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§ 93 SGB VI Lettland: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand06.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version002.01
Schlüsselwörter
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Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Lettland. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergeben (siehe Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

In Lettland unterliegen alle Arbeitnehmer der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Selbständige sind von dieser Versicherungspflicht ausgeschlossen und haben nach aktuellem Kenntnisstand auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung.

Rechtsgrundlage für Leistungen aus der gesetzlichen lettischen Unfallversicherung (Apdrošinašana nelaimes gadijumam darba) ist das „Gesetz über die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ (Likums „Par obligato socialo apdrošinašanu pret nelaimes gadijumiem darba un arodslimibam“) vom 02.11.1995. Es besteht kein eigenständiger Versicherungszweig für die Unfallversicherung.

Die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten lettischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und somit nach § 93 SGB VI auf eine deutsche Rente anzurechnen (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).

Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die lettische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen. Unfallrenten an Eltern oder andere Verwandte des Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Zuständig für die Ansprüche auf Unfallrenten ist die Staatliche Sozialversicherungsanstalt (Valsts socialas apdrošinašanas agentura, VSAA). Auf die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Lettland, Abschnitt 1, wird verwiesen.

Leistungen für Versicherte

Wenn eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, besteht zunächst Anspruch auf Krankengeld (Slimibas pabalsts). Diese Leistung ist einem Verletztengeld aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Liegt aufgrund eines Arbeitsunfalls (Nelaimes gadijums darba) oder einer Berufskrankheit (Arodslimiba) eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % vor, wird eine Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit (Atlidziba par darbspeju zaudejumu) gezahlt. Über die Minderung beziehungsweise den Verlust der Erwerbsfähigkeit entscheidet die staatliche Kommission der medizinischen Sachverständigen für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselibas un darbspeju ekspertizes arstu valsts komisija, VDEAVK).

Bei der Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine Unfallrente, die mit einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen ist (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Die Bemessungsgrundlage für diese monatliche Unfallrente ergibt sich aus dem durchschnittlichen sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt (Meneša videja apdrošinašanas iemaksu alga), auf dessen Basis für 12 Monate Beiträge gezahlt wurden. Dieser 12-Monatszeitraum endet zwei Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Bei voller Erwerbsminderung beträgt die Unfallrente 80 % der Bemessungsgrundlage. Liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor, werden – abhängig vom Grad der Erwerbsminderung (GdE) – folgende Prozentsätze für die Verletztenteilrente berücksichtigt:

GdE

Anteil an der Bemessungsgrundlage

90 % bis 99 %75 %
80 % bis 89 %70 %
70 % bis 79 %65 %
60 % bis 69 %60 %
50 % bis 59 %55 %
40 % bis 49 %50 %
30 % bis 39 %45 %
25 % bis 29 %35 %

Leistungen für Hinterbliebene

Wenn der Tod der Versicherten durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wird, können folgende Leistungen erbracht werden:

  • Witwenrenten und Witwerrenten,
  • Waisenrenten,
  • Renten an Eltern oder andere Verwandte,
  • Bestattungsbeihilfe (siehe Abschnitt 4).

Die hinterbliebenen Ehegatten erhalten eine Entschädigung für den Verlust des Versorgers (Atlidziba par apgadnieka zaudejumu), wenn sie nicht erwerbsfähig sind und von der verstorbenen Person voll oder teilweise unterhalten wurden. Der Anspruch besteht längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die verstorbene Person das Rentenalter (Pensijas vecumu) erreicht hätte (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Lettland, Abschnitt 2.2).

Die Bemessungsgrundlage für diese monatlichen Unfallhinterbliebenenrenten ergibt sich aus dem durchschnittlichen sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt, auf dessen Basis für 6 Monate Beiträge gezahlt wurden. Dieser 6-Monatszeitraum endet zwei Monate vor dem Tod der versicherten Person. Die Leistung beträgt für Witwen und Witwer 25 % der Bemessungsgrundlage.

Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Waisen, die eine Schulausbildung absolvieren, auch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Für Waisen, bei denen vor dem 18. Lebensjahr eine Behinderung auftrat, gibt es keine Altersgrenze.

Die Höhe der Unfallwaisenrente ist abhängig von der Anzahl der berechtigten Waisen. Die an Halbwaisen zu erbringende Gesamtrente beträgt

  • 25 % der Bemessungsgrundlage bei einer Halbwaise
  • 35 % der Bemessungsgrundlage bei zwei Halbwaisen
  • 45 % der Bemessungsgrundlage bei drei Halbwaisen
  • 55 % der Bemessungsgrundlage bei vier und mehr Halbwaisen.

Die an Vollwaisen zu erbringende Gesamtrente beträgt

  • 40 % der Bemessungsgrundlage bei einer Vollwaise
  • 50 % der Bemessungsgrundlage bei zwei Vollwaisen
  • 60 % der Bemessungsgrundlage bei drei Vollwaisen
  • 70 % der Bemessungsgrundlage bei vier und mehr Vollwaisen.

Die lettischen Unfallrenten an Witwen, Witwer und Waisen sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Eltern und andere Verwandte können ebenfalls unter den gleichen Bedingungen wie Witwen und Witwer Unfallhinterbliebenenrenten erhalten. Diese können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Wenn mehrere anspruchsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, wird die Gesamtleistung der Unfallhinterbliebenenrenten auf 80 % der Bemessungsgrundlage begrenzt. Die Unfallrente darf jedoch nicht weniger als die staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociala nodrošinajuma pabalsts) von monatlich 64,03 EUR (Stand 2015) betragen; besteht ein Anspruch für wenigstens drei Kinder, darf die Unfallrente nicht weniger als 50 % der staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit pro Kind betragen.

Zulagen und Zusatzleistungen

Falls Pflege durch Dritte notwendig ist, kann zur Unfallrente ein Pflegezuschlag gewährt werden. Diese zusätzliche Leistung bei Pflegebedürftigkeit ist wie das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und wird nicht angerechnet.

Eine Bestattungsbeihilfe (Apbedišanas pabalsts) wird als Pauschale in Höhe des Doppelten der Bemessungsgrundlage gezahlt, aber mindestens in Höhe des nationalen Durchschnitts aller beitragspflichtigen monatlichen Entgelte. Diese Leistung stellt wie das Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII keine nach § 93 SGB VI anrechenbare Unfallrente dar (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13).

Zulagen für Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder gibt es in der lettischen Unfallversicherung nicht.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Nach den lettischen Rechtsvorschriften ist eine Abfindung von laufenden Leistungsansprüchen durch Einmalzahlungen oder die Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen zum Ausgleich einer Leistungsminderung nicht möglich.

Kürzungsbestimmungen

Auf eine lettische Unfallrente (vergleiche Abschnitt 2) werden nach lettischem Recht folgende Leistungen angerechnet:

  • lettische Altersrenten
    Bei einem Zusammentreffen der Leistungen wird die Unfallrente gekürzt und nur noch insoweit ausgezahlt, als sie den Betrag der Altersrente übersteigt. Die Unfallrente wird nicht mehr gezahlt, wenn die Altersrente höher ist als die Unfallrente.
  • lettisches Arbeitslosengeld
    Seit dem 01.01.2010 wird die Auszahlung der Unfallrente ausgesetzt, wenn gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen wird.

Der Bezug von Erwerbseinkommen hat keine Auswirkung auf die Höhe der lettischen Unfallrente. Ein Zusammentreffen von Unfallrente und Invaliditätsrente ist nach lettischem Recht nicht möglich; Berechtigte, die Anspruch auf mehrere staatliche Renten haben, erhalten nur die höchste dieser Renten.

Welche Auswirkungen die Kürzung der lettischen Unfallrente auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Die Unfallrente wird monatlich gezahlt.

Die Anpassung erfolgt jährlich in Abhängigkeit zur Lohnentwicklung in Lettland. Informationen über den genauen Zeitpunkt der Anpassung liegen nicht vor.

Steuern und Sozialabgaben

Die lettischen Unfallrenten sind beitragsfrei und nicht zu versteuern. Ein festgestellter Zahlbetrag einer lettischen Unfallrente entspricht daher dem Bruttobetrag.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente vor Anwendung ausländischer Kürzungsbestimmungen (vergleiche Abschnitt 6) unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3). Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit mit einem Grad der Erwerbsminderung von 100 % (Verletztenvollrente) ergeben sich keine Besonderheiten.

Bei einem Grad der Erwerbsminderung von weniger als 100 % (Verletztenteilrente) steht die Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit nur mittelbar in Bezug zum festgestellten Grad der Erwerbsminderung. Darüber hinaus leitet sie sich nicht aus der Verletztenvollrente des Versicherten (mit einer Bemessungsgrundlage von 100 %) ab, sondern errechnet sich - wie die Vollrente auch (siehe Abschnitt 2) - über einen bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine lettische Verletztenteilrente ergibt sich daher Folgendes:

  • Es erfolgt keine Hochrechnung der Verletztenteilrente auf der Grundlage des Grades der Erwerbsminderung, sondern auf der Grundlage des ihr jeweils zugrunde liegenden Anteils an der Bemessungsgrundlage (vergleiche Abschnitt 2).
  • In der Formel zur Hochrechnung der Verletztenteilrente auf den fiktiven Jahresarbeitsverdienst für eine Vollrente (§ 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI) ist nicht der Wert 100, sondern (abweichend von den Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3) der Prozentwert der der Vollrente zu Grunde liegenden lettischen Bemessungsgrundlage in Höhe von 80 anzusetzen.

Siehe Beispiel 1

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Eine lettische Unfallhinterbliebenenrente leitet sich jedoch nicht aus der Verletztenvollrente des Versicherten (mit einer Bemessungsgrundlage von 100 %) ab, sondern errechnet sich - wie die Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit auch (siehe Abschnitt 2) - über einen bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. Daher ist in der Formel zur Hochrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf den fiktiven Jahresarbeitsverdienst für eine Vollrente (§ 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI) nicht der Wert 100, sondern (abweichend von den Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) der Prozentwert der der Vollrente zu Grunde liegenden lettischen Bemessungsgrundlage in Höhe von 80 anzusetzen.

Siehe Beispiel 2

Kommt es zu einer Begrenzung der Hinterbliebenenrenten, weil die Summe der Leistungen aller anspruchsberechtigten Personen 80 % der Bemessungsgrundlage überschreiten würde (siehe Abschnitt 3), wird der Jahresarbeitsverdienst aus dem Betrag der ungekürzten Hinterbliebenenrenten ermittelt.

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenteilrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Die versicherte Person bezieht eine lettische Verletztenteilrente in Höhe von monatlich 650,00 EUR brutto. Der Rente liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % zugrunde.

Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?

Lösung:

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % steht der versicherten Person eine Verletztenteilrente in Höhe von 65 % der Bemessungsgrundlage zu (vergleiche Abschnitt 2). Die Verletztenteilrente wird auf der Grundlage dieses Anteils an der Bemessungsgrundlage hochgerechnet. In der Formel zur Hochrechnung der Verletztenteilrente wird außerdem der Prozentwert der der Vollrente zu Grunde liegenden lettischen Bemessungsgrundlage in Höhe von 80 angesetzt. Für die versicherte Person ergibt sich damit folgender pauschaler Jahresarbeitsverdienst:

(650,00 EUR mal 80/65) mal 18 ist gleich 14.400,00 EUR

Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Die Witwe erhält eine monatliche (Brutto)Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von 200,00 EUR.

Wie ermittelt sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Die Formel zur Ermittlung des (pauschalen) Jahresarbeitsverdienstes aus einer lettischen Unfallhinterbliebenenrente lautet:

Unfallhinterbliebenenrente mal 80 mal 18 geteilt durch Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente

Für die Witwenrente ergibt sich folgender pauschaler Jahresarbeitsverdienst:

(200,00 EUR mal 80/25) mal 18 ist gleich 11.520,00 EUR.

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