Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 93 SGB VI Dänemark: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.02.2026

Änderung

Aktualisierung der gesamten GRA

Dokumentdaten
Stand03.02.2026
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version002.00

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Dänemark. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine dänische Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 8.

In Dänemark existiert eine aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Pflichtversicherung für alle in Dänemark beschäftigten Arbeitnehmenden und weitere Personengruppen (zum Beispiel Auszubildende und Praktikanten), die bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (nicht bei Wegeunfällen) einen Ausgleich in Form von Sachleistungen und einkommensbezogenen Geldleistungen gewährt. Während Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitsunfälle ihrer Versicherungsgesellschaft zu melden, welche dann die Fälle bearbeitet, in denen nur medizinische Behandlungs- und Rehabilitationskosten verursacht wurden, werden alle Unfallarten und auch Berufskrankheiten der Arbeitsmarktversicherung (Arbejdssmarkedets Erhvervssikring - AES) gemeldet, welche die Fälle bearbeitet, entscheidet und ggf. auch überprüft.

Selbständige können sich freiwillig versichern. Wegen der Anwendungssperre bei eigener Beitragsleistung vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5.

Die geleisteten dänischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 8.1). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die dänische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).

Die Tatsache, dass die dänische Versicherung gegen Arbeitsunfälle von privaten Versicherungsgesellschaften durchgeführt wird, hat auf die Frage der Vergleichbarkeit keinen Einfluss. Entscheidend ist, dass es sich bei der Versicherung um eine auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Versicherung gegen Arbeitsunfälle handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 8.1).

Unfallrenten an Eltern, Geschwister oder Enkel eines Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Leistungen für Versicherte

Das im Falle einer Arbeitsunfähigkeit oder eines Arbeitsunfalls zu leistende dänische Krankengeld (Sygedagpenge) ist mit dem Verletztengeld der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.5.2).

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kann in zwei Varianten bestehen:

  • Für einen Anspruch auf Entschädigung wegen dauerhafter Schädigung (méngodtgørelse) ist ein Mindestgrad von 5 % dauerhafter Schädigung erforderlich.
  • Für einen Anspruch auf Entschädigung wegen dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (erstatning for tab af erhvervsevne) ist ein Mindestgrad von 15 % dauerhafter Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Schadens oder der Krankheit erforderlich.

Entschädigungen können grundsätzlich als steuerpflichtige laufende (monatliche) Leistung ("Rente") oder als nicht-steuerpflichtige einmalige Abfindung ausgezahlt werden, wobei zu beachten ist, dass die Entschädigung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 % automatisch als einmalige Pauschale ausgezahlt wird (siehe Abschnitt 5).

Die Höhe der Entschädigung wird nach Art des Anspruchs wie folgt festgelegt:

  • Anspruch auf Entschädigung wegen dauerhafter Schädigung (méngodtgørelse): Bei Vollinvalidität wird eine pauschale Entschädigung gezahlt. Diese Entschädigungsleistung ist nicht als einer Unfallrente vergleichbares Einkommen zu betrachten und wird bei der Anwendung von § 93 SGB VI nicht angerechnet.
  • Anspruch auf Entschädigung wegen dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (erstatning for tab af erhvervsevne): Bei Vollinvalidität entspricht die Entschädigung 83 % des Jahresbruttoeinkommens des Empfängers bis zu einem festgelegten Jahreshöchstbetrag, der einmal jährlich der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst wird. Die Leistungen werden monatlich ausgezahlt (Rente), es ist jedoch möglich einen Teil der Zahlungen in einen Pauschalbetrag umzuwandeln (siehe Abschnitt 5). Diese Entschädigungsleistung ist als einer Unfallrente vergleichbares Einkommen zu betrachten und wird bei der Anwendung von § 93 SGB VI angerechnet.

Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Entschädigung wegen dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (erstatning for tab af erhvervsevne) ist das Jahresbruttoentgelt im Jahr vor dem Arbeitsunfall oder der Arbeitseinstellung aufgrund von Berufskrankheit.
Kann das Jahresbruttoentgelt nicht ermittelt werden, so wird das "normale" Jahresgehalt verwendet, das dem nationalen Durchschnittsgehalt aller Arbeitnehmenden entspricht. Für Personen, die nicht am Arbeitsmarkt teilnehmen (z.B. wegen einer Berufsausbildung durch die Gemeinde) wird das Jahresgehalt pauschal festgelegt.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung wegen dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (erstatning for tab af erhvervsevne) ist keine Mindestleistung zahlbar, es existiert jedoch ein Höchstbetrag. Der Anspruch besteht grundsätzlich, bis die geschädigte Person einen Anspruch auf eine Altersrente hat. Ein vorübergehender Ausgleich wird gezahlt, bis die gesundheitliche und berufliche Situation der verletzten Person als dauerhaft angesehen wird; danach wird eine endgültige Entscheidung getroffen. Diese vorläufigen Entscheidungen unterliegen keiner festen zeitlichen Begrenzung.

Leistungen für Hinterbliebene

Wenn der Tod der versicherten Person durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wird, können hinterbliebene Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich für den Verlust des Versorgers (Erstatning for tab af forsørger) erhalten.

Die Leistung für die hinterbliebene Person beträgt 30 % des Jahresbruttogehalts des Verstorbenen (vergleiche Abschnitt 2) bis zu einer festgelegten Bemessungsgrenze und wird jährlich für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren gezahlt.

Anspruch auf Waisenrente haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise des 21. Lebensjahres, falls sie studieren oder eine Ausbildung absolvieren. Die Rente beträgt für Halbwaisen 10 % und für Vollwaisen 20 % des Bruttoeinkommens des Verstorbenen (vergleiche Abschnitt 2); es gibt einen Höchstbetrag, der jährlich angepasst wird.

Sind mehrere anspruchsberechtigte Hinterbliebene (überlebender Elternteil und Halbwaisen) vorhanden, darf die Summe aller Unfallhinterbliebenenrenten die Höchstgrenze von 70 % des Bruttoeinkommens des Verstorbenen (vergleiche Abschnitt 2) nicht übersteigen. In diesem Fall werden allein die Halbwaisenrenten (bei mehr als 4 Halbwaisen auf 40 % der Bemessungsgrundlage) gekürzt.

Sind nur anspruchsberechtigte Waisen vorhanden, wird die Summe der Unfallwaisenrenten auf 50 % der Bemessungsgrundlage gekürzt.

Auch an Eltern, Geschwister und Enkelkinder können Hinterbliebenenrenten gezahlt werden, wenn diese von dem Verstorbenen unterhalten wurden. Diese Renten werden jedoch nicht angerechnet, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (siehe Abschnitt 1, vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Zulagen und Zusatzleistungen

Folgende zusätzliche Leistung ohne Rentencharakter bleibt bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt:

  • Übergangsbetrag im Todesfall (Overgangsbeløb ved dødsfald)
    Neben der Unfallhinterbliebenenrente haben hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Partner Anspruch auf einen Übergangbetrag, wenn sie im Todeszeitpunkt zusammen gelebt haben. Diese Leistung wird als Pauschalbetrag festgesetzt.

Folgende Entschädigungsleistungen (gegebenenfalls in Form einer Pauschalleistung) sind nicht als einer Unfallrente vergleichbares Einkommen zu betrachten und werden bei der Anwendung von § 93 SGB VI nicht angerechnet:

  • besondere Entschädigung für Hinterbliebene (særlig godtgørelse til efterladte)
    Diesen besonderen Schadensausgleich (Pauschalbetrag) erhalten hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn der Tod durch Einwirkung Dritter (bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) eingetreten ist.
  • Berufsausbildungsbeihilfe (Uddannelsesgodtgørelse)
    Personen, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, erhalten zur beruflichen Wiedereingliederung während Ihrer Ausbilung eine monatliche Unterstützungsleistung.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Wenn der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit endgültig auf weniger als 50 % festgestellt wurde, wird die Leistung an Versicherte (Abschnitt 2) durch eine pauschale Abfindung (engangsbeløb – kapitalerstatning) abgelöst.

Bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 % kann auf Antrag die Hälfte der Leistung an Versicherte (Abschnitt 2) als Abfindung (engangsbeløb – kapitalisering) ausgezahlt werden, wenn die berechtigte Person mehr als 2 Jahre vom gesetzlichen Rentenalter entfernt ist.

Leistungen an hinterbliebene Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner können auf Antrag abgefunden werden; eine Abfindung für Waisenrenten ist nicht vorgesehen.

Wie eine (auch hälftig) abgefundene dänische Unfallrente auf die deutsche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 8.5.

Kürzungsbestimmungen

Erwerbseinkommen, das neu neben dem Bezug einer Leistung für Versicherte (Abschnitt 2) erzielt wird, hat keine Auswirkung auf die Höhe der dänischen Unfallrente.

Sofern eine dänische Leistung an Versicherte (vergleiche Abschnitt 2) mit einer dänischen Volksrente zusammentrifft, wird die Volksrente gekürzt.

Beim Zusammentreffen einer dänischen Leistung an Versicherte (vergleiche Abschnitt 2) sowie einer dänischen Leistung an Hinterbliebene (vergleiche Abschnitt 3) mit einer dänischen Beamtenversorgung werden die dänischen Unfallrenten (vergleiche Abschnitte 2 und 3) gekürzt.

Welche Auswirkungen die Kürzung der dänischen Unfallrente (vergleiche Abschnitte 2 und 3) auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 8.2, 8.3 und 8.4.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Dänische Unfallrenten werden monatlich ausgezahlt.

Die Unfallrenten werden jährlich nach dem Anpassungssatz (Satsreguleringsprocenten) angepasst.

Steuern und Sozialabgaben

Die dänischen Unfallrenten unterliegen den allgemein geltenden Regeln der Besteuerung, welche eine Arbeitsmarktabgabe von 8 % zugrunde legen.

Auf den Ausgleich für den Verlust der Erwerbsfähigkeit (erstatning for tab af erhvervsevne) ist ein Arbeitsmarktbeitrag von 15 % zahlbar.

Ein festgestellter Zahlbetrag entspricht daher nicht dem zu berücksichtigenden Bruttobetrag (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 8.2).

Pauschalleistungen unterliegen nicht der Besteuerung.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 8.4).

Eine dänische Unfallhinterbliebenenrente leitet sich nicht aus der Verletztenvollrente des Versicherten (mit einer Bemessungsgrundlage von 100 %) ab, sondern errechnet sich ‑ wie die Verletztenrente auch ‑ über einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Verdienstes. Daher ist bei der Hochrechnung auf den fiktiven Jahresarbeitsverdienst für eine Vollrente (§ 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI) nicht der Wert 100, sondern (abweichend von den Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 8.4) der Prozentwert der der Vollrente zu Grunde liegenden dänischen Bemessungsgrundlage (Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen) in Höhe von 83 anzusetzen.

Siehe Beispiel 1

Darüber hinaus ergibt sich im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine dänische Unfallhinterbliebenenrente die Besonderheit, dass das dänische Recht eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente auf 70 % der Bemessungsgrundlage (sind nur Waisen vorhanden auf 50 % der Bemessungsgrundlage) der Verletztenrente vorsieht (vergleiche Abschnitt 3). Sind mehrere Rentenberechtigte vorhanden, werden die Renten in folgender Reihenfolge gezahlt:

  • als erstes wird die Witwenrente oder Witwerrente gezahlt,
  • der verbleibende Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird zwischen den anspruchsberechtigten Kindern verteilt, wobei jedes Kind (Halbwaise) maximal 10 % der Bemessungsgrundlage erhält.

Eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente tritt nach dänischem Recht demnach ein, wenn folgende Rentenberechtigte vorhanden sind:

  • ein anspruchsberechtigter Ehegatte und mindestens fünf Halbwaisen oder
  • kein anspruchsberechtigter Ehegatte und mindestens sechs Halbwaisen/ mindestens drei Vollwaisen.

Kommt es zu einer Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente an Waisen, weil die Summe der Leistungen aller anspruchsberechtigten Personen 70 % der Bemessungsgrundlage überschreiten würde, wird der Jahresarbeitsverdienst aus dem Betrag der unbegrenzten Waisenrenten ermittelt. Sofern der unbegrenzte Betrag nicht zur Verfügung steht, kann der Jahresarbeitsverdienst auch aus dem tatsächlichen Zahlbetrag und dem begrenzten Prozentsatz der Waisenrente festgestellt werden.

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Die Witwe erhält eine monatliche (Brutto-)Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von 5000,00 DKK.

Wie ermittelt sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Die Formel zur Ermittlung des (pauschalen) Jahresarbeitsverdienstes aus einer dänischen Unfallhinterbliebenenrente lautet:

Unfallhinterbliebenenrente mal 83 mal 18 geteilt durch den Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente (30).

Für die Witwenrente ergibt sich folgender pauschaler Jahresarbeitsverdienst:

5000,00 DKK mal (83 geteilt durch 30) mal 18 = 249.000,00 DKK

Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzten Unfallhinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Nach dem Tod des Versicherten haben seine überlebende Ehefrau und seine fünf Kinder jeweils Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente.

Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?

Lösung:

Zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ist der Betrag der jeweiligen Unfallhinterbliebenenrente auf die Verletztenvollrente hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 8.4).

Das dänische Recht sieht eine Begrenzung aller Hinterbliebenenrenten auf 70 % der Bemessungsgrundlage vor. Eine Begrenzung wird jedoch nur bei den Halbwaisenrenten vorgenommen.

Für die Witwenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst (vergleiche auch Beispiel 1):

Witwenrente mal (83 geteilt durch 30) mal 18

Für die Halbwaisenrenten kommt es hier nach dänischem Recht zu einer Begrenzung, da die Summe der Leistungen aller anspruchsberechtigten Personen sonst 70 % der Bemessungsgrundlage überschreiten würde (nämlich 30 % für die Witwe und 50 % für die Waisen). Die Begrenzung erfolgt, indem der nach Feststellung der Witwenrente verbleibende Prozentsatz der Bemessungsgrundlage zwischen den anspruchsberechtigten Kindern verteilt wird:

Bemessungsgrundlage der Witwenrente (vergleiche Abschnitt 3) entspricht 30 %
verbleibende Bemessungsgrundlage für die Halbwaisenrenten (70 % minus 30 %) entspricht 40 %
auf die Halbwaisen aufgeteilte Bemessungsgrundlage (40 % geteilt durch 5 Halbwaisen) entspricht 8 %

Bei der Hochrechnung der Halbwaisenrenten auf die Verletztenvollrente wird der reguläre Prozentsatz der Halbwaisenrente von 10 % entsprechend der nach dem dänischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung (hier: 8 %) reduziert.

Für die Halbwaisenrenten ergibt sich jeweils folgender Jahresarbeitsverdienst:

Halbwaisenrente mal (83 geteilt durch 8) mal 18

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI