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§ 93 SGB VI Irland: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abschnitt 1 - 3 wurde überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand28.03.2019
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version002.01
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

  • 6370

  • 6371

  • 6410

  • 6500

  • 9902000

Inhalt der Regelung

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Irland. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine irische Verletztenrente und Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Für die Entschädigung von Arbeitsunfällen (accidents at work) oder Berufskrankheiten (occupational diseases) besteht kein eigenständiger Versicherungszweig in der irischen Sozialversicherung (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Irland, Abschnitt 1). Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden durch globale Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung finanziert. Die Anspruchsprüfung und Zahlung dieser Leistungen erfolgen durch die lokalen Dienststellen der Abteilung für Beschäftigung und Sozialschutz (Department of Employment Affairs and Social Protection).

In Irland unterliegen Arbeitnehmer und bestimmte Auszubildende der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Angehörige der Streitkräfte und Selbständige sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen; eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.

Die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten irischen Behindertengelder und Hinterbliebenenrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die irische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen.

Unfallrenten an Eltern des Verstorbenen (vergleiche Abschnitt 3) können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Leistungen für Versicherte

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erhalten die Versicherten zunächst ein Arbeitsunfallgeld (Injury Benefit), das ab dem 7. Tag der Arbeitsunfähigkeit für bis zu 26 Wochen gezahlt wird. Diese Leistung ist einem deutschen Verletztengeld vergleichbar und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Nach Ablauf von 26 Wochen wird ein Behindertengeld (Disablement Benefit) festgestellt.

Die Höhe des Behindertengeldes hängt von dem medizinisch ermittelten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Es steht ab einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 15 % zu.

Bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % und weniger als 20 % wird in der Regel eine Abfindung (Disablement Gratuity) geleistet (vergleiche Abschnitt 5).

Ab einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % wird ein Behindertengeld (Disablement Benefit) in Form von Festbeträgen, ohne Bezug zum früheren Einkommen, gewährt.

Folgende Beträge stehen zu:

  • Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 90 %:
    voller Festbetrag (Vollrente),
  • Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bis 90 %:
    anteiliger Festbetrag (Teilrente), der sich entsprechend dem Grad der Erwerbsminderung vom vollen Festbetrag ableitet.

Ergänzend zum Behindertengeld können Zulagen und Zusatzleistungen gewährt werden. Diese sind zum Teil Bestandteil des Behindertengeldes (vergleiche Abschnitt 4).

Leistungen für Hinterbliebene

Leistungen für Hinterbliebene (Death Benefits) können gezahlt werden, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit stirbt.

Sie können auch unabhängig von der Todesursache gezahlt werden, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes eine Unfallrente mit einem Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 % bezog. In diesem Fall entsprechen die Leistungen nach ihren Anspruchsvoraussetzungen sowie ihrer Zweckbestimmung einer laufend geleisteten Beihilfe an Hinterbliebene aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 71 Abs. 4 SGB VII. Sie stehen - wie eine laufend gezahlte deutsche Hinterbliebenenbeihilfe - einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gleich und sind daher von der Anrechnung nach § 93 SGB VI ausgenommen (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.4).

Zu den irischen Unfallhinterbliebenenleistungen (Death Benefits) zählen:

  • Witwen- und Witwerrenten
    Die hinterbliebenen Ehegatten erhalten eine Unfallhinterbliebenenrente (Widow's­/Widower's Pension) in Form von Festbeträgen. Die Festbeträge stehen in keinem prozentualen Bezug zum Behindertengeld (vergleiche Abschnitt 2).
    Ergänzend zur Unfallhinterbliebenenrente können diverse Zulagen und Zusatzleistungen gewährt werden. Diese sind zum Teil Bestandteil der Unfallrente (vergleiche Abschnitt 4).
  • Hinterbliebenenrenten für Lebenspartner
    Hinterbliebene Lebenspartner (aufgrund einer eingetragenen gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft - civil partnership) erhalten die Unfallhinterbliebenenrente (Surviving Civil Partner’s Pension) sowie die Zulagen und Zusatzleistungen (vergleiche Abschnitt 4) unter den gleichen Bedingungen und in gleicher Höhe wie hinterbliebene Ehegatten.
  • Renten für Vollwaisen
    Vollwaisen erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn sie sich in Vollzeitschulausbildung befinden) Pflegschaftsgeld (Guardian's Payment) in Form eines Festbetrages. Dieser steht in keinem prozentualen Bezug zum Behindertengeld (vergleiche Abschnitt 2).
    Die Gewährung von Halbwaisenrenten sieht das irische Recht nicht vor, jedoch erhöht sich die Rente durch eine Kinderzulage (Increase for each qualified child) für Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn sie sich in Vollzeitschulausbildung befinden (vergleiche Abschnitt 4).
  • Renten an unterhaltsberechtigte Eltern
    Unterhaltsberechtigte Eltern können Unfallhinterbliebenenrenten (Dependant Parent’s Pension) erhalten, wenn sie von der verstorbenen Person ganz beziehungsweise überwiegend unterhalten wurden. Diese Unfallhinterbliebenenrenten können bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Die Gesamtleistungen an Unfallhinterbliebenenrenten für mehrere Berechtigte werden nicht begrenzt.

Zulagen und Zusatzleistungen

Ergänzend zur Unfallrente können Zulagen und Zusatzleistungen gewährt werden. Hier handelt es sich um von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängige Festbeträge. Sind diese Bestandteil der Unfallrente und daher nach § 93 SGB VI anzurechnen, werden sie bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Verletztenteilrente dem Rentenbetrag, der bei einem Grad der Erwerbsminderung von 100 % zustehen würde, dazugeschlagen (vergleiche Abschnitt 9 und GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).

Zum Behindertengeld (Disablement Benefit, vergleiche Abschnitt 2) können folgende Leistungen gewährt werden:

  • Zulage für Lungen- und Atemwegserkrankungen (pneumoconiosis and byssinosis)
    Die Zulage für Lungen- und Atemwegserkrankungen ist Teil des Behindertengeldes und nach § 93 SGB VI anzurechnen.
    Wird die Zulage aufgrund einer in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 4.2 genannten Berufskrankheit (insbesondere Silikose oder Siliko-Tuberkulose) gewährt und beträgt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 60 %, erfolgt eine Minderung des anzurechnenden Behindertengeldes um einen entsprechenden Silikosefreibetrag (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).
  • Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Supplement)
    Wird eine Invaliditätsrente aus der gesetzlichen irischen Rentenversicherung wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt und ist die versicherte Person dennoch erwerbsunfähig, besteht die Möglichkeit, eine Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit in Form eines wöchentlichen Festbetrages zu erhalten.
    Die Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit ist Teil des Behindertengeldes und nach § 93 SGB VI anzurechnen.
  • Zulage für Alleinlebende (Living Alone Increase)
    Ist die versicherte Person alleinlebend und hat das 66. Lebensjahr vollendet, wird zusätzlich zum Behindertengeld die Zulage für Alleinlebende in Form eines wöchentlichen Festbetrages gewährt.
    Die Zulage für Alleinlebende deckt diese besondere Bedarfssituation ab und wird nicht nach § 93 SGB VI angerechnet.
  • Zulage an unterhaltsberechtige Personen (Increase for a Qualified Adult - IQA)
    Für unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner (qualified adult), deren eigenes wöchentliches Bruttoeinkommen einen Mindestbetrag nicht überschreitet, werden Zulagen in Form eines wöchentlichen Festbetrages erbracht. Sofern das wöchentliche Bruttoeinkommen der unterhaltsberechtigten Personen einen bestimmten Betrag überschreitet, werden diese Zusatzleistungen reduziert. Bei Überschreitung eines Höchstbetrages werden sie nicht mehr gezahlt.
    Die Zulage deckt die besondere Bedarfssituation des unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartners ab und wird daher nicht nach § 93 SGB VI angerechnet.
  • Wohnsitzzulage (Increase for Living on a Specified Island)
    Falls Bezieher des Behindertengeldes ihren Wohnsitz auf bestimmten Inseln vor der Küste Irlands haben, wird eine Wohnsitzzulage in Form eines wöchentlichen Festbetrages gewährt.
    Die Zulage dient als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die durch den Wohnsitz auf einer irischen Insel - im Vergleich zu Personen mit Wohnsitz auf dem Festland - entstehen. Sie deckt eine besondere Bedarfssituation ab und bleibt bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt.
  • Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance)
    Ein Dauerpflegegeld kann beansprucht werden, wenn Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Pflegeperson für mindestens 6 Monate benötigen und der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt.
    Das Dauerpflegegeld ist - wie das deutsche Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII - keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und bleibt bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt.
  • Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance) und weitere bedarfsabhängige Zusatzleistungen
    Versicherte können bei Bedürftigkeit Sozialhilfe und weitere bedarfsabhängige Zusatzleistungen (Fuel Allowance, Smokeless Fuel Allowance, Electricity Allowance, Gas Allowance, Telephone Allowance, Free Television Licence, Free Travel) beziehen. Diese Leistungen werden bei Anwendung des § 93 SGB VI nicht berücksichtigt.

Ergänzend zur Unfallhinterbliebenenrente (vergleiche Abschnitt 3) können folgende Zulagen oder Zusatzleistungen gewährt werden:

  • Kinderzulage (Increase for a qualified child - IQC)
    Für jede Halbwaise wird die Witwen-/Witwerrente um einen wöchentlichen Festbetrag (Increase for each qualified child) erhöht. Die Kinderzulage wird bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI entsprechend § 267 SGB VI nicht berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).
  • Zulage für Alleinlebende (Living Alone Increase)
    Ist die hinterbliebene Person alleinlebend und hat das 66. Lebensjahr vollendet, wird zusätzlich zur Unfallhinterbliebenenrente die Zulage für Alleinlebende in Form eines wöchentlichen Festbetrages gewährt.
    Sie wird nicht nach § 93 SGB VI angerechnet.
  • Alterszulage (Extra increase for people age 80 or over)
    Nach Vollendung des 80. Lebensjahres erhalten Hinterbliebene eine Alterszulage in Form eines wöchentlichen Festbetrages.
    Die Zulage deckt die besondere Bedarfssituation des Alters ab und wird daher nicht nach § 93 SGB VI angerechnet.
  • Wohnsitzzulage (Increase for Living on a Specified Island)
    Falls die Hinterbliebenen ihren Wohnsitz auf bestimmten Inseln vor der Küste Irlands haben, wird neben der Unfallhinterbliebenenrente eine Wohnsitzzulage in Form eines wöchentlichen Festbetrages gewährt.
    Die Zulage dient als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die durch den Wohnsitz auf einer irischen Insel - im Vergleich zu Personen mit Wohnsitz auf dem Festland - entstehen. Sie deckt eine besondere Bedarfssituation ab und bleibt bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt.
  • Bestattungsbeihilfe (Funeral Grant)
    Eine Bestattungsbeihilfe wird als Pauschalbetrag gezahlt.
    Diese Leistung wird bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht berücksichtigt.
  • Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance) und weitere bedarfsabhängige Zusatzleistungen
    Hinterbliebene können bei Bedürftigkeit Sozialhilfe und weitere bedarfsabhängige Zusatzleistungen (Fuel Allowance, Smokeless Fuel Allowance, Electricity Allowance, Gas Allowance, Telephone Allowance, Free Television Licence, Free Travel) beziehen.
    Diese Leistungen werden bei Anwendung des § 93 SGB VI nicht berücksichtigt.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 15 % und 19 % besteht folgende Regelung:

  • Ist die Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum, wird in der Regel eine Abfindung (Disablement Gratuity) geleistet.
  • Ist die Leistung unbegrenzt, besteht die Option zwischen einer Abfindung (Disablement Gratuity) oder einer kleinen laufenden Leistung.

Die Höhe einer Abfindung hängt von dem individuellen Grad sowie der voraussichtlichen Dauer der Erwerbsminderung ab und wird gegebenenfalls auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Wie eine abgefundene irische Unfallrente auf die deutsche Rente der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Kürzungsbestimmungen

Der Bezug von Erwerbseinkommen oder anderer Leistungen der Sozialen Sicherheit hat keine Auswirkung auf die Höhe des irischen Behindertengeldes.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Irische Unfallrenten werden wöchentlich ausgezahlt.

Die Unfallrenten werden nicht automatisch angepasst.

Steuern und Sozialabgaben

Die irischen Unfallrenten sind beitragsfrei, unterliegen jedoch der Steuerpflicht.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).

Da das irische Recht die Gewährung von Unfallrenten in Form von Festbeträgen vorsieht, die nur mittelbar in Bezug zum festgestellten Grad der Erwerbsminderung stehen, ist bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes Folgendes zu beachten:

  • Bei einem Grad der Erwerbsminderung von 91 % bis 100 % steht ein Festbetrag in voller Höhe zu (vergleiche Abschnitt 2). Es handelt sich daher um eine Verletztenvollrente, sodass als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag dieser Rente angesetzt wird.
    Siehe Beispiel 1
  • Bei einem Grad der Erwerbsminderung von weniger als 91 % steht ein Teil des vollen Festbetrages zu. Der prozentuale Anteil entspricht dabei dem Grad der Erwerbsminderung (vergleiche Abschnitt 2). Besteht auch ein Anspruch auf Zulagen (vergleiche Abschnitt 4), die vom Grad der Erwerbsminderung unabhängig sind, werden diese bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Verletztenteilrente dem Rentenbetrag dazugeschlagen, der bei einem Grad der Erwerbsminderung von 100 % zustehen würde. Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergibt sich damit Folgendes:

(Monatliches (Brutto)Behindertengeld

mal 100

geteilt durch Grad der Erwerbsminderung

plus monatliche vom Grad der Erwerbsminderung unabhängige (Brutto)Zulage)

mal 18

ist gleich Jahresarbeitsverdienst

Siehe Beispiel 2

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Das irische Recht sieht die Gewährung von Unfallhinterbliebenenrenten in Form von Festbeträgen vor. Diese stehen in keinem prozentualen Bezug zur Verletztenrente (vergleiche Abschnitt 3). Eine Hochrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf den (fiktiven) Betrag einer Verletztenvollrente ist daher nicht möglich. Der pauschale Jahresarbeitsverdienst ergibt sich somit aus der monatlichen (Brutto-)Unfallhinterbliebenenrente vervielfältigt mit 18 (§ 93 Abs. 4 S. 2 SGB VI).

Siehe Beispiel 3

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenvollrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Der Versicherte bezieht ein wöchentliches Behindertengeld in Höhe von 229,00 EUR brutto. Dem Behindertengeld liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 90 % zugrunde.

Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?

Lösung:

Das wöchentliche Behindertengeld wird zunächst in einen monatlichen Betrag umgerechnet:

229,00 EUR mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 992,33 EUR

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt das 18-Fache des monatlichen (Brutto)Behindertengeldes:

992,33 EUR mal 18 ist gleich 17.861,94 EUR

Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenteilrente mit Zulage

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Der Versicherte bezieht ein wöchentliches Behindertengeld in Höhe von 91,60 EUR brutto sowie eine vom Grad der Erwerbsminderung unabhängige wöchentliche Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Supplement) in Höhe von 198,00 EUR brutto. Dem Behindertengeld liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % zugrunde.

Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Das wöchentliche Behindertengeld und die wöchentliche Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit werden zunächst in einen monatlichen Betrag umgerechnet:

91,60 EUR mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 396,93 EUR.

198,00 EUR mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 858,00 EUR

Es ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:

(396,93 EUR mal 100 geteilt durch 40 plus 858,00 EUR) mal 18 ist gleich 33.305,85 EUR.

Beispiel 3: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente mit Zulage

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Die über 66 Jahre alte Witwe erhält nach dem Tod des Versicherten eine wöchentliche Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von 247,70 EUR brutto sowie eine wöchentliche Zulage für Alleinlebende (Living Alone Increase) in Höhe von 9,00 EUR brutto.

Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Die wöchentliche (Brutto-)Unfallhinterbliebenenrente wird zunächst in einen monatlichen Betrag umgerechnet:

247,70 EUR mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 1.073,37 EUR.

Der Jahresarbeitsverdienst ermittelt sich sodann aus der monatlichen (Brutto-)Unfallhinterbliebenenrente (ohne die Zulage für Alleinlebende) vervielfältigt mit 18:

1.073,37 EUR mal 18 ist gleich 19.320,66 EUR

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI