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§ 224 SGB V: Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.02.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387)

Inkrafttreten01.01.2019
Version002.00

(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.

(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

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