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§ 100 SGB VI: Änderung und Ende

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.05.2023

Änderung

In den Abschnitten 2, 2.1 und 2.2.2 erfolgten die Anpassungen zum Wegfall des Hinzuverdienstes bei Altersrenten.

Dokumentdaten
Stand28.04.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 01.07.2017
Rechtsgrundlage

§ 100 SGB VI

Version006.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Änderung und zum Ende von Leistungen.

Absatz 1 regelt den Beginn der Rente in neuer Höhe bei einer Änderung in der Rentenhöhe.

Absatz 2 bestimmte bei Teilrentenbeziehern für Zeiträume bis 30.06.2017 den Beginn einer höheren Teilrente oder Vollrente bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag. Er wurde mit Wirkung ab 01.07.2017 aufgehoben.

Absatz 3 regelt den Zeitpunkt des Wegfalls der Rente beim Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen.

Absatz 4 enthält eine Sonderregelung zu § 44 SGB X für die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides über eine Rente oder eine laufende Zusatzleistung, der sich deshalb als rechtswidrig nicht begünstigend erweist, weil bei seinem Erlass eine Vorschrift angewandt wurde, die im Nachhinein durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt oder in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anders als durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung ausgelegt wurde.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift trifft in den Absätzen 1 und 3 Ergänzungen zu § 48 SGB X und in Absatz 4 eine Sonderregelung zu § 44 SGB X.

Für laufende Zusatzleistungen erklärt § 108 SGB VI die Vorschrift des § 100 SGB VI für entsprechend anwendbar.

Erhöhung oder Minderung der Rente (Absatz 1)

Mit § 100 Abs. 1 SGB VI wird festgelegt, dass bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Rentenhöhe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Änderung der laufenden Rente nur zum Beginn eines Monats möglich ist. Bis die Regelung mit Wirkung zum 01.01.2002 eine gesetzliche Klarstellung durch das AVmG erfuhr, galt dieses ‘Monatsprinzip’ damit grundsätzlich für alle rentenerhöhenden oder rentenmindernden Tatbestände, also auch beim Zusammentreffen von Rente und Einkommen. Zur Vermeidung von Härtefällen vertraten die Rentenversicherungsträger jedoch übereinstimmend die Auffassung, dass  -zum Schutze des Berechtigten - das Monatsprinzip des § 100 Abs. 1 SGB VI dann keine Anwendung zu finden hatte, wenn ein anzurechnendes Einkommen im Laufe eines Kalendermonats wegfiel oder es sich verminderte (Änderung zugunsten des Betroffenen). In diesen Fällen war die Rente tagegenau in neuer Höhe zu leisten.

Mit Inkrafttreten des AVmG zum 01.01.2002 wurde § 100 Abs. 1 SGB VI klarstellend ein Satz 2 angefügt, wonach das in Absatz 1 Satz 1 verankerte Monatsprinzip ausdrücklich nicht mehr beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen gilt. Dadurch werden Versorgungslücken beim Wegfall von Einkommen und Überversorgungen beim Hinzutritt von Einkommen innerhalb eines Monats verhindert.

Auf diese Weise bestätigte der Gesetzgeber die übereinstimmende Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger und folgte einer entsprechenden Forderung des Bundesrechnungshofes. Damit ist die Rente seit 01.01.2002 nunmehr aber auch in den Fällen tagegenau von dem Zeitpunkt an in neuer Höhe zu zahlen, von dem an ein anzurechnendes Einkommen im Laufe eines Monats hinzutritt oder es sich erhöht (Änderung zuungunsten des Betroffenen).

In der gesetzlichen Begründung stellte der Gesetzgeber allerdings ausdrücklich fest, dass die Hinzuverdienstregelung des § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 von der taggenauen Anwendung nicht erfasst wurde. Grund hierfür war, dass ein zu hoher Hinzuverdienst den Wegfall des Rentenanspruchs bewirkte (negative Anspruchsvoraussetzung). In diesen Fällen war weiterhin § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI maßgebend.

Für Anspruchszeiträume ab 01.01.2004 ist § 100 Abs. 1 S. 2 SGB VI abermals geändert worden. Ab diesem Zeitpunkt sind Änderungen der Rentenhöhe aufgrund der Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI - wie nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht - wieder zu Beginn eines Kalendermonats zu berücksichtigen (Rückkehr zum ‘Monatsprinzip’).

Die Regelung des § 100 Abs. 1 SGB VI ist als Ergänzung zu § 48 SGB X zu verstehen und erfasst sowohl Rentenerhöhungen als auch Rentenminderungen innerhalb eines einheitlichen Rentenanspruchs.

Ein einheitlicher Rentenanspruch liegt auch vor

Ändert sich die Rentenhöhe bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Altersrente bis 31.12.2022 im Zusammenhang mit dem Hinzuverdienst, siehe Abschnitt 2.2.2.

§ 100 Abs. 1 SGB VI gilt entsprechend für den Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI, der - einem einheitlichen Rentenanspruch vergleichbar - als eigenständige Leistung bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem RÜG erbracht wird, und über § 108 SGB VI für Zusatzleistungen, zum Beispiel für den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI und für den Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI.

Nicht anzuwenden ist die Regelung bei Leistung einer neuen eigenständigen Rente wie zum Beispiel bei einer

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • Altersrente nach einer Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung oder nach einer Erziehungsrente,
  • großen Witwen-/Witwerrente nach einer kleinen Witwen-/Witwerrente oder
  • Vollwaisenrente nach einer Halbwaisenrente.

In diesen Fällen fehlt es an einem einheitlichen Rentenanspruch; der Beginn des jeweils neuen Anspruchs ergibt sich aus § 99 SGB VI (gegebenenfalls in Verbindung mit § 115 Abs. 3 SGB VI). Sofern der bisherige Anspruch nicht wegfällt (vergleiche Abschnitt 5), ist die Konkurrenz der Ansprüche über § 89 SGB VI zu lösen.

Die Änderung der Rentenhöhe erfolgt grundsätzlich - gegebenenfalls nach vorheriger Anhörung (vergleiche GRA zu § 24 SGB X) - durch einen Änderungsbescheid. Da es sich jeweils um eine nachträgliche Änderung in den Verhältnissen handeln muss, richtet sich der Änderungsbescheid materiell und formell nach § 48 SGB X (siehe GRA zu § 48 SGB X).

Ändert sich die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Hinzuverdienst, richtet sich die Neuberechnung und Bescheidaufhebung nach § 96a SGB VI (siehe GRA zu § 96a SGB VI sowie Abschnitt 2.2.2 dieser GRA ) und bei einer Altersrente mit Hinzuverdienst bis 31.12.2022 nach § 34 Abs. 3f SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 (siehe GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022) sowie Abschnitt 2.2.2 dieser GRA).

Gründe für eine Änderung

Tatsächliche und rechtliche Gründe für eine Änderung in der Rentenhöhe (nach Rentenbeginn) sind zum Beispiel bei:

  • Sämtlichen Renten
    • Verlegung des ständigen Aufenthalts ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland,
    • Rentenanpassungen (§§ 65, 254c SGB VI),
    • Hinzutritt einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 93 SGB VI),
    • Erhöhung oder Minderung einer Rente durch den Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI; siehe Abschnitt 3, und GRA zu § 101 SGB VI),
    • Erhöhung oder Minderung einer Rente aufgrund des Rentensplittings unter Ehegatten (siehe GRA zu § 76c SGB VI und GRA zu § 101 SGB VI; bei Witwen- oder Witwerrenten siehe jedoch Abschnitt 5.1)
    • Aufhebung oder Änderung eines Bescheides über die fiktive Nachversicherung (näheres siehe GRA zu § 48 SGB X),
    • rechtliche Änderungen durch Inkrafttreten neuer beziehungsweise Wegfall bisheriger gesetzlicher Vorschriften, soweit der bestehende Rentenanspruch davon betroffen ist (die Anwendung neuer Vorschriften ist zum Beispiel in den Fällen der §§ 302 Abs. 3, 306 Abs. 1 SGB VI und des Art. 16 Abs. 5 Rü-ErgG ausgeschlossen),
  • Altersrenten (§§ 36, 37, 38, 40, 236, 236a, 236b, 237, 237a, 238 SGB VI)
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240, 302a, 302b SGB VI)
    • Hinzutritt weiterer rentenrechtlicher Zeiten (zum Beispiel durch Zahlung weiterer Beiträge),
    • Änderungen des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes im Sinne von §§ 96a, 313 SGB VI,
    • Neufeststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 75 Abs. 3 SGB VI,
    • Neuberechnung einer Umstellungsrente nach § 308 Abs. 2 SGB VI,
    • Störfall im Sinne des § 23b Abs. 2 S. 1 bis 3 beziehungsweise S. 1 bis 4 SGB IV (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 7.3),
  • Witwen- oder Witwerrenten nach dem letzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner/geschiedenen Ehegatten (§§ 46 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 bis 3 SGB VI)
    • Hinzutritt von Einkommen (§ 97 SGB VI),
    • Hinzutritt oder Wegfall eines weiteren Berechtigten (§ 91 SGB VI),
    • Erhöhung oder Minderung des Freibetrags bei Hinzutritt oder Wegfall eines ‘waisenrentenberechtigten’ Kindes (§ 97 SGB VI),
  • Witwen- oder Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner/vorletzten geschiedenen Ehegatten (§§ 46 Abs. 3, 243 Abs. 4 SGB VI)
    • Hinzutritt und Erhöhung von anzurechnenden Beträgen aus der letzten Ehe nach § 90 SGB VI,
    • Hinzutritt von Einkommen (§ 97 SGB VI),
    • Hinzutritt oder Wegfall eines weiteren Berechtigten (§ 91 SGB VI),
    • Erhöhung oder Minderung des Freibetrags bei Hinzutritt oder Wegfall eines ‘waisenrentenberechtigten’ Kindes (§ 97 SGB VI),
  • Erziehungsrenten (§ 47 SGB VI)
  • beim Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI
    • Neubestimmung des Übergangszuschlags bei Änderung der Gesamtleistung nach dem SGB VI oder nach Art. 2 RÜG (zum Beispiel durch Rentenanpassungen, Änderungen in der Einkommensanrechnung, Zahlung einer Nachfolgerente).

Beginn der Änderung

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung. Ob eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft oder bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ‘wirksam’ wird, bestimmt sich nach § 48 SGB X (vergleiche GRA zu § 48 SGB X). Bei Änderungen der Rentenhöhe im Zusammenhang mit dem Hinzuverdienst siehe Abschnitt 2.2.2.

Die Rente ist in den Fällen des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI stets vom Beginn des Kalendermonats an in neuer Höhe zu leisten, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist (‘Monatsprinzip’). Wird die Änderung nach Beginn eines Kalendermonats wirksam, ist die Rente danach vom Beginn des folgenden Kalendermonats an in neuer Höhe zu leisten. Wird die Änderung dagegen bereits mit Beginn des Kalendermonats wirksam, ist sie schon vom Beginn dieses Kalendermonats an in veränderter Höhe zu leisten.

Für den Beginn der Rente in veränderter Höhe ist der Zeitpunkt der Antragstellung unbeachtlich (Ausnahme: Etwas anderes gilt, wenn die Antragstellung mit zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört - zum Beispiel bei Neufeststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 75 Abs. 3 SGB VI). Bei Rentenerhöhungen ist aber die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Bei Änderungen der Rentenhöhe im Zusammenhang mit dem Hinzuverdienst siehe Abschnitt 2.2.2.

Zur Änderung der Rente bei einer Beitragszahlung nach § 187a SGB VI (Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) oder nach § 187b SGB VI (Beiträge bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung) vergleiche GRA zu § 76a SGB VI.

Zusammentreffen von Rente und Einkommen

Beim Hinzutritt sowie beim Wegfall eines anzurechnenden Einkommens im Laufe eines Monats gilt das Monatsprinzip des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI infolge der ausdrücklichen Regelung in Absatz 1 Satz 2 nicht. Somit ist in diesen Fällen die Rente nicht erst vom Beginn des Folgemonats an in geänderter Höhe zu leisten, sondern vielmehr tagegenau von dem Zeitpunkt an, von dem an das höhere oder niedrigere anzurechnende Einkommen erzielt wurde.

Die Regelung des § 100 Abs. 1 S. 2 SGB VI bezieht sich nach der gesetzlichen Begründung übergreifend auf die Zusammentreffensvorschriften §§ 89 bis 97 SGB VI und die entsprechenden Übergangsregelungen im Fünften Kapitel des SGB VI. Einzelheiten und mögliche Besonderheiten sind den jeweiligen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu entnehmen. Hinsichtlich der Änderung von Einkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ist § 18d SGB IV zu beachten (vergleiche GRA zu § 18d SGB IV). § 18d SGB IV verdrängt insoweit § 100 SGB VI und ergänzt § 48 SGB X.

Hinsichtlich des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Halbwaisenrente vergleiche GRA zu § 89 SGB VI, Abschnitte 4 und 7.

Endet die Aufteilung einer Witwenrente/Witwerrente auf mehrere Berechtigte nach § 91 SGB VI, beispielsweise wegen Wiederheirat oder Tod einer oder eines Berechtigten, ist § 100 Abs. 1 S. 2 SGB VI nicht anzuwenden, sondern § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Danach ist die erhöhte Witwenrente/Witwerrente von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist (RBRTB 1/2002, TOP 14, siehe auch GRA zu § 91 SGB VI, Abschnitt 5).

Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Altersrenten bis 31.12.2022

Beim Hinzutritt, bei Änderungen sowie beim Wegfall eines Hinzuverdienstes zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt das Kalendermonatsprinzip des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI.

Einzelheiten zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst ergeben sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der GRA zu § 96a SGB VI und aus der GRA zu § 313 SGB VI.

Bei Altersrenten im Zusammenhang mit Hinzuverdienst bis 31.12.2022 gilt ebenfalls das Kalendermonatsprinzip. Zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst bis 31.12.2022 vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 und GRA zu § 302 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022.

Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Werden nach Beginn einer Rente für Zeiten vor Beginn der Rente freiwillige Beiträge im Rahmen des § 197 Abs. 2 SGB VI gezahlt und sind für diese Beiträge bei der bereits geleisteten Rente Entgeltpunkte zu berücksichtigen (vergleiche hierzu GRA zu § 75 SGB VI), beginnt die erhöhte Rente nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, der dem Monat der Beitragszahlung folgt.

Werden freiwillige Beiträge nach Sondernachzahlungsvorschriften (§§ 204 bis 207 SGB VI, §§ 284 bis 285 SGB VI) nachgezahlt, beginnt die erhöhte Rente grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, der dem Monat der Antragstellung auf Beitragsnachzahlung folgt.

Siehe Beispiele 1 und 2

Da sich die Dauer des Nachzahlungsverfahrens nicht zuungunsten des Rentenberechtigten auswirken soll, ist anstelle des Zeitpunktes der tatsächlichen Zahlung bereits der Zeitpunkt der Beantragung der Beitragszahlung zugrunde zu legen, sofern er das Nachzahlungsverfahren nicht schuldhaft verzögert und die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (drei Monate bei Berechtigten im Inland, sechs Monate bei Berechtigten im Ausland) nach Zulassung der Nachzahlung einzahlt. Entsprechendes gilt bei der erstmaligen Aufnahme der freiwilligen Beitragszahlung ohne gesonderte Beantragung.

Zahlung rückständiger Beiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen

Zahlt ein versicherungspflichtiger Selbständiger rückständige Beiträge für die Zeit vor Beginn der laufend gezahlten Rente, ist die Rente von ihrem ursprünglichen Rentenbeginn an neu festzustellen.

Das ergibt sich aus der Entscheidung des BSG vom 19.05.2004, AZ: B 13 RJ 25/03 R, wonach die verspätet gezahlten Pflichtbeiträge dennoch als "in" dem fraglichen Zeitraum entrichtet gelten. Denn die Entrichtung der - fälligen - Pflichtbeiträge wirkt fiktiv auf den Zeitpunkt zurück, in welchem sie geschuldet waren. Der Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung ist rechtlich ohne Belang. Dieser Entscheidung folgen die Rentenversicherungsträger über den entschiedenen Einzelfall hinaus (AGFAVR 3/2019, TOP 2). Die bisherige Auffassung, dass die verspätet gezahlten Pflichtbeiträge erst mit ihrer Zahlung wirksam werden und daher die Rente mit Ablauf des Monats, in dem die Beiträge gezahlt werden, für die Zukunft neu festzustellen ist, wurde aufgegeben. Allerdings reicht es (weiterhin) aus, die Neufeststellung einmal jährlich vorzunehmen.

Die Rücknahme des Rentenbescheides erfolgt auf Antrag oder bei Erkennen im Geschäftsgang und richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB X, der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X ist zu beachten.

Entsprechend ist zu verfahren, wenn die geschuldeten Pflichtbeiträge im Wege der Aufrechnung mit der monatlichen Rente gezahlt werden.

Es ist zu prüfen, ob für die verspätet gezahlten Pflichtbeiträge Säumniszuschläge zu erheben sind (GRA zu § 24 SGB IV, Abschnitt 4).

Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

Werden Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a SGB VI gezahlt und sind diese Beiträge bei einer bereits geleisteten Rente zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 5), beginnt die höhere Rente gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X mit dem Ersten des Monats, der dem Monat der Beitragszahlung folgt. Als Zeitpunkt der Beitragszahlung gilt der Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI, wenn die Beiträge - gegebenenfalls auch in Teilbeträgen - innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei Wohnsitz im Inland, 6 Monate bei Wohnsitz im Ausland) nach Auskunftserteilung gezahlt werden (AGFAVR 6/96, TOP 2). Bei späterer Beitragszahlung beginnt die höhere Rente erst mit dem Folgemonat der Beitragszahlung.

Beitragszahlung bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

Werden Beiträge bei einer Abfindung von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung nach § 187b SGB VI gezahlt und sind diese Beiträge bei einer bereits geleisteten Rente zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 5), gelten für den Beginn der höheren Rente die Ausführungen im Abschnitt 2.2.5 entsprechend. An die Stelle des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 187a SGB VI tritt dabei der Antrag auf Beitragszahlung beziehungsweise - da ein Antrag nicht erforderlich ist - die Zahlung der Beiträge nach § 187b SGB VI (siehe auch GRA zu § 187b SGB VI).

Regress von Beiträgen nach § 119 SGB X

Wird eine Rente bezogen und wird nach deren Beginn ein Beitragsregress nach
§ 119 SGB X für Zeiten vor Beginn dieser Rente oder für Zeiten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung durchgeführt, ist die Rente bei Zugang der regressierten Beiträge von Beginn an neu festzustellen. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X findet in diesen Fällen keine Anwendung (siehe GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 5.1.1).

Beachte:

Bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente sind zusätzlich die Ausführungen in der GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.9 zu beachten.

Rentenerhöhung durch den Versorgungsausgleich (Absatz 1)

Aufgrund der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs hat § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI für die Änderung der Höhe einer Rente im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nur noch in wenigen Fällen Bedeutung.

Bei einer laufenden Rentenzahlung werden Versorgungsausgleichsentscheidungen regelmäßig von dem sich aus § 101 Abs. 3 SGB VI ergebenden Zeitpunkt an berücksichtigt (siehe GRA zu § 101 SGB VI). Wurde über den Versorgungsausgleich vor dem Rentenbeginn rechtskräftig entschieden, fließt der Versorgungsausgleich vom Rentenbeginn an in die Berechnung ein (siehe GRA zu § 99 SGB VI).

Zur Anwendung des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI kommt es, wenn nach Rentenbeginn durch eine Beitragszahlung aufgrund des Versorgungsausgleichs Zuschläge an Entgeltpunkten in einer Rente zu berücksichtigen sind. Die Einzelheiten, wie Zuschläge an Entgeltpunkten beim Versorgungsausgleich ermittelt werden, können der GRA zu § 76 SGB VI entnommen werden. Ein Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt sich bei einer

wenn diese jeweils außerhalb der Zahlungsfristen des § 187 Abs. 5 und 6 SGB VI geleistet wurden, oder bei

Einzelheiten zur Zulässigkeit der Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich nach § 187 SGB VI können der GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 7 entnommen werden.

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, der sich aus einer Beitragszahlung im Rahmen des § 187 Abs. 1 SGB VI ergibt, darf nach § 76 Abs. 5 SGB VI nur in einer Rente berücksichtigt werden, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind beziehungsweise als gezahlt gelten (§ 187 Abs. 5 SGB VI, § 187 Abs. 6 SGB VI), bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind (siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 7). Gleiches gilt, wenn es sich um eine Beitragszahlung nach Abfindung eines durch externe Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse begründeten Anrechts nach § 187b Abs. 1a SGB VI handelt. Einzelheiten hierzu können der GRA zu § 76a SGB VI sowie der GRA zu § 187b SGB VI entnommen werden.

Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit des Zuschlags an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 5 SGB VI, § 76a Abs. 3 SGB VI) kann sich eine Rentenerhöhung nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI aus einer Beitragszahlung nach § 187 Abs. 1 SGB VI (außerhalb der Zahlungsfristen nach § 187 Abs. 5, 6 SGB VI) sowie nach § 187b Abs. 1a SGB VI ergeben, bei einer

Ist bei einer laufend gezahlten Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten aus einer zulässigen Beitragszahlung nach § 76 Abs. 5 SGB VI beziehungsweise nach § 76a Abs. 3 SGB VI anrechenbar, liegt hierin eine wirksame Änderung nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI vor. Die Rente ist dann vom Beginn des Kalendermonats an in neuer Höhe zu leisten, zu dessen Beginn die Beitragszahlung vorlag. Geht die Zahlung am ersten Tag eines Kalendermonats ein, ist die Rentenerhöhung vom ersten Tag des Folgemonats an zulässig, weil die Zahlung nicht vom Beginn (0:00 Uhr) des ersten Tages des Kalendermonats beim Rentenversicherungsträger vorlag.

Erfolgt eine Beitragszahlung im Wege der externen Teilung zur Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG, wird das Anrecht erst mit dem Zahlungseingang des vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbetrags erworben (siehe GRA zu § 120g SGB VI, Abschnitt 3). § 76 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 75 SGB VI findet keine Anwendung. Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird hier unabhängig von der jeweiligen Rentenart und dem Rentenbeginn berücksichtigt. Der Zahlungseingang des Kapitalbetrags stellt eine Änderung im Sinne des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI nach dem Beginn der Rente dar, sodass die erhöhte Rente von dem Kalendermonat an zu zahlen ist, zu dessen Beginn die Zahlung vorhanden ist.

Rentenerhöhung bei Teilrenten wegen Alters (Absatz 2 in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung)

§ 100 Abs. 2 SGB VI ist durch das Flexirentengesetz zum 01.07.2017 aufgehoben worden.

Dieser bestimmte für Bezieher einer Teilrente (wegen Alters), dass eine höhere Rente vom Beginn des Kalendermonats an zu leisten war, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, vorausgesetzt der Antrag wurde bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat gestellt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Bei einer späteren Antragstellung begann die höhere Altersrente erst mit dem Antragsmonat.

Das Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst ist zum 01.07.2017 grundlegend geändert worden. Einzelheiten zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst ergeben sich bei Altersrenten aus der GRA zu § 34 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2022 und der GRA zu § 302 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2022.

Wegfall der Rente (Absatz 3)

Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet nach § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI die Rentenzahlung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Die Wirksamkeit des Wegfalls ist nach § 48 SGB X zu beurteilen; aus dieser Vorschrift ergibt sich, ab wann - mit Wirkung für die Zukunft oder vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an - eine Änderung wirksam ist (vergleiche GRA zu § 48 SGB X). Bei Wegfall der Rente im Zusammenhang mit dem Hinzuverdienst siehe Abschnitt 2.2.2.

Wird die Änderung nach Beginn eines Kalendermonats wirksam, fällt die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an weg. Wird die Änderung dagegen bereits mit Beginn des Kalendermonats wirksam, entfällt die Rente schon vom Beginn dieses Kalendermonats.

Der Wegfall der Rente erfolgt - gegebenenfalls nach vorheriger Anhörung (vergleiche GRA zu § 24 SGB X) - durch einen Aufhebungsbescheid. Da der Wegfall eine nachträgliche Änderung in den Verhältnissen voraussetzt, richtet sich der Aufhebungsbescheid materiell und formell nach § 48 SGB X. Näheres vergleiche GRA zu § 48 SGB X.

Wählt der überlebende Ehegatte/Lebenspartner während der laufenden Hinterbliebenenrentenzahlung das Rentensplitting (§§ 120a Abs. 3 Nr. 3, 120e SGB VI), endet der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting bestandskräftig wird. Näheres hierzu ist der GRA zu § 46 SGB VI zu entnehmen.

§ 100 Abs. 3 SGB VI gilt entsprechend für den Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI und über § 108 SGB VI für Zusatzleistungen (zum Beispiel für den Zuschuss zur Krankenversicherung oder für den Rentenzuschlag).

Hat sich die Erwerbsfähigkeit nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert und entfällt aus diesem Grund der Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, enthält § 100 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI Sonderregelungen zum Ende der Rentenzahlung (siehe Abschnitt 5.2).

Ist eine Rente nach § 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI befristet oder stirbt der Berechtigte, endet die Rentenzahlung automatisch mit Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1 S. 1 SGB VI) beziehungsweise mit dem Ende des Todesmonats (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Eine Aufhebung des Rentenbescheides nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 3 SGB VI kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen dagegen vor Ablauf der ausgesprochenen Befristung weg, ist der ursprüngliche Bescheid nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 3 SGB VI aufzuheben (§ 102 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Gründe für den Rentenwegfall

Tatsächliche oder rechtliche Gründe für den Wegfall einer Rente sind zum Beispiel bei:

  • Altersrenten (§§ 36, 37, 38, 40, 236, 236a, 236b, 237, 237a, 238 SGB VI)
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240, 302a, 302b SGB VI)
    • Besserung des Gesundheitszustandes nach Bewilligung der Rente,
    • Erlangung eines Arbeitsplatzes (Beschäftigung drei Stunden und mehr),
    • Änderung der Lage am Arbeitsmarkt,
    • Anpassung oder Gewöhnung an den Krankheitszustand oder Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten (auch durch Umschulung),
    • Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • Kleine Witwen- oder Witwerrenten (§§ 46 Abs. 1, 243 Abs. 1 SGB VI)
    • Wiederheirat oder Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (bis zum 30.09.2017 möglich),
    • Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting,
  • Große Witwen- oder Witwerrenten (§§ 46 Abs. 2, 243 Abs. 2, 3, 303 SGB VI)
    • Beendigung der Erziehung (regelmäßig mit Vollendung des 18. Lebensjahres) oder der Sorge für ein Kind vor Vollendung des 47. Lebensjahres des Berechtigten,
    • Wegfall der anspruchsbegründenden Erwerbsminderung vor Vollendung des 47. Lebensjahres des Berechtigten,
    • Wiederheirat oder Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (bis zum 30.09.2017 möglich),
    • Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting,
    • bei der Rente an den geschiedenen Ehegatten nach § 243 Abs. 3 SGB VI der Wegfall der persönlichen Voraussetzungen beim Berechtigten (§ 243 Abs. 3 Nr. 3a oder b SGB VI) oder der Hinzutritt einer/eines anspruchsberechtigten Witwe/Witwers/eingetragenen Lebenspartners,
  • Erziehungsrenten (§ 47 SGB VI)
    • Beendigung der Erziehung (regelmäßig mit Vollendung des 18. Lebensjahres) oder der Sorge für ein Kind,
    • Wiederheirat oder Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (bis zum 30.09.2017 möglich),
    • Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • Waisenrenten (§ 48 SGB VI)
    • Vollendung eines bestimmten Lebensalters (18. oder 27. Lebensjahr beziehungsweise Ablauf des Verlängerungszeitraumes im Sinne des § 48 Abs. 5 SGB VI),
    • Beendigung einer Ausbildung,
    • Tod des letzten unterhaltspflichtigen Elternteils (für Halbwaisenrenten).

Die genannten Tatbestände führen zum Teil bereits zur Befristung des Rentenanspruchs (vergleiche § 102 SGB VI); war die Rente befristet, ist ein gesonderter Wegfallbescheid nicht zu erteilen. Der Rentenwegfall beim Tod des Berechtigten ist in § 102 Abs. 5 SGB VI, bei Verschollenheit in § 102 Abs. 6 SGB VI geregelt (siehe GRA zu § 102 SGB VI).

Siehe Beispiele 3, 4, 5, 6

Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Rehabilitation

Für Renten, die aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit des Berechtigten geleistet werden, gilt bei Behebung der Erwerbsminderung durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass die Rente frühestens

  • mit Beginn des vierten Kalendermonats nach Besserung der Erwerbsfähigkeit endet (§ 100 Abs. 3 S. 2 SGB VI), wenn der Berechtigte noch keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die mehr als geringfügig ist.
  • mit Beginn des Monats endet, zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (§ 100 Abs. 3 S. 3 SGB VI), wenn der Berechtigte bereits vor Beginn des vierten Kalendermonats nach der - durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichten - Besserung der Erwerbsfähigkeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die mehr als geringfügig ist.

Der Bescheid über den Wegfall der (höheren) Rente muss vor Beginn des vierten beziehungsweise vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach Besserung der Erwerbsfähigkeit bekannt gegeben worden sein.

Die Sätze 2 und 3 des § 100 Abs. 3 SGB VI können nur dann Anwendung finden, wenn die Besserung der Erwerbsfähigkeit bereits mit dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben eingetreten ist.

Die Besonderheiten der Sätze 2 und 3 wirken sich dann nicht aus, wenn sich aufgrund des Zeitpunkts der Wirksamkeit des Wegfalls (vergleiche § 48 SGB X) nach § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI der gleiche oder ein späterer Wegfallzeitpunkt ergibt.

Siehe Beispiele 7 und 8

Die besondere Frist des § 100 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI findet keine Anwendung, wenn die Rente

  • von Beginn an auf das Ende der Leistung zur Teilhabe befristet war (§ 102 Abs. 2a SGB VI) oder
  • erst nach Durchführung der Leistung zur Teilhabe tatsächlich bewilligt wird (Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI auf den Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsminderung entfallen ist).

Rücknahme von Bescheiden bei höchstrichterlicher Rechtsprechung (Absatz 4)

Bei der Bestimmung in § 100 Abs. 4 SGB VI handelt es sich um eine Sonderregelung zu § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein bestandskräftiger Bescheid über Sozialleistungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass der Bescheid bei seinem Erlass rechtswidrig war und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (siehe GRA zu § 44 SGB X). Nach § 100 Abs. 4 SGB VI gilt ein hiervon abweichender Rücknahmezeitpunkt für den Fall, dass sich ein bestandskräftiger Bescheid über eine Rente oder eine laufende Zusatzleistung (vergleiche Abschnitt 6.1) deshalb als rechtswidrig nicht begünstigend erweist, weil der Bescheid auf der Anwendung einer Rechtsnorm beruht, die im Nachhinein durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt oder in ständiger Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes anders als durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung ausgelegt wurde. Für diese Fälle sieht § 100 Abs. 4 SGB VI vor, dass der Bescheid nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Kalendermonat nach dem Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung (vergleiche Abschnitt 6.2) zurückgenommen wird.

Eine dem § 100 Abs. 4 SGB VI entsprechende Vorschrift besteht bereits seit dem Jahr 1994 im Recht der Arbeitsförderung (bis 1996: § 152 Abs. 1 AFG; seit 1997: § 330 Abs. 1 SGB III).

Bestandskräftiger Bescheid

Die Vorschrift des § 100 Abs. 4 SGB VI gilt für Bescheide über Renten und gemäß § 108 SGB VI auch für Bescheide über laufende Zusatzleistungen (zum Beispiel einem Zuschuss zur Krankenversicherung; § 106 SGB VI). Für Bescheide, die im Bereich der Rehabilitation (zum Beispiel zum Übergangsgeld) oder im Versicherungs- und Beitragsbereich (zum Beispiel zur Versicherungs- und Beitragspflicht) erlassen wurden, ist § 100 Abs. 4 SGB VI hingegen nicht einschlägig. Dies folgt schon aus der Gesetzessystematik, denn § 100 Abs. 4 SGB VI befindet sich in dem Unterabschnitt des SGB VI, der gemäß seiner Überschrift die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten enthält.

Von § 100 Abs. 4 SGB VI werden ausschließlich Bescheide erfasst, die bereits Bestandskraft (ist gleich Unanfechtbarkeit) erlangt haben, also bindend im Sinne des § 77 SGG sind. Ein nach Eintritt der Bestandskraft gestellter Antrag auf Rücknahme des Bescheides (sogenannter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X) vermag es nicht, die Bestandskraft des Bescheides nachträglich entfallen zu lassen (siehe Urteil des BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 56/02 R). Daher findet § 100 Abs. 4 SGB VI auch in den folgenden Fallgestaltungen Anwendung:

  • Ein Überprüfungsantrag wurde vor oder nach der maßgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt.
    Die Regelung des § 100 Abs. 4 SGB VI ist selbst in dem Fall anzuwenden, dass der Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt wurde und wegen dieser Ablehnung ein Widerspruchs-, Klage-, Berufungs- oder Revisionsverfahren geführt wird, da erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung zur Rücknahme des überprüften Bescheides in dessen Bestandskraft eingegriffen wird (siehe ebenfalls Urteil des BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 56/02 R).
  • Ein Überprüfungsantrag wurde nach dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung gestellt.

§ 100 Abs. 4 SGB VI ist auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 100 Abs. 4 SGB VI vorgelegen beziehungsweise bestanden hat, ein Überprüfungsantrag unter Bezugnahme auf diese Entscheidung erst nach Inkrafttreten des § 100 Abs. 4 SGB VI gestellt wurde (FAVR 3/2008, TOP 5).

Auf Überprüfungsanträge, die vor dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung gestellt wurden, ist § 100 Abs. 4 SGB VI hingegen nicht anwendbar. Dies gilt auch für Überprüfungsanträge, die am Tag der Verkündung beziehungsweise der Zustellung des zur ständigen Rechtsprechung führenden Urteils gestellt wurden. Zwar wird auch in diesen Fallgestaltungen die Bestandskraft des Bescheides durch den Überprüfungsantrag nicht durchbrochen, sodass für die Bescheidrücknahme die Vorschrift des § 44 SGB X - also gegebenenfalls auch die vierjährige Nachzahlungsbeschränkung nach dessen Absatz 4 - maßgeblich ist. Die Nichtanwendbarkeit des § 100 Abs. 4 SGB VI ergibt sich jedoch unter anderem aus der Überlegung, dass derjenige, der bereits vor dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung einen Überprüfungsantrag gestellt hat, nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der die ständige Rechtsprechung herbeigeführt hat (vergleiche Urteil des BSG vom 08.02.2007, AZ: B 7a AL 2/06 R).

Ebenfalls nicht anwendbar ist § 100 Abs. 4 SGB VI auf Bescheide, die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung erlassen wurden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ("… auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist …").

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise des Bestehens der ständigen Rechtsprechung

Die Bescheidrücknahme ist nach § 100 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung vorzunehmen.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird im Zeitpunkt ihrer Verkündung beziehungsweise bei fehlender Verkündung mit der ersten Zustellung an einen Beteiligten wirksam. Der Zeitpunkt einer Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt (vergleiche § 31 Abs. 2 BVerfGG) ist für § 100 Abs. 4 SGB VI ohne Belang, da die Veröffentlichung lediglich deklaratorische Bedeutung hat (vergleiche Urteil des BSG vom 25.03.2003, AZ: B 7 AL 106/01 R).

Eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 100 Abs. 4 SGB VI kann frühestens dann bestehen, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes die strittige Rechtsfrage beantwortet hat. Dies ist in der Regel das Bundessozialgericht, kann unter Umständen aber auch ein anderer für entscheidungserhebliche Vorfragen zuständiger oberster Gerichtshof des Bundes sein (vergleiche Urteil des BSG vom 16.10.2003, AZ: B 11 AL 20/03 R). Auf die Rechtsprechung der Instanzgerichte (zum Beispiel der Sozialgerichte oder der Landessozialgerichte) kommt es hingegen nicht an (vergleiche Urteil des BSG vom 23.03.1995, AZ: 11 RAr 71/94).

Im Einzelnen besteht eine ständige Rechtsprechung, wenn

  • der für die Rechtsfrage einzig zuständige Senat eines obersten Gerichtshofs des Bundes (im Regelfall der einzig zuständige Senat des Bundessozialgerichts) wiederholt im selben Sinne entschieden hat oder
  • mindestens zwei verschiedene Senate eines obersten Gerichtshofs des Bundes (im Regelfall zwei verschiedene Senate des Bundessozialgerichts) die Rechtsfrage übereinstimmend entschieden haben oder
  • der Große Senat eines obersten Gerichtshofs des Bundes (im Regelfall der Große Senat des Bundessozialgerichts) oder der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage entschieden hat.

Urteile ergehen grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung. Führt ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts zu ständiger Rechtsprechung im Sinne des § 100 Abs. 4 SGB VI, besteht diese ständige Rechtsprechung mit der Verkündung des Urteils.

Führt ein Urteil, das nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, zu ständiger Rechtsprechung im Sinne des § 100 Abs. 4 SGB VI, so besteht diese ständige Rechtsprechung mit der Zustellung des Urteils. Wird die Zustellung des Urteils an unterschiedlichen Tagen bewirkt, so ist der Tag der ersten Zustellung an einen der Verfahrensbeteiligten maßgeblich (AGFAVR 2/2008, TOP 4).

Hinweis:

Zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung durch die Rentenversicherungsträger legt das zuständige Fachgremium der Deutschen Rentenversicherung Bund (zum Beispiel der Fachausschuss für Versicherung und Rente - FAVR) im Einzelfall jeweils fest, ob und ab welchem Zeitpunkt vom Bestehen einer ständigen Rechtsprechung im Sinne des § 100 Abs. 4 SGB VI auszugehen ist (AGFAVR 2/2007, TOP 2).

Fallgestaltungen, in denen § 100 Abs. 4 SGB VI zur Anwendung kommt, werden in dieser GRA bekannt gegeben (siehe Abschnitt 6.3).

Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (bis 30.11.2009: Art. 234 EG-Vertrag) werden vom Anwendungsbereich des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht erfasst (FAVR 2/2008, TOP 5).

Anwendungsfälle

In den nachfolgend genannten Fallgestaltungen hat das zuständige Fachgremium der Deutschen Rentenversicherung Bund die Anwendbarkeit des § 100 Abs. 4 SGB VI bejaht.

Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für von der Versicherungspflicht befreite Personen

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen des BSG vom 18.10.2005, AZ: B 4 RA 6/05 R, und des BSG vom 31.01.2008, AZ: B 13 R 64/06 R, haben die Rentenversicherungsträger ihre frühere Rechtsauffassung zum Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für von der Versicherungspflicht befreite Personen aufgegeben (siehe hierzu GRA zu § 56 SGB VI).

Mit dem Urteil des BSG vom 31.01.2008, AZ: B 13 R 64/06 R, besteht in dieser Angelegenheit eine ständige Rechtsprechung im Sinne von § 100 Abs. 4 SGB VI. Das Urteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen. Daher ist vom Bestehen einer ständigen Rechtsprechung mit der Zustellung des Urteils an die betreffende Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Bund am 17.03.2008 auszugehen (vergleiche Abschnitt 6.2).

Die Anwendung des § 100 Abs. 4 SGB VI betrifft die Rücknahme von

  • Rentenbescheiden, wenn nunmehr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung Kindererziehungs- beziehungsweise Kinderberücksichtigungszeiten anzurechnen sind, sowie
  • Bescheiden über die Ablehnung einer Rente wegen nicht erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, wenn nunmehr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung Kindererziehungs- beziehungsweise Kinderberücksichtigungszeiten anzurechnen sind und deshalb die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente erfüllt werden,

sofern diese Bescheide vor dem 17.03.2008 erlassen wurden (vergleiche Abschnitt 6.1).

Die Rücknahme derartiger Bescheide ist gemäß § 100 Abs. 4 SGB VI frühestens für die Zeit ab 01.04.2008 vorzunehmen, wenn die Rücknahme von Amts wegen oder aufgrund eines Überprüfungsantrages erfolgt, der erst nach dem 17.03.2008 gestellt worden ist.

Erfolgt die Bescheidrücknahme dagegen aufgrund eines Überprüfungsantrages, der noch bis zum 17.03.2008 gestellt worden ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung (vergleiche Abschnitt 6.1). Die Bescheidrücknahme ist dann uneingeschränkt nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen.

Unabhängig davon, ob § 100 Abs. 4 SGB VI Anwendung findet oder keine Anwendung findet, darf eine sich ergebende Rentennachzahlung gemäß § 44 Abs. 4 SGB X nur für vier Jahre rückwirkend erbracht werden (siehe GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 5.1).

Umfang der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte bei einer H-Rente, wenn der vorhergehenden Versichertenrente persönliche Entgeltpunkte aus § 4 VAHRG oder § 37 VersAusglG zugrunde lagen

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen des BSG vom 20.03.2013, AZ: B 5 R 2/12 R, und des BSG vom 24.04.2014, AZ: B 13 R 25/12 R, haben die Rentenversicherungsträger ihre frühere Rechtsauffassung zum Umfang der für eine Hinterbliebenenrente nach § 88 Abs. 2 SGB VI als besitzgeschützt zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte für die Fallgestaltung aufgegeben, dass der vorhergehenden Versichertenrente persönliche Entgeltpunkte aus § 4 VAHRG oder § 37 VersAusglG zugrunde lagen (siehe hierzu GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitt 14.3, und GRA zu § 37 VersAusglG, Abschnitt 6.2).

Mit dem Urteil des BSG vom 24.04.2014, AZ: B 13 R 25/12 R, besteht in dieser Angelegenheit eine ständige Rechtsprechung im Sinne von § 100 Abs. 4 SGB VI. Das Urteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen. Daher ist vom Bestehen einer ständigen Rechtsprechung mit der Zustellung des Urteils an die betreffende Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland am 11.06.2014 auszugehen (vergleiche Abschnitt 6.2).

Die Anwendung des § 100 Abs. 4 SGB VI betrifft die Rücknahme von Hinterbliebenenrentenbescheiden, wenn nunmehr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung im Rahmen des § 88 Abs. 2 SGB VI eine höhere Zahl an besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten für die Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist, sofern die Bescheide vor dem 12.06.2014 erlassen wurden (vergleiche Abschnitt 6.1).

Die Rücknahme derartiger Bescheide ist gemäß § 100 Abs. 4 SGB VI frühestens für die Zeit ab 01.07.2014 vorzunehmen, wenn die Rücknahme von Amts wegen oder aufgrund eines Überprüfungsantrages erfolgt, der erst nach dem 11.06.2014 gestellt worden ist.

Erfolgt die Bescheidrücknahme dagegen aufgrund eines Überprüfungsantrages, der noch bis zum 11.06.2014 gestellt worden ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung (vergleiche Abschnitt 6.1). Die Bescheidrücknahme ist dann uneingeschränkt nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen.

Unabhängig davon, ob § 100 Abs. 4 SGB VI Anwendung findet oder keine Anwendung findet, darf eine sich ergebende Rentennachzahlung gemäß § 44 Abs. 4 SGB X nur für vier Jahre rückwirkend erbracht werden (siehe GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 5.1).

Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Aufgrund der Rechtsprechung in den Urteilen des BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 21/18 R, und des BSG vom 19.01.1989, AZ: 4 RA 74/88, haben die Rentenversicherungsträger ihre frühere Rechtsauffassung zum Verbot der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die nach dem Europarecht und/oder den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind, aufgegeben (siehe hierzu GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten).

Mit dem im mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil des BSG vom 26.02.2020, AZ: 5 R 21/18 R, ist in dieser Angelegenheit seit dem 26.02.2020 von einer ständigen Rechtsprechung des BSG im Sinne von § 100 Abs. 4 SGB VI auszugehen (vergleiche Abschnitt 6.2).

Die Anwendung des § 100 Abs. 4 SGB VI betrifft die Rücknahme von

  • Rentenbescheiden, wenn nunmehr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung deutsche Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten nach dem Europarecht und/oder den SVA ohne Abwehrklausel multilateral zusammenzurechnen sind und sich hierdurch eine höhere Rente ergibt oder
  • Bescheiden über die Ablehnung einer Rente wegen nicht erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, wenn nunmehr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung durch die multilaterale Zusammenrechnung von deutschen Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten nach dem Europarecht und/oder den SVA ohne Abwehrklausel die Voraussetzungen für die Rente erfüllt werden,

sofern diese Bescheide vor dem 26.02.2020 erlassen wurden (vergleiche Abschnitt 6.1).

Die Rücknahme derartiger Bescheide ist gemäß § 100 Abs. 4 SGB VI frühestens für die Zeit ab 01.03.2020 vorzunehmen, wenn die Rücknahme von Amts wegen oder aufgrund eines Überprüfungsantrages erfolgt, der erst nach dem 26.02.2020 gestellt worden ist.

Erfolgt die Bescheidrücknahme dagegen aufgrund eines Überprüfungsantrages, der noch bis zum 26.02.2020 gestellt worden ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung (vergleiche Abschnitt 6.1). Die Bescheidrücknahme ist dann uneingeschränkt nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen.

Unabhängig davon, ob § 100 Abs. 4 SGB VI Anwendung findet oder keine Anwendung findet, darf eine sich ergebende Rentennachzahlung gemäß § 44 Abs. 4 SGB X nur für vier Jahre rückwirkend erbracht werden (siehe GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 5.1).

 

Beispiel 1: Rentenerhöhung durch Beitragsnachzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.3)
Bezug einer Altersrente als Teilrente ab01.05.2019
Zugang des Rentenbescheides am24.06.2019
Zahlung freiwilliger Beiträge für Januar bis April 2019 am23.07.2019
Lösung:
Beginn der erhöhten Altersrente am01.08.2019
Die Erhöhung des Rentenzahlbetrags durch die zulässige Beitragszahlung für 2019 kann aufgrund der Änderung zugunsten des Betroffenen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Die Änderung ist aber erst am Tag der Beitragszahlung wirksam, da erst von diesem Tag an weitere Beitragszeiten vorhanden sind. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI beginnt die erhöhte Rente am 01.08.2019 (Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist).

Beispiel 2: Rentenerhöhung durch Sondernachzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.3)
Bezug einer Altersrente als Teilrente ab01.01.2019
Antrag auf Zulassung einer Sondernachzahlung (für Zeiten vor 2019) am23.04.2019
Zugang des Bescheides über die Zulassung der Nachzahlung am17.06.2019
Nachzahlung der freiwilligen Beiträge am05.08.2019
Lösung:
Beginn der erhöhten Altersrente am01.05.2019
Die Erhöhung des Rentenzahlbetrags durch die zulässige Sondernachzahlung kann aufgrund der Änderung zugunsten des Betroffenen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Die Änderung ist aber erst am Tag der Beantragung der Sondernachzahlung wirksam, da die Einzahlung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Bescheides über die Zulassung der Sondernachzahlung erfolgt ist (vergleiche GRA zu § 209 SGB VI). Nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI beginnt die erhöhte Rente am 01.05.2019 (Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist).

Beispiel 3: Rente wegen voller EM aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes und Aufnahme einer rentenschädlichen Beschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Bezug einer vom Arbeitsmarkt abhängigen Rente wegen voller EM auf Zeitseit 2017
Aufnahme einer rentenschädlichen Beschäftigung01.03.2019
Durchführung des AnhörungsverfahrensApril 2019
Bekanntgabe des Entziehungsbescheids13.05.2019
Lösung:
Wegfall der Rente01.03.2019
Der EM-Rentenbescheid, der eine Verpflichtung zur Meldung jeder Beschäftigung oder Tätigkeit enthielt, kann nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Dabei wird der Wegfall vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an wirksam, hier also bereits mit Beginn des Tages, an dem die Beschäftigung aufgenommen wird. Unter Beachtung des § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI fällt die Rente zum 01.03.2019 weg (Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist).

Beispiel 4: EM-Rente und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch Besserung des Gesundheitszustandes

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Bezug einer Rente wegen teilweiser EM bei BUseit 2017
Feststellung über die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit06.05.2019
Durchführung des AnhörungsverfahrensMai 2019
Bekanntgabe des Entziehungsbescheids17.06.2019
Lösung:
Wegfall der Rente01.07.2019
Der Rentenbescheid kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Mit der Bekanntgabe des Entziehungsbescheids wird der Wegfall wirksam (vergleiche §§ 37, 39 SGB X). Nach § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI fällt die Rente zum 01.07.2019 weg.

Beispiel 5: Volle EM-Rente - aufgrund vorzeitiger Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 SGB VI - und Beseitigung der vollen Erwerbsminderung durch Besserung des Gesundheitszustandes bei weiterhin bestehender teilweiser Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Bezug einer Rente wegen voller EM aufgrund einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 SGB VI
seit 2012
Feststellung über die Beseitigung der vollen EM06.05.2019
teilweise EM liegt weiterhin vor
Durchführung des AnhörungsverfahrensMai 2019
Bekanntgabe des Entziehungsbescheids17.06.2019
Lösung:
Wegfall der Rente01.07.2019
Der Bescheid über die Bewilligung der vollen EM-Rente kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Mit der Bekanntgabe des Entziehungsbescheids wird der Wegfall wirksam (vergleiche §§ 37, 39 SGB X). Nach § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI fällt die Rente zum 01.07.2019 weg. Eine Rente wegen teilweiser EM kann nicht geleistet werden, da die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente nicht vorliegen (die allgemeine Wartezeit ist ohne § 53 Abs. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt).

Beispiel 6: Erziehungsrente und Wiederheirat

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Bezug einer Erziehungsrente seit2010
Wiederheirat am01.04.2019
Mitteilung an den Rentenversicherungsträger am15.05.2019
Lösung:
Wegfall der Erziehungsrente zum01.05.2019
Der Bescheid über die Bewilligung der Erziehungsrente, der die Verpflichtung zur Meldung einer Wiederheirat enthielt, kann nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Dabei wird der Wegfall vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an wirksam, hier also mit dem Tag, an dem die Versicherte wieder geheiratet hat. Nach § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI fällt die Rente aber erst zum 01.05.2019 weg, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits bei Beginn des Monats der Eheschließung, sondern erst im Laufe des Monatsersten entfallen sind.

Beispiel 7: Rente wegen voller EM und Beseitigung der EM durch medizinische Leistungen zur Rehabilitation

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Bezug einer Rente wegen voller EMseit 2015
Leistung zur medizinischen Rehabilitation
(anschließend wieder 6 Stunden einsatzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt)

18.03. bis 08.04.2019
Feststellung über die Besserung der Erwerbsfähigkeit29.04.2019
Durchführung des AnhörungsverfahrensMai 2019
Bekanntgabe des Entziehungsbescheids27.05.2019
Lösung:
Wegfall der Renteab 01.08.2019
Der Rentenbescheid kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Bei rechtzeitiger Anhörung und Bescheidbekanntgabe im Mai 2019 könnte die Rentenzahlung nach § 48 Abs. 1 SGB X, § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI daher mit Beginn des Monats Juni 2019 enden. Hier endet nach § 100 Abs. 3 S. 3 SGB VI die Rentenzahlung aber mit Beginn des Monats August 2019, da nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben der Wegfall der Rente frühestens mit Beginn des 4. Kalendermonats nach Besserung der Erwerbsfähigkeit (08.04.2019) möglich ist.

Beispiel 8: Rente wegen voller EM und Aufnahme einer Beschäftigung nach Besserung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Leistungen zur Rehabilitation

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Bezug einer Rente wegen voller EMseit 2015
Leistung zur medizinischen Rehabilitation
(anschließend wieder 6 Stunden einsatzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt)

18.03. bis 08.04.2019
Feststellung über die Besserung der Erwerbsfähigkeit29.04.2019
Durchführung des AnhörungsverfahrensMai 2019
Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung17.06.2019
Bekanntgabe des Entziehungsbescheids27.05.2019
Lösung:
Wegfall der Renteab 01.07.2019
Der Rentenbescheid kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Bei rechtzeitiger Anhörung und Bescheidbekanntgabe im Mai 2019 könnte die Rentenzahlung nach § 48 Abs. 1 SGB X, § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI daher mit Beginn des Monats Juni 2019 enden. Infolge der Leistung zur medizinischen Rehabilitation würde die Rentenzahlung nach § 100 Abs. 3 S. 2 SGB VI jedoch erst mit Beginn des Monats August 2019 enden (Beginn des vierten Kalendermonats nach Besserung der Erwerbsfähigkeit). Da hier aber bereits am 17.06.2019 und damit vor Beginn des vierten Kalendermonats nach Besserung der Erwerbsfähigkeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde, endet die Rentenzahlung nach § 100 Abs. 3 S. 3 SGB VI bereits mit Beginn des Monats Juli 2019.
Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde Absatz 2, der den Beginn einer höheren Rente als die bisher bezogene Teilrente auf Antrag regelte, mit Wirkung ab 01.07.2017 aufgehoben. Mit den neuen Hinzuverdienstregelungen ist diese Vorschrift entbehrlich geworden. Ab wann eine höhere als die bisher bezogene Teilrente oder eine Vollrente geleistet wird, richtet sich jetzt nach § 100 Abs. 1 SGB VI.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde Absatz 4 angefügt. Der Neuregelung lag die gesetzgeberische Absicht zugrunde, das Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an Rechtssicherheit und der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung gegenüber dem Interesse des Einzelnen an einer möglichst langen Nachzahlungsfrist zu stärken.

3. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1831

In Absatz 1 Satz 2 wurden durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 mit Wirkung ab 01.01.2004 nach dem Wort ‘Einkommen’ die Wörter ‘mit Ausnahme von § 96a’ eingefügt. Es handelte sich hierbei um eine Folgeänderung zur Änderung des § 96a SGB VI, welche bewirkt, dass die Prüfung der Hinzuverdienstregelung nach § 96a SGB VI - wie nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht - wieder monatsbezogen vorzunehmen ist. Die seit dem 01.01.2002 vorzunehmende tagegenaue Prüfung der Hinzuverdienstregelung wurde für die Anwendungsfälle des § 96a SGB VI somit zum 31.12.2003 wieder aufgegeben.

Die Neufassung gilt auch für Bestandsfälle, das heißt für einen Rentenbeginn vor dem 01.01.2004, wenn sich nach dem 31.12.2003 die Voraussetzungen für die Höhe der Rente ändern. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die am 31.12.2000 bereits ein Anspruch bestand (Fälle des § 313 SGB VI in Verbindung mit § 96a SGB VI) werden von der Neuregelung ebenfalls erfasst.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595, BR-Drucksache 14/5146

Durch Artikel 1 des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 wurde Absatz 1 mit Wirkung ab 01.01.2002 folgender Satz 2 angefügt: ‘Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen’. Hiermit wurde gesetzlich klargestellt, dass das in Absatz 1 Satz 1 verankerte Monatsprinzip nicht bei der Anwendung von Anrechnungsvorschriften gilt, sondern in diesen Fällen die Rente tagegenau in geänderter Höhe zu leisten ist.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 des SGB IX vom 19.06.2001 wurde mit Wirkung ab 01.07.2001 in Absatz 3 Satz 2 das Wort ‘Rehabilitation’ durch die Wörter ‘medizinische Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben’ ersetzt. Es handelte sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung an die Neuregelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 wurden mit Wirkung zum 01.04.1999 in Absatz 3 Satz 3 nach dem Wort ‘geringfügig’ die Wörter ‘oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig’ gestrichen. Dies resultierte aus der zeitgleichen Änderung des § 8 SGB IV mit oben angeführtem Gesetz, durch die das Gesamteinkommen bei der Feststellung einer geringfügigen Beschäftigung unberücksichtigt bleibt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 100 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 eingefügt und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 100 SGB VI