§ 94 SGB VII: Mehrleistungen
veröffentlicht am |
27.09.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 41 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) |
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Inkrafttreten | 01.01.2025 |
Version | 001.00 |
(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
1. | Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder Nr. 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, |
2. | Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder Nr. 13 sowie Absatz 3 Nr. 2 versichert sind, |
3. | Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind. |
Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.
(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
1. | Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert, |
2. | Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert |
des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.