§ 85 SGB VI: Knappschaftliche Besonderheiten Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Die GRA der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt das bisherige Rechtshandbuch. |
Stand | 16.12.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Vorschrift
- Allgemeines
- Anrechenbare Zeiten
- Höhe des Leistungszuschlags
- Verteilung der Entgeltpunkte
- Umwertung der Bestandsrenten zum 01.01.1992 nach § 307 SGB VI
- Umwertung der Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet nach § 307a SGB VI
Inhalt der Vorschrift
Die Vorschrift regelt die Anrechnung zusätzlicher Entgeltpunkte für mindestens sechs volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
In den §§ 61, 254a SGB VI ist der Begriff der „ständigen Arbeiten unter Tage“ erläutert.
§ 265 Abs. 5 SGB VI regelt, dass für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen Versicherte vor dem 01.01.1968 unter Tage beschäftigt waren. Zudem wird § 85 Abs. 1 S. 2 SGB VI durch § 265 Abs. 6 SGB VI dahingehend ergänzt, dass ein Leistungszuschlag nicht für Zeiten zu ermitteln ist, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.
Allgemeines
Der Leistungszuschlag erhöht die Renten für Bergleute, die Renten wegen Erwerbsminderung, die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, die Renten wegen Alters und die Renten wegen Todes. Bei der Berechnung von Witwen- und Waisenrenten wird der Leistungszuschlag anteilig – durch einen besonderen Rentenartfaktor – hinzugerechnet. Lediglich zur Knappschaftsausgleichsleistung wird ein Leistungszuschlag nicht gezahlt.
Anrechenbare Zeiten
Die Höhe des Leistungszuschlags ist abhängig von der Dauer der vom Versicherten zurückgelegten Beschäftigungszeiten, in denen er
- ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten,
- Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten bzw.
- sonstige Arbeiten unter Tage
verrichtet hat.
Im Beitrittsgebiet überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.
Volle Monate bzw. Teilmonate
Hat der Versicherte ständige Arbeiten unter Tage oder Hauerarbeiten bzw. diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet, ist eine Unterscheidung nach vollen Monaten bzw. Teilmonaten mit solchen Arbeiten nicht erforderlich. Auch Teilmonate zählen dann als Monate für den Leistungszuschlag. Sofern der Versicherte sonstige Arbeiten unter Tage verrichtet hat, können nur volle Monate mit solchen Arbeiten für den Leistungszuschlag berücksichtigt werden.
Ständige Arbeiten unter Tage bzw. Hauerarbeiten
Bei den ständigen Arbeiten unter Tage und den Hauerarbeiten kommt es beim Leistungszuschlag nicht darauf an, ob es volle Monate oder Teilmonate sind.
Monate, in denen keine Schicht unter Tage verfahren worden ist, zählen nicht zu den ständigen Arbeiten unter Tage bzw. zu den Hauerarbeiten, es sei denn, es handelt sich um eine anschließende Zeit
- einer Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung,
- einer Leistung zur Teilhabe mit Entgeltfortzahlung oder
- eines bezahlten Urlaubs.
Dieser Grundsatz wurde mit Urteil des BSG vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 9/87 - aufgestellt. Darüber hinaus können auch bestimmte Freischichten die Anrechnung von ständigen Arbeiten unter Tage bewirken.
Sonstige Arbeiten unter Tage bis 31.12.1967
Als „volle“ Kalendermonate werden grundsätzlich solche Kalendermonate angesehen, in denen Untertagearbeiten während des ganzen Monats ausgeübt wurden.
Sofern die Untertagearbeit durch die Zeit
- einer Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung,
- einer Leistung zur Teilhabe mit Entgeltfortzahlung oder
- eines bezahlten Urlaubs
unterbrochen wurde, erfolgt ebenfalls eine Anrechnung dieser Zeit als „voller“ Monat Untertagearbeit, wenn
- die Entgeltfortzahlung oder der bezahlte Urlaub allein einen ganzen Kalendermonat umfasst,
- die Entgeltfortzahlung oder der bezahlte Urlaub zusammen mit der Untertagearbeit einen ganzen Kalendermonat umfasst oder
- die Entgeltfortzahlung oder der bezahlte Urlaub einen Teilmonat umfasst und der übrige Monat mit einem üblichen Unterbrechungstatbestand (z. B. Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung, Leistungen zur Teilhabe ohne Entgeltfortzahlung) belegt ist, wenn nach diesem Tatbestand wieder eine Untertagearbeit verrichtet worden ist.
Andere Unterbrechungstatbestände wie Arbeitsunfähigkeit und Leistungen zur Teilhabe ohne Entgeltfortzahlung stehen bei Untertagetätigkeit in Teilmonaten der Anrechnung als „volle“ Monate nicht entgegen, wenn die Untertagearbeit vor und nach einem solchen Tatbestand verrichtet worden ist.
Ein „voller“ Monat mit sonstigen Arbeiten unter Tage liegt demnach vor, wenn
- den ganzen Monat hindurch solche Arbeiten verrichtet worden sind,
- den vollen Monat hindurch Arbeitsunfähigkeit (mit Entgeltfortzahlung), Leistungen zur Teilhabe (mit Entgeltfortzahlung) oder bezahlter Urlaub vorgelegen haben und vorher eine Untertagearbeit verrichtet worden ist,
- während eines Teils des Monats Arbeitsunfähigkeit (mit Entgeltfortzahlung), Leistungen zur Teilhabe (mit Entgeltfortzahlung) oder bezahlter Urlaub sowie Arbeitsunfähigkeit (ohne Entgeltfortzahlung) oder Leistungen zur Teilhabe (ohne Entgeltfortzahlung) vorgelegen haben und vor und nach dieser gesamten Unterbrechung Untertagearbeiten verrichtet worden sind,
- während eines Teils des Monats Untertagearbeiten und während des anderen Teils Arbeitsunfähigkeit (ohne Entgeltfortzahlung) oder Leistungen zur Teilhabe (ohne Entgeltfortzahlung) vorgelegen haben und vor und nach dieser Unterbrechung solche Arbeiten verrichtet worden sind oder
- während eines Teils des Monats Untertagearbeiten und während des anderen Teils Arbeitsunfähigkeit (mit Entgeltfortzahlung), Leistungen zur Teilhabe (mit Entgeltfortzahlung) oder bezahlter Urlaub vorgelegen haben und vor dieser Unterbrechung solche Arbeiten verrichtet worden sind.
Ansonsten handelt es sich um Teilmonate.
Unschädlich sind bei Prüfung des vollen Kalendermonats arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche (bundesweite, landesweite oder örtliche) Feiertage, und zwar auch dann, wenn sie am Anfang oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegen.
Siehe Beispiel 1
Bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage werden für je 3 volle Kalendermonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage 2 Monate mit ständigen Arbeiten unter Tage berücksichtigt.
Übersicht
Für den Leistungszuschlag werden zusammenfassend berücksichtigt:
im Verhältnis | |
| 1 : 1 |
| 1 : 1 |
| 3 : 2 |
| 1 : 1 |
| 1 : 1 |
| Im Verhältnis, das für die vorhergehende Untertagetätigkeit gilt. |
Nicht berücksichtigungsfähige Zeiten
Nicht berücksichtigt werden die vor dem 01.01.1968 zurückgelegten Teilmonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage (§ 265 Abs. 5 SGB VI).
Zudem können während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Zeiten für den Leistungszuschlag nicht berücksichtigt werden (§§ 85 Abs. 1 S. 2, 265 Abs. 6 SGB VI).
Nicht von der Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag ausgenommen sind dagegen Zeiten des Bezugs einer Bergmannsrente bzw. Bergmannsvollrente nach der 1. Renten-VO bzw. nach Art. 2 RÜG, sofern während dieser Zeiten Tätigkeiten i. S. der §§ 61 bzw. 254a SGB VI verrichtet worden sind. Dies gilt entsprechend für während des Bezugs einer Rente für Bergleute ausgeübte Untertagetätigkeiten.
Höhe des Leistungszuschlags
Der Leistungszuschlag wird nach Zurücklegung von mindestens sechs vollen Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten gewährt. Dabei wird das sechste und jedes weitere volle Jahr, in dem die Arbeiten verrichtet wurden, entschädigt.
Für ständige Arbeiten unter Tage werden zusätzliche Entgeltpunkte nach § 85 SGB VI ermittelt, und zwar
- für das 6. bis 10. Jahr je 0,1250 Entgeltpunkte
- für das 11. bis 20. Jahr je 0,2500 Entgeltpunkte
- für das 21. und jedes weitere volle Jahr je 0,3750 Entgeltpunkte.
Die Summe der so errechneten Entgeltpunkte wird mit dem maßgebenden Zugangsfaktor vervielfältigt. Als Ergebnis ergeben sich persönliche Entgeltpunkte.
Neben den persönlichen Entgeltpunkten bestimmen aktueller Rentenwert und Rentenartfaktor die Höhe des Leistungszuschlags.
Für die Berechnung des Leistungszuschlags sind folgende Rentenartfaktoren maßgebend (§ 82 S. 1 und 2 SGB VI):
- | Versichertenrenten, Erziehungsrenten sowie große und kleine Witwen- bzw. Witwerrenten im sog. „Sterbevierteljahr“ | 1,3333 |
- | große und kleine Witwenrenten nach Ablauf des „Sterbevierteljahres“ | 0,7333 bzw. 0,8000 |
- | Halbwaisenrenten | 0,1333 |
- | Vollwaisenrenten | 0,2667 |
Durch die Vervielfältigung der persönlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert (Ost) ergibt sich der monatliche Leistungszuschlag.
Siehe Beispiel 2
Verteilung der Entgeltpunkte
Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet. Diese Regelung ist erforderlich, um z. B. bei einem Versorgungsausgleich zu bestimmen, welche zusätzlichen Entgeltpunkte in die Ehezeit fallen.
Für Versicherte, die sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern ständige Arbeiten unter Tage verrichtet haben, sind die zusätzlichen Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag zunächst wie beschrieben nach § 85 SGB VI zu ermitteln. Anschließend werden die zusätzlichen Entgeltpunkte in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
Umwertung der Bestandsrenten zum 01.01.1992 nach § 307 SGB VI
Für Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 ergeben sich durch die Umwertung zum 31.12.1991 geringfügige Abweichungen in den Entgeltpunkten und somit auch in den Beträgen. Für diese Renten wurden persönliche Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag ermittelt, indem der Monatsbetrag des Leistungszuschlags am 31.12.1991 durch den aktuellen Rentenwert von 41,44 DM und durch den jeweiligen Rentenartfaktor geteilt wurde. Die Abweichungen liegen durch Rundungen im Pfennigbereich. Der Rentenzahlbetrag insgesamt änderte sich durch die Umwertung seinerzeit nicht.
Umwertung der Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet nach § 307a SGB VI
Von der Berechnung des Leistungszuschlages nach dem SGB VI zu unterscheiden ist die Ermittlung der Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag in Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet. Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, waren im Rahmen der Umwertung auch persönliche Entgeltpunkte (Ost) für den Leistungszuschlag zu ermitteln (§ 307a Abs. 4 SGB VI). Zusätzliche Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag (Ost) waren für jedes volle Jahr einer Untertagetätigkeit ab dem elften Jahr zu ermitteln. Keine zusätzlichen Entgeltpunkte waren zu berechnen, wenn nur zehn Jahre mit einer Untertagetätigkeit nachgewiesen werden konnten.
Für die vollen Jahre einer Untertagetätigkeit sind Entgeltpunkte (Ost) zu berechnen, und zwar
- für das 11. bis 20. Jahr je 0,2500 Entgeltpunkte und
für jedes weitere Jahr je 0,3750 Entgeltpunkte.
Beispiel 1:
(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2)
01.03. – 20.04. | sonstige Arbeiten unter Tage | März = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
21.04. – 24.04. | Karfreitag, arbeitsfreier Samstag, Ostersonntag und Ostermontag | |
25.04. – 04.06. | bezahlter Tarifurlaub | April + Mai = volle KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
05.06. – 30.06. | sonstige Arbeiten unter Tage | Juni = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
01.07. – 02.07. | arbeitsfreier Samstag / Sonntag | |
03.07. – 13.08. | Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung | Juli = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
14.08. – 14.09. | Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung | August = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
15.09. – 29.09. | sonstige Arbeiten unter Tage | |
30.09. – 01.10. | arbeitsfreier Samstag / Sonntag | September = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
02.10. – 31.10. | Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung | Oktober = kein Beitragsmonat und somit keine Untertagearbeit |
01.11. | bezahlter Feiertag | |
02.11. – 30.11. | erneute Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung | November = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
01.12. – 15.12. | sonstige Arbeiten unter Tage | |
16.12. – 31.12. | bezahlter Tarifurlaub | Dezember = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
01.01. | bezahlter Feiertag | |
02.01. – 11.01. | Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung | |
12.01. – 07.02. | bezahlter Tarifurlaub | Januar = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
08.02. – 03.03. | Leistung zur Teilhabe mit Entgeltfortzahlung | Februar = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
04.03. – 08.03. | Leistung zur Teilhabe ohne Entgeltfortzahlung | |
09.03. – 07.04. | Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung | März = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
08.04. – 30.04. | sonstige Arbeiten unter Tage | April = voller KM mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
01.05. | bezahlter Feiertag | |
02.05. – 25.05. | bezahlter Tarifurlaub | |
26.05. – 31.05. | Übertagearbeit | Mai = Teilmonat mit sonstigen Arbeiten unter Tage |
Beispiel 2:
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Zu berechnen ist eine Regelaltersrente. Der Versicherte weist folgende Arbeiten unter Tage nach: | |
Hauerarbeiten vor 1968 | 105 Monate |
sonstige Arbeiten unter Tage vor 1968 | 25 Monate |
abgerundet auf eine durch 3 teilbare Zahl = | 24 Monate |
24 Monate : 3 x 2 = | 16 Monate |
ständige Arbeiten unter Tage ab 1968 | 219 Monate |
Lösung: | |
Insgesamt sind (105 + 16 + 219 =) 340 Monate mit ständigen Arbeiten unter Tage (28 volle Jahre) für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen. | |
Folgende zusätzliche Entgeltpunkte sind zu ermitteln: | |
für das 6. bis 10. Jahr (5 x 0,1250 Entgeltpunkte) = | 0,6250 Entgeltpunkte |
für das 11. bis 20. Jahr (10 x 0,2500 Entgeltpunkte) = | 2,5000 Entgeltpunkte |
für das 21. bis 28. Jahr (8 x 0,3750 Entgeltpunkte) = | 3,0000 Entgeltpunkte |
Insgesamt = | 6,1250 Entgeltpunkte |
Bei einem Zugangsfaktor von 1,000 ergibt sich für eine Versichertenrente zum 01.07.2009 folgender monatlicher Leistungszuschlag: | |
6,1250 Entgeltpunkte x 1,3333 x 27,20 EUR = | 222,13 EUR |
Durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde § 85 Abs. 1 S. 2 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2001 (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) geändert.
§ 85 SGB VI ist durch Art. 1 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden und trat am 01.01.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).