Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

1 BvR 2486/04

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

Der Beschwerdeführer setzt sich weder substantiiert mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen noch mit der einfachrechtlichen und insbesondere der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinander. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt festgestellt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten werden (vgl. BVerfGE 31, 183; speziell zum Zusammentreffen einer Versichertenrente der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1984 <Dreier-Ausschuss>, 1 BvR 1614/83 -, SozR 2200 § 1278 Nr. 11 m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zusatzinformationen