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§ 93 SGB VI Frankreich: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.07.2020

Änderung

In Abschnitt 7 wurden die Anpassungssätze ab 01.04.2019 und ab 01.04.2020 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand17.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

  • 6370

  • 6371

  • 6410

  • 6500

  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer (allgemeines System) in Frankreich. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Verletztenteilrente und für eine Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9). Für Leistungen aus den Sondersystemen für die Unfallversicherung (zum Beispiel für den öffentlichen Dienst) können sich Abweichungen ergeben.

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

In Frankreich unterliegen alle Arbeitnehmer der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Selbständige besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Wegen der Anwendungssperre bei eigener Beitragsleistung vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5.

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Buch IV, Artikel L. 411-1 ff.

Die französische Sozialversicherung sieht für Arbeitnehmer Leistungen vor, wenn diese

  • aufgrund oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung einen Unfall (Arbeitsunfall oder Wegeunfall) oder
  • eine durch die Ausübung der Tätigkeit unmittelbar verursachte Krankheit (Berufskrankheit)

erleiden (vergleiche Abschnitt 2).

Sind solche Ereignisse ursächlich für den Tod des Arbeitnehmers, erhalten auch Hinterbliebene Leistungen (vergleiche Abschnitt 3).

Die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten französischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und somit nach § 93 SGB VI auf eine deutsche Rente anzurechnen (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97).

Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die französische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen. Unfallrenten an Eltern oder andere Verwandte des Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Zuständig für die Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung sind auf nationaler Ebene die CNAMTS (Caisse Nationale d’Assurance Maladie des Travailleurs Salariés), auf regionaler Ebene die CRAM Paris (Caisse Régionale d’Assurance Maladie) sowie auf lokaler Ebene die allgemeinen Ortskrankenkassen CPAM (Caisses Primaires d’Assurance Maladie). Auf die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich, Abschnitte 1 und 6 wird verwiesen.

Leistungen für Versicherte

Bei vorübergehender Erwerbsminderung (incapacité temporaire) werden Sachleistungen erbracht, der Geschädigte hat freie Arztwahl und Krankenhauswahl.

Bei dauerhafter Erwerbsminderung (incapacité permamente) aufgrund eines Arbeitsunfalls (accident du travail) oder eines Wegeunfalles (accident du trajet) oder einer Berufskrankheit (maladie professionnelle) wird eine Versichertenrente (rente d’incapacité permanente) gezahlt. Diese aus der gesetzlichen französischen Unfallversicherung geleisteten Verletztenrenten sind mit einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Die Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung wird nach einem Gutachten des Vertrauensarztes festgestellt. Dabei wird auch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt. Das französische Recht kennt hierbei keinen Mindestsatz, von dem an eine Rente gewährt werden kann. Bei Versicherungsfällen ab 1986 und einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 % wird jedoch keine laufende Rente, sondern eine pauschale Kapitalleistung gezahlt (vergleiche Abschnitt 5). Bei Versicherungsfällen vor 1986 und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 % wird keine Kapitalleistung, sondern eine laufende Verletztenrente gezahlt.

Eine Überprüfung des Grades der Erwerbsminderung kann innerhalb der ersten zwei Jahre nach Festsetzung jederzeit erfolgen, später in Abständen von einem Jahr.

Als Grundlage für die Berechnung der Verletztenrente wird der tatsächliche Arbeitsverdienst der letzten 12 Monate (französischer Jahresarbeitsverdienst) vor Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses, für den ein Mindestbetrag und ein Höchstbetrag gilt, herangezogen.

Die Höhe der Verletztenrente ergibt sich nach französischem Recht wie folgt:

  • Bei einem Grad der Erwerbsminderung in Höhe von 100 % wird die Rente in voller Höhe des nach französischem Recht errechneten Jahresarbeitsverdienstes gezahlt.
  • Bei Renten mit einem Grad der Erwerbsminderung von mehr als 50 % wird die Hälfte für die ersten 50 % der Erwerbsminderung berücksichtigt, also 25 %. Zu diesem Wert wird für jeden Prozentpunkt, der die Zahl 50 übersteigt, der 1,5-fache Wert hinzugerechnet. Diese Addition ergibt den für die Rentenberechnung maßgebenden Prozentwert.
  • Bei Renten mit einem Grad der Erwerbsminderung von 10 % bis 50 % wird die Hälfte des Prozentsatzes, multipliziert mit dem französischen Jahresarbeitsverdienst, als Rente gezahlt.
  • Bei Renten mit einem Grad der Erwerbsfähigkeit von unter 10 % (nur Versicherungsfall vor 1986) wird ebenfalls die Hälfte des Prozentsatzes, multipliziert mit dem französischen Jahresarbeitsverdienst, als Rente gezahlt.

Zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes aus einer französischen Verletztenteilrente siehe Abschnitt 9.

Leistungen für Hinterbliebene

Unter der Voraussetzung, dass der Tod des Versicherten durch die Unfallfolgen oder die Berufskrankheit verursacht wurde, können folgende Personen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben:

  • Ehepartner,
  • Partner in einer häuslichen Gemeinschaft bei einem Leistungsfall ab 01.09.2001,
  • Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS) bei einem Versicherungsfall ab 01.09.2001,
  • Halbwaisen und Vollwaisen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, unabhängig von deren persönlicher Situation,
  • Eltern oder Großeltern.

Die aus der französischen Unfallversicherung geleisteten Hinterbliebenenrenten (rente pour les ayants droit), die mit einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI zusammentreffen können, sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Unfallhinterbliebenenrenten an Eltern, Großeltern, gleichgeschlechtliche Ehepartner oder Partner in häuslicher Gemeinschaft des Verstorbenen können nicht angerechnet werden, weil es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt und ein Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI nicht möglich ist (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Die Höhe einer Hinterbliebenenrente aus der französischen Unfallversicherung bemisst sich nach dem für den Versicherten errechneten Jahresarbeitsverdienst wie folgt:

  • Ehepartner sowie hinterbliebene Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft (Konkubinat oder ziviler Solidaritätsvertrag - PACS ) vor Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes.
  • Ehepartner sowie hinterbliebene Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft (Konkubinat oder ziviler Solidaritätsvertrag - PACS ) ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder mit einer eigenen Erwerbsminderung von mindestens 50 % erhalten eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 % des Jahresarbeitsverdienstes.
  • Die Halbwaisenrente wird für das 1. und 2. Kind in Höhe von 25 % des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. Jedes weitere Kind erhält eine Leistung in Höhe von 20 % des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes.
  • Für jede Vollwaise wird eine Rente in Höhe von 30 % des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes gezahlt.
  • Überschreiten die insgesamt zu leistenden Hinterbliebenenrenten 85 % der Verletztenvollrente, werden die Prozentsätze anteilmäßig gemindert.
  • Jeder Elternteil und Großelternteil kann eine Rente in Höhe von 10 % des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes erhalten, die Leistungen werden jedoch höchstens bis zu insgesamt 30 % der Verletztenvollrente gezahlt.

Zulagen und Zusatzleistungen

Benötigt der Rentenberechtigte für die Verrichtungen des täglichen Lebens die Hilfe einer dritten Person, wird eine Zusatzleistung für die Pflege durch Dritte (Prestation complémentaire pour recours à tierce personne - PCRTP; bei Leistungsbeginn vor dem 01.03.2013: Majoration pour tierce personne - MTP) gewährt, wenn der anspruchsbegründende Grad der Erwerbsminderung mindestens 80 % beträgt.

Die Zusatzleistung für die Pflege durch Dritte ist wie das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und wird nicht angerechnet.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Beträgt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 10 % und ist der Versicherungsfall ab 1986 eingetreten ist, erhält der Versicherte zum Ausgleich der Leistungsminderung eine einmalige Kapitalleistung (indemnité en capital, IC). Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung. Die Kapitalleistung ist keine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4).

Liegen unterschiedliche Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten vor, durch deren Addition sich ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % ergibt, so kann unter bestimmten Umständen anstelle der einmaligen Kapitalleistung eine Verletztenrente gezahlt werden.

Abfindungen sind unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen für einen Teil oder für die gesamte Rente möglich, frühestens jedoch nach Ablauf von 5 Jahren nach Feststellung der Rente. Eine Rente, die nur aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer Grade der Erwerbsminderung geleistet wird, kann nicht abgefunden werden.

Wie eine abgefundene französische Unfallrente auf die deutsche Rente der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Kürzungsbestimmungen

Die gleichzeitige Zahlung einer Rente aus der Unfallversicherung und aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann nach französischem Recht Folgendes bewirken:

  • Führen die Unfallfolgen oder die Berufskrankheit zu einem Grad der Erwerbsminderung von mindestens 66,67 %, wird nur die Unfallrente gezahlt. Ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente besteht dann nicht.
  • Tritt zu einer Unfallrente eine Invaliditätsrente hinzu, so führt diese zur Kürzung der Unfallrente bis höchstens zu einem Betrag von 80 % des Einkommens zum Zeitpunkt des Unfalles. Welche Auswirkungen die Kürzung der Unfallrente auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3.
  • Eine Unfallrente führt nicht zur Kürzung einer Altersrente.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Die französischen Unfallrenten werden monatlich gezahlt, sofern der Grad der Erwerbsminderung mehr als 50 % beträgt. Beträgt der Grad der Erwerbsminderung weniger als 50 %, wird die Unfallrente vierteljährlich gezahlt.

Die französischen Unfallrenten werden einmal jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Bis zum Jahr 2013 wurden die Leistungen aus der Unfallversicherung zum gleichen Zeitpunkt und mit dem gleichen Wert wie die Invaliditätsrenten und Altersrenten des allgemeinen Systems in Frankreich angepasst.

Ab 01.04.2014 erfolgt die Anpassung parallel nur für die Invaliditätsrenten und Renten der Unfallversicherung mit folgenden Anpassungssätzen:

  • zum 01.04.2014: 0,6 %,
  • zum 01.04.2015: die Anpassung wurde ausgesetzt,
  • zum 01.04.2016: 0,1 %,
  • zum 01.04.2017: 0,3 %,
  • zum 01.04.2018: 1,0 %,
  • zum 01.04.2019: 0,3 %,
  • zum 01.04.2020: 0,3 %.

Steuern und Sozialabgaben

Auf die französischen Unfallrenten sind keine Steuern und Sozialabgaben zu leisten. Ein festgestellter Zahlbetrag einer französischen Unfallrente entspricht daher dem Bruttobetrag.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente vor Anwendung französischer Kürzungsbestimmungen (vergleiche Abschnitt 6) unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt.

Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Verletztenvollrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % ergeben sich keine Besonderheiten. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt das 18-fache der (ungekürzten) Rente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3). Da französische Verletztenrenten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 % in einem nur mittelbaren Bezug zum tatsächlichen Grad der Erwerbsminderung stehen, ergeben sich für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes aus einer französischen Verletztenteilrente folgende, von der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3, abweichende Formeln:

Grad der Erwerbsminderung von 10 % bis 50 %

(ungekürzter) Monatsbetrag der Verletztenteilrente mal 100 mal 18

geteilt durch

(Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mal 0,5)

Grad der Erwerbsminderung von 51 % bis 99 %

(ungekürzter) Monatsbetrag der Verletztenteilrente mal 100 mal 18

geteilt durch

([Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit minus 50] mal 1,5 plus [50 mal 0,5])

Siehe Beispiel 1

Der Jahresarbeitsverdienst für eine französische Unfallhinterbliebenenrente wird aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente vor Anwendung französischer Kürzungsbestimmungen (vergleiche Abschnitt 6) ohne Beachtung von Besonderheiten pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Sind mehrere Anspruchsberechtigte auf eine französische Unfallhinterbliebenenrente vorhanden, sieht das französische Recht eine Begrenzung auf höchstens 85 % der Verletztenvollrente für alle Unfallhinterbliebenenrenten vor. Die Begrenzung tritt (bei Leistungsfällen ab 01.01.2003) ein, wenn folgende Rentenberechtigte vorhanden sind:

  • ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder Lebenspartner und mindestens 2 Halbwaisen (ohne Begrenzung: 40 % plus 25 % plus 25 % ist gleich 90 % oder 60 % plus 25 % plus 25 % ist gleich 110 %) oder
  • mindestens 3 Vollwaisen (ohne Begrenzung: 3 mal 30 % ist gleich 90 %).

Ist eine Begrenzung notwendig, werden die Unfallhinterbliebenenrenten dann anteilig auf insgesamt 85 % begrenzt.

Die Begrenzung der Hinterbliebenenrenten verhält sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes neutral, weil der Jahresarbeitsverdienst zu ermitteln ist aus

  • dem Monatsbetrag und dem Prozentsatz der unbegrenzten Unfallhinterbliebenenrente oder
  • dem tatsächlichen Zahlbetrag und dem begrenzten Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente.

Da der unbegrenzte Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente regelmäßig nicht zur Verfügung stehen wird, ist der zweiten Variante der Vorzug zu geben.

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Verletztenteilrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Der Versicherte bezieht eine Verletztenteilrente in Höhe von 330,00 EUR monatlich. Der Rente liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % zugrunde.

Wie hoch ist der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt

330,00 EUR mal 100 mal 18 geteilt durch ([60 minus 50] mal 1,5 plus [50 mal 0,5]) ist gleich 14.850,00 EUR

Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzter Unfallhinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Nach dem Tod des Versicherten haben seine überlebende Ehefrau und seine drei Kinder jeweils Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente. Die Witwe ist jünger als 55 Jahre.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ist der Betrag der jeweiligen Unfallhinterbliebenenrente auf die Verletztenvollrente hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen.
Die Witwenrente beträgt regulär 40 % der Verletztenvollrente. Die Halbwaisenrenten betragen für die ersten beiden Kinder regulär jeweils 25 % und für das dritte Kind 20 % der Verletztenvollrente (vergleiche Abschnitt 3). Dies entspricht in der Summe 110 %.
Da das französische Recht eine Begrenzung der Hinterbliebenenrenten auf 85 % der Verletztenvollrente vorsieht, wird bei der Hochrechnung der Renten auf die Verletztenvollrente der reguläre Prozentsatz der Hinterbliebenenrente auf folgende, auf vier Dezimalstellen genau ermittelte, Prozentsätze reduziert:

Witwenrente (40 % mal 85 geteilt durch 110)

Halbwaisenrenten für das 1. und 2. Kind (25 % mal 85 geteilt durch 110)

Halbwaisenrente für das 3. Kind

(20 % mal 85 geteilt durch 110)

30,9091 %

19,3182 %

15,4545 %

Für die Witwenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:

Witwenrente mal 100 mal 18  geteilt durch 30,9091

Für die Halbwaisenrenten ergibt sich jeweils folgender Jahresarbeitsverdienst:

Halbwaisenrente für das 1. oder 2. Kind mal 100 mal 18  geteilt durch 19,3182

Halbwaisenrente für das 3. Kind mal 100 mal 18  geteilt durch 15,4545

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