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§ 93 SGB VI Luxemburg: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde in den Abschnitten 1, 4 und 7 um weitere Ausführungen zur Vergleichbarkeit und Finanzierung luxemburgischer Unfallrenten, zur Zahlung von Zusatzleistungen sowie zur Anpassung der Unfallrenten ergänzt. Der Abschnitt 6 (Kürzungsbestimmungen) wurde neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand27.10.2017
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

  • 6370

  • 6371

  • 6410

  • 6500

  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Luxemburg. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine luxemburgische Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Die luxemburgische Sozialversicherung sieht für Arbeitnehmer, Beamte, Selbständige sowie für Personen, die bestimmten so genannten außerberuflichen Tätigkeiten nachgehen (zum Beispiel Schüler, ehrenamtlich Tätige), Leistungen vor, wenn diese

  • aufgrund oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit einen Unfall (Arbeitsunfall inklusive Wegeunfall) oder
  • eine durch die Ausübung der Tätigkeit unmittelbar verursachte Krankheit (Berufskrankheit)

erleiden (vergleiche Abschnitt 2).

Sind solche Ereignisse ursächlich für den Tod des Versicherten, erhalten auch Hinterbliebene Leistungen (vergleiche Abschnitt 3).

Die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten luxemburgischen Verletztenrenten (vergleiche Abschnitte 2) und Unfallhinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 3) sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die luxemburgische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen.

Die Leistungen der Unfallversicherung werden hauptsächlich aus den Beiträgen der Arbeitgeber und der selbständig Tätigen finanziert. Selbständig Tätige tragen dabei die im Rahmen der für sie bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung zu zahlenden Beiträge selbst. Im Hinblick auf die Anwendungssperre bei eigener Beitragsleistung im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VI vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Association d‘ Assurance Accident (AAA).

Grundlage für die nachfolgend beschriebenen Rentenleistungen ist Band II des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung des Gesetzes vom 12.05.2010.

Leistungen für Versicherte

Bei vorübergehender Erwerbsminderung werden Sachleistungen erbracht, der Geschädigte hat freie Arztwahl und Krankenhauswahl.

Bei vorübergehender Minderung der Erwerbsfähigkeit (indemnité pécuniaire) besteht bis zum Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in Höhe des vollen vorherigen Arbeitsentgeltes. Anschließend erfolgt die Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung zu Lasten der Unfallversicherung. Anspruch auf dieses Krankengeld besteht für längstens 52 Wochen.

Kann eine Erwerbsminderung nicht vollständig behoben werden und verbleibt eine dauernde Erwerbsminderung und ein Einkommensverlust aufgrund des Arbeitsunfalls von mindestens 10 %, so wird eine Unfallrente (rente d’accident) in Form einer Verletztenrente geleistet. Eine solche aus der luxemburgischen Unfallversicherung geleistete Rente ist mit einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Kann der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, kann unter Umständen durch die Unfallversicherung eine „Warterente“ (rente d’attente), auf die Arbeitnehmer für die Dauer einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme Anspruch haben, gezahlt werden. Diese Warterente ist nicht mit einer deutschen Verletztenrente vergleichbar.

Die Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung wird nach einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Sozialen Sicherheit (CMSS) festgestellt. Dabei wird auch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt.

Bemessungsgrundlage für die Verletztenrente ist das beitragspflichtige Erwerbseinkommen im Jahr vor dem Eintreten des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit oder, falls die Periode von 12 Monaten nicht vollständig gedeckt ist, der durchschnittliche Tagesarbeitsverdienst des letzten Beschäftigungsverhältnisses multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der in dem Unternehmen geleisteten Arbeitstage. Für Versicherte mit monatlicher Lohnzahlung oder Gehaltszahlung gilt das Zwölffache des zum Unfallzeitpunkt geltenden Betrags. Der Betrag der Verletztenrente ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach dem Unfall.

Die Unfallversicherung Luxemburgs wurde zum 01.01.2011 reformiert, Unterschiede ergeben sich für Versicherungsfälle bis zum 31.12.2010 und ab 01.01.2011 wie folgt:

  • Verletztenrenten für Versicherungsfälle bis 31.12.2010
    Bei einem Grad der Erwerbsminderung von 100 % wird die Rente in Höhe von 85,6 % des Jahresarbeitsversdienstes gezahlt. Bei Renten mit einem Grad der Erwerbsminderung von weniger als 100 % wird der Bemessungssatz des Jahresarbeitsversdienstes prozentual, entsprechend dem Grad der Erwerbsminderung, gekürzt.
    Verletztenrenten werden dauerhaft gezahlt.
  • Verletztenrenten für Versicherungsfälle ab 01.01.2011
    Bei einem Grad der Erwerbsminderung von 100 % wird die Verletztenvollrente in Höhe des vollen Jahresarbeitsverdienstes, also zu 100 % gezahlt. Bei Renten mit einem Grad der Erwerbsminderung von weniger als 100 % wird der Bemessungssatz des Jahresarbeitsverdienstes entsprechend des Grades der Erwerbsminderung gekürzt.
    Wird nach Feststellung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt, wird die Verletztenrente in Form einer Teilrente geleistet, da diese lediglich den unfallbedingten Einkommensverlust ausgleichen soll.
    Verletztenrenten werden nur bis zum Alter von 65 Jahren oder bis zur Gewährung der vorgezogenen Alterspension der gesetzlichen Rentenversicherung (pension de vieillesse anticipée) geleistet. Bei Berechnung dieser Alterspension werden dann die aufgrund der Verletztenrente geleisteten Beitragszahlungen berücksichtigt.

Leistungen für Hinterbliebene

Hinterbliebene haben beim Tod des Versicherten Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente (rente de survie). Bei Wiederheirat oder Eintragung einer neuen Lebenspartnerschaft entfällt der Anspruch und es wird eine Abfindung geleistet.

Die luxemburgischen Unfallhinterbliebenenrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Unterschiede für die Leistungen an Hinterbliebene ergeben sich für Versicherungsfälle bis zum 31.12.2010 und ab 01.01.2011 wie folgt:

  • Hinterbliebenenrenten für Versicherungsfälle bis 31.12.2010
    Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie unterhaltsberechtigte Kinder haben beim Tod des Versicherten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Auch Geschiedene und getrennt Lebende konnten unter besonderen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenleistung erhalten.
    Waisenrenten werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr und bei Behinderung des Kindes ohne Altersbegrenzung gewährt.
    Die Rente für den Ehepartner oder den Lebenspartner beträgt 50 % der Verletztenvollrente des Versicherten. Dabei ist zu beachten, dass die Unfallvollrente nicht auf 100 %, sondern nur auf 85,6 % des tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes beruht (vergleiche Abschnitt 2). Damit entspricht die Hinterbliebenenrente 42,8 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person. Jede Waise erhält eine Rente in Höhe von 25 % der Verletztenvollrente, dies entspricht 21,4 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person. Unterschiede in der Rentenhöhe zwischen einer Halbwaise und einer Vollwaise bestehen nicht.
    Für alle sonstigen unterhaltsberechtigten Angehörigen können Leistungen bis zu einer Höhe von maximal 31,1 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person erbracht werden.
    Die zu leistenden Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt 85,6 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person nicht überschreiten (beachte Abschnitt 9).
  • Hinterbliebenenrenten für Versicherungsfälle ab 01.01.2011
    Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie unterhaltsberechtigte Kinder haben beim Tod des Versicherten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, Geschiedene und getrennt Lebende dagegen nicht.
    Waisenrenten werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr und bei Behinderung des Kindes ohne Altersbegrenzung gewährt.
    Die Berechnung der Unfallhinterbliebenenrente erfolgt durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch zu Lasten der Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsträger legt den maßgeblichen Jahresverdienst fest und teilt diesen der Rentenversicherung mit.
    Ehepartner oder Lebenspartner erhalten eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 75 % der Verletztenvollrente, dies entspricht 75 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person. Jede Waise hat Anspruch auf eine Rente in Höhe von 25 % der Verletztenvollrente, dies sind 25 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person. Unterschiede in der Rentenhöhe zwischen einer Halbwaise und einer Vollwaise bestehen nicht.
    Die gesamten Leistungen an Hinterbliebene dürfen 100 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person nicht übersteigen (beachte Abschnitt 9).

Zulagen und Zusatzleistungen

Folgende zusätzliche Leistungen ohne Rentencharakter oder Zulagen, die einen Mehrbedarf wegen Pflege decken sollen, bleiben bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt:

  • Kinderzulage
    Für jedes unterhaltsberechtigte Kind kann bei Versicherungsfällen bis zum 31.12.2010 eine Zulage von 10 % gewährt werden, falls der Grad der Erwerbsminderung mindestens 50 % beträgt. Die Gesamtrente darf dabei jedoch den Höchstbetrag von 100 % des tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen.
    Bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI bleibt eine solche Kinderzulage unberücksichtigt (vergleiche auch § 267 SGB VI).
  • Pflegezulage
    Bis zum 31.12.1998 wurde eine zweckgebundene Pflegezulage („Majoration d’impotence du revenu minimum garanti“) gewährt, wenn der Rentenberechtigte für die Verrichtungen des täglichen Lebens die Hilfe einer dritten Person benötigte. In Abhängigkeit von der Hilfebedürftigkeit war der für die Berechnung maßgebliche Prozentsatz von 85,6 % auf bis zu 125 % zu erhöhen.
    Die Pflegezulage ist wie das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und bleibt daher bei der Anrechnung unberücksichtigt.
  • Pauschalleistungen an Versicherte (indemnités forfaitaires pour préjudices extrapatrimoniaux)
    Für ab 01.01.2011 eingetretene Arbeitsunfälle oder festgestellte Berufskrankheiten werden neben der Verletztenrente, die den unfallbedingten Einkommensverlust ausgleichen soll, die folgenden zusätzlichen Pauschalleistungen für einen Nichtvermögensschaden (indemnités pour préjudices extrapatrimoniaux) gewährt:
    • Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens (indemnités pour préjudice physiologique et d'agrément);
    • Entschädigung für erlittene körperliche Schmerzen (indemnités réparant les douleurs physiques endurées);
    • Entschädigung für Entstellungsschaden (indemnités pour préjudice esthétique).
    Diese Pauschalleistungen stellen Entschädigungsleistungen dar und sind daher nicht als einer Unfallrente vergleichbares Einkommen zu betrachten.
  • Pauschalleistung für moralischen Schaden (indemnité pour dommage moral forfaitaire)
    Ist der Tod des Versicherten im Wesentlichen auf einen nach dem 01.01.2011 eingetretenen Arbeitsunfall oder auf eine nach dem 01.01.2011 festgestellte Berufskrankheit zurückzuführen, besteht für seine Hinterbliebenen ein Anspruch auf eine Pauschalleistung für moralischen Schaden. Es handelt sich dabei um eine pauschale Entschädigung des für die Hinterbliebenen durch den Tod des Versicherten entstandenen immateriellen Schadens. Die Leistung hat Entschädigungscharakter und bleibt daher bei der Anrechnung unberücksichtigt.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Hinterbliebene Ehepartner oder Lebenspartner können eine Hinterbliebenenrentenabfindung erhalten, wenn

  • der Tod des Versicherten nicht Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit war und
  • beim Verstorbenen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Grad von mindestens 50 vorgelegen hat.

Diese Leistung ist jedoch nicht einer Abfindung gleichzusetzen, die nach § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VI anzurechnen wäre. Sie ist vielmehr von ihrer Zweckbestimmung her einer einmalig geleisteten Beihilfe an Hinterbliebene nach § 71 Abs. 1 SGB VII vergleichbar zu betrachten. Eine solche stellt kein nach § 93 SGB VI anrechenbares Einkommen dar.

Bei Versicherungsfällen ab 01.01.2011 ist die Abfindung einer Verletztenrente nicht (mehr) vorgesehen.

Kürzungsbestimmungen

Trifft

  • eine Verletztenrente mit einer Invaliditätsrente oder einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • eine Unfallhinterbliebenenrente mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

zusammen, wird jeweils die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, sofern sie bestimmte Höchstbeträge übersteigt.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Die Verletztenrenten werden durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Association d‘ Assurance Accident – AAA) monatlich im Voraus gezahlt.

Die Unfallhinterbliebenenrenten werden durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (CNAP) im Auftrag und zu Lasten der Unfallversicherung ausgezahlt.

Die luxemburgischen Unfallrenten werden - wie auch die Gehälter und Löhne - automatisch an die Lebenshaltungskosten angepasst, sobald der Preisindex (Inflationsrate) um 2,5 % gestiegen ist (so genannte Indexanpassung).

Darüber hinaus sieht das luxemburgische Recht in unregelmäßigen Abständen eine Anpassung der Unfallrenten an die Entwicklung des Lohnniveaus und des Gehaltsniveaus vor. Die Veränderung des Anpassungssatzes (facteur de réajustement) führt jedoch nicht immer auch zu einer Erhöhung der Unfallrenten.

Steuern und Sozialabgaben

Aus Unfallrenten für Versicherungsfälle bis zum 31.12.2010 sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Ein festgestellter Zahlbetrag entspricht daher dem Bruttobetrag.

Unfallrenten für Versicherungsfälle ab 01.01.2011 sind steuerpflichtig und sozialabgabenpflichtig. Es werden Eigenanteile zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung einbehalten.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine luxemburgische Verletztenrente ergeben sich keine Besonderheiten. Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3.

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Da sich die luxemburgischen Unfallhinterbliebenenrenten bei Leistungsfällen bis 31.12.2010 nicht aus der Vollrente des Versicherten, der eine Bemessungsgrundlage von 100 % zu Grunde liegt, ableiten, ist abweichend von den Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4 bei der Hochrechnung auf den fiktiven Jahresarbeitsverdienst (§ 93 Abs. 4 Satz 3 SGB VI) nicht der Wert 100, sondern der Prozentwert des der Vollrente zu Grunde liegenden luxemburgischen Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 86,5 anzusetzen (vergleiche auch Abschnitt 3).

Siehe Beispiel 1

Sind mehrere Anspruchsberechtigte auf eine luxemburgische Unfallhinterbliebenenrente vorhanden, sieht das luxemburgische Recht eine Begrenzung auf höchstens 100 % der Verletztenvollrente für alle Unfallhinterbliebenenrenten vor.

Die Begrenzung der Hinterbliebenenrenten verhält sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes neutral, weil der Jahresarbeitsverdienst zu ermitteln ist aus

  • dem Monatsbetrag und dem Prozentsatz der unbegrenzten Unfallhinterbliebenenrente oder
  • dem tatsächlichen Zahlbetrag und dem begrenzten Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente.

Da der unbegrenzte Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente regelmäßig nicht zur Verfügung stehen wird, ist der zweiten Variante der Vorzug zu geben.

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente vor 01.01.2011

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Eine Witwe bezieht neben einer Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung auch eine luxemburgische Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von 1.000,00 EUR. Der Versicherungsfall ist vor dem 01.01.2011 eingetreten.

Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?

Lösung:

Für die Witwenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:

1000,00 EUR mal 85,6 geteilt durch 42,8 mal 18 ist gleich 36.000,00 EUR

Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzter Unfallhinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Nach dem Tod des Versicherten am 03.07.2014 haben seine überlebende Ehefrau und seine beiden Kinder jeweils Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ist der Betrag der jeweiligen Unfallhinterbliebenenrente auf die Verletztenvollrente hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).
Die Witwenrente beträgt regulär 75 % der Verletztenvollrente. Die Halbwaisenrenten betragen regulär jeweils 25 % der Verletztenvollrente (vergleiche Abschnitt 3). Dies entspricht in der Summe 125 %.
Da das luxemburgische Recht bei Leistungsfällen ab 01.01.2011 eine Begrenzung der Hinterbliebenenrenten auf 100 % der Verletztenvollrente vorsieht, wird bei der Hochrechnung der Renten auf die Verletztenvollrente der reguläre Prozentsatz der Hinterbliebenenrente auf folgende, auf vier Dezimalstellen genau ermittelte, Prozentsätze reduziert:

Witwenrente (75 % mal 100 geteilt durch 125)

Halbwaisenrenten (25 % mal 100 geteilt durch 125)

60 %

20 %

Für die Witwenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:

Witwenrente mal 100 geteilt durch 60 mal 18

Für die Halbwaisenrenten ergibt sich jeweils folgender Jahresarbeitsverdienst:

Halbwaisenrente mal 100 geteilt durch 20 mal 18

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