§ 93 SGB VI Österreich: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
veröffentlicht am |
04.02.2023 |
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Änderung | Beim Zusammentreffen mit Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld, einer Unterstützungsleistung bei lang dauernder Krakheit oder der Gewährung von Anstaltspflege wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ruht die Versehrtenrente ganz oder teilweise. |
Stand | 20.07.2020 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
Schlüsselwörter |
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- Allgemeines
- Leistungen für Versicherte
- Leistungen für Hinterbliebene
- Zulagen und Zusatzleistungen
- Kürzungsbestimmungen
- Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen
- Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen
- Steuern und Sozialabgaben
- Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes
Allgemeines
Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Österreich. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für österreichische Unfallrenten ergeben (vergleiche Abschnitt 9).
Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.
Rechtsgrundlagen der österreichischen Unfallversicherung sind das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) und das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG).
Die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten österreichischen Unfallrenten (vergleiche Abschnitt 2 und 3) sind mit einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und somit nach § 93 SGB VI auf eine deutsche Rente anzurechnen (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1, und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).
Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die österreichische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen.
Die Unfallversicherung als Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung wird von
- der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA),
- der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) sowie
- der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
durchgeführt (vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Österreich, Abschnitt 1).
Die Leistungen werden aus den Beiträgen der Arbeitgeber und der selbständig Tätigen finanziert. Selbständig Tätige tragen dabei die im Rahmen der für sie bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung zu zahlenden Beiträge selbst. Im Hinblick auf die Anwendungssperre bei eigener Beitragsleistung im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VI vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5.
Leistungen für Versicherte
In Österreich besteht bei Eintritt eines Leistungsfalles zunächst ein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer von 26 Wochen, das aber von der Krankenversicherung erbracht wird und daher für die Anwendung von § 93 SGB Vl nicht zu berücksichtigen ist.
Anspruch auf eine Versehrtenrente besteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für über drei Monate wenigstens 20 %, bei Schülern, Studenten und bei speziellen Berufskrankheiten wenigstens 50 % beträgt. Anspruch auf Betriebsrente (Unfallrente) nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit über ein Jahr hinaus um mindestens 20 % vermindert ist.
Die Versehrtenrente wird wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit während der ersten zwei Jahre in der Regel als so genannte vorläufige Versehrtenrente gewährt. Spätestens nach zwei Jahren wird diese dann als Dauerrente festgesetzt. Die vorläufige Versehrtenrente ist mit einer vorläufigen Entschädigung nach § 62 SGB VII vergleichbar und daher bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.19).
Die Versehrtenvollrente (mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %) beträgt 66 2/3 % der Bemessungsgrundlage, eine Versehrtenteilrente den der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teil der Vollrente. Solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist, kann die Teilrente bis zur Vollrente erhöht werden.
Personen, die Anspruch auf eine oder mehrere Versehrtenrenten (Betriebsrenten) zusammen von mindestens 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit haben, sind Schwerversehrte. Ihnen steht eine Zusatzrente zu.
Bis 31.12.2000 betrug die Zusatzrente 20 % der Versehrtenrente(n). Seit 01.01.2001 wird die Zusatzrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 70 % in Höhe von 20 % der Versehrtenrente(n) und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % in Höhe von 50 % der Versehrtenrente(n) gezahlt.
Die Zusatzrente für Schwerversehrte ist Bestandteil der österreichischen Unfallrente und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen.
Zusammengefasst ergibt sich für die Höhe der österreichischen Unfallleistung in Abhängigkeit vom Grad der Erwerbsminderung Folgendes:
- Grad der Erwerbsminderung (GdE) von weniger als 50
Es besteht ein Anspruch auf eine Versehrtenteilrente (ohne Zusatzrente für Schwerversehrte). Die Höhe der Teilrente leitet sich direkt aus der Versehrtenvollrente, die 66 2/3 % der Bemessungsgrundlage beträgt, ab. - Grad der Erwerbsminderung (GdE) von 50 bis 65
Es besteht ein Anspruch auf eine Gesamtunfallleistung in Form einer Versehrtenteilrente und einer Zusatzrente für Schwerversehrte in Höhe von 20 % der Versehrtenteilrente:
GdE | Anteil an der Bemessungsgrundlage | ||
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Versehrtenrente (GdE mal 66 2/3) | Zusatzrente für Schwerversehrte | Zusammen | |
50 | 33 1/3 % | 6 2/3 % | 40 % |
55 | 36 2/3 % | 7 1/3 % | 44 % |
60 | 40 % | 8 % | 48 % |
65 | 43 1/3 % | 8 2/3 % | 52 % |
- Grad der Erwerbsminderung (GdE) von mindestens 70
Es besteht ein Anspruch auf eine Gesamtunfallleistung in Form einer Versehrtenteilrente und einer Zusatzrente für Schwerversehrte in Höhe von 50 % der Versehrtenteilrente:
GdE | Anteil an der Bemessungsgrundlage | ||
---|---|---|---|
Versehrtenrente (GdE x 66 2/3) | Zusatzrente für Schwerversehrte | Zusammen | |
70 | 46 2/3 % | 23 1/3 % | 70 % |
75 | 50 % | 25 % | 75 % |
80 | 53 1/3 % | 26 2/3 % | 80 % |
85 | 56 2/3 % | 28 1/3 % | 85 % |
90 | 60 % | 30 % | 90 % |
95 | 63 1/3 % | 31 2/3 % | 95 % |
100 | 66 2/3 % | 33 1/3 % | 100 % |
Im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine österreichische Versehrtenteilrente oder eine Gesamtunfallleistung siehe Abschnitt 9.
Die österreichische Unfallversicherung gewährt neben Unfallrenten auch weitere Leistungen, die für die Anwendung von § 93 SGB Vl nicht zu berücksichtigen sind. Dazu gehören:
- Familiengeld,
- Taggeld,
- Übergangsgeld,
- besondere Unterstützung bei langer Heilbehandlung,
- Versehrtengeld und
- Zuschüsse bei beruflicher Eingliederung.
Ebenso nicht berücksichtigt wird die Übergangsrente. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Barleistung (ohne Rechtsanspruch), die erbracht werden kann, wenn der Verdacht auf eine drohende Berufskrankheit besteht. Wenn ein Arbeitsplatzwechsel oder Umschulungsmaßnahmen notwendig werden, damit eine Berufskrankheit nicht ausbricht, können Versicherte eine Übergangsrente zur wirtschaftlichen Absicherung erhalten. Die Übergangsrente kann längstens für zwei Jahre bis zur Höhe der Vollrente gezahlt werden. Eine einmalige Auszahlung als Übergangsbetrag ist möglich. Auch dieser ist nicht berücksichtigungsfähig.
Die österreichische Unfallversicherung zahlt auch Leistungen an Versicherte und Hinterbliebene nach Heeresschädigungen. Gesetzliche Grundlage ist das ASVG in Verbindung mit dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG). Diese Heeresentschädigung entspricht einer Leistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), die von § 93 SGB VI nicht erfasst wird.
Leistungen für Hinterbliebene
Verstirbt der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, sehen die österreichischen Rechtsgrundlagen (ASVG, B-KUVG, BSVG) die Gewährung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Waisenrenten vor. Auch Geschiedenen steht eine Witwenrente oder Witwerrente zu, wenn im Zeitpunkt des Todes eine Unterhaltsberechtigung vorlag beziehungsweise, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre bestand und der verstorbene, frühere Ehepartner mindestens im letzten Jahr vor seinem Tod freiwillig Unterhalt gezahlt hatte. Die Bestimmungen über die Renten wegen Todes an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebene eingetragener Lebenspartnerschaften.
Darüber hinaus sieht das ASVG auch die Gewährung von Elternrenten und Geschwisterrenten vor. Unfallhinterbliebenenrenten an Geschwister oder Eltern des Verstorbenen unterliegen allerdings nicht der Anrechnung nach § 93 SGB VI, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).
Witwenrenten und Witwerrenten betragen grundsätzlich 20 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen. Diese Renten werden auf 40 % der Bemessungsgrundlage erhöht, wenn und solange die Witwe oder der Witwer durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate verloren oder wenn die Witwe das 60. Lebensjahr beziehungsweise der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Erhöhung gilt nicht für Witwenrente und Witwerrenten nach dem BSVG.
Waisenrenten betragen für eine Halbwaise 20 % und für eine Vollwaise 30 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen.
Die Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten werden für alle Berechtigten anteilig auf insgesamt 80 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen begrenzt (beachte hierzu Abschnitt 9).
Witwen oder der Witwer von Schwerversehrten erhalten nach dem ASVG und B-KUVG eine einmalige Beihilfe (Witwenbeihilfe oder Witwerbeihilfe), wenn der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalles (Berufskrankheit oder Arbeitsunfall) war. Diese Leistung ist von ihrer Zweckbestimmung her mit einer einmalig geleisteten Beihilfe an Hinterbliebene nach § 71 Abs. 1 SGB VII vergleichbar. Eine solche steht einer Unfallhinterbliebenenrente nicht gleich. § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist daher nicht anzuwenden.
Zulagen und Zusatzleistungen
Das österreichische Recht sieht unter anderem die Gewährung folgender Zulagen und Zusatzleistungen zur Unfallrente vor:
- Kinderzuschuss
Schwerversehrte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss in Höhe eines Zehntels der Rente. Im Regelfall wird der Kinderzuschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Darüber hinaus auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung des Kindes, wodurch diese erwerbsunfähig ist, steht der Kinderzuschuss auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres zu (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitt 7.8).
Kinderzulagen bleiben bei der Anwendung von § 93 SGB VI unberücksichtigt (vergleiche auch § 267 SGB VI). - Pflegegeld
Sofern durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein Pflegebedarf von voraussichtlich mehr als 6 Monaten eintritt, besteht nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz ein Anspruch auf Pflegegeld. Zuständig für die Feststellung und Zahlung der Leistung sind die Pensionsversicherungsträger (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitt 7.7).
Das österreichische Pflegegeld ist wie das deutsche Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und wird nicht angerechnet. - Bestattungskosten
Bei Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist ein Teilersatz der Bestattungskosten vorgesehen. Er beträgt ein Fünfzehntel der Bemessungsgrundlage. Die Auszahlung erfolgt an denjenigen, der die Bestattungskosten trägt. Die österreichischen Bestattungskosten stellen wie das Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII keine nach § 93 SGB VI anrechenbare Unfallrente dar (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13).
Kürzungsbestimmungen
Eine österreichische Versehrtenrente kann aufgrund des Bezugs von Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ganz oder teilweise für die Dauer des Bezugs ruhen. Bei der Anwendung von § 93 SGB VI ist die österreichische Versehrtenrente nach der Kürzung zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).
Wird einem Versehrten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anstaltspflege gewährt, kann die österreichische Versehrtenrente ebenfalls ruhen. Hierzu wird auf die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.7 verwiesen.
Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen
Das österreichische Recht kennt Kapitalleistungen und Abfindungen:
- Integritätsabgeltung
Die Integritätsabgeltung soll als eine Art sozialversicherungsrechtliches Schmerzensgeld auch solche Schäden ausgleichen, die nicht von der Versehrtenrente abgedeckt sind.
Die Integritätsleistung ist eine einmalige Kapitalleistung und keine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4). - Gesamtvergütung
Ist zu erwarten, dass nur Anspruch auf eine vorläufige Versehrtenrente (vergleiche auch Abschnitt 2) besteht, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf Dauer mindestens 20 % betragen wird, kann der Unfallversicherungsträger den Versicherten durch eine Gesamtvergütung in Höhe des zu erwartenden Rentenaufwandes abfinden. - Abfindung von Dauerrenten
Mit Zustimmung des Versicherten kann bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu 25 % eine Dauerrente durch Zahlung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Bei einer Abfindung der Versehrtenrente, die auf einer höheren als 25%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit beruht, muss die zweckmäßige Verwendung des Abfindungskapitals gesichert sein. - Abfindung bei Wiederheirat der Witwe oder des Witwers
Im Fall einer Wiederheirat wird die Witwenrente oder Witwerrente mit dem 2,5-fachen Jahresbetrag abgefunden.
Wie eine Gesamtvergütung oder eine Abfindung einer Dauerrente auf die deutsche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.
Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen
Der österreichischen Unfallrenten werden monatlich gezahlt. In den Monaten April und September wird je eine Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate gezahlten Rente - gegebenenfalls einschließlich Zusatzrente und etwaiger Zulagen - gewährt.
Ein jährlicher Rentenbetrag besteht damit aus 14 Monatsbeträgen. Die Sonderzahlungen werden gleichmäßig auf die Monate des jeweiligen Jahres, für die Anspruch auf eine Unfallrente besteht, aufgeteilt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).
Die Unfallrente unterliegt der Anpassung gemäß dem Pensionsanpassungsgesetz. Die Leistungen aus der österreichischen Unfallversicherung werden daher durch jährliche Anpassung am 01. Januar durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz angepasst.
Steuern und Sozialabgaben
Österreichische Unfallrenten sind beitragsfrei und seit dem 01.01.2004 nicht mehr zu versteuern. Ein festgestellter Zahlbetrag einer österreichischen Unfallrente entspricht daher dem Bruttobetrag.
Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes
Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).
Bei einem Grad der Erwerbsminderung von 50 bis 65 steht die zu leistende Gesamtunfallleistung (Versehrtenteilrente und Zusatzrente für Schwerversehrte) nur mittelbar in Bezug zum festgestellten Grad der Erwerbsminderung (vergleiche Abschnitt 2). Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes erfolgt daher keine Hochrechnung der Versehrtenteilrente auf der Grundlage des Grades der Erwerbsminderung, sondern auf der Grundlage des ihr jeweils zugrunde liegenden Anteils an der Bemessungsgrundlage.
Gesamtunfallleistung (Versehrtenteilrente plus Zusatzrente für Schwerversehrte) mal 100 geteilt durch Gesamtanteil an der Bemessungsgrundlage (zwischen 40 und 52) mal 14 geteilt durch 12 mal 18 ist gleich Jahresarbeitsverdienst |
Siehe Beispiel 1
Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Versehrtenteilrente mit einem Grad der Erwerbsminderung von weniger als 50 und für eine Gesamtunfallleistung bei einem Grad von mindestens 70 ergeben sich keine Besonderheiten. Versehrtenteilrenten mit einem Grad der Erwerbsminderung von weniger als 50 leiten sich nämlich direkt aus der Versehrtenvollrente ab. Bei einem Grad der Erwerbsminderung von 70 bis unter 100 entspricht der der Gesamtunfallleistung (Versehrtenteilrente und Zusatzrente für Schwerversehrte) zugrunde liegende Anteil der Bemessungsgrundlage wiederum dem Grad der Erwerbsminderung (vergleiche Abschnitt 2).
Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).
Eine österreichische Unfallhinterbliebenenrente leitet sich jedoch nicht aus der Verletztenvollrente des Versicherten (mit einer Bemessungsgrundlage von 100 %) ab, sondern errechnet sich - wie die Versehrtenrente auch (vergleiche Abschnitt 2) - über einen bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage des Versicherten. Daher ist in der Formel zur Hochrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf den fiktiven Jahresarbeitsverdienst für eine vergleichbare Versehrtenvollrente (§ 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI) nicht der Wert 100, sondern (abweichend von den Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) der Prozentwert der der Versehrtenvollrente zu Grunde liegenden österreichischen Bemessungsgrundlage in Höhe von 66 2/3 anzusetzen.
Siehe Beispiel 4
Darüber hinaus ergibt sich im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine österreichische Unfallhinterbliebenenrente die Besonderheit, dass das österreichische Recht eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente auf 80 % der Bemessungsgrundlage vorsieht (vergleiche auch Abschnitt 3).
Eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente tritt nach österreichischem Recht ein, wenn folgende Rentenberechtigte vorhanden sind:
- ein Ehegatte mit Anspruch auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage und mindestens vier Halbwaisen oder
- ein Ehegatte mit Anspruch auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente in Höhe von 40 % der Bemessungsgrundlage und mindestens drei Halbwaisen oder
- kein anspruchsberechtigter Ehegatte, aber mindestens fünf Halbwaisen oder drei Vollwaisen.
Die Begrenzung der Renten spielt bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes keine Rolle. Der Jahresarbeitsverdienst wird aus dem Betrag der ungeminderten Unfallhinterbliebenenrente ermittelt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann von der Ermittlung des ursprünglichen (ungeminderten) Zahlbetrages abgesehen werden. Stattdessen wird in der Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes lediglich der Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente entsprechend der nach dem österreichischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung reduziert.
siehe Beispiel 5
- Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Gesamtunfallleistung (GdE von 50)
- Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst für eine Versehrtenteilrente (GdE unter 50)
- Beispiel 3: Jahresarbeitsverdienst für eine Gesamtunfallleistung (GdE von 70)
- Beispiel 4: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente
- Beispiel 5: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzter Unfallhinterbliebenenrente
Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Gesamtunfallleistung (GdE von 50)
(Beispiel zu Abschnitt 9)
Die versicherte Person bezieht eine Versehrtenteilrente in Höhe von monatlich 900,00 EUR brutto sowie eine Zusatzrente für Schwerversehrte in Höhe von 180,00 EUR brutto. Der Unfallleistung liegt ein Grad der Erwerbsminderung von 50 zugrunde.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Bei einem Grad der Erwerbsminderung von 50 steht der versicherten Person eine Gesamtunfallleistung in Höhe von 40 % der Bemessungsgrundlage zu (vergleiche auch Abschnitt 2). Die Gesamtunfallleistung wird auf der Grundlage dieses Anteils an der Bemessungsgrundlage auf eine volle Gesamtunfallleistung pauschal hochgerechnet. Unter Berücksichtigung von zwei jährlichen Sonderzahlungen in Höhe der Gesamtunfallleistung ergibt sich damit folgender (pauschalisierter) Jahresarbeitsverdienst:
(900,00 EUR plus 180,00 EUR) mal 100 geteilt durch 40 mal 14 geteilt durch 12 mal 18 ist gleich 56.700,00 EUR.
Der (pauschalisierte) Jahresarbeitsverdienst beträgt unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlungen 56.700,00 EUR.
Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst für eine Versehrtenteilrente (GdE unter 50)
(Beispiel zu Abschnitt 9)
Die versicherte Person bezieht eine Versehrtenteilrente in Höhe von monatlich 450,00 EUR brutto. Der Teilrente liegt ein Grad der Erwerbsminderung von 20 zugrunde.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Versehrtenteilrenten mit einem Grad der Erwerbsminderung von unter 50 leiten sich direkt aus der Versehrtenvollrente ab (vergleiche auch Abschnitt 2). Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergeben sich insoweit keine Besonderheiten.
Der Jahresarbeitsverdienst für die Versehrtenteilrente beträgt unter Berücksichtigung von zwei jährlichen Sonderzahlungen in Höhe der Versehrtenteilrente:
450,00 EUR mal 100 geteilt durch 20 mal 14 geteilt durch 12 mal 18 ist gleich 47.250,00 EUR.
Der (pauschalisierte) Jahresarbeitsverdienst beträgt unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlungen 47.250,00 EUR.
Beispiel 3: Jahresarbeitsverdienst für eine Gesamtunfallleistung (GdE von 70)
(Beispiel zu Abschnitt 9) | |
Die versicherte Person bezieht eine Versehrtenteilrente in Höhe von monatlich 1.600,00 EUR brutto sowie eine Zusatzrente für Schwerversehrte in Höhe von 800,00 EUR brutto. Der Unfallleistung liegt ein Grad der Erwerbsminderung von 70 zugrunde. | |
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt? | |
Lösung: | |
Bei einem Grad der Erwerbsminderung von 70 bis unter 100 entspricht der der Gesamtunfallleistung (Versehrtenteilrente und Zusatzrente für Schwerversehrte) zugrunde liegende Anteil der Bemessungsgrundlage dem Grad der Erwerbsminderung (vergleiche auch Abschnitt 2). Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. | |
Der Jahresarbeitsverdienst aus der zu zahlenden Gesamtunfallleistung beträgt unter Berücksichtigung von zwei jährlichen Sonderzahlungen in Höhe der Gesamtunfallleistung: | |
(1.600,00 EUR plus 800,00 EUR) mal 100 geteilt durch 70 mal 14 geteilt durch 12 mal 18 ist gleich 72.000,00 EUR. | |
Der (pauschalisierte) Jahresarbeitsverdienst beträgt unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlungen 72.000,00 EUR. | |
Beispiel 4: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente
(Beispiel zu Abschnitt 9) | |
Nach dem Tod des Versicherten hat seine überlebende Ehefrau Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von 600,00 EUR brutto (40 % der Bemessungsgrundlage) zuzüglich von zwei jährlichen Sonderzahlungen in Höhe der Monatsrente. | |
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt? | |
Lösung: | |
Die Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine österreichische Unfallhinterbliebenenrente lautet unter Berücksichtigung von zwei jährlichen Sonderzahlungen in Höhe der Unfallrente: | |
(Unfallhinterbliebenenrente mal 100 mal 2 mal 18 mal 14) geteilt durch (Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente mal 3 mal 12) | |
In der Formel drückt „100 mal 2 geteilt durch 3“ den Prozentwert von 66 2/3 aus. | |
Für die Witwenrente ergibt sich damit folgender Jahresarbeitsverdienst: | |
(600,00 EUR mal 100 mal 2 mal 18 mal 14) geteilt durch (40 mal 3 mal 12) ist gleich 21.000,00 EUR | |
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlungen 21.000,00 EUR. | |
Beispiel 5: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzter Unfallhinterbliebenenrente
(Beispiel zu Abschnitt 9) | |
Nach dem Tod des Versicherten haben seine überlebende, voll erwerbsunfähige Ehefrau und seine drei Kinder jeweils Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente. | |
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt? | |
Lösung: | |
Zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ist der Betrag der jeweiligen Unfallhinterbliebenenrente auf die Verletztenvollrente hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4). | |
Die Witwenrente beträgt unbegrenzt 40 %, die Halbwaisenrenten betragen unbegrenzt jeweils 20 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen (vergleiche Abschnitt 3). Dies entspricht in der Summe 100 %. | |
Da das österreichische Recht eine Begrenzung der Hinterbliebenenrenten auf 80 % der Bemessungsgrundlage vorsieht, wird bei der Hochrechnung der Renten auf die Verletztenvollrente der reguläre Prozentsatz der Hinterbliebenenrente auf folgende, auf vier Dezimalstellen genau ermittelte, Prozentsätze reduziert: | |
Witwenrente (40 % mal 80 geteilt durch 100) Halbwaisenrenten (20 % mal 80 geteilt durch 100) | 32,0000 % 16,0000 % |
In die Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes (vergleiche Beispiel 4) sind als „Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente“ die Sätze 32 beziehungsweise 16 einzusetzen. | |