§ 93 SGB VI Irland: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
| veröffentlicht am |
01.09.2025 |
|---|---|
| Änderung | Vollständige redaktionelle Überarbeitung und Aktualisierung, insbesondere Änderungen in Abschnitt 3: Renten für Vollwaisen werden grundsätzlich an die erziehende Person gezahlt und Wegfall der Renten an unterhaltsberechtigte Eltern und Aktualisierung der Beispiele. |
| Stand | 12.08.2025 |
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| Rechtsgrundlage | |
| Version | 003.00 |
- Inhalt der Regelung
- Leistungen für Versicherte
- Leistungen für Hinterbliebene
- Zulagen und Zusatzleistungen
- Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen
- Kürzungsbestimmungen
- Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen
- Steuern und Sozialabgaben
- Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes
- Inhalt der Regelung
- Leistungen für Versicherte
- Leistungen für Hinterbliebene
- Zulagen und Zusatzleistungen
- Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen
- Kürzungsbestimmungen
- Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen
- Steuern und Sozialabgaben
- Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes
Inhalt der Regelung
Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Irland. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine irische Unfallrente (Disablement Benefit) und Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).
Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.
Für die Entschädigung von Arbeitsunfällen (accidents at work) oder Berufskrankheiten (occupational diseases) besteht kein eigenständiger Versicherungszweig in der irischen Sozialversicherung (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Irland, Abschnitt 1).
In Irland unterliegen Arbeitnehmende und bestimmte Auszubildende der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Angehörige der Streitkräfte und Selbständige sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.
Die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten irischen Unfallrenten und Unfallhinterbliebenenrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die irische Unfallrente, wie die deutsche Verletztenrente, ebenfalls darauf ausgerichtet ist, die verletzte Person, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen.
Leistungen für Versicherte
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, kann ein Anspruch auf Arbeitsunfallgeld (Injury Benefit) bestehen. Diese Leistung ist mit einem deutschen Verletztengeld vergleichbar und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.
Eine Unfallrente (Disablement Benefit) kann gezahlt werden, wenn aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein Verlust an körperlichen oder geistigen Fähigkeiten vorliegt, Arbeitsunfähigkeit muss dafür nicht bestehen. Die Unfallrente wird nicht gezahlt, wenn Arbeitsunfallgeld bezogen wird.
Die Höhe der Unfallrente hängt von dem medizinisch ermittelten Grad der Behinderung ab. Sie steht ab einem Grad der Behinderung von mindestens 15 Prozent zu.
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 15 Prozent und weniger als 20 Prozent kann eine Abfindung (Disablement Gratuity) geleistet werden (vergleiche Abschnitt 5).
Ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent wird eine Unfallrente (Disablement Benefit) in Form von Festbeträgen, ohne Bezug zum früheren Einkommen, gewährt.
Folgende Beträge stehen zu:
- Grad der Behinderung von mehr als 90 Prozent:
voller Festbetrag (Vollrente), - Grad der Behinderung von 20 Prozent bis 90 Prozent:
anteiliger Festbetrag (Teilrente), der sich entsprechend dem Grad der Behinderung vom vollen Festbetrag ableitet.
Ergänzend zur Unfallrente können Zulagen und Zusatzleistungen gewährt werden. Manche von ihnen sind Bestandteil der Unfallrente (vergleiche Abschnitt 4).
Leistungen für Hinterbliebene
Leistungen für Hinterbliebene (Death Benefits) können gezahlt werden, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit stirbt.
Sie können auch unabhängig von der Todesursache gezahlt werden, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes eine Unfallrente mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bezog. In diesem Fall entsprechen die Leistungen nach ihren Anspruchsvoraussetzungen sowie ihrer Zweckbestimmung einer laufend geleisteten Beihilfe an Hinterbliebene aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 71 Abs. 4 SGB VII. Sie stehen, wie eine laufend gezahlte deutsche Hinterbliebenenbeihilfe, einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gleich und sind daher von der Anrechnung nach § 93 SGB VI ausgenommen (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.4).
Zu den irischen Unfallhinterbliebenenleistungen (Death Benefits) zählen:
- Rente für Witwen, Witwer, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen (Widow's, Widower's or Civil Partner's Pension)
Hinterbliebene Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnnen können eine Unfallhinterbliebenenrente erhalten. Sie wird als Festbetrag gezahlt, der in keinem prozentualen Bezug zur Unfallrente (vergleiche Abschnitt 2) steht.
Ergänzend zur Unfallhinterbliebenenrente können Zulagen und Zusatzleistungen gewährt werden. Manche von ihnen sind Bestandteil der Unfallrente (vergleiche Abschnitt 4). - Renten für Vollwaisen (Orphan's Pension)
Personen, die eine Vollwaise erziehen, können eine Waisenrente erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Waisenrente auch an die Waise gezahlt werden. Die Waisenrente wird als Festbetrag gezahlt, der in keinem prozentualen Bezug zur Unfallrente (vergleiche Abschnitt 2) steht.
Für Halbwaisen kann keine Waisenrente gezahlt werden. Zur beitragsabhängigen Rente für Witwen, Witwer, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen kann aber eine Zulage für ein Kind gezahlt werden (Child Support Payment, früher als Increase for Qualified Child bezeichnet; vergleiche Abschnitt 4).
Die Gesamtleistungen an Unfallhinterbliebenenrenten für mehrere Berechtigte werden nicht begrenzt.
Zulagen und Zusatzleistungen
Ergänzend zu Unfallrenten können Zulagen und Zusatzleistungen gewährt werden. Hier handelt es sich um vom Grad der Behinderung unabhängige Festbeträge. Sind diese Bestandteil der Unfallrente und daher nach § 93 SGB VI anzurechnen, werden sie bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Verletztenteilrente dem Rentenbetrag, der bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent zustehen würde, dazugeschlagen (vergleiche Abschnitt 9 und GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).
Zur Unfallrente (Disablement Benefit, vergleiche Abschnitt 2) können die folgenden Leistungen gewährt werden.
- Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Supplement)
Wenn die versicherte Person aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsunfähig ist, kann sie eine Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten. Wer eine Invaliditätsrente (Invalidity Pension) bezieht, hat keinen Anspruch auf die Zusatzleistung.
Die Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit ist Teil der Unfallrente und nach § 93 SGB VI anzurechnen. - Zulage für Alleinlebende (Living Alone Increase)
Lebt die versicherte Person allein, kann eine Zulage für Alleinlebende gewährt werden.
Die Zulage für Alleinlebende deckt diese besondere Bedarfssituation ab und wird nicht nach § 93 SGB VI angerechnet. - Wohnsitzzulage (Increase for Living on a Specified Island)
Falls Beziehende einer Unfallrente ihren Wohnsitz auf bestimmten Inseln vor der Küste Irlands haben, kann eine Wohnsitzzulage gewährt werden.
Die Zulage dient als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die durch den Wohnsitz auf einer irischen Insel, im Vergleich zu Personen mit Wohnsitz auf dem Festland, entstehen. Sie deckt eine besondere Bedarfssituation ab und wird nicht nach § 93 SGB VI angerechnet. - Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance)
Ein Dauerpflegegeld kann beansprucht werden, wenn Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Pflegeperson für mindestens 6 Monate benötigen und der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt.
Das Dauerpflegegeld ist wie das deutsche Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und wird nicht nach § 93 SGB VI angerechnet. - Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance) und weitere bedarfsabhängige Zusatzleistungen
Versicherte können bei Bedürftigkeit Sozialhilfe und weitere bedarfsabhängige Zusatzleistungen (Fuel Allowance, Smokeless Fuel Allowance, Electricity Allowance, Gas Allowance, Telephone Allowance, Free Television Licence, Free Travel) beziehen. Diese Leistungen werden nicht nach § 93 SGB VI angerechnet.
Ergänzend zur Unfallhinterbliebenenrente für Witwen, Witwer, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (vergleiche Abschnitt 3) können die folgenden Zulagen oder Zusatzleistungen gewährt werden.
- Kinderzulage (Child Support Payment, früher als Increase for a qualified child bezeichnet)
Für Halbwaisen kann eine Zulage zur Unfallrente für Witwen, Witwer, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen gezahlt werden. Die Kinderzulage wird bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI entsprechend § 267 SGB VI nicht berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2). - Zulage für Alleinlebende (Living Alone Increase)
Lebt die hinterbliebene Person allein und hat das 66. Lebensjahr vollendet, kann eine Zulage für Alleinlebende gewährt werden.
Sie wird nicht nach § 93 SGB VI angerechnet. - Alterszulage (Extra increase for people age 80 or over)
Nach Vollendung des 80. Lebensjahres erhalten Hinterbliebene eine Alterszulage.
Die Zulage deckt die besondere Bedarfssituation des Alters ab und wird daher nicht nach § 93 SGB VI angerechnet. - Wohnsitzzulage (Increase for Living on a Specified Island)
Falls Hinterbliebene ihren Wohnsitz auf bestimmten Inseln vor der Küste Irlands haben, kann eine Wohnsitzzulage gewährt werden.
Die Zulage dient als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die durch den Wohnsitz auf einer irischen Insel, im Vergleich zu Personen mit Wohnsitz auf dem Festland, entstehen. Sie deckt eine besondere Bedarfssituation ab und wird nicht nach § 93 SGB VI angerechnet. - Bestattungsbeihilfe (Funeral Grant)
Eine Bestattungsbeihilfe wird als Pauschalbetrag gezahlt.
Diese Leistung wird nicht nach § 93 SGB VI angerechnet. - Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance) und weitere bedarfsabhängige Zusatzleistungen
Hinterbliebene können bei Bedürftigkeit Sozialhilfe und weitere bedarfsabhängige Zusatzleistungen (Fuel Allowance, Smokeless Fuel Allowance, Electricity Allowance, Gas Allowance, Telephone Allowance, Free Television Licence, Free Travel) beziehen.
Diese Leistungen werden nicht nach § 93 SGB VI angerechnet.
Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen
Bei einem Grad der Behinderung zwischen 15 Prozent und 19 Prozent besteht folgende Regelung:
- Steht die Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zu, wird in der Regel eine Abfindung (Disablement Gratuity) gezahlt.
- Steht die Leistung für einen unbegrenzten Zeitraum zu, kann zwischen einer Abfindung (Disablement Gratuity) oder einer laufenden Leistung gewählt werden.
Die Höhe einer Abfindung hängt von dem individuellen Grad sowie der voraussichtlichen Dauer der Behinderung ab und wird gegebenenfalls auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Wie eine abgefundene irische Unfallrente auf die deutsche Rente der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.
Kürzungsbestimmungen
Der Bezug von Erwerbseinkommen oder anderer Leistungen der Sozialen Sicherheit hat keine Auswirkung auf die Höhe der irischen Unfallrente.
Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen
Irische Unfallrenten werden wöchentlich oder alle vier Wochen ausgezahlt.
Die Unfallrenten werden nicht automatisch angepasst.
Steuern und Sozialabgaben
Die irischen Unfallrenten sind beitragsfrei, unterliegen jedoch der Steuerpflicht.
Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes
Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).
Da das irische Recht die Gewährung von Unfallrenten in Form von Festbeträgen vorsieht, die nur mittelbar in Bezug zum festgestellten Grad der Behinderung stehen, ist bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes Folgendes zu beachten:
- Bei einem Grad der Behinderung von 91 Prozent bis 100 Prozent steht ein Festbetrag in voller Höhe zu (vergleiche Abschnitt 2). Es handelt sich daher um eine Unfallvollrente, sodass als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag dieser Rente angesetzt wird.
Siehe Beispiel 1 - Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 91 Prozent steht ein Teil des vollen Festbetrages zu. Der prozentuale Anteil entspricht dabei dem Grad der Behinderung (vergleiche Abschnitt 2). Besteht auch ein Anspruch auf Zulagen (vergleiche Abschnitt 4), die vom Grad der Behinderung unabhängig sind, werden diese bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Unfallteilrente dem Rentenbetrag dazugeschlagen, der bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent zustehen würde.
Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergibt sich damit Folgendes:
Jahresarbeitsverdienst ist gleich (Monatliche (Brutto-) Unfallrente mal 100 geteilt durch Grad der der Behinderung plus monatliche vom Grad der Behinderung unabhängige (Brutto-) Zulage) mal 18
Siehe Beispiel 2
Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Unfallrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).
Das irische Recht sieht die Gewährung von Unfallhinterbliebenenrenten in Form von Festbeträgen vor. Diese stehen in keinem prozentualen Bezug zur Unfallrente (vergleiche Abschnitt 2). Eine Hochrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf den (fiktiven) Betrag einer Verletztenvollrente ist daher nicht möglich. Der pauschale Jahresarbeitsverdienst ergibt sich somit aus der monatlichen (Brutto-) Unfallhinterbliebenenrente vervielfältigt mit 18 (§ 93 Abs. 4 S. 2 SGB VI).
Siehe Beispiel 3
- Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallvollrente
- Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallteilrente mit Zulage
- Beispiel 3: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente mit Zulage
Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallvollrente
(Beispiel zu Abschnitt 9)
Die versicherte Person bezieht eine wöchentliche Unfallrente in Höhe von 275,00 EUR brutto. Der Unfallrente liegt ein Grad der Behinderung von mehr als 90 Prozent zugrunde.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Die wöchentliche Unfallrente wird zunächst in einen monatlichen Betrag umgerechnet:
275,00 EUR mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 1.191,67 EUR
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt das 18fache der monatlichen (Brutto-) Unfallrente:
1.191,67 EUR mal 18 ist gleich 21.450,06 EUR
Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallteilrente mit Zulage
(Beispiel zu Abschnitt 9)
Die versicherte Person bezieht eine wöchentliches Unfallrente in Höhe von 110,00 EUR brutto sowie eine vom Grad der Behinderung unabhängige wöchentliche Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Supplement) in Höhe von 244,00 EUR brutto. Der Unfallrente liegt ein Grad der Behinderung von 40 Prozent zugrunde.
Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?
Lösung:
Die wöchentliche Unfallrente und die wöchentliche Zusatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit werden zunächst in einen monatlichen Betrag umgerechnet:
110,00 EUR mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 476,67 EUR
244,00 EUR mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 1.057,33 EUR
Es ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:
(476,67 EUR mal 100 geteilt durch 40 plus 1.057,33 EUR) mal 18 ist gleich 40.482,09 EUR
Beispiel 3: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente mit Zulage
(Beispiel zu Abschnitt 9)
Die über 66 Jahre alte Witwe erhält nach dem Tod der versicherten Person eine wöchentliche Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von 293,70 EUR brutto sowie eine wöchentliche Zulage für Alleinlebende (Living Alone Increase) in Höhe von 9,00 EUR brutto.
Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?
Lösung:
Die wöchentliche (Brutto-) Unfallhinterbliebenenrente wird zunächst in einen monatlichen Betrag umgerechnet:
293,70 EUR mal 52 geteilt durch 12 ist gleich 1.272,70 EUR
Der Jahresarbeitsverdienst ermittelt sich aus der monatlichen (Brutto-) Unfallhinterbliebenenrente (ohne die Zulage für Alleinlebende) vervielfältigt mit 18:
1.272,70 EUR mal 18 ist gleich 22.908,60 EUR
