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§ 93 SGB VI Norwegen: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.04.2025

Änderung

Die GRA wurde vollständig aktualisiert, insbesondere in Bezug auf die Reform der Hinterbliebenenleistungen zum 1.1.2024.

Dokumentdaten
Stand31.03.2025
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

  • 6370

  • 6371

  • 6410

  • 6500

  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Norwegen. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine norwegische Unfallanpassungszulage (Unfallhinterbliebenenrente) ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Die Sozialversicherung in Norwegen umfasst auch Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Norwegische Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden

  • im Nationalen Volksversicherungssystem auf der Grundlage des Volksversicherungsgesetzes (folketrygdloven) vom 28.2.1997 sowie
  • aus der zusätzlichen obligatorischen Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) nach dem Gesetz Nr. 65 vom 16.6.1989 über die Arbeitsunfallversicherung (Lov om yrkesskadeforsikring)

erbracht (vergleiche auch Erklärung Norwegens zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004; siehe GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004).

In Norwegen gibt es keine gesonderten Unfallrenten. Aus dem Nationalen Volksversicherungssystem (folketrygden) wird eine Unfallinvaliditätsleistung (uføretrygd ved yrkesskade) gezahlt, die eine Sonderform der Invaliditätsleistung darstellt (vergleiche Abschnitt 2). Ist der Tod der versicherten Person Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, werden Unfallanpassungszulagen erbracht (vergleiche Abschnitt 3). Darüber hinaus können aus dem Volksversicherungssystem auch Entschädigungsleistungen (ménerstatning ved yrkesskade) gezahlt werden (vergleiche Abschnitt 5).

Im Nationalen Volksversicherungssystem sind alle Arbeitnehmenden gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gesetzlich abgesichert. Für Selbständige und freiberuflich Tätige ist eine freiwillige Unfallversicherung möglich (beachte dazu GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5).

Die Verwaltung des Nationalen Volksversicherungssystems (folketrygden) obliegt NAV (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Norwegen, Abschnitt 1).

Die aus dem Nationalen Volksversicherungssystem aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten norwegischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und somit nach § 93 SGB VI auf eine deutsche Rente anzurechnen (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98 und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97).

Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die norwegische Unfallrente, wie die Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, ebenfalls darauf ausgerichtet ist, die verletzte Person, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen. Unfallrenten an nicht registrierte Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Geschwister, Eltern oder Großeltern der verstorbenen Person können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Neben der Versicherung im Nationalen Volksversicherungssystem sind alle Arbeitnehmenden parallel von der zusätzlichen obligatorischen Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfasst. Träger der zusätzlichen obligatorischen Arbeitsunfallversicherung sind private Versicherungsgesellschaften. Dennoch handelt es sich bei dieser Versicherung um eine gesetzliche Unfallversicherung. Entscheidend ist, dass es sich um eine auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).

Aus der zusätzlichen obligatorischen Arbeitsunfallversicherung können nur Entschädigungsleistungen (ménerstatning ved yrkesskade) gezahlt werden (vergleiche Abschnitt 5).

Leistungen für Versicherte

Wenn eine Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, besteht zunächst Anspruch auf Krankengeld (sykepenger). Diese Leistung ist einem Verletztengeld aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Liegt aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 Prozent vor, wird unabhängig von der Mindestversicherungszeit eine Unfallinvaliditätsleistung (uføretrygd ved yrkesskade) gezahlt. Die Unfallinvaliditätsleistung ist eine Sonderform der Invaliditätsleistung. Für einen Anspruch auf die Invaliditätsleistung, die nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, sondern allein aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird, müssen hingegen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt und die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Prozent gemindert sein.

Die Höhe der Unfallinvaliditätsleistung ist abhängig vom prozentualen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Berechnungsgrundlage für die Unfallinvaliditätsleistung ist das geschätzte jährliche Erwerbseinkommen zum Zeitpunkt des Unfalls oder falls günstiger der Durchschnitt der 3 Jahre mit dem höchsten Einkommen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent beträgt die Leistung 66 Prozent dieser Berechnungsgrundlage.

Die Unfallinvaliditätsleistung ist mit einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und deshalb im Rahmen des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI auf die Rente aus der deutschen Rentenversicherung anzurechnen.

Die Unfallinvaliditätsleistung wird längstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres geleistet und anschließend in eine Altersrente umgewandelt.

Leistungen für Hinterbliebene

Ist der Tod der versicherten Person Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, können nach dem Recht ab 1.1.2024 folgende Leistungen erbracht werden. (Für Hinterbliebene, die am 1.1.2024 einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente (gjenlevendepensjon) hatten, wurden Übergangsbestimmungen eingeführt.)

Im Gegensatz zur Anpassungszulage, die nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, muss für die Unfallanpassungszulage weder die Mindestehedauer beziehungsweise Mindestpartnerschaftsdauer von 5 Jahren erfüllt sein, noch müssen gemeinsame Kinder vorhanden sein. Eine Mindestversicherungszeit ist ebenfalls nicht erforderlich.

Die Unfallanpassungszulage wird grundsätzlich für bis zu 3 Jahre nach dem Tod geleistet und kann unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 2 Jahre verlängert werden. Längstens wird sie jedoch bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres gezahlt.

Ist ein Elternteil aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben, besteht Anspruch auf Unfallwaisenrente bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres der Waise.

Die Berechnung der Unfallanpassungszulage und der Unfallwaisenrente erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Leistungen wegen Todes gelten (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Norwegen, Abschnitte 4.1 und 4.2). Abweichend davon erfolgt aber keine proportionale Kürzung in Abhängigkeit von der Dauer des Sozialversicherungsschutzes, wenn tatsächlich weniger als 40 Jahre zurückgelegt wurden.

Die norwegische Unfallanpassunszulage und die Waisenrente sind mit einer Hinterbliebenenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Unfallanpassungszulagen an nicht registrierte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Geschwister, Eltern oder Großeltern der verstorbenen Person können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Zulagen und Zusatzleistungen

Ergänzend zur Unfallrente können Zulagen und Zusatzleistungen gewährt werden.

Das norwegische Recht sieht die Gewährung folgender Zulagen und Zusatzleistungen vor:

  • Bestattungskostenbeihilfe (erstatning av gravferdsutgifter)
    Die zusätzliche obligatorische Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) kann eine Bestattungskostenbeihilfe (erstatning av gravferdsutgifter) zahlen. Die Bestattungskostenbeihilfe ist keine anrechenbare Unfallrente nach § 93 SGB VI.
  • Grundbeihilfe (grunnstønad)
    Bei Bedürftigkeit kann eine Grundbeihilfe zur Bestreitung zusätzlicher Aufwendungen wegen dauernder Krankheit, Verletzung oder Behinderung (grunnstønad) gezahlt werden. Bei dieser Beihilfe handelt es sich um Beträge, die eine besondere Bedarfssituation abdecken sollen. Die Grundbeihilfe stellt keine anrechenbare Unfallrente im Sinne von § 93 SGB VI dar.
  • Kinderzulage (barnetillegg)
    Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder (barnetillegg) werden entsprechend der Regelung des § 267 SGB VI bei der Feststellung der anzurechnenden norwegischen Unfallrente nach § 93 SGB VI nicht berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).
  • Pflegebeihilfe (hjelpestønad)
    Bei Pflegebedürftigkeit kann Pflegebeihilfe (hjelpestønad) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist die Ausführung der Pflege durch nichtgewerbsmäßige Pflegepersonen. Die norwegische Pflegebeihilfe ist wie das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2 und 6.12) und wird nicht angerechnet.

Abfindungen und einmalige Entschädigungen

Ergänzend zur Unfallrente können noch Entschädigungsleistungen (ménerstatning ved yrkesskade) aus dem Nationalen Volksversicherungssystem sowie aus der zusätzlichen obligatorischen Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) gezahlt werden.

Diese Entschädigungsleistungen werden in der Regel als einmalige Kapitalleistung festgesetzt. Sie gleichen lediglich den erlittenen Personenschaden aus. Sie besitzen keine Lohnersatzfunktion; ihnen kommt ausschließlich Entschädigungscharakter zu. Die einmaligen Entschädigungsleistungen stehen daher einer (abgefundenen) Verletztenrente oder Unfallhinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gleich. Sie werden deshalb von der Anrechnung nach § 93 SGB VI ausgenommen.

Kürzungsbestimmungen

Sofern Witwen oder Witwer eine norwegische volle Unfallinvaliditätsleistung beziehen, besteht für sie kein Anspruch auf Anpassungszulage (omstillingsstønad ved yrkesskade). Sofern Waisen eine Unfallinvaliditätsleistung beziehen, reduziert sich der Anspruch auf Waisenrente im Umfang der Unfallinvaliditätsleistung.

Sofern eine norwegische Unfallrente (vergleiche Abschnitte 2 und 3) mit einer Leistung aus einem der Zusatzversorgungssysteme (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Norwegen, Abschnitt 2) zusammentrifft, kann die Zusatzversorgungsleistung unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.

Hinzuverdienst, der die individuell festgelegte Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird auf die Unfallinvaliditätsleistung angerechnet.

Auf die norwegische Unfallanpassungszulage wird eigenes Erwerbseinkommen angerechnet, wenn es den halben Grundbetrag übersteigt. In diesem Fall wird die Unfallanpassungszulage um 45 Prozent des diesen Grenzwert übersteigenden Erwerbseinkommens gekürzt.

Welche Auswirkungen die Kürzung der norwegischen Unfallrenten auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2, 6.2.3 und 6.2.4.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Norwegische Unfallrenten werden monatlich gezahlt.

Die Unfallrenten werden grundsätzlich jährlich zum 1. Mai angepasst.

Steuern und Sozialabgaben

Norwegische Unfallrenten sind in der Regel steuerpflichtig, außerdem sind Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Für die Anwendung des § 93 Abs. 1 SGB VI ist der Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen maßgebend (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Das norwegische Recht sieht jedoch die Gewährung von Unfallanpassungszulagen vor, die in keinem prozentualen Bezug zur Unfallinvaliditätsleistung stehen (vergleiche Abschnitt 3).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI