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Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004: Doppelleistungsbestimmungen - Zusammentreffen von Leistungen - Leistungen unterschiedlicher Art

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.09.2024

Änderung

Überarbeitung in Bezug auf die Änderungen im Hinzuverdienstrecht, Anpassung der Beispiele zu Ziff. 4.1 und 4.2 in Bezug auf § 96a SGB VI Recht bis 31.12.2022 und ab 01.01.2023, Anpassung Beispiele 6 und 7 bzgl. der Werte

Dokumentdaten
Stand03.09.2024
Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 wirkt sich zusammen mit Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 54 VO (EG) Nr. 883/2004 auf die nationalen Doppelleistungsbestimmungen aus. Alle drei Normen beinhalten selbst keine Regelungen über das Ruhen, Kürzen oder Entziehen von Leistungen beim Zusammentreffen von Leistungen und sonstigen Einkünften (Doppelleistungsbestimmungen), sondern geben ausschließlich den koordinierenden, europarechtlichen Rahmen für das nationale Recht vor.

Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Folgen des Zusammentreffens von Leistungen unterschiedlicher Art, wie sie in Art. 53 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 definiert sind. Er stellt eine vorrangige Sonderregelung zu Art. 5 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 dar.

Absatz 1 Buchstabe a sieht bei der autonomen (innerstaatlich berechneten) Rente vor, die in Anwendung der nationalen Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigenden Beträge durch die Anzahl der zu mindernden Leistungen zu teilen. Voraussetzung ist, dass zwei oder mehr autonome Leistungen verschiedener Mitgliedstaaten durch eine Leistung (oder mehrere) oder durch Einkünfte gleichzeitig beeinflusst werden. Nicht geregelt werden Fälle des Zusammentreffens sich gegenseitig beeinflussender Leistungen unterschiedlicher Art aus mehreren Mitgliedstaaten, für die Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 gilt.

Mit dem zweiten Halbsatz von Buchstabe a wird klargestellt, dass der Berechtigte auch dann den Status als Rentner behält, wenn ihm wegen der Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen kein Leistungsbetrag verbleibt.

Absatz 1 Buchstabe b bestimmt für die anteilige (zwischenstaatlich berechnete) Rente, dass Leistungen oder Einkünfte bei der Anrechnung nur im pro-rata-Verhältnis aus Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Buchstabe b erfasst auch den Sachverhalt sich gegenseitig beeinflussender Leistungen unterschiedlicher Art.

Absatz 1 Buchstabe c stellt klar, dass die Anwendung des Buchstaben a oder des Buchstaben b davon abhängig ist, ob es sich bei der Leistung, auf die eine Anrechnung vorgenommen werden soll, um eine autonome oder anteilige Leistung handelt. Auf die Leistungsart im jeweils anderen Mitgliedstaat kommt es nicht an.

Absatz 2 sieht vor, dass nationale Regelungen, die eine anteilige Anrechnung von Leistungen oder Einkünften und anteiligen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis der in den Mitgliedstaaten entrichteten Versicherungszeiten entsprechend Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 (pro-rata-Verhältnis) vorsehen, vorrangig vor Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 anwendbar sind.

Absatz 3 überträgt das Prinzip der Teilung des Anrechnungsbetrages aus Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auf Anwendungsfälle, in denen in einem oder mehr Mitgliedstaaten eine Anrechnung nicht erfolgt, weil ein Anspruch gar nicht erst entsteht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines

Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 modifiziert in seinen Buchstaben a und b die nationalen Doppelleistungsbestimmungen beim Zusammentreffen von Rentenleistungen der Kapitel 4 und 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstigen Einkünften (zum Beispiel Unfallrente oder Arbeitsentgelt). Es soll vermieden werden, dass sich eine Leistung oder ein Einkommen

  • durch die mehrfache Anrechnung auf die autonomen Leistungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder
  • durch die ungeminderte Anrechnung bei einer anteiligen Leistung (im Sinne eines Teils einer gesamteuropäischen Versorgung)

übermäßig leistungsmindernd auswirkt. Daher ist eine Anrechnung bei der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts entweder nur im Verhältnis der Anzahl der zu kürzenden Leistungen oder im Verhältnis der nationalen Versicherungszeiten zu allen Zeiten (pro-rata-Verhältnis) zugelassen.

Sind die jeweiligen nationalen Doppelleistungsvorschriften gebietsneutral oder ausdrücklich extern ausgestaltet, werden auch entsprechende Einkünfte oder Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder nach dessen Rechtsvorschriften gewährt werden, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.1).

Auf welche Leistungen oder Einkünfte sich der Art. 55 Abs. 1 bis 3 VO (EG) Nr. 883/2004 bezieht, ist aus seinem Wortlaut nicht eindeutig zu bestimmen. Nach dem Sinn der Vorschrift muss es sich um alle Leistungen und Einkünfte handeln, die von den nationalen Doppelleistungsbestimmungen erfasst werden. Daher können nicht ausschließlich Leistungen und Einkünfte nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten, sofern sie die Bedingungen des Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllen, gemeint sein, sondern darüber hinaus werden auch deutsche Leistungen und Leistungen oder Einkünfte aus Nichtmitgliedstaaten erfasst. Dies ist notwendig, damit es bei der Gewährung von mehreren Teilrenten anstelle einer europäischen Gesamtleistung nicht zu einer übermäßigen Anrechnung kommt.

Folgende deutsche Vorschriften über das Zusammentreffen von Leistungen mit anderen Leistungen oder Einkünften werden durch Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 beeinflusst:

  • § 90 SGB VI (Anrechnung neuer Versorgungsansprüche, Unterhaltsansprüche oder Rentenansprüche auf die Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner)
  • § 92 SGB VI (Waisenrenten und andere Leistungen an Waisen)

Für die Anwendung des Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 92 SGB VI ist allerdings nur Raum, wenn eine Leistung an eine Waise aus einer Versorgung, die zur Anwendung von § 5 Abs. 1 SGB VI oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI geführt hat, gleichzeitig eine Minderung der deutschen und der ausländischen Waisenrente bewirkt. Eine Waisenrente aus einem Sondersystem für Beamte oder einer berufsständischen Versorgung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates bleibt bei Anwendung des § 92 SGB VI unberücksichtigt.

  • § 93 SGB VI (Rente und Leistung aus der Unfallversicherung)
  • § 96a SGB VI (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder Lohnersatzleistungen)
  • § 97 SGB VI (Einkünfte bei Renten wegen Todes)

Die weiteren Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§ 89 SGB VI, § 96 SGB VI) betreffen ausschließlich deutsche Sachverhalte, die von Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht berührt werden. Dies gilt auch für § 116 Abs. 3 SGB VI, weil diese Vorschrift nicht das Zusammentreffen von zwei eigenständigen Leistungen unterschiedlicher Art regelt, das zur Minderung einer Leistung führt. Aus der einen Leistung (Übergangsgeld) wird im Rahmen einer materiell-rechtlichen Erfüllungsfunktion nachträglich eine andere Leistung (Rente wegen Erwerbsminderung). Es handelt sich nicht um die Anrechnung einer Leistung auf eine andere. Auch § 97a SGB VI ist nicht als eine Regelung zur Anrechnung von Einkommen zu werten. Vielmehr ist sie als Anspruchsvoraussetzung für den Grundrentenzuschlag einzuordnen, für die die Doppelleistungsbestimmungen der Art. 53 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anzuwenden sind. Die originäre Rentenleistung wird weder gekürzt noch ruhend gestellt und bleibt insoweit unberührt.

Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst auch die Fälle des Zusammentreffens sich gegenseitig beeinflussender Renten unterschiedlicher Art in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (zum Beispiel: eine Rente aus der Unfallversicherung eines anderen Mitgliedstaates wird auf die deutsche Rente angerechnet, gleichzeitig rechnet ein anderer Mitgliedstaat die deutsche Rente auf die Rente aus seiner Unfallversicherung an). Für die autonome Rente ist jedoch in Fällen des Zusammentreffens sich gegenseitig beeinflussender Renten unterschiedlicher Art in zwei oder mehr Mitgliedstaaten statt des Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 der Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden (vergleiche GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2).

Weitere Anwendung von Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71

Wegen der Änderung in der Rechtsanwendung zum 01.05.2010 von Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt Art. 87 Abs. 9 VO (EG) Nr. 883/2004, dass Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 nur auf Renten Anwendung findet, für die sich Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 bei Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht ausgewirkt hat. Damit sollen bestimmte Bestandsrenten aus der Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 vor den Nachteilen geschützt werden, die durch die Neuregelungen des Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 entstehen können.

An Stelle von Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 ist weiterhin Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 bis zum endgültigen Erlöschen des Rentenanspruchs anzuwenden, wenn

Einzelheiten zur weiteren Anwendung des Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 enthält die GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 14.

Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b

Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich auf Fälle, in denen in den beteiligten Mitgliedstaaten auf die autonom festgestellten Renten eine Anrechnung vorgenommen werden soll. Erfolgt eine Anrechnung auf die anteilig festgestellten Renten, wird Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 auf die nationalen Doppelleistungsbestimmungen angewendet.

Art. 55 Abs. 1 Buchstabe c VO (EG) Nr. 883/2004 stellt klar, dass die Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 unabhängig von der Anwendung dieser Vorschriften im anderen Mitgliedstaat erfolgt. Maßgeblich für die Anwendung der Regelungen von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 ist nach Art. 55 Abs. 1 Buchstabe c VO (EG) Nr. 883/2004 allein die Rente, auf die eine Anrechnung vorgenommen werden soll: auf eine autonom festgestellte Rente wirkt Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 und auf eine anteilig festgestellte Rente der Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004. Es kommt nicht darauf an, ob in dem anderen Mitgliedstaat (gleichfalls) eine autonome oder anteilige Rente gewährt und hierauf entweder Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 angewendet wird.

Anrechnung bei autonomen Renten

Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Fälle, in denen mindestens eine Leistung unterschiedlicher Art oder ein sonstiges Einkommen gleichzeitig die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach sich zieht (zum Beispiel: eine Rente der Unfallversicherung wird auf die deutsche Erwerbsminderungsrente angerechnet sowie auf die Invaliditätsrente eines weiteren Mitgliedstaates). Entscheidend ist, dass wegen der anzurechnenden Leistungen oder Einkünfte auch im anderen Mitgliedstaat mindestens eine Leistung gleicher Art tatsächlich gemindert, gekürzt oder zum Ruhen gebracht wird.

Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 findet auch Anwendung, wenn die weitere gleichartige Rente aus einem anderen Mitgliedstaat, die gemindert, gekürzt oder zum Ruhen gebracht wird, den besonderen Vorschriften des Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 für Beamte und ihre Systeme unterliegt.

Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 wird auf die autonome deutsche Rente nicht angewendet, wenn

Die pauschalierende Regelung über die Teilung des zu berücksichtigenden Einkommens nach der Anzahl der beeinflussten Leistungen soll Nachteile ausgleichen, die für Wanderarbeitnehmer innerhalb der EU durch die mehrfache Anrechnung einer Leistung oder von Einkünften auf zwei oder mehr Renten entstehen würden.

Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 verlangt im Zusammenhang mit Art. 53 Abs. 3 Buchstabe b und Buchstabe c VO (EG) Nr. 883/2004 folgendes Vorgehen.

  • Die zu berücksichtigenden Leistungen oder Einkünfte werden nach den jeweiligen nationalen Doppelleistungsbestimmungen gegebenenfalls nach Kürzung auf den (pauschalierten) Nettobetrag oder anderen pauschalen Abzügen festgestellt (vergleiche auch GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.2).
  • Dabei werden Leistungsbeträge aus einer freiwilligen Versicherung nicht berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).
  • Die so ermittelten Beträge der zu berücksichtigenden Leistungen oder Einkünfte werden durch die Anzahl der insgesamt einer Anrechnung, einer Kürzung oder einem Ruhen unterliegenden mitgliedstaatlichen Renten geteilt. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Renten, die einer Anrechnung, einer Kürzung oder einem Ruhen unterliegen, nicht die Anzahl der beteiligten Mitgliedstaaten. Werden zwei Renten beeinflusst, wird der zu berücksichtigende Betrag der Leistungen oder Einkünfte halbiert, sind drei Renten betroffen, erfolgt eine Drittelung und so weiter. Unerheblich ist dabei die Höhe der Anrechnung in dem anderen Mitgliedstaat und in welchem, vom Europarecht erfassten System die Minderung auf eine Rente vorgenommen wird.
  • Freibeträge sind erst nach der Teilung der zu berücksichtigenden Leistungen oder Einkünfte abzuziehen.
  • Die Anrechnung bei der autonom berechneten Rente wird im Anschluss so durchgeführt, wie es das nationale Recht vorschreibt.

Der Berechtigte behält nach Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz VO (EG) Nr. 883/2004 auch dann seinen Status als Rentner, wenn ihm wegen der Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen kein Leistungsbetrag mehr verbleibt. Dies kann zum Beispiel bei der Bestimmung des für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner zuständigen Staates von Bedeutung sein. Denn die Teilung der anzurechnenden Leistung oder der anzurechnenden Einkünfte kann bei entsprechender Höhe dazu führen, dass die Rente in voller Höhe ruht. Dies war bei Anwendung des Art. 46c Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71, der wegen der Teilung des ruhenden Betrages entsprechend der Anzahl der beeinflussten Renten mindestens einen Anteil an der ungekürzten Rente garantierte, nicht möglich.

Welche Auswirkungen sich aus der Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Doppelleistungsbestimmungen des deutschen Rechts ergeben, verdeutlichen die Beispiele:

Zur Anwendung bei § 93 SGB VI siehe Beispiele 1 und 2.

Zur Anwendung bei § 96a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2023 siehe Beispiele 3.

Weil das deutsche Recht mit § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI eine eigene anteilige Anrechnung vorsieht, ist wegen Art. 55 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 die in Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Teilung bei Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes nicht vorzunehmen (vergleiche hierzu Abschnitt 5 sowie Beispiele 6 und 7).

Anrechnung bei anteiligen Renten

Für anteilige Renten, die nach Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 berechnet sind, gilt Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004. Abweichend von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 wird für die Anwendung von Buchstabe b nicht verlangt, dass in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat eine Leistung durch die Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen gemindert, gekürzt oder zum Ruhen gebracht wird. Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 wirkt sich daher auf jede anteilig berechnete Rente aus.

Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 schreibt vor, dass die anzurechnenden Leistungen und Einkünfte und die vorgesehenen Bezugsgrößen nach dem pro-rata-Verhältnis aus Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 zu berücksichtigen sind.

Das bedeutet im Einzelnen:

  • Die Leistung unterschiedlicher Art oder die Einkünfte, die auf die anteilige Rente mindernd wirken, werden nicht im vollen Umfang berücksichtigt, sondern in dem pro-rata-Verhältnis, das sich zur Ermittlung der Teilrente gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt. Für deutsche Renten, die als anteilige Leistung berechnet wurden, ist das pro-rata-Verhältnis der Entgeltpunkte aus den deutschen Zeiten zu den Entgeltpunkten aus deutschen Zeiten und Zeiten anderer Mitgliedstaaten maßgeblich (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2.1).
  • Nach Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 sind ausdrücklich auch die im nationalen Recht vorgesehenen Bezugsgrößen in diesem pro-rata-Verhältnis zu berücksichtigen. Hiervon sind im deutschen Recht folgende Werte betroffen:
  1. der Grenzbetrag gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI,
  2. die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1c SGB VI (bis 31.12.2022 die Hinzuverdienstgrenze und der (Mindest)Hinzuverdienstdeckel nach § 96a Abs. 1b Satz 1 und 2 und Abs. 1c Satz 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017) sowie
  3. der Freibetrag gemäß § 97 Abs. 2 SGB VI.

Der Mindestgrenzbetrag gemäß § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI bleibt davon ausgenommen, weil er den Betrag garantiert, der ohne den Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung allein aus der Rentenversicherung zustünde. Bei der Bestimmung des Mindesthinzuverdienstdeckels nach § 96a Abs. 1b S. 2 SGB VI ab 01.07.2017 bis 31.12.2022 unterliegt lediglich der Betrag von einem Zwölftel von 6.300,00 EUR beziehungsweise einem Zwölftel des nach § 96a Abs. 1c S. 1 Nummer 1 oder 3 SGB VI berechneten Betrages der Proratisierung. Der Betrag der anteiligen Rente ist von der (erneuten) Proratisierung ausgenommen.

  • Der Proratisierung unterliegen die zu berücksichtigenden Leistungen oder Einkünfte in voller Höhe. Folge kann sein, dass die Beträge der zu berücksichtigenden Leistungen oder Einkünfte trotz des pro-rata-Verhältnisses so hoch sind, dass sie die Rentenhöhe übersteigen und zu einem vollständigen Ruhen, Kürzen oder Entziehen der Rente führen.

Welche Auswirkungen sich aus der Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Doppelleistungsbestimmungen des deutschen Rechts ergeben, verdeutlichen die Beispiele:

Zur Anwendung bei § 93 SGB VI siehe Beispiele 1 und 2.

Zur Anwendung bei § 96a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2023 siehe Beispiel 3 sowie in der Fassung vom 01.07.2017 bis 31.12.2022 siehe Beispiele 4 und 5.

Zur Anwendung bei § 97 SGB VI siehe Beispiele 6 und 7.

Vorrang der nationalen Anrechnungsvorschrift des § 97 SGB VI

Art. 55 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ermöglicht den Mitgliedstaaten, im nationalen Recht für die autonom festgestellten Leistungen, auf die nur die nationalen Vorschriften angewendet werden, eine eigenständige Anrechnungsregel unter Berücksichtigung des Verhältnisses der eigenen Versicherungszeiten zur Gesamtzahl aller mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten (für Deutschland: pro-rata-Verhältnis der Entgeltpunkte) zu schaffen. Sieht das nationale Recht eine solche Regelung zur Anrechnung von Einkünften vor, geht sie Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 vor.

Eine solche nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 liegt mit § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI vor. Nach dieser Vorschrift ist (bei einer autonom festgestellten Leistung) Einkommen, das auch zur Kürzung von mindestens einer gleichartigen Rente eines anderen Mitgliedstaates führt, nicht durch die Anzahl der Leistungen, auf die das Einkommen mindernd wirkt, zu teilen (Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004). Vielmehr wird das Einkommen im pro-rata-Verhältnis der Entgeltpunkte, das sich aus der Berechnung entsprechend Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt, berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitt 7).

Aus der Anwendung von § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI ergibt sich dann für die Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes das gleiche Ergebnis wie aus der Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 4.2): Einkommen wirkt sich bei einer autonom festgestellten Leistung sowie bei einer anteilig festgestellten Leistung jeweils im pro-rata-Verhältnis aus.

Zur Anwendung bei § 97 SGB VI siehe Beispiele 6 und 7.

Berechnungsschritte für deutsche Renten

Für Renten, für die der Anspruch nicht nach nationalem Recht, aber unter Anwendung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 oder von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 (oder in der knappschaftlichen Versicherung auch nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) besteht, kann es nur zur Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 kommen, weil solche Renten nur nach Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 anteilig berechnet werden.

Für Renten, für die der Anspruch auch nach nationalem Recht besteht, sind die autonome Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 und die anteilige Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehen. Auf die autonome Berechnung wird Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 (oder § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI) angewendet, wenn in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat eine Minderung erfolgt. Wird in keinem weiteren Mitgliedstaat angerechnet, ist Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 (alternativ: § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI) nicht maßgeblich und die deutsche Anrechnungsvorschrift wird ohne Einfluss des Europarechts angewendet. Auf die anteilige Berechnung wirkt sich stets Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 aus. Die günstigere der beiden Rentenberechnungen (autonom in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 oder § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI oder ohne diese beiden Vorschriften und anteilig in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004) steht als Ergebnis des Vergleichs gemäß Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 zu (vergleiche auch GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.1).

Anspruchsvoraussetzung anstelle von Anrechnung

Gemäß Art. 55 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 sollen die Bestimmungen eines Mitgliedstaates zur Anrechnung einer Leistung unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte durch die Anwendung von Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auch in den Fällen eingeschränkt werden, in denen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten - anstelle einer Anrechnung - der Anspruch wegen dieser Leistung oder dieser Einkünfte gar nicht erst entstehen kann. Folglich wird Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit den nationalen Anrechnungsvorschriften immer dann angewendet, wenn sich die zu berücksichtigenden Leistungen oder Einkünfte auch in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend auswirken. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich die Auswirkungen aus einer Anrechnung oder der Anwendung einer Anspruchsvoraussetzung ergeben.

Die Wirkung des Art. 55 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist auf den Mitgliedstaat beschränkt, der seine nationalen Anrechnungsvorschriften anwendet. Die nationalen Anspruchsvoraussetzungen des anderen Mitgliedstaates, die den Anspruch auf die Leistung nicht begründen lassen, bleiben unbeeinflusst, weil das Europarecht einen innerstaatlichen Anspruch nicht begründen kann, der bei alleiniger Anwendung des innerstaatlichen Rechts nicht entstünde (vergleiche auch Urteil des EuGH vom 21.10.1975, Rechtssache 24/75, Petroni).

Art. 55 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 wird daher nur dann angewendet, wenn der Rentenanspruch in einem anderen Mitgliedstaat entfällt oder nicht entsteht, während der deutsche Rentenanspruch sich bei Anwendung der deutschen Doppelleistungsbestimmungen mindert (möglicherweise bis auf 0,00 EUR).

Gegenseitige Unterrichtung

Über die Anwendung von Art. 55 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 883/2004 wird der Träger eines anderen Mitgliedstaates, der ebenfalls im zwischenstaatlichen Verfahren beteiligt ist, unterrichtet. Dies ist erforderlich, weil die Benachrichtigung notwendige Voraussetzung für die zutreffende Rechtsanwendung im anderen Mitgliedstaat ist. Ohne Kenntnis, dass die nationalen Doppelleistungsbestimmungen des einen Mitgliedstaates in Verbindung mit den Art. 53 bis 55 VO (EG) Nr. 883/2004 angewendet wurden, kommt der Träger im anderen Mitgliedstaat unter Umständen zu einer durch die VO (EG) Nr. 883/2004 ungeminderten Anrechnung.

Für die gegenseitige Unterrichtung der Träger steht das SED P 6000 (vorher das Formblatt E 210) zur Verfügung. In seinem Abschnitt 5 wird dem anderen Träger bekannt gegeben, ob Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 angewendet wurde und welche Leistung oder welche Einkünfte hierfür auslösend waren (beim Formblatt E 210 analog bei den Ziffern 6.2 und 6.3 sowie bei den Ziffern 6.6 und 6.8 zur Höhe der Minderung).

Die Anwendung einer Anspruchsvoraussetzung mit der Folge, dass ein Rentenanspruch nicht entsteht, wird einem anderen Mitgliedstaat als Auswirkung von Art. 55 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 wie eine Minderung in Folge einer Anrechnung, einer Kürzung oder eines Ruhens mitgeteilt.

Die notwendigen Angaben des Trägers eines anderen Mitgliedstaates in dessen SED P 6000 (vorher im Formblatt E 210) werden nicht immer zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung in Deutschland vorliegen; auch nicht, wenn eine Neuberechnung der Rente erforderlich wird. Liegen Anhaltspunkte für eine Minderung einer Leistung in einem anderen Mitgliedstaat vor, werden daher in aller Regel gezielte Ermittlungen darüber notwendig sein, ob Leistungen oder Einkünfte, die auf die deutsche Rente mindernd wirken, auch in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu einer Anrechnung, zu einem Kürzen oder zu einem Ruhen der Leistung geführt haben (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) oder einen Anspruch nicht entstehen lassen oder ihn gänzlich zum Wegfall gebracht haben (Art. 55 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004).

Soweit Informationen zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten über die Berücksichtigung von Leistungen oder Einkommen beim Zusammentreffen mit den eigenen Leistungen verfügbar sind, können entsprechende Hinweise der Anlage 1 zu dieser GRA entnommen werden. Diese Anlage dient der Orientierung über das zu erwartende Szenario.

Beispiel 1: Anwendung von § 93 SGB VI in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a und b VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu den Abschnitten 4.1 und 4.2)

Neben dem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente aus der Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaates, und es wird eine Rente aus der deutschen Unfallversicherung gezahlt.

Der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung besteht als autonomer Anspruch.

a) Die deutsche Unfallrente wird auf die Invaliditätsrente des anderen Mitgliedstaates nicht angerechnet.

b) Die Invaliditätsrente des anderen Mitgliedstaates mindert sich durch Anrechnung der deutschen Unfallrente.

Berechnung nach dem SGB VI

Rente wegen Erwerbsminderung der deutschen Rentenversicherung: 600,00 EUR

Unfallrente der deutschen Unfallversicherung: 800,00 EUR

Summe beider Renten: 1.400,00 EUR

Grenzbetrag gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI: 1000,00 EUR

Anrechnungsbetrag: 400,00 EUR

Berechnung unter Anwendung von Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004

Rente wegen Erwerbsminderung der deutschen Rentenversicherung: 620,00 EUR

Pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004: 0,858500

Lösung:

Autonome Leistung

Zu a)

Der volle Anrechnungsbetrag in Höhe von 400,00 EUR wird berücksichtigt. Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 wird nicht angewendet, weil die deutsche Unfallrente keine rentenmindernden Auswirkungen auf die Invaliditätsrente des anderen Mitgliedstaates hat.

Die autonome Rente wegen Erwerbsminderung beträgt daher 600,00 EUR minus 400,00 EUR ist gleich 200,00 EUR.

Zu b)

Die zu berücksichtigende Unfallrente in Höhe von 800,00 EUR ist durch die Anzahl der Leistungen, die von der Unfallrente beeinflusst werden, zu teilen. Die Unfallrente wird auf die deutsche und die Rente des anderen Mitgliedstaates angerechnet, sodass sich ein Teilungsfaktor 2 ergibt.

Die zu berücksichtigende Unfallrente ist 800,00 EUR geteilt durch 2 ist gleich 400,00 EUR.

Als Anrechnungsbetrag ergibt sich: 600,00 EUR plus 400,00 EUR minus 1.000,00 EUR ist gleich 0,00 EUR.

Die autonome Rente wegen Erwerbsminderung beträgt unter Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 daher 600,00 EUR minus 0,00 EUR ist gleich 600,00 EUR.

Anteilige Leistung

Zu a) und zu b)

Bei der zwischenstaatlichen Berechnung wird stets Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 angewendet, unabhängig von einem Kürzen der weiteren Rente in einem anderen Mitgliedstaat.

Die Unfallrente wird nur in dem sich aus Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 ergebenden Verhältniswert (pro-rata-Verhältnis) berücksichtigt: 800,00 EUR mal 0,858500 ist gleich 686,80 EUR

Auf den Grenzbetrag gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI wirkt das pro-rata-Verhältnis wie folgt: 1.000,00 EUR mal 0,858500 ist gleich 858,50 EUR

Der proratisierte Grenzbetrag wird mit dem vollen Mindestgrenzbetrag, der mindestens zu berücksichtigenden Rente aus der Rentenversicherung, verglichen. Maßgeblich ist der höhere Grenzbetrag, also 858,50 EUR.

Die Summe der Rentenbeträge in Höhe von 1.306,80 EUR (620,00 EUR plus 686,80 EUR) übersteigt den Grenzbetrag (858,50 EUR) um 448,30 EUR.

Die zwischenstaatliche Rente wegen Erwerbsminderung beträgt daher 620,00 EUR minus 448,30 EUR ist gleich 171,70 EUR.

Beispiel 2: Anwendung von § 93 SGB VI in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a und b VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu den Abschnitten 4.1 und 4.2)

Neben dem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente aus der Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaates, und es wird eine Rente aus der deutschen Unfallversicherung gezahlt.

Der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung besteht als autonomer Anspruch.

a) Die Invaliditätsrente des anderen Mitgliedstaates erfährt durch die deutsche Unfallrente keine Anrechnung.

b) Die Invaliditätsrente des anderen Mitgliedstaates mindert sich durch Anrechnung der deutschen Unfallrente.

Berechnung nach dem SGB VI

Rente wegen Erwerbsminderung der deutschen Rentenversicherung: 600,00 EUR

Unfallrente der deutschen Unfallversicherung (nach Abzug des nach dem BVG ermittelten Grundrentenbetrages): 1.100,00 EUR

Summe beider Renten: 1.700,00 EUR

Grenzbetrag gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI: 1.000,00 EUR

Anrechnungsbetrag: 700,00 EUR

Berechnung unter Anwendung von Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004

Rente wegen Erwerbsminderung der deutschen Rentenversicherung: 620,00 EUR

Pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004: 0,858500

Lösung:

Autonome Leistung

Zu a)

Die zu berücksichtigende Unfallrente fließt in voller Höhe (1.100,00 EUR) in die Anrechnung nach § 93 SGB VI ein. Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 wird nicht angewendet, weil die deutsche Unfallrente keine rentenmindernden Auswirkungen auf die Invaliditätsrente des anderen Mitgliedstaates hat.

Es ergibt sich keine autonome Rente wegen Erwerbsminderung, weil der Anrechnungsbetrag von 700,00 EUR höher ist als die Rente von 600,00 EUR.

Zu b)

Die zu berücksichtigende Unfallrente in Höhe von 1.100,00 EUR ist durch die Anzahl der Leistungen zu teilen, die von der Unfallrente beeinflusst werden. Die Unfallrente wird auf die deutsche und die Rente des anderen Mitgliedstaates angerechnet, sodass sich ein Teilungsfaktor 2 ergibt.

Die zu berücksichtigende Unfallrente beträgt 1.100,00 EUR geteilt durch 2 ist gleich 550,00 EUR.

Als Anrechnungsbetrag ergeben sich:

600,00 EUR plus 550,00 EUR minus 1.000,00 EUR ist gleich 150,00 EUR.

Die autonome Rente wegen Erwerbsminderung beträgt unter Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 daher 600,00 EUR minus 150,00 EUR ist gleich 450,00 EUR.

Anteilige Leistung

Bei der anteiligen Berechnung wird stets Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 angewendet, unabhängig von einem Kürzen der weiteren Rente in einem anderen Mitgliedstaat.

Die Unfallrente wird nur in dem sich aus Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 ergebenden Verhältniswert (pro-rata-Verhältnis) berücksichtigt:

1.100,00 EUR mal 0,858500 ist gleich 944,35 EUR.

Auf den Grenzbetrag gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI wirkt das pro-rata-Verhältnis wie folgt:

1.000,00 EUR mal 0,858500 ist gleich 858,50 EUR.

Der proratisierte Grenzbetrag wird mit dem vollen Mindestgrenzbetrag, der mindestens zu berücksichtigenden Rente aus der Rentenversicherung, verglichen. Maßgeblich ist der höhere Grenzbetrag, also 858,50 EUR.

Die Summe der Rentenbeträge in Höhe von 1.564,35 EUR (620,00 EUR plus 944,35 EUR) übersteigt den Grenzbetrag (858,50 EUR) um 705,85 EUR.

Es kann keine anteilige Rente wegen Erwerbsminderung geleistet werden, weil der Anrechnungsbetrag von 705,85 EUR höher ist als die Rente von 620,00 EUR.

Beispiel 3: Anwendung von § 96a SGB VI in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a und b VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu den Abschnitten 4.1 und 4.2)

Zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer gleichzeitig bezogenen Rente aus einem anderen Mitgliedstaat wird aufgrund einer Beschäftigung im Jahr 2023 ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst in Höhe von 18.000,00 EUR (1.500,00 EUR monatlich) erzielt; § 96a SGB VI findet Anwendung. In dem anderen Mitgliedstaat führt das Einkommen zu einer Minderung der Invaliditätsrente.

Die Berechnung der autonomen und der anteiligen Rente vor Anrechnung des Verdienstes führt zu einer Rente in Höhe von 900,00 EUR.

Der anteiligen Rente liegt ein pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 von 0,800000 zugrunde.

Für die Anrechnung des Hinzuverdienstes im Jahr 2023 stehen folgende Werte zur Verfügung:

kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 18.000,00 EUR

kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze: 17.823,75 EUR

Lösung:

Berechnung der autonomen Rente

Mit dem kalenderjährlichen Hinzuverdienst in Höhe von 18.000,00 EUR wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 EUR um 176,25 EUR überschritten. Weil sich der Hinzuverdienst jedoch gleichzeitig auf die Invaliditätsrente eines anderen Mitgliedstaates auswirkt, wird das zu berücksichtigende Einkommen bei der autonomen Berechnung durch die Anzahl der beeinflussten Leistungen geteilt (Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004). Der anzurechnende Hinzuverdienst ist daher durch zwei zu teilen:

18.000,00 EUR geteilt durch 2 ist gleich 9.000,00 EUR.

Mithin wird die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2023 eingehalten, sodass die autonome Rente in voller Höhe geleistet werden kann.

Berechnung der anteiligen Rente

Bei der Berechnung der anteiligen Leistung werden der Verdienst und die Hinzuverdienstgrenze im pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt. Es ergeben sich folgende Werte:

kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 18.000,00 EUR mal 0,800000 ist gleich 14.400,00 EUR

kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 2023: 17.823,75 EUR mal 0,800000 ist gleich 14.259,00 EUR

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst überschreitet die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze um 141,00 EUR.

Dies entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 11,75 EUR.

Als Anrechnungsbetrag ergibt sich: 11,75 EUR mal 40 Prozent ist gleich 4,70 EUR.

Die gekürzte Rente beträgt 895,30 EUR.

Die anteilige Rente kann in Höhe von 895,30 EUR gezahlt werden.

Beispiel 4: Anwendung von § 96a SGB VI (in der Fassung bis 31.12.2022) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a und b VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu den Abschnitten 4.1 und 4.2)

Zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer gleichzeitig bezogenen Rente aus einem anderen Mitgliedstaat wird aufgrund einer Beschäftigung im Jahr 2022 ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst in Höhe von 17.160,00 EUR (1.430,00 EUR monatlich) erzielt; § 96a SGB VI findet Anwendung. In dem anderen Mitgliedstaat führt das Einkommen zu einer Minderung der Invaliditätsrente.

Die Berechnung der autonomen und der anteiligen Rente vor Anrechnung des Verdienstes führt zu einer Rente in Höhe von 1.200,00 EUR. Der anteiligen Rente liegt ein pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 von 0,400000 zugrunde.

Für die Anrechnung des Hinzuverdienstes stehen folgende Werte zur Verfügung:

kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 17.160,00 EUR

kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze: 6.300,00 EUR

Hinzuverdienstdeckel: Bezugsgröße in Höhe von 3.290,00 EUR mal 1,7500 EP („best-of-15“) ist gleich 5.757,50 EUR.

Lösung:

Berechnung der autonomen Rente

Mit dem kalenderjährlichen Hinzuverdienst in Höhe von 17.160,00 EUR wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR um 10.860,00 EUR überschritten. Weil sich der Hinzuverdienst jedoch gleichzeitig auf die Invaliditätsrente eines anderen Mitgliedstaates auswirkt, wird das zu berücksichtigende Einkommen bei der autonomen Berechnung durch die Anzahl der beeinflussten Leistungen geteilt (Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004).

Der anzurechnende Hinzuverdienst ist daher durch zwei zu teilen: 17.160,00 EUR geteilt durch 2 ist gleich 8.580,00 EUR.

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst überschreitet die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze um 2.280,00 EUR.

Dies entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 190,00 EUR.

Als Anrechnungsbetrag ergibt sich: 190,00 EUR mal 40 Prozent ist gleich 76,00 EUR.

Die gekürzte Rente beträgt 1.124,00 EUR.

Die gekürzte Rente in Höhe von 1.124,00 EUR und ein Zwölftel des (halbierten) kalenderjährlichen Hinzuverdienstes von 8.580,00 EUR (ist gleich 715,00 EUR) betragen zusammen 1.839,00 EUR.

Dieser Betrag überschreitet den Hinzuverdienstdeckel nicht. Die autonome Rente kann in Höhe von 1.124,00 EUR gezahlt werden.

Berechnung der anteiligen Rente

Bei der Berechnung der anteiligen Leistung werden der Verdienst und die Bezugsgrößen (hier: Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel) im pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.

Es ergeben sich folgende Werte:

kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 17.160,00 EUR mal 0,400000 ist gleich 6.864,00 EUR

kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze: 6.300,00 EUR mal 0,400000 ist gleich 2.520,00 EUR

Hinzuverdienstdeckel: 5.757,50 EUR mal 0,400000 ist gleich 2.303,00 EUR

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst überschreitet die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze um 4.344,00 EUR. Dies entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 362,00EUR.

Als Anrechnungsbetrag ergibt sich: 362,00 EUR mal 40 Prozent ist gleich 144,80 EUR.

Die gekürzte Rente beträgt 1.055,20 EUR.

Die gekürzte Rente in Höhe von 1.055,20 EUR und ein Zwölftel des proratisierten kalenderjährlichen Hinzuverdienstes von 6.864,00 EUR (ist gleich 572,00 EUR) betragen zusammen 1.627,20 EUR. Dieser Betrag überschreitet den Hinzuverdienstdeckel nicht.

Die anteilige Rente kann in Höhe von 1.055,20 EUR gezahlt werden.

Beispiel 5: Anwendung von § 96a SGB VI (in der Fassung bis 31.12.2022) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zum Abschnitt 4.2)

Zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer gleichzeitig bezogenen Rente aus einem anderen Mitgliedstaat wird aufgrund einer Beschäftigung ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst in Höhe von 15.000,00 EUR (1.250,00 EUR monatlich) erzielt; § 96a SGB VI findet Anwendung. In dem anderen Mitgliedstaat führt das Einkommen nicht zur Minderung einer Leistung. Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 findet keine Anwendung.

Die Berechnung der autonomen und der anteiligen Rente vor Anrechnung des Verdienstes führt zu einer Rente in Höhe von 1.200,00 EUR. Der anteiligen Rente liegt ein pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 von 0,400000 zugrunde.

Für die Anrechnung des Hinzuverdienstes stehen folgende Werte zur Verfügung:

kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 15.000,00 EUR

kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze: 6.300,00 EUR

Mindesthinzuverdienstdeckel: 6.300,00 EUR mal ein Zwölftel plus 1.200,00 EUR ist gleich 1.725,00 EUR

Lösung:

Berechnung der autonomen Rente

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst in Höhe von 15.000,00 EUR überschreitet die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR um 8.700,00 EUR.

Dies entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 725,00 EUR.

Als Anrechnungsbetrag ergibt sich: 725,00 EUR mal 40 Prozent ist gleich 290,00 EUR.

Die gekürzte Rente beträgt 910,00 EUR.

Die gekürzte Rente in Höhe von 910,00 EUR und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes von 15.000,00 EUR (ist gleich 1.250,00 EUR) betragen zusammen 2.160,00 EUR.

Dieser Betrag überschreitet den Mindesthinzuverdienstdeckel von 1.725,00 EUR um 435,00 EUR.

Der den Hinzuverdienstdeckel überschreitende Betrag (435,00 EUR) ist von der gekürzten Rente (910,00 EUR) zusätzlich abzuziehen.

Die autonome Rente kann in Höhe von 475,00 EUR gezahlt werden.

Berechnung der anteiligen Rente

Bei der Berechnung der anteiligen Leistung werden der Verdienst und die Bezugsgrößen (Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel) im pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt. Bei der Bestimmung des Mindesthinzuverdienstdeckels unterliegt allerdings nur der Betrag von einem Zwölftel von 6.300,00 EUR der Proratisierung. Der Betrag der anteiligen Rente ist von der (erneuten) Proratisierung ausgenommen.

Es ergeben sich folgende Werte:

kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 15.000,00 EUR mal 0,400000 ist gleich 6.000,00 EUR

kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze: 6.300,00 EUR mal 0,400000 ist gleich 2.520,00 EUR

Mindesthinzuverdienstdeckel: 6.300,00 EUR mal ein Zwölftel mal 0,4000000 plus 1.200,00 EUR ist gleich 1.410,00 EUR

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst überschreitet die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze um 3.480,00 EUR. Dies entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 290,00 EUR.

Als Anrechnungsbetrag ergibt sich: 290,00 EUR mal 40 Prozent ist gleich 116,00 EUR.

Die gekürzte Rente beträgt 1.084,00 EUR.

Die gekürzte Rente in Höhe von 1.084,00 EUR und ein Zwölftel des proratisierten kalenderjährlichen Hinzuverdienstes von 6.000,00 EUR (ist gleich 500,00 EUR) betragen zusammen 1.584,00 EUR.

Dieser Betrag überschreitet den Mindesthinzuverdienstdeckel von 1.410,00 EUR um 174,00 EUR.

Der den Hinzuverdienstdeckel überschreitende Betrag (174,00 EUR) ist von der gekürzten Rente (1.084,00 EUR) zusätzlich abzuziehen.

Die anteilige Rente kann in Höhe von 910,00 EUR gezahlt werden.

Beispiel 6: Anwendung von § 97 SGB VI in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a und b VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu den Abschnitten 4.2 und 5)

Ein Anspruch besteht auf deutsche Witwenrente (innerstaatlich), darüber hinaus wird eine Witwenrente in einem anderen Mitgliedstaat bezogen und aus einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt. Wegen des Einkommens wird die Witwenrente des anderen Mitgliedstaates nicht gemindert.

Die Einkommensanrechnung erfolgt auf der Grundlage der folgenden Werte:

Witwenrente vor Einkommensanrechnung (autonome Leistung): 500,00 EUR

Witwenrente vor Einkommensanrechnung (anteilige Leistung): 510,00 EUR

Einkommen (netto): 1.128,25 EUR

Freibetrag gemäß § 97 Abs. 2 SGB VI für 2023/2024: 992,64 EUR

Der Freibetrag wird um 135,61 EUR überschritten.

Der Anrechnungsbetrag ist 40 Prozent von 135,61 EUR, das ist gleich 54,24 EUR.

Das Pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 beträgt 0,666666

Lösung:

Berechnung der autonomen Rente

Art. 55 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erlaubt die vorrangige Anwendung von § 97 Abs. 2 SGB VI. Daher findet Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Einkommensanrechnung keine Anwendung. An seine Stelle ist § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI getreten. Neben der deutschen Witwenrente wird keine weitere gleichartige Leistung beeinflusst. Der Anrechnungsbetrag wird daher in voller Höhe berücksichtigt, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI nicht erfüllt sind.

Als autonome Witwenrente stehen daher 445,76 EUR zu (500,00 EUR minus 54,24 EUR).

Berechnung der anteiligen Rente

Das Einkommen und der Freibetrag werden gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechend dem in der Berechnung zur anteiligen Leistung ermittelten pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt. Auf eine Minderung im anderen Mitgliedstaat kommt es nicht an. Den Anrechnungsbetrag im pro-rata-Verhältnis zu berücksichtigen, führt rechnerisch zum selben Ergebnis. Er beträgt 54,24 EUR mal 0,666666 ist gleich 36,16 EUR.

Die Witwenrente beträgt als anteilige Leistung daher 473,84 EUR (510,00 EUR minus 36,16 EUR).

Beispiel 7: Anwendung von § 97 SGB VI in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a und b VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu den Abschnitten 4.2 und 5)

Es besteht ein autonomer Anspruch auf eine deutsche Witwenrente, darüber hinaus wird eine Witwenrente von einem anderen Mitgliedstaat bezogen und aus einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt. Wegen des Einkommens wird die Witwenrente im anderen Mitgliedstaat gemindert.

Die Einkommensanrechnung erfolgt auf der Grundlage der folgenden Werte:

Witwenrente vor Einkommensanrechnung (autonome Leistung): 500,00 EUR

Witwenrente vor Einkommensanrechnung (anteilige Leistung): 510,00 EUR

Einkommen (netto): 1.328,25 EUR

Freibetrag gemäß § 97 Abs. 2 SGB VI für 2023/2024: 992,64 EUR

Der Freibetrag wird um 335,61 EUR überschritten.

Der Anrechnungsbetrag ist 40 Prozent von 335,61 EUR, das ist gleich 134,24 EUR.

Das Pro-rata-Verhältnis gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 beträgt 0,666666.

Lösung:

Berechnung der autonomen Rente

Art. 55 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erlaubt die vorrangige Anwendung von § 97 Abs. 2 SGB VI. Daher findet Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Einkommensanrechnung keine Anwendung. An seine Stelle ist § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI getreten, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, weil neben der deutschen Witwenrente eine weitere gleichartige Leistung beeinflusst wird.

Der Anrechnungsbetrag ist wegen § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI im pro-rata-Verhältnis zu berücksichtigen: 134,24 EUR mal 0,666666 ist gleich 89,49 EUR.

Als autonome Witwenrente stehen daher 410,51 EUR zu (500,00 EUR minus 89,49 EUR).

Berechnung der anteiligen Rente

Das Einkommen und der Freibetrag werden gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechend dem in der Berechnung zur anteiligen Leistung ermittelten pro-rata-Verhältnis berücksichtigt. Den Anrechnungsbetrag im pro-rata-Verhältnis zu berücksichtigen, führt rechnerisch zum selben Ergebnis. Er beträgt wie bei der Berechnung der autonomen Rente 89,49 EUR.

Die Witwenrente beträgt als anteilige Leistung daher 420,51 EUR (510,00 EUR minus 89,49 EUR).

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 mit einer Ausnahme: Im Gegensatz zu Art. 46c Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 wird bei der Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr der nicht auszuzahlende Betrag, sondern der Betrag der Leistungen oder Einkünfte, die zu berücksichtigen sind, durch die Anzahl der zu mindernden Leistungen geteilt. Damit wird vermieden, dass trotz Anrechnung sehr hoher Leistungen oder Einkünfte mindestens noch ein Teil der autonom festgestellten Rente zu zahlen ist. Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 kann hingegen nun dazu führen, das nach der Anrechnung kein zahlbarer Betrag mehr verbleibt. Diese Neuregelung in Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 ist allerdings nach Art. 87 Abs. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 nur anzuwenden, sofern Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 sich bei Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht ausgewirkt hat.

Anlage 1Länderinformation

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