Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 66 SGB VI: Persönliche Entgeltpunkte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.05.2023

Änderung

Die Abschnitte 1, 4, 5 bis 5.3 und die Historie sind aufgrund des Inkrafttretens des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2023 überarbeitet worden. In den Abschnitten 3.1, 6.1, 6.2, 7, 8, 9, 9.1 und in den Beispielen sind weitere Anpassungen vorgenommen worden.

Dokumentdaten
Stand12.04.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 66 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, wie die persönlichen Entgeltpunkte für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente zu ermitteln sind. Dafür wird die Summe aller Entgeltpunkte nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 11 mit dem Zugangsfaktor (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI) vervielfältigt. Die persönlichen Entgeltpunkte von Witwenrenten und Witwerrenten sowie von Waisenrenten werden darüber hinaus um einen Zuschlag erhöht (Satz 1).

Für die Anwendung von § 97a SGB VI sind jedoch die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit einem eigenen Zugangsfaktor vervielfältigt wird (Satz 2).

Abhängig von der jeweiligen Rentenart sind die persönlichen Entgeltpunkte entweder aus den Entgeltpunkten des Versicherten, des verstorbenen Versicherten oder der zwei verstorbenen Versicherten (gegebenenfalls mit den höchsten Renten) zu ermitteln (Absatz 2).

In Absatz 3 der Vorschrift ist für Altersrenten geregelt, wie sich bei einer Teilrente (§ 42 Abs. 1 SGB VI) die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben.

Absatz 3a bestimmt, wann und für welche Zeiten Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters jeweils zu berücksichtigen sind.

In Absatz 4 der Vorschrift ist für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geregelt, wie sich bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 66 SGB VI wird durch die Vorschriften zur Ermittlung von Entgeltpunkten (§§ 70 bis 76g SGB VI, §§ 256 bis 264b SGB VI), durch die Vorschriften zum Zugangsfaktor (§§ 77, 264d SGB VI) und durch die Vorschriften zur Ermittlung von Zuschlägen bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten (§§ 78, 78a, 264c SGB VI) ergänzt.

Persönliche Entgeltpunkte und Summe aller Entgeltpunkte (Absatz 1)

Für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente (§§ 64, 254b SGB VI) sind die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend. Diese ergeben sich durch Anwendung des Zugangsfaktors (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI) auf die Summe aller Entgeltpunkte. Der Begriff „Summe aller Entgeltpunkte“ ist somit zu trennen von dem Begriff der persönlichen Entgeltpunkte. Die Summe aller Entgeltpunkte ergibt sich aus der Addition der ermittelten Entgeltpunkte für

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gehört zur Summe der Entgeltpunkte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Vorschrift. Die in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift geregelte separate Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung unter Heranziehung des individuell maßgebenden Zugangsfaktors dient lediglich der Möglichkeit, auf diesen Anteil des Monatsbetrags der Rente die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI vornehmen zu können.

Die Zuschläge aus der in § 187a SGB VI geregelten Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters sind bei rechtzeitiger Zahlung in jeder Rente berücksichtigungsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass diese Beiträge zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gezahlt werden und der Versicherte hierfür erklären muss, eine solche Rente beanspruchen zu wollen (§ 187a Abs. 1 SGB VI). Von einer rechtzeitigen Beitragszahlung ist bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dann auszugehen, wenn die Beiträge vor Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich gezahlt wurden oder als gezahlt gelten (vergleiche GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 5.1).

Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 der Vorschrift sind nur dann zu ermitteln, wenn die in den §§ 76b, 264b SGB VI hierfür geregelten Voraussetzungen vorliegen. Der Versicherte muss also entweder nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden sein (§ 76b Abs. 1 SGB VI) oder in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei gewesen sein (§ 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 und gegebenenfalls § 230 Abs. 8 SGB VI).

Besteht für die geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht, weil der Versicherte entweder auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise § 230 Abs. 8 SGB VI oder § 5 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017) oder sich nicht von der Versicherungspflicht hat befreien lassen (bei einem Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2012, vergleiche aber auch § 231 Abs. 9 SGB VI), werden Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nicht ermittelt. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung führt dann vielmehr zu Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift (zur Ermittlung dieser Entgeltpunkte vergleiche §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 SGB VI).

In Anbetracht dieser Differenzierung wird im Folgenden vereinfachend der Begriff „geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung“ verwendet, wenn für die geringfügige Beschäftigung keine Versicherungspflicht besteht.

Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte für Witwen, Witwer und Waisen

Die festgestellten persönlichen Entgeltpunkte sind bei Waisenrenten um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu erhöhen. Wie sich dieser Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten berechnet, ist für Halbwaisenrenten im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB VI in § 78 Abs. 1 und 2 SGB VI und für Vollwaisenrenten im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB VI in § 78 Abs. 1 und 3 SGB VI geregelt. Hat der verstorbene Versicherte auch Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben, ist zusätzlich § 87 SGB VI zu beachten. Liegen der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, besteht der Zuschlag zur Waisenrente gemäß § 264c Abs. 1 S. 2 SGB VI aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Für Witwenrenten und Witwerrenten kommt ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in Betracht, wenn Kinder erzogen wurden (vergleiche GRA zu § 78a SGB VI und GRA zu § 264c SGB VI). Sind die Kinder ausschließlich in den neuen Bundesländern erzogen worden, besteht der Zuschlag zur Witwenrente oder Witwerrente gemäß § 264c Abs. 1 S. 1 SGB VI aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten wird nicht vom Zugangsfaktor infolge vorzeitiger oder späterer Inanspruchnahme dieser Hinterbliebenenrente beeinflusst. Es handelt sich um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (vergleiche GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitt 5).

Auch bei dem Zuschlag zu Waisenrenten handelt es sich um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der jedoch vom Zugangsfaktor infolge vorzeitiger oder späterer Inanspruchnahme dieser Hinterbliebenenrente beeinflusst wird. Gegebenenfalls wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente unter Berücksichtigung des für eine vorher bereits geleistete Versichertenrente maßgebenden Zugangsfaktors ermittelt (vergleiche GRA zu § 78 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Rentenart und maßgebende persönliche Entgeltpunkte (Absatz 2)

Bei den Renten wegen Alters (§§ 35 bis 38 SGB VI, §§ 40, 235 bis 238 SGB VI), den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 und 240 SGB VI) und den Erziehungsrenten (§§ 47 und 243a SGB VI) sind die persönlichen Entgeltpunkte aus den Entgeltpunkten des Versicherten zu ermitteln.

Bei den Witwenrenten und Witwerrenten (§§ 46, 242a, 243 und 303 SGB VI) und den Halbwaisenrenten (§ 48 Abs. 1 SGB VI) werden die persönlichen Entgeltpunkte aus den Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten errechnet.

Bei einer Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 2 SGB VI) ist für die Ermittlung der maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte auf die Entgeltpunkte der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Versichertenrenten abzustellen (vergleiche Abschnitt 3.1).

Vollwaisenrenten aus zwei Versicherungskonten

Für die Vollwaisenrente eines Kindes mit zwei Elternteilen (Vater und Mutter) ist auf die Entgeltpunkte aus den Versicherungen der verstorbenen Elternteile zurückzugreifen. Die Vollwaisenrenten sind also als Gesamtleistungsanspruch aus zwei Versicherungskonten zu berechnen. Das gilt vom Beginn der Vollwaisenrente an selbst dann, wenn die Vollwaisenrente mit dem Todestag beider Elternteile oder des zuletzt verstorbenen Elternteils beginnt und ein Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes bereits Rentenbezieher war (zu diesen Fallgestaltungen vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 3.3.4 unter „Waisenrenten“).

Die Berechnung der Vollwaisenrente aus zwei Versicherungskonten setzt voraus, dass jeder der verstorbenen Elternteile die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt worden ist. Renten, für die der verstorbene versicherte Elternteil die allgemeine Wartezeit nicht - auch nicht vorzeitig - erfüllt hat, können somit nicht Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zur Berechnung der Vollwaisenrente sein.

Hatte die Vollwaise mehr als zwei Elternteile (leibliche Eltern und Adoptiveltern), sind die Entgeltpunkte der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten zugrunde zu legen.

Die zwei höchsten Renten, die Grundlage der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind, werden durch Gegenüberstellung der errechneten Versichertenrenten bestimmt. Dabei werden gegebenenfalls für die Versichertenrenten ermittelte Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit berücksichtigt, denn im Monatsbetrag der Rente sind nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift auch die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten. Bei der Ermittlung der zwei höchsten Renten sind die persönlichen Entgeltpunkte nach Anwendung des § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI zugrunde zu legen. Der Zuschlag bei Waisenrenten nach den §§ 78, 87 SGB VI sowie die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) bleiben bei der Ermittlung der zwei höchsten Renten außer Betracht.

Wurden die zwei höchsten Renten ermittelt und enthalten diese jeweils persönliche Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, werden beide Zuschläge berücksichtigt.

Steigerungsbeträge der Höherversicherung aus längstens bis zum 31.12.1997 geleisteten Beiträgen der Höherversicherung werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Vollwaisenrente geleistet (zur Berechnung vergleiche GRA zu § 269 SGB VI). Dies gilt auch für die Steigerungsbeträge aus den Renten, die nicht an der Berechnung der Vollwaisenrente teilgenommen haben, weil es sich nicht um die zwei höchsten Renten gehandelt hat. Die Steigerungsbeträge aus diesen Renten sind zusammen mit der Vollwaisenrente von dem hierfür zuständigen Versicherungsträger auszuzahlen.

Welcher Versicherungsträger für die Feststellung und Zahlung der Vollwaisenrente zuständig ist, regelt die Vorschrift des § 127 Abs. 3 SGB VI.

Teilrenten wegen Alters (Absatz 3)

Als Teilrente kann jeder Anteil zwischen mindestens 10 Prozent und höchstens 99,99 Prozent der Altersvollrente gewählt werden (AGVR 4/2022, TOP 4).

Nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017 konnten Renten wegen Alters nur in drei Stufen, nämlich in Höhe von zwei Dritteln, in Höhe der Hälfte und in Höhe eines Drittels in Anspruch genommen werden (vergleiche Abschnitte 6 bis 6.2).

Die gewählte Teilrente durfte nach der Rechtslage vom 01.07.2017 bis 31.12.2022 jedoch nicht höher sein als die Teilrente, die sich bei Anrechnung von Hinzuverdienst in diesem Zeitraum ergab (vergleiche Abschnitte 5 bis 5.3).

Absatz 3 regelt, welche Entgeltpunkte einer Teilrente (§ 42 Abs. 1 SGB VI) zugrunde liegen. Bei einer Teilrente werden die Entgeltpunkte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente entsprechen.

Zur Summe der Entgeltpunkte gehören gegebenenfalls auch nach § 76d SGB VI ermittelte Zuschläge an Entgeltpunkten nach Beginn einer Rente wegen Alters beziehungsweise nach den §§ 76g, 307e, 307f SGB VI ermittelte Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Das heißt, dass auch die Zuschläge nach § 76d SGB VI beziehungsweise nach den §§ 76g, 307e, 307f SGB VI wie alle anderen Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente berücksichtigt werden.

Die Berechnung des Anteils der Teilrente an der Vollrente ist gegebenenfalls getrennt in den Versicherungszweigen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Liegen sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vor, ist der Anteil der Teilrente an der Vollrente für jede Entgeltpunkteart ebenfalls getrennt und gegebenenfalls getrennt nach den jeweiligen Versicherungszweigen zu berechnen.

Siehe Beispiel 1

Bei der Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte beziehungsweise der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte mit den dazugehörigen Zugangsfaktoren gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Zugangsfaktoren (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI). Dabei ist unter anderem zu beachten, dass bei der Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte und der dazugehörigen Zugangsfaktoren vorrangig die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zu übernehmen sind, die am längsten ununterbrochen in Anspruch genommen wurden.

Der Zugangsfaktor erhöht sich nicht für entsprechend der gewählten Teilrente in Anspruch genommene Entgeltpunkte aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung, wenn der Zuschlag wegen § 97a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet wird. Wird der Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet, so werden die der gewählten Teilrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte aus dem Zuschlag dennoch vollständig in Anspruch genommen, weil eine dem § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 entsprechende Regelung fehlt. Eine Anhebung des Zugangsfaktors aufgrund der Anwendung des § 97a SGB VI kommt somit für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht in Betracht.

Andererseits kann sich der Zugangsfaktor für die entsprechend der gewählten Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung unter Berücksichtigung der allgemeinen Berechnungsgrundsätze zum Zugangsfaktor erhöhen. Die Nichtinanspruchnahme der Entgeltpunkte aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung beruht nicht auf der Anwendung des § 97a SGB VI.

In Fällen, in denen nach einer Teilrente wegen Alters eine Vollrente wegen Alters folgt oder umgekehrt in Fällen, in denen nach einer Vollrente wegen Alters eine Teilrente wegen Alters folgt, kommt es nicht zu einer Neubestimmung der Entgeltpunkte insgesamt. Ein nach § 194 Abs. 1 SGB VI hochgerechnetes Arbeitsentgelt oder ein nach § 194 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 vorausbescheinigtes Arbeitsentgelt wird weiterhin zugrunde gelegt. Nach § 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI bleibt ein von dem hochgerechneten oder vorausbescheinigten Arbeitsentgelt abweichendes Arbeitsentgelt für die Altersrente desselben Anspruchs außer Betracht.

Teilrenten wegen Alters abhängig vom Hinzuverdienst nach der Rechtslage vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2022

§ 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 regelte, welche Entgeltpunkte einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022) zugrunde lagen. Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente ergaben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

Seit dem 01.07.2017 wurde bei der Berücksichtigung von Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 nicht mehr eine Teilrente entsprechend einer festen Teilrentenstufe in Höhe von zwei Dritteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Drittels gewährt, sondern es erfolgte bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze eine stufenlose Anrechnung. Daher bedurfte es ab dem 01.07.2017 einer Neuregelung im Hinblick auf die Bestimmung der Entgeltpunkte, die nach Anrechnung des Hinzuverdienstes in Anspruch genommen worden sind. Die Regelungen bis zum 30.06.2017 sind in den Abschnitten 6 bis 6.2 beschrieben.

Bei anzurechnendem Hinzuverdienst wurde nach § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 zunächst die (mögliche) Altersvollrente nach § 64 SGB VI ermittelt. Dazu wurde zunächst die Summe aller Entgeltpunkte mit dem jeweils maßgebenden Zugangsfaktor beziehungsweise den jeweils maßgebenden Zugangsfaktoren multipliziert (§ 77 SGB VI). Die so berechneten persönlichen Entgeltpunkte wurden mit dem maßgebenden aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor multipliziert.

Bei Altersrenten, die bis zum 30.06.2017 wegen Hinzuverdienstes als Teilrente zu leisten waren, war zur Ermittlung der (möglichen) Altersvollrente Folgendes zu beachten: Zum 01.07.2017 waren die bei einer (möglichen) Vollrente zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung von § 77 Abs. 3 SGB VI zu ermitteln. Zuschläge an Entgeltpunkten waren jedoch erst mit Ablauf des Monats zu berücksichtigen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (vergleiche Abschnitt 7).

Bei Altersrenten, die bis zum 30.06.2017 als Vollrente mit Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters zu leisten waren, waren die Zuschläge zur Ermittlung der (möglichen) Altersvollrente weiterhin zu berücksichtigen.

Die (mögliche) Altersvollrente stellte lediglich die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Teilrente dar. Zu einer Teilrente sollten weder nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 noch nach der Regelung in § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters geleistet werden. Dennoch ergab sich weder aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 noch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung ein Hinweis darauf, dass der Begriff „Vollrente“ für solche Renten nicht gelten sollte, in denen zum 01.07.2017 bereits Zuschläge an Entgeltpunkten enthalten waren. Hieraus folgte, dass bei der (möglichen) Altersvollrente die bisherigen Zuschläge berücksichtigt wurden und damit indirekt in die zu ermittelnde Teilrente einflossen.

Die Höhe einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente bestimmte sich, indem der nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 ermittelte Anrechnungsbetrag von der monatlichen Vollrente abgezogen wurde (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022).

Die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes wurden ermittelt, indem zunächst die monatliche Teilrente durch den maßgeblichen aktuellen Rentenwert und den Rentenartfaktor geteilt wurde. Dadurch ergaben sich die in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte. Die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte berechneten sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte durch die jeweils maßgebenden Zugangsfaktoren geteilt wurden. Die Zugangsfaktoren richteten sich jeweils nach der vorzeitigen Inanspruchnahme der Entgeltpunkte. Durch die Berechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergaben sich im Umkehrschluss auch die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte.

Die Berechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte und der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte war gegebenenfalls getrennt in den Versicherungszweigen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Lagen sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vor, waren die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) und die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für jede Entgeltpunkteart ebenfalls getrennt und gegebenenfalls getrennt in den jeweiligen Versicherungszweigen zu berechnen.

Bei der Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte beziehungsweise der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte mit den dazugehörigen Zugangsfaktoren galten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Zugangsfaktoren (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI). Dabei war unter anderem zu beachten, dass bei der Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte und den dazugehörigen Zugangsfaktoren vorrangig die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zu übernehmen waren, die am längsten ununterbrochen in Anspruch genommen wurden.

Siehe Beispiele 2 und 3

In Fällen des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI war für die Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte der Monatsbetrag unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes zu verwenden, der sich vor Anwendung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI ergab.

Die Summe der Entgeltpunkte nach dieser Vorschrift ergibt sich aus den Ermittlungen zum Versicherungsleben zum Beginn der aktuellen Rente. Diese Entgeltpunkte werden mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt, so dass sich persönliche Entgeltpunkte ergeben. Die persönlichen Entgeltpunkte werden den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente gegenübergestellt. Für die Berechnung der Monatsrente wird der höhere Wert zugrunde gelegt. Eine Anhebung des Zugangsfaktors für nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte war aber nur für Entgeltpunkte möglich, die sich aus der aktuellen Rente (ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes) ergaben. Daher konnte die Rückrechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte nur aus dem Monatsbetrag ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes stammen, weil sonst eine Anhebung des Zugangsfaktors im erforderlichen Umfang nicht erfolgen konnte.

Siehe Beispiel 4

Zum Zeitpunkt einer Rentenanpassung war die (mögliche) Altersvollrente, auf die der Hinzuverdienst anzurechnen war, neu zu berechnen. Dabei erhielten die bis dahin nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gegebenenfalls einen nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI erhöhten Zugangsfaktor. Dementsprechend konnte sich die Anzahl der zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte und damit die (mögliche) Altersvollrente erhöhen.

Durch eine Rentenanpassung mit beispielsweise gleichbleibendem Hinzuverdienst oder bei einem geringeren anzurechnenden Hinzuverdienst fiel die in Anspruch genommene Teilrente höher aus. Somit wurden zusätzliche Entgeltpunkte in Anspruch genommen, die bei der Berechnung der Altersvollrente gegebenenfalls einen nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI erhöhten Zugangsfaktor erhielten.

Die monatliche Teilrente konnte sich dann aus persönlichen Entgeltpunkten mit unterschiedlichen Zugangsfaktoren zusammensetzen. Dies war bei der Bestimmung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI).

War umgekehrt ein höherer Hinzuverdienst anzurechnen und fiel die Teilrente dadurch geringer aus, wurden folglich weniger Entgeltpunkte in Anspruch genommen. Auch für diese Entgeltpunkte kam beim nächsten Berechnungsanlass gegebenenfalls § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI zur Anwendung. Das heißt, für jeden Monat, in dem diese Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen wurden, konnte sich der Zugangsfaktor um 0,3 Prozent erhöhen.

Der Zugangsfaktor erhöhte sich nicht für Entgeltpunkte aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung, wenn die Altersrente, zu der der Zuschlag berechnet wurde, aufgrund von Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 bereits ab Rentenbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt teilweise nicht geleistet werden konnte und der Zuschlag wegen § 97a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet wurde.

Obwohl die Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI in die Summe aller Entgeltpunkte einfließen, war auf den hierauf beruhenden Rentenanteil nach § 97a Abs. 7 SGB VI der Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 nicht anzurechnen. Insoweit war § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 der Vorschrift nicht anwendbar, wonach die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst zu berechnen waren. Wurde der Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet, so wurden die Entgeltpunkte aus dem Zuschlag dennoch vollständig in Anspruch genommen, weil eine dem § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 entsprechende Regelung fehlte. Eine Anhebung des Zugangsfaktors kam somit für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht in Betracht.

Die Vorschrift des § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 enthielt eine Übergangsregelung, um Verschlechterungen bei Bestandsrenten zu vermeiden, die wegen der Berücksichtigung von Hinzuverdienst bereits laufend als Teilrente wegen Alters gezahlt wurden. Das heißt, ein bestehender Anspruch auf eine Teilrente wegen Alters sollte weiterbestehen, wenn das neue Hinzuverdienstrecht nach § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 ungünstiger gewesen wäre. In diesen Fällen bestimmte sich der Monatsbetrag einer Teilrente wegen Alters weiterhin nach § 66 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017, also aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entsprach (vergleiche Abschnitte 6 bis 6.2).

Unterbrechung des Altersrentenbezugs

Bei Unterbrechung eines Teilrentenbezugs, weil der anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreichte, handelte es sich bei einer späteren Teilrente wegen Alters um einen neuen Anspruch und somit um einen neuen Rentenbeginn. Folglich waren auch für die Beitragszeiten während eines früheren Altersrentenbezugs die Entgeltpunkte entsprechend den Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§§ 70, 256 bis 259b, 262 SGB VI) festzustellen. Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung galten die §§ 76b, 264b SGB VI unabhängig davon, ob die geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung neben einem früheren Altersrentenbezug ausgeübt wurde oder nicht mit einer Altersrente zusammentraf.

Entsprechendes galt bei einer späteren Vollrente wegen Alters nach Unterbrechung des Altersrentenbezugs.

Zuschläge gemäß § 76d SGB VI waren bei der Berechnung einer Vollrente wegen Alters nach Unterbrechung des Altersrentenbezugs nicht zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 76d SGB VI, Abschnitt 4). Gegebenenfalls kam jedoch eine Erhöhung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 3 SGB VI in Betracht (siehe GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitte 2 und 5.2).

Wechsel der Rentenart

Wenn im Anschluss an eine unter Berücksichtigung von Hinzuverdienst festgestellte Altersrente eine Hinterbliebenenrente zu leisten war, musste außerhalb der jährlichen Überprüfung zum 1. Juli eine Überprüfung des Hinzuverdienstes vorgenommen werden.

Hierfür war der Hinzuverdienst für das vorangegangene Kalenderjahr sowie für die Zeit bis zum Ende der wegfallenden Altersrente zu überprüfen. Dadurch wurde sichergestellt, dass die bisherige Rente in zutreffender Höhe festgestellt wurde. So konnte die nachfolgende Hinterbliebenenrente auf dieser Grundlage von Anfang an richtig berechnet werden, zum Beispiel hinsichtlich der Übernahme des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 SGB VI oder der Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI. Dies entsprach auch dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3d S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022).

Entgeltvorausbescheinigung und Hochrechnung

In Fällen, in denen es nach einer Teilrente oder Vollrente wegen Alters bei der nachfolgenden Vollrente oder Teilrente wegen Alters nicht zu einer Neubestimmung der Entgeltpunkte insgesamt kam, war ein nach § 194 Abs. 1 SGB VI hochgerechnetes Arbeitsentgelt oder ein nach § 194 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 vorausbescheinigtes Arbeitsentgelt weiterhin zugrunde zu legen. Nach § 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI blieb ein von dem hochgerechneten oder vorausbescheinigten Arbeitsentgelt abweichendes Arbeitsentgelt für die Altersrente desselben Anspruchs außer Betracht.

Kam es dagegen zu einer Neubestimmung der Entgeltpunkte insgesamt, war für die nachfolgende Rente das (gegebenenfalls abweichende) tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend. Das war bei einem erneuten Anspruch auf Altersrente nach dem vollständigen Wegfall der bisherigen Altersrente der Fall.

Teilrenten wegen Alters nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017

Altersrenten konnten nach den §§ 34, 42 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 auch als Teilrenten in Anspruch genommen werden. Sie betrugen dann wahlweise oder wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente.

Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einer Teilrente war nach § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 die Summe aller Entgeltpunkte, die der ersten Altersrente (erster Anspruch auf Altersrente) zugrunde lag. Dies galt unabhängig davon, ob die erste Altersrente als Vollrente oder aber sogleich als Teilrente zu berechnen war. Seit dem 01.08.2004 waren die persönlichen Entgeltpunkte einer Teilrente aus der Summe aller Entgeltpunkte zu ermitteln, die der ersten Altersrente des jeweils aktuellen Anspruchs zugrunde lag.

Bei der Berechnung einer Teilrente wegen Alters war auf den Teil der Summe aller Entgeltpunkte zurückzugreifen, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entsprach. Die Anteilsberechnung war gegebenenfalls getrennt in den Versicherungszweigen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Lagen sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vor, wurde der Anteil der Teilrente an der Vollrente für jede Entgeltpunkteart ebenfalls getrennt und gegebenenfalls getrennt in den Versicherungszweigen berechnet.

Siehe Beispiel 5

Wurde über den 31.07.2004 hinaus eine Altersteilrente gezahlt, sind deren persönliche Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 aus der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt worden, die der ersten Altersrente (erster Anspruch auf Altersrente) zugrunde lag. Dabei verblieb es auch, wenn diese Altersteilrente ab dem 01.08.2004 neu zu berechnen war, ohne dass es zum Bezug einer Altersvollrente kam. Dies betraf zum Beispiel folgende Fallgestaltungen:

  • Wechsel von einer Altersteilrentenart in eine andere Altersteilrentenart innerhalb desselben Anspruchs,
  • Hinzutritt von Zuschlägen oder Abschlägen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich,
  • Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner oder in der sozialen Pflegeversicherung,
  • Anwendung von Nichtleistungs- oder Anrechnungsvorschriften.

Wurde jedoch am 31.07.2004 eine Altersvollrente gezahlt, waren die persönlichen Entgeltpunkte einer später zu leistenden Altersteilrente nicht mehr aus der Summe aller Entgeltpunkte der ersten Altersrente (erster Anspruch auf Altersrente), sondern entsprechend der Rechtslage ab 01.08.2004 aus der Summe aller Entgeltpunkte zu ermitteln, die der ersten Altersrente des jeweils aktuellen Anspruchs zugrunde lag. In diesen Fällen richtete sich das anzuwendende Recht bei der Ermittlung der für die Altersteilrente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte also nicht nach dem ursprünglichen Rentenbeginn des ununterbrochenen Altersrentenanspruchs, sondern nach dem Beginn der Altersteilrente.

Unterbrechung des Altersrentenbezugs

Bei Unterbrechung eines Teilrentenbezugs wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze wurden einer späteren Teilrente wegen Alters mit einem Rentenbeginn nach dem 31.07.2004 nicht mehr die Entgeltpunkte der ersten Altersrente (erster Anspruch auf Altersrente) zugrunde gelegt. Vielmehr handelte es sich bei der späteren Teilrente wegen Alters - wie bei einer späteren Vollrente wegen Alters nach Unterbrechung des Altersrentenbezugs - um einen neuen Anspruch und somit um einen neuen Rentenbeginn. Folglich waren auch für die Beitragszeiten während eines früheren Teilrentenbezugs die Entgeltpunkte entsprechend den Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§§ 70, 256 bis 259b, 262 SGB VI) festzustellen. Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung galten die §§ 76b, 264b SGB VI, unabhängig davon, ob die geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung neben einem früheren Teilrentenbezug ausgeübt wurde oder nicht mit einer Altersrente zusammentraf.

Zuschläge gemäß § 76d SGB VI waren bei der Berechnung einer Vollrente wegen Alters nach Unterbrechung des Altersrentenbezugs nicht zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 76d SGB VI, Abschnitt 4). Gegebenenfalls kam jedoch eine Erhöhung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 3 SGB VI in Betracht (siehe GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitte 2 und 5.2).

Entgeltvorausbescheinigung und Hochrechnung

In Fällen, in denen es nach einer Teilrente oder Vollrente wegen Alters bei der nachfolgenden Vollrente oder Teilrente wegen Alters nicht zu einer Neubestimmung der Entgeltpunkte insgesamt kam, war ein nach § 194 Abs. 1 SGB VI hochgerechnetes Arbeitsentgelt oder ein nach § 194 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 vorausbescheinigtes Arbeitsentgelt weiterhin zugrunde zu legen. Nach § 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI blieb ein von dem hochgerechneten oder vorausbescheinigten Arbeitsentgelt abweichendes Arbeitsentgelt für die Altersrente desselben Anspruchs außer Betracht.

Kam es dagegen zu einer Neubestimmung der Entgeltpunkte insgesamt, war für die nachfolgende Rente das (gegebenenfalls abweichende) tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend. Das war bei einem erneuten Anspruch auf Altersrente nach dem vollständigen Wegfall der bisherigen Altersrente wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze der Fall.

Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 76d SGB VI ab 01.07.2017 (Absatz 3a)

Absatz 3a der Vorschrift bestimmt, wann Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters nach § 76d SGB VI berücksichtigt werden. Anders als nach dem bis zum 30.06.2017 geltenden Recht (Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift in der Fassung bis 30.06.2017, vergleiche Abschnitt 7.1) erfolgt dies frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli. Hintergrund war die Änderung des § 5 Abs. 4 SGB VI ab 01.01.2017. Durch diese Änderung sind Bezieherinnen und Bezieher einer vorzeitigen Vollrente wegen Alters versicherungspflichtig geworden. Bis zum 31.12.2016 bestand nur bei Bezug einer Teilrente Versicherungspflicht. Die Versicherungsfreiheit tritt erst ein, wenn eine Vollrente wegen Alters ab Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird.

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters nach § 76d SGB VI (nachfolgend kurz als Zuschläge bezeichnet) werden also frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Bei der jährlichen Berücksichtigung zum 1. Juli sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge zugrunde zu legen.

Mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, sind Zuschläge an Entgeltpunkten für bis dahin nach Beginn einer Rente wegen Alters geleistete Beiträge zu ermitteln. Eingeschlossen ist der Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Frühestmöglich können Zuschläge ab Rentenbeginn der Altersrente ermittelt werden.

Siehe Beispiel 6

Zum nächsten 1. Juli sind Zuschläge nur insoweit zu ermitteln, als entsprechende Beiträge für das diesem 1. Juli vorhergehende Kalenderjahr gezahlt wurden und diese noch nicht zu Zuschlägen geführt haben. Wurden bereits für sämtliche Monate des diesem 1. Juli vorhergehenden Kalenderjahres Zuschläge ermittelt, ergeben sich zu diesem 1. Juli keine weiteren Zuschläge. Zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres sind Zuschläge für das wiederum diesem 1. Juli vorhergehende Kalenderjahr zu ermitteln.

Wird die Regelaltersgrenze zum Beispiel im Januar eines Jahres erreicht, können zum 1. Juli desselben Jahres keine Zuschläge für das vorhergehende Kalenderjahr berücksichtigt werden. Diese Zuschläge wurden allesamt schon mit Ablauf des Kalendermonats berücksichtigt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Zum 1. Juli des folgenden Jahres können für das dann vorhergehende Kalenderjahr Zuschläge nur für die Monate Februar bis Dezember ermittelt werden, wenn der Rentner in seiner Beschäftigung oder Tätigkeit auf die Versicherungsfreiheit verzichtet oder eine Teilrente bezogen hat. Der Zuschlag für den Monat Januar wurde schon in dem Jahr ermittelt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Es ist also möglich, dass zum 1. Juli eines Jahres Zuschläge nicht zu ermitteln sind, obwohl eine Altersrente bezogen wurde und aufgrund einer daneben ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit auch vom Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Siehe Beispiel 7

Zuschlägen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze jährlich zum 1. Juli zu berücksichtigen sind, kann nach § 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI ein erhöhter Zugangsfaktor (größer als 1,0) zugeordnet werden (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 2.5).

Zuschläge, die zum 30.06.2017 gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt wurden, fallen mit Inkrafttreten des neuen Absatzes 3a der Vorschrift zum 01.07.2017 nicht weg. Nach § 306 Abs. 1 SGB VI werden die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte anlässlich einer Rechtsänderung nicht neu bestimmt. Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 enthielt sowohl eine Regelung zum Hinzutritt als auch zum Wegfall von Zuschlägen. In dem ab 01.07.2017 neu in die Vorschrift eingefügten Absatz 3a ist nur noch ein Hinzutritt von Zuschlägen vorgesehen. Damit fehlt es ab dem 01.07.2017 an einer Rechtsgrundlage für den Wegfall von Zuschlägen. Das gilt selbst dann, wenn ab dem 01.07.2017 eine Teilrente wegen Alters zu leisten ist.

Siehe Beispiele 8 und 9

War ein Zuschlag jedoch vor dem 30.06.2017 bereits weggefallen, verbleibt es über den 30.06.2017 hinaus solange dabei, bis der ab 01.07.2017 neu in die Vorschrift eingefügte Absatz 3a einen Hinzutritt von Zuschlägen vorsieht. Das gilt auch dann, wenn ab dem 01.07.2017 eine Vollrente wegen Alters zu leisten ist. Bei einem Wechsel von einer Teilrente wegen Alters zu einer Vollrente wegen Alters zum 01.07.2017 sind keine Zuschläge zu berücksichtigen, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Die Regelung des § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 zum Hinzutritt von Zuschlägen gilt am 01.07.2017 nicht mehr. Mit dem ab 01.07.2017 neu in die Vorschrift eingefügten Absatz 3a kommt ein Hinzutritt von Zuschlägen frühestens mit Ablauf des Kalendermonats in Betracht, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Siehe Beispiele 10 und 11

Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters waren auch dann mit Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu ermitteln, wenn der Monat nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze im ersten Halbjahr 2017 lag (AGFAVR 3/2018, TOP 7).

Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 76d SGB VI bis zum 30.06.2017 (Absatz 3 Satz 2 in der Fassung bis 30.06.2017)

Beim Wechsel von Altersteilrente in Altersvollrente waren die Entgeltpunkte für die Altersvollrente nicht mehr - wie nach dem bis zum 31.07.2004 geltenden Recht - neu zu bestimmen. Das ergab sich aus den zum 01.08.2004 geänderten Fassungen der §§ 66 Abs. 1 Nr. 8 und 75 Abs. 1 SGB VI und der Einführung des § 76d SGB VI. Stattdessen war von der vollen Summe der Entgeltpunkte auszugehen, die der Berechnung der Altersteilrente zugrunde lagen. Die bisherige Summe der Entgeltpunkte erhöhte sich um Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d SGB VI).

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters wurden der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 nach dem Ende der Teilrente zugrunde gelegt und deshalb ausschließlich zu Vollrenten geleistet. Wurde im Anschluss an eine Altersvollrente erneut eine Teilrente in Anspruch genommen, musste auf die der ersten Altersrente des jeweils aktuellen Anspruchs zugrunde liegende Summe aller Entgeltpunkte zurückgegriffen werden.

Das hatte zur Folge, dass der Zuschlag

  • beim Wechsel von Altersvollrente in Altersteilrente wegfiel,
  • beim Wechsel von Altersteilrente in eine weitere Altersvollrente in bisheriger Höhe (gegebenenfalls neben einem neuen Zuschlag aus dem Altersteilrentenbezug) und
  • beim erneuten Wechsel von Altersteilrente in Altersvollrente erneut in bisheriger Höhe (gegebenenfalls neben einem neuen Zuschlag aus dem weiteren Altersteilrentenbezug) zu leisten war.

Bei einem ununterbrochenen Altersrentenbezug waren die (jeweils) zu bestimmten Zeitpunkten ohne Neufeststellung zu ermittelnden Entgeltpunkte unter Beachtung von § 77 SGB VI als persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Neben § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI war dabei § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und beziehungsweise oder Nr. 3 SGB VI für die während eines Teilrentenbezugs nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte sowie für nicht in Anspruch genommene Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI und § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI für erstmalig zu berücksichtigende Zuschläge nach § 76d SGB VI zu beachten (vergleiche § 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017).

Zuschläge nach § 76d SGB VI waren auch bei passiven Ansprüchen auf Altersvollrente zu berücksichtigen und konnten somit dazu führen, dass von den parallelen Rentenansprüchen im Sinne des § 89 SGB VI erstmals oder erneut die Altersrente zu zahlen war.

Der vollständige Verzicht auf eine als Vollrente oder als Teilrente zustehende Altersrente nach § 46 Abs. 1 SGB I stellte keinen Teilrentenbezug dar, sodass aus einer während des Verzichts zurückgelegten Beitragszeit oder geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung keine Zuschläge nach § 76d SGB VI ermittelt werden konnten.

Obwohl die Regelung des § 76d SGB VI erst zum 01.08.2004 in Kraft getreten ist, waren alle am 01.08.2004 noch nicht abgeschlossenen Verfahren eines Wechsels von Altersteilrente in Altersvollrente nach dem neuen Recht zu berechnen, selbst wenn der Beginn der Altersvollrente vor dem Inkrafttreten lag. Schließlich wurde mit dem „neuen“ Recht ab 01.08.2004 die zum „alten“ Recht ergangene BSG-Rechtsprechung umgesetzt (vergleiche BSG vom 30.08.2001, AZ: B 4 RA 116/00 R, und BSG vom 09.04.2002, AZ: B 4 RA 58/01 R).

Regressierte Beiträge während des Altersrentenbezugs

Werden Beiträge nach § 119 SGB X während eines vorzeitigen Altersrentenbezugs gezahlt und ist das Schadensereignis vor Beginn dieser vorzeitigen Altersrente eingetreten, gilt nach § 75 Abs. 4 SGB VI der Ausschluss des Wechsels in eine andere Altersrente nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht. Nach Abschluss der Regressierung ist eine Umwandlung in eine andere Altersrentenart möglich (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 7).

Ist das Schadensereignis jedoch während des Bezugs der vorzeitigen Altersrente eingetreten, findet § 75 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung. In diesen Fällen ist für die regressierten Beiträge ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI zu ermitteln.

Dabei ist zu unterscheiden, ob für die regressierten Beiträge ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI bis zum 30.06.2017 oder nach dem 30.06.2017 zu berücksichtigen ist.

Ist für die regressierten Beiträge ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI bis zum 30.06.2017 zu berücksichtigen, ist von einer (fiktiven) Vollrente nach Ablauf der Regressierung auszugehen. Es ist auf die Ermittlung und Zahlung des Zuschlags ohne Einfluss, wenn der Rentner die vorzeitige Altersrente als Vollrente bezogen hat.

Ist für die regressierten Beiträge ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI nach dem 30.06.2017 zu berücksichtigen, ist dieser unabhängig von der Regelung in Absatz 3a der Vorschrift nach Ablauf des Kalendermonats der Regressierung zur Altersrente zu leisten. Das heißt, wenn die Regressierung vor Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze abgeschlossen wurde, erhalten Versicherte schon vor dem Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI.

So wird sichergestellt, dass Versicherte, bei denen das Schadensereignis während des Bezugs der vorzeitigen Altersrente eingetreten ist, und Versicherte, für die § 75 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist, die Leistung für die regressierten Beiträge zum selben Zeitpunkt erhalten können.

Teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Absatz 4)

Absatz 4 regelt, welche Entgeltpunkte einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 96a SGB VI) zugrunde liegen. Bei einer aufgrund von Hinzuverdienst nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

Bei anzurechnendem Hinzuverdienst wird zunächst die (mögliche) volle Rente nach § 64 SGB VI ermittelt. Dazu wird zunächst die Summe aller Entgeltpunkte mit dem jeweils maßgebenden Zugangsfaktor beziehungsweise den jeweils maßgebenden Zugangsfaktoren multipliziert (§ 77 SGB VI). Die so berechneten persönlichen Entgeltpunkte werden mit dem maßgebenden aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor multipliziert.

Die monatliche teilweise Rente bestimmt sich, indem der nach § 96a Abs. 1a SGB VI ermittelte Anrechnungsbetrag von der monatlichen vollen Rente abgezogen wird (vergleiche GRA zu § 96a SGB VI).

Die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes werden ermittelt, indem zunächst die monatliche teilweise Rente durch den maßgeblichen aktuellen Rentenwert und den Rentenartfaktor geteilt wird. Dadurch ergeben sich die in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte. Die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte berechnen sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte durch die jeweils maßgebenden Zugangsfaktoren geteilt werden. Die Zugangsfaktoren richten sich jeweils nach der vorzeitigen Inanspruchnahme der Entgeltpunkte. Durch die Berechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben sich im Umkehrschluss auch die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte.

Die Berechnung des Anteils der Teilrente an der Vollrente ist gegebenenfalls getrennt in den Versicherungszweigen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Liegen sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vor, ist die Berechnung des Anteils der Teilrente an der Vollrente für jede Entgeltpunkteart ebenfalls getrennt und gegebenenfalls getrennt in den jeweiligen Versicherungszweigen vorzunehmen.

Bei der Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte beziehungsweise der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte mit den dazugehörigen Zugangsfaktoren gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Zugangsfaktoren (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI). Dabei ist unter anderem zu beachten, dass bei der Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte und den dazugehörigen Zugangsfaktoren vorrangig die Zugangsfaktoren der Entgeltpunkte zu übernehmen sind, die am längsten ununterbrochen in Anspruch genommen wurden.

Siehe Beispiele 12 und 13

In Fällen des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI ist für die Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte der Monatsbetrag unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes zu verwenden, der sich vor Anwendung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI ergibt.

Die Summe der Entgeltpunkte nach dieser Vorschrift ergibt sich aus den Ermittlungen zum Versicherungsleben. Sie wird zum Beginn der aktuellen Rente bestimmt. Diese Entgeltpunkte werden mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt, so dass sich persönliche Entgeltpunkte ergeben. Die persönlichen Entgeltpunkte werden den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente gegenübergestellt. Für die Berechnung der Monatsrente wird der höhere Wert zugrunde gelegt. Eine Anhebung des Zugangsfaktors für nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte ist aber nur für Entgeltpunkte möglich, die sich aus der aktuellen Rente (ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes) ergeben. Daher kann die Rückrechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte nur aus dem Monatsbetrag ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes stammen, weil sonst eine Anhebung des Zugangsfaktors im erforderlichen Umfang nicht erfolgen kann.

Siehe Beispiel 14

Zum Zeitpunkt einer Rentenanpassung ist die (mögliche) volle Rente, auf die der Hinzuverdienst anzurechnen ist, neu zu berechnen. Dabei erhalten die bis dahin nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gegebenenfalls einen nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI erhöhten Zugangsfaktor. Dementsprechend kann sich die Anzahl der zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte und damit die (mögliche) volle Rente erhöhen.

Durch eine Rentenanpassung mit beispielsweise gleichbleibendem Hinzuverdienst oder bei einem geringeren anzurechnenden Hinzuverdienst fällt die in Anspruch genommene teilweise Rente höher aus. Somit werden zusätzliche Entgeltpunkte in Anspruch genommen, die bei der Berechnung der vollen Rente gegebenenfalls einen nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI erhöhten Zugangsfaktor erhalten.

Die monatliche teilweise Rente kann sich dann aus persönlichen Entgeltpunkten mit unterschiedlichen Zugangsfaktoren zusammensetzen. Dies ist bei der Bestimmung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI).

Ist umgekehrt ein höherer Hinzuverdienst anzurechnen und fällt die teilweise Rente dadurch geringer aus, werden folglich weniger Entgeltpunkte in Anspruch genommen. Auch für diese Entgeltpunkte kommt beim nächsten Berechnungsanlass gegebenenfalls § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI zur Anwendung. Das heißt, für jeden Monat, in dem diese Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen werden, kann sich der Zugangsfaktor um 0,3 Prozent erhöhen.

Der Zugangsfaktor erhöht sich nicht für die Entgeltpunkte aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung, wenn die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zu der der Zuschlag berechnet wurde, aufgrund von Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI bereits ab Rentenbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt teilweise nicht oder gar nicht geleistet werden kann und der Zuschlag wegen § 97a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet wird.

Obwohl die Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI in die Summe aller Entgeltpunkte einfließen, ist auf den hierauf beruhenden Rentenanteil nach § 97a Abs. 7 SGB VI der Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI nicht anzurechnen. Insoweit ist Absatz 4 der Vorschrift nicht anwendbar, wonach die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst zu berechnen sind. Wird der Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet, so werden die Entgeltpunkte aus dem Zuschlag dennoch vollständig in Anspruch genommen, weil eine dem Absatz 4 der Vorschrift entsprechende Regelung fehlt. Eine Anhebung des Zugangsfaktors kommt somit für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht in Betracht.

Die Vorschrift des § 313 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 enthält eine Übergangsregelung, um Verschlechterungen bei Bestandsrenten zu vermeiden, die wegen der Berücksichtigung von Hinzuverdienst bereits laufend als teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden. Das heißt, ein bestehender Anspruch auf eine teilweise zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit soll weiterbestehen, wenn das neue Hinzuverdienstrecht nach § 96a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 ungünstiger wäre. In diesen Fällen bestimmt sich der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterhin nach § 66 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017, also aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht (vergleiche Abschnitte 10 bis 10.2).

Das Erreichen des Betrags der vollen Rente durch den anzurechnenden Hinzuverdienst führt bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - im Gegensatz zu Altersrenten nach dem Recht bis zum 31.12.2022 - nicht zum Wegfall des Rentenanspruchs (vergleiche GRA zu § 96a SGB VI, Abschnitt 2). Sofern der Rentenanspruch allerdings aus anderen Gründen wegfällt (zum Beispiel Wegfall des Tatbestandes der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung wegen Besserung des Gesundheitszustands), ist die Summe aller Entgeltpunkte bei einer später erneut zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem zum Zeitpunkt des neuen Rentenbeginns geltenden Recht neu zu bestimmen.

Wechsel der Rentenart

Tritt vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze im Rahmen von § 89 SGB VI ein paralleler Altersrentenanspruch zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hinzu, ist die Summe aller Entgeltpunkte zur Ermittlung der für den Altersrentenanspruch maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte neu zu bestimmen. Hierbei sind während des Bezuges der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Beispiel durch Hinzuverdienst erworbene Entgeltpunkte mit zu berücksichtigen. Bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bleiben diese Entgeltpunkte allerdings weiterhin unberücksichtigt.

Ist im unmittelbaren Anschluss an eine weggefallene Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten, ist eine Neubestimmung der Summe aller Entgeltpunkte zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Regel nicht erforderlich. Im Allgemeinen handelt es sich in diesen Fällen bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung um einen passiven Rentenanspruch im Rahmen des § 89 SGB VI, der mit dem Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut oder erstmals zu zahlen ist.

Für den Fall, dass im Anschluss an eine unter Berücksichtigung von Hinzuverdienst festgestellte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Hinterbliebenenrente zu leisten ist, muss eine Überprüfung des Hinzuverdienstes vorgenommen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die bisherige Rente in zutreffender Höhe festgestellt wird. So kann die nachfolgende Hinterbliebenenrente auf dieser Grundlage von Anfang an richtig berechnet werden, zum Beispiel hinsichtlich der Übernahme des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 SGB VI oder der Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI.

Teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017

Der Monatsbetrag einer nach § 96a Abs. 1a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit war nach § 66 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte zu ermitteln, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entsprach.

Die Anteilsberechnung war gegebenenfalls getrennt in den Versicherungszweigen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Lagen sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vor, wurde der Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der Rente in voller Höhe für jede Entgeltpunkteart ebenfalls getrennt und gegebenenfalls getrennt in den Versicherungszweigen berechnet.

Teilweise Berücksichtigung der Entgeltpunkte

Die Summe aller Entgeltpunkte war für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wie folgt zu ermitteln:

der Summe aller Entgeltpunkte zu leisten.

Siehe Beispiel 15

Wurde die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 überschritten, war die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der Hälfte der Summe aller Entgeltpunkte zu leisten.

Die Hinzuverdienstgrenzen und entsprechend zu leistenden Anteile für Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, ergaben sich aus § 313 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017.

Wechsel in der Höhe des Hinzuverdienstes

Bei durchgehend bestehendem Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - vergleiche dazu GRA zu § 43 SGB VI - war Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte jeder nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Summe aller Entgeltpunkte, die nach den allgemeinen Grundsätzen bei Beginn dieser Rente ermittelt wurde. Die Summe aller Entgeltpunkte war bei einem Wechsel des maßgeblichen Anteils der Summe aller Entgeltpunkte, aus der die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten war, nicht neu zu bestimmen.

Das galt auch dann, wenn eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei erstmaligem oder erneutem Einhalten der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 in voller Höhe zu leisten war.

Siehe Beispiel 16

Beispiel 1: In Anspruch und nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) bei Altersteilrenten nach § 66 Abs. 3 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Die Summe der Entgeltpunkte beträgt 21,0000.

Die Summe der Entgeltpunkte (Ost) beträgt 20,0000.

Als Anteil für die Teilrente wurden 60 Prozent gewählt.

Lösung:

Die Entgeltpunkte und die Entgeltpunkte (Ost) sind mit diesem Anteil bei der Berechnung der Altersteilrente zu berücksichtigen:

21,0000 Entgeltpunkte mal 60 Prozent gleich 12,6000 Entgeltpunkte

20,0000 Entgeltpunkte (Ost) mal 60 Prozent gleich 12,0000 Entgeltpunkte (Ost)

Von der Summe der Entgeltpunkte in Höhe von 21,0000 Entgeltpunkten werden somit 12,6000 Entgeltpunkte in Anspruch genommen.

8,4000 Entgeltpunkte werden dagegen von der Summe der Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen.

Von der Summe der Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 20,0000 Entgeltpunkten (Ost) werden somit 12,0000 Entgeltpunkte (Ost) in Anspruch genommen.

8,0000 Entgeltpunkte (Ost) werden dagegen von der Summe der Entgeltpunkte (Ost) nicht in Anspruch genommen.

Beispiel 2: In Anspruch und nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) bei abhängig vom Hinzuverdienst geleisteten Altersteilrenten nach § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 mit einem Zugangsfaktor

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Berechnungszeitpunkt: 01.07.2017

Die Summe der Entgeltpunkte beträgt 21,0000.

Die Summe der Entgeltpunkte (Ost) beträgt 20,0000.

21,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 0,892 gleich 18,7320 persönliche Entgeltpunkte

20,0000 Entgeltpunkte (Ost) mal Zugangsfaktor 0,892 gleich 17,8400 persönliche Entgeltpunkte (Ost)

18,7320 persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor 1,0 mal aktueller Rentenwert 31,03 EUR gleich 581,25 EUR

17,8400 persönliche Entgeltpunkte (Ost) mal Rentenartfaktor 1,0 mal aktueller Rentenwert (Ost) 29,69 EUR gleich 529,67 EUR

Die Altersvollrente beträgt 1.110,92 EUR (581,25 EUR plus 529,67 EUR).

Auf die Altersvollrente werden aufgrund der Anwendung des § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 55,47 EUR angerechnet.

Auf den Monatsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten ist ein Hinzuverdienst in Höhe von 29,02 EUR anzurechnen (55,47 EUR mal 581,25 EUR geteilt durch 1.110,92 EUR):

581,25 EUR minus 29,02 EUR gleich 552,23 EUR

Auf den Monatsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ist ein Hinzuverdienst in Höhe von 26,45 EUR anzurechnen (55,47 EUR minus 29,02 EUR):

529,67 EUR minus 26,45 EUR gleich 503,22 EUR

Die Teilrente wegen Alters beträgt somit 1.055,45 EUR (552,23 EUR plus 503,22 EUR).

Lösung:

Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

552,23 EUR geteilt durch den Rentenartfaktor 1,0 geteilt durch den aktuellen Rentenwert 31,03 EUR gleich 17,7966 persönliche Entgeltpunkte

17,7966 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 0,892 gleich 19,9513 Entgeltpunkte

Ermittlung der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

21,0000 Entgeltpunkte minus 19,9513 Entgeltpunkte gleich 1,0487 Entgeltpunkte

Von der Summe der Entgeltpunkte in Höhe von 21,0000 werden beim Bezug der Teilrente 19,9513 Entgeltpunkte in Anspruch genommen und 1,0487 Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen.

Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (Ost):

503,22 EUR geteilt durch den Rentenartfaktor 1,0 geteilt durch den aktuellen Rentenwert (Ost) 29,69 EUR gleich 16,9491 persönliche Entgeltpunkte (Ost)

16,9491 persönliche Entgeltpunkte (Ost) geteilt durch Zugangsfaktor 0,892 gleich 19,0012 Entgeltpunkte (Ost)

Ermittlung der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (Ost):

20,0000 Entgeltpunkte (Ost) minus 19,0012 Entgeltpunkte (Ost) gleich 0,9988 Entgeltpunkte (Ost)

Von der Summe der Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 20,0000 werden beim Bezug der Teilrente 19,0012 Entgeltpunkte (Ost) in Anspruch genommen und 0,9988 Entgeltpunkte (Ost) nicht in Anspruch genommen.

Beispiel 3: In Anspruch und nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte bei abhängig vom Hinzuverdienst geleisteten Altersteilrenten nach § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 mit mehreren Zugangsfaktoren

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Berechnungszeitpunkt: 01.07.2017

Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt 41,0000.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 36,8720:

21,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 0,892 gleich 18,7320 persönliche Entgeltpunkte

20,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 0,907 gleich 18,1400 persönliche Entgeltpunkte

18,7320 plus 18,1400 gleich 36,8720

36,8720 persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor 1,0 mal aktueller Rentenwert 31,03 EUR gleich 1.144,14 EUR

Die Altersvollrente beträgt 1.144,14 EUR.

Auf die Altersvollrente werden aufgrund der Anwendung des § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 55,47 EUR angerechnet.

1.144,14 EUR minus 55,47 EUR gleich 1.088,67 EUR

Die Teilrente wegen Alters beträgt somit 1.088,67 EUR.

Lösung:

Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

1.088,67 EUR geteilt durch den Rentenartfaktor 1,0 geteilt durch den aktuellen Rentenwert 31,03 EUR gleich 35,0844 persönliche Entgeltpunkte

18,7320 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 0,892 gleich 21,0000 Entgeltpunkte

35,0844 persönliche Entgeltpunkte minus 18,7320 persönliche Entgeltpunkte gleich 16,3524 persönliche Entgeltpunkte

16,3524 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 0,907 gleich 18,0291 Entgeltpunkte

21,0000 Entgeltpunkte plus 18,0291 Entgeltpunkte gleich 39,0291 Entgeltpunkte

Ermittlung der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

41,0000 Entgeltpunkte minus 39,0291 Entgeltpunkte gleich 1,9709 Entgeltpunkte

Von der Summe aller Entgeltpunkte in Höhe von 41,0000 werden beim Bezug der Teilrente 39,0291 Entgeltpunkte in Anspruch genommen und 1,9709 Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen.

Beispiel 4: In Anspruch und nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte bei abhängig vom Hinzuverdienst geleisteten Altersteilrenten nach § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 mit mehreren Zugangsfaktoren und Besitzschutz nach § 88 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Berechnungszeitpunkt: 01.07.2017

Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt 41,0000.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 36,8720:

21,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 0,892 gleich 18,7320 persönliche Entgeltpunkte

20,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 0,907 gleich 18,1400 persönliche Entgeltpunkte

18,7320 plus 18,1400 gleich 36,8720

Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI betragen 37,5000. Sie sind höher und deshalb der Berechnung des Monatsbetrags der Vollrente wegen Alters zugrunde zu legen.

37,5000 persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor 1,0 mal aktueller Rentenwert 31,03 EUR gleich 1.163,63 EUR

Die Altersvollrente beträgt 1.163,63 EUR.

Auf die Altersvollrente werden aufgrund der Anwendung des § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 55,47 EUR angerechnet.

1.163,63 EUR minus 55,47 EUR gleich 1.108,16 EUR

Die Teilrente wegen Alters beträgt somit 1.108,16 EUR.

Lösung:

Die Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte und der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte erfolgt aus dem Monatsbetrag der Altersteilrente ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI.

36,8720 persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor 1,0 mal aktueller Rentenwert 31,03 EUR gleich 1.144,14 EUR

Die Altersvollrente ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI beträgt 1.144,14 EUR.

Auf diese Altersvollrente würden aufgrund der Anwendung des § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 55,47 EUR angerechnet werden.

1.144,14 EUR minus 55,47 EUR gleich 1.088,67 EUR

Die Teilrente wegen Alters würde somit 1.088,67 EUR betragen.

Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

1.088,67 EUR geteilt durch den Rentenartfaktor 1,0 geteilt durch den aktuellen Rentenwert 31,03 EUR gleich 35,0844 persönliche Entgeltpunkte

18,7320 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 0,892 gleich 21,0000 Entgeltpunkte

35,0844 persönliche Entgeltpunkte minus 18,7320 persönliche Entgeltpunkte gleich 16,3524 persönliche Entgeltpunkte

16,3524 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 0,907 gleich 18,0291 Entgeltpunkte

21,0000 Entgeltpunkte plus 18,0291 Entgeltpunkte gleich 39,0291 Entgeltpunkte

Ermittlung der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

41,0000 Entgeltpunkte minus 39,0291 Entgeltpunkte gleich 1,9709 Entgeltpunkte

Von der Summe aller Entgeltpunkte in Höhe von 41,0000 der aktuellen Rente ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI werden beim Bezug der Teilrente 39,0291 Entgeltpunkte in Anspruch genommen und 1,9709 Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen.

Beispiel 5: Maßgebende persönliche Entgeltpunkte für eine Altersteilrente nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt 41,0000.

Es wird beansprucht

a) eine Altersteilrente von einem Drittel der Vollrente,

b) eine Altersteilrente von der Hälfte der Vollrente und

c) eine Altersteilrente von zwei Dritteln der Vollrente.

Lösung:

Grundlage für die Ermittlung der für die Altersteilrente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte sind

im Fall a) 41,0000 geteilt durch 3 gleich 13,6667 Entgeltpunkte,

im Fall b) 41,0000 geteilt durch 2 gleich 20,5000 Entgeltpunkte,

im Fall c) 41,0000 mal 2 geteilt durch 3 gleich 27,3333 Entgeltpunkte.

Beispiel 6: Zuschläge nach § 76d SGB VI nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Versicherte übt neben seiner vorzeitigen Altersrente eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Die Regelaltersgrenze wird im Januar 2018 erreicht.

Lösung:

Ab dem 01.02.2018 sind in der Altersrente des Versicherten erstmalig Zuschläge nach § 76d SGB VI zu berücksichtigen. Die Zuschläge ermitteln sich aus dem Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. In diesem Fall ist der Monat Januar 2018 der Monat, für den zuletzt ein Zuschlag nach § 76d SGB VI zu berücksichtigen ist.

Beispiel 7: Zuschläge nach § 76d SGB VI zum 1. Juli eines Jahres

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Versicherte übt neben seiner vorzeitigen Altersrente eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Versicherte versicherungspflichtig.

Die Regelaltersgrenze wird im Januar 2018 erreicht.

Ab dem 01.02.2018 sind in der Altersrente des Versicherten erstmalig Zuschläge nach § 76d SGB VI für zurückgelegte Monate einschließlich Januar 2018 zu berücksichtigen.

Lösung:

Zum 01.07.2018 können keine Zuschläge nach § 76d SGB VI für das vergangene Kalenderjahr 2017 berücksichtigt werden. Die aus dem vergangenen Kalenderjahr resultierenden Zuschläge wurden schon im Februar 2018 mit Ablauf des Kalendermonats berücksichtigt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Zum 01.07.2019 können für das dann vergangene Kalenderjahr 2018 Zuschläge nach § 76d SGB VI nur für die Monate Februar bis Dezember 2018 ermittelt werden. Der Zuschlag für den Monat Januar 2018 ist schon im Februar 2018 mit Ablauf des Kalendermonats berücksichtigt worden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Beispiel 8: Vorzeitige Altersrente als Vollrente mit Zuschlägen nach § 76d SGB VI am 30.06.2017, ab 01.07.2017 weiterhin Vollrente

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Versicherte bezieht am 30.06.2017 eine vorzeitige Altersrente als Vollrente.

In der Summe der persönlichen Entgeltpunkte der vorzeitigen Altersrente sind 2,0000 persönliche Entgeltpunkte nach § 76d SGB VI enthalten.

Der Versicherte bezieht ab 01.07.2017 weiterhin die vorzeitige Altersrente als Vollrente.

Lösung:

Der Versicherte bezieht ab 01.07.2017 weiterhin die vorzeitige Altersrente als Vollrente auf der Grundlage der bisherigen Summe der persönlichen Entgeltpunkte.

Die 2,0000 persönlichen Entgeltpunkte nach § 76d SGB VI werden über den 30.06.2017 hinaus weiter geleistet.

Beispiel 9: Vorzeitige Altersrente als Vollrente mit Zuschlägen nach § 76d SGB VI am 30.06.2017, ab 01.07.2017 Teilrente

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Versicherte bezieht am 30.06.2017 eine vorzeitige Altersrente als Vollrente.

In der Summe der persönlichen Entgeltpunkte der vorzeitigen Altersrente sind 2,0000 persönliche Entgeltpunkte nach § 76d SGB VI enthalten.

Der Versicherte bezieht ab 01.07.2017 die vorzeitige Altersrente nur noch als Teilrente.

Lösung:

Der Versicherte bezieht ab 01.07.2017 die vorzeitige Altersrente als Teilrente auf der Grundlage der bisherigen Summe der persönlichen Entgeltpunkte.

Die 2,0000 persönlichen Entgeltpunkte nach § 76d SGB VI sind in der Summe der persönlichen Entgeltpunkte weiterhin enthalten.

Anders als § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 sieht § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 einen Wegfall der Entgeltpunkte nach § 76d SGB VI nicht mehr vor.

Beispiel 10: Vorzeitige Altersrente als Teilrente ohne die bereits zu einer früheren Vollrente geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI am 30.06.2017, ab 01.07.2017 weiterhin Teilrente

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Versicherte bezieht am 30.06.2017 eine vorzeitige Altersrente als Teilrente.

Die zu einer früheren Vollrente bereits geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI sind mit dem Beginn der Teilrente weggefallen.

Der Versicherte bezieht ab 01.07.2017 weiterhin die vorzeitige Altersrente als Teilrente.

Der Versicherte erreicht die Regelaltersgrenze im Mai 2019.

Lösung:

Der Versicherte bezieht ab 01.07.2017 weiterhin die vorzeitige Altersrente als Teilrente ohne die bereits zu einer früheren Vollrente geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI.

Die bereits zu einer früheren Vollrente geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI können nach dem ab 01.07.2017 geltenden Absatz 3a des § 66 SGB VI frühestens nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden.

In diesem Fall sind die bereits zu einer früheren Vollrente geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI ab dem 01.06.2019 wieder zu leisten, gegebenenfalls zusammen mit weiteren erworbenen Zuschlägen nach § 76d SGB VI.

Beispiel 11: Vorzeitige Altersrente als Teilrente ohne die bereits zu einer früheren Vollrente geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI am 30.06.2017, ab 01.07.2017 Vollrente

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Versicherte bezieht am 30.06.2017 eine vorzeitige Altersrente als Teilrente.

Die zu einer früheren Vollrente bereits geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI sind mit dem Beginn der Teilrente weggefallen.

Der Versicherte bezieht ab 01.07.2017 die vorzeitige Altersrente als Vollrente.

Der Versicherte erreicht die Regelaltersgrenze im Mai 2019.

Lösung:

Der Versicherte bezieht ab 01.07.2017 die vorzeitige Altersrente als Vollrente weiterhin ohne die bereits zu einer früheren Vollrente geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI.

Die bereits zu einer früheren Vollrente geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI können nach dem ab 01.07.2017 geltenden Absatz 3a des § 66 SGB VI frühestens nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden.

Eine Regelung wie § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017, nach der die bereits zu einer früheren Vollrente geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI nach dem Ende einer Teilrente wieder bei der Altersrente zu berücksichtigen waren, gibt es seit dem 01.07.2017 nicht mehr.

In diesem Fall sind die bereits zu einer früheren Vollrente geleisteten Zuschläge nach § 76d SGB VI ab dem 01.06.2019 wieder zu leisten, gegebenenfalls zusammen mit weiteren erworbenen Zuschlägen nach § 76d SGB VI.

Beispiel 12: In Anspruch und nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) bei einer teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 4 SGB VI mit einem Zugangsfaktor

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Berechnungszeitpunkt: 01.07.2017

Die Summe der Entgeltpunkte für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 20,0000.

Die Summe der Entgeltpunkte (Ost) für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 15,0000.

20,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 0,892 gleich 17,8400 persönliche Entgeltpunkte

15,0000 Entgeltpunkte (Ost) mal Zugangsfaktor 0,892 gleich 13,3800 persönliche Entgeltpunkte (Ost)

17,8400 persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor 0,5 mal aktueller Rentenwert 31,03 EUR gleich 276,79 EUR

13,3800 persönliche Entgeltpunkte (Ost) mal Rentenartfaktor 0,5 mal aktueller Rentenwert (Ost) 29,69 EUR gleich 198,63 EUR

Die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 475,42 EUR (276,79 EUR plus 198,63 EUR).

Auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden aufgrund der Anwendung des § 96a SGB VI 43,55 EUR angerechnet.

Auf den Monatsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten ist ein Hinzuverdienst in Höhe von 25,35 EUR anzurechnen (43,55 EUR mal 276,79 EUR geteilt durch 475,42 EUR):

276,79 EUR minus 25,35 EUR gleich 251,44 EUR

Auf den Monatsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ist ein Hinzuverdienst in Höhe von 18,20 EUR anzurechnen (43,55 EUR minus 25,35 EUR):

198,63 EUR minus 18,20 EUR gleich 180,43 EUR

Die teilweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt somit 431,87 EUR (251,44 EUR plus 180,43 EUR).

Lösung:

Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

251,44 EUR geteilt durch den Rentenartfaktor 0,5 geteilt durch den aktuellen Rentenwert 31,03 EUR gleich 16,2063 persönliche Entgeltpunkte

16,2063 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 0,892 gleich 18,1685 Entgeltpunkte

Ermittlung der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

20,0000 Entgeltpunkte minus 18,1685 Entgeltpunkte gleich 1,8315 Entgeltpunkte

Von der Summe der Entgeltpunkte in Höhe von 20,0000 werden beim Bezug der teilweisen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 18,1685 Entgeltpunkte in Anspruch genommen und 1,8315 Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen.

Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (Ost):

180,43 EUR geteilt durch den Rentenartfaktor 0,5 geteilt durch den aktuellen Rentenwert (Ost) 29,69 EUR gleich 12,1543 persönliche Entgeltpunkte (Ost)

12,1543 persönliche Entgeltpunkte (Ost) geteilt durch Zugangsfaktor 0,892 gleich 13,6259 Entgeltpunkte (Ost)

Ermittlung der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (Ost):

15,0000 Entgeltpunkte (Ost) minus 13,6259 Entgeltpunkte (Ost) gleich 1,3741 Entgeltpunkte (Ost)

Von der Summe der Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 15,0000 werden beim Bezug der teilweisen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 13,6259 Entgeltpunkte (Ost) in Anspruch genommen und 1,3741 Entgeltpunkte (Ost) nicht in Anspruch genommen.

Beispiel 13: In Anspruch und nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte bei einer teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 4 SGB VI mit mehreren Zugangsfaktoren

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Berechnungszeitpunkt: 01.07.2017

Die Summe aller Entgeltpunkte für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 35,0000.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 32,7320:

21,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 0,892 gleich 18,7320 persönliche Entgeltpunkte

14,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 1,000 gleich 14,0000 persönliche Entgeltpunkte

18,7320 plus 14,0000 gleich 32,7320

32,7320 persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor 0,5 mal aktueller Rentenwert 31,03 EUR gleich 507,84 EUR

Die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 507,84 EUR.

Auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden aufgrund der Anwendung des § 96a SGB VI 43,55 EUR angerechnet.

507,84 EUR minus 43,55 EUR gleich 464,29 EUR

Die teilweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt somit 464,29 EUR.

Lösung:

Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

464,29 EUR geteilt durch den Rentenartfaktor 0,5 geteilt durch den aktuellen Rentenwert 31,03 EUR gleich 29,9252 persönliche Entgeltpunkte

18,7320 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 0,892 gleich 21,0000 Entgeltpunkte

29,9252 persönliche Entgeltpunkte minus 18,7320 persönliche Entgeltpunkte gleich 11,1932 persönliche Entgeltpunkte

11,1932 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 1,000 gleich 11,1932 Entgeltpunkte

21,0000 Entgeltpunkte plus 11,1932 Entgeltpunkte gleich 32,1932 Entgeltpunkte

Ermittlung der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

35,0000 Entgeltpunkte minus 32,1932 Entgeltpunkte gleich 2,8068 Entgeltpunkte

Von der Summe aller Entgeltpunkte in Höhe von 35,0000 werden beim Bezug der teilweisen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 32,1932 Entgeltpunkte in Anspruch genommen und 2,8068 Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen.

Beispiel 14: In Anspruch und nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte bei einer teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 4 SGB VI mit mehreren Zugangsfaktoren und Besitzschutz nach § 88 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Berechnungszeitpunkt: 01.07.2017

Die Summe aller Entgeltpunkte für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 35,0000.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 32,7320:

21,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 0,892 gleich 18,7320 persönliche Entgeltpunkte

14,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 1,000 gleich 14,0000 persönliche Entgeltpunkte

18,7320 plus 14,0000 gleich 32,7320

Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI betragen 33,5000. Sie sind höher und deshalb der Berechnung des Monatsbetrags der vollen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde zu legen.

33,5000 persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor 0,5 mal aktueller Rentenwert 31,03 EUR gleich 519,75 EUR

Die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 519,75 EUR.

Auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden aufgrund der Anwendung des § 96a SGB VI 43,55 EUR angerechnet.

519,75 EUR minus 43,55 EUR gleich 476,20 EUR

Die teilweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt somit 476,20 EUR.

Lösung:

Die Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte und der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte erfolgt aus dem Monatsbetrag der teilweise zu leistenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI.

Die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI beträgt 507,84 EUR:

32,7320 persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor 0,5 mal aktueller Rentenwert 31,03 EUR gleich 507,84 EUR

Auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung würden aufgrund der Anwendung des § 96a SGB VI 43,55 EUR angerechnet.

507,84 EUR minus 43,55 EUR gleich 464,29 EUR

Die teilweise zu leistende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung würde somit 464,29 EUR betragen.

Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

464,29 EUR geteilt durch den Rentenartfaktor 0,5 geteilt durch den aktuellen Rentenwert 31,03 EUR gleich 29,9252 persönliche Entgeltpunkte

18,7320 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 0,892 gleich 21,0000 Entgeltpunkte

29,9252 persönliche Entgeltpunkte minus 18,7320 persönliche Entgeltpunkte gleich 11,1932 persönliche Entgeltpunkte

11,1932 persönliche Entgeltpunkte geteilt durch Zugangsfaktor 1,000 gleich 11,1932 Entgeltpunkte

21,0000 Entgeltpunkte plus 11,1932 Entgeltpunkte gleich 32,1932 Entgeltpunkte

Ermittlung der nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte:

35,0000 Entgeltpunkte minus 32,1932 Entgeltpunkte gleich 2,8068 Entgeltpunkte

Von der Summe aller Entgeltpunkte in Höhe von 35,0000 werden beim Bezug der teilweise zu leistenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 32,1932 Entgeltpunkte in Anspruch genommen und 2,8068 Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen.

Beispiel 15: Teilweise Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Es besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt 35,7357.

Die Hinzuverdienstgrenze des

a) § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017,

b) § 96a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017

wird überschritten.

Lösung zu a):

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nur teilweise zu leisten aus drei Vierteln der Summe aller Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte sind daher in diesem Verhältnis wie folgt zu berücksichtigen:

35,7357 mal 3 geteilt durch 4 gleich 26,8018 Entgeltpunkte

Lösung zu b):

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nur teilweise zu leisten aus einem Viertel der Summe aller Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte sind daher in diesem Verhältnis wie folgt zu berücksichtigen:

35,7357 geteilt durch 4 gleich 8,9339 Entgeltpunkte

Beispiel 16: Persönliche Entgeltpunkte einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Wechsel in der Höhe des Hinzuverdienstes nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Es besteht Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt 35,7357.

Die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 wird zunächst überschritten. Ab 01.05.2013 wird sie eingehalten, es wird kein Hinzuverdienst mehr erzielt.

Lösung:

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist zunächst aus

der Hälfte der Summe aller Entgeltpunkte in Höhe von
35,7357 Entgeltpunkten geteilt durch 2 gleich 17,8679 Entgeltpunkten

und dann ab 01.05.2013 aus allen Entgeltpunkten in Höhe von 35,7357 Entgeltpunkten
zu leisten.

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 422/22, BT-Drucksache 20/3900

Durch Artikel 7 Nummer 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) ist Absatz 3 mit Wirkung ab 01.01.2023 (Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes) geändert worden. In Satz 1 sind die Wörter "unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und die Angabe ”( § 42 Absatz 2)" durch die Angabe ”( § 42 Absatz 1)" ersetzt worden. Satz 2 wurde aufgehoben.

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der neuen Fassung der Vorschrift des § 34 SGB VI wegen des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten.

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/18473 und 19/20711

Absatz 1 der Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) geändert und ergänzt worden.

In die bestehende Nummerierung für die Bestandteile der Summe der Entgeltpunkte wurden in Absatz 1 als Nummer 11 die Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgenommen. Des Weiteren wurde ein Satz an die bestehende Regelung des Absatzes 1 als Satz 2 angefügt. Dieser regelt die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zur Anwendung von § 97a SGB VI.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) sind mit Wirkung ab 01.07.2017 (Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes) die Absätze 3 und 4 neu gefasst sowie der Absatz 3a eingefügt worden.

Absatz 3 Satz 1 (seit dem 01.01.2023: Absatz 3) bestimmt, dass einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022, seit dem 01.01.2023: § 42 Abs. 1 SGB VI) die Entgeltpunkte zugrunde liegen, die dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente entsprechen. Diese Systematik entspricht dem bis zum 30.06.2017 für Teilrenten geltenden Recht.

Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022) bestimmte Absatz 3 Satz 2, welche Entgeltpunkte der Teilrente zugrunde lagen. Bei einer Berücksichtigung von Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 wurde nicht mehr eine Teilrente entsprechend einer festen Teilrentenstufe in Höhe von zwei Dritteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Drittels gewährt, sondern es erfolgte bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze eine stufenlose Anrechnung. Deshalb enthielt Absatz 3 Satz 2 für vom Hinzuverdienst abhängige Teilrenten eine Neuregelung zur Bestimmung der Entgeltpunkte, die nach Anrechnung des Hinzuverdienstes jeweils in Anspruch genommen wurden. Satz 2 wurde aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten mit Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2023 aufgehoben.

Der neu eingefügte Absatz 3a bestimmt, wann Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters berücksichtigt werden. Anders als nach dem bisherigen Recht erfolgt dies nicht nach dem Ende einer Teilrente (Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift in der Fassung bis 30.06.2017), sondern frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli. Hintergrund ist die Änderung des § 5 Abs. 4 SGB VI. Durch diese Änderung sind Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungspflichtig geworden. Bisher bestand nur bei Bezug einer Teilrente Versicherungspflicht. Die Versicherungsfreiheit tritt erst ein, wenn eine Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze bezogen wird.

Darüber hinaus regelt Absatz 3a aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, dass für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die ermittelten Zuschläge für das vergangene Kalenderjahr maßgebend sind.

Absatz 4 enthält für nur teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Neuregelung zur Bestimmung der Entgeltpunkte, die nach Anrechnung des Hinzuverdienstes jeweils in Anspruch genommen werden. Die Anrechnung des Hinzuverdienstes bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt nicht mehr nach festen Stufen in Höhe von drei Vierteln, zwei Dritteln, der Hälfte, eines Drittels oder eines Viertels, sondern es wird bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze eine stufenlose Anrechnung vorgenommen (§ 96a SGB VI).

Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3697

Durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) ist in Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2016 (Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes) die Nummer 10 als Folgeänderung zur Einführung der Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit nach § 76f SGB VI eingefügt worden.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist in Absatz 1 Nummer 6 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2013 (Artikel 11 des Gesetzes) das Wort „versicherungsfreier“ gestrichen worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Befreiungsmöglichkeit anstelle der bisherigen Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, auf diese zu verzichten.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7991

Durch Artikel 4 Nummer 2a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sind in Absatz 1 Nummer 5 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2012 (Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes) das Wort „Abfindung“ durch das Wort „Abfindungen“ ersetzt und nach den Wörtern „betriebliche Altersversorgung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt worden. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 187b SGB VI. Diese Ergänzung wiederum räumt Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit ein, die Abfindung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und den Abfindungsbetrag auf diese Weise für die Aufstockung ihrer Altersversorgung nutzbar zu machen.

Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458)

Inkrafttreten: 13.12.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7143

Durch Artikel 6 Nummer 2 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes ist in Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 13.12.2011 (Artikel 9 des Gesetzes) die Nummer 9 als Folgeänderung zur Einführung der Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI eingefügt worden.

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940)

Inkrafttreten: 01.01.2009 beziehungsweise 01.07.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10289 und 16/10901

Durch Artikel 4 Nummer 6a des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze ist in Absatz 1 Nummer 7 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2009 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) die Angabe „§ 23b Abs. 2 S. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 S. 1 bis 4“ ersetzt worden. Bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte werden im Störfall somit auch die zusätzlichen Entgeltpunkte aus Wertguthaben berücksichtigt, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV in der Fassung ab 01.07.2009 übertragen wurden.

Durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze war zuvor Absatz 1 Nummer 7 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2009 (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes) wie folgt gefasst worden: „Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben …“. Dabei handelte es sich zunächst nur um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen im SGB IV.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4052

Durch Artikel 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts sind in Absatz 1 Nummer 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen worden. Die Streichung erfolgte im Zusammenhang mit der Einführung des Rentensplittings für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ist in Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) die Nummer 8 als Folgeänderung zur Einführung der Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters eingefügt worden.

In Absatz 3 ist Satz 1 gestrichen worden. Wegen des unveränderten Rentenbeginns beim Wechsel zwischen Altersteilrente und Altersvollrente kommt eine der ersten Rente folgende Rente nicht mehr in Frage.

Satz 2 war damit Satz 1, sodass der neu angefügte Satz zu Satz 2 wurde. Durch die Anfügung des neuen Satzes 2 wurde sichergestellt, dass sich die neben dem Teilrentenbezug gezahlten Beiträge rentensteigernd beim Bezug der späteren Vollrente wegen Alters auswirkten.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstaben a und b des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ist Absatz 1 ergänzt worden. Die Neuregelung trat zum 01.01.2002 in Kraft (Artikel 12 Absatz 1 AVmEG). Es handelte sich einerseits um eine Folgeänderung aus der Einführung des Rentensplittings unter Ehegatten (§§ 120a bis 120c SGB VI, jetzt Rentensplitting nach den §§ 120a bis 120e SGB VI) und andererseits um die Folge der Einführung einer Kinderkomponente bei der Berechnung von Witwenrenten und Witwerrenten (§§ 78a, 88a SGB VI).

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) ist Absatz 1 der Vorschrift um die Nummer 7 ergänzt worden. Die Neuregelung trat am 01.01.2001 in Kraft (Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes). Sie gilt für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 (§ 300 Abs. 1 SGB VI), bei denen Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben (jetzt Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben) zu berücksichtigen sind.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000 beziehungsweise 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Die im Rentenreformgesetz 1999 vorgesehene Streichung des Absatzes 4 der Vorschrift erfolgte nicht. Vielmehr wurden Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b und Artikel 124 des Rentenreformgesetzes 1999 durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben. Nach Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb Absatz 4 - lediglich redaktionell überarbeitet - bestehen. Die Neufassung des Absatzes 4 ist am 01.01.2001 in Kraft getreten (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes).

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) ist in Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 ein Absatz 13a eingefügt worden. Damit sollte die im Rentenreformgesetz 1999 vorgesehene Streichung des Absatzes 4 erst zum 01.01.2001 erfolgen; es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt wird durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschehen - etwas anderes geregelt.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/280 und 14/441

Durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist Absatz 1 der Vorschrift um die Nummer 6 ergänzt worden. Die Neuregelung trat am 01.04.1999 in Kraft (Artikel 19 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse). Sie galt für Renten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.04.1999 bis 31.12.2012 (§ 300 Abs. 1 SGB VI), für die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 76b SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012) zu berücksichtigen waren. Für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2013 gilt Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998 beziehungsweise 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) ist Absatz 1 Nummer 5 der Vorschrift ergänzt worden. Die Neuregelung trat am 01.01.1998 in Kraft (Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999). Sie gilt für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.1998 (§ 300 Abs. 1 SGB VI), für die Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigen sind.

Des Weiteren sollte Absatz 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2000 aufgehoben werden (Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999). Eine entsprechende Nachfolgevorschrift war in § 306b Abs. 1 SGB VI vorgesehen (Artikel 1 Nummer 124 RRG 1999).

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Durch Artikel 2 Nummer 7 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand ist Absatz 1 der Vorschrift um eine Nummer 5 ergänzt worden. Die Neuregelung trat am 01.08.1996 in Kraft (Artikel 10 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand). Sie gilt für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.08.1996 (§ 300 Abs. 1 SGB VI), für die Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 187a SGB VI) zu berücksichtigen sind.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3150

Durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) wurde der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) der Absatz 4 angefügt. Die Regelung wurde mit der Einführung von teilweise zu leistenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 96a SGB VI erforderlich, weil diese Renten den vom Absatz 3 der Vorschrift erfassten Teilrenten wegen Alters nicht vergleichbar sind.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift am 01.01.1992 mit dem SGB VI in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992). Sie steht im Zusammenhang mit dem Ziel der Rentenreform 1992, vorzeitig in Anspruch genommene Renten nur mit Abschlägen zu zahlen. Für die über den Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) festgelegten Rentenabschläge musste eine Möglichkeit geschaffen werden, diese in die Rentenformel (§ 64 SGB VI) einfließen zu lassen. Hierfür sieht Absatz 1 der Vorschrift vor, durch die Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor persönliche Entgeltpunkte zu ermitteln und mit diesen den Monatsbetrag der Rente zu bestimmen.

Ferner wird durch die Regelung deutlich, dass nicht alle rentenrechtlichen Zeiten unmittelbar zu einer Erhöhung des Monatsbetrags der Rente führen. Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten sind dort zum Beispiel nicht aufgeführt. Diese Entgeltpunkte beeinflussen die Rentenhöhe nur indirekt über die Gesamtleistungsbewertung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 66 SGB VI