§ 224 SGB V: Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
veröffentlicht am |
20.02.2021 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2019 |
Version | 002.00 |
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.