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§ 93 SGB VI Litauen: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand06.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
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Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Litauen.

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

In Litauen unterliegen alle Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte (zum Beispiel Schüler und Studenten) der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Selbständige sind von dieser Versicherungspflicht ausgeschlossen, können sich jedoch freiwillig bei privaten Versicherungsgesellschaften gegen Arbeitsunfälle versichern.

Es besteht kein eigenständiger Versicherungszweig für die Unfallversicherung.

Rechtsgrundlage für Leistungen aus der gesetzlichen litauischen Unfallversicherung ist das „Gesetz über die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ (Nelaimingu atsitikimu darbe ir profesiniu ligu socialinio draudimo istatymas) vom 23.12.1999.

Die nach diesem Gesetz aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten litauischen Entschädigungen für den Verlust der Arbeitsfähigkeit und Renten an Hinterbliebene sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die litauische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen. Unfallrenten an Geschwister und Eltern des Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Ebenso nicht angerechnet werden können die von privaten Versicherungsgesellschaften an Selbständige geleisteten Unfallleistungen, da es sich hier nicht um Leistungen aus einer auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Versicherung gegen Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten handelt (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).

Leistungen für Versicherte

Falls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, besteht zunächst Anspruch auf Krankengeld (Ligos pašalpa). Diese Leistung ist einem Verletztengeld aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Liegt aufgrund eines Arbeitsunfalls (Nelaimingas atsitikimas darbe) oder einer Berufskrankheit (Profesine liga) eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % vor, wird eine Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit (Netekto darbingumo periodine kompensacija) gezahlt. Hierbei handelt es sich um eine Unfallrente, die mit einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen ist (vergleiche Abschnitt 1 und GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Über die Minderung beziehungsweise den Verlust der Erwerbsfähigkeit entscheidet die Behörde für die Feststellung der Behinderung und Arbeitsunfähigkeit (Neigalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba - NDNT -).

Die Bemessungsgrundlage für die Unfallrente ergibt sich unter anderem aus

  • dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Darbingumo netekimo koeficientas),
  • dem Entschädigungskoeffizienten (Kompensavimo koeficientas) „k“ und
  • dem versicherten nationalen Durchschnittseinkommen (Einamuju metu draudžiamosios pajamos).

Der Entschädigungskoeffizient „k“ berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen

  • dem durchschnittlichen versicherungspflichtigen monatlichen Bruttoentgelt, das die versicherte Person in den letzten 12 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat und
  • dem versicherten nationalen Durchschnittseinkommen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (431,00 EUR - Stand 01.01.2015).

Der Wert „k“ beträgt mindestens 0,25 und höchstens 3.

Die monatliche Unfallrente wird nach folgender Formel berechnet:

0,5malGrad der verminderten Erwerbsfähigkeit malkmalversichertes nationales Durchschnittseinkommen

Beträgt der Grad der verminderten Erwerbsfähigkeit 100 % (vollständige Minderung der Erwerbsfähigkeit), ergibt sich eine monatliche Unfallrente von mindestens 53,88 EUR und höchstens 646,50 EUR (Stand 01.01.2015). Liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor, wird die Unfallrente im entsprechenden Verhältnis zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

Der Bezug von Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen hat keine Auswirkung auf die Höhe der litauischen Unfallrente.

Neben der Unfallrente kann keine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters haben die Berechtigten die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen Altersrente und der Unfallrente. Es wird nur eine der Renten gezahlt, wobei die Berechtigten in der Regel die höhere Leistung wählen.

Leistungen aus der privaten Unfallversicherung an Selbständige sind nicht anzurechnen (vergleiche Abschnitt 1).

Leistungen für Hinterbliebene

Wenn der Tod der Versicherten durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wird, können folgende Leistungen erbracht werden:

  • Witwenrenten und Witwerrenten,
  • Waisenrenten,
  • Renten an Eltern und Geschwister,
  • Sterbegeld (siehe Abschnitt 4),
  • pauschale Versicherungsleistung (siehe Abschnitt 5).

Die hinterbliebenen Ehegatten erhalten eine Unfallhinterbliebenenrente (Periodine draudimo išmoka apdraustajam mirus), wenn sie von der verstorbenen Person unterhalten wurden und

  • nicht erwerbstätig sind und für Kinder, Enkel oder Geschwister der verstorbenen Person sorgen, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
  • das Rentenalter erreicht haben oder
  • als erwerbsunfähig anerkannt wurden.

Anspruch auf Unfallwaisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Waisen, die ein Vollzeitstudium absolvieren, auch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Die litauischen Unfallrenten an Witwen, Witwer und Waisen sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 1 und GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Eltern und Geschwister können ebenfalls Unfallhinterbliebenenrenten erhalten, wenn sie von der verstorbenen Person unterhalten wurden, nicht erwerbstätig sind und für Kinder, Enkel oder Geschwister der verstorbenen Person sorgen, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Unfallhinterbliebenenrenten können bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt und ein Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI nicht möglich ist (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Der Gesamtbetrag für die Unfallhinterbliebenenrenten ergibt sich aus der Unfallrente, die der verstorbenen Person bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zugestanden hätte (siehe Abschnitt 2). Dieser Betrag wird gleichmäßig auf alle Anspruchsberechtigten verteilt. Für die Aufteilung ist aber nicht die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Anspruchsberechtigten maßgebend, sondern die um 1 erhöhte Anzahl (beachte hierzu auch Abschnitt 8).

Zulagen und Zusatzleistungen

Die folgende zusätzliche Leistung ohne Rentencharakter bleibt bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt:

  • Sterbegeld (Laidojimo pašalpa)
    Beim Tod des Versicherten wird ein Sterbegeld in Höhe des 8-Fachen der sozialen Grundleistung gewährt. Das litauische Sterbegeld stellt wie das Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII keine nach § 93 SGB VI anrechenbare Unfallrente dar (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13).

Pflegezulagen und Zulagen für Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder gibt es in der litauischen Unfallversicherung nicht.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Beträgt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 30 %, erhält die versicherte Person zum Ausgleich der Leistungsminderung eine einmalige pauschale Ausgleichszahlung (Netekto darbingumo vienkartine kompensacija).

Die Ausgleichszahlung ist keine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4).

Stirbt der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, erhalten seine Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung (Vienkartine draudimo išmoka apdraustajam mirus). Diese beträgt das 100-Fache des versicherten nationalen Durchschnittseinkommens und kann zusätzlich zur Unfallhinterbliebenenrente gezahlt werden.

Die Entschädigung ist keine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4).

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Die Unfallrente wird monatlich durch die Staatliche Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialines apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) gezahlt.

Die Anpassung erfolgt jährlich entsprechend dem durchschnittlichen versicherten Einkommen. Informationen über den genauen Zeitpunkt der Anpassung liegen nicht vor.

Steuern und Sozialabgaben

Die litauischen Unfallrenten sind beitragsfrei und nicht zu versteuern. Ein festgestellter Zahlbetrag einer litauischen Unfallrente entspricht daher dem Bruttobetrag.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine litauische Unfallhinterbliebenenrente ergibt sich die Besonderheit, dass sich die Rente zwar aus der Unfallrente des Verstorbenen ableitet, aber keinem festen Prozentsatz dieser Rente entspricht. Für die Höhe der Rente ist vielmehr die um 1 erhöhte Anzahl der vorhandenen Anspruchsberechtigten maßgebend (vergleiche Abschnitt 3). Bei drei Anspruchsberechtigten erhält somit jeder Berechtigte eine Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von einem Viertel (25 %) der Unfallvollrente, die dem Verstorbenen zustand oder zugestanden hätte. In die Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Unfallhinterbliebenenrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) werden daher beispielsweise folgende Prozentsätze eingesetzt:

  • 50 bei einem Anspruchsberechtigten,
  • 33,33 bei zwei Anspruchsberechtigten,
  • 25 bei drei Anspruchsberechtigten,
  • 20 bei vier Anspruchsberechtigten,
  • 16,67 bei fünf Anspruchsberechtigten.

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Der Versicherte bezog bis zu seinem Tod eine Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit (Unfallrente) in Höhe von 646,50 EUR monatlich. Nach seinem Tod haben seine überlebende Ehefrau und seine drei Kinder Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von jeweils 129,30 EUR monatlich.
Wie hoch ist der Jahresarbeitsverdienst?
Lösung:

Der Betrag der Unfallhinterbliebenenrenten entspricht nach litauischem Recht bei vier Anspruchsberechtigten jeweils einem Fünftel, das heißt 20 %, der Unfallrente, auf die der Versicherte vor seinem Tod Anspruch hatte.

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt daher

129,30 EUR mal 100 mal 18
geteilt durch 20
Gleich 11.637,00 EUR

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