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§ 93 SGB VI Estland: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand03.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
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Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Estland.

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Die Unfallversicherung in Estland ist privatrechtlich organisiert, es existiert kein eigenständiges System der Unfallversicherung. Sofern durch einen Arbeitsunfall (tööõnnetus) oder eine Berufskrankheit (kutsehaigus) ein Schadensfall eintritt, ist der Arbeitgeber durch Gesetz leistungspflichtig. Die Arbeitgeber können sich beziehungsweise ihre Arbeitnehmer gegen dieses Risiko bei privaten Versicherungsgesellschaften versichern. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Nur in Fällen, in denen keine entsprechende Versicherung des Arbeitgebers besteht und der Arbeitgeber selbst in Folge eines Konkurses nicht leisten kann, übernimmt die Sozialversicherungsanstalt (Sotsiaalkindlustusamet - SKA) die Zahlungen.

Der vom Arbeitgeber oder der anstelle dessen von einer privaten Versicherungsgesellschaft oder der SKA erbrachte Schadensausgleich (hüvitus) ist vergleichbar mit einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung und somit nach § 93 SGB VI auf eine deutsche Rente anzurechnen (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).

Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil der Schadensausgleich - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, zumindest den Verletzten nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen. Die Tatsache, dass es den Arbeitgebern freigestellt ist, für ihre Arbeitnehmer eine Unfallversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abzuschließen, ist für die Frage der Vergleichbarkeit nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass eine gesetzliche Verpflichtung zu einem Schadensausgleich bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht. Weitere Informationen zum Schadensausgleich sind im Abschnitt 2 enthalten.

Darüber hinaus werden Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit von der Krankenversicherung und bei dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Tod von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Estland, Abschnitte 2.1 und 2.5).

Das bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlte Krankengeld (haigushüvitis) ist einem Verletztengeld aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Die bei dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Tod seitens der SKA gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vergleichbaren Unfallrenten nach § 93 Abs. 4 SGB VI und somit ebenfalls nicht anzurechnen (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).

Leistungen für Versicherte

Ansprüche auf Zahlung eines Schadensausgleichs (hüvitus) entstehen auf Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 172 über das Verfahren des Schadensausgleichs bei arbeitsbedingten Verletzungen oder Gesundheitsschäden vom 10.06.1992.

Anspruch haben Personen gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Minderung der Arbeitsfähigkeit um wenigstens 10 % durch einen Arbeitsunfall (tööõnnetus) oder eine Berufskrankheit (kutsehaigus).

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Schadensausgleichs ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor dem Unfall beziehungsweise vor dem Beginn der Krankheit. Der dem Grad der Erwerbsminderung (GdE) entsprechende Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (B) ergibt - gegebenenfalls abzüglich des Betrages einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (R) (beachte Abschnitt 6) - die Höhe des Schadensausgleichs:

Schadensausgleich gleich B mal GdE minus R.

Leistungen für Hinterbliebene

In Estland gibt es keine mit einer deutschen Unfallrente vergleichbare Leistung an Hinterbliebene. Eine Anrechnung einer estnischen Leistung nach § 93 SGB VI bei deutschen Hinterbliebenenrenten ist somit nicht möglich.

Zulagen und Zusatzleistungen

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit können folgende Zulagen beziehungsweise Zusatzleistungen gezahlt werden:

  • Pflegezulage
    Diese kann je nach Art der notwendigen Versorgung bis zur Höhe des monatlichen Mindestlohns für eine Pflegekraft in medizinischen Einrichtungen des Staates gezahlt werden.
    Die Pflegezulage ist wie das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2 und 6.12) und wird nicht angerechnet.
  • Sterbegeld
    Der Arbeitgeber hat als Sterbegeld die Kosten für die Beerdigung zu erstatten. Das estnische Sterbegeld stellt wie das Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII keine nach § 93 SGB VI anrechenbare Unfallrente dar (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13).

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Nach den estnischen Rechtsvorschriften ist eine Abfindung von laufenden Leistungsansprüchen durch Einmalzahlungen oder die Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen zum Ausgleich einer Leistungsminderung nicht möglich.

Kürzungsbestimmungen

Besteht neben einem Anspruch auf Schadensausgleich auch ein Anspruch auf eine estnische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Estland, Abschnitt 2.1), wird der Schadensausgleich um den Betrag der Erwerbsunfähigkeitsrente gekürzt.

Welche Auswirkungen diese Kürzung auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Der Schadensausgleich wird monatlich gezahlt.

Die Anpassung erfolgt jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex. Informationen über den genauen Zeitpunkt der Anpassung liegen nicht vor.

Steuern und Sozialabgaben

Der Schadensausgleich ist beitragsfrei und erst ab einem Betrag von monatlich 64,00 EUR (Stand 2015) zu versteuern.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI