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§ 266 SGB VI: Erhöhung des Grenzbetrags

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In der GRA wurden einige Klarstellungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand24.01.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 266 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 6370

  • 6371

Inhalt der Regelung

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und war die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht neu festzustellen oder schließt sich an die Rente unmittelbar eine andere Rente desselben Berechtigten an, sind als Mindestgrenzbeträge die Beträge zugrunde zu legen, die sich nach § 311 Abs. 5 bis 7 oder § 312 Abs. 1 SGB VI - vermindert um 15 Prozent eines knappschaftlichen Leistungsanteils der Rente (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI) und um den Betrag der Grundrente nach dem BVG (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) - ergeben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 266 SGB VI ist neben den §§ 311, 312 SGB VI eine weitere Sonderregelung zu § 93 SGB VI.

Allgemeines

Beim Zusammentreffen von nach dem AVG, der RVO beziehungsweise dem RKG berechneten Renten mit Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung galten bis zum 31.12.1991 die Ruhensbestimmungen der §§ 55, 56 AVG, der §§ 1278, 1279 RVO beziehungsweise der §§ 75, 76 RKG. Über die §§ 311, 312 SGB VI wurde für über den 31.12.1991 hinaus gezahlte Renten das bisher geltende Recht über das Zusammentreffen mit Unfallrenten aufrechterhalten.

§ 266 SGB VI soll den sich aus § 311 Abs. 5 bis 7 SGB VI sowie § 312 SGB VI ergebenden Besitzschutz für den Fall der Neufeststellung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht und für spätere Renten desselben Berechtigten, bei dem sich der Grenzbetrag ansonsten allein nach § 93 SGB VI bestimmt, gewährleisten. Für die Summe der zusammentreffenden Renten gilt ausschließlich § 93 SGB VI.

Anwendungsbereich des § 266 SGB VI

§ 266 SGB VI findet Anwendung auf Berechtigte, die am 31.12.1991 sowohl einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung hatten, wenn

  • die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31.12.1991 aus sonstigem Grund nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht neu festzustellen war oder
  • demselben Berechtigten unmittelbar im Anschluss an die mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 bisher gewährte Rente nach dem 31.12.1991 eine andere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren ist.

Entscheidend bei der Anwendung von § 266 SGB VI ist, dass die Unfallrente am 31.12.1991 zu einer Anrechnungslage führte, die aber nicht zwangsläufig zu einem tatsächlichen Ruhen der Bestandsrente führen musste.

Abzugrenzen ist die Anwendung des § 266 SGB VI jedoch von Fällen, in denen nach dem 31.12.1991 eine weitere Unfallrente vor einer Neufeststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht und vor einer sich unmittelbar anschließenden Folgerente desselben Berechtigten hinzugetreten ist. Bei diesem Zusammentreffen sind weiterhin die §§ 311, 312 SGB VI maßgeblich.

Ist jedoch die Vorschrift des § 266 SGB VI bereits einschlägig, weil die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht neu festzustellen war oder demselben Berechtigten unmittelbar im Anschluss an die bisherige Rente eine Folgerente gewährt wird, ist auch für jede weitere hinzutretende Unfallrente die Vorschrift des § 266 SGB VI anzuwenden.

Werden die Voraussetzungen der § 311 SGB VI, § 312 SGB VI oder § 266 SGB VI nicht erfüllt, ist allein § 93 SGB VI anzuwenden.

Neufeststellung einer Rente

Von der Neufeststellung einer Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 ist auszugehen, wenn die Summe der Entgeltpunkte neu zu ermitteln und hierbei das Recht nach dem SGB VI zugrunde zu legen ist.

Dies traf auf Neufeststellungen aufgrund eines Antrags nach dem 31.03.1992 bis zum 31.12.2000 zu. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten die Neufeststellungen grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Recht. Für Neufeststellungen von Amts wegen war in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 grundsätzlich das zum Beginn des Überprüfungsverfahrens geltende Recht maßgeblich (vergleiche GRA zu § 300 SGB VI). Insoweit kam in diesen Fällen § 93 in Verbindung mit § 266 SGB VI zur Anwendung.

Nach § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 bleibt bei einer Neufeststellung unabhängig von zwischenzeitlichen Rechtsänderungen grundsätzlich das Recht maßgebend, das zum Zeitpunkt der Erstfeststellung galt. Die Neufeststellung einer nach dem AVG, der RVO beziehungsweise dem RKG festgestellten Rente führt somit nicht mehr zu einer Berechnung nach dem SGB VI. Daraus folgt, dass für Neufeststellungen ab dem 01.01.2001 für die Übergangsregelung des § 266 SGB VI kein Raum mehr bleibt, sondern weiterhin die §§ 55, 56 AVG, die §§ 1278, 1279 RVO beziehungsweise die § 75 RKG, § 76 RKG unmittelbar und ab 01.01.1992 die §§ 311, 312 SGB VI anzuwenden sind.

Unmittelbar anschließende Rente

An eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 schließt sich „unmittelbar“ eine Folgerente an (zum Beispiel Regelaltersrente nach einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), wenn die Nachfolgerente nahtlos - von einem Tag zum anderen - der Vorrente folgt. Dabei muss es sich um eine Rente desselben Berechtigten handeln. Derselbe Berechtigte ist entweder der Versicherte selbst, für den auf eine Versichertenrente eine weitere Versichertenrente folgt, oder aber der Hinterbliebene, wenn sich die Hinterbliebenenrenten nahtlos aneinander anschließen (zum Beispiel kleine an große Witwenrente oder umgekehrt).

§ 266 SGB VI ist demnach nicht anzuwenden, wenn eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991 festzusetzen ist und

  • am 31.12.1991 kein Rentenanspruch bestand,
  • am 31.12.1991 zwar ein Versichertenrentenanspruch bestand, es sich aber bei der Nachfolgerente um eine Hinterbliebenenrente handelt.

In diesen Fällen ist für die Frage, ob und in welchem Umfang die nach dem 31.12.1991 beginnende Rente nicht zu leisten ist, allein § 93 SGB VI maßgebend.

Wurde am 31.12.1991 eine Waisenrente gezahlt und ist danach der Rentenbezug wegen der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes unterbrochen worden, so sind bei der Wiedergewährung der Waisenrente nicht § 93 in Verbindung mit § 266 SGB VI, sondern weiterhin die §§ 311, 312 SGB VI anzuwenden (vergleiche GRA zu § 311 SGB VI, Abschnitt 2).

Eine Vollwaisenrente, die im Anschluss an eine gemäß § 307 SGB VI umgewertete Halbwaisenrente zu leisten ist, auf die für Bezugszeiten ab dem 01.01.1992 die §§ 311, 312 SGB VI angewandt wurden, darf nach Anwendung von § 93 in Verbindung mit § 266 SGB VI den bisherigen Monatsbetrag der Halbwaisenrente nicht unterschreiten. Die Vollwaisenrente ist also nach Anwendung von § 93 in Verbindung mit § 266 SGB VI mindestens in Höhe des Monatsbetrags der bisherigen Halbwaisenrente zu leisten.

Ermittlung des maßgebenden Grenzbetrags

In den Anwendungsfällen des § 266 SGB VI bestimmt sich der Grenzbetrag zunächst aus § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Darüber hinaus sind die Mindestgrenzbeträge aus § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI, § 311 Abs. 5 bis 7 SGB VI, § 312 Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen. Der sich aus diesen Vorschriften ergebende höchste Grenzbetrag ist für die weitere Anrechnung der Unfallrente zugrunde zu legen.

Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI

Der Grenzbetrag aus § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI ergibt sich, indem 70 Prozent von einem Zwölftel des der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes mit dem für die Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung maßgebenden Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) vervielfältigt werden. Bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4.

Siehe Beispiel 1

Mindestgrenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI

Der Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ohne die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI - ist als Mindestgrenzbetrag zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass der Berechtigte an Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens den Betrag erhält, der ihm ohne Anwendung von § 93 SGB VI als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustände.

Mindestgrenzbeträge nach § 311 Abs. 5 und 6 und § 312 SGB VI

Als weitere Mindestgrenzbeträge sind der Grenzbetrag aus § 311 Abs. 5 SGB VI sowie die Mindestgrenzbeträge dieser Vorschrift und aus § 312 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche hierzu im Einzelnen die GRA zu § 311 SGB VI und die GRA zu § 312 SGB VI). Diese Mindestgrenzbeträge sind jedoch bei Versichertenrenten um einen der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrag zu kürzen. Die abzusetzende Grundrente richtet sich seit dem 21.12.2007 nach dem Grad der Schädigungsfolgen, dessen Wert mit dem der Verletztenrente zugrunde liegenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit identisch ist. Liegen der Rente (auch) persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist der Monatsbetrag der Rente - auch bei Hinterbliebenenrenten - um 15 Prozent des knappschaftlichen Leistungsanteils zu mindern.

Siehe Beispiel 2

Werden mehrere Verletztenrenten gezahlt, ist bei der Bestimmung des Mindestgrenzbetrags vom Grenzbetrag aus den §§ 311, 312 SGB VI für jede Verletztenrente jeweils der der Grundrente nach dem BVG entsprechende Betrag abzusetzen. Es ist also nicht zulässig, nur den höchsten Grundrentenbetrag abzusetzen oder eine Begrenzung des entsprechenden Grundrentenbetrags auf einen Grad der Schädigungsfolgen in Höhe von 100 Prozent vorzunehmen. Da die Vorschrift des § 266 SGB VI hinsichtlich der den Grenzbetrag mindernden Beträge auf § 93 SGB VI verweist, müssen die nach § 266 SGB VI vom Grenzbetrag abzusetzenden Beträge denen entsprechen, die im Rahmen des § 93 SGB VI von den jeweiligen Rentenbeträgen abgesetzt wurden.

Ermittlung des maßgebenden Grenzbetrags bei ausländischer Unfallrente

In den Anwendungsfällen des § 266 SGB VI, in denen die deutsche Rente mit einer ausländischen Unfallrente zusammentrifft, bestimmt sich der Grenzbetrag aus § 93 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 5, 6.2.3 und 6.2.4). Darüber hinaus sind die Mindestgrenzbeträge aus § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI, § 311 Abs. 7 SGB VI, § 312 SGB VI zu beachten.

  • Mindestgrenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI
    Mindestgrenzbetrag im Sinne des § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 5).
    In Fällen, in denen die deutsche Rente wegen gewöhnlichen Aufenthalts des Rentners im Ausland teilweise zu kürzen ist (§§ 110 ff. SGB VI), steht im Hinblick auf § 98 SGB VI für den Mindestgrenzbetrag nur der in das Ausland zahlbare Rentenbetrag zur Verfügung.
  • Mindestgrenzbeträge nach § 311 Abs. 7 SGB VI und § 312 SGB VI
    Als weitere Mindestgrenzbeträge sind der Grenzbetrag aus § 311 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 7 SGB VI sowie die Mindestgrenzbeträge dieser Vorschrift und der Grenzbetrag aus § 312 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche hierzu insbesondere die GRA zu § 311 SGB VI, Abschnitt 7). Im Hinblick auf die nach § 266 SGB VI erforderliche Kürzung der Grenzbeträge gilt Abschnitt 4.3 entsprechend.

Beispiel 1: Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Es treffen zusammen eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Regelaltersrente nach § 235 SGB VI.

Der Verletztenrente liegt ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 60.000,00 DM zugrunde.

Lösung:

Der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI beläuft sich auf 3.500,00 DM. Das sind 70 Prozent von einem Zwölftel von 60.000,00 DM, vervielfältigt mit 1,0, dem Rentenartfaktor des § 67 SGB VI für die Regelaltersrente.

Beispiel 2: Mindestgrenzbeträge nach § 311 Abs. 5 und 6 und § 312 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)

Es treffen zusammen eine seit dem 01.10.1988 gezahlte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer seit 01.10.1988 gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab 01.06.1992 ist eine Regelaltersrente zu zahlen. Diese beträgt vor Anwendung des § 93 SGB VI 1.640,20 DM.

Der Verletztenrente liegt ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 60.000,00 DM zugrunde. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 90 Prozent.

Der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lag im Dezember 1991 ein persönlicher Vomhundertsatz in Höhe von 120 Prozent zugrunde. Ein knappschaftlicher Leistungsanteil ist nicht enthalten.

Lösung:

Der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI beläuft sich auf 3.500,00 DM. Das sind 70 Prozent von einem Zwölftel von 60.000,00 DM, vervielfältigt mit 1,0, dem Rentenartfaktor des § 67 SGB VI für die Regelaltersrente.

Der Mindestgrenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI entspricht der Regelaltersrente in Höhe von 1.640,20 DM.

Die Mindestgrenzbeträge nach § 266 SGB VI bestimmen sich in Verbindung mit § 311 Abs. 5 SGB VI wie folgt:

a)

Ein Zwölftel von 60.000,00 DM sind 5.000,00 DM.

80 Prozent von 5.000,00 DM sind 4.000,00 DM.

4.000,00 DM abzüglich 945,00 DM, dies entspricht der Grundrente nach dem BVG einschließlich Alterserhöhungsbetrag bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90 Prozent, ergeben einen Mindestgrenzbetrag von 3.055,00 DM.

b)

Der aktuelle Rentenwert am 01.06.1992 beträgt 41,44 DM.

Zwei Drittel von 41,44 DM sind 27,63 DM.

27,63 DM vervielfältigt mit 120 ergeben 3.315,60 DM.

80 Prozent von 3.315,60 DM sind 2.652,48 DM.

2.652,48 DM abzüglich 945,00 DM ergeben einen Mindestgrenzbetrag von 1.707,48 DM.

Die Mindestgrenzbeträge kommen nicht zum Tragen, da sie niedriger als der Grenzbetrag aus § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind. Maßgebender Grenzbetrag bei der Berechnung der Regelaltersrente ist somit der Betrag in Höhe von 3.500,00 DM.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 85 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurden die Worte „nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet“ mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) eingefügt. Damit wurde klargestellt, dass ein am 31.12.1991 bestehender Rentenanspruch aus den im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung des § 266 SGB VI führt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/5490 und 11/5530

§ 266 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) in Kraft getreten. Mit dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass in Übergangsfällen mit Anwendung der neuen Nichtleistungsvorschrift des § 93 SGB VI mindestens der „alte Grenzbetrag“ nach den §§ 311, 312 SGB VI zu berücksichtigen ist.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 266 SGB VI