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§ 93 SGB VI Portugal: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen siehe Hinweis SB, Abgleich mit DRV Nordbayern

Dokumentdaten
Stand01.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
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  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Portugal. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine portugiesische Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 6).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Nach portugiesischem Recht müssen die Arbeitgeber die Haftung gegenüber ihren Arbeitnehmern für Arbeitsunfälle auf Versicherungsgesellschaften übertragen, die zur Übernahme einer solchen Versicherung autorisiert sind. Auch für selbstständige Arbeitnehmer ist diese Form der Versicherung obligatorisch.

Die Versicherung gegen Berufskrankheiten erfolgt dagegen im allgemeinen System der Sozialen Sicherheit durch das Centro Nacional de Proteccão contra os Riscos Profisionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken).

Grundlage für die nachfolgend beschriebenen Rentenleistungen ist das Gesetz Nr. 98/2009 vom 04.09.2009 über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, einschließlich beruflicher Rehabilitation und Wiedereingliederung.

Leistungen für Versicherte

Die aus der portugiesischen Unfallversicherung geleisteten Verletztenrenten sind mit einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Der jeweilige Leistungsumfang bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist - trotz der unterschiedlichen Organisation der Leistungen für jedes der beiden Risiken - nahezu gleich. Das portugiesische Recht kennt die folgenden Leistungen:

  • Dauerhafte, vollständige Unfähigkeit zur Ausübung jeglicher Art von Arbeit (incapacidade permanente absoluta para todo e qualquer trabalho):
    Lebenslange Rente in Höhe von 80 % des Referenzeinkommens mit einem Zuschlag von 10 % für jedes unterhaltsberechtigte Familienmitglied, bis zu einer Grenze von 100 % des Referenzeinkommens.
  • Dauerhafte, vollständige Unfähigkeit zur Ausübung der bisher gewöhnlich verrichteten Arbeit (incapacidade permanente absoluta para o trabalho habitual):
    Lebenslange Rente in Höhe von 50 % bis 70 % des Referenzeinkommens, je nach Umfang der verbleibenden funktionalen Fähigkeit für die Ausübung einer anderen zumutbaren beruflichen Tätigkeit.
  • Dauerhafte, teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % (incapacidade permanente parcial):
    Lebenslange Rente in Höhe von 70 % des auf die Erwerbsminderung proportional entfallenden Teils des Referenzeinkommens (oder unter bestimmten Voraussetzungen: Kapitalerstattung).
  • Dauerhafte, teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 30 %:
    einmalige Kapitalleistung (beachte Abschnitt 5).

Referenzeinkommen ist bei einem Arbeitsunfall der maßgebliche Verdienst des Versicherten und bei einer Berufskrankheit der maßgebliche Referenzlohn des Versicherten.

Leistungen für Hinterbliebene

Wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zum Tode führt, haben die Familienangehörigen des Opfers Anspruch auf eine Rente wegen Todes. Diese ist in der Regel mit einer Hinterbliebenenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Unfallhinterbliebenenrenten an Geschwister, Eltern oder Großeltern des Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Das portugiesische Recht sieht Leistungen an nachstehende Berechtigte und in jeweils folgender Höhe vor:

  • Ehegatte oder tatsächlicher Lebenspartner:
    Die Rente beträgt bis zum Erreichen des Alters für die Altersrente 30 % des Referenzeinkommens und ab diesem Alter oder bei körperlicher oder geistiger Krankheit mit deutlicher Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit 40 % des Referenzeinkommens.
  • Geschiedener oder zum Zeitpunkt des Unfalles getrennt lebender Ehegatte mit Anspruch auf Unterhaltszahlungen:
    Die Rente errechnet sich wie die Rente für den Ehegatten, begrenzt auf die Höhe der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen.
  • Kinder, einschließlich der adoptierten und der noch nicht geborenen Kinder:
    Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bis zum 22. oder 25. Lebensjahr, wenn eine Oberschule oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine Hochschulausbildung absolviert wird und ohne Altersgrenze bei einer die Arbeitsfähigkeit deutlich mindernden körperlichen oder geistigen Erkrankung.
    Die Waisenrente bestimmt sich prozentual aus dem Referenzeinkommen wie folgt:
    • 20 % des Referenzeinkommens bei einer Halbwaise,
    • 40 % des Referenzeinkommens bei zwei Halbwaisen,
    • 50 % des Referenzeinkommens bei drei oder mehr Halbwaisen,
    • 40 % des Referenzeinkommens bei einer Vollwaise,
    • 80 % des Referenzeinkommens bei zwei oder mehr Vollwaisen.
  • Vorfahren oder nachkommende Verwandte, zu deren Unterhalt der Verstorbene regelmäßig beigetragen hat:
    Die Rente beträgt
    • wenn ein Ehegatte oder ein Kind mit Rentenanspruch vorhanden ist:
      10 % des Referenzeinkommens für jede Person, wobei der Gesamtbetrag der Renten 30 % des Referenzeinkommens nicht übersteigen darf;
    • wenn kein Ehegatte und kein Kind mit Rentenanspruch vorhanden sind:
      bis zum Erreichen des Alters für den Bezug der Altersrente 15 % des Referenzeinkommens und ab diesem Alter oder bei einer die Arbeitsfähigkeit spürbar einschränkenden körperlichen oder geistigen Erkrankung 20 % des Referenzeinkommens.

Die Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten werden auf 80 % des Referenzeinkommens des Verstorbenen für alle Berechtigten begrenzt (beachte hierzu Abschnitt 8).

Das Referenzeinkommen ist bei einem Arbeitsunfall der maßgebliche Verdienst des Verstorbenen und bei einer Berufskrankheit der maßgebliche Referenzlohn des Verstorbenen.

Zulagen und Zusatzleistungen

Bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI werden gegebenenfalls gezahlte Zuschläge für Kinder nicht berücksichtigt (vergleiche auch § 267 SGB VI).

Ebenso bleiben folgende zusätzlichen Leistungen ohne Rentencharakter sowie Zusatzleistungen, die den Mehrbedarf wegen Pflege decken sollen, außer Betracht:

  • Schwerinvalidengeld (subsídio por situações de elevada incapacidade permanente)
    Bei dauernder und vollständiger Unfähigkeit oder bei einer dauernden Teilunfähigkeit von mindestens 70 % besteht Anspruch auf ein Schwerinvalidengeld als Einmalzahlung. Die Höhe des Schwerinvalidengeldes ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Indexwert IAS für soziale Unterstützungen.
    Das Schwerinvalidengeld ist keine Unfallrente im Sinne von § 93 SGB VI und wird nicht angerechnet.
  • Zuschuss für die Anpassung der Wohnung (subsídio para readaptação de habitação)
    Die vollständige dauernde Unfähigkeit berechtigt zur Vergütung der Unkosten für die Anpassung der Wohnung bis zu einem Höchstbetrag in Abhängigkeit vom Indexwert IAS für soziale Unterstützungen.
    Der Zuschuss stellt keine anrechenbare Rente im Sinne von § 93 SGB VI dar.
  • Zusätzliche Leistung bei Pflegebedürftigkeit (prestação suplementar por assistência de terceira pessoa)
    Wenn der Rentenberechtigte der ständigen Hilfe einer dritten Person bedarf, besteht Anspruch auf eine zusätzliche Pflegeleistung. Deren Betrag entspricht der Vergütung für die Person, welche die Hilfe leistet. Die Höchstgrenze für die Vergütung ist abhängig vom Indexwert IAS für soziale Unterstützungen.
    Die zusätzliche Leistung bei Pflegebedürftigkeit ist wie das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und wird nicht angerechnet.
  • Zuschuss für den Besuch von Kursen zur beruflichen Bildung
    Der Zuschuss wird Personen, die eine Berufskrankheit erlitten haben, gewährt für den Besuch von Kursen zur beruflichen Fortbildung mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung, soweit die Schwere der Schädigung und die Umstände dies rechtfertigen. Bei Kursen, die durch das Instituto de Emprego e Formação Profissional gewährt werden, ist die Höhe der Leistung abhängig vom Indexwert IAS für soziale Unterstützungen begrenzt.
    Der Zuschuss stellt keine anrechenbare Unfallrente im Sinne von § 93 SGB VI dar.
  • Sterbegeld (subsídio por morte)
    Beim Tod des Berechtigten als Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit wird ein Sterbegeld gewährt, dessen Höhe abhängig vom Indexwert IAS für soziale Unterstützungen ist. Es kann auf verschiedene anspruchsberechtigte Hinterbliebene aufgeteilt werden.
    Das portugiesische Sterbegeld stellt wie das Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII keine nach § 93 SGB VI anrechenbare Unfallrente dar (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13).
  • Beihilfe zu den Bestattungskosten (subsídio para despesas de funeral)
    Eine Beihilfe zu Bestattungskosten wird gewährt im Falle eines Todes durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit. Die Höhe der Beihilfe entspricht den tatsächlichen Kosten, begrenzt auf einen Höchstbetrag in Abhängigkeit vom Indexwert IAS für soziale Unterstützungen. Im Falle einer Überführung erhöht sich der Betrag auf das Doppelte.
    Die Beihilfe ist keine anrechenbare Unfallrente nach § 93 SGB VI.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Leistungsansprüche bei Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten können unter bestimmten Voraussetzungen kapitalisiert oder abgefunden werden:

  • einmalige Kapitalleistung bei Arbeitsunfällen
    Beträgt die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 30 %, erhält der Berechtigte eine einmalige Kapitalleistung.
    Diese Kapitalleistung ist keine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4).
  • Abfindungen bei Arbeitsunfällen
    Eine Abfindung eines Leistungsanspruchs erfolgt obligatorisch, wenn die Leistung nicht das 6-Fache des Indexwertes IAS für soziale Unterstützungen übersteigt.
    Auf Antrag eines Berechtigten oder der verantwortlichen Stellen und bei Genehmigung durch das zuständige Gericht kann eine teilweise Abfindung bei den lebenslangen Renten vorgenommen werden, die für eine Unfähigkeit von mindestens 30 % gezahlt werden. Ist der Versicherte verstorben, sind für die Teilabfindung kumulativ folgende Grenzen einzuhalten:
    • Die verbleibende Rente darf nicht niedriger sein als das 6-Fache des Indexwertes IAS für soziale Unterstützungen.
    • Das Abfindungskapital darf nicht höher sein als dasjenige, das sich aus einer Rente ergäbe, die auf der Basis einer Unfähigkeit von 30 % errechnet wurde.
  • Abfindungen bei Berufskrankheiten
    Eine teilweise Abfindung kann bei einer lebenslangen Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % erfolgen, wenn die verbleibende Rente mindestens 50 % des Indexwertes IAS für soziale Unterstützungen erreicht.

Wie eine abgefundene portugiesische Unfallrente auf die deutsche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Zu einer monatlichen Rente wird in den Monaten Juli und Dezember jeweils eine Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) in Höhe des monatlichen Rentenbetrages gezahlt, sodass ein jährlicher Rentenbetrag aus 14 Monatsbeträgen besteht.

Diese Sonderzahlungen werden gleichmäßig auf die Monate des jeweiligen Jahres, für die Anspruch auf Verletztenrente besteht, aufgeteilt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

Die Unfallrenten werden in der Regel einmal im Jahr an die Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes und der Verbraucherpreise angepasst.

Steuern und Sozialabgaben

Die portugiesischen Unfallrenten sind beitragsfrei und nicht zu versteuern. Ein festgestellter Zahlbetrag einer portugiesischen Unfallrente entspricht daher dem Bruttobetrag.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Eine portugiesische Unfallhinterbliebenenrente leitet sich nicht aus der Verletztenvollrente des Versicherten (mit einer Bemessungsgrundlage von 100 %) ab, sondern errechnet sich - wie die Verletztenrente auch - über einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Verdienstes oder des Referenzlohnes. Daher ist bei der Hochrechnung auf den fiktiven Jahresarbeitsverdienst für eine Vollrente (§ 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI) nicht der Wert 100, sondern (abweichend von den Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) der Prozentwert der der Vollrente zu Grunde liegenden portugiesischen Bemessungsgrundlage (Verdienst des Verstorbenen bei einem Arbeitsunfall oder Referenzlohn bei einer Berufskrankheit) in Höhe von 80 anzusetzen.

Siehe Beispiel 1

Kommt es zu einer Begrenzung der Hinterbliebenenrenten, weil die Summe der Leistungen aller anspruchsberechtigten Personen 80 % des Verdienstes des Verstorbenen bei einem Arbeitsunfall oder des Referenzlohnes bei einer Berufskrankheit überschreiten würde (vergleiche Abschnitt 3), wird der Jahresarbeitsverdienst aus dem Betrag der ungekürzten Hinterbliebenenrenten ermittelt.

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Der Versicherte erhielt bis zu seinem Tod eine Verletztenrente wegen dauernder und vollständiger Unfähigkeit zur Ausübung jeglicher Art von Arbeit.

Die Witwe erhält eine monatliche Unfallhinterbliebenenrente (einschließlich Sonderzahlungen) in Höhe von 200,00 EUR. Sie hat die Altersgrenze für die Altersrente noch nicht erreicht.

Wie ermittelt sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Für die Witwenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:

200,00 EUR mal 80/30 mal 18 gleich 9.600,00 EUR.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI