehörigkeit der Versicherte hatte beziehungsweise der Berechtigte hat.

§ 98 SGB VI legt fest, in welcher Reihenfolge bei der Berechnung einer Rente bestimmte Vorschriften angewendet werden, die im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich und Rentensplitting, einem Aufenthalt im Ausland und einem Zusammentreffen mit anderen Renten oder Einkommen zu einer Erhöhung, einer Minderung oder zum Wegfall der Rente führen können. Dabei wird fast immer von der dem Berechtigten zustehenden Auslandsrente ausgegangen. § 98 SGB VI nennt allein den Versorgungsausgleich und das Rentensplitting vor den Bestimmungen über Leistungen an Berechtigte im Ausland, weil der zu berücksichtigende Bonus/Malus durch die Auslandsrenten-Regelungen beeinflusst werden kann.

Auch bei Anwendung des § 31 FRG ist von der Auslandsrente auszugehen. Sind Zeiten nach dem Fremdrentengesetz nicht in das Ausland zu honorieren, ist § 31 FRG mangels einer Doppelversorgung nicht anzuwenden.

Auslandsrente ab 01.10.2013

Durch die Abschaffung der 70 %-Ausländerrente ergeben sich aufgrund der Staatsangehörigkeit des Berechtigten keine Unterschiede mehr. In Auslandsrenten, die ab 01.10.2013 zu gewähren sind, erhalten Berechtigte die Rente aus allen in den §§ 113, 114 genannten Bestandteilen und ohne Minderung der persönlichen Entgeltpunkte auf 70 %.

Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass die Rente aus allen Zeiten in jeden Staat gezahlt werden kann. Einschränkungen bestehen grundsätzlich für Entgeltpunkte aus Reichsgebiets-Beitragszeiten und Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz, sofern nicht die Aufhebung der Wohnortklauseln aus Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist beziehungsweise aus Art. 10 VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden war (siehe Abschnitt 4.1). Entgeltpunkte aus diesen „fremden“ Beiträgen können ansonsten nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 272 SGB VI erfüllt werden, das heißt wenn der Versicherte vor dem 19.05.1950 geboren wurde und der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19.05.1990 in das Ausland und nicht wieder in das Inland verlegt hat (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 3). Der Zuschlag nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG ist ebenfalls nur in das Ausland zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 272 SGB VI vorliegen. Aus Entgeltpunkten für Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz wird die Rente nicht in das Ausland gezahlt.

Der Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehegatten wird in der Auslandsrente voll berücksichtigt, soweit er auf Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten entfällt (siehe GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 5). Der Abschlag, der auf beitragsfreie Zeiten entfällt, und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten wird im Umfang der zahlbaren Entgeltpunkte aus Beitragszeiten zu allen Entgeltpunkten aus Beitrags- und Beschäftigungszeiten berücksichtigt (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 7). Werden die oben genannten Staatsangehörigkeits- und Stichtagsvoraussetzungen erfüllt, wird der Abschlag in der Auslandsrente auch berücksichtigt, soweit er auf zahlbaren Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 8).

Der Zuschlag bei Waisenrenten wird in der Auslandsrente aus Kalendermonaten mit Bundesgebiets-Beitragszeiten (siehe GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 13), beitragsfreien und Berücksichtigungszeiten im Inland ermittelt (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 8). Werden die oben genannten Staatsangehörigkeits- und Stichtagsvoraussetzungen erfüllt, wird der Zuschlag bei Waisenrenten auch aus zahlbaren Monaten mit Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ermittelt (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 9).

Für Deutsche, deren Hinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen besteht darüber hinaus eine Sonderregelung, die auf die Auslandsrenten-Regelungen am 30.06.1977 abstellt und die Zahlung einer Ermessenleistung ermöglicht. Dies kann für nachfolgende Hinterbliebenenrenten von Bedeutung sein, wenn die Versichertenrente aus der Zeit vor dem 01.07.1977 stammt (siehe GRA zu § 318 SGB VI, Abschnitt 5).

Bestimmte Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sowie deren Hinterbliebene erhalten die Rente nach den §§ 18, 19 WGSVG wie bei einem Aufenthalt im Inland. Zum Zahlungsumfang und zur Unterscheidung der Ermessenleistung nach dem SGB VI und dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG siehe GRA zu § 318 SGB VI, Abschnitte 2.1 und 4 sowie GRA zu § 18 WGSVG, Abschnitte 2.1 und 4.

Auslandsrente vor dem 01.10.2013

Vor der Abschaffung der 70 %-Ausländerrente zum 01.10.2013 kannte das deutsche innerstaatliche Recht unterschiedliche Personenkreise:

  • Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz,
  • hochqualifizierte Ausländer (im Sinne der §§ 19, 19a AufenthG) sowie
  • Hinterbliebene von Deutschen, Angehörigen eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz oder von hochqualifizierten Ausländern - in der Hinterbliebenenrente -

erhielten die Rente nach innerstaatlichem Recht aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten (siehe GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 14) und für beitragsfreie Zeiten (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 2), ohne Minderung der persönlichen Entgeltpunkte auf 70 %. Ansonsten ergaben sich die in Abschnitt 6.1 genannten Einschränkungen.

Die durch ein Sozialversicherungsabkommen Deutschen gleichgestellten Personen erhielten die Rente - bei Aufenthalt in den Vertragsstaaten - ebenfalls wie die oben Genannten. Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Vertragsstaats erfolgt eine Gleichstellung mit einem Deutschen regelmäßig nur für die Rentenzahlung und nur für die Angehörigen des Vertragsstaats (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 2).

Besitzschutz bei Folgerenten

Nach § 88 SGB VI sind in die Folgerente mindestens die bisher gewährten persönlichen Entgeltpunkte zu übernehmen. Auch bei Folgerenten im Ausland wird der Besitzschutz auf die bisher bezogene Rente gewährt. Dabei werden die Entgeltpunkte zu Grunde gelegt, die bereits in das Ausland erbracht wurden. Gegebenenfalls höhere persönliche Entgeltpunkte, aus denen der Berechtigte im Inland die Rente hätte beanspruchen können, werden nicht geschützt.

Besitzschutz besteht auch, wenn die bisherige Rente nach dem Angestelltenversicherungsgesetz - AVG, der Reichsversicherungsordnung - RVO oder dem Reichsknappschaftsgesetz - RKG gewährt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rente nur zum Teil oder voll beispielsweise im Rahmen des Rentnerprivilegs (§ 98 Abs. 2 S. 1 AVG, § 1319 Abs. 2 S. 1 RVO, § 108a RKG) ausschließlich aus Beitragszeiten nach § 15 FRG in das Ausland gezahlt wurde. Für die Umwertung in persönliche Entgeltpunkte nach § 307 SGB VI war der Zahlbetrag maßgebend, der sich aufgrund der Auslandsrenten-Regelungen ergab. Diese bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, aus denen die Rente im Ausland erbracht wurde, werden besitzgeschützt übernommen. Dies gilt auch, wenn sich die Versichertenrente aus Entgeltpunkten, die Hinterbliebenenrente aber aus Entgeltpunkten (Ost) errechnet.

Besitzschutz bei unterschiedlichem Personalstatut

Grundsätzlich sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, aus denen die Rente im Ausland erbracht wurde nach § 88 SGB VI für den Besitzschutz zu übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Hinterbliebene ein anderes Personalstatut besitzt als der Versicherte besaß, wenn er also aufgrund der heutigen Auslandsrenten-Regelungen anders zu behandeln ist. Ursächlich können eine andere Staatsangehörigkeit, ein anderer gewöhnlicher Aufenthalt, ein unterschiedlicher Zeitpunkt der Auswanderung, eine andere Rechtslage oder eine andere Anspruchsgrundlage sein, weil zum Beispiel für die Folgerente ein innerstaatlicher Anspruch besteht (§ 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Ist also der Hinterbliebene hinsichtlich der Auslandsrenten-Regelungen anders zu behandeln, als der Versicherte, werden die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte korrigiert (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.10.2010, AZ: L 22 R 331/10). Dazu wird unterstellt, der verstorbene Versicherte sei hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Aufenthalts, der Auswanderung, der Rechtslage und der Anspruchsgrundlage in Bezug auf die heutigen Auslandsrenten-Regelungen so zu behandelnd gewesen, wie der Hinterbliebene (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.04.2006, AZ: L 1 RA 7/04).

Siehe Beispiel 1

Ist der Hinterbliebene nach den heutigen Auslandsrenten-Regelungen günstiger zu behandeln, werden die bisherigen, zu schützenden persönlichen Entgeltpunkte erhöht. Nur so kann ein Vergleich der persönlichen Entgeltpunkte für den Besitzschutz vorgenommen werden. Dabei ist von einem einheitlichen Zugangsfaktor auszugehen, auch wenn der verstorbene Versicherte aus Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten vielleicht selbst gar keine Rente erhalten hat.

Bei Renten nach dem SGB VI ist die Korrektur unproblematisch. Renten nach dem Angestelltenversicherungsgesetz - AVG, der Reichsversicherungsordnung - RVO oder dem Reichsknappschaftsgesetz - RKG werden, wenn notwendig, durch eine Neufeststellung analog § 317 Abs. 2a SGB VI zum 01.01.1992 beziehungsweise § 317a SGB VI zum 01.10.2013 in das Recht des SGB VI überführt. Mit dem sich dadurch errechneten Auslands-pro-rata kann der zahlbare Anteil der zu schützenden persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente ermittelt werden.

Siehe Beispiel 2

Bei Folgerenten ist entsprechend den aufgestellten Grundsätzen für die Ermittlung des Besitzschutzes bei Folgerenten nach § 88 SGB VI auch für die Ermittlung der Monatsbeiträge im Sinne von § 88a SGB VI bei unterschiedllichem Personalstatut fiktiv eine Versichertenrente zu berechnen, bei der auf den Status (zum Beisipel Wohnsitz) des Hinterbliebenen abzustellen ist.

Besitzschutz bei Ermessenleistungen

Die besondere Besitzschutzregelung für Ermessenleistungen (§ 318 Abs. 3 SGB VI) bleibt unberührt. Für Hinterbliebene von Personen, die am 31.12.1991 eine Ermessensleistung (§ 100 Abs. 1 AVG, § 1321 Abs. 1 RVO, § 108c Abs. 1 RKG) in der bis zum 30.06.1977 geltenden Fassung erhielten, werden die bisherigen Entgeltpunkte unabhängig vom Personalstatut in vollem Umfang besitzgeschützt übernommen.

Dies gilt auch dann, wenn die Versichertenrente vorrangig als Pflichtleistung gezahlt wurde, sie jedoch ebenso nach § 100 Abs. 1 AVG alter Fassung, § 1321 Abs. 1 RVO alter Fassung und § 108c Abs. 1 RKG alter Fassung als Ermessensleistung hätte gewährt werden können (siehe GRA zu § 318 SGB VI, Abschnitt 5).

Änderung in den Verhältnissen

Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen können den Zahlungsanspruch beeinflussen. Beispiele dafür sind die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland oder der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Aufgrund der Auslandsrenten-Regelungen können diese Änderungen dazu führen, dass eine Rente nicht mehr aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten zu leisten ist. Es liegt dann eine wesentliche Änderung vor (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.2).

Beachte:

Zu den Folgen der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Renten wegen Erwerbsminderung kann der GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 6 Näheres entnommen werden.

Der Rentenbescheid enthält einen Hinweis zur Verpflichtung der Mitteilung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für die Gewährung der Leistung wesentlich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Er kann daher grundsätzlich rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X). Die bisherige Rente steht dann bis zum Ablauf des Monats zu, in dem die Änderung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten ist (§ 100 Abs. 1 SGB VI).

Die zahlbaren persönlichen Entgeltpunkte werden dann neu ermittelt (Neufeststellung), wenn in den bestehenden Zahlungsanspruch aufgrund der Auslandsrenten-Regelungen eingegriffen wird. Eine Neufeststellung erfolgt also nur dann, wenn die Auslandsrenten-Regelungen in die Bestandteile der persönlichen Entgeltpunkte eingreifen. Dazu zählt auch die Änderung von Entgeltpunkten in Entgeltpunkte (Ost).

Siehe Beispiel 3

Selbst für berechtigte Deutsche, die ihre Beitragszeiten ausschließlich im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, kann sich die Rente in Auswanderungsfällen mindern. Sind in der Rente Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 enthalten, die noch mit Entgeltpunkten statt mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet wurden (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 1), werden diese Zeiten nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das vertragslose Ausland mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet. Wird der Aufenthalt in einen Staat verlegt, für den durch über- oder zwischenstaatliches Recht eine Gebietsgleichstellung besteht (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3.1), erfolgt keine Neufeststellung. Die Zeiten werden dann über die Gebietsgleichstellung weiterhin mit Entgeltpunkten bewertet.

Siehe Beispiel 4

Sofern es jedoch aufgrund des § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI zu einem Wechsel der Entgeltpunkte kommt, ist bei der Neufeststellung zu beachten, dass auch den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten anteilmäßig Entgeltpunkte (Ost) nach § 263a SGB VI zuzuordnen sind. Die Zuordnung des Zuschlags nach § 78a SGB VI richtet sich nach § 264c SGB VI. Nur dann, wenn durch den Wechsel der Entgeltpunkte den Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, besteht der Zuschlag bei Witwen- und Waisenrenten ebenfalls aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Beispiele für Neufeststellungen:

  • In der Rente sind Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets oder Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG enthalten. Aus ihnen kann nicht in das Ausland gezahlt werden.
  • Der Rente liegen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu Grunde, die mit Entgeltpunkten bewertet sind. Der Berechtigte wandert in das vertragslose Ausland aus, sodass die Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten sind.
  • In der nach § 307a SGB VI umgestellten DDR-Rente sind Zeiten der Beschäftigung im Ausland - zum Beispiel frühere deutsche Ostgebiete, Kuba, Chile - angerechnet worden (§ 2 Abs. 2 Buchst. n, o der 1. Renten-VO). Sie können nach den Bestimmungen des SGB VI nicht in das Ausland honoriert werden. Zeiten des Besuchs einer Schule, Fach- oder Hochschule im Ausland führen hingegen nicht zu einer Neufeststellung der Rente, weil diese Zeiträume in der SGB VI-Rente regelmäßig als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen wären.

Neufeststellung

Werden die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte neu ermittelt, regelt § 300 Abs. 3 SGB VI welches Recht bei der Neufeststellung anzuwenden ist. Nach der Fassung ab 01.01.2001 erfolgt die Neufeststellung nach dem Recht, das schon bei der erstmaligen Feststellung der Rente angewandt wurde. Bis 31.12.2000 sah § 300 Abs. 3 SGB VI die Anwendung des jeweils aktuellen Rechts vor, das zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse galt.

Siehe Beispiel 5

Rechtsänderungen für die Zeit nach der Erstfeststellung sollen sich so nicht mehr auf den Zahlungsanspruch auswirken. Die Neufassung des § 300 Abs. 3 SGB VI wird angewandt, wenn die wesentliche Änderung in den Verhältnissen nach dem 31.12.2000 eintritt.

Siehe Beispiel 6

Beachte:

Von dem Grundsatz der Anwendung „alten Rechts“ bestehen für die Auslandsrenten-Regelungen Ausnahmen:

Ist die Rente nach dem Recht vor 1992 festgestellt worden und sind nun die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der Auslandsrenten-Regelungen wegen Änderung in den Verhältnissen neu zu ermitteln, erfolgt die Neufeststellung nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992. Dies ergibt sich aus § 317 Abs. 2a SGB VI. Günstigere Auslandsrenten-Regelungen des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG, der Reichsversicherungsordnung - RVO oder dem Reichsknappschaftsgesetz - RKG werden nicht angewandt (siehe GRA zu § 317 SGB VI).

Siehe Beispiel 7

Ist eine 70 %-Ausländerrente nach dem Recht vor 1992 festgestellt worden, erfolgt die Neufeststellung nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992 unter Anwendung der zum 01.10.2013 geänderten §§ 113, 114, 272 SGB VI (siehe GRA zu § 317a SGB VI).

Besitzschutz bei Neufeststellung

Erfolgt die Neufeststellung wegen Änderung der Verhältnisse nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992, weil die Rente nach dem Recht vor 1992 festgestellt wurde, enthielt § 317 Abs. 2a SGB VI vor dem 01.10.2013 für Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz sowie deren Hinterbliebene eine Besitzschutzregelung. Diese ist ab 01.10.2013 für alle Berechtigten, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit anzuwenden. Der Neufeststellung sind die bisherigen, nach § 307 SGB VI umgewerteten, persönlichen Entgeltpunkte anteilig zu Grunde zu legen.

Der Anteil bestimmt sich aus den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, zu den Entgeltpunkten aus allen Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz. Dieses Regel-pro-rata des § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI, das sich zum 01.01.1992 ergibt, wird mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt an persönlichen Entgeltpunkten ist besitzgeschützt. Nachteilige Rechtsänderungen des SGB VI wirken sich dadurch nicht aus.

Siehe Beispiel 8

Der Besitzschutz betrifft nur die nach § 307 SGB VI umgewerteten persönlichen Entgeltpunkte. Die nach § 307a SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte für Bestandsrenten des Beitrittsgebiets werden nicht geschützt.

Liegen einer neuen Auslandsrente sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde, so werden die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte für den Besitzschutz aufgeteilt.

Siehe Beispiel 9

Folgerenten werden oft aus besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten erbracht. Dies ergibt sich aus § 88 SGB VI. Bei wesentlichen Änderungen werden die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte entsprechend der Auslandsrenten-Regelungen korrigiert. Maßgebend ist die zuvor gezahlte Rente, auf der der Besitzschutz beruht. Die §§ 300 Abs. 3 und 317 Abs. 2a SGB VI werden also entsprechend auf diese Rente angewandt. Das heißt, die Neufeststellung erfolgt in Anwendung der Auslandsrenten-Regelungen nach dem Recht, das bei der erstmaligen Feststellung der Rente - auf der der Besitzschutz beruht - angewandt wurde. Ist diese nach dem Recht vor 1992 festgestellt worden, erfolgt die Neufeststellung nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992.

Siehe Beispiel 10

Rechtslage bis 31.12.2000

Nach § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 erfolgte eine Neufeststellung der Rente stets nach dem aktuellen Recht, das zum Zeitpunkt der Änderung in den Verhältnissen galt. Ein Besitzschutz wurde unter der alten Rechtlage erst durch eine geänderte Auslegung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab Herbst 2000 geprüft. Dabei wurde unterschieden, ob die bisherige Rente bereits nach dem SGB VI oder noch nach dem Angestelltenversicherungsgesetz - AVG, der Reichsversicherungsordnung - RVO oder dem Reichsknappschaftsgesetz - RKG festgestellt wurde.

Bei SGB VI-Renten erfolgte für den Besitzschutz zusätzlich eine Neufeststellung der Auslandsrente nach dem Stand des SGB VI bei der erstmaligen Feststellung der Rente. Bei AVG-/RVO-/RKG-Renten wurden die bisherigen aus Werteinheiten umgewerteten Entgeltpunkte im Umfang des aktuellen Regel-pro-rata des § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI besitzgeschützt.

Auffüllbetrag, Rentenzuschläge, Art. 2 RÜG-Rente

Wird zur Inlandsrente noch ein Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI), ein Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI) oder ein Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI) gewährt, so wird die Zahlung dieser Zusatzleistung eingestellt, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das vertragslose Ausland verlegt; erfolgt eine Rentenzahlung allein in Höhe des Auffüllbetrags, so wird sie ganz eingestellt.

Grundlage für den Auffüllbetrag war die Rente nach der 1. Renten-VO der DDR. Eine Rentenzahlung in das vertragslose Ausland war nach § 1 Abs. 1 der 1. Renten-VO nicht möglich, sodass der Auffüllbetrag wegfällt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in das vertragslose Ausland verlegt wird. Grundlage für den Rentenzuschlag und den Übergangszuschlag war das Rentenüberleitungsgesetz - RÜG. Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Art. 2 RÜG war auch hier der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sodass auch der Rentenzuschlag beziehungsweise Übergangszuschlag wegfällt, wenn der gewöhnlichen Aufenthalt in das vertragslose Ausland verlegt wird. Wird die Zahlung des Auffüllbetrags, Rentenzuschlags oder Übergangszuschlags eingestellt, wird allein aus diesem Grund die Rente nicht neu festgestellt.

Entsprechendes gilt, wenn ein Berechtigter eine nach Art. 2 RÜG festgestellte Rente erhält. Die Zahlung dieser Rente wird bei Auswanderung in das vertragslose Ausland eingestellt, weil die Voraussetzungen des Art. 2 § 1 Abs. 1 RÜG („solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben“) nicht mehr vorliegen.

Beachte:

Wird der gewöhnliche Aufenthalt in einen Staat verlegt, für den durch über- oder zwischenstaatliches Recht eine Gebietsgleichstellung besteht, wird ein in der Rente enthaltener Auffüllbetrag, Rentenzuschlag, Übergangszuschlag oder eine nach Art. 2 RÜG festgestellte Rente weitergezahlt, wenn der Berechtigte von der Gebietsgleichstellung erfasst wird.

Kinderzuschuss bei der Neufeststellung

Wird zur Inlandsrente noch ein Kinderzuschuss zur Versichertenrente gewährt, ist dieser bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das vertragslose Ausland, wie nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG, der Reichsversicherungsordnung - RVO oder dem Reichsknappschaftsgesetz - RKG nicht mehr zu leisten. Nach § 319 Abs. 2 SGB VI steht ein Kinderzuschuss nur zu, wenn hierauf am 31.12.1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bereits ein Anspruch bestanden hat.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt in einen Staat verlegt, für den durch über- oder zwischenstaatliches Recht eine Gebietsgleichstellung besteht, bleibt der Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschusses erhalten, wenn der Berechtigte von der Gebietsgleichstellung erfasst wird und das anzuwendende Sozialversicherungsabkommen oder das Europarecht selbst nicht etwas anderes bestimmen (zum Beispiel Zahlung des Kinderzuschusses nur noch durch den Wohnortstaat).

Positive Änderung in den Verhältnissen

Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen können den Zahlungsanspruch beeinflussen. Dies kann dazu führen, dass sich keine Einschränkungen mehr ergeben. Beispiele sind die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland oder das Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens mit entsprechender Neufeststellungsmöglichkeit. Solche Änderungen führen dazu, dass dem Berechtigten die in den Auslandsrenten-Regelungen enthaltenen Einschränkungen nicht mehr entgegen gehalten werden können. Der bisherige Rentenbescheid wird ab Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufgehoben. Die zahlbaren persönlichen Entgeltpunkte werden neu ermittelt (Neufeststellung).

Dem Berechtigten wird die Rente nach dem Recht des Rentenbeginns - bei einem Verzug in das Inland also ohne Anwendung der Auslandsrenten-Regelungen - gezahlt. Je nach Lage des Einzelfalls können die nun zustehenden Entgeltpunkte gegebenenfalls dem früheren Inlandsrentenbescheid oder aus den Werteinheiten eines früheren AVG-/RVO-/RKG-Rentenbescheides entnommen werden.

Der Rentenempfänger hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 18.07.1996, AZ: 4 RA 108/94, vom 29.07.1997, AZ: 4 RA 41/96 und AZ: 4 RA 65/95, und vom 30.09.1997, AZ: 4 RA 106/95 und AZ: 4 RA 115/95) ein dynamisierbares Stammrecht auf die Inlandsrente erworben. Lediglich die Einzelansprüche auf monatliche Zahlung sind während des Aufenthalts im Ausland aufgrund der Auslandsrentenvorschriften eingeschränkt. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes (Auslandsaufenthalt) stehen die sich aus dem früheren Inlandsbescheid ergebenden Einzelansprüche wieder zu. Es spielt keine Rolle, ob die Inlandsrente jemals gezahlt worden ist.

Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2000 wurden die persönlichen Entgeltpunkte nach jeweils aktuellem Recht neu ermittelt. Die bisher im Ausland gewährten persönlichen Entgeltpunkte wurden dabei besitzgeschützt.

Siehe Beispiel 11

Die geänderte Auslegung gilt für alle offenen Fälle, die noch nicht neu festgestellt worden sind. Ist ein Rechtsmittel gegen den Neufeststellungsbescheid eingelegt worden, wird entsprechend abgeholfen.

Beispiel 1: Bestimmung besitzgeschützter Entgeltpunkte vor dem 01.10.2013

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)
Altersruhegeld wird im Ausland bezogen seit01.05.1991
Tod02.06.2005
Versicherter und Hinterbliebene wohnen in Mexiko. Der Altersruhegeldanspruch besteht nach dem SVA-USA.
a) Der Versicherte war US-Amerikaner und die Hinterbliebene ist Mexikanerin.
b) Der Versicherte war Mexikaner und die Hinterbliebene ist Deutsche.
Lösung:
a) Für den Besitzschutz ist fiktiv die Rente zu berechnen, die dem Versicherten zugestanden hätte, wenn er sich als Mexikaner (= vertragsloser Ausländer) im Ausland aufgehalten hätte. Es sind 70 % der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beiträge aus der zum 01.05.1991 berechneten Versichertenrente zu übernehmen.
b) Für den Besitzschutz ist fiktiv die Rente zu berechnen, die dem Versicherten zugestanden hätte, wenn er sich als Deutscher im Ausland aufgehalten hätte. Die Entgeltpunkte aus der zum 01.05.1991 fiktiv berechneten Inlandsrente sind mit dem Verhältniswert nach § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI (Regel-pro-rata) zu vervielfältigen. Zur Ermittlung dieses Faktors ist die Versichertenrente gemäß § 317 Abs. 2a SGB VI nach dem am 01.01.1992 geltenden Recht des SGB VI neu festzustellen.
Wäre der Tod bis zum 31.12.2000 eingetreten, wäre der Faktor nach § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI aus der Hinterbliebenenrente zu ermitteln, da nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage stets das aktuelle Recht anzuwenden war (siehe Abschnitt 9.1).

Beispiel 2: Versicherter mit AVG-/RVO-/RKG-Rente im Inland, Witwe mit SGB VI-Rente im Ausland - die Witwe erfüllt die Voraussetzungen des § 272 SGB VI (Verzug vor 19.05.1990)

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)
Der Versicherte bezieht seit 1990 im Inland ein Altersruhegeld nach dem AVG/der RVO/dem RKG.
Die Umwertung zum 01.01.1992 nach § 307 SGB VI ergab14,0000 pEP
Die deutsche Ehefrau des Versicherten hält sich seit 1989 gewöhnlich im Ausland auf.
Im Jahre 2007 stirbt der Versicherte, die Witwe beantragt die Hinterbliebenenrente.
Die Hinterbliebenenrente wird nach dem aktuellen Recht des SGB VI festgestellt10,0000 pEP
bestehend aus
Bundesgebiets-Beitragszeiten  4,0000 EP
FRG-Beitragszeiten  5,0000 EP
beitragsfreie Zeiten  1,0000 EP
Ins Ausland zahlbar wären
Bundesgebiets-Beitragszeiten  4,0000 EP
FRG-Beitragszeiten  4,0000 EP
beitragsfreie Zeiten im Auslands-pro-rata
1,0000 mal 8,0000 geteilt durch 9,0000
 
  0,8889 EP
  8,8889 pEP
Welche pEP sind besitzgeschützt?
Lösung:
Der Besitzschutz ermittelt sich aus der 1990 gezahlten Rente. Es wird unterstellt, der Versicherte hätte die Rente von 1990 nach den Auslandsrenten-Regelungen des SGB VI zum Zeitpunkt des Todes bereits im Ausland erhalten. Dabei werden die gleichen Maßstäbe hinsichtlich des Aufenthalts angelegt, wie für die Hinterbliebenenrente, da sonst der Besitzschutz unterlaufen würde.
Die Versichertenrente wird nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992 festgestellt, aber nur, um das Auslands-pro-rata zu ermitteln
12,0000 pEP
bestehend aus
Bundesgebiets-Beitragszeiten  4,0000 EP
FRG-Beitragszeiten  7,0000 EP
beitragsfreie Zeiten  1,0000 EP
es ergibt sich ein Auslands-pro-rata von 8,0000 geteilt durch 11,0000.
Der Besitzschutz ermittelt sich aus den umgewerteten pEP der AVG-/RVO-/RKG-Inlandsrente und dem SGB VI Auslands-pro-rata zum 01.01.1992.
14,0000 mal 8,0000 geteilt durch 11,000010,1818 pEP
Prüfung des Besitzschutzes nach § 88 Abs. 2 SGB VI.
10,1818 pEP > 8,8889 pEP

Beispiel 3: Ist die Rente neu festzustellen? - Ausländer

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Ein Ausländer erhält seit 2002 in Deutschland Altersrente. Die Rente besteht nur aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten, die im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind. Nun verlegt er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Argentinien.

Lösung:

Die Rente wird nicht neu festgestellt, da die Auslandsrenten-Regelungen nicht in die Bestandteile der persönlichen Entgeltpunkte eingreifen. Der bisherige Rentenbescheid wird nicht aufgehoben und die vorhandenen persönlichen Entgeltpunkte werden nicht reduziert.

Beispiel 4: Ist die Rente neu festzustellen? - Deutscher

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Ein Deutscher erhält seit 1986 in Deutschland Altersruhegeld. Die in der Rente enthaltenen Beitragszeiten sind in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Nun verlegt er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Thailand.

Lösung:

Die Rente wird neu festgestellt, da die Auslandsrenten-Regelungen in die Bestandteile der persönlichen Entgeltpunkte eingreifen. Die Zeiten im Beitrittsgebiet sind nun mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten.

Beispiel 5: Nach welchem Recht erfolgt die Neufeststellung?

(Beispiel zu Abschnitt 8.1)

Ein Ausländer erhält seit 2002 in Deutschland Altersrente. In der Rente sind neben Beitragszeiten auch Anrechnungszeiten enthalten. Am 09.02.2007 hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Argentinien verlegt.

Lösung:

Die Rente wird nach dem Recht 2002 neu festgestellt.

Beispiel 6: Welche Entgeltpunkte sind besitzgeschützt?

(Beispiel zu Abschnitt 8.1)
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnt am 01.10.1993 und beruht auf 20,0000 EP
Die anschließende Berechnung der Regelaltersrente (Beginn am 01.07.2004) ergibt18,0000 EP
Aus der Vorrente ergeben sich jedoch besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte in Höhe von20,0000
Am 15.07.2004 verlegt der Rentenempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland.
a) Die Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgt nach dem SGB VI-Recht, das am 01.10.1993 gegolten hat. Danach ergeben sich
12,0000 pEP
Die Neufeststellung der Regelaltersrente erfolgt nach dem SGB VI-Recht, das am 01.07.2004 gegolten hat. Danach ergeben sich
11,0000 pEP
b) Die Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgt nach dem SGB VI-Recht, das am 01.10.1993 gegolten hat. Danach ergeben sich
11,0000 pEP
Die Neufeststellung der Regelaltersrente erfolgt nach dem SGB VI-Recht, das am 01.07.2004 gegolten hat. Danach ergeben sich
12,0000 pEP
Lösung:
a) Besitzgeschützt sind12,0000 pEP
b) Die Auslandsrente enthält keine besitzgeschützten Entgeltpunkte mehr.

Beispiel 7: Nach welchem Recht erfolgt die Neufeststellung?

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Ein Ausländer erhält seit 1986 in Deutschland Altersruhegeld. In der Rente sind neben Beitragszeiten auch Ausfallzeiten enthalten. Am 09.02.2007 hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Argentinien verlegt.

Lösung:

Die Rente wird nach dem Recht 1992 neu festgestellt.

Beispiel 8: Besitzschutz - Rente aus der Zeit vor 1992

(Rechtslage vor EuGH-Urteil vom 18.12.2007, verbundene Rechtssache C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter; Rechtsfolgen aus aktueller Sicht gemäß den Ausführungen in Abschnitt 4.1)

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Ein Deutscher erhält seit 1986 in Deutschland Altersruhegeld. Die in der Rente enthaltenen Beitragszeiten sind im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und im Reichsgebiet zurückgelegt.
Die Umwertung zum 01.01.1992 nach § 307 SGB VI ergab35,0000 pE
a) Am 09.02.2007 hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt.
Die Rente wird neu festgestellt, da aus Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten nicht in das Ausland gezahlt werden kann. Die Neufeststellung erfolgt nach dem SGB VI-Recht 1992, weil auf die Rente bereits davor ein Anspruch bestand.
Lösung zu a):
Es ergeben sich33,0000 pEP
Darin enthalten sind für Bundesgebiets-Beitragszeiten25,0000 EP
für Reichsgebiets-Beitragszeiten  5,0000 EP
für beitragsfreie Zeiten  3,0000 EP
Für die Auslandsrente ergeben sich nach dem Recht 199227,5000 pEP
Da der Berechtigte Deutscher ist, werden die bisherigen pEP anteilig besitzgeschützt. Die umgewerteten pEP werden im Umfang der EP für Bundesgebiets-Beitragszeiten, zu den EP aus allen Beitrags- und Beschäftigungszeiten geschützt.
35,0000 mal 25,0000 geteilt durch (25,0000 + 5,0000) gleich29,1667 pEP
Die besitzgeschützten pEP sind höher. Die Auslandsrente wird aus 29,1667 pEP gezahlt.
b) Am 09.02.2007 hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Thailand verlegt.
Lösung zu b):
Es ergeben sich33,0000 pEP
Darin enthalten sind für Bundesgebiets-Beitragszeiten25,0000 EP
für Reichsgebiets-Beitragszeiten  5,0000 EP (Ost)
für beitragsfreie Zeiten  2,5000 EP
und (§ 263a SGB VI)  0,5000 EP (Ost)
Für die Auslandsrente ergeben sich nach dem Recht 199225,0000 EP
für beitragsfreie Zeiten
+ 2,5000 mal 25,0000 geteilt durch 30,0000 gleich  2,0833 EP
+ 0,5000 mal 25,0000 geteilt durch 30,0000 gleich  0,4167 EP (Ost)
Insgesamt gleich27,5000 EP
Besitzgeschützte pEP gleich29,1667 pEP
Da der Auslandsrente sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde liegen, sind die besitzgeschützten Entgeltpunkte entsprechend aufzuteilen (siehe auch Beispiel 9).
29,1667 mal 27,0833 geteilt durch 27,5000 gleich28,7247 pEP
29,1667 mal 0,4167 geteilt durch 27,5000 gleich  0,4420 pEP (Ost)

Beispiel 9: Besitzschutz -
Aufteilung in EP und EP (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Ein Deutscher erhält seit 1986 in Deutschland Altersruhegeld. Die in der Rente enthaltenen Beitragszeiten sind im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und im Beitrittsgebiet zurückgelegt.
Die Umwertung zum 01.01.1992 nach § 307 SGB VI ergab35,0000 pEP
Am 09.02.2002 hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Thailand verlegt.
Lösung:
Die Rente wird neu festgestellt, da die Zeiten im Beitrittsgebiet mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten sind. Die Neufeststellung erfolgt nach dem SGB VI-Recht 1992, weil auf die Rente bereits davor ein Anspruch bestand.
Es ergeben sich30,0000 pEP
und  3,0000 pEP (Ost)
Da die bisherigen PEP höher sind, werden sie für den Besitzschutz entsprechend aufgeteilt.
35,0000 mal 30,0000 geteilt durch 33,0000 gleich31,8182 pEP
35,0000 minus 31,8182 gleich  3,1818 pEP (Ost)

Beispiel 10: Besitzschutz - die neu festzustellende Rente beruht auf besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten

(Beispiel zu Abschnitt 9)

(Rechtslage vor EuGH-Urteil vom 18.12.2007, verbundene Rechtssache C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter; Rechtsfolgen aus aktueller Sicht gemäß den Ausführungen in Abschnitt 4.1)

Eine Deutsche erhält seit 1996 Witwenrente im Anschluss an ein von 1986 bis 1996 gewährtes Altersruhegeld. Die Rente wird aus besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten erbracht. In ihr sind auch Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten enthalten. Am 01.01.1997 verlegt die Hinterbliebene ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien.

Lösung:

Auch die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus dem Altersruhegeld werden zum 01.01.1992 neu festgestellt (siehe Beispiel 8).

Beispiel 11: Auswirkung einer positiven Änderung in den Verhältnissen

(Beispiel zu Abschnitt 9.4)

Ein Ausländer erhält seit 1990 in Argentinien Altersruhegeld. Die Rente wird bisher nur aus Bundesgebiets Versicherungsjahren gezahlt. Am 09.02.2002 verlegt er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland.

Lösung:

Die Rente wird nach dem Recht 1990 neu festgestellt, das heißt es wird eine AVG-/RVO-/RKG-Inlandsrente berechnet und gezahlt.

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3484)

Inkrafttreten: 01.10.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/13022 und 17/13536

In den Auslandsrenten-Regelungen wurde die Unterscheidung in „Angehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz“, „hochqualifizierte Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 19, 19a AufenthG“ sowie deren „Hinterbliebene“ und sonstige „Ausländer“ aufgehoben.

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012 (BGBl. I S. 1224)

Inkrafttreten: 01.08.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/8682

Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte sowie deren Hinterbliebene wurden von der Kürzung der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten auf 70 % ausgenommen.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Die bisherigen gesetzlichen Verweisungen in den Auslandsrenten-Regelungen sind durch Bezugnahme auf Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz beziehungsweise deren Hinterbliebene ersetzt worden.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 05.05.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Die Auslandsrenten-Regelungen unterscheiden nicht mehr in „Staatsangehörige eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ einerseits und ihre „Hinterbliebenen“ andererseits. Hinterbliebene von Angehörigen eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, erhalten die Hinterbliebenenrente - unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit - wie die Angehörigen selbst.

Mit der Änderung beseitigte der Gesetzgeber Nachteile für Hinterbliebene von Deutschen, für die wegen des Fehlens eines „grenzüberschreitenden Elements“ das Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden war. Dies ist der Fall, wenn weder der Verstorbene noch der Hinterbliebene über die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, verfügt noch von der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft Gebrauch gemacht, in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat. Zuvor war bereits zum 05.05.2005 die Gleichbehandlungsregelung des Gemeinschaftsrechts (Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71) dahingehend geändert worden, dass Hinterbliebene von Angehörigen der Mitgliedstaaten - auch bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten - wie Deutsche zu behandeln waren. Dies führte zur Benachteiligung der Hinterbliebenen von Deutschen. Sie konnten bislang nur eine „70 %-Ausländerrente“ erhalten, wenn das Gemeinschaftsrecht auf sie nicht anwendbar war.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Die Auslandsrenten-Regelungen unterscheiden nicht mehr in „Deutsche“ einerseits und „nicht Deutsche“ andererseits, sondern in „Staatsangehörige eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ und Personen, die dies nicht sind.

Mit der Änderung vollzog der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH vom 12.12.1974, Rechtssache 36/74, Walrave, vom 29.06.1994, Rechtssache C-60/93, Aldewereld, und vom 30.04.1996, Rechtssache C-214/94, Boukhalfa, auch für die Rentenzahlung in das Ausland nach. Aus dieser leitete er die Inländergleichbehandlung auch bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Staaten der Europäischen Union - EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes - EWR und der Schweiz ab, wenn ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Form eines Rentenanspruchs besteht. Bestätigt wird diese Ausweitung auch durch das Urteil des EuGH vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo.

Auswirkung hatte dies nur für Staatsangehörige von

  • Belgien,
  • Island,
  • Malta,
  • Dänemark,
  • Lettland,
  • Norwegen,
  • Estland,
  • Litauen,
  • Polen,
  • Irland,
  • Luxemburg,
  • Zypern,

da diese nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz nicht wie Deutsche zu behandeln waren.

Für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten ergab sich die Gleichstellung bereits aus den früheren Sozialversicherungsabkommen. Deren Gleichbehandlungsregelungen galten über den Anhang III VO (EWG) Nr. 1408/71 weiter, wodurch sie ihre Auslandsrente bereits vor dem 01.08.2004 wie Deutsche beanspruchen konnten.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)/RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 und 12/405

Mit der Änderung der Rentenberechnung von Versicherungsjahren (§ 35 AVG, § 1258 RVO, § 56 RKG) und persönlicher Bemessungsgrundlage (§ 32 AVG, § 1255 RVO, § 54 RKG) zu Entgeltpunkten (§ 70 SGB VI) und Gesamtleistungsbewertung (§ 71 SGB VI), mussten auch die Auslandsrenten-Regelungen geändert werden. Sie stellen seit dem SGB VI auf die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ab. Dabei wird unterschieden, wo die Beitragszeiten, aus denen sich die Entgeltpunkte ergeben, zurückgelegt wurden. Es ist zwischen Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, für Reichsgebiets-Beitragszeiten, für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz und für beitragsfreie Zeiten zu unterscheiden.

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet wurden mit Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt (§ 248 Abs. 3 SGB VI). Ferner handelte es sich bei sämtlichen im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Kindererziehungszeiten nun um Bundesgebiets-Beitragszeiten. Damit wurden die Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 nicht nur in der Auslandsrente für Deutsche, sondern auch in der Auslandsrente für Ausländer abgegolten.

Durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde § 110 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 durch Art. 1 Nr. 14 RÜG dahingehend geändert, dass anstelle von „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches“ die Worte „im Inland“ aufgenommen wurden. Zudem wurde in Absatz 2 der Satz 2 gestrichen.

Gesetz zum Staatsvertrag vom 25.06.1990 (BGBl. II S. 518)

Inkrafttreten: 30.06.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7350

Durch das Gesetz zum Vertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der DDR sind die Beschränkungen für Zahlungen in die DDR weggefallen (Art. 23 § 3 Abs. 1 Gesetz zum Staatsvertrag). Gleichzeitig wurde die Zahlung an Deutsche aus Beiträgen außerhalb des Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG, der Reichsversicherungsordnung - RVO, dem Reichsknappschaftsgesetz - RKG nach dem Stand am 02.10.1990 und nach dem Fremdrentengesetz - FRG ersatzlos eingeschränkt.

Der Gesetzgeber wollte damit vor allem verhindern, dass deutsche Aus- und Spätaussiedler nach den politischen Veränderungen in Osteuropa mit der (vollen) deutschen Rente wieder in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren können. Aus beitragsfreien Zeiten wurde nur noch in das Ausland gezahlt, wenn sie aufgrund von Beiträgen im Geltungsbereich anrechenbar waren. Dies betraf alle Deutschen, die nach dem 18.05.1990 ihren Aufenthalt im Ausland genommen hatten. Rentenbezieher konnten noch bis 31.12.1990 auswandern.

Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten: 01.06.1979

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/458

Das Recht der §§ 94 ff. AVG, §§ 1315 ff. RVO und §§ 105 ff. RKG in der Fassung des Rentenanpassungsgesetz - RAG 1982 ging grundsätzlich davon aus, dass auch Ausländern im Ausland eine Rente gezahlt werden kann. Unterschiede gab es bei der Berechnung der Rente.

Im Gegensatz zu den deutschen Staatsangehörigen wurden für Ausländer nur die Versicherungsjahre in der Auslandsrente berücksichtigt, die auf Bundesgebiets-Beiträge entfielen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regelung mit dem Nichtannahmebeschluss vom 27.09.1989, AZ: 1 BvR 815/88 und AZ: 1 BvR 830/88 bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass ein Ausländer nur Rente für die im Geltungsbereich des AVG, der RVO und des RKG zurückgelegten Beitragszeiten erhält. Insbesondere die Regelungen, die eine Berücksichtigung von Nichtbundesgebietszeiten und beitragsfreien Zeiten nur bei im Ausland lebenden Deutschen vorsehen, sind mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.

Der aus den Bundesgebiets-Beiträgen resultierende Rentenbetrag wurde auf 70 % gekürzt (§ 102 AVG, § 1323 RVO, § 108e RKG). Der Gesetzgeber begründete diese Kürzung damit, dass Ausländer im Ausland nicht am Produktivitätsfortschritt in der Bundesrepublik teilhaben. Dabei führt es in etwa zu demselben Ergebnis, wenn die Rente zu 100 % ausgezahlt, aber nicht mehr angepasst oder zu 70 % ausgezahlt und laufend angepasst würde.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 102 AVG, § 1323 RVO und § 108e RKG für verfassungsgemäß und sah die Ungleichbehandlung von Ausländern mit Deutschen für vertretbar an. Es führte an, dass die soziale Sicherheit aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) nur Deutschen und in Deutschland lebenden Ausländern zu garantieren ist, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beitragsleistung der im Inland arbeitenden Generation und durch Steuermittel erfolgt und sich die Höhe der Rente am inländischen Lebensstandard orientiert. Auch hat der Versicherungsträger während des Inlandsaufenthalts des Ausländers das volle Rentenrisiko getragen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurde bereits mehrmals vom Bundessozialgericht bestätigt (Urteile vom 09.09.1982, AZ: 5b RJ 40/81, SozR 6805 Art. 1 Nr. 1, vom 08.09.1986, AZ: 11a RA 36/85, SozR 5750 Art. 2 § 41b Nr. 2, und vom 04.02.1988, AZ: 5/5b RJ 12/87, SozSich 1988, 351).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR war eine Rentenzahlung für Deutsche und Ausländer generell ausgeschlossen (§ 96 AVG, § 1317 RVO, § 107 RKG). Damit sollte den unterschiedlichen Entwicklungen in West- und Ost-Deutschland Rechnung getragen und eine Doppelversorgung vermieden werden (siehe BVerfGE vom 18.03.1970, AZ: 1 BvR 498/66, 28, 104, 116).

Recht vor 1982

Bereits seit 1889 mit Einführung der Invaliden- und Altersversicherung gab es eine Regelung, die das Ruhen, also die Nichtzahlung der Rente vorsah, wenn Berechtigte nicht im Inland wohnten. Dabei wurde im Laufe der Zeit zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Aufenthalt und zwischen Deutschen und Ausländern unterschieden.

Das Angestelltenversicherungsgesetz - AVG, die Reichsversicherungsordnung - RVO und das Reichsknappschaftsgesetz - RKG in der Fassung des Fremdrenten und Auslandsrenten Neuregelungsgesetzes - FANG sah ab 1959 sowohl für Deutsche als auch für Ausländer grundsätzlich das Ruhen der Rente bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Angestelltenversicherungsgesetzes (§§ 94, 96 AVG), der Reichversicherungsordnung (§§ 1315, 1317 RVO) und des Reichsknappschaftsgesetzes (§§ 105, 107 RKG) vor. Allerdings wurde dieser Grundsatz durch Ausnahmeregelungen für Deutsche weitgehend und für Ausländer in einem eng begrenzten Rahmen durchbrochen.

Deutsche erhielten die Rente aus den Versicherungsjahren, die auf Beitragszeiten im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes, der Reichversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes (Alt-Bundesgebiet) und den aufgrund dieser Zeiten anrechenbaren beitragsfreien Zeiten entfielen. Die Rente wurde aber auch aus sämtlichen Beitragszeiten außerhalb des Alt-Bundesgebietes gezahlt, wenn entweder die überwiegende Anzahl der anrechenbaren Beiträge im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes, der Reichversicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes zurückgelegt war oder der Berechtigte vor der Verlegung des Aufenthalts in das Ausland bereits eine Rente in der Bundesrepublik Deutschland bezogen hatte (Rentnerprivileg).

In den Fällen des „Überwiegens“ und „Rentnerprivilegs“ wurde somit die Inlandsrente voll in das Ausland gezahlt, sofern in der Rente keine Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG enthalten waren. Aus Beschäftigungszeiten und aus beitragsfreien Zeiten, die allein aufgrund dieser Beschäftigungszeiten anrechenbar waren, konnte die Rente in keinem Fall in das Ausland geleistet werden. Lag ein „Überwiegen“ von Beiträgen im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes, der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes nicht vor und konnte eine Zahlung auch nicht im Rahmen des Rentnerprivilegs erfolgen, waren aber mindestens 60 Beiträge im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes, der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen, dann konnte eine gleich hohe Anzahl von Beiträgen außerhalb des Alt-Bundesgebietes in der Auslandsrente abgegolten werden, wie Beiträge im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes, der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes vorlagen (§ 98 AVG, § 1319 RVO, § 108a RKG).

Ausländer konnten nach Rechtslage vor Inkrafttreten des Rentenanpassungsgesetzes - RAG 1982 (rückwirkend zum 01.06.1979) nur dann eine Rente in dem gleichen Umfang wie deutsche Staatsangehörige erhalten, wenn sie sich unfreiwillig im Ausland aufhielten (§ 94 Abs. 1 AVG, § 1315 Abs. 1 RVO, § 105 Abs. 1 RKG). Der Aufenthalt von minderjährigen Waisen im Ausland galt als unfreiwillig (§ 94 Abs. 2 AVG, § 1315 Abs. 2 RVO, § 105 Abs. 2 RKG). Ausländische Hinterbliebene eines Deutschen erhielten die Rente als Ermessensleistung in gleichem Umfang wie deutsche Staatsangehörige.

Eine Rentenzahlung in die DDR oder die zum ehemaligen Deutschen Reich gehörenden Ostgebiete war nicht möglich, da diese nicht als Ausland betrachtet wurden.

Das vollständige Ruhen der Rente eines Ausländers wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.03.1979, AZ: 1 BvR 111/74, 1 BvR 283/78, (SozR 2200 § 1315 RVO Nr. 5) für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Bezug auf deutsche Rentenbezieher, denn Renten von Ausländern im Ausland ruhten, ohne dass sie einen Anspruch auf angemessenen Erstattung ihrer Beiträge hatten (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 AVG alter Fassung, § 1315 Abs. 1 Nr. 1 RVO alter Fassung, § 105 Abs. 1 Nr. 1 RKG alter Fassung). Dieser Beschluss führte zur Neuordnung der Auslandsrenten-Regelungen durch das Rentenanpassungsgesetz - RAG 1982 teilweise rückwirkend zum 01.06.1979.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 110 SGB VI