Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Übersicht Brexit-Abkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Stand07.07.2021
Rechtsgrundlage

Brexit-Abkommen

Version006.00

Inhalt der Regelung

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit‑Abkommen) legt die Einzelheiten für den Austritt (Brexit) fest.

Das Vereinigte Königreich hatte am 29.03.2017 der EU nach Art. 50 EUV seine Absicht erklärt aus der EU austreten zu wollen. Die Mitteilung erfolgte im Anschluss an den Ausgang des am 23.06.2016 abgehaltenen Referendums und an den darauffolgenden Beschluss des britischen Parlaments, die EU zu verlassen.

Nach gegenseitiger schriftlicher Notifikation der Zustimmung des Europäischen sowie des Britischen Parlamentes ist der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – nach mehreren Verlängerungen der Frist nach Art. 50 Abs. 3 EUV – mit Ablauf des 31.01.2020 erfolgt und das Brexit-Abkommen am 01.02.2020 in Kraft getreten.

Das Brexit-Abkommen hat zum Ziel, einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu gewährleisten. Dazu gehört, dass Rechte von Staatsangehörigen der EU, Islands, Liechtensteins und Norwegens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs sowie darüber hinaus auch von Drittstaatsangehörigen geschützt werden sollen, die sich aus der bisherigen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben.

Im Übergangszeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020 galt das Unionsrecht und damit für den Bereich der Rentenversicherung insbesondere die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich uneingeschränkt weiter, sofern nichts anderes bestimmt war. Der Übergangszeitraum hätte einmalig verlängert werden können, sofern das Vereinigte Königreich und die EU dies bis 30.06.2020 vereinbart hätten.

Für die Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 gewähren die Vorschriften des Brexit-Abkommens zum Besitzschutz und Vertrauensschutz zukünftige soziale Sicherheit. Die meisten Personen, die einen Bezug zu einem Mitgliedstaat der EU und zum Vereinigten Königreich besitzen, werden weiterhin durch die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 geschützt bleiben. Erst mit Beginn des Jahres 2021 an wird die Anzahl der Personen zunehmen, für die das Vereinigte Königreich (aus Sicht der EU) oder die einzelnen Mitgliedstaaten der EU (aus Sicht des Vereinigten Königreichs) zu einem Drittstaat werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009
    Im Rahmen des Brexit-Abkommens wurden die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 als Teil des Unionsrechts bis zum Ende des Übergangszeitraumes uneingeschränkt angewendet (vergleiche Abschnitt 3). In bestimmten Fällen gelten sie auch noch nach dem Ende des Übergangszeitraumes als maßgebliche Rechtsgrundlage im Verhältnis der EU und ihrer Mitgliedstaaten zum Vereinigten Königreich (vergleiche Abschnitt 5).
  • VO (EG) Nr. 859/2003
    Die bis zum Brexit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich maßgebliche VO (EG) Nr. 859/2003 (Drittstaats-Verordnung) fand als Teil des Unionsrechts bis zum Ende des Übergangszeitraumes Anwendung (vergleiche Abschnitt 3). Sie ist in bestimmten Fällen auch noch danach anzuwenden. Im Zusammenhang mit der VO (EG) Nr. 859/2003 gelten die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 weiter.
  • Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und Abkommen über die Freizügigkeit (FZA)
    Während des Übergangszeitraumes blieb das Vereinigte Königreich an alle Verpflichtungen gebunden, die sich aus den internationalen Übereinkommen der EU ergeben. Daher blieb es zunächst auch bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz mit dem Vereinigten Königreich (vergleiche Abschnitt 3).

Allgemeines

Im Brexit‑Abkommen werden die Bedingungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass der Austritt geordnet verläuft.

Das Brexit-Abkommen umfasst folgende sechs Bereiche:

  • Teil I: gemeinsame Bestimmungen zur Anwendung des Abkommens;
  • Teil II: Rechte der Bürger einschließlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;
  • Teil III: Trennungsbestimmungen;
  • Teil IV: Übergangsbestimmungen, auch zum Übergangszeitraum;
  • Teil V: Finanzbestimmungen;
  • Teil VI: institutionelle Schlussbestimmungen (zum Inkrafttreten und zum Geltungsbereich).

Darüber hinaus gehören zum Brexit-Abkommen die Anhänge I bis IX (für die Rentenversicherung ist nur Anhang I relevant) sowie drei Protokolle (Art. 182 Brexit-Abkommen).

Im Teil II über die Rechte der Bürger befasst sich der Titel III in Art. 30 Brexit-Abkommen bis Art. 36 Brexit-Abkommen mit der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. In Teil IV regeln die Art. 126 Brexit-Abkommen, Art. 127 Brexit-Abkommen und Art. 132 Brexit-Abkommen den Übergangszeitraum, und Teil VI, Titel IV, beinhaltet in Art. 185 Brexit-Abkommen dessen Inkrafttreten und Geltung.

Übergangszeitraum und dessen Anwendungsbereich

Art. 126 Brexit-Abkommen sah einen Übergangszeitraum vor, der am 31.12.2020 abgelaufen ist. Art. 132 Brexit-Abkommen räumte die Möglichkeit ein, den Übergangszeitraum um längstens ein oder zwei Jahre zu verlängern. Die Möglichkeit bestand ein einziges Mal und musste vor dem 01.07.2020 genutzt werden. Das Vereinigte Königreich hat die Frist verstreichen lassen, sodass es nicht zu einer Verlängerung des Übergangszeitraumes gekommen ist.

Während des Übergangszeitraumes galt nach Art. 127 Abs. 1 Brexit-Abkommen das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich uneingeschränkt weiter. Das Vereinigte Königreich wurde, obwohl es aus der EU bereits ausgetreten war, weiterhin als Mitgliedstaat der EU behandelt (Art. 7 Brexit-Abkommen und Art. 127 Abs. 6 Brexit-Abkommen). Während des Übergangszeitraums entfaltete das Unionsrecht die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der EU und ihrer Mitgliedstaaten und wurde nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und angewendet, die auch innerhalb der EU gelten (Art. 127 Abs. 3 Brexit-Abkommen). Alle Bezugnahmen innerhalb des Unionsrechts auf einen Mitgliedstaat der EU schlossen nach Art. 127 Abs. 3 Brexit‑Abkommen das Vereinigte Königreich ein.

Zum Unionsrecht gehören nach Art. 2 Buchstabe a Brexit-Abkommen unter anderem die von den Organen der EU erlassenen Rechtsakte sowie auch die internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die EU ist.

Daher fand die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 sowie die VO (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72 im Übergangszeitraum zunächst bis zum 31.12.2020 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiterhin Anwendung. Weil das Vereinigte Königreich im Übergangszeitraum auch an alle Verpflichtungen gebunden blieb, die sich aus internationalen Übereinkommen der EU ergeben, erfolgte die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 einschließlich der Bestimmungen zum EWR-Abkommen und zum Abkommen über Freizügigkeit (FZA) mit der Schweiz.

Während des Übergangszeitraumes bis zum 31.12.2020 hatte das Vereinigte Königreich Zugang zu allen Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken (Art. 8 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 127 Brexit-Abkommen) und damit auch zum elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI).

Räumlicher Geltungsbereich

Im Rahmen des Brexit-Abkommens gelten Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und sein Hoheitsgebiet als Bezugnahmen auch auf Gibraltar und die Kanalinseln und die Insel Man, soweit vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Abkommens das Unionsrecht auf sie anwendbar war (Art. 3 Abs. 1 Brexit-Abkommen).

Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 ist das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Europa und somit auch Gibraltar, jedoch nicht die Isle of Man und die Kanalinseln (vergleiche auch GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 9). Dies gilt nach Art. 3 Abs. 1 Brexit-Abkommen dann gleichermaßen im Rahmen des Brexit-Abkommens.

Geltungsbereich nach Ende des Übergangszeitraumes

In Art. 185 S. 5 Brexit-Abkommen ist bestimmt, dass der Teil II (Art. 9 ff. Brexit-Abkommen mit Ausnahme von Art. 19 Brexit-Abkommen und Art. 34 Abs. 1 Brexit-Abkommen) erst nach dem Ende des Übergangszeitraumes, also ab 01.01.2021, gilt. Hier sind die Bestimmungen zum Besitzschutz und zum Vertrauensschutz der vom persönlichen Geltungsbereich des Brexit-Abkommens erfassten Personen geregelt.

Festgelegt wird in Art. 31 Brexit-Abkommen, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 für die vom Brexit-Abkommen erfassten Personenkreise des Art. 30 Brexit-Abkommen (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen Abschnitt 3), auch in Verbindung mit Art. 10 Brexit-Abkommen (GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitt 4) uneingeschränkt über das Ende des Übergangszeitraumes hinaus Anwendung finden. Von dieser Regelung profitieren danach die Personen, welche zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich sowie der EU hatten und noch aktiv haben (vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 3).

Art. 32 Brexit-Abkommen erfasst die Personen, welche zu irgendeinem Zeitpunkt bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich und der EU hatten (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitt 5). Für leistungsrechtliche Sachverhalte im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Zeiten kommt es zu einer weiteren Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009. Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, werden für den Anspruch und die Berechnung berücksichtigt. Alle Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 bleiben auf die Leistungen von Personen, die von Art. 32 Brexit-Abkommen erfasst werden, anwendbar.

Art. 33 Brexit-Abkommen sieht die Möglichkeit vor, dass die Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens sowie der Schweiz nach Abschluss entsprechender Übereinkünfte in die Koordinierung nach dem Brexit-Abkommen einbezogen werden. Diese Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und den Staaten des EWR einerseits sowie der Schweiz andererseits wurden mittlerweile geschlossen (vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 5).

Außerdem nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) für die Zwecke der Durchführung der Verfahren der vom persönlichen Geltungsbereich des Brexit-Abkommens erfassten Personen dauerhaft teil (vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 6). Art. 34 Abs. 2 Brexit-Abkommen durchbricht den Grundsatz aus Art. 8 Brexit-Abkommen, dass das Vereinigte Königreich den Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken mit Ablauf des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 verliert.

Die EU und das Vereinigte Königreich haben mit vorläufiger Wirkung ab 01.01.2021 und endgültiger Wirkung ab 01.05.2021 ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA) geschlossen, das bisher nur im anwendbaren Recht, aber noch nicht im Leistungsrecht Auswirkungen entfaltet.

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 30.01.2020

Inkrafttreten: 01.02.2020

Quelle: ABl. (EU) L 29 vom 31.01.2020 und ABl. (EU) L 225 vom 14.07.2020

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Brexit-Abkommen