§ 93 SGB VI Schweden: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 22.08.2016 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Schlüsselwörter |
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- Allgemeines
- Leistungen für Versicherte
- Leistungen für Hinterbliebene
- Zulagen und Zusatzleistungen
- Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen
- Kürzungsbestimmungen
- Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen
- Steuern und Sozialabgaben
- Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes
Allgemeines
Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Schweden. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine schwedische Verletztenrente und Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).
Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.
Die Sozialversicherung in Schweden umfasst auch Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Schweden, Abschnitt 1).
Die gesetzliche schwedische Arbeitsunfallversicherung (arbetsskadeförsäkring) gewährleistet den Ersatz eines durch Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit verursachten Verdienstausfalles. Es besteht kein besonderer Zweig der Unfallversicherung. Die rechtliche Grundlage für Leistungen der Unfallversicherung ist seit 01.01.2011 das Sozialversicherungsgesetzbuch (Socialförsäkringsbalk - SFB) von 2010, Abschnitt C, Kapitel 38 - 42. Für Arbeitsunfälle, die in der Zeit vom 01.07.1977 bis zum 31.12.2010 eingetreten sind, galt das Arbeitsunfallversicherungsgesetz (Lag om arbetsskadeförsäkring - LAF) von 1976.
In Schweden unterliegen alle Arbeitnehmer und alle Selbständigen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.
Die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten schwedischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und somit nach § 93 SGB VI auf eine deutsche Rente anzurechnen (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die schwedische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).
Darüber hinaus können neben Leistungen aus der gesetzlichen schwedischen Arbeitsunfallversicherung zusätzliche betriebliche Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber eine Kollektivvereinbarung über eine berufliche Unfallversicherung abgeschlossen hat. Viele Arbeitgeber haben bei der AFA-Versicherung (AFA Försäkring) eine solche Versicherung abgeschlossen. Die Leistungen der zusätzlichen betrieblichen Unfallversicherung beruhen auf tarifvertraglichen Regelungen und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung und sind daher bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).
Leistungen für Versicherte
Wenn eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, besteht zunächst Anspruch auf Krankengeld (arbetsskadesjukpenning). Diese Leistung ist einem Verletztengeld aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf eine Unfallrente (arbetsskadelivränta) besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall (arbetsolycksfall) oder eine Berufskrankheit (yrkessjukdomar) dauerhaft so weit herabgesetzt ist, dass die versicherte Person mindestens 1/15 ihres bisherigen Erwerbseinkommens verliert.
Die Unfallrente soll den infolge der Schädigung erlittenen Verlust des Erwerbseinkommens ausgleichen (vollständiger Verdienstausfall gleich 100 %-Leistung). Die für die Höhe der Unfallrente maßgebliche Bemessungsgrundlage (livränteunderlag) wird ermittelt, indem das Erwerbseinkommen, das ohne Schädigung hätte erzielt werden können, dem Erwerbseinkommen gegenübergestellt wird, das trotz der Schädigung noch erzielt werden kann. Die Unfallrente wird in Höhe der Differenz gezahlt. Eine Unfallrente wird jedoch nicht gezahlt, wenn der Einkommensverlust über das Jahr gerechnet ein Viertel des Grundbetrages (prisbasbelopp) unterschreitet. Darüber hinaus wird die Höhe der Unfallrente auf das 7,5-Fache des Grundbetrages begrenzt.
Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine schwedische Unfallrente wurde mit Försäkringskassan vereinbart, dass auf Anfrage im Einzelfall das Einkommen des Versicherten vor und nach (gegebenenfalls fiktiv) dem Schadensereignis mitgeteilt wird (vergleiche auch Abschnitt 9 in Verbindung mit Beispiel 1).
Nach den bis zum 31.12.2002 geltenden Rechtsvorschriften wurde die Unfallrente auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Ab dem 01.01.2003 - also für Berechtigte der Geburtsjahrgänge ab 1938 - wird die Unfallrente längstens bis zum Ende des Kalendermonats vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Falls der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit erst im Kalendermonat, in dem das 65. Lebensjahres vollendet wurde, oder später eingetreten ist, wird die Unfallrente längstens bis zum Ende des Kalendermonats vor Vollendung des 67. Lebensjahres gezahlt.
Berechtigte, die eine Berufsschadenleibrente (yrkesskadelivränta) nach dem bis zum 30.06.1977 geltenden Recht (Lag om yrkesskadeförsäkring - YFL) beziehen, erhalten diese Leistung - unabhängig von ihrem Geburtsjahrgang - auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Unfallrente und die Berufsschadenleibrente sind einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).
Leistungen für Hinterbliebene
Ist der Tod der versicherten Person Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, können folgende Leistungen erbracht werden:
- Anpassungsrente (omställningslivränta) für Witwen, Witwer oder Hinterbliebene einer eingetragenen Partnerschaft (eingetragene Partner werden nach schwedischem Ehegesetz als Ehegatten angesehen),
- Unfallwaisenrente (barnlivränta),
- Bestattungsbeihilfe (begravningshjälp), vergleiche Abschnitt 4.
Die Anpassungsrente und die Unfallwaisenrente sind mit einer Hinterbliebenenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).
Hinterbliebene Ehegatten oder hinterbliebene eingetragene Partner, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Anpassungsrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes mit der versicherten Person zusammengelebt haben und
- mit einem Kind unter 18 Jahren dauerhaft zusammenleben oder
- mit der verstorbenen Person mindestens fünf ununterbrochene Jahre zusammengelebt haben.
Bemessungsgrundlage für die Unfallhinterbliebenenrenten ist der Betrag, der der Berechnung der Unfallrente der verstorbenen Person zugrunde gelegt worden wäre. Das heißt, es wird das (fiktive) entgangene Einkommen zugrunde gelegt, das der Unfallrente des Versicherten bei vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprochen hätte (vergleiche Abschnitt 2). Dies gilt auch, wenn der Versicherte bereits vor seinem Tod eine Unfallrente bezogen hatte.
Sofern kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden ist, beträgt die Anpassungsrente 45 % dieser Bemessungsgrundlage. Falls anspruchsberechtigte Kinder vorhanden sind, beträgt diese nur 20 % der Bemessungsgrundlage.
Die Anpassungsrente wird für 12 Monate gezahlt. Falls Witwen, Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partner für anspruchsberechtigte Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren sorgen, wird die Rente für weitere 12 Monate verlängert. Sind jüngere Kinder vorhanden, wird die Rente weitergezahlt, bis das jüngste Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Die Anpassungsrente wird längstens bis zum Ende des Kalendermonats vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.
Waisen haben Anspruch auf eine Unfallwaisenrente (barnlivränta) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern sie studieren, steht ihnen diese Leistung noch bis zum Juni des Jahres zu, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden.
Die Unfallwaisenrente beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage. Sind mehrere anspruchsberechtigte Waisen vorhanden, erhöht sich der Gesamtbetrag für die Unfallwaisenrenten je weitere Waise um 20 % der Bemessungsgrundlage. Der Gesamtbetrag wird gleichmäßig unter den Waisen aufgeteilt. Dabei darf die Summe aller Unfallhinterbliebenenrenten die Höchstgrenze von 100 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (beachte hierzu auch Abschnitt 9).
Die Waisenrenten bestimmen sich damit prozentual aus der Bemessungsgrundlage wie folgt:
- 40 % der Bemessungsgrundlage bei einer Waise,
- 60 % der Bemessungsgrundlage bei zwei Waisen (30 % je Waise),
- 80 % der Bemessungsgrundlage bei drei Waisen, wenn kein Hinterbliebenenrentenanspruch für den überlebenden Ehegatten/Partner besteht (26,67 % je Waise),
- 100 % der Bemessungsgrundlage bei mindestens drei Waisen, wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch für den überlebenden Ehegatten/Partner besteht (20 % für den überlebenden Ehegatten und 26,67 % je Waise; bei mehr als drei Waisen entsprechende proportionale Kürzung),
- 100 % der Bemessungsgrundlage bei mindestens vier Waisen, wenn kein Hinterbliebenenrentenanspruch für den überlebenden Ehegatten/Partner besteht (25 % je Waise; bei mehr als vier Waisen entsprechende proportionale Kürzung).
Die Höhe der Waisenrenten ist nicht davon abhängig, ob es sich um Halb- oder Vollwaisen handelt, sondern richtet sich nach der Anzahl der berechtigten Waisen.
Vollwaisen erhalten die Unfallwaisenrente gegebenenfalls sowohl aus der Versicherung des Vaters als auch aus der Versicherung der Mutter.
Zulagen und Zusatzleistungen
Zusätzlich zur Unfallhinterbliebenenrente kann eine Bestattungsbeihilfe (begravningshjälp) in Höhe von 30 % des zum Zeitpunkt des Todes geltenden Grundbetrags geleistet werden. Diese Leistung stellt wie das Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII keine nach § 93 SGB VI anrechenbare Unfallrente dar (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13).
Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen
Nach den schwedischen Rechtsvorschriften ist eine Abfindung von laufenden Leistungsansprüchen durch Einmalzahlungen oder die Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen zum Ausgleich einer Leistungsminderung nicht möglich.
Kürzungsbestimmungen
Auf eine schwedische Unfallrente (vergleiche Abschnitt 2) werden nach schwedischem Recht folgende Leistungen angerechnet:
- Erwerbseinkommen
Die Unfallrente wird in Höhe der Differenz zwischen Erwerbseinkommen und ungekürzter Unfallrente gezahlt (vergleiche Abschnitt 2) oder gar nicht (mehr), wenn das Erwerbseinkommen deren Betrag übersteigt. - schwedische Invaliditätsrenten (Aktivitätsausgleich - aktivitetsersättning - oder Krankheitsausgleich - sjukersättning) oder ausländische Invaliditätsrenten
Bei einem Zusammentreffen der Leistungen wird die Unfallrente nur mit dem Betrag ausgezahlt, der die Invaliditätsrente übersteigt, sofern die Leistungen aufgrund desselben Leistungsfalles bezogen werden. - schwedische Altersrenten oder ausländische Altersrenten
Bei einem Zusammentreffen der Leistungen wird die Unfallrente nur noch mit dem Betrag ausgezahlt, der die Altersrente übersteigt.
Welche Auswirkungen die Kürzung der Unfallrente auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3.
Beachte:
Trifft eine Berufsschadenleibrente (yrkesskadelivränta) nach dem bis zum 30.06.1977 geltenden Recht (Lag om yrkesskadeförsäkring - YFL) mit einer schwedischen Invaliditätsrente oder Altersrente zusammen, wird die Berufsschadenleibrente nicht gekürzt, sondern auf die Invaliditätsrente oder Altersrente angerechnet.
Auf eine schwedische Unfallhinterbliebenenrente (vergleiche Abschnitt 3) werden nach schwedischem Recht folgende Leistungen angerechnet:
- schwedische oder ausländische Hinterbliebenenrenten an Ehegatten, hinterbliebene eingetragene Partner und Waisen aus der allgemeinen Rentenversicherung, die aufgrund desselben Leistungsfalles bezogen werden,
Welche Auswirkungen die Kürzung der Unfallhinterbliebenenrenten auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2 und 6.2.4.
Beachte:
Da auch deutsche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf schwedische Unfallrenten anzurechnen sind und umgekehrt der Bezug einer schwedischen Unfallrente gegebenenfalls eine Minderung der deutschen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 SGB VI bewirkt, bedeutet dies eine gegenseitige Beeinflussung nach Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009. Fälle dieser Art können nur dadurch gelöst werden, indem sich die beteiligten Träger vorab die Bruttorentenbeträge ohne Kürzung mitteilen (vergleiche GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009).
Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen
Schwedische Unfallrenten werden monatlich gezahlt.
Die schwedischen Unfallrenten werden einmal jährlich entsprechend eines speziellen Indexes angepasst.
Steuern und Sozialabgaben
Die schwedischen Unfallrenten sind beitragsfrei, unterliegen jedoch der Steuerpflicht. Für die Anwendung des § 93 Abs. 1 SGB VI ist der Bruttobetrag vor Abzug der Steuern maßgebend (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).
Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes
Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine schwedische Unfallrente (Verletztenrente) ergibt sich folgende Besonderheit: Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine schwedische Unfallrente wurde mit Försäkringskassan vereinbart, dass auf Anfrage im Einzelfall das Einkommen des Versicherten vor und nach (gegebenenfalls fiktiv) dem Schadensereignis mitgeteilt wird (vergleiche auch Abschnitt 2).
Siehe Beispiel 1
Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).
Besonderheiten ergeben sich, wenn mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden sind und die Waisenrenten gemäß dem schwedischen Recht begrenzt werden, weil andernfalls die Summe der Leistungen aller anspruchsberechtigten Personen 100 % der Bemessungsgrundlage überschreiten würde.
Eine Begrenzung der Waisenrenten tritt nach schwedischem Recht ein, wenn folgende Rentenberechtigte vorhanden sind:
- ein anspruchsberechtigter Ehegatte/Partner und mindestens vier Waisen oder
- kein anspruchsberechtigter Ehegatte/Partner und mindestens fünf Waisen.
Die Begrenzung der Waisenrenten spielt bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes keine Rolle. Der Jahresarbeitsverdienst wird aus dem Betrag der ungeminderten Waisenrente ermittelt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann von der Ermittlung des ursprünglichen (ungeminderten) Zahlbetrages abgesehen werden. Stattdessen wird in der Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) lediglich der Prozentsatz der Waisenrente entsprechend der nach dem schwedischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung reduziert.
Siehe Beispiel 2
- Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenteilrente
- Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzter Unfallhinterbliebenenrente
Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenteilrente
(Beispiel zu Abschnitt 9)
Der Versicherte erleidet am 01.04.2015 in Schweden einen Arbeitsunfall, durch den seine Erwerbsfähigkeit teilweise beeinträchtigt wurde. Er bezieht seitdem eine schwedische Verletztenrente in Höhe von 4.000,00 SEK brutto monatlich. Nach Rückfrage bei Försäkringskassan wird von dort mitgeteilt, dass:
- das Erwerbseinkommen des Versicherten vor der Schädigung 120.000,00 SEK (jährlich) und
- das Erwerbseinkommen des Versicherten nach der Schädigung 72.000,00 SEK (jährlich) beträgt.
Lösung:
Das Erwerbseinkommen, das ohne Schädigung hätte erzielt werden können - 120.000,00 SEK - wird dem Erwerbseinkommen gegenübergestellt, das trotz der Schädigung noch erzielt werden kann - 72.000,00 SEK.
Der jährliche Einkommensverlust beträgt 48.000,00 SEK.
Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes wird der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wie folgt durch die Sachbearbeitung festgestellt:
48.000,00 SEK mal 100 geteilt durch 120.000,00 SEK gleich 40 % Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Unter Berücksichtigung dieses Prozentsatzes ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:
4.000,00 SEK mal 100 geteilt durch 40 mal 18 gleich 180.000,00 SEK.
Er wird in Euro umgerechnet.
Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzter Unfallhinterbliebenenrente
(Beispiel zu Abschnitt 9)
Nach dem Tod des Versicherten haben seine überlebende Ehefrau und seine fünf Kinder jeweils Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ist der Betrag der jeweiligen Unfallhinterbliebenenrente auf die Verletztenvollrente hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).
Für die Witwenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:
Witwenrente mal 100 mal 18 geteilt durch 20
Bei Zahlung einer Witwenrente und mindestens vier Waisenrenten sieht das schwedische Recht eine Begrenzung der Waisenrenten auf 80 % der Bemessungsgrundlage vor (vergleiche Abschnitt 3).
Für die Waisen ergibt sich jeweils ein Anteil an der Bemessungsgrundlage von 16 % (80 % geteilt durch 5).
Bei der Hochrechnung der Waisenrenten auf die Verletztenvollrente wird der reguläre Prozentsatz der Waisenrente von 40 % für die erste Waise und jeweils 20 % für jede weitere Waise entsprechend der nach dem schwedischen Recht vorgesehenen Begrenzung auf hier 16 % je Waise reduziert.
Für die Waisenrenten ergibt sich jeweils folgender Jahresarbeitsverdienst:
Waisenrente mal 100 mal 18 geteilt durch 16