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§ 93 SGB VI Italien: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.06.2022

Änderung

Im Abschnitt 7 wurden vorläufige Anpassungswerte ergänzt.

Dokumentdaten
Stand08.06.2022
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

  • 6370

  • 6371

  • 6410

  • 6500

  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer in Italien. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine italienische Verletztenteilrente oder eine Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Von der italienischen Unfallversicherung erfasst werden Personen in gesetzlich festgelegten Tätigkeiten, für die eine risikobehaftete Arbeitsumgebung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten besteht. Hierzu gehören alle Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (auch leitende Angestellte, Seeleute und Berufssportler) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Arbeitsverhältnis („lavoratori parasubordinati“), darüber hinaus selbständige Handwerker und Landwirte sowie Personen, die im Alter zwischen 18 und 65 Jahren ausschließlich unbezahlte Tätigkeiten im (eigenen) Haushalt ausüben. Ausgenommen von der Versicherung sind Freiberufler, Unternehmer, Piloten und Angehörige des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Feuerwehr.

Die Beiträge abhängig Beschäftigter werden zu einem Drittel vom Arbeitnehmer und zu zwei Dritteln vom Arbeitgeber getragen. Selbständige Handwerker, Fischer, Landwirte und im Haushalt tätige Personen tragen die Beiträge alleine. Wegen der Anwendungssperre bei eigener Beitragsleistung vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5.

Träger der gesetzlichen italienischen Unfallversicherung ist das Istituto Nazionale per l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro (INAIL).

Die gesetzliche Unfallversicherung in Italien sieht bei Arbeitsunfällen (einschließlich Wegeunfällen) oder Berufskrankheiten - ähnlich der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung - unter anderem Renten an Versicherte (vergleiche Abschnitt 2) oder Hinterbliebene (vergleiche Abschnitt 3) vor.

Die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten italienischen Renten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die italienische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R). Unfallrenten an Geschwister, Eltern oder Großeltern des Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Leistungen für Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente („rendita da infortunio sul lavoro“ – „vitalizia“), wenn die Leistungsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit um mindestens 16 % dauerhaft gemindert ist.

Die Höhe der Rente richtet sich in der Regel nach dem im Jahr vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt (Bemessungsgrundlage). Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % beträgt die Rente 100 % der Bemessungsgrundlage, bei einer Minderung von weniger als 100 % wird eine anteilige, dem Grad der Leistungsminderung entsprechende Rente gezahlt.

Ist die Leistungsfähigkeit des Versicherten um weniger als 16 %, mindestens jedoch um 6 %, gemindert, besteht ein Anspruch auf eine einmalige Entschädigung für körperliche Beeinträchtigungen (vergleiche Abschnitt 5).

Leistungen für Hinterbliebene

Die Unfallhinterbliebenenrenten („rendita ai superstiti”) werden für die Familienmitglieder von Personen gewährt, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben sind. Sie leiten sich aus der Verletztenrente des Versicherten ab.

Für Witwen oder Witwer beträgt die Unfallhinterbliebenenrente 50 % der Verletztenrente. Die Rente fällt bei Wiederheirat weg.

Waisen haben Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente bis zum Alter von

  • 18 Jahren,
  • 21 Jahren bei Schulbesuch oder Fachschulbesuch oder
  • 26 Jahren bei Besuch einer Hochschule.

Die Halbwaisenrente beträgt 20 % der Verletztenrente. Vollwaisen erhalten 40 % der Verletztenrente.

Hat der Verstorbene keinen Ehepartner oder Kinder hinterlassen, kann ein Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente für seine Geschwister, Eltern oder Großeltern bestehen, sofern er sie bis zu seinem Tod finanziell unterhalten hat. Renten an diese können jedoch nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Die zu leistenden Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt 100 % der Bemessungsgrundlage des verstorbenen Versicherten nicht überschreiten. Sind mehrere Rentenberechtigte vorhanden, werden die Unfallhinterbliebenenrenten anteilig begrenzt (beachte dazu Abschnitt 9).

Zulagen und Zusatzleistungen

Die italienischen Unfallrenten können durch verschiedene Zulagen oder Zusatzleistungen ergänzt werden.

Folgende Zulagen sind Bestandteil der Unfallrente und daher im Rahmen des § 93 SGB VI zu berücksichtigen:

  • Ehegattenzulage
    Die Ehegattenzulage zu einer italienischen Verletztenrente ist eine von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige Zulage. Sie beträgt 5 % der Stammrente und wird wie diese angepasst. Hinsichtlich der Ehegattenzulage zu einer italienischen Unfallrente hat das BSG die Anrechenbarkeit mit Urteil BSG vom 27.04.1989, AZ: 5 RJ 48/88, ausdrücklich bestätigt.
  • Unvermittelbarkeitszulage („assegno di incollocabilità”)
    Die Unvermittelbarkeitszulage ist eine feste, von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängige Zulage für Personen, die auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind. Die Berücksichtigung dieser Zulage bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes einer Verletztenrente wird in Abschnitt 9 erläutert.

Nicht anzurechnen sind hingegen folgende Zulagen oder Zusatzleistungen:

  • Kinderzulage
    Die Kinderzulage zu einer italienischen Unfallrente beträgt pro Kind 5 % der Stammrente und wird wie diese angepasst. Sie wird entsprechend § 267 SGB VI nicht berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).
  • Pflegezulagen
    Pflegezulagen zu italienischen Unfallrenten sind beispielsweise
    • die „assegno per assistenza personale continuativa“, die bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % oder bei bestimmten schwerwiegenden Gebrechen für eine Begleitperson laufend gezahlt wird, oder
    • die „erogazione integrativa di fino anno“, die am Jahresende an Schwerbehinderte und an Kinder von Schwerbehinderten, die nicht älter sind als 12 Jahre, gewährt wird, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 80 % und 100 % liegt und bestimmte Freibeträge nicht überschritten werden.
    Die italienischen Pflegezulagen sind nicht Bestandteil einer Unfallrente, sondern zweckgebundene Zulagen, die den Mehrbedarf wegen Pflege decken sollen. Sie sind daher - wie das deutsche Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII - keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und bleiben bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt.
  • Sonderbeihilfe an Hinterbliebene („speciale assegno continuativo mensile”)
    Anspruch auf die Sonderbeihilfe an Hinterbliebene von verstorbenen Rentnern besteht, wenn
    • der Tod des Rentners nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist,
    • beim verstorbenen Rentner eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 % vorlag und
    • der/die Hinterbliebene(n) weder eine Rente noch finanzielle Vorsorgeleistungen oder andere Einkünfte bezieht/beziehen, die gleich hoch oder höher sind als die monatliche Sonderbeihilfe.
    Die Sonderbeihilfe entspricht nach ihren Anspruchsvoraussetzungen sowie ihrer Zweckbestimmung einer laufend geleisteten Beihilfe an Hinterbliebene aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 71 Abs. 4 SGB VII. Sie steht daher - wie eine laufend gezahlte deutsche Hinterbliebenenbeihilfe - einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gleich und ist daher von der Anrechnung nach § 93 SGB VI ausgenommen.
  • Sterbegeld („assegno funerario”)
    Beim Sterbegeld handelt es sich um eine einmalige Leistung an die Hinterbliebenen des Versicherten, mit der die im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten entstandenen Kosten zumindest teilweise gedeckt werden sollen.
    Das italienische Sterbegeld stellt - wie das Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII - keine nach § 93 SGB VI anrechenbare Unfallrente dar (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13).

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Nach italienischem Recht wird

  • die Verletztenrente aus dem industriellen Sektor von Amts wegen abgefunden, wenn eine Frist von 10 Jahren (bei Arbeitsunfällen) oder von 15 Jahren (bei Berufskrankheiten) seit der Rentenfestsetzung verstrichen ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als 10 % und weniger als 16 % beträgt;
  • eine landwirtschaftliche Verletztenrente auf Antrag abgefunden, entweder nach Ablauf der vorgenannten Fristen und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 16 und 20 % oder bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, wenn seit Rentengewährung zwei Jahre verstrichen sind, der Berechtigte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Abfindungsbetrag für Investitionen in landwirtschaftliche Güter oder für den Erwerb von landwirtschaftlichen Maschinen verwendet wird.

Wie eine abgefundene italienische Unfallrente auf die deutsche Rente der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Mit Dekret Nr. 38 vom 23.02.2000 wurde in der gesetzlichen italienischen Unfallversicherung die einmalige Entschädigung für physische oder psychische Beeinträchtigungen („danno biologico“) an Versicherte eingeführt. Anspruch auf diese Entschädigung besteht, wenn

  • der Leistungsfall nach dem 24.07.2000 eingetreten ist und
  • die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 6 % und 15 % beträgt.

Die Entschädigung wird als einmalige Kapitalleistung festgesetzt. Sie gleicht lediglich den erlittenen Personenschaden aus. Sie besitzt keine Lohnersatzfunktion; ihr kommt ausschließlich Entschädigungscharakter zu. Die einmalige Entschädigung für körperliche Beeinträchtigungen steht daher einer (abgefundenen) Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gleich. Sie ist deshalb von der Anrechnung nach § 93 SGB VI ausgenommen.

Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall verursacht, können seine Hinterbliebenen auf Antrag eine einmalige Entschädigung für Hinterbliebene bei tödlichen Unfällen („beneficio una tantum ai superstiti di infortuni mortali“) erhalten. Die Entschädigung wird vom INAIL aus einem dafür speziell eingerichteten Unterstützungsfonds für die Familien der Opfer schwerer Arbeitsunfälle erbracht. Sie soll für die Hinterbliebenen die aus dem Tod des Versicherten resultierenden finanziellen Belastungen begrenzen. Die Entschädigung besitzt keine Lohnersatzfunktion; ihr kommt ausschließlich Entschädigungscharakter zu. Sie ist daher von der Anrechnung nach § 93 SGB VI ausgeschlossen.

Kürzungsbestimmungen

Soweit bekannt, führt weder der Bezug von Erwerbseinkommen noch der Bezug von anderen Leistungen der sozialen Sicherheit zur Kürzung der italienischen Unfallrenten an Versicherte und Hinterbliebene.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Im Gegensatz zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei italienischen Unfallrenten keine 13. Monatsrente gezahlt.

Die italienischen Unfallrenten werden entweder zum 01.01. oder zum 01.07. eines jeden Jahres angepasst.

Die Höhe der Anpassung richtet sich nach dem Jahr des Versicherungsfalles (Rentenbeginn). Bei Unfallhinterbliebenenrenten, denen eine Verletztenrente vorausgegangen ist (abgeleitete Hinterbliebenenrenten), ist das Jahr des Versicherungsfalles (Rentenbeginns) der Verletztenrente maßgebend.

Angepasst werden in der Regel die Renten, die vor dem 01.01. des dem Anpassungszeitraumes vorausgegangenen Kalenderjahres begonnen haben.

Die letzten Anpassungssätze der italienischen Unfallrenten:

AnpassungszeitpunktVersicherungsfall
(Rentenbeginn)
Anpassungsfaktor
01.07.2018bis 31.12.2016
ab 01.01.2017
1,0110
1,0000
01.07.2019bis 31.12.2017
ab 01.01.2018
1,0110
1,0000
01.07.2020bis 31.12.2018
ab 01.01.2019
1,0050
1,0000
01.01.2021bis 31.12.2019
ab 01.01.2020
1,0490
1,0000
01.07.2022
(vorläufige Werte)
bis 31.12.2020
ab 01.01.2021
1,0190
1,0000

Steuern und Sozialabgaben

Soweit bekannt ist, sind die italienischen Unfallrenten beitragsfrei und nicht zu versteuern. Ein festgestellter Zahlbetrag einer italienischen Unfallrente entspricht dann dem Bruttobetrag.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).

Im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine italienische Verletztenteilrente ergeben sich Besonderheiten, da das italienische Recht mit der Unvermittelbarkeitszulage (vergleiche Abschnitt 4) auch die Gewährung einer vom Grad der Erwerbsfähigkeit unabhängigen Zulage vorsieht. Die Ehegattenzulage wird bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Verletztenteilrente dem Rentenbetrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zustehen würde, dazugeschlagen.

Siehe Beispiel 1

Der Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine italienische Unfallhinterbliebenenrente ergeben sich Besonderheiten, da das italienische Recht eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente auf 100 % der Bemessungsgrundlage des verstorbenen Versicherten vorsieht (vergleiche auch Abschnitt 3). Sind mehrere Rentenberechtigte vorhanden, werden die Unfallhinterbliebenenrenten anteilig begrenzt.

Eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrenten erfolgt, wenn folgende Rentenberechtigte vorhanden sind:

  • ein anspruchsberechtigter Ehegatte und mindestens 3 Halbwaisen oder
  • mindestens 3 Vollwaisen.

Die Begrenzung der Renten spielt bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes keine Rolle. Der Jahresarbeitsverdienst wird aus dem Betrag der ungeminderten Unfallhinterbliebenenrente ermittelt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann von der Ermittlung des ursprünglichen (ungeminderten) Zahlbetrages abgesehen werden. Stattdessen wird in der Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) lediglich der Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente entsprechend der nach dem italienischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung reduziert.

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Verletztenteilrente mit Zulagen

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Der Versicherte bezieht eine italienische Verletztenrente in Höhe von 610,00 EUR monatlich. Dieser Betrag enthält eine von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige Ehegattenzulage in Höhe von 9,00 EUR monatlich sowie eine von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängige Unvermittelbarkeitszulage in Höhe von 421,00 EUR. Der Verletztenrente liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % zugrunde.

Wie berechnet sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Es ist zunächst der Betrag der Stammrente zu ermitteln:

610,00 EUR minus 421,00 EUR ist gleich 189,00 EUR.

Der Betrag der Stammrente beträgt inklusive der von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängigen Ehegattenzulage 189,00 EUR.

Der Jahresarbeitsverdienst ergibt sich aus der Gesamtsumme der Stammrente, hochgerechnet auf einen Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zustehen würde und der Unvermittelbarkeitszulage in Höhe von 421,00 EUR, vervielfältigt mit 18:

(189,00 EUR mal 100 geteilt durch 30 plus 421,00 EUR) mal 18 ist gleich 18.918,00 EUR.

Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzter Unfallhinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Nach dem Tod des Versicherten haben seine überlebende Ehefrau und seine vier Kinder jeweils Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes wird der Betrag der jeweiligen Unfallhinterbliebenenrente auf die Verletztenvollrente hochgerechnet und mit 18 vervielfacht (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).
Die Witwenrente beträgt unbegrenzt 50 %, die Halbwaisenrenten betragen unbegrenzt jeweils 20 % der Verletztenrente (vergleiche Abschnitt 3). Dies entspricht in der Summe 130 %.
Da das italienische Recht eine Begrenzung der Hinterbliebenenrenten auf 100 % der Verletztenvollrente vorsieht, wird bei der Hochrechnung der Renten auf die Verletztenvollrente der reguläre Prozentsatz der Hinterbliebenenrente auf folgende, auf vier Dezimalstellen genau ermittelte, Prozentsätze reduziert:

Witwenrente (50 % mal 100 geteilt durch 130)

Halbwaisenrenten (20 % mal 100 geteilt durch 130)

38,4615 %

15,3846 %

Für die Witwenrente ergibt sich ein Jahresarbeitsverdienst auf folgender Grundlage:

Witwenrente mal 100 geteilt durch 38,4615 mal 18

Für die Halbwaisenrenten ergibt sich ein Jahresarbeitsverdienst auf folgender Grundlage:

Halbwaisenrente mal 100 geteilt durch 15,3846 mal 18

Zusatzinformationen

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§ 93 SGB VI