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Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009: Währungsumrechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.04.2022

Änderung

Der Link für die Tageskurse der europäischen Zentralbank wurde aktualisiert (siehe Abschnitt 6).

Dokumentdaten
Stand19.01.2021
Version004.00

Inhalt der Regelung

Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Währungsumrechnung.

Nach Satz 1 gilt bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs als Wechselkurs zweier Währungen.

Nach Satz 2 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.10.2009 in der Fassung des Beschlusses Nr. H7 vom 25.06.2015

Der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission legt den Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Umrechnungskurses fest. Er gilt nach Ziffer 9 ab dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 987/2009 am 01.05.2010. Mit Beschlusses Nr. H7 der Verwaltungskommission vom 25.06.2015 wurden die Ziffern 3, 5 und 6 des Beschlusses Nr. H3 einigen redaktionellen Änderungen unterzogen, die insbesondere der Klarstellung dienten.

Nach Ziffer 1 ist der Umrechnungskurs als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Sofern der Beschluss nichts anderes bestimmt, gilt nach Ziffer 2 der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.

Nach Ziffer 3 Buchstabe b wird zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung einer Leistung der Umrechnungskurs verwendet, der am ersten Banktag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist (Monat des maßgebenden Ereignisses). Dies gilt nach Ziffer 4 auch bei der Neufeststellung oder Neuberechnung einer Rente.

Nach Ziffer 5 ist für die Neuberechnung der Rente im Rahmen einer Rentenanpassung der Umrechnungskurs zu verwenden, der am ersten Banktag des der Wirksamkeit der Dynamisierung der Rente vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

Nach Ziffer 6 Buchstabe a ist bei Ausgleichsverfahren (Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009) für die Umrechnung des einzubehaltenden Betrags der Kurs des Arbeitstages maßgebend, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem der ersuchende Träger das endgültige Ersuchen abgesandt hat. Bei Beitreibungsverfahren (Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009) ist nach Ziffer 6 Buchstabe b für die Umrechnung des zu zahlenden Betrags der Kurs des Arbeitstages maßgebend, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem der ersuchende Träger das erste Ersuchen abgesandt hat.

Auf die weiteren Bestimmungen des Beschlusses wird nicht eingegangen, weil sie für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung nicht von Bedeutung sind.

§ 17a SGB IV

Als Vorschrift des überstaatlichen Rechts geht Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften vor (vergleiche § 6 SGB IV). § 17a SGB IV gilt daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009, also für die Umrechnung von Leistungen oder Einkünften aus Nichtmitgliedstaaten, oder wenn der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission ausdrücklich auf Vorschriften des nationalen Rechts verweist, wie dies in seiner Ziffer 5 für die Rentenanpassung der Fall ist (siehe Abschnitt 5.1).

Allgemeines

Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 ersetzt ab dem 01.05.2010 die Regelung des Artikels 107 VO (EWG) Nr. 574/72, soweit die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 oder VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden sind.

Es handelt sich um eine Regelung des überstaatlichen Rechts, die nach § 6 SGB IV und § 17a Abs. 2 S. 3 SGB IV Vorrang vor der innerstaatlichen Regelung des § 17a SGB IV hat.

Anders als bei § 17a SGB IV und Art. 107 VO (EWG) Nr. 574/72, nach denen der Währungsumrechnung Monatsdurchschnittskurse zu Grunde liegen, stellt Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission auf Tageskurse ab. Die Anwendung von Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 führt in Verbindung mit dem Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission zur Berücksichtigung von aktuelleren Kursen als bisher.

Der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission legt für jedes Ereignis (zum Beispiel erstmalige Rentenfestsetzung, Neuberechnung, Rentenanpassung, Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren), für das Beträge in ausländischer Währung umzurechnen sind, den Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Umrechnungskurses fest.

Gegenüber welchen Ländern und für welche deutschen Rechtsvorschriften die Währungsumrechnung nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 von Bedeutung ist, ergibt sich aus Abschnitt 3.

Die anzuwendenden Umrechnungskurse für die erstmalige Rentenfestsetzung, für Neufeststellungen und Neuberechnungen ergeben sich aus Abschnitt 4.1.

Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung im Zusammenhang mit dem „Sterbevierteljahr“ ergeben sich aus Abschnitt 4.2.

Besonderheiten bei der Rentenanpassung zum 01.07. eines Jahres, wenn die Rente am 01.06. desselben Jahres beginnt und die Anpassungsberechnung nicht in der Vergangenheit erfolgt, ergeben sich aus Abschnitt 4.3.

Wann nach erstmaliger Anwendung eines Umrechnungskurses ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden ist, ergibt sich aus Abschnitt 5.

Die anzuwendenden Umrechnungskurse bei Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren ergeben sich aus Abschnitt 6.

Die anzuwendenden Umrechnungskurse für die Zahlung von Leistungen und Beträgen, insbesondere Rentenzahlungen, Beitragserstattungen oder Erstattung ärztlicher Kosten, ergeben sich aus Abschnitt 7.

Anwendungsbereich

Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Umrechnung von Leistungen und Einkünften aus denjenigen Staaten, die zwar die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 anwenden, aber nicht an der Europäischen Währungsunion teilnehmen.

Dies sind:

  • Bulgarien,
  • Dänemark,
  • Estland (bis 31.12.2010),
  • Großbritannien,
  • Island (ab 01.06.2012),
  • Kroatien (ab 01.07.2013),
  • Lettland (bis 31.12.2013),
  • Liechtenstein (ab 01.06.2012),
  • Litauen (bis 31.12.2014),
  • Norwegen (ab 01.06.2012),
  • Polen,
  • Rumänien,
  • Schweden,
  • Schweiz (ab 01.04.2012),
  • Tschechien,
  • Ungarn.

Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission gilt auch für die Umrechnung von Leistungen und Einkünften von Drittstaatsangehörigen, die im Ausnahmefall (Beteiligung Großbritanniens) noch von der „alten“ Drittstaatsverordnung (EG) Nr. 859/2003 erfasst werden und für die deshalb weiter die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 anzuwenden sind. Die Tatsache, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 in diesen Fällen nicht anwendbar ist, bedeutet nicht, dass auch Beschluss Nr. H3 nicht angewendet werden darf. Die Anwendung des Beschlusses Nr. H3 erscheint schon alleine deshalb geboten, weil er auf aktuellere Umrechnungskurse abstellt als Art. 107 VO (EWG) Nr. 574/72. Auch bei Beteiligung der Schweiz beziehungsweise der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen war Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission deshalb bereits vor dem 01.04.2012 beziehungsweise 01.06.2012 entsprechend anzuwenden (AGZWSR 1/2010, TOP 6, Frage 7).

Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 hat für Deutschland keine Bedeutung gegenüber Mitgliedstaaten, in denen der Euro als Währung eingeführt worden ist. Dies sind:

  • Belgien,
  • Estland (ab 01.01.2011),
  • Finnland,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Irland,
  • Italien,
  • Lettland (ab 01.01.2014),
  • Litauen (ab 01.01.2015),
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Österreich,
  • Portugal,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Spanien,
  • Zypern.

Von der Umrechnung nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 betroffene deutsche Rechtsvorschriften sind insbesondere

Anzuwendender Umrechnungskurs

In Abschnitt 4.1 wird erläutert, welcher Bezugszeitpunkt zur Bestimmung des Umrechnungskurses bei der erstmaligen Rentenfestsetzung, bei der Neufeststellung und Neuberechnung einer Rente zu berücksichtigen ist.

Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung im Zusammenhang mit dem „Sterbevierteljahr“ ergeben sich aus Abschnitt 4.2.

Besonderheiten bei der Rentenanpassung zum 01.07. eines Jahres, wenn die Rente am 01.06. desselben Jahres beginnt und die Anpassungsberechnung nicht in der Vergangenheit erfolgt, ergeben sich aus Abschnitt 4.3.

Erstmalige Rentenfestsetzung, Neufeststellungen und Neuberechnungen

Ist das Ereignis, das eine Währungsumrechnung erforderlich macht,

  • die erstmalige Festsetzung eines Rentenanspruchs,
  • die Prüfung von Hinzuverdienstgrenzen oder
  • die Neufeststellung oder Neuberechnung einer Rente,

ist nach Ziffer 3 Buchstabe b und Ziffer 4 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission der Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist (Monat des maßgebenden Ereignisses).

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Das gilt auch, wenn eine Rente bereits bezogen wird und zum 01.07. eines Jahres erstmals Beträge in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind. Die abweichenden Umrechnungskurse zur Rentenanpassung (siehe Abschnitt 5.1) finden in diesen Fällen keine Anwendung.

Siehe Beispiel 6

Einkommensanrechnung und „Sterbevierteljahr“

Gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 SGB VI wird Einkommen auf Witwen- oder Witwerrenten nicht angerechnet, solange deren Rentenartfaktor 1,0 beträgt (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). Damit findet während des „Sterbevierteljahres“ eine Einkommensanrechnung nicht statt.

Dies wirkt sich auf die Festlegung des Bezugszeitpunktes für die Bestimmung des Umrechnungskurses aus. Bei Witwen- oder Witwerrenten, die im „Sterbevierteljahr“ mit ausländischem Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) zusammentreffen, ist der Bezugszeitpunkt der Monat nach Ablauf des „Sterbevierteljahres“.

Siehe Beispiel 4

Für die Umrechnung ist das ausländische Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, welches zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens von Hinterbliebenenrente und Einkommen bezogen wurde (siehe GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitte 3.1 und 6.1).

Rentenbeginn am 01.06. eines Jahres

Bei Rentenbeginn am 01.06. eines Jahres ist Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats Mai (Ziffer 3 Buchstabe b Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission, siehe Abschnitt 4.1).

Für die Rentenanpassung zum 01.07. desselben Jahres ist, wenn die Anpassungsberechnung nicht in der Vergangenheit erfolgt, Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats April (Ziffer 5 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission in Verbindung mit § 17a Abs. 2 S. 2 SGB IV, siehe Abschnitt 5.1.2).

Dies würde dazu führen, dass bei der erstmaligen Festsetzung der Rente ein aktuellerer Umrechnungskurs maßgebend wäre als bei der darauffolgenden Rentenanpassung. Dies steht nicht im Einklang mit der vom Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission verfolgten Zielsetzung, möglichst aktuelle Umrechnungskurse anzuwenden. In diesen Ausnahmefällen verbleibt es für die Rentenanpassung bei dem für die erstmalige Rentenfestsetzung angewendeten Umrechnungskurs vom ersten Banktag des Monats Mai.

Dies gilt auch für Witwen- und Witwerrenten mit Rentenbeginn am 01.03. eines Jahres, bei denen die Einkommensanrechnung aufgrund des „Sterbevierteljahres“ erst ab 01.06. desselben Jahres beginnt (siehe Abschnitt 4.2).

Anwendung eines neuen Umrechnungskurses

Der nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission erstmalig angewendete Umrechnungskurs (siehe Abschnitt 4) bleibt so lange maßgebend, bis

  • die deutsche Sozialleistung zu ändern ist (siehe auch Abschnitt 5.1),
  • sich das zu berücksichtigende ausländische Einkommen ändert (siehe auch Abschnitt 5.2) oder
  • eine Kursänderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten (siehe auch Abschnitt 5.3).

In diesen Fällen ist ausgehend vom Monat des Eintritts des jeweiligen Ereignisses ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden. Dieser bleibt dann ebenfalls nur so lange maßgebend, bis erneut ein entsprechendes Ereignis eintritt.

Siehe Beispiel 5

Zum 01.07. eines jeden Jahres, dem Zeitpunkt, zu dem der aktuelle Rentenwert neu bestimmt wird, ist auch dann ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden, wenn sich die deutsche Rente und das zu berücksichtigende ausländische Einkommen nicht ändern. Der anzuwendende Umrechnungskurs ist nach Abschnitt 5.1 zu bestimmen.

Bei einer Neuberechnung/Neufeststellung für die Vergangenheit für einen Zeitraum, für den bereits ein Umrechnungskurs angewandt wurde, ist für denselben Zeitraum kein neuer Umrechnungskurs anzuwenden. Es verbleibt bei dem bei der vorhergehenden Berechnung für den jeweiligen Berechnungszeitraum angewandten Umrechnungskurs.

Siehe Beispiel 8

Rentenanpassung zum 01.07. eines Jahres

Für die Anpassung einer Rentenleistung, bei der Beträge in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind, ist nach Ziffer 5 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission der Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats, der dem Anpassungsmonat unmittelbar vorausgeht, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

Der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission legt den Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses fest. Der Verweis auf das nationale Recht in Ziffer 5 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission bezieht sich daher auch nur auf die Festlegung des Bezugszeitpunktes (Art. 90 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009, Erwägungsgrund b) zu Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission). Dieser Verweis soll eine rechtzeitige Anpassung der Renten gewährleisten.

Da das deutsche Recht mit § 17a Abs. 2 SGB IV eine Regelung zur Festlegung des Bezugszeitpunktes für die Bestimmung des Umrechnungskurses für die Umrechnung von ausländischem Einkommen enthält, hat diese im Rahmen der Rentenanpassung zum 01.07. eines Jahres Vorrang gegenüber dem Europarecht.

Bei dem anzuwendenden Umrechnungskurs handelt es sich gemäß Art. 90 S. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 und Ziffer 1 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission um einen Tageskurs. Die Währungsumrechnung erfolgt daher mit einem Tageskurs und nicht mit dem nach § 17a SGB IV maßgebende Monatsdurchschnittskurs (ist gleich monatliches Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse).

§ 17a Abs. 2 SGB IV stellt für die Ermittlung des Bezugszeitpunktes auf den Zeitpunkt der verwaltungsmäßigen Bearbeitung ab.

Es ist daher zu unterscheiden, ob die Rentenanpassung zum 01.07. eines Jahres zum Zeitpunkt der verwaltungsmäßigen Bearbeitung

  • in der Vergangenheit (siehe Abschnitt 5.1.1) oder
  • nicht in der Vergangenheit (siehe Abschnitt 5.1.2) liegt.

Die Umrechnungskurse für die Rentenanpassung aus diesem Abschnitt sind auch dann anzuwenden, wenn erstmals Beträge in der Währung eines anderen Mitgliedstaats vor dem 01.07. eines Jahres zu berücksichtigen sind und lediglich die verwaltungsmäßige Durchführung eine laufende Zahlung zum 01.07. eines Jahres ergibt. Das „umrechnungsrelevante Ereignis“ liegt hier nicht in der laufenden Zahlung, sondern in der Neubestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07. eines Jahres. Allein die verwaltungsmäßige Durchführung einer Berechnung zum 01.07. würde nicht zur Anwendung eines neuen Umrechnungskurses führen.

Siehe Beispiel 7

Besonderheiten bei der Rentenanpassung zum 01.07. eines Jahres, wenn die Rente am 01.06. desselben Jahres beginnt und die Anpassungsberechnung nicht in der Vergangenheit erfolgt, ergeben sich aus Abschnitt 4.3.

Rentenanpassung in der Vergangenheit

Die Rentenanpassung zum 01.07. eines Jahres liegt in Bezug auf das Verwaltungshandeln in der Vergangenheit, wenn die Anpassungsberechnung nach dem 31.07. erfolgt.

§ 17a Abs. 2 S. 1 SGB IV stellt bei der Ermittlung des Bezugszeitpunktes für die Bestimmung des Umrechnungskurses auf den Kalendermonat der Rentenanpassung ab. Das ist der Monat Juli.

Es ist somit der Umrechnungskurs anzuwenden, der am ersten Banktag des Monats Juli veröffentlicht wurde.

Rentenanpassung nicht in der Vergangenheit

Die Rentenanpassung zum 01.07. eines Jahres liegt in Bezug auf das Verwaltungshandeln nicht in der Vergangenheit, wenn die Anpassungsberechnung vor dem 01.08. erfolgt.

§ 17a Abs. 2 S. 2 SGB IV stellt bei der Ermittlung des Bezugszeitpunktes für die Bestimmung des Umrechnungskurses auf den ersten Monat des Kalendervierteljahres ab, der dem Anpassungsmonat vorausgeht. Das ist der Monat April.

Es ist somit der Umrechnungskurs anzuwenden, der am ersten Banktag des Monats April veröffentlicht wurde.

Ist die Rente nach dem 31.07., aus welchen Gründen auch immer, erneut zu berechnen, verbleibt es bei dem bisher angewandten Kurs, auch wenn jetzt die Berechnung - auf den 01.07. bezogen - in der Vergangenheit erfolgt.

Änderung des ausländischen Einkommens

Ändert sich das im Rahmen der Unfallrentenanrechnung nach § 93 SGB VI zu berücksichtigende Einkommen, ist in jedem Fall ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden.

Die Anpassung einer ausländischen Rente, die nach § 31 FRG auf die deutsche Rente angerechnet wird, stellt eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne der Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission dar. Für die Umrechnung der angepassten ausländischen Rente ist der Tagesreferenzkurs maßgebend, der am ersten Banktag des Monats von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, ab dem die deutsche Rente neu zu berechnen ist (AGZWSR 1/2010, TOP 6).

Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob sich das ausländische Einkommen in Rahmen

ändert.

Einkommensänderungen im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen der §§ 34, 96a SGB VI

Gemäß Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission ist bei einer Änderung des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden.

Vor dem 01.07.2017 war der Umrechnungskurs ab dem Monat neu zu bestimmen, in dem die Einkommensänderung tatsächlich eingetreten ist.

Durch das Flexirentengesetz, welches das Hinzuverdienstrecht für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 SGB VI) sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 96a SGB VI, wobei dieser in seinem Abs. 5 auf § 34 Abs. 3c bis 3g SGB VI verweist) geändert hat, ergeben sich ab 01.07.2017 folgende Auswirkungen auf den anzuwendenden Umrechnungskurs:

§ 34 SGB VI stellt auf einen kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab, der bei der Berechnung der Monatsrente zu einem Zwölftel berücksichtigt wird. Der voraussichtliche und tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst wird unabhängig von Einkommensänderungen innerhalb des Kalenderjahres gleichmäßig auf die 12 Kalendermonate verteilt.

Der tatsächlich anzurechnende Einkommensbetrag ändert sich daher immer nur zum Beginn des Überprüfungszeitraumes (unabhängig davon, in welchem Monat innerhalb des Jahres die Einkommensänderung bei dem Berechtigten eingetreten ist). Beginn des Überprüfungszeitraumes ist bei laufenden Renten regelmäßig der Januar beziehungsweise im ersten Jahr der Anwendung des § 34 SGB VI der Monat des Hinzutritts von Hinzuverdienst.

Da sich der anzurechnende Einkommensbetrag immer nur zum Beginn des Überprüfungszeitraumes ändert, ist auch nur zu diesem Zeitpunkt ein neuer Umrechnungskurs gemäß Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden. Bei einem berechtigten Antrag nach § 34 Abs. 3e SGB VI ist daher der zuletzt angewandte Umrechnungskurs beizubehalten. Bei der Überprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI erfolgt dann die Kurskorrektur zum Beginn des Überprüfungszeitraumes.

Siehe Beispiel 9

Eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert stellt keine Änderung des voraussichtlichen beziehungsweise tatsächlichen Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3c bis 3e SGB VI dar, gleichwohl ist ein neuer Umrechnungskurs zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 5.3).

Ein bei der Bestimmung des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes angewandter Umrechnungskurs ist bei der Überprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI beizubehalten, wenn sich das ausländische Einkommen nicht geändert hat und damit der tatsächliche Hinzuverdienst nicht vom voraussichtlichen Hinzuverdienst abweicht.

Hat sich das ausländische Einkommen geändert, ist ab Beginn des Überprüfungszeitraumes ein neuer Umrechnungskurs zu bestimmen. Ist bereits vor der Überprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IV berücksichtigt worden (siehe Abschnitt 5.3), ist diese - ausgehend von dem neu bestimmten Umrechnungskurs - zu überprüfen beziehungsweise erneut zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Einkommensänderungen im Rahmen der Anrechnung nach § 97 SGB VI

Ändert sich das im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI in Verbindung mit §§ 18a bis 18e SGB IV berücksichtigte ausländische Einkommen, ist die Änderung nach § 18d Abs. 1 SGB IV erst vom nächstfolgenden 01.07. an zu berücksichtigen. Minderungen des berücksichtigten ausländischen Einkommens können nach § 18d Abs. 1 SGB IV vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn die Minderung im Durchschnitt wenigstens 10 vom Hundert beträgt (siehe GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 4). Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses ist der erste Banktag des Monats, der dem Monat vorausgeht, ab dem die Einkommensänderung zu berücksichtigen ist.

Kursänderung um mehr als 10 vom Hundert

Die zeitliche Anwendbarkeit eines nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission berücksichtigten Umrechnungskurses ist, abgesehen von Neuberechnungen infolge einer Änderung der Sach- und Rechtslage sowie der Rentenanpassung (Ziffern 4 und 5 des Beschlusses), europarechtlich nicht geregelt. Insofern ist das jeweilige nationale Recht anwendbar. §17a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IV regelt, dass ein neuer Umrechnungskurs auch dann zu berücksichtigen ist, wenn eine Kursänderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt.

Näheres zur Kursänderung um mehr als 10 vom Hundert siehe GRA zu § 17a SGB IV.

Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren

Bei Ausgleichsverfahren (Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009) ist für die Umrechnung des einzubehaltenden Betrags nach Ziffer 6 Buchstabe a des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem der ersuchende Träger das endgültige Ersuchen abgesandt hat.

Bei Beitreibungsverfahren (Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009) ist für die Umrechnung des zu zahlenden Betrags nach Ziffer 6 Buchstabe b des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem der ersuchende Träger das erste Ersuchen abgesandt hat.

Für die Zwecke der Ziffer 6 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission bezeichnet „Arbeitstag“ einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.

Der so bestimmte Kurs bleibt während des gesamten Verfahrens maßgebend. Das gilt sowohl für das Ausgleichsverfahren als auch für das Beitreibungsverfahren.

Die maßgebenden Tageskurse können wie folgt aufgerufen werden:

https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/759778/759778?listId=www_sdks_b01012_3

Zahlung von Leistungen und Beträgen

Sofern der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission nichts anderes bestimmt, ist nach Ziffer 2 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der Tag, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.

Hiervon werden innerhalb der Deutschen Rentenversicherung insbesondere folgende in das Ausland zu erbringende Leistungen und Beträge erfasst:

  • Renten und Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
  • Beitragserstattungen,
  • Witwen- und Witwerrentenabfindungen und
  • Erstattung ärztlicher Kosten nach Art. 87 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009.

Bei Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren (Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009, Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009) erfolgt die Umrechnung von Beträgen nicht nach Ziffer 2, sondern nach Ziffer 6 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission (siehe Abschnitt 6).

Ziffer 2 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission gilt nicht für die Zahlung freiwilliger Beiträge von Versicherten aus dem Ausland. Es ist der beim Rentenversicherungsträger verbuchte Euro-Betrag maßgebend.

Beispiel 1: Erstmalige Rentenfestsetzung

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beginn der Rente am 01.09.2010.

Es ist ab Rentenbeginn ein Betrag in der Währung eines anderen Mitgliedstaats anzurechnen.

Lösung:

Das maßgebende Ereignis ist die erstmalige Rentenfestsetzung. Nach Ziffer 3 Buchstabe b Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission ist Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats, der dem Rentenbeginn unmittelbar vorausgeht.

Das ist der Tageskurs vom 02.08.2010.

(Der 01.08.2010 ist ein Sonntag und damit kein Banktag, an dem von der Europäischen Zentralbank ein Tagesreferenzkurs veröffentlicht wird.)

Beispiel 2: Prüfung von Hinzuverdienstgrenzen

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beginn der Rente am 01.07.2010.

Es ist ab Rentenbeginn Hinzuverdienst in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

Lösung:

Das maßgebende Ereignis ist die Prüfung von Hinzuverdienstgrenzen ab Beginn der Rente. Nach Ziffer 3 Buchstabe b Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission ist Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats, der dem Rentenbeginn unmittelbar vorausgeht.

Das ist der Tageskurs vom 01.06.2010.

Beispiel 3: Neuberechnung der Rente

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beginn der Hinterbliebenenrente am 01.11.2010.

Anzurechnendes Einkommen in der Währung eines anderen Mitgliedstaats wird bezogen ab 01.08.2011.

Die Rente ist unter Berücksichtigung des Einkommens neu zu berechnen ab 01.08.2011.

Lösung:

Das maßgebende Ereignis ist der Hinzutritt von anzurechnendem Einkommen. Nach Ziffer 4 in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe b Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission ist Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats, der der Neuberechnung unmittelbar vorausgeht.

Das ist der Tageskurs vom 01.07.2011.

Beispiel 4: Einkommensanrechnung und Sterbevierteljahr

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Beginn der Hinterbliebenenrente am 01.09.2010.

Ablauf des Sterbevierteljahres am 30.11.2010.

Die Hinterbliebenenrente trifft ab Rentenbeginn mit Einkommen in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zusammen, das nach § 97 SGB VI anzurechnen ist.

Lösung:

Gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 SGB VI findet vom 01.09. bis 30.11.2010 eine Einkommensanrechnung nicht statt. Das maßgebende Ereignis ist der Beginn der Einkommensanrechnung ab 01.12.2010.

Nach Ziffer 3 Buchstabe b Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission ist Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats, der der Einkommensanrechnung unmittelbar vorausgeht.

Das ist der Tageskurs vom 01.11.2010.

Beispiel 5: Anwendung eines neuen Umrechnungskurses

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Beginn der Rente am 01.08.2010.

Es ist ab Rentenbeginn eine Rente in der Währung eines anderen Mitgliedstaats nach § 31 FRG anzurechnen.

Die fremdmitgliedstaatliche Rente ändert sich infolge einer Rentenanpassung im anderen Mitgliedstaat zum 01.03.2011 und zum 01.10.2011.

Lösung:

Ein neuer Umrechnungskurs ist anzuwenden ab 01.03.2011.

Unabhängig davon, ob sich die deutsche oder fremdmitgliedstaatliche Rente ändert, ist erneut ein neuer Umrechnungskurs anzuwenden ab 01.07.2011.

(Zeitpunkt, zu dem in Deutschland der aktuelle Rentenwert neu bestimmt wird)

Ein neuer Umrechnungskurs ist anzuwenden ab 01.10.2011.

Beispiel 6: Anrechnungsbeginn zum 01.07. eines Jahres

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beginn der Rente am 01.10.2011.

Anzurechnendes Einkommen in der Währung eines anderen Mitgliedstaats wird bezogen ab 01.07.2012.

Die Rente ist unter Berücksichtigung des Einkommens neu zu berechnen ab 01.07.2012.

Lösung:

Das maßgebende Ereignis ist der Hinzutritt von anzurechnendem Einkommen. Nach Ziffer 4 in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe b Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission ist Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats, der der Neuberechnung unmittelbar vorausgeht.

Das ist der Tageskurs vom 01.06.2012.

Beispiel 7: Verwaltungsmäßige Durchführung einer Anrechnung führt zu einer laufenden Zahlung zum 01.07. eines Jahres

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Beginn der Rente am 01.10.2011.

Es ist ab Rentenbeginn eine Rente in der Währung eines anderen Mitgliedstaats nach § 31 FRG anzurechnen.

Der mitgliedstaatliche Träger unterrichtet die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 17.05.2012, dass er rückwirkend ab 01.10.2011 eine Rente bewilligt hat, die laufend gezahlt wird ab 01.07.2012.

Die Neuberechnung der Rente ab 01.10.2011 bei der Deutschen Rentenversicherung führt zu einer laufenden Zahlung ab 01.07.2012.

Lösung:

Das maßgebende Ereignis ist der Hinzutritt von anzurechnendem Einkommen ab 01.10.2011.

Nach Ziffer 4 in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe b Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission ist Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats, der der Neuberechnung unmittelbar vorausgeht.

Das ist der Tageskurs vom 01.09.2011.

Ein neuer Umrechnungskurs ist anzuwenden ab 01.07.2012. Dies liegt jedoch nicht in der laufenden Zahlung zum 01.07.2012 begründet, sondern darin, dass zu diesem Zeitpunkt der aktuelle Rentenwert in Deutschland neu bestimmt wird.

Nach Ziffer 5 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission in Verbindung mit § 17a Abs. 2 SGB IV ist Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Umrechnungskurses der erste Banktag des Monats April, da die Anpassungsberechnung nicht in der Vergangenheit erfolgt.

Beispiel 8: Kein neuer Umrechnungskurs bei Neuberechnung für denselben Berechnungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Beginn der Rente am 01.03.2011.
Es ist ab Rentenbeginn eine Rente in der Währung eines anderen Mitgliedstaats nach § 31 FRG anzurechnen.
Die Anrechnung ab 01.03.2011 erfolgte mit dem Tageskurs vom 01.02.2011.
Die Anpassungsberechnung zum 01.07.2011 erfolgte nicht in der Vergangenheit mit dem Tageskurs vom 01.04.2011.
a)Im Februar 2012 teilt der mitgliedstaatliche Träger mit, dass sich die Höhe seiner Rente rückwirkend ab Rentenbeginn 01.03.2011 geändert hat.
b)Im Februar 2012 weist der Berechtigte zusätzliche Beitragszeiten nach.
Lösung:
Die Rente ist im Fall a) unter Berücksichtigung der neuen mitgliedstaatlichen Rentenhöhe neu zu berechnen ab 01.03.2011.
Im Fall b) ist die Rente unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beitragszeiten ab 01.03.2011 neu zu berechnen.
Es verbleibt bei den bisher angewandten Umrechnungskursen für die Berechnungszeiträume ab 01.03.2011 und 01.07.2011, auch wenn auf den Berechnungszeitpunkt 01.07.2011 bezogen, die Berechnung nunmehr in der Vergangenheit erfolgt.

Beispiel 9: Anwendung eines neuen Umrechnungskurses

Einkommensänderung im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen der §§ 34, 96a SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.1)
Beginn der Rente am 01.08.2017.
Es ist ab Rentenbeginn ein Hinzuverdienst in der Währung eines anderen Staates nach § 34 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Rente wird festgestellt mit Bescheid vom 15.09.2017.
Die Rentenanpassung ab 07/2018 erfolgt am 24.05.2018.
Ab 01.10.2018 verringert sich der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst des Berechtigten um mehr als 10 Prozent und er stellt einen Antrag nach § 34 Abs. 3e SGB VI.
Lösung:
Von 08/2017 bis 06/2018 ist nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe b Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission der Tageskurs vom 03.07.2017 (erster Banktag im Monat Juli 2017), von 07/2018 bis 09/2018 ist nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Ziffer 5 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission der Tageskurs vom 02.04.2018 (erster Banktag im Monat April 2018) maßgebend.
Ab 10/2018 ist der zuletzt angewandte Tageskurs (vom 02.04.2018) beizubehalten. Der tatsächliche Hinzuverdienst wird innerhalb eines Kalenderjahres gleichmäßig auf die 12 Kalendermonate verteilt, daher ändert sich der tatsächlich anzurechnende Einkommensbetrag zu 01/2018 und nicht zu 10/2018.
Die Überprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI erfolgt zur Rentenanpassung 07/2019.
Ab 01/2018 (bis 06/2018) ist nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Ziffer 4 Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission der Tageskurs vom 01.12.2017 (erster Banktag im Monat Dezember 2017) maßgebend. Der tatsächlich anzurechnende Hinzuverdienst wird innerhalb des Kalenderjahres gleichmäßig auf die 12 Kalendermonate verteilt und ändert sich daher zu 01/2018.
Ab 07/2018 (bis 12/2018) ist der bereits zur Rentenanpassung angewandte Tageskurs (vom 02.04.2018) beizubehalten.
Ab 10/2018 wurde aufgrund des Antrags nach § 34 Abs. 3e SGB VI bereits der korrekte Umrechnungskurs berücksichtigt. Dieser ist weiterhin beizubehalten.
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 ist mit der VO (EG) Nr. 987/2009 vom 30.10.2009 am 01.05.2010 in Kraft getreten (Art. 97 VO (EG) Nr. 987/2009).

Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 ersetzt ab seinem Anwendungszeitpunkt Art. 107 VO (EWG) Nr. 574/72.

Anders als Art. 107 VO (EWG) Nr. 574/72 enthält Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 keine Angaben zu dem Bezugszeitpunkt, nach dem der für die Umrechnung zweier Währungen zu berücksichtigende Wechselkurs festgelegt wird. Dies regelt der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.10.2009 (Amtsblatt (EU) Nr. C 106/56 vom 24.04.2010) in der Fassung des Beschlusses Nr. H7 vom 25.06.2015 (Amtsblatt (EU) Nr. C 52/13 vom 11.02.2016). Anstelle der Monatsdurchschnittskurse des Artikels 107 VO (EWG) Nr. 574/72 wird auf die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse abgestellt.

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