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§ 98 SGB VI: Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.01.2024

Änderung

Ergänzung um Beratungsergebnis im Abschnitt 3 und um Rechtsprechung im Abschnitt 5; ansonsten redaktionelle Überarbeitung

Dokumentdaten
Stand18.12.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 98 SGB VI

Version006.00

Inhalt der Regelung

Satz 1 legt fest, in welcher Reihenfolge die Berechnungsvorschriften und Ruhensvorschriften anzuwenden sind, die sich rentenerhöhend oder rentenmindernd auswirken beziehungsweise die zum Wegfall der Rentenzahlung führen. Folgende Rangfolge ist zu beachten:

  • Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
  • Leistungen an Berechtigte im Ausland,
  • Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
  • Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
  • Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
  • Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
  • Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
  • Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Einkommen (bis zum 31.12.2007),
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
  • Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
  • mehrere Rentenansprüche.

Nach Satz 2 wird Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

Diese Einschränkung gilt nicht für Einkommen, das gemäß § 97a Abs. 2 SGB VI für die Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu berücksichtigen ist. Dieses Einkommen ist gegebenenfalls ganz oder teilweise auch im Rahmen anderer Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen als Hinzuverdienst oder Einkommen zu berücksichtigen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 98 S. 1 SGB VI legt die Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften oder Ruhensvorschriften fest. Diese Reihenfolge gilt nicht, wenn in einer anderen Vorschrift Abweichendes bestimmt ist, so zum Beispiel in § 314 Abs. 2 S. 2 SGB VI und § 314 Abs. 3 SGB VI für Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (vergleiche GRA zu § 314 SGB VI, Abschnitt 4.1 und 4.2).

Nach § 97a Abs. 7 SGB VI sind die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst (§§ 34, 96a, 302 und 313 SGB VI) sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI) auf den Rentenanteil, der auf einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, nicht anzuwenden. Da die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI allein auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Anwendung findet, bedürfte es eigentlich keiner Festlegung, in welcher Rangfolge § 97a SGB VI mit Blick auf die betroffenen Berechnungsvorschriften anzuwenden ist. Ungeachtet dessen legt § 98 S. 1 SGB VI auch hier eine Rangfolge fest. Eine Abweichung von dieser Rangfolge regelt § 97a Abs. 7 SGB VI nicht.

Rangfolge der besonderen Berechnungsvorschriften

Die Rangfolge der besonderen Berechnungsvorschriften und Ruhensvorschriften ist in § 98 S. 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI festgelegt (siehe Abschnitte 2.1 bis 2.11).

Versorgungsausgleich und Rentensplitting

§ 98 S. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass die Erhöhung beziehungsweise Minderung einer Rente aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines durchgeführten Rentensplittings vor der Anwendung aller sonstigen Vorschriften über das Zusammentreffen mit anderen Leistungen zu berücksichtigen ist (vergleiche unter anderem die GRA zu § 76 SGB VI, GRA zu § 120a SGB VI fortfolgende, GRA zu § 264 SGB VI, GRA zu § 264a SGB VI).

Leistungen an Berechtigte im Ausland

In § 98 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind die Regelungen angesprochen, nach denen Berechtigte, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht oder nur in geringerer Höhe erhalten (vergleiche GRA zu § 110 SGB VI bis GRA zu § 114 SGB VI).

Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte

§ 98 S. 1 Nr. 3 SGB VI betrifft die Regelung des § 91 SGB VI. Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, so wird die Rente entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Ehemonate des Berechtigten mit dem verstorbenen Versicherten zu allen Ehemonaten des verstorbenen Versicherten aufgeteilt (vergleiche GRA zu § 91 SGB VI).

Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

§ 98 S. 1 Nr. 4 SGB VI bezieht sich auf § 92 SGB VI, wonach sich der Zuschlag zur Waisenrente durch Anrechnung eines Waisengeldes oder Waisenaltersgeldes als vergleichbare Leistung aus einer Beamtenversorgung, einer beamtenähnlichen - einschließlich kirchenrechtlichen - Versorgung oder einer berufsständischen Versorgung mindern kann (vergleiche GRA zu § 92 SGB VI).

Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 98 S. 1 Nr. 4a SGB VI bezieht sich auf die Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 97a SGB VI (vergleiche GRA zu § 97a SGB VI).

Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

§ 98 S. 1 Nr. 5 SGB VI regelt das Zusammentreffen einer Versichertenrente oder Hinterbliebenenrenten mit einer Unfallrente (§ 93 SGB VI). Eine Versichertenrente beziehungsweise Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge (nach Anwendung von § 97a SGB VI) den maßgebenden Grenzbetrag übersteigt. Bei einer Hinterbliebenenrente ist die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI beziehungsweise vor der Einkommensanrechnung nach § 65 Abs. 3 und 4 SGB VII zu berücksichtigen.

Beachte:

Wird neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Unfallrente (§ 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI) und ein Hinzuverdienst (§ 96a SGB VI) bezogen, ist abweichend von der an sich mit § 98 S. 1 Nr. 5 und 7a SGB VI festgelegten Reihenfolge der Hinzuverdienst vor der Unfallrente anzurechnen (vergleiche Abschnitt 2.9).

Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft

§ 98 S. 1 Nr. 6 SGB VI bezieht sich auf § 90 SGB VI. § 90 Abs. 1 SGB VI regelt, dass Rentenansprüche, Versorgungsansprüche oder Unterhaltsansprüche nach dem letzten Ehegatten auf die zeitgleich geleisteten Witwenrenten beziehungsweise Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten (§§ 46 Abs. 3, 243 Abs. 4 SGB VI) anzurechnen und dabei die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht zu berücksichtigen sind. § 90 Abs. 2 SGB VI regelt die Besonderheiten bei Rentenabfindungen nach § 107 SGB VI.

Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Einkommen

§ 98 S. 1 Nr. 7 SGB VI wurde mit Wirkung ab 01.01.2008 aufgehoben.

Hierunter fiel auch die Regelung des § 96 SGB VI (nachversicherte Versorgungsbezieher). Diese Fälle müssen hilfsweise als Hinzuverdienst unter § 98 S. 1 Nr. 7a SGB VI eingeordnet werden, da in § 98 SGB VI keine andere gesetzliche Regelung geschaffen wurde.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

§ 98 S. 1 Nr. 7a SGB VI bezieht sich auf die Hinzuverdienstregelungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 96a SGB VI).

Beachte:

Wird neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Unfallrente (§ 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI) und ein Hinzuverdienst (§ 96a SGB VI) bezogen, ist abweichend von der an sich mit § 98 S. 1 Nr. 5 und 7a SGB VI festgelegten Reihenfolge der Hinzuverdienst vor der Unfallrente anzurechnen.

§ 93 SGB VI stellt auf die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge und damit auf die berechnete Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung ab. Da § 96a SGB VI in Verbindung mit § 66 Abs. 4 SGB VI die der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte und damit die Berechnung der Rente beeinflusst, ist § 93 SGB VI erst auf den gegebenenfalls in Anwendung von §§ 96a, 66 Abs. 4 SGB VI geminderten Monatsbetrag der Rente anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 101 Abs. 1a SGB VI nicht zu Beginn, sondern im Laufe eines Monats beginnt.

Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

§ 98 S. 1 Nr. 8 SGB VI betrifft die Fälle der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach § 97 SGB VI. § 97 Abs. 3 SGB VI enthält für die verschiedenen Witwenrenten oder Witwerrenten eine spezielle Rangfolgeregelung (vergleiche GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitt 9).

Mehrere Rentenansprüche

§ 98 S. 1 Nr. 9 SGB VI betrifft das Zusammentreffen von mehreren Rentenansprüchen, welches in § 89 SGB VI geregelt ist (vergleiche GRA zu § 89 SGB VI). Für Renten aus eigener Versicherung bewirkt die Rangfolge des § 98 S. 1 SGB VI, dass die höhere Rente erst nach Anwendung aller Anrechnungsvorschriften festzustellen ist.

Zusammentreffen von Erziehungsrente und Verletztenrente

Bei einer Erziehungsrente (§ 47 SGB VI), die mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft, ist die Verletztenrente regelmäßig allein im Rahmen von § 93 SGB VI (Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung) und nicht noch einmal als anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen bei § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes) zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitt 9.5). Die Verletztenrente ist im Rahmen von § 93 SGB VI auch dann bei der Erziehungsrente „berücksichtigt“ worden, wenn die Erziehungsrente nach Anwendung von § 93 SGB VI ungekürzt zu leisten ist, weil sie zusammen mit der Verletztenrente den Grenzbetrag nicht überschreitet.

Liegt allerdings ein Ausschlusstatbestand des § 93 Abs. 5 SGB VI vor, ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Erwerbsersatzeinkommen im Rahmen des § 97 SGB VI zu berücksichtigen. Es handelt sich in diesem Fall nicht um einen Anwendungsfall des § 98 S. 2 SGB VI, wonach ein Einkommen nicht doppelt angerechnet werden darf (RBRTB 1/2023, TOP 9).

Anwendung des § 116 Abs. 3 SGB VI

Die Vorschrift des § 116 Abs. 3 SGB VI wird nicht von der Vorschrift des § 98 SGB VI erfasst. In Fällen, in denen bereits laufend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten ist und rückwirkend parallel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, bei der die Regelung des § 116 Abs. 3 SGB VI Anwendung findet, sind daher vor dem Vergleich der Rentenbeträge zunächst die Berechnungsvorschriften und Ruhensvorschriften in der nach § 98 SGB VI genannten Reihenfolge anzuwenden. Erst im Anschluss daran ist zusätzlich die Vorschrift des § 116 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche auch GRA zu § 89 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Zusammentreffen von Versichertenrenten mit Entschädigungen (Diäten) von Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments

Treffen Versichertenrenten mit Entschädigungen (Diäten) von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zusammen, sind Ruhensvorschriften nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG) zu beachten. Gleiches gilt für Abgeordnete des Europäischen Parlaments.

Nach § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG ruhen Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) neben einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 AbgG um 50 Prozent, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Zu den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 BeamtVG zählen unter anderem die Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach § 13 Abs. 2 und 3 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetze) gilt für Abgeordnete des Europäischen Parlaments § 29 Abs. 2 AbgG entsprechend.

Ausgenommen von der Ruhensberechnung sind jedoch die Rentenanteile, die ausschließlich auf freiwilliger Eigenvorsorge beruhen (zum Beispiel Rentenanteile aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI oder aus freiwilligen Beiträgen).

Die Regelung des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG findet unabhängig von den Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nach dem SGB VI (zum Beispiel §§ 34, 96a SGB VI) Anwendung. Des Weiteren wirkt sie sich unabhängig vom Lebensalter des Versicherten aus. Die Regelung des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG findet somit auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Anwendung.

Mit Urteil des BSG vom 18.10.2023, AZ: B 5 R 49/21 R, bestätigte das BSG die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG.

Die Vorschriften des SGB VI beinhalten keinen Verweis auf § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG, auch § 98 SGB VI nicht. Folglich findet § 98 S. 2 SGB VI keine Anwendung, wonach ein Einkommen nicht doppelt angerechnet werden darf.

Die Anwendung des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG erfolgt unabhängig von dem Ergebnis der Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nach dem SGB VI. Das bedeutet, dass im Rahmen der Anwendung von § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Rentenbetrag vor der Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nach dem SGB VI und bei den Abgeordnetenbezügen von den tatsächlich erbrachten Leistungen auszugehen ist. Anschließend müssen die ermittelten Beträge der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich zum einen aus der Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nach dem SGB VI ergeben und zum anderen auf die Anwendung des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG zurückzuführen sind, verglichen werden. Der niedrigere Rentenbetrag ist dann der für die weitere Berechnung maßgebende Wert.

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird durch die Anwendung der Hinzuverdienstregelungen der §§ 96a, 313 SGB VI in aller Regel in voller Höhe ruhen, sodass § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG nicht von Bedeutung ist.

Auf vorgezogene Altersrenten wird seit dem 01.01.2023 Hinzuverdienst nicht mehr angerechnet. Somit kann schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Vorschrift des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG zur Kürzung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen.

Bis zum 31.12.2022 ist bei Beziehern einer vorgezogenen Altersrente die Regelung des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG aufgrund der Anwendung der Hinzuverdienstregelung des § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 grundsätzlich ins Leere gelaufen. Wurde die Abgeordnetenentschädigung in voller Höhe gezahlt, führte dies in der Regel dazu, dass der Anspruch auf Altersrente entfiel. Somit konnte in diesen Fällen § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG nicht angewendet werden. Erst bei einer Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze war es wahrscheinlich, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG auf die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Einfluss hatte.

Beginn, Änderung und Ende des Ruhens nach § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG richten sich nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Die Rente ist jeweils von dem Kalendermonat an in neuer Höhe zu leisten, zu dessen Beginn eine für die Rentenhöhe maßgebliche tatsächliche oder rechtliche Änderung wirksam ist. Derartige Änderungen sind zum Beispiel der Hinzutritt einer Abgeordnetenentschädigung zu einer Versichertenrente, die Änderung der Rentenhöhe oder der Wegfall der Abgeordnetenentschädigung.

§ 100 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist hier nicht einschlägig, weil es sich bei § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG nicht um eine Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen im Sinne der §§ 89 bis 98 SGB VI handelt.

Rangfolge in Verbindung mit § 31 FRG

Die Anwendung des § 31 FRG beruht darauf, dass der Berechtigte für dieselbe Versicherungszeit zwei Rentenansprüche besitzt (einen nach bundesdeutschem Recht und zusätzlich einen nach fremdem Recht). Es handelt sich somit um einen Fall des § 98 S. 1 Nr. 9 SGB VI (mehrere Rentenansprüche, vergleiche Abschnitt 2.11). Die Ruhensvorschrift des § 31 FRG ist daher als letzte Berechnungsvorschrift anzuwenden.

Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I. S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/18473

Durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichen Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) ist Satz 1 mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) um Nummer 4a ergänzt worden.

Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung des § 97a SGB VI. Nach der Gesetzesbegründung löst die Ergänzung das Konkurrenzverhältnis zwischen der Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 97a SGB VI und dem Zusammentreffen der Rente mit Leistungen aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI im Sinne einer vorrangigen Anwendung von § 97a SGB VI.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 29 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde in Satz 1 mit Wirkung ab 01.01.2008 (Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes) die Nummer 7 gestrichen. Mit dieser Streichung ist in der Vorschrift über die Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften die Streichung des § 94 SGB VI (Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld) nachvollzogen worden.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052

Durch Artikel 13 Nummer 19 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) sind mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes) in Satz 1 und Satz 1 Nummer 1 jeweils nach dem Wort „Rentensplittings“ und dem Wort „Rentensplitting“ die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen worden. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einbeziehung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften in das Rentensplitting.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 30 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) wurden in Satz 1 und Satz 1 Nummer 1 mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „eines Rentensplittings unter Ehegatten“ beziehungsweise „und Rentensplitting unter Ehegatten“ eingefügt. Die Ergänzungen standen im Zusammenhang mit der Einführung der Möglichkeit des Rentensplittings unter Ehegatten ab 01.01.2002.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Da die Vorschrift des § 96a SGB VI nicht aufgehoben wurde, trat die mit Artikel 1 Nummer 54 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vorgesehene Streichung der Nummer 7a in Satz 1 nicht in Kraft (Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - EM-ReformG -).

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Korrekturgesetzes ist das zum 01.01.2000 vorgesehene Inkrafttreten des § 98 in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) auf den 01.01.2001 verschoben worden. Er wäre allerdings nur dann zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz nicht - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) geschehen - etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 54 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) sollte die Nummer 7a in Satz 1 als Folge der Neuordnung der Renten wegen Erwerbsminderung und der in diesem Zusammenhang ebenfalls zum 01.01.2000 beabsichtigten Aufhebung des § 96a SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) gestrichen werden.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3150

Durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) ist Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) um eine Nummer 7a ergänzt worden. Mit Nummer 7a wird die Rangfolge festgelegt, in der der Hinzuverdienst (§ 96a SGB VI, ab 01.01.2001 zusätzlich § 313 SGB VI als Übergangsregelung) bei der Berechnung der Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Sie gilt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.1996 (§ 300 Abs. 1 SGB VI), deren Höhe unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI beziehungsweise ab 01.01.2001 ergänzend der des § 313 SGB VI zu bestimmen ist.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/630

Durch Artikel 1 Nummer 12 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurden in Satz 1 und Satz 1 Nummer 2 mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) die Wörter „außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchs“ durch die Wörter „im Ausland“ ersetzt. Mit dieser Änderung wurde der Gesetzestext an die durch den Beitritt der DDR geschaffene Rechtslage angepasst.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 98 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Die Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften, Ruhensvorschriften oder Kürzungsvorschriften bestimmte sich in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht der RVO, des AVG und des RKG nach Grundsätzen, die in keiner gesetzlichen Vorschrift niedergelegt waren. § 98 SGB VI lehnt sich an diese Grundsätze an und legt die im Abschnitt 1 wiedergegebene Reihenfolge fest. Dabei gehen die Berechnungsvorschriften den Vorschriften vor, die die Höhe der Rente mindernd beeinflussen. Kürzungsvorschriften beim Vorhandensein von mehreren Hinterbliebenen kennt das Recht des SGB VI nicht mehr.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 98 SGB VI