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§ 93 SGB VI Vereinigtes Königreich: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.08.2021

Änderung

In die GRA wurden die neuen Leistungshöhen (vergleiche Abschnitt 2) aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand13.08.2021
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

  • 6370

  • 6371

  • 6410

  • 6500

  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine britische Verletztenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterliegen alle Arbeitnehmer der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Selbständige sind von dieser Versicherungspflicht ausgeschlossen, eine freiwillige Versicherung ist weder für Arbeitnehmer noch für Selbständige möglich.

Für die Entschädigung von Arbeitsunfällen (industrial accidents) oder Berufskrankheiten (industrial diseases) besteht kein eigenständiger Versicherungszweig in der britischen Sozialversicherung. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden nicht durch Arbeitgeberbeiträge, sondern aus Steuermitteln finanziert. Anspruchsprüfung und Zahlung dieser Leistungen erfolgen durch regionale Büros (Industrial Injuries Disablement delivery centres) der dem Ministerium für Arbeit und Renten (Department for Work and Pensions - DWP) unterstellten Arbeitslosenverwaltung (Jobcentre Plus).

Die britische Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten (vergleiche Abschnitt 2) ist einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Sie beruht im Wesentlichen auf dem Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (Part V, Section 94 ff.) und dem Social Security Act 1998. Danach werden Leistungen an angestellte erwerbstätige Personen erbracht, die durch oder im Verlauf ihrer beruflichen Tätigkeit eine Verletzung oder eine Berufskrankheit erleiden. Dies entspricht den Leistungsfällen, in denen die deutsche Unfallversicherung auch leistungspflichtig ist. Die Tatsache, dass das britische System steuerfinanziert und nicht wie die deutsche Unfallversicherung beitragsfinanziert ist, hat auf die Frage der Vergleichbarkeit keinen Einfluss (vergleiche Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2006, AZ: L 6 B 461/05 R ER). Maßgeblich ist, dass die britische Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten in ihrem Rechtsgrund und ihrer Zielrichtung einem Lohnersatz oder einem Unterhaltsersatz einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist. Sie ist - wie eine deutsche Verletztenrente - darauf ausgerichtet, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).

Leistungen für Versicherte

Anspruch auf eine Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten (Industrial Injuries Disablement Benefit - IIDB) besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit dauerhaft um wenigstens 14 % gemindert ist. Bei beruflich bedingter Taubheit (occupational deafness) ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % erforderlich. Für besondere Krankheiten - zum Beispiel die Atemwegserkrankungen Pneumokoniose (Staublunge) oder Byssinose (Baumwollfieber) - ist hingegen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 1 % ausreichend.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird auf der Basis eines Vergleichs mit einem Gesunden desselben Alters und Geschlechts bestimmt. Die Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten wird ab dem 91. Tag (ohne Sonntage) nach Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gezahlt.

Die Höhe der Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten richtet sich nicht nach der Höhe des vorher erzielten Arbeitsentgelts, sondern es werden - abhängig vom Grad der festgestellten Erwerbsminderung (assessed level of disablement) der Berechtigten - Festbeträge gezahlt. Die Festbeträge stehen nur mittelbar in Bezug zum Grad der Erwerbsminderung, weil der Grad der Erwerbsminderung auf einen (glatten) prozentualen Wert des vollen Festbetrages gerundet wird. Daraus ergeben sich Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes (vergleiche Abschnitt 9).

Den nachfolgenden Tabellen kann entnommen werden, welche Festbeträge sich für den jeweils festgestellten Grad der Erwerbsminderung ergeben:

Level of
disablement
Festbetrag in Höhe vonWöchentliche Rentenleistung
(Disablement Benefit)
ab 06.04.2017ab 06.04.2018ab 10.04.2019ab 08.04.2020ab 14.04.2021
95 % bis 100 %100 %169,70 GBP174,80 GBP179,00 GBP182,00 GBP182,90 GBP
85 % bis 94 %90 %152,73 GBP157,32 GBP161,10 GBP163,80 GBP164,61 GBP
75 % bis 84 %80 %135,76 GBP139,84 GBP143,20 GBP145,60 GBP146,32 GBP
65 % bis 74 %70 %118,79 GBP122,36 GBP125,30 GBP127,40 GBP128,03 GBP
55 % bis 64 %60 %101,82 GBP104,88 GBP107,40 GBP109,20 GBP109,74 GBP
45 % bis 54 %50 %84,85 GBP87,40 GBP89,50 GBP91,00 GBP91,45 GBP
35 % bis 44 %40 %67,88 GBP69,92 GBP71,60 GBP72,80 GBP73,16 GBP
25 % bis 34 %30 %50,91 GBP52,44 GBP53,70 GBP54,60 GBP54,87 GBP
14 % bis 24 %20 %33,94 GBP34,96 GBP35,80 GBP36,40 GBP36,58 GBP
nur bei Pneumokoniose und bei Byssinose:
1 % bis 13 %20 %33,94 GBP34,96 GBP35,80 GBP36,40 GBP36,58 GBP

Die Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kann durch Zusatzleistungen ergänzt werden. Diese sind zum Teil Bestandteil der Invaliditätsleistung (beachte Abschnitt 4).

Leistungen für Hinterbliebene

Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung (Industrial Death Benefit - IDB) werden nur noch an Witwen oder Witwer gezahlt, deren Ehegatten vor dem 11.04.1988 infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstarben.

Zulagen und Zusatzleistungen

Ergänzend zur Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten (vergleiche Abschnitt 2) können folgende Zusatzleistungen gewährt werden:

  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (CAA, ESDA, AA, DLA und PIP)
    Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %, die tägliche Pflege und Betreuung benötigen, können zusätzlich zur Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ein Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance - CAA) erhalten. Diese Leistung wird - je nach Pflegebedarf - in vier Stufen gewährt.
    Darüber hinaus werden folgende weitere Beihilfen an pflegebedürftige Personen gewährt:
    • Beihilfe für Schwerstbehinderte, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % haben und wöchentlich Dauerpflegegeld in den beiden höchsten Leistungsstufen exceptional rate oder intermediate rate beziehen (Exceptionally Severe Disablement Allowance - ESDA),
    • Pflegebeihilfe für Personen ab 65 Jahren (Attendance Allowance - AA),
    • Unterhaltsbeihilfe für Behinderte unter 65 Jahren, die pflegebedürftig oder gehbehindert sind (Disability Living Allowance - DLA),
    • persönliche Unabhängigkeitsbeihilfe für behinderte oder langfristig erkrankte Menschen im Alter von 16 bis 64 Jahren, die Schwierigkeiten bei der Verrichtung des alltäglichen Lebens haben oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (Personal Independence Payment – PIP).
    Das Dauerpflegegeld (CAA) sowie die Pflegebeihilfen (ESDA, AA, DLA und PIP) sind nicht Bestandteil einer Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten (IIDB), sondern zweckgebundene Zulagen, die den Mehrbedarf wegen Pflege decken sollen. Sie sind daher - wie das deutsche Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII - keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und bleiben bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt.

Ergänzend zur Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kann darüber hinaus in Altfällen auch ein Anspruch auf folgende Zusatzleistungen bestehen:

  • Reduced Earnings Allowance (REA) und Retirement Allowance (RA)
    Die REA ist eine Zusatzleistung, die unfallbedingte Minderverdienste ausgleichen soll. Nach Erreichen der Altersgrenze für die Altersrente wird sie als Ruhestandsbeihilfe (Retirement Allowance - RA) weitergezahlt. Beide Leistungen werden bei Arbeitsunfällen beziehungsweise Berufskrankheiten, die ab dem 01.10.1990 eingetreten sind, nicht mehr gewährt. Berechtigte, die bereits vor dem 01.10.1990 REA oder RA bezogen haben, erhalten diese Leistung weiterhin.
  • Unemployability Supplement (US)
    Unemployability Supplement kann gewährt werden, wenn der Berechtigte nicht mehr in der Lage ist, eine Beschäftigung auszuüben. Die Leistung kann bei früher Invalidität durch Zulagen (Additions for early incapacity) erhöht werden. Ein Anspruch auf Unemployability Supplement und Additions for early incapacity besteht nur noch für Berechtigte, die diese Leistungen bereits am 06.04.1987 bezogen haben.

Die Beihilfe für unfallbedingte Minderverdienste (Reduced Earnings Allowance - REA), die Ruhestandsbeihilfe (Retirement Allowance - RA), der Zuschlag, sofern jemand nicht mehr in der Lage ist, eine Beschäftigung auszuüben (Unemployability Supplement - US) sowie die Zulagen bei früher Invalidität (Additions for early incapacity) sind feste, von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängige Festbeträge. Sie sind Bestandteil der Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten und werden daher nach § 93 SGB VI angerechnet.

Beachte:

Feste, von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängige Zusatzleistungen oder Zulagen werden bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Verletztenteilrente dem Rentenbetrag, der bei einem Grad der Erwerbsminderung von 100 % zustehen würde, dazugeschlagen (vergleiche Abschnitt 9 und GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Nach den britischen Rechtsvorschriften ist eine Abfindung von laufenden Leistungsansprüchen durch Einmalzahlungen oder die Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen zum Ausgleich einer Leistungsminderung nicht möglich.

Kürzungsbestimmungen

Der Bezug von Erwerbseinkommen oder anderer Leistungen der sozialen Sicherheit hat keine Auswirkung auf die Höhe der britischen Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Die Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sowie etwaige Zusatzleistungen und Zulagen (vergleiche Abschnitt 4) werden wöchentlich, 4-wöchentlich oder 13-wöchentlich gezahlt.

Die Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sowie etwaige Zusatzleistungen und Zulagen werden jährlich im April an die Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus angepasst.

Steuern und Sozialabgaben

Die Invaliditätsleistungen für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sowie die gegebenenfalls zu zahlenden Zusatzleistungen und Zulagen sind beitragsfrei und nicht zu versteuern. Das bedeutet, dass ein festgestellter Zahlbetrag daher dem Bruttobetrag entspricht.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).

Da das britische Recht die Gewährung von Verletztenrenten in Form von Festbeträgen vorsieht, die nur mittelbar in Bezug zum festgestellten Grad der Erwerbsminderung stehen, ist bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes Folgendes zu beachten:

Bei einem Grad der Erwerbsminderung von 95 % bis 100 % steht ein Festbetrag in voller Höhe zu (vergleiche Abschnitt 2). Es handelt sich daher um eine Verletztenvollrente, sodass als Jahresarbeitsverdienst der 18-fache Monatsbetrag dieser Rente angesetzt wird.

Siehe Beispiel 1

Bei einem Grad der Erwerbsminderung von weniger als 95 % steht ein Teil des vollen Festbetrages zu. Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes erfolgt daher keine Hochrechnung auf eine volle Verletztenrente auf der Grundlage des Grades der Erwerbsminderung, sondern auf der Grundlage des ihr jeweils zugrunde liegenden Anteils am vollen Festbetrag (vergleiche Abschnitt 2). Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergibt sich in diesem Fall Folgendes:

Monatliche (Brutto)Invaliditätsleistung

mal 100

geteilt durch den Anteil am vollen Festbetrag

mal 18

ist gleich Jahresarbeitsverdienst

Siehe Beispiel 2

Besteht auch ein Anspruch auf Zusatzleistungen (vergleiche Abschnitt 4), die vom Grad der Erwerbsminderung unabhängig sind, werden diese bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Verletztenteilrente dem Rentenbetrag dazugeschlagen, der bei einem Grad der Erwerbsminderung von 100 % zustehen würde. Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergibt sich in diesem Fall Folgendes:

(Monatliche (Brutto)Invaliditätsleistung

mal 100

geteilt durch den Anteil am vollen Festbetrag

plus monatliche vom Grad der Erwerbsminderung unabhängige (Brutto)Zusatzleistung)

mal 18

ist gleich Jahresarbeitsverdienst

Siehe Beispiel 3

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenvollrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Die versicherte Person bezieht eine britische Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle in Höhe von 179,00 GBP wöchentlich. Der Rente liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 95 % zugrunde.

Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?

Lösung:

Es wird zunächst der monatliche Betrag der Invaliditätsleistung ermittelt:

179,00 GBP mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 775,67 GBP.

Der Jahresarbeitsverdienst wird auf der Grundlage der monatlichen, in Euro umgerechneten Invaliditätsleistung ermittelt. In diesem Beispiel ergeben sich hier 930,80 EUR.

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt das 18-Fache des Monatsbetrages:

930,80 EUR mal 18 ist gleich 16.754,40 EUR.

Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenteilrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Die versicherte Person bezieht eine britische Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle in Höhe von 71,60 GBP wöchentlich. Der Rente liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 % zugrunde.

Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?

Lösung:

Es wird zunächst der monatliche Betrag der Invaliditätsleistung ermittelt:

71,60 GBP mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 310,27 GBP.

Der Jahresarbeitsverdienst wird auf der Grundlage der monatlichen, in Euro umgerechneten Invaliditätsleistung ermittelt. In diesem Beispiel ergeben sich hier 372,32 EUR.

Die monatliche Invaliditätsleistung wird auf einen Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zustehen würde, hochgerechnet. Dabei wird nicht der Grad der Erwerbsminderung von 35, sondern der Anteil der Invaliditätsleistung am vollen Festbetrag in Höhe von 40 (vergleiche Abschnitt 2) berücksichtigt:

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt das 18-Fache des Monatsbetrages:

372,32 EUR mal 100 geteilt durch 40 mal 18 ist gleich 16.754,40 EUR.

Beispiel 3: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenteilrente mit Zusatzleistung

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Der Versicherte bezieht eine britische Unfallleistung in Höhe von insgesamt 196,90 GBP wöchentlich. Dieser Betrag enthält eine vom Grad der Erwerbsminderung unabhängige wöchentliche Zusatzleistung für Minderverdienst (REA) in Höhe von 71,60 GBP. Der Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65 % zugrunde.

Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Es ist zunächst der Betrag der wöchentlichen Invaliditätsleistung für Arbeitsunfälle ohne Zusatzleistung (Stammrente) zu ermitteln:

196,90 GBP minus 71,60 GBP ist gleich 125,30 GBP.

Der Betrag der wöchentlichen Stammrente beträgt 125,30 GBP. Dieser Betrag und der Betrag der Zusatzleistung werden in monatliche Beträge umgerechnet:

125,30 GBP mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 542,97 GBP.

71,60 GBP mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 310,27 GBP.

Der Jahresarbeitsverdienst wird auf der Grundlage der monatlichen, in Euro umgerechneten Stammrente und der in Euro umgerechneten Zusatzleistung ermittelt. In diesem Beispiel ergeben sich

  • eine monatliche Stammrente in Höhe von 651,56 EUR und
  • eine monatliche Zusatzleistung in Höhe von 372,32 EUR.

Der Jahresarbeitsverdienst ergibt sich aus der Gesamtsumme der Stammrente, hochgerechnet auf einen Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zustehen würde und der Zusatzleistung für Minderverdienst in Höhe von 372,32 EUR, vervielfältigt mit 18. Bei der Hochrechnung der Stammrente wird nicht der Grad der Erwerbsminderung von 65, sondern der Anteil der Invaliditätsleistung am vollen Festbetrag in Höhe von 70 (vergleiche Abschnitt 2) berücksichtigt:

(651,56 EUR mal 100 geteilt durch 70 plus 372,32 EUR) mal 18 ist gleich 23.456,16 EUR.

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