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§ 93 SGB VI Liechtenstein: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.02.2022

Änderung

In den Abschnitten 3 und 5 wurden Berufskrankheiten ergänzt.

Dokumentdaten
Stand20.01.2022
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

  • 6370

  • 6371

  • 6410

  • 6500

  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Liechtenstein. Sie erläutert ferner die Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine liechtensteinische Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Rechtsgrundlagen für die gesetzliche liechtensteinische Unfallversicherung (Merkblatt siehe https://www.llv.li/files/ag/merkblatt-unfallversicherung.pdf) sind

  • das Gesetz vom 28.11.1989 über die obligatorische Unfallversicherung (UVersG) sowie
  • die Verordnung vom 04.09.1990 über die obligatorische Unfallversicherung (UVersV).

Die gesetzliche liechtensteinische Unfallversicherung wird dabei von zugelassenen privaten Versicherungsunternehmen durchgeführt. Eine aktuelle Liste der zugelassenen Versicherer ist abrufbar auf der Internetseite der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein (http://www.llv.li) über den Pfad:

Amtsstellen/Amt für Gesundheit/Versicherung/Unfallversicherung/Unfallversicherer

Die Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung und - bis auf wenige Ausnahmen - sind alle in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer versichert. In Liechtenstein wohnhafte Selbständige und ihre nicht pflichtversicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern. Eine freiwillige Versicherung kann auch abschließen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist. Im Hinblick auf die Anrechnung von Unfallrenten, die auf eigener Beitragsleistung beruhen, beachte GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5.

Folgende Risiken werden von der gesetzlichen liechtensteinischen Unfallversicherung abgedeckt:

  • Berufsunfälle und
  • Berufskrankheiten sowie
  • Nichtberufsunfälle.

Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten nur bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden als Berufsunfälle, ansonsten als Nichtberufsunfälle. Die Beiträge (Prämien) für Berufsunfälle und Berufskrankheiten zahlt allein der Arbeitgeber. Für Nichtberufsunfälle werden seit 2012 die Beiträge durch die Versicherten alleine getragen. Diese werden vom Lohn einbehalten und vom Arbeitgeber an den Versicherer abgeführt.

Neben Sachleistungen werden Geldleistungen als

  • Taggelder oder Invalidenrenten an versicherte Personen (vergleiche Abschnitt 2) oder als
  • Hinterlassenenrenten an Hinterbliebene (vergleiche Abschnitt 3) gezahlt.

Die aufgrund eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten liechtensteinischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die liechtensteinische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97). Die Tatsache, dass die liechtensteinische gesetzliche Unfallversicherung auch von privaten Versicherungsunternehmen durchgeführt werden kann, hat auf die Frage der Vergleichbarkeit keinen Einfluss. Entscheidend ist, dass es sich bei der Versicherung um eine auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Versicherung gegen Arbeitsunfälle handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).

Beachte:

Geldleistungen (Renten) aufgrund eines Nichtberufsunfalls sind im Rahmen des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI nicht als vergleichbare Unfallrente zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).

Leistungen für versicherte Personen

Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld ist eine kurzfristige Geldleistung und mit dem Verletztengeld der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung vergleichbar. Es wird daher bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht berücksichtigt.

Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu mindestens 10 % invalide, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Die im Rahmen einer Pflichtversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten liechtensteinischen Invalidenrenten sind nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI anzurechnen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes. Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Für die Bemessung der Renten wird grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall oder vor dem Ausbruch der Berufskrankheit zustehende Lohn als versicherter Verdienst bis zu einem Höchstbetrag herangezogen. Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod der versicherten Person (vergleiche Abschnitt 5). Hat die versicherte Person auch Anspruch auf eine Rente aus der liechtensteinischen gesetzlichen Rentenversicherung (AHV/IV), wird die Unfallrente gegebenenfalls nur in Form einer sogenannten Komplementärrente gekürzt gezahlt (vergleiche Abschnitt 6).

Leistungen für Hinterbliebene

Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, so haben der überlebende (gegebenenfalls auch getrennte oder geschiedene) Ehegatte und die Kinder oder Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterlassenenrente (Hinterbliebenenrente) ab dem Folgemonat des Todes. Eine bestehende eingetragene Partnerschaft steht der Ehe, die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft steht einer Scheidung und der überlebende eingetragene Partner steht einem verwitweten Ehegatten gleich. Die im Rahmen einer Pflichtversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten liechtensteinischen Hinterlassenenrenten werden nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI angerechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Die Hinterlassenenrente beträgt

  • für Witwen und Witwer 40 %,
  • für Halbwaisen 15 % und
  • für Vollwaisen 25 %

des versicherten Verdienstes (vergleiche auch Abschnitt 2).

Für den getrennten oder geschiedenen Ehegatten beträgt die Hinterlassenenrente 20 % des versicherten Verdienstes. Sie wird jedoch in ihrer Höhe auf den geschuldeten Unterhaltsbeitrag begrenzt.

Für mehrere Hinterbliebene besteht eine Gesamtbegrenzung von grundsätzlich höchstens 70 % des versicherten Verdienstes beziehungsweise von höchstens 90 % des versicherten Verdienstes, sofern auch eine Rente an den getrennten oder geschiedenen Ehepartner geleistet wird.

Der Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erlischt mit der Wiederverheiratung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente (vergleiche Abschnitt 5). Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen und wird die neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach weniger als zehn Jahren getrennt, geschieden oder für ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. beziehungsweise bei Abschluss der Ausbildung (spätestens 25. Lebensjahr), dem Tode der Waise oder mit dem Auskauf der Rente (vergleiche Abschnitt 5).

Haben Hinterbliebene auch Anspruch auf eine Rente aus der liechtensteinischen gesetzlichen Rentenversicherung (AHV/IV), wird die Unfallhinterbliebenenrente gegebenenfalls nur in Form einer sogenannten Komplementärrente gekürzt gezahlt (beachte Abschnitt 6).

Zulagen und Zusatzleistungen

Bedarf die rentenberechtigte Person wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Die Hilflosenentschädigung ist wie das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und wird nicht angerechnet.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

  • Integritätsentschädigung
    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall oder die Berufskrankheit, eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt und ist bei der Anwendung von § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.
  • Abfindung der Invalidenrente
    In Fällen, in denen die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt werden könnte, kann eine Abfindung gezahlt werden, die höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes entspricht.
    Diese liechtensteinische Abfindung der Invalidenrente ist eine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI. Wie diese auf die deutsche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.
  • Abfindung der Hinterlassenenrente
    Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für den überlebenden (gegebenenfalls auch getrennten oder geschiedenen) Ehegatten oder Partner nicht erfüllt, hat dieser Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Diese Abfindung ist keine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4).
  • Auskauf
    Das Versicherungsunternehmen kann eine Invalidenrente oder Hinterlassenenrente auch nach ihrem Barwert abfinden („Auskauf“). Der Auskauf ist eine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI. Wie diese auf die deutsche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Kürzungsbestimmungen

Im liechtensteinischen Recht ist die Unfallversicherung nachrangig leistungsverpflichtet. Daher können die Leistungen aus der Unfallversicherung gekürzt werden, wenn eine weitere Leistung parallel bezogen wird. Besteht Anspruch auf eine Rente der liechtensteinischen Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird aus der Unfallversicherung lediglich eine sogenannte Komplementärrente gewährt. Die Invalidenrente oder Hinterlassenenrente aus der Unfallversicherung stockt dann die jeweilige AHV/IV-Rente bis zu 90 % des versicherten Verdienstes auf.

Beachte:

Bei der Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI ist nur von den gekürzten liechtensteinischen Unfallrentenbeträgen der Komplementärrente auszugehen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

Für die Ermittlung des pauschalen Jahresarbeitsverdienstes sind hingegen die ungekürzten liechtensteinischen Unfallrentenbeträge heranzuziehen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.3 und 6.2.4).

Siehe Beispiel 2

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten der gesetzlichen liechtensteinischen Unfallversicherung werden zwölf Mal pro Jahr gezahlt.

Die Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten werden in unregelmäßigen Abständen in Form von sogenannten Teuerungszulagen angepasst, die als Bestandteil der Rente gelten. Diese werden durch die Regierung per Verordnung aufgrund des Landesindex der Konsumentenpreise festgelegt. Im Falle einer Anpassung erfolgt diese auf den gleichen Zeitpunkt, wie die Renten der gesetzlichen liechtensteinischen Rentenversicherung (AHV/IV).

Steuern und Sozialabgaben

Die liechtensteinischen Unfallrenten sind beitragsfrei, unterliegen jedoch in der Regel der Steuerpflicht.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Die Hinterlassenenrenten aus der gesetzlichen liechtensteinischen Unfallversicherung leiten sich jedoch nicht aus der vollen Invalidenrente der versicherten Person ab, sondern errechnen sich - wie die Invalidenrente auch - aus einem bestimmten Prozentsatz des liechtensteinischen versicherten Verdienstes.

Daher ist in die Formel zur Hochrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf den fiktiven Jahresarbeitsverdienst für eine Vollrente (§ 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI) nicht der Wert 100, sondern (abweichend von den Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) der Prozentwert der der Vollrente zu Grunde liegenden liechtensteinischen Bemessungsgrundlage (versicherter Verdienst) in Höhe von 80 anzusetzen.

Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Hinterlassenenrente aus der gesetzlichen liechtensteinischen Unfallversicherung ergibt sich damit folgende Formel:

ungekürzte (Brutto)Hinterlassenenrente

mal 80

geteilt durch den Prozentwert der Hinterlassenenrente

mal 18

ist gleich Jahresarbeitsverdienst

Siehe Beispiel 1

Im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine liechtensteinische Hinterlassenenrente ergibt sich zudem die Besonderheit, dass das liechtensteinische Recht eine Begrenzung der Hinterlassenenrente auf 70 % beziehungsweise in Ausnahmefällen auf 90 % der Bemessungsgrundlage (versicherter Verdienst) vorsieht (vergleiche Abschnitt 3).

Eine Begrenzung der Hinterlassenenrente auf 70 % des versicherten Verdienstes tritt nach liechtensteinischem Recht ein, wenn folgende Rentenberechtigte vorhanden sind:

  • ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens drei Halbwaisen oder
  • kein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens fünf Halbwaisen oder mindestens drei Vollwaisen.

Die Begrenzung der Renten auf 70 % der Bemessungsgrundlage spielt bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes keine Rolle. Der Jahresarbeitsverdienst wird aus dem Betrag der ungeminderten Hinterlassenenrente ermittelt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann von der Ermittlung des ursprünglichen (ungeminderten) Zahlbetrages abgesehen werden. Stattdessen wird in der Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes lediglich der Prozentsatz der Hinterlassenenrente entsprechend der nach dem liechtensteinischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung reduziert. Gehen die nach liechtensteinischem Recht begrenzten Prozentsätze nicht aus den vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel Hinterlassenenbescheid der gesetzlichen Unfallversicherung) hervor, können folgende Prozentsätze verwendet werden:

Berechtigtereduzierter Prozentsatz Witwe oder Witwerreduzierter Prozentsatz je Waise
ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens drei Halbwaisen32,941212,3529
ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens vier Halbwaisen28,000010,5000
kein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens fünf Halbwaisen-14,0000
drei Vollwaisen-23,3333
vier Vollwaisen-17,5000

Siehe Beispiel 3

Beispiel 1: Fiktiver Jahresarbeitsverdienst für eine Hinterlassenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Die Witwe erhält eine monatliche (Brutto)Hinterlassenenrente in Höhe von 2.000,00 CHF. Diese errechnete sich aus 40 % des versicherten Verdienstes der verstorbenen Person (vergleiche auch Abschnitt 3).

Wie ermittelt sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes wird die monatliche (Brutto)Hinterlassenenrente zunächst in Euro umgerechnet. In diesem Beispiel ergeben sich hier 1.756,85 EUR.

Für die Hinterlassenenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:

1.756,85 EUR mal 80 geteilt durch 40 mal 18 ist gleich 63.246,60 EUR.

Beispiel 2: Fiktiver Jahresarbeitsverdienst für eine als Komplementärrente gezahlte Hinterlassenenrente

(Beispiel zu den Abschnitten 6 und 9)

Die Witwe hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente aus der liechtensteinischen Unfallversicherung, die aufgrund des Bezuges einer Hinterlassenenrente aus der liechtensteinischen AHV lediglich in Form einer Komplementärrente gezahlt wird (vergleiche Abschnitt 6). Die monatliche Höhe der (gekürzten) Hinterlassenenrente aus der Unfallversicherung beträgt 350,00 CHF brutto. Rückfragen beim Träger der Unfallversicherung haben ergeben, dass die (Brutto)Hinterlassenenrente vor Anwendung der liechtensteinischen Kürzungsbestimmungen 1.500,00 CHF beträgt.

Wie ermittelt sich der Jahresverdienst?

Lösung:

Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergibt sich Folgendes:

Der Jahresarbeitsverdienst errechnet sich nicht aus dem Zahlbetrag der (Brutto)Hinterlassenenrente in Höhe von 350,00 CHF, sondern aus dem (Brutto)Monatsbetrag vor Anwendung der liechtensteinischen Kürzungsbestimmungen in Höhe von 1.500,00 CHF (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Die Hinterlassenenrente errechnet sich aus 40 % des versicherten Verdienstes der verstorbenen Person (vergleiche auch Abschnitt 3), so dass der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes dieser Prozentwert zugrunde gelegt wird.

Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes wird die ungekürzte monatliche (Brutto)Hinterlassenenrente zunächst in Euro umgerechnet. In diesem Beispiel ergeben sich hier 1.317,68 EUR.

Es ergibt sich für die Hinterlassenenrente damit folgender Jahresarbeitsverdienst:

1.317,68 EUR mal 80 geteilt durch 40 mal 18 ist gleich 47.436,48 EUR

Beispiel 3: Fiktiver Jahresarbeitsverdienst für begrenzte Hinterlassenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Nach dem Tod des Versicherten haben seine überlebende Ehefrau und seine vier Kinder jeweils Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergibt sich Folgendes:
Der Jahresarbeitsverdienst errechnet sich aus dem (Brutto)Monatsbetrag vor Anwendung der liechtensteinischen Kürzungsbestimmungen (vergleiche auch Beispiel 2).
Da das liechtensteinische Recht hier eine Begrenzung der Hinterlassenenrenten auf 70 % der Bemessungsgrundlage vorsieht (vergleiche auch Abschnitt 3), wird bei der Hochrechnung der Renten auf die fiktive Verletztenvollrente der reguläre Prozentsatz der Hinterlassenenrente auf folgende Prozentwerte reduziert (vergleiche auch Abschnitt 9)
Hinterlassenenrente an die Witwe28,0000
Hinterlassenenrente an jeweils eine Halbwaise10,5000

Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes werden die jeweiligen ungekürzten monatlichen (Brutto)Hinterlassenenrenten zunächst in Euro umgerechnet.

Es ergibt sich für die Hinterlassenenrente an die Witwe ein Jahresarbeitsverdienst auf folgender Grundlage:

ungekürzte (Brutto)Rente mal 80 geteilt durch 28,0000 mal 18 ist gleich Jahresarbeitsverdienst
Für die Hinterlassenenrente an die Waisen ergibt sich jeweils ein Jahresarbeitsverdienst auf folgender Grundlage:
ungekürzte (Brutto)Rente mal 80 geteilt durch 10,5000 mal 18 ist gleich Jahresarbeitsverdienst

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