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§ 55 AVG: Zusammentreffen mit Unfallrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als sie ohne Kinderzuschuß (§ 39) zusammen mit der Verletztenrente ohne Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdiensts, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 80 vom Hundert der für ihre Berechnung maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1 und 3) übersteigt. Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zusammen den Betrag übersteigen, der ohne Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zahlen wäre.

(2) Absatz 1 gilt auch, soweit

1.an Stelle der Verletztenrente eine Abfindung gewährt worden ist,
2.an Stelle der Verletztenrente Anstaltspflege (§ 553 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) oder die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim (§ 586 der Reichsversicherungsordnung) tritt. Die Anstaltspflege steht dabei der Vollrente gleich.

Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletztenrente

1.für einen Unfall gewährt wird, der sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem Beginn des Altersruhegelds ereignet,
2.auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht,
3.schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes herbeiführt

(4) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld wird unverkürzt bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum ersten Mal oder die Abfindung ausgezahlt wird. Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird hiervon nicht berührt.

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