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§ 93 SGB VI Belgien: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.02.2022

Änderung

Ergänzung der von FEDRIS gezahlten Wohlfahrtszulage wurde in Abschnitt 4. Konkretisierung zur (Nicht-)Anwendung von Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 in Abschnitt 6.

Dokumentdaten
Stand02.02.2022
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

  • 6370

  • 6371

  • 6410

  • 6500

  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Belgien. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine belgische Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Rechtsgrundlagen für die belgische Unfallversicherung sind

  • das Gesetz vom 10.04.1971 über die Arbeits-/Wegeunfälle,
  • der Königliche Erlass vom 03.06.1970 über die Koordinierung der Vorschriften bezüglich Berufskrankheiten.

Danach sind Arbeitnehmer des privaten Sektors versichert. Hierzu gehören auch Auszubildende und Praktikanten sowie Schüler und Studenten (wenn sie im Rahmen einer Ausbildung dem Unfallrisiko ausgesetzt sind).

Selbständige und Freiberufler sind nicht versichert.

Zuständig für die Bewilligung und Gewährung der belgischen Leistungen ist bei Arbeitsunfällen (einschließlich Wegeunfällen) die Föderalagentur für Berufsrisiken - FEDRIS; niederländisch: Federaal agentschap voor beroepsrisico’s; französisch: L'Agence fédérale des risques professionnels (bis 31.12.2016: der Fonds für Arbeitsunfälle - FAU; niederländisch: Fonds voor Arbeidsongevallen - FAO; französisch: Fonds des accidents du travail - FAT) sowie zugelassene private Versicherungsunternehmen.

Zugelassene Versicherungsunternehmen sind:

niederländische Bezeichnung

französische Bezeichnung

AG InsuranceAG Insurance
Allianz BeneluxAllianz Benelux
Axa BelgiumAxa Belgium
Baloise InsuranceBaloise Insurance
Belfius VerzekeringenBelfius Assurances
Federale VerzekeringAssurance Fédérale
EthiasEthias
FideaFidea
Generali BelgiumGenerali Belgium
K.B.C. VerzekeringenC.B.C. Assurances
P. & V. Verzekeringen CVBAP. & V. Assurances SCRL
SecurexSecurex
ViviumVivium

Zuständig für die Bewilligung und Gewährung der belgischen Leistungen bei Berufskrankheiten ist ebenfalls die Föderalagentur für Berufsrisiken - FEDRIS; niederländisch: Federaal agentschap voor beroepsrisico’s; französisch: L'Agence fédérale des risques professionnels (bis 31.12.2016: der Fonds für Berufskrankheiten - FBK; niederländisch: Fonds voor de beroepsziekten - FBZ; französisch: Fonds des maladies professionelles - FMP).

Anmerkung:Für Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors (zum Beispiel bei der belgischen Staatsbahn, in nicht provinzialen/lokalen Verwaltungen, beim Militär) gelten bei Arbeitsunfällen (einschließlich Wegeunfällen) sowie Berufskrankheiten gesonderte gesetzliche Bestimmungen und es sind auch andere Träger für die Gewährung von Leistungen zuständig. Da sich die Grundregeln für die Leistungen mit den in Abschnitten 2 und 3 beschriebenen generell ähneln, wird von einer gesonderten Darstellung abgesehen.

Die aufgrund eines Arbeitsunfalls (einschließlich Wegeunfall) sowie einer Berufskrankheit geleisteten belgischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nummer 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die belgische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteil des LSG NRW vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).

Die Tatsache, dass die belgische Versicherung gegen Arbeitsunfälle auch von privaten Versicherungsgesellschaften durchgeführt werden kann, hat auf die Frage der Vergleichbarkeit keinen Einfluss. Entscheidend ist, dass es sich bei der Versicherung um eine auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Versicherung gegen Arbeitsunfälle handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).

Unfallrenten an Eltern, Geschwister oder Enkel eines Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Leistungen für Versicherte

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls (einschließlich Wegeunfall) sowie einer Berufskrankheit wird eine tägliche Entschädigung (niederländisch: vergoeding voor tijdelijke arbeidsongeschiktheid/ französisch: indemnités couvrant l’incapacité temporaire) gewährt. Sie beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 1/365 von 90% des Bezugslohns (bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt vor dem Arbeitsunfall und dem Einkommen aus einer Teilzeitarbeit). Die tägliche Entschädigung ist eine kurzfristige Geldleistung und mit dem Verletztengeld der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung vergleichbar. Sie wird daher bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht berücksichtigt.

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls (einschließlich Wegeunfall) sowie einer Berufskrankheit wird eine Unfallrente (niederländisch: vergoeding voor blijvende arbeidsongeschiktheid/französisch: rentes d’accident du travail) gewährt. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit beginnt mit der „Konsolidierung“; dies ist der Zeitpunkt, an dem festgestellt wird, dass die eingetretene Arbeitsunfähigkeit eine gewisse Stabilität aufzuweisen beginnt.

Die Höhe der Unfallrente wird nach dem Grundlohn und dem (prozentualen) Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet.

Als Grundlohn wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, auf das die versicherte Person im Jahr vor dem Leistungsfall Anrecht hat.

Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird

  • bei einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall) durch eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und der versicherten Person festgesetzt und durch die Föderalagentur für Berufsrisiken - FEDRIS (bis 31.12.2016: den Fonds für Arbeitsunfälle - FAU) bestätigt. Eine erneute Feststellung ist innerhalb einer „Revisionsfrist“ von drei Jahren oder nach einem rechtskräftigen Urteil möglich. Nach Ablauf der Dreijahresfrist wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit als endgültig betrachtet;
  • bei einer Berufskrankheit von Amts wegen durch die Föderalagentur für Berufsrisiken - FEDRIS (bis 31.12.2016: den Fonds für Berufskrankheiten - FBK) festgesetzt. Er kann jederzeit auf Antrag der versicherten Person neu festgestellt werden. Daher gibt es hier keine „Revisionsfrist“ von drei Jahren.

Liegt der Grad der Arbeitsunfähigkeit bei 10% und höher, fließt er mit dem festgesetzten Wert in die Höhe der Unfallrente ein. Wird als Grad der Arbeitsunfähigkeit ein Wert zwischen 5% und 9% festgestellt, vermindert sich die Bemessung der Unfallrente um ein Viertel, bei einem Grad von weniger als 5% um die Hälfte (vergleiche auch Abschnitt 9).

Das belgische Recht sieht bei Unfallrenten aufgrund eines Arbeitsunfalls (einschließlich Wegeunfall) bestimmte, nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (weniger als 10%, zwischen 10% und unter 16%, zwischen 16% und unter 19%, ab 19%) gestaffelte Mindestbeträge vor. Werden diese durch die Leistungen der privaten Versicherungsunternehmen nicht erreicht, zahlt der Fonds für Arbeitsunfälle einen Differenzbetrag als Zulage aus. Die Zulage ist als Teil der Unfallrente zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 4 und 9).

Leistungen für Hinterbliebene

Bei einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit mit Todesfolge bestehen Ansprüche für überlebende Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie Waisen.

Die Rente an überlebende Ehepartner und eingetragene Lebenspartner wird lebenslang gezahlt. Eine Wiederverheiratung hat keinen Einfluss auf die Rentengewährung. Die Rente beträgt 30% des Grundlohnes.

Kinder erhalten eine Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr oder solange sie Anspruch auf Kindergeld haben. Für behinderte Kinder gibt es besondere Bestimmungen.

Die Höhe der Waisenrente ist abhängig von der Anzahl der berechtigten Waisen. Sie beträgt in der Regel für Halbwaisen 15% des Grundlohnes und für Vollwaisen 20% des Grundlohnes. Sind mehrere anspruchsberechtigte Waisen vorhanden, darf die Summe der Halbwaisenrenten 45% des Grundlohnes und die der Vollwaisenrenten 60% des Grundlohnes nicht übersteigen.

Besteht für mehr als drei Waisen Anspruch auf Halbwaisenrente beziehungsweise Vollwaisenrente, wird die Waisenrente daher unter den Anspruchsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dadurch ergeben sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Waisen Prozentsätze von weniger als 15 bei Halbwaisen und weniger als 20 bei Vollwaisen.

Auch an Eltern, Enkelkinder und Geschwister werden Hinterbliebenenrenten gezahlt, wenn diese von dem Versicherten unterhalten wurden. Diese Renten werden jedoch nicht angerechnet, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Zulagen und Zusatzleistungen

Die belgischen Unfallrenten (vergleiche Abschnitte 2 und 3) können durch Zulagen ergänzt werden.

Die Zulage der Föderalagentur für Berufsrisiken - FEDRIS (bis 31.12.2016: des Fonds für Arbeitsunfälle) zur Erreichung des Mindestbetrages (vergleiche Abschnitt 2) ist Bestandteil der Unfallrente und daher im Rahmen des § 93 SGB VI zu berücksichtigen.

Bei der gegebenenfalls von FEDRIS gezahlten Wohlfahrtszulage (niederländisch: welvaartsbijslag/französisch: allocation de bien-être) handelt es sich um eine jährliche Sonderzahlung, die ebenfalls im Rahmen des § 93 SGB VI zu berücksichtigen ist (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

Nicht anzurechnen sind hingegen folgende Zulagen:

  • Pflegezulage (niederländisch: aanvullende uitkering/französisch: allocation complémentaire)
    Anspruch auf eine Pflegezulage besteht, wenn zur Bewältigung des Alltags die Hilfe Dritter benötigt wird. Die Höhe beträgt maximal das 12-fache des garantierten durchschnittlichen Mindestseinkommens je nach Bedürftigkeitsgrad.
    Diese zusätzliche Leistung bei Pflegebedürftigkeit ist wie das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und wird nicht angerechnet.
  • Bestattungskostenzuschuss (niederländisch: begrafenisvergoeding/französisch: indemnité pour frais funéraires)
    Die Höhe beträgt das 30-fache des durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts.
    Der Bestattungskostenzuschuss wird nicht nach § 93 SGB VI angerechnet.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Bei Arbeitsunfällen kann nach Ablauf der 3-jährigen Revisionsfrist (vergleiche Abschnitt 2 - dauernde Arbeitsunfähigkeit) die Auszahlung von höchstens einem Drittel der Versichertenrente in Kapitalform beantragt werden, wenn der Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit mehr als 19% beträgt.

Eine Unfallhinterbliebenenrente kann ebenfalls in Höhe von einem Drittel abgefunden werden.

Wie abgefundene belgische Unfallrenten auf die deutsche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Bei Berufskrankheiten ist eine Abfindung nicht möglich.

Kürzungsbestimmungen

Nach belgischen Rechtsvorschriften wird ab dem ersten Tag des Monats, ab dem ein Anspruch auf eine Alters- oder Hinterbliebenenrente aus der belgischen oder einer ausländischen Rentenversicherung besteht, die belgische Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gekürzt.

Nach belgischem Recht wird eine Unfallrente gezahlt, um die Erwerbsunfähigkeit zu kompensieren. Ab Beginn der Alters- oder Hinterbliebenenrente ist keine Kompensation der Erwerbsunfähigkeit mehr notwendig und es wird anstatt der Unfallrente nur noch ein so genannter garantierter Mindestbetrag gezahlt (niederländisch: forfaitair minimumbedrag/französisch: minimum garanti). Dieser Mindestbetrag behält den Charakter einer Unfallrente.

Welche Auswirkungen die Kürzung der belgischen Unfallrente auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2 und 6.2.3.

Beachte:

Auch deutsche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf belgische Unfallrenten angerechnet. Umgekehrt bewirkt der Bezug einer belgischen Unfallrente gegebenenfalls eine Minderung der deutschen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 SGB VI. Wird auf die belgische Unfallrente jedoch bereits eine belgische Alters- oder Hinterbliebenenrente angerechnet, hat die deutsche Alters- oder Hinterbliebenenrente keine Auswirkungen (mehr) auf die belgische Unfallrente. Lediglich in den Fällen, in denen die belgische Unfallrente allein wegen des Zusammentreffens mit der deutschen Alters- oder Hinterbliebenenrente gemindert wird, kommt die Anwendung des Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 in Betracht und der deutsche nicht auszuzahlende Betrag ist nach Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 zu mindern. Sofern keine anders lautenden Informationen vorliegen, ist jedoch davon auszugehen, dass bereits eine Alters- oder Hinterbliebenenrente aus der belgischen Rentenversicherung auf eine belgische Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit angerechnet und daher Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht anzuwenden ist.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Belgische Unfallrenten werden monatlich ausgezahlt.

Aufgrund eines Arbeitsunfalls gewährte Renten durch Versicherungsunternehmen werden nicht angepasst; sie ändern sich nur bei einer Änderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit. Eventuell dazu von der Föderalagentur für Berufsrisiken - FEDRIS (bis 31.12.2016: vom Fonds für Arbeitsunfälle) gewährte Zulagen (vergleiche Abschnitt 2) nehmen aber an Anpassungen teil.

Renten aufgrund einer Berufskrankheit werden nur angepasst, wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit mindestens 16% beträgt. Eine Anpassung erfolgt, wenn sich der Index für die Lebenshaltungskosten um mindestens 2% erhöht hat. Die Anpassung ist nicht an feste Zeitpunkte gebunden; eine mehrmalige Anpassung innerhalb eines Jahres ist möglich.

Steuern und Sozialabgaben

Die belgischen Unfallrenten sind steuerfrei, wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als 20% beträgt. Beträgt der Grad der Arbeitsunfähigkeit mehr als 20%, ist nur der Betrag steuerpflichtig, der dem Grad über 20% entspricht.

Belgische Unfallrenten aufgrund eines tödlichen Arbeitsunfalls sind steuerfrei.

Von den belgischen Unfallrenten sind Sozialabgaben zu entrichten.

Ein festgestellter Zahlbetrag entspricht daher nicht dem zu berücksichtigenden Bruttobetrag (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente vor Anwendung ausländischer Kürzungsbestimmungen (vergleiche Abschnitt 6) unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergeben sich für eine Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Verletztenrente)

  • mit einer Minderung des Erwerbsfähigkeit von unter 10% (vergleiche Abschnitt 2),
  • die in Höhe eines (gestaffelten) Mindestbetrages gezahlt wird (vergleiche Abschnitt 2),
  • die durch eine Zulage zur Erreichung des Mindestbetrages ergänzt wird (vergleiche Abschnitt 2 und 4).

 

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI