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§ 17a SGB IV: Umrechnung von ausländischem Einkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.01.2021

Änderung

Der Abschnitt 3 (Anwendungsbereich) wurde um die Vorschrift der Einkommensanrechnung im Rahmen der Berechnung des Grundrentenzuschlags ergänzt. Der Abschnitt 4.7 (Besonderheiten im Verhältnis zu Kuba) wurde aktualisiert. Grund: Das Zweiwährungssystem wurde mit Wirkung vom 01.01.2021 abgeschafft.

Dokumentdaten
Stand26.01.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 in Kraft getreten am 30.03.2005
Rechtsgrundlage

§ 17a SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 17a SGB IV regelt für den Bereich der Sozialversicherung, wie in fremder Währung erzieltes und in der Sozialversicherung zu berücksichtigendes Einkommen in Euro umzurechnen ist.

Allgemeines

Seit dem 01.01.2002 ist die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Währung allein der Euro. Ab diesem Zeitpunkt wird die Umrechnung unmittelbar in Euro vorgenommen.

§ 17a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IV bestimmen die Umrechnung in Euro mit Devisenmittelkursen (Referenzkurs/Mittelkurs).

In der Übergangszeit der Euroeinführung vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 war die ausländische Währung zunächst in Euro und dann in DM umzurechnen, weil in dieser Zeit die DM als Untereinheit des Euro galt. Hierzu enthielt § 17a Abs. 1 S. 3 SGB IV in der Fassung des 2. Euro-Einführungsgesetzes eine besondere Regelung, deren Anwendung seit dem 01.01.2002 jedoch nicht mehr zulässig ist. § 17a Abs. 1 S. 3 SGB IV ist deshalb mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 aufgehoben worden (siehe auch Abschnitt 1).

Vor der Einführung des Euro zum 01.01.1999 bestimmten § 17a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IV die Umrechnung in DM mit Devisenmittelkursen.

§ 17a SGB IV definiert nicht das für die Umrechnung in Betracht kommende Einkommen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen deutschen Vorschriften.

Anwendungsbereich

Gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 SGB IV und § 6 SGB IV bleibt über- und zwischenstaatliches Recht unberührt. Das heißt, die Vorschrift des § 17a SGB IV findet keine Anwendung, wenn das über- und zwischenstaatliche Recht spezielle und damit dem innerstaatlichen Recht vorgehende Umrechnungsbestimmungen enthält.

Vorrangige Umrechnungsbestimmungen sind im Europarecht im Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 für die Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz enthalten, in denen der Euro (noch) nicht als nationale Währung eingeführt worden ist:

Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Island, Kroatien (ab 01.07.2013), Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik und Ungarn (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009).

Wann in den anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Malta, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern) der Euro eingeführt wurde, ist der GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3 zu entnehmen.

Die Sozialversicherungsabkommen mit Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada (sowie die Vereinbarung mit Quebec), Korea, Kroatien (bis 30.06.2013), Marokko, Nordmazedonien, Serbien, der Türkei, Tunesien, Uruguay, den USA, das Vierseitige Übereinkommen vom 09.12.1977 sowie das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen enthalten keine vorrangigen Regelungen zur Währungsumrechnung. Im Rahmen dieses Rechts hat die Umrechnung ausländischen Einkommens nach § 17a SGB IV zu erfolgen.

Von der Umrechnung nach § 17a SGB IV betroffene deutsche Rechtsvorschriften sind insbesondere

Anzuwendender Umrechnungskurs

Für die Bestimmung des anzuwendenden Umrechnungskurses ist nach § 17a Abs. 2 SGB IV zunächst der Zeitpunkt festzustellen, ab dem das umzurechnende Einkommen bei der Rente anzurechnen ist.

Ereignisse, die eine Währungsumrechnung erforderlich machen, sind insbesondere

  • die erstmalige Festsetzung eines Rentenanspruchs,
  • die Prüfung von Hinzuverdienstgrenzen oder
  • die Neufeststellung oder Neuberechnung einer Rente.

Ist der Zeitpunkt für die Umrechnung festgestellt, ist der anzuwendende Umrechnungskurs aufgrund § 17a Abs. 2 SGB IV davon abhängig, ob der Beginn der Leistung oder der neu zu berechnenden Leistung in Bezug auf das Verwaltungshandeln

  • in der Vergangenheit (siehe Abschnitt 4.1) oder
  • nicht in der Vergangenheit (siehe Abschnitt 4.2)

liegt.

Beginn der Leistung in der Vergangenheit

Der Beginn der Leistung liegt in Bezug auf das Verwaltungshandeln in der Vergangenheit, wenn die Rentenberechnung nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem das umzurechnende Einkommen erstmals anzurechnen ist.

In diesem Fall ist der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt (§ 17a Abs. 2 S. 1 SGB IV).

Siehe Beispiele 1 und 2

Beginn der Leistung nicht in der Vergangenheit

Der Beginn der Leistung liegt in Bezug auf das Verwaltungshandeln nicht in der Vergangenheit, wenn die Rentenberechnung bis zum Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem das umzurechnende Einkommen erstmals anzurechnen ist.

In diesem Fall ist der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung des Einkommens vorausgeht (§ 17a Abs. 2 S. 2 SGB IV).

Liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Umrechnung in den Monaten Januar bis März, ist der Umrechnungskurs des Monats Oktober des Vorjahres anzuwenden.

Liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Umrechnung in den Monaten April bis Juni, ist der Umrechnungskurs des Monats Januar anzuwenden.

Liegt der maßgebender Zeitpunkt für die Umrechnung in den Monaten Juli bis September, ist der Umrechnungskurs des Monats April anzuwenden.

Liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Umrechnung in den Monaten Oktober bis Dezember, ist der Umrechnungskurs des Monats Juli anzuwenden.

Siehe Beispiele 3 und 4

Bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen nach §§ 34, 96a SGB VI unter Berücksichtigung von ausländischem Einkommen siehe Abschnitt 4.1.

Einkommensanrechnung und „Sterbevierteljahr“

Gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 SGB VI wird Einkommen auf Witwen- oder Witwerrenten nicht angerechnet, solange deren Rentenartfaktor 1,0 beträgt (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). Damit findet während des „Sterbevierteljahres“ eine Einkommensanrechnung nicht statt.

Dies wirkt sich auf die Ermittlung des maßgebenden Zeitpunktes für die Umrechnung des Einkommens aus. Bei Witwen- oder Witwerrenten, die im „Sterbevierteljahr“ mit ausländischem Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) zusammentreffen, ist der maßgebende Zeitpunkt der (erstmaligen) Umrechnung der Monat nach Ablauf des „Sterbevierteljahres“.

Siehe Beispiel 5

Für die Umrechnung ist das ausländische Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, welches zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens von Hinterbliebenenrente und Einkommen bezogen wurde (siehe GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitte 4.1 und 6.1).

Rentenbeginn am 01.05. und 01.06. eines Jahres

Bei Rentenbeginn am 01.05. beziehungsweise 01.06. eines Jahres ist bei verwaltungsmäßiger Bearbeitung in der Vergangenheit (siehe Abschnitt 4.1) der Umrechnungskurs für den Monat Mai beziehungsweise Juni anzuwenden.

Für die Rentenanpassung zum 1. Juli desselben Jahres ist in beiden Fällen, wenn die Anpassungsberechnung nicht in der Vergangenheit erfolgt (siehe Abschnitt 4.2), der Umrechnungskurs für den Monat April anzuwenden.

Dies würde dazu führen, dass bei der erstmaligen Festsetzung der Rente ein aktuellerer Umrechnungskurs maßgebend wäre als bei der darauffolgenden Rentenanpassung. In diesen Ausnahmefällen verbleibt es für die Rentenanpassung bei dem für die erstmalige Rentenfestsetzung angewendeten Umrechnungskurs für den Monat Mai beziehungsweise Juni.

Siehe Beispiel 6

Dies gilt auch für Witwen- oder Witwerrenten mit Rentenbeginn am 01.02. beziehungsweise 01.03. eines Jahres, bei denen die Einkommensanrechnung aufgrund des „Sterbevierteljahres“ erst ab 01.05. beziehungsweise 01.06. desselben Jahres beginnt (siehe Abschnitt 4.3).

Kapitalabfindungen in Fällen des § 90 SGB VI

Ist im Rahmen des § 90 Abs. 1 SGB VI eine ausländische Kapitalabfindung aus Lebensversicherungsverträgen oder Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen, gilt Folgendes:

Entsprechend der GRA zu § 90 SGB VI, Abschnitt 2.9, ist der Rentenbarwert des Abfindungsbetrages zu ermitteln. Hierbei ist der gesamte Abfindungsbetrag (in ausländischer Währung) mit dem Kurs umzurechnen, der für den Monat maßgebend ist, in dem es, wäre anstelle der Abfindung eine Rente gezahlt worden, zum erstmaligen Zusammentreffen dieser (fiktiven) Rente mit der deutschen Hinterbliebenenrente gekommen wäre. Der hiernach ermittelte Euro-Betrag der Abfindung ist mit dem maßgebenden Verrentungsdivisor in monatliche Beträge umzurechnen.

Diese Verfahrensweise hat zur Folge, dass bei Kapitalabfindungen nur eine einmalige Währungsumrechnung gemäß § 17a SGB IV erfolgt.

Für Fälle des § 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a Abs. 3 S. 3 SGB IV und § 93 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI gelten die vorstehenden Ausführungen nicht.

Einkommen aus Ländern mit hoher Währungsinflation

Liegt der Währungsumrechnung Einkommen aus Ländern mit hoher Währungsinflation zugrunde, ist die verwaltungsmäßige Bearbeitung in der Vergangenheit (siehe Abschnitt 4.1) vorzunehmen, um so bei fortschreitendem Währungsverfall einen möglichst aktuellen Umrechnungskurs zu gewährleisten.

Besonderheiten im Verhältnis zu Kuba

In Kuba gab es von 1994 bis 2020 zwei Währungen, den Nationalen Peso (CUP) und den sogenannten Konvertiblen Peso (CUC), dessen Wert an den US-Dollar gekoppelt war. Entgegen seinem Namen war der Konvertible Peso nicht frei konvertierbar, sondern konnte nur in staatlichen Banken und Wechselstuben innerhalb Kubas legal getauscht werden. Ab März 2005 war der Umrechnungskurs zwischen CUC und CUP auf 1 : 24 (Ankauf von CUC) beziehungsweise 1 : 25 (Verkauf) staatlich festgeschrieben.

Gemäß § 17a Abs. 1 SGB IV „… wird das Einkommen nach dem … ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet …“. Der Mittelkurs ist das arithmetische Mittel zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs und betrug daher 1 CUC ist gleich 24,500000 CUP ([24 plus 25] geteilt durch 2).

In der Kursdatei der Rentenversicherungsträger war von 1994 bis 2020 der von der Deutschen Bundesbank gemeldete Kurs des Konvertiblen Peso (CUC) enthalten.

Wurde in der Zeit von 1994 bis 2020 Einkommen in CUP bezogen und bescheinigt, ist das Einkommen zunächst von CUP in CUC umzurechnen. Der Kurs beträgt dabei immer, das heißt unabhängig vom Zeitpunkt der Umrechnung, 1 CUC ist gleich 24,500000 CUP. Die Umrechnung muss manuell vorgenommen werden. Im weiteren Verfahren ist das in CUC umgerechnete Einkommen zu verwenden.

Die kubanische Regierung hat mit Wirkung vom 01.01.2021 die Doppelwährung abgeschafft und den kubanischen Peso (CUP) als alleiniges Zahlungsmittel bestimmt. Der kubanische Peso ist im Verhältnis 1 USD ist gleich 24 CUP an den US-Dollar gebunden.

Besonderheiten im Verhältnis zu Venezuela

Venezuela hat ein differenziertes Kurssystem. Dieses System wurde zum 10.03.2016 weiter modifiziert.

Vor dem 10.03.2016 gab es den „offiziellen“ Kurs, der nur für Schuldendienstzahlungen öffentlicher Stellen sowie für genehmigte Transaktionen vorgesehen war und praktisch niemandem zur Verfügung stand.

Daneben bestanden das Auktionsverfahren SICAD (Sistema Complementario de Administración de Divisas) und das mit Wirkung vom 12.02.2015 eingeführte Devisenhandelssystem SIMADI (Sistema Marginal de Divisas; bis 11.02.2015 SICAD II).

SICAD war ein Auktionskurs für den Devisenerwerb durch registrierte Importeure sowie registrierte inländische Privatpersonen für besondere Zwecke (zum Beispiel für Auslandsstudien sowie für gesundheitliche, sportliche und kulturelle Zwecke).

SIMADI war der Kurs für den Devisenankauf von natürlichen und juristischen Personen unter anderem in Form von Sorten und Fremdwährungsschecks (auch Reiseschecks) sowie für den Devisenverkauf an inländische Privatpersonen und Importeure in Form von Sorten, Reiseschecks oder für Überweisungen.

Gemäß § 17a Abs. 1 SGB IV „… wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.“

Der „offizielle“ Kurs und der SICAD-Kurs waren kommerzielle Kurse, während der SIMADI-Kurs der nichtkommerzielle Kurs war.

Aufgrund des Wortlautes des § 17a Abs. 1 SGB IV war bis zur Modifizierung der SIMADI-Kurs zu verwenden. In der Kursdatei der Rentenversicherungsträger ist daher bis 03/2016 der von der Deutschen Bundesbank gemeldete SIMADI-Kurs enthalten.

Vom 10.03.2016 bis zum 22.05.2017 bestand das Devisenbewirtschaftungssystem aus zwei Wechselkursen: einem (bezogen auf den US-Dollar) staatlich fixierten (DIPRO) und einem komplementären Wechselkurs (DICOM), bei dem es sich um einen kontrolliert schwankenden Kurs handelte.

DIPRO war der Kurs für als prioritär klassifizierte Waren, Dienstleistungen und Heimatüberweisungen sowie für die Bezahlung von Lebensmitteln, Medikamenten, Grundgütern und öffentlichen Auslandsschulden. Des Weiteren für Zahlungen im Zusammenhang mit Geschäften und Investitionen in den Bereichen Gesundheitswesen, Sport, Kultur und Wissenschaft, andere besonders dringliche Fälle sowie die Bezahlung akademischer Auslandsaufenthalte.

DICOM war der Kurs für alle übrigen, nicht unter DIPRO fallende Transaktionen (unter anderem für private Auslandsreisen, Anträge auf Devisenzahlungen mit Kreditkarte, Devisenverkäufe durch diplomatische Vertretungen und Konsulate sowie den Verkauf von im Zuge des Exports und Verkaufs von Mineralölprodukten generierte Devisen).

Gemäß § 17a Abs. 1 SGB IV ist der DICOM-Kurs zu verwenden, der den SIMADI-Kurs ersetzt. In der Kursdatei der Rentenversicherungsträger ist daher von 04/2016 der von der Deutschen Bundesbank gemeldete DICOM-Kurs enthalten.

Dieses aus zwei Wechselkursen bestehende Devisenbewirtschaftungssystem wurde mit Wirkung vom 23.05.2017 erneut modifiziert und durch das neue DICOM-Auktionsverfahren mit einem Kurs ersetzt. Dieser neue DICOM-Auktionskurs soll innerhalb einer von der Banco Central de Venezuela definierten, in regelmäßigen Abständen angepassten Bandbreite schwanken.

Mit Wirkung vom 20.08.2018 erfolgte eine Währungsumstellung im Verhältnis von 100.000 Bolívar (VEF) gleich 1 Bolívar Soberano (VES). Im Zuge der Währungsumstellung wurde der Bolívar Soberano gegenüber dem Euro um 95,9% abgewertet. Der Kurs des Bolívar Soberano ist seit der Umstellung immer weiter abgewertet worden. Ende Januar 2019 hat die venezolanische Zentralbank bekanntgegeben, den Kurs bei rund 3.300 Bolívar Soberano für den US-Dollar zu fixieren.

Anwendung eines neuen Umrechnungskurses

Der erstmalig angewendete Umrechnungskurs (siehe Abschnitte 4.1 und 4.2) bleibt nach § 17a Abs. 3 S. 1 SGB IV so lange maßgebend, bis

  • die deutsche Sozialleistung zu ändern ist (insbesondere Rentenanpassung zum 1. Juli eines Jahres) oder
  • sich das zu berücksichtigende ausländische Einkommen ändert (siehe Abschnitt 5.1) oder
  • eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten (siehe Abschnitt 5.2).

In diesen Fällen ist ausgehend vom Monat des Eintritts des jeweiligen Ereignisses ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden.

Siehe Beispiele 7 und 8

Dieser bleibt dann ebenfalls nur so lange maßgebend, bis erneut ein entsprechendes Ereignis eintritt. Die Bestimmung des neu anzuwendenden Umrechnungskurses ist davon abhängig, ob die Rentenberechnung in der Vergangenheit (siehe Abschnitt 4.1) oder nicht in der Vergangenheit (siehe Abschnitt 4.2) erfolgt.

Zum 1. Juli eines jeden Jahres, dem Zeitpunkt zu dem der aktuelle Rentenwert neu bestimmt wird, ist auch dann ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden, wenn sich die deutsche Rente und das zu berücksichtigende ausländische Einkommen nicht ändern. Der anzuwendende Umrechnungskurs ist nach Abschnitt 4 zu bestimmen.

Änderung des ausländischen Einkommens

Es ist zu unterscheiden, ob sich das ausländische Einkommen im Rahmen

ändert.

Einkommensänderungen im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen der §§ 34, 96a SGB VI

Gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV ist bei einer Änderung des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden.

Vor dem 01.07.2017 war der Umrechnungskurs ab dem Monat neu zu bestimmen, in dem die Einkommensänderung tatsächlich eingetreten ist.

Durch das Flexirentengesetz, welches das Hinzuverdienstrecht für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 SGB VI) sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 96a SGB VI, wobei dieser in seinem Abs. 5 auf § 34 Abs. 3c bis 3g SGB VI verweist) geändert hat, ergeben sich ab 01.07.2017 folgende Auswirkungen auf den anzuwendenden Umrechnungskurs:

§ 34 SGB VI stellt auf einen kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab, der bei der Berechnung der Monatsrente zu einem Zwölftel berücksichtigt wird. Der voraussichtliche und tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst wird unabhängig von Einkommensänderungen innerhalb des Kalenderjahres gleichmäßig auf die 12 Kalendermonate verteilt.

Der tatsächlich anzurechnende Einkommensbetrag ändert sich daher immer nur zum Beginn des Überprüfungszeitraumes (unabhängig davon, in welchem Monat innerhalb des Jahres die Einkommensänderung bei dem Berechtigten eingetreten ist). Beginn des Überprüfungszeitraumes ist bei laufenden Renten regelmäßig der Januar beziehungsweise im ersten Jahr der Anwendung des § 34 SGB VI der Monat des Hinzutritts von Hinzuverdienst.

Da sich der anzurechnende Einkommensbetrag immer nur zum Beginn des Überprüfungszeitraumes ändert, ist auch nur zu diesem Zeitpunkt ein neuer Umrechnungskurs gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV anzuwenden. Bei einem berechtigten Antrag nach § 34 Abs. 3e SGB VI ist daher der zuletzt angewandte Umrechnungskurs beizubehalten. Bei der Überprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI erfolgt dann die Kurskorrektur zum Beginn des Überprüfungszeitraumes.

Siehe Beispiel 10

Eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert stellt keine Änderung des voraussichtlichen beziehungsweise tatsächlichen Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3c bis 3e SGB VI dar, gleichwohl ist ein neuer Umrechnungskurs zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 5.2).

Ein bei der Bestimmung des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes nach § 17a Abs. 2 S. 2 SGB IV (Berechnung der Leistung nicht in der Vergangenheit) angewandter Umrechnungskurs ist bei der Überprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI beizubehalten, wenn sich das ausländische Einkommen nicht geändert hat und damit der tatsächliche Hinzuverdienst nicht vom voraussichtlichen Hinzuverdienst abweicht.

Hat sich das ausländische Einkommen geändert, ist gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV ab Beginn des Überprüfungszeitraumes ein neuer Umrechnungskurs zu bestimmen. Ist bereits vor der Überprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IV berücksichtigt worden (siehe Abschnitt 5.2), ist diese - ausgehend von dem neu bestimmten Umrechnungskurs - zu überprüfen beziehungsweise erneut zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Einkommensänderungen im Rahmen der Anrechnung nach § 97 SGB VI

Ändert sich das im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI in Verbindung mit §§ 18a bis 18e SGB IV berücksichtigte ausländische Einkommen, ist die Änderung nach § 18d Abs. 1 SGB IV erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen.

Minderungen des berücksichtigten ausländischen Einkommens können nach § 18d Abs. 1 SGB IV vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn die Minderung im Durchschnitt wenigstens 10 vom Hundert beträgt (siehe GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 4).

Kursveränderung um mehr als 10 vom Hundert

Eine Kursveränderung um mehr als 10 vom Hundert ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich zu Gunsten oder zu Ungunsten des Berechtigten auswirkt, mit folgender Ausnahme:

Kommt es im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu einer Kursveränderung um mehr als 10 vom Hundert und führt dies zu einer Erhöhung des anzurechnenden Betrages und damit zu einer Minderung der Rente, ist die Kursveränderung aufgrund § 18d Abs. 1 SGB IV erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen. Es gilt dann der für den Monat Juli nach Abschnitt 4 bestimmte Umrechnungskurs.

Tritt eine Kursveränderung um mehr als 10 vom Hundert vor Ablauf von drei Kalendermonaten seit dem Monat ein, für den der Umrechnungskurs letztmalig bestimmt wurde, ist diese nach § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Tritt eine Kursveränderung um mehr als 10 vom Hundert ab dem vierten Kalendermonat seit dem Monat ein, für den der Umrechnungskurs letztmalig bestimmt wurde, ist diese ab dem Zeitpunkt der Kursveränderung zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 9

Die Berücksichtigung von Kursveränderungen von mehr als 10 vom Hundert setzt keinen Antrag der Berechtigten voraus. Sie sind daher nach Bekanntwerden durch die Sachbearbeitung von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Prüfung einer eventuellen Kursveränderung um mehr als 10 vom Hundert wird maschinell nicht unterstützt. Sie kann nur manuell durch die Sachbearbeitung erfolgen.

Beispiel 1: Erstmalige Rentenfestsetzung

Rentenberechnung in der Vergangenheit

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Beginn der Rente am 01.09.2006.
Es ist ab Rentenbeginn ein Betrag in der Währung eines anderen Staates anzurechnen.
Die Rente wird festgestellt mit Bescheid vom 20.11.2006.
Lösung:
Der maßgebende Zeitpunkt ist die erstmalige Rentenfestsetzung.
Die Rentenberechnung erfolgt in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung nach dem 30.09.2006).
Nach § 17a Abs. 2 S. 1 SGB IV ist der Umrechnungskurs des Monats September 2006 anzuwenden.

Beispiel 2: Neuberechnung der Rente

Rentenberechnung in der Vergangenheit

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Beginn der Hinterbliebenenrente am 01.09.2006.
Anzurechnendes Einkommen in der Währung eines anderen Staates wird bezogen ab 01.01.2007.
Die Rente ist unter Berücksichtigung des Einkommens neu zu berechnen ab 01.01.2007.
Die Rente wird neu berechnet mit Bescheid vom 27.04.2007.
Lösung:
Der maßgebende Zeitpunkt ist der Hinzutritt von anzurechnendem Einkommen. Die Rentenberechnung erfolgt in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung nach dem 31.01.2007). Nach § 17a Abs. 2 S. 1 SGB IV ist der Umrechnungskurs des Monats Januar 2007 anzuwenden.

Beispiel 3: Erstmalige Rentenfestsetzung

Rentenberechnung nicht in der Vergangenheit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Beginn der Rente am 01.09.2006.
Es ist ab Rentenbeginn ein Betrag in der Währung eines anderen Staates anzurechnen.
Die Rente wird festgestellt mit Bescheid vom 07.09.2006.
Lösung:
Der maßgebende Zeitpunkt ist die erstmalige Rentenfestsetzung. Die Rentenberechnung erfolgt nicht in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung bis 30.09.2006). Nach § 17a Abs. 2 S. 2 SGB IV ist der Umrechnungskurs des Monats April 2006 anzuwenden.

Beispiel 4: Neuberechnung der Rente

Rentenberechnung nicht in der Vergangenheit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Beginn der Hinterbliebenenrente am 01.11.2006.
Anzurechnendes Einkommen in der Währung eines anderen Staates wird bezogen ab 01.05.2007.
Die Rente ist unter Berücksichtigung des Einkommens neu zu berechnen ab 01.05.2007.
Die Rente wird neu berechnet mit Bescheid vom 25.04.2007.
Lösung:
Der maßgebende Zeitpunkt ist der Hinzutritt von anzurechnendem Einkommen. Die Rentenberechnung erfolgt nicht in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung bis 31.05.2007). Nach § 17a Abs. 2 S. 2 SGB IV ist der Umrechnungskurs des Monats Januar 2007 anzuwenden.

Beispiel 5: Einkommensanrechnung und Sterbevierteljahr

Rentenberechnung in der Vergangenheit und nicht in der Vergangenheit

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)
Beginn der Hinterbliebenenrente am 01.09.2006.
Ablauf des Sterbevierteljahres am 30.11.2006.
Die Hinterbliebenenrente trifft ab Rentenbeginn mit Einkommen in der Währung eines anderen Staates zusammen, das nach § 97 SGB VI anzurechnen ist.
a)Die Rente wird festgestellt mit Bescheid vom 13.11.2006.
b)Die Rente wird festgestellt mit Bescheid vom 23.01.2007.
Lösung:
Gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 SGB VI findet vom 01.09. bis 30.11.2006 eine Einkommensanrechnung nicht statt.
Der maßgebende Zeitpunkt ist der Beginn der Einkommensanrechnung ab 01.12.2006.
Im Fall a) erfolgt die Rentenberechnung nicht in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung bis 31.12.2006).
Nach § 17a Abs. 2 S. 2 SGB IV ist der Umrechnungskurs des Monats Juli 2006 anzuwenden.
Die Rentenberechnung erfolgt im Fall b) in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung nach dem 31.12.2006).
Nach § 17a Abs. 2 S. 1 SGB IV ist der Umrechnungskurs des Monats Dezember 2006 anzuwenden.

Beispiel 6: Rentenbeginn am 01.05. und 01.06. eines Jahres mit Rentenberechnung in der Vergangenheit und

Rentenanpassung nicht in der Vergangenheit

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Beginn der Rente am 01.05.2007.
Es ist ab Rentenbeginn ein Betrag in der Währung eines anderen Staates anzurechnen.
Die Rente wird zum 01.07.2007 angepasst mit Bescheid vom 14.06.2007.
Lösung:
Der erste maßgebende Zeitpunkt ist die erstmalige Rentenfestsetzung. Die Rentenberechnung erfolgt in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung nach dem 31.05.2007). Nach § 17a Abs. 2 S. 1 SGB IV ist der Umrechnungskurs des Monats Mai 2007 anzuwenden.
Im Einkommenskonto ist als Berechnungszeitpunkt 05/2007 vorzugeben. Der zutreffende Umrechnungskurs des Monats Mai 2007 wird dann maschinell berücksichtigt.
Der zweite maßgebende Zeitpunkt ist die Rentenanpassung. Die Rentenberechnung erfolgt nicht in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung bis 31.07.2007). Nach § 17a Abs. 2 S. 2 SGB IV wäre der Umrechnungskurs des Monats April 2007 anzuwenden.
Es verbleibt für die Anpassungsberechnung jedoch bei dem für die erstmalige Rentenfestsetzung angewendeten Umrechnungskurs des Monats Mai 2007.

Beispiel 7: Anwendung eines neuen Umrechnungskurses

Rentenanpassung

Rentenberechnung in der Vergangenheit und nicht in der Vergangenheit

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Die Rente wird zum 01.07.2007 angepasst.
Es ist ein Betrag in der Währung eines anderen Staates anzurechnen.
a) Die Anpassungsberechnung erfolgt mit Bescheid vom 25.05.2007.
b) Die Anpassungsberechnung erfolgt mit Bescheid vom 26.09.2007.
Lösung:
Der maßgebende Zeitpunkt ist die Rentenanpassung zum 01.07.2007.
a) Die Anpassungsberechnung erfolgt nicht in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung bis 31.07.2007). Nach § 17a Abs. 2 S. 2 SGB IV ist der Umrechnungskurs des Monats April 2007 anzuwenden.
b) Die Anpassungsberechnung erfolgt in der Vergangenheit (ist gleich Rentenberechnung nach dem 31.07.2007). Nach § 17a Abs. 2 S. 1 SGB IV ist der Umrechnungskurs des Monats Juli 2007 anzuwenden.

Beispiel 8: Anwendung eines neuen Umrechnungskurses

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Beginn der Rente am 01.08.2006.

Es ist ab Rentenbeginn eine Rente in der Währung eines anderen Staates nach § 31 FRG anzurechnen.

Die Rente des anderen Staates ändert sich infolge einer Rentenanpassung zum 01.03.2007 und zum 01.10.2007.

Lösung:

Ein neuer Umrechnungskurs ist anzuwenden ab 01.03.2007.

Unabhängig davon, ob sich die deutsche oder die Rente des anderen Staates ändert, ist erneut ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden ab 01.07.2007.

(Zeitpunkt zu dem in Deutschland der aktuelle Rentenwert neu bestimmt wird).

Ein neuer Umrechnungskurs ist anzuwenden ab 01.10.2007.

Beispiel 9: Anwendung eines neuen Umrechnungskurses

Kursveränderung um mehr als 10 vom Hundert

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Die Rente wird zum 01.07.2011 angepasst.
a) Es ist eine UV-Rente in der Währung eines anderen Staates nach § 93 SGB VI anzurechnen.
b) Es ist Einkommen in der Währung eines anderen Staates nach § 97 SGB VI anzurechnen.

Umrechnungskurs für 07/2011

(bestimmt nach den Abschnitten 4.1 oder 4.2):

1,00 EUR ist gleich 1,500000  
Umrechnungskurs für 08/20111,00 EUR ist gleich 1,400000
Umrechnungskurs für 09/20111,00 EUR ist gleich 1,340000
Umrechnungskurs für 10/20111,00 EUR ist gleich 1,350000
Umrechnungskurs für 11/20111,00 EUR ist gleich 1,360000
Umrechnungskurs für 12/20111,00 EUR ist gleich 1,340000
Lösung a) und b) für 08/2011 bis 11/2011:
Eine Kursveränderung um mehr als 10 vom Hundert liegt vor, wenn der Kurs unter (1,00 EUR ist gleich) 1,35000 beziehungsweise über (1,00 EUR ist gleich) 1,650000 liegt.
Der Kurs für 08/2011 weicht gegenüber dem Kurs für 07/2011 (ist gleich letztmaligen Bestimmung des Umrechnungskurses) nicht um mehr als 10 vom Hundert ab.
Ab 08/2011 ist weiterhin der Umrechnungskurs für 07/2011 anzuwenden.
Der Kurs für 09/2011 weicht gegenüber dem Kurs für 07/2011 um mehr als 10 vom Hundert ab.
Seit der letztmaligen Bestimmung des Umrechnungskurses sind jedoch noch keine drei Kalendermonate abgelaufen, sodass ab 09/2011 weiterhin der Umrechnungskurs für 07/2011 anzuwenden ist.
Zwar sind seit der letztmaligen Bestimmung des Umrechnungskurses drei Kalendermonate abgelaufen.
Der Kurs für 10/2011 und 11/2011 weicht jedoch gegenüber dem Kurs für 07/2011 nicht um mehr als 10 vom Hundert ab.
Für 10/2011 und 11/2011 ist weiterhin der Umrechnungskurs für 07/2011 anzuwenden.
Lösung a) für 12/2011:
Der Kurs für 12/2011 weicht gegenüber dem Kurs für 07/2011 um mehr als 10 vom Hundert ab.
Da seit der letztmaligen Bestimmung des Umrechnungskurses drei Kalendermonate abgelaufen sind, ist ab 12/2011 der Umrechnungskurs für 12/2011 anzuwenden.
Lösung b) für 12/2011:
Der Kurs für 12/2011 weicht gegenüber dem Kurs für 07/2011 um mehr als 10 vom Hundert ab.
Da seit der letztmaligen Bestimmung des Umrechnungskurses drei Kalendermonate abgelaufen sind, ist ab 12/2011 grundsätzlich der Umrechnungskurs für 12/2011 anzuwenden.
Die Anwendung des Umrechnungskurses für 12/2011 führt jedoch zu einem höheren in Euro umgerechneten, anzurechnenden Betrag und damit zu einer Einkommenserhöhung im Sinne von § 18d Abs. 1 SGB IV, die erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen ist.
Zum 1. Juli 2012 ist dann der nach den Abschnitten 4.1 oder 4.2 bestimmte Umrechnungskurs für 07/2012 anzuwenden, unabhängig davon, ob sich zum letztmalig bestimmten Kurs für 07/2011 eine Kursänderung um mehr als 10 vom Hundert ergibt.

Beispiel 10: Anwendung eines neuen Umrechnungskurses

Einkommensänderungen im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen der §§ 34, 96a SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 5.1.1)
Beginn der Rente am 01.08.2017.
Es ist ab Rentenbeginn ein Hinzuverdienst in der Währung eines anderen Staates nach § 34 SGB VI zu berücksichtigen.

Die Rente wird festgestellt mit Bescheid vom 15.09.2017.

Die Rentenanpassung ab 07/2018 erfolgt am 24.05.2018.

Ab 01.10.2018 verringert sich der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst des Berechtigten um mehr als 10 Prozent und er stellt einen Antrag nach § 34 Abs. 3e SGB VI.
Lösung:
Von 08/2017 bis 06/2018 ist nach § 17a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 SGB IV der Umrechnungskurs für 08/2017, von 07/2018 bis 09/2018 ist nach § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 2 SGB IV der Umrechnungskurs für 04/2018 maßgebend.
Ab 10/2018 ist der zuletzt angewandte Umrechnungskurs (für 04/2018) beizubehalten. Der tatsächliche Hinzuverdienst wird innerhalb eines Kalenderjahres gleichmäßig auf die 12 Kalendermonate verteilt, daher ändert sich der tatsächlich anzurechnende Einkommensbetrag zu 01/2018 und nicht zu 10/2018.
Die Überprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI erfolgt zur Rentenanpassung 07/2019.
Ab 01/2018 (bis 06/2018) ist nach § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 SGB IV der Umrechnungskurs für 01/2018 maßgebend. Der tatsächlich anzurechnende Hinzuverdienst wird innerhalb des Kalenderjahres gleichmäßig auf die 12 Kalendermonate verteilt und ändert sich daher zu 01/2018.
Ab 07/2018 (bis 12/2018) ist der bereits zur Rentenanpassung angewandte Umrechnungskurs (für 04/2018) beizubehalten.
Ab 10/2018 wurde aufgrund des Antrags nach § 34 Abs. 3e SGB VI bereits der korrekte Umrechnungskurs berücksichtigt. Dieser ist weiterhin beizubehalten.
Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten: 30.03.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228, 15/4751

Durch Artikel 1 Nummer 2 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 wurde mit Wirkung vom 30.03.2005 § 17a Abs. 1 S. 3 SGB IV in der Fassung des 2. Euro-Einführungsgesetzes aufgehoben, da diese Regelung durch Zeitablauf nicht mehr relevant ist (siehe Abschnitt 2).

2. Euro-Einführungsgesetz vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 385)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/229

Mit der VO (EG) Nr. 974/98 vom 03.05.1998 (ABL. EG L 139, 1 vom 11.05.1998) wurde ab 01.01.1999 unter anderem in Deutschland der Euro als Währung eingeführt. Banknoten und Münzen wurden jedoch erst ab 01.01.2002 in Umlauf gebracht. In der Übergangszeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 galt die DM als Untereinheit des Euro. Aufgrund dieser Rechtslage wurde § 17a Abs. 1 SGB IV durch Artikel 1 des 2. Euro-Einführungsgesetzes vom 24.03.1999 neu gefasst. Die Neufassung verwendet lediglich neue technische Begriffe, ändert aber nicht die Umrechnungsmethode.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1995

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Durch Artikel 2 Nummer 2 des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 wurden § 17a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 SGB IV neu gefasst, § 17a Abs. 1 S. 3 SGB IV gestrichen und dem § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IV der letzte Halbsatz angefügt. Die neu gefasste Vorschrift geht gegenüber der bis zum 30.06.1995 geltenden Fassung von zeitnäheren Umrechnungskursen aus.

Rentenanpassungsgesetz 1985 (RAG 1985) vom 05.06.1985 (BGBl. I S. 913)

Inkrafttreten: 01.07.1985

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 10/2705

Durch Artikel 9 des Rentenanpassungsgesetzes vom 05.06.1985 wurde § 17a SGB IV zum 01.07.1985 eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17a SGB IV