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§ 93 SGB VI: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.02.2026

Änderung

Die gesamte GRA wurde überarbeitet und wird mit dem Rechtsstand seit 01.07.2021 dargestellt.

Dokumentdaten
Stand19.01.2026
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 in Kraft getreten am 01.07.2021
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version008.00

Inhalt der Regelung

Diese GRA beschreibt die Anwendung des § 93 SGB VI seit 01.07.2021. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Berücksichtigung der verletzungsbedingten Mehraufwendungen gemäß Absatz 2 in den Gesetzestext aufgenommen.

Zu der bis 30.06.2021 geltenden Regelung siehe GRA zu § 93 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2021.

Die Vorschrift bestimmt, ob die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller oder gegebenenfalls in geminderter Höhe zu leisten ist, wenn gleichzeitig eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen wird.

Absatz 1 regelt die Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch

  • auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
  • auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung

besteht. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Enthält die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag, § 76g SGB VI), ist der hierauf beruhende Rententeil jedoch erst nach der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI zu berücksichtigen (siehe § 98 SGB VI und Abschnitt 2.3.1).

Nach Absatz 2 bleiben bestimmte Rententeile bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge unberücksichtigt.

Im Absatz 2a werden die Faktoren aufgezählt, die bei der Verletztenrente entsprechend der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils für die Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts zugrunde zu legen sind. Sofern der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent liegt, ist der Faktor für den nächsthöheren vollen 10-Prozent-Wert maßgebend.

Im Absatz 2b ist die Erhöhung des Faktors nach Absatz 2a bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent festgeschrieben, wenn das 65. Lebensjahr vollendet wird. Sofern der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent liegt, ist der Faktor für den nächsthöheren vollen 10-Prozent-Wert maßgebend.

Im Absatz 3 ist die Berechnung des Grenzbetrages und die Höhe des Mindestgrenzbetrages geregelt.

Im Absatz 4 werden die einer Rente aus der Unfallversicherung gleichstehenden Leistungen genannt.

Nach Absatz 5 Sätze 1 und 3 wird in bestimmten Fällen die Rente aus der Unfallversicherung nicht angerechnet (Anwendungssperren für die Absätze 1 bis 4).

Absatz 5 Satz 2 regelt den Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 266 SGB VI gilt bei der Anwendung von § 93 SGB VI gegebenenfalls ein höherer Grenzbetrag.

Bis zum 31.12.2025 war nach § 267 SGB VI bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge die Kinderzulage aus der Unfallversicherung unberücksichtigt zu lassen.

Die § 311 SGB VI und § 312 SGB VI stellen sicher, dass für Renten, die bei Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 unter Anwendung der bisherigen Ruhensvorschriften bereits laufend gezahlt wurden, das bis zum 31.12.1991 geltende Recht über das Zusammentreffen mit Unfallrenten im Ergebnis aufrechterhalten bleibt.

Schließt sich an eine unter Anwendung der §§ 311, 312 SGB VI geleistete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar eine Folgerente desselben Berechtigten an, ist § 93 SGB VI in Verbindung mit § 266 SGB VI anzuwenden.

Begriffe „Rente aus der Rentenversicherung“ und „Verletztenrente aus der Unfallversicherung“

Zur einfacheren Lesbarkeit dieser GRA wird in den nachfolgenden Abschnitten für den Begriff „Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ der Begriff "Rente (RV)" verwendet.

Für den Begriff „Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung“ wird in den nachfolgenden Abschnitten der Begriff "Unfallrente" verwendet.

Anwendungsbereich und maßgebende Rentenbeträge (Absatz 1)

Nur der gleichzeitige Bezug gleichartiger Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung führt zur Anwendung von § 93 SGB VI. Bei Witwenrenten und Witwerrenten wirkt sich § 93 SGB VI auch auf die Zeit bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats aus, in dem der Ehegatte oder Lebenspartner verstorben ist (sogenanntes Sterbevierteljahr).

Der Bezug nicht gleichartiger Renten führt nicht zur Anwendung von § 93 SGB VI. Ein solcher Rentenbezug liegt vor, wenn

  • eine Rente (RV) aus eigener Versicherung und eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder
  • eine Unfallrente und eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

bezogen wird. Allerdings ist die Rente (RV) aus eigener Versicherung bei der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe von § 65 Abs. 3 SGB VII anzurechnen. Umgekehrt ist die Unfallrente bei der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe von § 97 SGB VI als selbst erworbenes Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV) anzurechnen.

Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Unfallrenten, findet § 93 SGB VI auf alle diese Renten Anwendung.

Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG und der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar (siehe BSG vom 31.03.1998, AZ: B 4 RA 49/96 R zu § 93 SGB VI). Das Regelungskonzept der Anrechnung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Anrechnung nach § 93 SGB VI ist auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise) auf freiwilligen Beiträgen beruht (siehe BSG vom 27.08.2009, AZ: B 13 R 14/09 R zu § 93 SGB VI).

Gleichartige Renten

Gleichartige Renten im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VI sind

Keine entsprechende Hinterbliebenenrente stellt die aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter den Voraussetzungen des § 69 SGB VII geleistete Elternrente dar. Dies gilt gleichermaßen für ausländische Unfallrenten an Geschwister, Eltern oder Großeltern sowie an gleichgeschlechtliche Ehepartner oder Partner in häuslicher Gemeinschaft (außerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft).

Keine Personenidentität bei Waisenrenten

§ 93 SGB VI findet bei einer Waisenrente auch dann Anwendung, wenn sich die Waisenrente nach § 48 SGB VI von einem anderen verstorbenen Versicherten ableitet als die Waisenrente aus der Unfallversicherung nach § 67 Abs. 1 SGB VII. Es bedarf keiner Personenidentität der verstorbenen Versicherten.

Maßgebende Rentenbeträge

Bei der Anwendung von § 93 SGB VI sind die Rente (RV) und die Unfallrente jeweils in der Höhe zu berücksichtigen, die sich im Zeitpunkt des Zusammentreffens der Renten einschließlich zwischenzeitlicher Rentenanpassungen ergibt.

Welche Beträge im Einzelnen zu berücksichtigen sind, siehe

  • bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Abschnitt 2.3.1
  • bei der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Abschnitt 2.3.2

In welcher Höhe eine ausländische Unfallrente zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus Abschnitt 8.2.

Betrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Maßgebend ist der Monatsbetrag der Rente, der sich aus den persönlichen Entgeltpunkten und bis zum 30.06.2024 aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ergibt.

Bei Witwen- oder Witwerrenten ist dies im Sterbevierteljahr der Monatsbetrag, der unter Verwendung des Rentenartfaktors 1,0 (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI) beziehungsweise 1,3333 (§ 82 S. 1 Nr. 6 und 7 SGB VI) errechnet wird.

Unberücksichtigt bleiben die Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269 SGB VI), der Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI), der Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI) und der Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI). Es handelt sich dabei um Zusatzleistungen, die nicht zum Monatsbetrag der Rente gehören.

Finden auf die Rente neben § 93 SGB VI noch andere Nichtleistungsvorschriften Anwendung, sind nach § 98 SGB VI die Regelungen über

  • den Versorgungsausgleich und das Rentensplitting,
  • Leistungen an Berechtigte im Ausland,
  • die Aufteilung von Witwen- oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte (§ 91 SGB VI),
  • Waisenrente und andere Leistungen an Waisen (§ 92 SGB VI) und
  • die Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 97a SGB VI)

vor § 93 SGB VI anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 2.9).

Die Regelungen über

  • mehrere Rentenansprüche (§ 89 SGB VI),
  • Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe (§ 90 SGB VI) und
  • die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI),

finden erst nach § 93 SGB VI Anwendung.

Betrag der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Maßgebend ist grundsätzlich der Betrag der Unfallrente, den der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mitteilt.

Werden mehrere Unfallrenten bezogen, ist die Summe der Unfallrenten zu berücksichtigen. Erfolgte seitens der Unfallversicherung bereits eine Kürzung einer oder mehrerer Renten nach § 59 SGB VII oder § 70 SGB VII (Höchstbeträge bei mehreren Unfallrenten), sind die gekürzten Beträge zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn auf die deutsche Unfallrente eine Leistung eines ausländischen Trägers oder einer ausländischen staatlichen Stelle nach § 98 Abs. 1 SGB VII angerechnet wird. Auch dann ist die gekürzte deutsche Unfallrente zu berücksichtigen.

Bei einer Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente ist für die Zeit bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die Vollrente zugrunde zu legen (Sterbevierteljahr nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Ruht die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung wegen der dort nach § 65 SGB VII vorrangig vorzunehmenden Anrechnung von Einkommen oder anderen Ansprüchen ganz oder teilweise, ist bei Anwendung von § 93 SGB VI von der ungekürzten Rente auszugehen.

Wurde die Unfallrente ganz oder teilweise nach § 66 SGB I versagt, ist § 93 SGB VI trotzdem anzuwenden. Zu berücksichtigen ist die volle, tatsächlich jedoch nicht gezahlte Unfallrente. Das gilt auch, wenn bei der Unfallrente eine Pfändung berücksichtigt wird.

Wurde die Unfallrente ganz oder teilweise nach § 101 Abs. 2 SGB VII (Arbeitsunfall bei strafbarer Handlung) versagt, ist von der tatsächlich gezahlten Unfallrente auszugehen.

Beginn und Ende der Rentenkürzung

Wird bei Beginn der Rente (RV) die Unfallrente bereits geleistet, ist § 93 SGB VI vom Rentenbeginn an anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn beide Renten den gleichen Rentenbeginn haben. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung kommt es nicht an.

Wird bei Beginn der Rente (RV) die Unfallrente noch nicht geleistet, ist § 93 SGB VI vom ersten Tag an anzuwenden, an dem die Renten zusammentreffen (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 S. 2 SGB VI). In Fällen, in denen eine Unfallrente innerhalb eines Monats zu einer Rente (RV) hinzutritt, ist die Rente taggenau unter Berücksichtigung von § 93 SGB VI in geänderter Höhe zu leisten.

Siehe Beispiel 1

Tritt zu einer Rente (RV) nachträglich eine Unfallrente hinzu und besteht ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X (siehe GRA zu § 103 SGB X, Abschnitt 8.4), sind der Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers und gegebenenfalls der Bescheid über den Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erst ab Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente nach § 48 SGB X aufzuheben. Für die Zeit nach dem Ende des Nachzahlungszeitraums der Unfallrente besteht gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Rentenberechtigten (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB X). Die zuvor geleistete Rente (RV) ist wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als rechtmäßige Zahlung der Unfallrente anzusehen, soweit ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X besteht (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.2).

Siehe Beispiel 2

Fällt die neben der Rente (RV) geleistete Unfallrente weg, ist § 93 SGB VI vom ersten Tag an nicht mehr anzuwenden, an dem die Unfallrente nicht mehr bezogen wird (siehe GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.2.1).

Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge (Absatz 2)

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben bestimmte Rententeile unberücksichtigt.

Die von der Rente (RV) abzusetzenden Beträge ergeben sich aus Abschnitt 4.1.

Die von der Unfallrente abzusetzenden Beträge ergeben sich aus den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2.

Abzusetzende Beträge bei der Rente aus der Rentenversicherung

Vom Monatsbetrag der Rente (RV) sind beim knappschaftlichen Leistungsanteil abzusetzen

  • der Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage (siehe GRA zu § 85 SGB VI),
  • 15 Prozent des verbleibenden knappschaftlichen Leistungsanteils.

Wird die Rente nicht von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt und enthält die Rente somit keinen Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage, sind allein 15 Prozent des knappschaftlichen Leistungsanteils vom Monatsbetrag der Rente abzusetzen. Der knappschaftliche Leistungsanteil der Rente ist der Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht und mit den besonderen Rentenartfaktoren des § 82 SGB VI ermittelt wird.

Abzusetzende Beträge bei der Rente aus der Unfallversicherung

Die bei der Unfallrente abzusetzenden Beträge ergeben sich aus § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um

  • verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den Ausgleich eines immateriellen Schadens geht (siehe Abschnitt 4.2.1) oder um
  • bestimmte entschädigungspflichtige Berufskrankheiten (vergleich Abschnitt 4.2.2).

Abzusetzende Beträge für verletzungsbedingte Mehraufwendungen und für den Ausgleich eines immateriellen Schadens

Abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist von der Unfallrente ein Ausgleichsbetrag abzusetzen, der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichen soll (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI in Verbindung mit § 93 Abs. 2a SGB VI). Dieser erhöht sich gegebenenfalls um einen Erhöhungsbetrag (§ 93 Abs. 2b SGB VI).

Werden mehrere Unfallrenten gezahlt, ist jede Rente gesondert um den Ausgleichsbetrag und gegebenenfalls um den Erhöhungsbetrag zu mindern.

Der Ausgleichsbetrag und der Erhöhungsbetrag sind gleichermaßen bei ausländischen Unfallrenten abzusetzen (siehe Abschnitt 8.2).

Beachte:

Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung sind nicht um den Ausgleichsbetrag und Erhöhungsbetrag zu mindern, da ihnen kein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt.

Ausgleichsbetrag

Der abzusetzende Ausgleichsbetrag richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in vollen 10-Prozentschritten. Liegt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Wert für die nächsthöheren 10 Prozent. Das bedeutet zum Beispiel, dass sich der Ausgleichsbetrag für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 31 Prozent aus dem Wert für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent errechnet.

Der abzusetzende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung des maßgebenden Faktors mit dem aktuellen Rentenwert.

Erhöhungsbetrag

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Ausgleichsbetrag um einen Erhöhungsbetrag zum Ersten des Monats, in dem Betroffene das 65. Lebensjahr vollenden. Bei Geburten am Ersten eines Monats gilt der Erhöhungsbetrag ebenfalls erst vom Monat der Geburt an.

Liegt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Wert für die nächsthöheren 10 Prozent, sodass bereits bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 41 Prozent eine Erhöhung stattfindet.

Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung des maßgebenden Faktors mit dem aktuellen Rentenwert.

Abzusetzende Beträge bei bestimmten entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten

Wird die Unfallrente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997, (Silikose oder Siliko-Tuberkulose), geleistet und beträgt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 60 Prozent, ist die Unfallrente um einen „Silikosefreibetrag“ zu vermindern (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI). Ein Silikosefreibetrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Berufskrankheit nach der Nummer 4112 vorliegt und der Unfallversicherungsträger bestätigt, dass die Unfallrente auch auf einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 beruht.

Auch ausländische Unfallrenten können bei Vorliegen der Voraussetzungen um den Silikosefreibetrag gemindert werden (siehe Abschnitt 8.2).

Der Silikosefreibetrag errechnet sich nach folgender Formel:

Aktueller Rentenwert mal 16,67 geteilt durch 100 = Ergebnis (gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma) mal Prozentpunkte der Minderung der Erwerbsfähigkeit (mindestens 60)

 

Für die Rundung des Silikosefreibetrags gilt § 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI.

Ermittlung des Grenzbetrages (Absatz 3)

Der Grenzbetrag errechnet sich aus dem Jahresarbeitsverdienst und dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 SGB VI).

Jahresarbeitsverdienst

Der Grenzbetrag errechnet sich unter anderem aus dem Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt. Werden mehrere Unfallrenten bezogen, ist der Grenzbetrag aus dem höchsten Jahresarbeitsverdienst zu ermitteln.

Erfolgte eine Kürzung einer oder mehrerer Unfallrenten nach § 59 SGB VII oder § 70 SGB VII (Höchstbeträge bei mehreren Unfallrenten), ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages jeweils vom ursprünglichen Jahresarbeitsverdienst und nicht von einem gekürzten Jahresarbeitsverdienst auszugehen.

Bei ausländischen Unfallrenten wird der Jahresarbeitsverdienst aus dem Monatsbetrag der Unfallrente pauschal ermittelt (§ 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI; siehe Abschnitt 8.3 für ausländische Unfallrenten und Abschnitt 8.4 für ausländische Unfallhinterbliebenenrenten).

Rentenartfaktor

Der Grenzbetrag errechnet sich unter anderem aus dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 SGB VI) der jeweiligen Rente (RV).

Wird eine bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 01.07.2017 weiter als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor gezahlt (§ 302b Abs. 1 SGB VI), bestimmt sich der für die Berechnung des Grenzbetrags maßgebliche Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte weiterhin nach der Berufsunfähigkeitsrente. Für eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die wegen der günstigeren „alten“ Hinzuverdienstregelungen auch über den 01.07.2017 hinaus in Höhe der gegebenenfalls anteiligen Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird (§ 313 Abs. 1 SGB VI) gilt weiterhin der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte für eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Grenzbetrag

Der Grenzbetrag ermittelt sich nach folgender Formel:

Jahresarbeitsverdienst (JAV) geteilt durch 12 mal 70 geteilt durch 100 mal Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 SGB VI)

 

Nach jedem einzelnen der drei Rechengänge sind die Beträge zu runden (§ 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI)

Siehe Beispiele 3 und 4

Unterschreitet der nach der obigen Formel ermittelte Grenzbetrag den Monatsbetrag der Rente (RV), ist der Monatsbetrag der Rente als Mindestgrenzbetrag maßgebend. Monatsbetrag der Rente ist der sich vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen (§§ 89 bis 96 und § 97 SGB VI) und vor Abzug der Beiträge des Rentners zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung ergebende monatliche Rentenbetrag. Eine Ausnahme bildet § 96a SGB VI. Mindestgrenzbetrag ist die sich nach Anwendung des § 96a SGB VI ergebende Rente (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 2.9).

Siehe Beispiel 5

Beim Zusammentreffen zweier nach § 91 SGB VI aufgeteilter Witwenrenten oder Witwerrenten mit entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist jeweils der volle Grenzbetrag maßgebend. Eine Aufteilung der Grenzbeträge entsprechend der Ehedauer erfolgt nicht.

Bei Renten mit knappschaftlichem Leistungsanteil ist Mindestgrenzbetrag der um die in Abschnitt 4.1 genannten Beträge verminderte Monatsbetrag  der Rente.

Der Unfallrente gleichstehende Leistungen (Absatz 4)

Trifft eine der Unfallrente gleichstehende Leistung mit einer Rente (RV) zusammen, findet § 93 SGB VI ebenfalls Anwendung.

§ 93 Abs. 4 SGB VI benennt vier Leistungen, die einer Unfallrente gleichstehen, das sind

  • die anstelle der Unfallrente gezahlte Abfindung (siehe Abschnitt 6.1),
  • die Unfallrente auch insoweit, als sie für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist (siehe Abschnitt 6.2),
  • die einer Unfallrente vergleichbaren Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Entwicklungshelfergesetzes (siehe Abschnitt 6.3) und
  • vergleichbare ausländische Unfallrenten (siehe Abschnitt 8).

Im Abschnitt 6.4 werden beispielhaft weitere Leistungen aufgezählt, die einer Unfallrente gleichstehen.

Im Abschnitt 6.5 werden die Leistungen aufgeführt, die einer Unfallrente nicht gleichstehen.

Abfindung der Unfallrente

Bei Abfindungen ist danach zu unterscheiden, ob die Abfindung im alten Bundesgebiet beziehungsweise im vereinten Deutschland (siehe Abschnitte 6.1.1), in der ehemaligen DDR (siehe Abschnitt 6.1.2) oder von einem Träger der Unfallversicherung mit Sitz im Ausland (siehe Abschnitt 8.5) gezahlt wurde.

Nach dem 30.06.1963 im alten Bundesgebiet oder im vereinten Deutschland gezahlte Abfindung

Ist nach dem 30.06.1963 anstelle der Unfallrente oder Unfallhinterbliebenenrente eine Abfindung gezahlt worden, ist § 93 SGB VI anzuwenden. Die Unfallrente gilt für den Zeitraum als fortlaufend gezahlt, für den die Abfindung bestimmt ist. Bei abgefundenen kleinen Dauerrenten (§ 76 SGB VII) ist dies für den Zeitraum in Jahren und Monaten der Fall, der dem Faktor entspricht, der dem Abfindungsbetrag zugrunde liegt.

Siehe Beispiel 6

Die Abfindung kleiner Dauerrenten erfolgt nach § 76 SGB VII auf Antrag des Berechtigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent. Die teilweise Abfindung großer Dauerrenten erfolgt nach § 78 SGB VII auf Antrag des Berechtigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent bis zur Hälfte der Unfallrente für einen Zeitraum von 10 Jahren (§ 79 SGB VII).

Bei Anwendung des § 93 SGB VI sind die Unfallrente und der Jahresarbeitsverdienst in der Höhe zugrunde zu legen, wie sie sich ohne Abfindung nach den jeweiligen Rentenanpassungsgesetzen, Rentenanpassungsverordnungen beziehungsweise Rentenwertbestimmungsverordnungen ergeben hätten. Das gilt sowohl für eine vollständige als auch für eine teilweise Abfindung der Unfallrente.

Ist nach Ablauf des Abfindungszeitraumes von auf Lebenszeit abgefundenen kleinen Dauerrenten nur noch eine aufgrund eines „Verschlimmerungsanteiles“ geleistete Unfallrente nach § 93 SGB VI anzurechnen, ist folgendes zu beachten: Für die Ermittlung des von der Unfallrente abzusetzenden Ausgleichsbetrags (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) ist von der „vollen“ Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, also einschließlich des Anteils, für den die Unfallrente abgefunden wurde. Übersteigt der Ausgleichsbetrag die anrechenbare Unfallrente, wird die Unfallrente mit 0,00 EUR auf die Rente (RV) angerechnet.

Auch eine Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII steht einer Unfallrente gleich. Es handelt sich um eine Abfindung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes, wenn zu erwarten ist, dass eine Rente nur in Form einer vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist. Zu einem laufenden Unfallrentenbezug kommt es in diesen Fällen in der Regel nicht, da davon ausgegangen wird, dass nach dem Abfindungszeitraum die Voraussetzungen für eine Unfallrente aus medizinischer Sicht nicht erfüllt sein werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Unfallrente dagegen vor, ist - auf Antrag - nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, eine solche zu zahlen.

Die Gesamtvergütung berechnet sich wie die Unfallrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes. Sie führt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, zur Anwendung von § 93 SGB VI. Als maßgebende Unfallrente ist der Betrag zugrunde zu legen, der der Berechnung der Gesamtvergütung als Monatsbetrag zugrunde liegt.

In der ehemaligen DDR gezahlte Abfindung

Die nach den §§ 23, 28, 30 der 1. Renten-VO 1979 aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bewilligten Unfallrenten konnten nach dem Recht des Beitrittsgebiets nicht abgefunden werden. Wenn die Zahlung einer Abfindung behauptet wird, handelt es sich um die Abfindung einer privatrechtlichen Schadensersatzleistung. § 93 SGB VI ist daher nicht anzuwenden.

Leistungen bei Heimpflege

Der Träger der Unfallversicherung kann für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat die Unfallrente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Berechtigten angemessen ist (§§ 44, 60 SGB VII). Die Aufnahme in ein Pflegeheim bei gleichzeitiger Minderung der Unfallrente steht der Anwendung des § 93 SGB VI nicht entgegen.

Als maßgebende Unfallrente ist der ungeminderte Betrag zugrunde zu legen.

Das Gleiche gilt für Bezieher einer Unfallhinterbliebenenrente.

Leistungen nach § 10 des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG)

Wird eine Leistung nach § 10 Abs. 1 EhfG erbracht, die einer Unfallrente vergleichbar ist, ist § 93 SGB VI anzuwenden.

Am 31.12.1991 trotz Zusammentreffens mit einer Rentenleistung nach § 10 EhfG „ruhensfrei“ gezahlte Rente (RV) ist nach § 311 Abs. 3 SGB VI weiterhin ungekürzt zu zahlen.

Weitere gleichstehende Leistungen

Bei nachfolgend genannten Leistungen ist § 93 SGB VI auch anzuwenden.

Zu Unrecht gezahlte Unfallrente

Wird die Unfallrente zu Unrecht gezahlt und besteht nach den §§ 45, 48 SGB X keine Möglichkeit der Bescheidrücknahme, nimmt der Träger der Unfallversicherung eine Aussparung auf Dauer vor. Das bedeutet, dass die Unfallrente und der Jahresarbeitsverdienst nicht mehr angepasst werden.

§ 93 SGB VI ist in einem solchen Fall anzuwenden. Dabei sind ungeachtet von Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung die tatsächlich gezahlte Unfallrente in konstanter Höhe und der konstante Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen. Bei der Anwendung des Ausgleichsbetrags (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, siehe Abschnitt 4.2.1.1) ist von der tatsächlich festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, auch wenn der ausgesparten Unfallrente eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt.

Leistungen für Beamte und Berufssoldaten nach § 82 Abs. 4 SGB VII

Die Unfallrente wird jemandem, der einen Arbeitsunfall (nicht Dienstunfall) erleidet, nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt. Es verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der beim Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu zahlen wäre (§ 61 SGB VII in Verbindung mit § 82 Abs. 4 SGB VII). Führt der Arbeitsunfall (nicht Dienstunfall) zum Tod des Beamten oder Berufssoldaten, gilt das für seine Hinterbliebenen entsprechend.

§ 93 SGB VI ist in diesen Fällen anzuwenden. Dabei ist die nach § 82 Abs. 4 SGB VII tatsächlich gezahlte Rente zugrunde zu legen. Als Jahresarbeitsverdienst gilt der Jahresbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären.

Teilrente für Beamte und Berufssoldaten nach § 61 SGB VII

Bei einer nach § 61 SGB VII gezahlten Teilrente („Stützrente“) handelt es sich um eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie führt zur Anwendung von § 93 SGB VI. Dies gilt auch dann, wenn diese Unfallrente ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 BVG bewirkt, die ihrerseits erst die Zahlung der „Stützrente“ bewirkt haben.

Erhöhungsbetrag nach § 58 SGB VII

Der Erhöhungsbetrag bei Arbeitslosigkeit nach § 58 SGB VII ist ein Bestandteil der Unfallrente. Bei Anwendung des § 93 SGB VI ist dieser Betrag deshalb mit zu berücksichtigen.

Vorläufige Entschädigung nach § 62 SGB VII

Wird vom Träger der Unfallversicherung eine Rente nach § 62 SGB VII als vorläufige Entschädigung festgestellt, ist § 93 SGB VI anzuwenden. Die vorläufige Entschädigung ist ungeachtet ihrer missverständlichen Bezeichnung eine endgültige Leistung für die jeweiligen Zeiträume. Es handelt sich weder um eine Vorschusszahlung nach § 42 SGB I noch um eine vorläufige Leistung nach § 43 SGB I. Die Besonderheit der als vorläufige Entschädigung festgestellten Unfallrente besteht lediglich darin, dass der Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit neu festgestellt werden kann, was bei Unfallrenten auf unbestimmte Zeit nur in Abständen von mindestens einem Jahr zulässig ist (§ 74 Abs. 1 SGB VII).

Als Vorschuss auf die Unfallrente gezahltes Verletztengeld

Hat der Träger der Unfallversicherung aus verwaltungsmäßigen Gründen Verletztengeld nach § 45 SGB VII weitergezahlt und dieses Verletztengeld mit der rückwirkend zugebilligten Unfallrente verrechnet, ist das weitergezahlte Verletztengeld als Vorschuss auf die Unfallrente anzusehen. Das hat zur Folge, dass § 93 SGB VI auch für die Zeit anzuwenden ist, in der noch Verletztengeld weitergezahlt wurde. Als Unfallrente ist dabei das gezahlte Verletztengeld - jedoch nur bis zur Höhe der endgültig berechneten Unfallrente - zugrunde zu legen.

Auslandsunfallversicherung (§ 140 Abs. 2 und 3 SGB VII)

Die Unfallversicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII erfasst Personen, die von einem inländischen Unternehmen im Ausland beschäftigt werden. Diese Versicherung beruht zwar auf freiwilliger Basis und kommt nur dann zum Zuge, wenn nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VII oder im Wege der Ausstrahlung ein Versicherungsschutz besteht. Dennoch stehen die Leistungen aus der Versicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gleich. § 93 SGB VI ist daher anzuwenden.

Nicht gleichgestellte Leistungen

Bei nachfolgend genannten Leistungen ist § 93 SGB VI nicht anzuwenden

Vorschusszahlung auf die Unfallrente

Wird vom Träger der Unfallversicherung laufend oder einmalig eine Vorschusszahlung auf die Unfallrente geleistet, ist § 93 SGB VI (noch) nicht anzuwenden. Die nur vorläufig erbrachte Vorschusszahlung steht der endgültigen Unfallrente ihrem rechtlichen Charakter nach nicht gleich (siehe BSG vom 31.08.1983, AZ: 2 RU 80/82).

Verletztengeld nach § 45 SGB VII

Das Verletztengeld steht einer Unfallrente nicht gleich. Verletztengeld und Unfallrente schließen sich regelmäßig aus (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Selbst wenn im Einzelfall Unfallrente und Verletztengeld (zum Beispiel Verletztengeld bei Wiedererkrankung nach § 48 SGB VII) zusammentreffen, ist das Verletztengeld im Rahmen von § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Auch das während gleichzeitiger Maßnahmen der Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlte Verletztengeld nach § 45 Abs. 3 SGB VII steht einer Unfallrente nicht gleich und führt nicht zur Anwendung von § 93 SGB VI.

Hat der Träger der Unfallversicherung zunächst Verletztengeld gezahlt und dieses Verletztengeld mit einer rückwirkend bewilligten Unfallrente verrechnet, siehe Abschnitt 6.4.6.

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII

Bei Mehrleistungen nach § 94 SGB VII handelt es sich um Leistungen, die unter anderem für einen im Interesse des Gemeinwohls erlittenen Schaden gezahlt werden und die den Berechtigten deshalb uneingeschränkt zugutekommen sollen. § 93 SGB VI findet keine Anwendung.

Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII

Das Pflegegeld stellt keine Unfallrente dar. Es ist bei Anwendung von § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG oder Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG

Bei dem Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG handelt es sich nicht um eine Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern um eine Leistung der Unfallfürsorge, deren Höhe sich nach dem Bundesversorgungsgesetz richtet. Die Berufsgenossenschaft fungiert insoweit (nur) als Zahlstelle. § 93 SGB VI ist deshalb nicht anzuwenden. Das gilt auch für den Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG.

Heilbehandlung

Wird bei Arbeitsunfällen Heilbehandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung (§§ 27 ff. SGB VII) gewährt, ist § 93 SGB VI nicht anzuwenden.

Zivilrechtlicher Schadensausgleich nach § 105 Abs. 2 SGB VII

Wird ein in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherter Unternehmer durch die betriebliche Tätigkeit eines Versicherten seines Betriebs geschädigt, so ist eine zivilrechtliche Haftung des Schädigers grundsätzlich ausgeschlossen. Zum Ausgleich für die Haftungsfreistellung sieht § 105 Abs. 2 SGB VII einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vor, deren Höhe allerdings insgesamt auf die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs begrenzt ist.

Bei einer Unfallrente nach § 105 Abs. 2 SGB VII handelt es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um den Ausgleich eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs über die gesetzliche Unfallversicherung. § 93 SGB VI ist deshalb nicht anzuwenden.

Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII

Das Sterbegeld stellt keine Unfallhinterbliebenenrente dar. Es ist bei Anwendung von § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Überbrückungshilfe nach § 591 RVO in der Fassung bis 31.12.1985

Eine Überbrückungshilfe, die wegen einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten nach § 618 RVO gemäß § 591 RVO in der Fassung bis 31.12.1985 für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Witwen- oder Witwerrente (§ 590 RVO) und der Vollrente (§ 581 Abs. 1 Nr. 1 RVO) an die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, ist bei Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Einmalige oder laufende Beihilfen an Hinterbliebene

An die Witwe, den Witwer oder die Waise einmalig nach § 71 Abs. 1 bis 3 SGB VII oder laufend nach § 71 Abs. 4 SGB VII gezahlte Beihilfen wegen Todes des Verletzten stehen einer Unfallhinterbliebenenrente nicht gleich. § 93 SGB VI ist daher nicht anzuwenden.

Anwendungssperren (Absatz 5)

§ 93 Abs. 5 S. 1 SGB VI regelt, wann § 93 SGB VI nicht anzuwenden ist (Anwendungssperre). Dies ist der Fall, wenn die Unfallrente

  1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Beginn der Rente (RV) oder nach Eintritt der für die Rente (RV) maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (siehe Abschnitte 7.1, 7.2 und 7.4), oder
  2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag berechnet ist, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, also auf eigener Beitragsleistung beruht (siehe Abschnitt 7.5).

Bei der ersten Anwendungssperre wird auf einen „Versicherungsfall“ abgestellt.

§ 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI regelt, wie bei Berufskrankheiten der Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt wird (siehe Abschnitt 7.6).

§ 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI bestimmt darüber hinaus, dass bei Hinterbliebenenrenten die erste Anwendungssperre keine Anwendung findet (siehe Abschnitt 7.3).

Späterer Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

In den folgenden Abschnitten werden die Fälle beschrieben, in denen sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit (also der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung) nach Beginn einer Altersrente, Erziehungsrente oder Knappschaftsausgleichsleistung (siehe Abschnitt 7.1.1) oder nach Eintritt der für die Rente (RV) maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (siehe Abschnitt 7.1.2) ereignet hat.

Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Beginn einer Altersrente, Erziehungsrente oder Knappschaftsausgleichsleistung

Erleiden Bezieher einer Altersrente, einer Erziehungsrente oder einer Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Beginn dieser Rente einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, findet § 93 SGB VI keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung auf denselben Tag fallen.

Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Hat sich der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt der für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet, findet § 93 SGB VI keine Anwendung. § 93 SGB VI ist nur dann anzuwenden, wenn sich der Arbeitsunfall vor oder am Tag des Eintritts der Erwerbsminderung ereignet hat oder wenn die die Berufskrankheit verursachende schädigende Tätigkeit zuletzt vor oder am Tag des Eintritts der Erwerbsminderung verrichtet wurde (siehe Abschnitt 7.6).

Die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch dann, wenn Versicherte mit verminderter Erwerbsfähigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen einen Unfall erleiden und später eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder deren Neufeststellung beanspruchen, weil die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist (§§ 43 Abs. 6, 75 Abs. 3 SGB VI). Auch in einem solchen Fall hat sich der Unfall nach dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet. Die für diese Rente weiterhin erforderliche Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist lediglich eine versicherungsrechtliche Voraussetzung.

Aktivierte Unfallrente durch weiteren Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Es kann vorkommen, dass eine versicherte Person zeitlich unabhängig voneinander zwei Versicherungsfälle erleidet und der erste Versicherungsfall wegen „Geringfügigkeit“ nicht zu einer Unfallrente führt. Der zweite Versicherungsfall, der nach Beginn der Rente (RV) oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt, kann dazu führen, dass sowohl für den ersten als auch für den zweiten Versicherungsfall jeweils Anspruch auf eine Unfallrente besteht.

Wird durch die Bewilligung einer Unfallrente für einen späteren (zweiten) Versicherungsfall auch eine Unfallrente für einen früheren (ersten) Versicherungsfall aktiviert, der sich vor dem Beginn der Rente (RV) oder vor Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, ist § 93 SGB VI nur für die aktivierte Unfallrente aus dem ersten Versicherungsfall anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn die Unfallrente für eine Berufskrankheit zu leisten ist.

Siehe Beispiel 7

Späterer Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten

Die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI gilt nicht für Hinterbliebenenrenten (§ 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI). Eine wegen dieser Anwendungssperre ohne Anwendung von § 93 SGB VI geleistete Versichertenrente führt nicht dazu, dass eine anschließende Hinterbliebenenrente ebenfalls ohne Anwendung von § 93 SGB VI zu leisten ist.

Einzelfälle

Nachfolgend werden verschiedene Einzelfälle zur Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI näher beschrieben.

Altersrente - Unfall - Hinterbliebenenrente

Auf eine Altersrente, die vor Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung begonnen hat, ist § 93 SGB VI nicht anzuwenden, denn der Unfall hat sich nach Rentenbeginn ereignet. Auf die Hinterbliebenenrente findet § 93 SGB VI dagegen Anwendung, weil die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Hinterbliebenenrenten nicht gilt (§ 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI).

Altersrente - Unfall - Teilrentenwechsel bei der Altersrente

Es wird eine Altersrente (als Vollrente oder als Teilrente) geleistet, nach deren Beginn ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung eintritt. Danach findet bei der Altersrente ein Teilrentenwechsel statt.

Auch nach einem Teilrentenwechsel findet § 93 SGB VI keine Anwendung, denn mit dem Teilrentenwechsel ist kein neuer Rentenanspruch entstanden, die Altersrente wird nur in veränderter Höhe geleistet. Der Unfall hat sich somit auch für die nunmehr als (andere) Teilrente oder als Vollrente geleistete Altersrente nach dem Rentenbeginn ereignet.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Unfall - andere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Es wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet. Nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine andere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt.

Auf die erste Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist § 93 SGB VI nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat.

Auf die zweite Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit findet § 93 SGB VI nur dann Anwendung, wenn sich der Unfall vor dem Eintritt der für die zweite Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Diese Situation kann zum Beispiel eintreten, wenn Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Unfall erleiden und danach volle Erwerbsminderung eintritt. Führt die Anwendung von § 93 SGB VI allerdings dazu, dass sich bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ein geringerer Monatsbetrag ergibt, ist anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als paralleler Anspruch im Sinne des § 89 SGB VI weiterhin zu leisten.

§ 93 SGB VI findet auf die zweite Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dann keine Anwendung, wenn sich der Unfall auch nach Eintritt der für die zweite Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung einen Unfall erleiden, irgendwann später zwar die volle Erwerbsminderung entfällt, aber weiterhin teilweise Erwerbsminderung besteht und nur noch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht. Der Leistungsfall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist derselbe wie für die Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Unfall - Altersrente

Es wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet. Danach tritt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine Altersrente gezahlt.

Auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist § 93 SGB VI nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Auf die Altersrente findet § 93 SGB VI Anwendung, denn der Unfall hat sich vor Beginn der Altersrente ereignet.

Beachte:

Bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze: Ergibt sich durch die Anwendung von § 93 SGB VI bei der Altersrente ein geringerer Monatsbetrag, ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als paralleler Anspruch nach § 89 SGB VI zu leisten. Erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Altersrente unter Anwendung des § 93 SGB VI zu leisten.

Eigene Beitragsleistung zur Unfallversicherung

§ 93 SGB VI findet keine Anwendung, wenn die Unfallrente ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen, für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmten Betrag geleistet wird, also auf eigener Beitragsleistung zur Unfallversicherung beruht (§ 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Die Unfallrente wird ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners geleistet, wenn dem für die Berechnung der Unfallrente maßgebenden Jahresarbeitsverdienst keine Verdienste zugrunde liegen, die der Unternehmer oder sein Ehegatte oder Lebenspartner aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer zusätzlich erzielt hat. Die Unfallrente wird nach einem festen, für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner von der zuständigen Berufsgenossenschaft bestimmten Betrag geleistet, wenn der Versicherungsfall in der Unfallversicherung nach einer Versicherungssumme und nicht nach dem individuellen Einkommen des Unternehmers entschädigt wird. Ob dies der Fall ist, teilt der Unfallversicherungsträger dem Rentenversicherungsträger mit.

Wird eine Unfallhinterbliebenenrente aus eigener Beitragsleistung der Verstorbenen gezahlt, gilt ebenfalls die Anwendungssperre nach § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI, so dass § 93 SGB VI nicht anzuwenden ist.

Haben in der ehemaligen DDR selbständig Tätige aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit von der Staatlichen Versicherung der DDR eine Unfallrente erhalten, die inzwischen von einer Berufsgenossenschaft weitergezahlt wird, ist davon auszugehen, dass die Unfallrente ausschließlich auf eigener Beitragsleistung beruht. Die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI findet Anwendung, § 93 SGB VI ist ausgeschlossen.

Versicherungsfall bei Berufskrankheiten

Beruht der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Berufskrankheit, gilt als Versicherungsfall der letzte Tag, an dem der Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen (§ 93 Abs. 5 S. 2 SGB VI).

Den für die Anwendung des § 93 SGB VI maßgebenden Zeitpunkt hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Anfrage mitzuteilen, auch wenn für die Berechnung der Unfallrente in der Regel ein anderer Versicherungsfall maßgebend ist (siehe § 9 Abs. 5 SGB VII).

Bis zum 31.12.2020 haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Berufskrankheit nur dann als solche nach § 9 SGB VII anerkannt, wenn die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde. Dieser sogenannte "Unterlassungszwang" als Anerkennungsvoraussetzung einer Berufskrankheit wurde durch die Änderung von § 9 SGB VII zum 01.01.2021 gestrichen. Dadurch können seit dem 01.01.2021 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Berufskrankheit auch dann gezahlt werden, wenn die schädigende Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird.

Für die Prüfung der Anwendung des Absatzes 5 bedeutet dies, dass der letzte Tag nach Absatz 5 Satz 2 der Vorschrift noch nicht absehbar ist, solange Versicherte über den Beginn ihrer anerkannten Berufskrankheit hinaus die schädigende Tätigkeit ausüben.

Bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist in diesen Fällen von einem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auszugehen, der sich nach dem Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat. § 93 SGB VI findet dann keine Anwendung.

Folgt auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente, liegt der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann vor dem Beginn der Altersrente (und würde folglich zur Anwendung des § 93 SGB VI führen), wenn die über den Beginn der anerkannten Berufskrankheit hinaus ausgeübte schädigende Tätigkeit vor dem Beginn der Altersrente beendet wurde.

Ausländische Unfallrente

Nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist § 93 SGB VI auch anzuwenden, wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird. Die ausländische Unfallrente muss in diesem Fall mit einer Unfallrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar sein (siehe Abschnitt 8.1).

Eine deutsche Rente (RV) wird insoweit nicht geleistet, als sie zusammen mit der für denselben Zeitraum gezahlten ausländischen Unfallrente den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Auch hier führt aber nur der gleichzeitige Bezug gleichartiger Renten zur Anwendung von § 93 SGB VI (siehe Abschnitte 2.1 und 2.2). In welcher Höhe eine ausländische Unfallrente bei der Ermittlung der zusammentreffenden Rentenbeträge zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus Abschnitt 8.2.

Für die Ermittlung des Grenzbetrages gilt auch in den Fällen des Zusammentreffens einer deutschen Rente (RV) mit einer ausländischen Unfallrente § 93 Abs. 3 SGB VI. Den ausländischen Unfallrenten liegen jedoch regelmäßig vom SGB VII abweichende Berechnungsmethoden zugrunde. Deshalb kann als Ausgangswert für die Ermittlung des Grenzbetrages nicht der Jahresarbeitsverdienst herangezogen werden, auf dem die Berechnung der Unfallrente basiert. § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI sieht daher für ausländische Unfallrenten die Bestimmung eines pauschalen Jahresarbeitsverdienstes vor (siehe Abschnitte 8.3 und 8.4). Dieser ist sodann Ausgangswert für die Ermittlung des Grenzbetrages. Im Übrigen gelten die Ausführungen im Abschnitt 5 entsprechend.

Die Anrechnung einer ausländischen Unfallrente kommt nicht in Betracht, wenn eine Anwendungssperre im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VI vorliegt (siehe Abschnitt 7).

Vergleichbarkeit ausländischer Unfallrenten

Voraussetzung für die Anwendung von § 93 SGB VI auf eine ausländische Unfallrente ist nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI deren Vergleichbarkeit mit einer deutschen Unfallrente.

Das ist der Fall, wenn sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit als Versichertenrente oder Hinterbliebenenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gewährt wird. Bei der Leistung muss es sich um eine Leistung handeln, die ihrem Rechtsgrund und ihrer Zielrichtung eines Lohnersatzes oder eines Unterhaltsersatzes nach einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist. Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die ausländische Unfallrente wie die deutsche Unfallrente darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seine Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).

Für die Vergleichbarkeit spielt es keine Rolle, ob der Unfall oder die Krankheit im Ausland nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Gewährung einer Unfallrente führen würde. Allein entscheidend ist, dass der Unfall oder die Krankheit nach den Rechtsvorschriften des die Leistung gewährenden Staates als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt ist und aufgrund dessen eine Unfallrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird.

Als gesetzliche Unfallversicherung gelten alle auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Versicherungen gegen Arbeitsunfälle beziehungsweise Berufskrankheiten. Unerheblich ist, in welcher Art und Weise ein ausländischer Staat die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Hinblick auf eine bestimmte Organisationsform oder die Art der Finanzierung geregelt hat (siehe BSG vom 15.12.1981, AZ: 2 RU 40/81). So kann die gesetzliche Unfallversicherung von einem öffentlich-rechtlichen Träger der sozialen Sicherheit oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung entweder bei einer privaten Versicherungsgesellschaft oder bei dem Arbeitgeber selbst durchgeführt werden. Das bedeutet insbesondere, dass private Unfallversicherungen als gesetzliche Unfallversicherungen angesehen werden können, wenn dem Unternehmer der Abschluss einer solchen Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist oder war. Eine vom Arbeitnehmer privat abgeschlossene Unfallversicherung ist hingegen keine gesetzliche Unfallversicherung, selbst wenn die Versicherungsprämien freiwillig vom Arbeitgeber getragen werden.

Von einer gesetzlichen Unfallversicherung kann auch ausgegangen werden, wenn ein Unternehmer zur Entschädigung von Arbeitsunfällen beziehungsweise Berufskrankheiten durch Gesetz verpflichtet ist und er den Anspruch auf Unfallrente anerkannt hat, ohne sich bei einer Versicherungsgesellschaft zu versichern.

Sehen die ausländischen Rechtsvorschriften für selbständig Tätige kraft Gesetzes eine verpflichtende Versicherung gegen Arbeitsunfälle beziehungsweise Berufskrankheiten vor, sind die daraus erbrachten Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit mit einer Unfallrente im Sinne des § 93 SGB VI vergleichbar. Bei einer auf eigener Beitragsleistung des Versicherten beruhenden Unfallrente ist jedoch die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu beachten (siehe Abschnitt 7.5).

Liegt eine nur geringe Minderung der Erwerbsfähigkeit vor und besteht daher kein Anspruch auf eine Unfalldauerrente, sieht das ausländische Recht mitunter pauschale Unfallleistungen vor. Hierbei handelt es sich um einmalige Kapitalleistungen, die den durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit erlittenen physischen oder psychischen Schaden entschädigen sollen. Den Leistungen fehlt es regelmäßig an der für Unfallrenten charakteristischen Lohnersatzfunktion. Sie besitzen ausschließlich Entschädigungscharakter und sind daher mit einer Unfallrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht vergleichbar.

Ausländische Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt werden, sind keine vergleichbaren Unfallrenten im Sinne des § 93 Abs. 4 SGB VI.

Keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten kennen

  • Bosnien und Herzegowina
  • Griechenland
  • der Kosovo
  • Kroatien
  • Montenegro
  • die Niederlande
  • Nordmazedonien
  • Serbien
  • Slowenien.

In diesen Ländern werden bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Leistungen durch die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung für Invalidität und an Hinterbliebene erbracht, aber nicht aus einer Unfallversicherung. Vergleichbarkeit im Sinne von § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI liegt daher nicht vor.

Eine nach § 93 SGB VI vergleichbare Unfallrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit wird auch in Island nicht geleistet. Vorgesehen sind dort zur Entschädigung für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ausschließlich einmalige Pauschalzahlungen, die keine Lohnersatzfunktion oder Unterhaltsfunktion besitzen.

Einen Überblick über die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgewählter Staaten geben die länderspezifischen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 93 SGB VI:

Maßgebende Rentenbeträge

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge nach § 93 Abs. 1 SGB VI werden die deutsche Rente (RV) und die ausländische Unfallrente regelmäßig in der Höhe berücksichtigt, die sich im Zeitpunkt des Zusammentreffens der Renten ergibt, einschließlich zwischenzeitlicher Rentenanpassungen.

Welcher Betrag der deutschen Rente (RV) maßgebend ist, ergibt sich aus Abschnitt 2.3.1. Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Betrag einer ausländischen Unfallrente ist Folgendes zu beachten:

  • Bestimmung von Monatsbeträgen
    Unfallrenten, die wöchentlich gezahlt werden, werden in einen Monatsbetrag umgerechnet, indem die wöchentliche Unfallrente mit 52 multipliziert und durch 12 geteilt wird.
  • Berücksichtigung der Bruttounfallrente
    In einigen Staaten wird die geschuldete Unfallrente um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder sonstige individuelle Abgaben und Abzüge gemindert. Im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VI werden die ungeminderten Bruttobeträge der ausländischen Unfallrente herangezogen.
  • Berücksichtigung von jährlichen Sonderzahlungen
    Einige Staaten sehen jährliche Sonderzahlungen zur Unfallrente (zum Beispiel 13. oder 14. Monatsrente, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vor. Diese Sonderzahlungen gehören zur monatlichen Unfallrente im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI. Geleistete Sonderzahlungen werden gleichmäßig auf die Monate des jeweiligen Jahres, für die Anspruch auf Unfallrente besteht, aufgeteilt.
    siehe Beispiel 8
  • Berücksichtigung von Zuschlägen oder Zulagen zur Unfallrente
    Zuschläge oder Zulagen zur Unfallrente werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als Bestandteil der Unfallrente anzusehen sind und Rentencharakter besitzen. Eine zu einer ausländischen Unfallrente geleistete Pflegezulage, die den Mehrbedarf wegen Pflege decken soll, ist nicht Bestandteil der Unfallrente und bleibt unberücksichtigt.
    Ebenso bleiben zu einer ausländischen Unfallrente gezahlte Kinderzulagen außer Betracht (siehe § 267 SGB VI).
  • Anhebung der Rentenbeträge auf Mindestbeträge
    Sehen die ausländischen Regelungen eine Anhebung der ermittelten Unfallrente auf gesetzlich festgelegte Mindestbeträge vor, werden die erhöhten Monatsbeträge berücksichtigt. Maßgeblich ist die tatsächlich gezahlte Bruttounfallrente.
  • Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente
    Sehen die ausländischen Rechtsvorschriften eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente auf den Betrag der Verletztenvollrente oder auf die der Rente zugrunde liegende Berechnungsgrundlage vor, werden im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VI die begrenzten Bruttorentenzahlbeträge herangezogen.
  • Anwendung ausländischer Kürzungsbestimmungen
    Sieht das ausländische Recht vor, dass die Unfallrente bei einem Zusammentreffen mit anderen Einkommen zu kürzen ist, wird im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VI die ausländische Unfallrente nach Kürzung berücksichtigt.
    Die Regelung des § 93 Abs. 1 SGB VI, nach der bei der Summenbildung jeweils die Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung maßgebend sind, bezieht sich nur auf die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus der deutschen Rentenversicherung beziehungsweise auf Witwenrenten und Witwerrenten aus der deutschen Unfallversicherung. Ausländische Kürzungsvorschriften werden davon nicht erfasst.
  • Anwendung der europarechtlichen Doppelleistungsbestimmungen
    Art. 55 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 883/2004 modifiziert die Anwendung von § 93 SGB VI beim Zusammentreffen einer deutschen Rente (RV) mit einer ausländischen Unfallrente. Es soll vermieden werden, dass sich eine Leistung durch mehrfache oder ungeminderte Anrechnung in mehr als einem Mitgliedstaat übermäßig leistungsmindernd auswirkt. Daher kann es bei der Anwendung des § 93 SGB VI in Verbindung mit Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 zu einer Anrechnung entweder nur im Verhältnis der Anzahl der zu kürzenden Leistungen oder im Verhältnis der nationalen Versicherungszeiten zu allen Zeiten (pro-rata-Verhältnis) kommen (vergleiche GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.1 und 4.2). Bei Altfällen sieht Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 eine entsprechende Regelung vor.
  • Umrechnung der Unfallrente in Euro-Beträge
    Für die Umrechnung von Unfallrentenbeträgen von einer ausländischen Währung in Euro-Beträge gelten die Ausführungen in der GRA zu § 17a SGB IV beziehungsweise in der GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009.
  • Abzug eines Vielfachen des aktuellen Rentenwerts
    Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wird von der Verletztenrente aus der Unfallversicherung ein Betrag nach § 93 Abs. 2a SGB VI in Höhe eines Vielfachen des aktuellen Rentenwerts abgesetzt, abgestuft nach der prozentualen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Hinzu kommt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 41 Prozent und im Zusammenhang mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ein weiterer, prozentual abgestufter Erhöhungsbetrag nach § 93 Abs. 2b SGB VI. Beide Abzüge werden auch bei ausländischen Unfallrenten entsprechend den Ausführungen im Abschnitt 4.2.1 vorgenommen.
  • Abzug eines Silikosefreibetrages
    Besteht ein Anspruch auf eine ausländische Unfallrente wegen einer im Abschnitt 4.2.2 genannten Berufskrankheit und beträgt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 60, wird die ausländische Unfallrente um einen entsprechenden Silikosefreibetrag gemindert.
    Die Berechnung des Silikosefreibetrages erfolgt nach der im Abschnitt 4.2.2 dargestellten Formel.

Jahresarbeitsverdienst für ausländische Unfallrenten

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt. Das gilt auch dann, wenn das ausländische Recht einen anderen individuellen oder pauschalen Jahresarbeitsverdienst kennt. Dieser ist für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB VI unbeachtlich.

Als Jahresarbeitsverdienst ist nach § 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI der 18fache Monatsbetrag der ausländischen Unfallrente anzusetzen. Beruht die Rente auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 Prozent, ist von einer Unfallrente auszugehen, die bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zustehen würde.

Die Formel zur Ermittlung des pauschalen Jahresarbeitsverdienstes nach § 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI lautet

für eine Unfallvollrente:

Monatsbetrag der Unfallvollrente mal 18

 

für eine Unfallteilrente:

Monatsbetrag der Unfallteilrente mal 100 mal 18 geteilt durch Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

 

Siehe Beispiel 9

Sieht das ausländische Recht die Gewährung einer Unfallrente in voller Höhe bei einem Grad der Erwerbsminderung von unter 100 Prozent vor, handelt es sich trotzdem um eine Vollrente, so dass als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag dieser Rente angesetzt wird.

Monatsbetrag ist regelmäßig der Betrag der Unfallrente, der jeweils bei der Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI (siehe Abschnitt 8.2)

  • vor Abzug eines Vielfachen des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Betrages und gegebenenfalls vor Abzug des Silikosefreibetrages und
  • vor Anwendung ausländischer Kürzungsbestimmungen wegen des Zusammentreffens mit einer anderen Leistung

anzusetzen ist.

Enthält eine Unfallteilrente feste, von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängige Zulagen oder Zusatzleistungen, werden diese bei der Hochrechnung der Rente auf eine Unfallvollrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent nicht berücksichtigt. Sie werden zum hochgerechneten Rentenbetrag hinzuaddiert. Die Gesamtsumme bildet dann den Betrag der Unfallrente, der bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes angesetzt wird.

Siehe Beispiel 10

Soweit bekannt, sieht das Recht folgender Staaten die Zahlung von festen, von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängigen Zulagen oder Zusatzleistungen vor:

Als Grad der Erwerbsminderung wird regelmäßig der der ausländischen Unfallrente zugrundeliegende Grad der Erwerbsminderung berücksichtigt. Werden ausländische Unfallrenten ohne Festsetzung des Grades der Erwerbsminderung gewährt, werden diese wie Renten mit einer Erwerbsminderung von 100 Prozent behandelt, wenn es in dem betreffenden Staat keine höhere Unfallrente gibt.

Unterscheidet das ausländische Recht hingegen zwischen Unfallvollrenten und Unfallteilrenten und kann der ausländische Träger den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mitteilen, wird dieser von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung hilfsweise unter Beiziehung medizinischer Unterlagen selbst bestimmt.

Einige Staaten sehen die Zahlung von Unfallrenten vor, die in keinem oder in einem nur mittelbaren Bezug zum tatsächlichen Grad der Erwerbsminderung stehen. Welche Besonderheiten sich in diesem Fall bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergeben, kann den nachfolgenden länderspezifischen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 93 SGB VI entnommen werden:

Werden neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehrere deutsche oder ausländische Unfallrenten gezahlt, wird zunächst für jede Unfallrente getrennt ein Jahresarbeitsverdienst ermittelt. Für die Bestimmung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI ist der höhere Jahresarbeitsverdienst maßgebend.

Jahresarbeitsverdienst für ausländische Unfallhinterbliebenenrenten

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Unfallrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet. Das gilt auch dann, wenn das ausländische Recht einen anderen individuellen oder pauschalen Jahresarbeitsverdienst kennt. Dieser ist für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB VI unbeachtlich.

Wie bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine ausländische Unfallrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 Prozent werden auch Unfallhinterbliebenenrenten auf eine fiktive Vollrente hochgerechnet und mit dem Faktor 18 vervielfacht (§ 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI).

Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergeben sich Besonderheiten, wenn sich die ausländische Unfallhinterbliebenenrente nicht aus dem, gegebenenfalls fiktiven, Betrag der Unfallvollrente des Verstorbenen ableitet, der nach dem jeweiligen ausländischen Recht eine Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Jahresarbeitsverdienst oder Referenzlohn) von 100 Prozent zugrunde liegt. In diesem Fall ergeben sich in Anwendung des jeweiligen ausländischen Rechts landbezogene Formeln zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes. Näheres dazu kann den nachfolgenden länderspezifischen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 93 SGB VI entnommen werden:

Im Verhältnis zu anderen Ländern kann regelmäßig der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente nach folgender Formel pauschal ermittelt werden:

Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente mal 100 mal 18 geteilt durch Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente

 

Siehe Beispiel 11

Monatsbetrag ist regelmäßig der Betrag der Rente, der jeweils bei der Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI anzusetzen ist (siehe Abschnitt 8.2). Ist die ausländische Unfallhinterbliebenenrente aufgrund der Anwendung von nationalen Kürzungsbestimmungen wegen des Zusammentreffens mit einer anderen Leistung gemindert worden, errechnet sich der Jahresarbeitsverdienst nicht aus dem Zahlbetrag der Rente, sondern aus dem vor Anwendung der Kürzungsbestimmungen zustehenden Bruttomonatsbetrag.

Ein der Grundrente nach dem BVG entsprechender Betrag oder der Silikosefreibetrag werden bei Unfallhinterbliebenenrenten nicht abgezogen.

Die gegebenenfalls zu berücksichtigenden Prozentsätze der ausländischen Unfallhinterbliebenenrenten können den länderspezifischen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 93 SGB VI entnommen werden.

Sehen die ausländischen Rechtsvorschriften eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente auf den Betrag der Unfallvollrente oder auf die der Rente zugrundeliegende Berechnungsgrundlage vor, wird der Jahresarbeitsverdienst aus dem Betrag der ungeminderten Unfallhinterbliebenenrente ermittelt.

Soweit bekannt, kennt das Recht folgender Staaten eine entsprechende Begrenzung (siehe jeweilige landbezogene GRA):

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, kann im Fall der Begrenzung alternativ auch von der Ermittlung des ursprünglichen, ungeminderten Zahlbetrages abgesehen werden. Stattdessen muss dann in der Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes der Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente, entsprechend der nach dem ausländischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung reduziert werden. Nähere Informationen dazu enthalten die oben genannten Anweisungen zu Frankreich, Italien, Luxemburg und Spanien.

Abfindung einer ausländischen Unfallrente

Nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI wird § 93 SGB VI auch angewendet, soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist. Dies gilt auch für abgefundene ausländische Unfallrenten (§ 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI).

Eine ausländische Unfallrente gilt als abgefunden, wenn an die Stelle der monatlichen Unfallrentenzahlung ganz oder teilweise eine einmalige Auszahlung getreten ist. Der Abfindung muss ein monatlicher Unfallrentenbezug vorausgegangen sein beziehungsweise muss zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Dauerrente aus der ausländischen Unfallversicherung bestehen. Ein Anspruch besteht dem Grunde nach insbesondere dann, wenn die für eine Dauerrente erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und die berechtigte Person eine Dauerrente wählen kann.

Von einer Abfindung abzugrenzen sind einmalige Kapitalleistungen in Form von Pauschalbeträgen, die nach ausländischen Rechtsvorschriften bei einer nur geringen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Die Leistungen sollen den durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit erlittenen physischen oder psychischen Schaden finanziell abgelten. Ihnen liegt regelmäßig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde, die nach dem jeweiligen ausländischen Recht nicht zum Bezug einer Dauerrente berechtigt. Die Leistungen haben Entschädigungscharakter. Sie treten nicht an die Stelle einer Unfallrente und entsprechen keiner Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI.

Wurde eine ausländische Unfallrente tatsächlich abgefunden, wird sie entsprechend § 93 Abs. 4 S. 2 SGB VI wie eine abgefundene deutsche Unfallrente für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, berücksichtigt.

Dabei wird vorrangig von dem Abfindungszeitraum beziehungsweise dem Abfindungsfaktor ausgegangen, den der ausländische Träger bestätigt. Für die Ermittlung des Abfindungszeitraumes aus dem Abfindungsfaktor gelten die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt 6.1.1.

Kann der ausländische Träger keine Angaben zum Abfindungszeitraum oder zum Abfindungsfaktor machen, muss der Faktor und darauf beruhend der Abfindungszeitraum durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung selbst bestimmt werden. Der Abfindungsfaktor wird dabei ermittelt, indem der Abfindungsbetrag durch die letzte jährliche Unfallrente geteilt wird. Dies gilt auch, wenn der ausländische Träger die Bestimmung eines Abfindungszeitraumes ablehnt, weil die Abfindung für die restliche Lebenszeit bestimmt ist.

Steht der Abfindungsbetrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der zuletzt gezahlten Unfallrente, kann hilfsweise ein fiktiver Abfindungszeitraum nach den in der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 17.08.1965 (UVKapWertV) genannten Faktoren der Anlage 1 UVKapWertV oder der Anlage 2 UVKapWertV gebildet werden.

Siehe Beispiel 12

 

Beispiel 1: Beginn der gekürzten Rente bei Hinzutritt der Unfallrente

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.02.2023 gewährt.

Der Träger der Unfallversicherung leistet ab 06.02.2023 Unfallrente.

Lösung:

Auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 93 SGB VI ab 06.02.2023 anzuwenden. 

Beispiel 2: Beginn der gekürzten Rente bei nachträglicher Bewilligung einer Unfallrente

(Beispiel zum Abschnitt 3 )

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird aufgrund einer am 31.01.2023 eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Bescheid vom 02.04.2023 ab dem 01.02.2023 gewährt.

Der Träger der Unfallversicherung bewilligt aufgrund des Arbeitsunfalls vom 31.01.2023 mit Bescheid vom 27.04.2023 rückwirkend ab 01.02.2023 Unfallrente.

Die laufende Zahlung der Unfallrente wird am 01.06.2023 aufgenommen.

Für die Zeit vom 01.02.2023 bis 31.05.2023 steht eine Nachzahlung zur Verfügung.

Lösung:

Auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 93 SGB VI ab 01.02.2023 anzuwenden. Der Rentenbescheid vom 02.04.2023 ist jedoch erst ab Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente am 01.06.2023 aufzuheben (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.2).

Der Neuberechnungsbescheid wird am 09.06.2023 erteilt.

Die laufende Zahlung der nach Anwendung von § 93 SGB VI gekürzten Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.08.2023 aufgenommen. 

Für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 ergeben sich für den Rentenversicherungsträger folgende Erstattungsansprüche:

  • gegenüber dem Träger der Unfallversicherung vom 01.02.2023 bis 31.05.2023
  • gegenüber dem Rentenempfänger vom 01.06.2023 bis 31.07.2023

Beispiel 3: Ermittlung des Grenzbetrages

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Es wird eine Unfallrente geleistet, der ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 60.000,00 EUR zugrunde liegt. Gleichzeitig wird gezahlt

im Fall a) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

im Fall b) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Lösung:

Der Grenzbetrag errechnet sich im Fall a) wie folgt:

60.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 5.000,00 EUR

5.000,00 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 3.500,00 EUR

3.500,00 EUR mal 0,5 (Rentenartfaktor) gleich 1.750,00 EUR

Im Fall b) errechnet sich der Grenzbetrag wie folgt:

60.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 5.000,00 EUR

5.000,00 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 3.500,00 EUR

3.500,00 EUR mal 1,0 (Rentenartfaktor) gleich 3.500,00 EUR 

Beispiel 4: Ermittlung des Grenzbetrages

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Es wird eine Unfallwitwenrente geleistet, der ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 35.000,00 EUR zugrunde liegt. Gleichzeitig wird gezahlt

im Fall a) eine kleine Witwenrente,

im Fall b) eine große Witwenrente.

Lösung:

Im Sterbevierteljahr errechnet sich der Grenzbetrag in den Fällen a) und b) wie folgt:

35.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 2.916,67 EUR

2.916,67 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 2.041,67 EUR

2.041,67 EUR mal 1,0 (Rentenartfaktor im Sterbevierteljahr) gleich 2.041,67 EUR

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres errechnet sich der Grenzbetrag im Fall a) wie folgt:

35.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 2.916,67 EUR

2.916,67 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 2.041,67 EUR

2.041,67 EUR mal 0,25 (Rentenartfaktor) gleich 510,42 EUR

Im Fall b) errechnet sich der Grenzbetrag nach Ablauf des Sterbevierteljahres wie folgt:

35.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 2.916,67 EUR

2.916,67 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 2.041,67 EUR

2.041,67 EUR mal 0,55 (Rentenartfaktor) gleich 1.122,92 EUR 

Beispiel 5: Mindestgrenzbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Es wird eine Unfallrente geleistet, der ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 25.000,00 EUR zugrunde liegt. Gleichzeitig wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Der Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich auf 1.501,86 EUR.

Lösung:

Der Grenzbetrag errechnet sich wie folgt:

25.000,00 EUR geteilt durch 12 gleich 2.083,33 EUR

2.083,33 EUR mal 70 geteilt durch 100 gleich 1.458,33 EUR

1.458,33 EUR mal 1,0 (Rentenartfaktor) gleich 1.458,33 EUR

Maßgebend ist jedoch der Mindestgrenzbetrag in Höhe von 1.501,86 EUR. 

Beispiel 6: Bestimmung des Abfindungszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 6.1.1)

Bei der Abfindung einer Unfallrente wurde dem Abfindungsbetrag ein Faktor in folgender Höhe zugrunde gelegt:

Fall a): 13,8

Fall b): 8,2

Lösung:

Im Fall a) ist ein fortlaufender Bezug der Unfallrente für 13 Jahre und 10 Monate zu fingieren: 13,8 Jahre sind 13 Jahre und 0,8 mal 12 gleich 9,6 Monate, kaufmännisch gerundet ergibt sich ein Abfindungszeitraum von 13 Jahren und 10 Monaten.

Im Fall b) ist ein fortlaufender Bezug der Unfallrente für 8 Jahre und 2 Monate zu fingieren: 8,2 Jahre sind 8 Jahre und 0,2 mal 12 gleich 2,4 Monate, kaufmännisch gerundet ergibt sich ein Abfindungszeitraum von 8 Jahren und 2 Monaten (vergleiche RBRTB 1/2017, TOP 12). 

Beispiel 7: Aktivierte Unfallrente durch weiteren Unfall

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Der erste Arbeitsunfall ereignete sich am 29.01.2007.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weniger als 10 Prozent. Eine Unfallrente wurde deshalb nicht geleistet (§ 56 Abs. 1 S. 3 SGB VII).

Am 01.03.2023 begann eine vorgezogene Altersrente.

Der zweite Arbeitsunfall ereignete sich am 10.04.2023.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den zweiten Arbeitsunfall beträgt 30 Prozent.

Lösung:

Für den zweiten Arbeitsunfall wird eine Unfallrente geleistet, die nicht zur Anwendung von § 93 SGB VI führt, denn der Arbeitsunfall hat sich nach dem Beginn der Altersrente am 01.03.2023 ereignet.

Für den ersten Arbeitsunfall wird wegen des zweiten Arbeitsunfalls ebenfalls eine Unfallrente geleistet (§ 56 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Diese erste Unfallrente führt zur Anwendung von § 93 SGB VI, denn sie wird für einen Arbeitsunfall geleistet, der sich vor dem Beginn der Altersrente am 01.03.2005 ereignet hat. Zu berücksichtigen ist bei der Anwendung von § 93 SGB VI allein die für den ersten Arbeitsunfall geleistete Unfallrente und der ihr zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst. 

Beispiel 8: Monatsbetrag der ausländischen Unfallrente bei jährlichen Sonderzahlungen

(Beispiel zu Abschnitt 8.2)

Die versicherte Person bezieht seit 01.05.2025 eine österreichische Unfallrente in Höhe von 750,00 EUR monatlich. Zusätzlich erhielt sie im September 2025 eine Sonderzahlung in Höhe der für diesen Monat gezahlten Rente.

Wie hoch ist der für die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI maßgebliche Monatsbetrag der Unfallrente?

Lösung:

Die gewährten Sonderzahlungen gehören zur monatlichen Unfallrente im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI und werden gleichmäßig auf die Monate des jeweiligen Jahres, für die Anspruch auf Unfallrente besteht, hier 8 Monate, aufgeteilt:

750,00 EUR mal 9 geteilt durch 8 gleich 843,75 EUR

Der für die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI maßgebliche Monatsbetrag der Unfallrente beträgt 843,75 EUR.

Beispiel 9: Jahresarbeitsverdienst bei einer ausländischen Unfallteilrente

(Beispiel zu Abschnitt 8.3)

Die versicherte Person bezieht eine portugiesische Unfallrente in Höhe von 245,00 EUR monatlich. Der Unfallrente liegt ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 Prozent zugrunde.

Wie hoch ist der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Der Betrag der Unfallteilrente ist auf den Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zustehen würde, hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen:

245,00 EUR mal 100 mal 18 geteilt durch 25 gleich 17.640,00 EUR 

Beispiel 10: Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallteilrente mit Zulagen

(Beispiel zu Abschnitt 8.3)

Die versicherte Person bezieht eine italienische Unfallrente in Höhe von 610,00 EUR monatlich. Dieser Betrag enthält eine von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige Ehegattenzulage in Höhe von 9,00 EUR monatlich sowie eine von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängige Unvermittelbarkeitszulage in Höhe von 421,00 EUR. Der Unfallrente liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent zugrunde.

Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Es ist zunächst der Betrag der Stammrente zu ermitteln:

610,00 EUR minus 421,00 EUR gleich 189,00 EUR

Der Betrag der Stammrente beträgt inklusive der von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängigen Ehegattenzulage 189,00 EUR. Dieser Betrag ist hochzurechnen auf einen Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zustehen würde:

189,00 EUR mal 100 geteilt durch 30 gleich 630,00 EUR

Der Jahresarbeitsverdienst ergibt sich aus der Gesamtsumme der hochgerechneten Stammrente und der Unvermittelbarkeitszulage in Höhe von 421,00 EUR, vervielfältigt mit 18:

(630,00 EUR plus 421,00 EUR) mal 18 gleich 18.918,00 EUR

Beispiel 11: Jahresarbeitsverdienst bei ausländischen Unfallhinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 8.4)

Die Witwe bezieht eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von 420,00 EUR monatlich. Die Unfallhinterbliebenenrente entspricht 60 Prozent der Unfallvollrente, die dem Verstorbenen bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent zusteht beziehungsweise zustehen würde.

Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Der Betrag der Unfallhinterbliebenenrente ist auf die Unfallvollrente hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen:

420,00 EUR mal 100 mal 18 geteilt durch 60 gleich 12.600,00 EUR 

Beispiel 12: Ermittlung des Abfindungszeitraumes mit der UVKapWertV

(Beispiel zu Abschnitt 8.5)

Im Rahmen eines gerichtlichen Streitverfahrens über die Höhe einer Rente wegen eines Arbeitsunfalls verpflichtet sich der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der versicherten Person anstelle der zuvor gezahlten Unfallrente eine Abfindung in Höhe von 58.000,00 US-Dollar zu zahlen. Die Höhe der Abfindung wurde ohne Bestimmung eines Abfindungsfaktors pauschal festgelegt. Sie steht in keinem Zusammenhang mit der Unfallrente. Mit der Zahlung der Abfindung erlöschen sämtliche Rentenansprüche der versicherten Person aus dem Arbeitsunfall.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person beträgt weniger als 40 Prozent. Die versicherte Person war zum Zeitpunkt des Unfalls 46 Jahre alt. Die Abfindung wurde innerhalb von 26 Monaten nach dem Unfall gezahlt.

Wie hoch ist die nach § 93 Abs. 1 SGB VI anzurechnende fiktive Unfallrente?

Lösung:

Da dem Abfindungsbetrag kein bestimmter Abfindungsfaktor zugrunde lag und die Abfindungshöhe in keinem Zusammenhang mit der zuvor gezahlten Unfallrente steht, ist der Abfindungsfaktor hilfsweise mit der Anlage 1 UVKapWertV zu ermitteln.

Ausgehend vom Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfalls, dem Grad der Erwerbsminderung und dem Zeitpunkt der Abfindungszahlung ergibt sich ein Abfindungsfaktor von 14,5. Der Abfindungszeitraum beträgt 14 Jahre und 6 Monate (0,5 mal 12 Monate gleich 6 Monate).

Die abgefundene Unfallrente beträgt jährlich:

58.000,00 US-Dollar geteilt durch 14,5 gleich 4.000,00 US-Dollar 

 

Gesetz zur Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I. S. 2652) (BGBl. I. S. 2652)

Inkrafttreten: 01.07.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13824

Durch Artikel 34 Nummer 5 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts ist Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2021 (Artikel 60 Absatz 6 des Gesetzes) wie folgt neugefasst worden: „a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und“.

In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt worden.

Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I. S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/18473 und 19/20711

Durch Artikel 1 Nummer 5a des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) sind in Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) nach dem Wort „Einkommensanrechnung“ die Wörter „nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Abs. 3 und 4 des Siebten Buches“ eingefügt worden.

Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 98 S. 1 Nr. 4a SGB VI, wonach die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI vor der Anwendung von § 93 SGB VI vorzunehmen ist.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 (BGBl. I S. 1114)

Inkrafttreten: 01.07.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/5793

Durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften wurden mit Wirkung ab 01.07.2011 (Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes) in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift die Wörter „§ 31 des Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit § 84a S. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“ ersetzt.

Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 84a BVG dahin gehend, dass die auf dem Einigungsvertrag beruhenden Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet ab dem 01.07.2011 nicht mehr anzuwenden sind. Das bedeutet für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2011, dass im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in den alten und den neuen Bundesländern ein einheitlicher Freibetrag gilt.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904)

Inkrafttreten: 21.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6541

Durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts wurde Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift mit Wirkung ab 21.12.2007 (Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst.

Im Bundesversorgungsgesetz wurde der Ausdruck „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) durch die Bezeichnung „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS) ersetzt, die aus sich heraus das Kausalitätserfordernis zwischen der Schädigung und dem zu entschädigenden Gesundheitsschaden deutlich macht. Da es in der gesetzlichen Unfallversicherung hingegen bei dem Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ verblieben ist, ergab sich in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift die Notwendigkeit einer redaktionellen Anpassung. An der Ermittlung beziehungsweise Berechnung des freibleibenden Betrages bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich dadurch nichts geändert.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 86 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt. Mit dieser Änderung ist die Vorschrift dem neuen einheitlichen Versichertenbegriff aufgrund der Zusammenfassung der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenrentenversicherung angepasst worden.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/2678

Durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurden in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift rückwirkend ab 01.01.1992 (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes) die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a S. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt.

Mit den in der Neufassung des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a der Vorschrift ausdrücklich erwähnten Vorschriften über die Grundrente nach dem BVG stellte der Gesetzgeber klar, dass die dort seit 1992 geregelte allgemeine Verweisung auf das BVG - entsprechend der bisherigen Praxis aller Rentenversicherungsträger - sowohl die Vorschrift des § 31 BVG als auch die in § 84a BVG in der Fassung bis 30.06.2011 geregelten Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet umfasst. Danach sollte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Ländern nach wie vor ein niedrigerer Freibetrag als in den alten Ländern gelten.

Der Gesetzgeber reagierte mit der Neufassung des Absatzes 2 rückwirkend zum 01.01.1992 auf die Rechtsprechung des BSG. In den Urteilen des BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 32/02 R und BSG vom 20.11.2003, AZ: B 13 RJ 5/03 R wurde entschieden, dass im Rahmen der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ein einheitlicher Freibetrag für alle unfallverletzten Rentenberechtigten mit gleich hohem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei. § 84a BVG sei in diesen Fällen nicht anwendbar, da eine Verweisung auf diese Vorschrift in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nicht erfolge und die Berechtigten in den neuen Bundesländern ohnehin schon einen niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost) hinnehmen müssten. Sie würden daher mit einem niedrigeren Absetzungsbetrag in Höhe der Grundrente nach § 84a BVG doppelt benachteiligt. In der Gesetzesbegründung zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz stellte der Gesetzgeber ausführlich dar, dass und warum die Urteile des 4. und 13. Senats des BSG nicht seinem Willen entsprachen. Die in den BSG-Urteilen aufgeworfene Problematik der doppelten Benachteiligung der Berechtigten, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, sei nicht vorhanden und nie vorhanden gewesen. Die Anwendung von § 84a BVG sei keine Benachteiligung, sondern vermeide vielmehr eine nicht begründbare Begünstigung.

Ungeachtet dieser Klarstellung entschied der 4. Senat des BSG in fünf Urteilen BSG vom 20.10.2005, AZ: B 4 RA 27/05 R und andere erneut, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes nicht ermächtige, hinsichtlich des Absetzungsbetrags zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden. Der Gesetzgeber nahm daraufhin eine weitere Klarstellung vor, indem er § 84a S. 1 BVG mit Wirkung ab 01.01.1991 durch Artikel 01 und mit Wirkung ab 01.01.1999 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.2006 (BGBl. I S. 1305) neu formulierte. Damit war in § 84a S. 1 BVG erstmals nicht nur von „Umzüglern“, sondern auch von Berechtigten die Rede, die seit dem 18.05.1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen (vergleiche BT-Drucksachen 16/444 und 16/754).

Nunmehr ist § 84a BVG durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 (BGBl. I S. 1114) dahin gehend geändert worden, dass die auf dem Einigungsvertrag beruhenden Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet ab dem 01.07.2011 nicht mehr anzuwenden sind. Das bedeutet für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2011, dass im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in den alten und den neuen Bundesländern ein einheitlicher Freibetrag gilt. § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nimmt seitdem wieder nur allgemein auf das BVG Bezug (vergleiche Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011, BGBl. I S. 1114).

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.12.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) wurden in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Vorschrift rückwirkend ab 01.12.1997 (Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes) die Wörter „aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose“ durch die Wörter „aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 und 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997“ ersetzt.

Diese Ergänzung der Freibetragsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung wurde vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages angeregt. Das bisherige Recht sah solche Freibeträge bereits für die Berufskrankheiten Silikose und Siliko-Tuberkulose nach den Nummern 4101 und 4102 der Berufskrankheiten-Verordnung vor.

Mit Inkrafttreten der Berufskrankheiten-Verordnung am 01.12.1997 wurde auch die „Chronisch obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Feinstaubdosis von in der Regel 100 [(Milligramm je Kubikmeter) mal Jahre]“ (Nummer 4111) als Berufskrankheit in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen. Sie bringt ein Leidens- beziehungsweise Schadensbild für den Betroffenen in Form von Luftnot mit sich, das dem der Berufskrankheiten Silikose und Siliko-Tuberkulose nach den Nummern 4101 und 4102 der Berufskrankheiten-Verordnung vergleichbar ist. Mit dieser Regelung wurden die Freibetragsvorschriften daher auf alle Fälle ausgedehnt, in denen Bergleute eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer chronischen obstruktiven Bronchitis oder Emphysem erhalten.

LPartG vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266)

Inkrafttreten: 01.08.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4545 und 14/4550

Durch Artikel 3 § 53 Nummer 3 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) wurden in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.08.2001 (Artikel 5 des Gesetzes) jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ beziehungsweise „oder Lebenspartner“ eingefügt. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der nunmehr auch für den im Unternehmen mitarbeitenden Lebenspartner eines Unternehmers die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Satzung ermöglicht. Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene freiwillige Versicherung des Lebenspartners in der gesetzlichen Unfallversicherung ließ § 6 SGB VII in der Fassung bis 10.08.2010 allerdings weiterhin nicht zu, sie wurde erst mit Wirkung ab 11.08.2010 durch Artikel 3 Nummer 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) ermöglicht.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Die durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vorgesehene Streichung der Wörter „bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4“ in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift und die vorgesehene Neufassung des Absatzes 5 Satz 3 der Vorschrift erfolgten nicht. Die entsprechenden Regelungen in Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a und d RRG 1999 sind durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben worden und somit nicht in Kraft getreten.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) sollten die durch das Rentenreformgesetz 1999 zum 01.01.2000 vorgesehene Streichung von Wörtern in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift und die vorgesehene Neufassung des Absatzes 5 Satz 3 der Vorschrift erst zum 01.01.2001 in Kraft treten. Die Änderungen wären allerdings nur dann zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) geschehen - nicht etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1997 beziehungsweise 01.01.1998 beziehungsweise 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) wurde in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift rückwirkend ab 01.01.1997 (Artikel 33 Absatz 9 RRG 1999) das Wort „Anstaltspflege“ durch das Wort „Heimpflege“ ersetzt. Dabei handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Terminologie des SGB VII.

Durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe c RRG 1999 ist Absatz 5 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999) neu gefasst und insbesondere in Satz 1 Nummer 2 inhaltlich geändert worden. Nach der Neufassung sind die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift bei eigener Beitragsleistung eines Unternehmers oder seines Ehegatten zur gesetzlichen Unfallversicherung nur dann nicht mehr anzuwenden, wenn sich die Unfallrente ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder nach einem festen Betrag errechnet, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten in der Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmt ist. Anders als bei Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1998 führt die eigene Beitragsleistung des Unternehmers oder seines Ehegatten also nicht mehr zu einer Anwendungssperre für die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift, wenn der Unfallrente zusätzlich auch ein Verdienst aus abhängiger Beschäftigung zugrunde liegt. Bei der Verweisung auf Satz 1 Nummer 1 in Absatz 5 Satz 3 der Vorschrift handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung einer bereits mit dem WFG beschlossenen Änderung. Zuvor wurde lediglich auf Satz 1 verwiesen.

Durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a und d RRG 1999 sollten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) an die Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angeglichen werden. Danach hätten die Anwendungssperren in Absatz 5 Satz 1 nicht für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gegolten. Die Berechnung des Grenzbetrags nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift bei einer Rente für Bergleute sollte in § 267 Abs. 2 SGB VI geregelt werden.

3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz (3. WRVG) vom 29.04.1997 (BGBl. I S. 968)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 962/96

Durch Artikel 2 Nummer 1 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (WRVG) wurden in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes) nach dem Wort „Abfindung“ die Worte „oder die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim“ gestrichen. Diese Änderung war eine Folgeänderung zu dem am 01.01.1997 in Kraft getretenen Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 17 des am 09.07.1996 im Deutschen Bundestag beschlossenen Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) wurden dem Absatz 5 der Vorschrift rückwirkend zum 01.01.1992 (Artikel 12 Absatz 8 des Gesetzes) die Sätze 2 und 3 angefügt.

Mit Ergänzung des Absatzes 5 stellte der Gesetzgeber klar, dass die grundsätzlich geltenden Regelungen zur Vermeidung von Überkompensation durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung in den Absätzen 1 bis 4 der Vorschrift nur in ganz bestimmten Fällen nicht anzuwenden sind: Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen Bezieher einer Rente aus der Rentenversicherung nebenher eine Beschäftigung ausüben und einen Arbeitsunfall erleiden, der nach Beginn der Rente aus der Rentenversicherung eingetreten ist. Gleiches gilt für Berufskrankheiten, jedoch mit der Maßgabe, dass als Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht der Ausbruch der Krankheit, sondern der letzte Tag der schädigenden Tätigkeit anzunehmen ist. Dieser Zeitpunkt ist von der Unfallversicherung in aller Regel wegen der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes festzustellen. Entsprechendes gilt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeübt wurde. Nur in den vorgenannten Fällen ist es gerechtfertigt, die Leistungen der Unfallversicherung, die an die Stelle des neben der Rente aus der Rentenversicherung erzielten Arbeitsentgelts treten beziehungsweise bei denen dieses Arbeitsentgelt nicht mehr berücksichtigt werden konnte, nicht zum Anlass zu nehmen, die schon bisher geleistete Rente aus der Rentenversicherung zu mindern. Die Ausnahmeregelung betrifft - wie schon nach dem bis Ende 1991 geltenden Recht - nur die Bezieher einer eigenen Rente, die trotz Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder nach Erreichen der Altersgrenze weiter gearbeitet haben. Sie gilt im Übrigen nur für die Dauer des Bezugs dieser Rente, findet also bei einer danach beginnenden weiteren Rente aus eigener Versicherung keine Anwendung mehr. Auf Hinterbliebenenrenten, bei denen der Unfall beziehungsweise die Berufskrankheit ohnehin nur vor Beginn der Hinterbliebenenrente eingetreten sein kann, ist die Ausnahmevorschrift nicht anzuwenden.

Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2204

Durch Artikel 5 Nummer 4 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) wurde in Absatz 5 Nummer 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 36 Satz 1 des Gesetzes) das Wort „Arbeitsunfall“ durch das Wort „Versicherungsfall“ ersetzt. Diese Änderung war eine redaktionelle Folgeänderung zu § 7 SGB VII.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 11 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurden in Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 der Vorschrift noch vor ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuches“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt. Diese Änderung passte den Gesetzestext an die durch den Beitritt der DDR geschaffene Rechtslage an. Regelungspassagen, die darauf abstellten, dass einerseits die deutsche Hoheitsgewalt nicht das Gebiet der DDR umfasste und andererseits die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland anzusehen war, waren nach der Vereinigung Deutschlands überflüssig geworden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 93 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Wie im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht soll beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet werden, als die Summe beider Renten einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt. Die Bezüge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung sollen zusammen das vorherige Erwerbseinkommen nicht übersteigen. Der Grenzbetrag ist so ausgestaltet, dass im Fall der Kürzung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die dem Rentner zustehenden Beträge aus der Renten- und Unfallversicherung etwa dem vorherigen Nettoeinkommen entsprechen.

Die Festsetzung des Grenzbetrags allein auf 70 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der Unfallversicherung trägt gegenüber dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht einerseits der gestiegenen Lohnabzugsquote und andererseits dem Umstand Rechnung, dass die ab 01.01.1992 geltende Rentenformel ohne eine „Rentenbemessungsgrundlage“ auskommt und dass entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Betrag von der Unfallrente abgesetzt wird.

Außerdem wird der Grenzbetrag durch die Vervielfältigung mit dem für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) in Abhängigkeit zum Sicherungsziel der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebracht.

Wie im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird durch den Mindestgrenzbetrag sichergestellt, dass mindestens der Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Summe der Renten aus der Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten ist.

Auch der Regelungsgehalt des Absatzes 5 der Vorschrift entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Allerdings wurde der damalige „Ruhensausschluss“, der vorlag, wenn die Unfallrente bereits ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 BVG herbeigeführt hatte, nicht übernommen. Dafür ist von der Unfallrente ein der Grundrente nach dem BVG entsprechender Betrag abzusetzen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI