§ 93 SGB VI Slowakei: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
| veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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| Änderung | Neu aufgenommen |
| Stand | 05.11.2015 |
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| Rechtsgrundlage | |
| Version | 002.01 |
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- Allgemeines
- Leistungen für Versicherte
- Leistungen für Hinterbliebene
- Zulagen und Zusatzleistungen
- Abfindung und einmalige Kapitalleistungen
- Kürzungsbestimmungen
- Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen
- Steuern und Sozialabgaben
Allgemeines
Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in der Slowakei.
Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.
Das slowakische Sozialversicherungsrecht kennt seit 01.01.2004 auch ein eigenständiges Unfallversicherungsrecht (Sozialversicherungsgesetz Nr. 461/2003).
Die Unfallversicherung in der Slowakei erbringt Leistungen für den Fall der Gesundheitsschädigung oder des Todes als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Der Arbeitgeber muss bereits bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers Unfallversicherungsbeiträge entrichten, damit die Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten Ansprüche aus der Unfallversicherung verwirklichen können.
Neben den Arbeitnehmern können weitere besondere Personengruppen Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend machen, die kraft Gesetzes unfallversichert sind. Dazu gehören zum Beispiel folgende Personen:
- Schüler und Studenten
- Grundwehr- und Ersatzdienstleistende
- Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie von Rettungsmannschaften (zum Beispiel Bergwacht)
- Unfallhelfer, Helfer bei Naturkatastrophen
- Freiwillige Gesundheitshelfer des Slowakischen Roten Kreuzes oder anderer entsprechender Einrichtungen.
Des Weiteren haben auch Hinterbliebene von unfallversicherten Personen (zum Beispiel Ehegatte, Kinder, sonstige Unterhaltsberechtigte) Ansprüche aus der Unfallversicherung.
Selbständige sind von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.
Die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten slowakischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die slowakische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen. Unfallrenten an Eltern oder sonstige Verwandte des Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).
Leistungen für Versicherte
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vorübergehend gemindert ist, haben Anspruch auf ein Verletztengeld (Úrazový príplatok), das als Zulage zur Lohnfortzahlung (Náhrada prijmu) oder zum Krankengeld (Nemocenské) gezahlt wird. Es ist einem Verletztengeld aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.15) und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.
Ist die Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauerhaft gemindert, besteht ein Anspruch auf Unfallrente (Úrazová renta), wenn der Grad der Erwerbsminderung mehr als 40 % beträgt. Ein Anspruch auf eine Unfallrente besteht nicht bei einem Bezug von
- Verletztengeld (Úrazový príplatok),
- Umschulungsgeld (Rekvalifikacné),
- Rehabilitationsgeld (Rehabilitacné),
- einer Altersrente (Starobný dôchodok) oder
- einer vorgezogenen Altersrente (Predcasný starobný dôchodok).
Eine aus der slowakischen Unfallversicherung geleistete Unfallrente ist mit einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).
Besteht kein Anspruch auf eine Unfallrente, kann unter bestimmten Bedingungen eine einmalige Kapitalleistung (Jednorazové vyrovnanie) gewährt werden (siehe Abschnitt 5).
Leistungen für Hinterbliebene
Stirbt eine versicherte Person nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, sieht das Unfallversicherungssystem Leistungen für die Hinterbliebenen vor. Diese Leistungen können in Form der sogenannten einmaligen Ausgleichsleistung (Jednorazové odškodnenie) oder in Ausnahmefällen in Form einer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung (Pozostalostná úrazová renta) erbracht werden.
Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Ausgleichsleistung haben die hinterbliebenen Ehegatten und Kinder des Verstorbenen. Daneben besteht für diese regelmäßig auch ein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Slowakei, Abschnitt 4.2). Weder die einmalige Ausgleichsleistung (siehe Abschnitt 5) noch die Hinterbliebenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Rahmen des § 93 SGB VI anzurechnen.
Anspruch auf Unfallrente für Hinterbliebene (Pozostalostná úrazová renta) haben Personen (zum Beispiel Eltern oder sonstige Verwandte), denen gegenüber die Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes eine gerichtlich bestimmte Unterhaltspflicht hatten. Diese Leistung wird regelmäßig nicht an die Ehegatten oder Kinder des Verstorbenen erbracht. Sie kann daher nicht angerechnet werden, weil es sich nicht um eine gleichartige Rente im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt und ein Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI nicht möglich ist (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).
Zulagen und Zusatzleistungen
Folgende zusätzliche Leistungen ohne Rentencharakter sowie Zusatzleistungen, die den Mehrbedarf wegen Pflege decken sollen, bleiben bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI außer Betracht:
- Pflegegeld (Príspevok na osobnú asistenciu)
(siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2) - Sterbegeld (Príspevok na pohreb)
(siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13)
Abfindung und einmalige Kapitalleistungen
Nach den slowakischen Rechtsvorschriften ist eine Abfindung von laufenden Leistungsansprüchen durch Einmalzahlungen nicht möglich.
Versicherte haben Anspruch auf eine einmalige Kapitalleistung (Jednorazové vyrovnanie), wenn
- die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zwischen 10 % und 40 % beträgt oder
- der Anspruch auf Unfallrente entfallen ist (zum Beispiel aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes) und noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % besteht.
Darüber hinaus kann einem Ehegatten oder einem unversorgten Kind eine einmalige Ausgleichsleistung (Jednorazové odškodnenie) gewährt werden, wenn die geschädigte Person infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist.
Die slowakischen einmaligen Kapitalleistungen beziehungsweise Ausgleichsleistungen an Versicherte oder deren Hinterbliebene sind keine zu berücksichtigenden Abfindungen im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr.n 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4).
Kürzungsbestimmungen
Erhält die geschädigte Person zusätzlich eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Invalidný dôchodok, siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Slowakei, Abschnitt 2.1) wird die Unfallrente (Úrazová renta, siehe Abschnitt 2) um den Betrag der Rente wegen Erwerbsminderung gemindert. Welche Auswirkungen die Kürzung der Unfallrente auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3.
Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen
Die slowakischen Unfallrenten werden monatlich im Voraus gewährt und jährlich zum 1. Januar entsprechend der Entwicklung der Löhne und der Verbraucherpreise angepasst.
Steuern und Sozialabgaben
Die slowakischen Unfallrenten unterliegen seit dem 01.01.2008 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung, sind jedoch nicht zu versteuern. Ein festgestellter Zahlbetrag einer slowakischen Unfallrente entspricht daher nicht dem zu berücksichtigenden Bruttobetrag (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).
